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Stuttgarter Verfahren Rechner: Unternehmensbewertung mit Beispiel

Stuttgarter Verfahren zur Unternehmensbewertung

Mit dem Stuttgarter Verfahren Rechner können Sie überschlägig den Anteilwert einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft nach der früheren steuerlichen Bewertungsmethode berechnen. Das Verfahren wurde früher insbesondere für Zwecke der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer genutzt. Heute ist es steuerlich überholt, kann aber weiterhin Bedeutung haben, wenn es in älteren Gesellschaftsverträgen, Abfindungsklauseln oder Vereinbarungen ausdrücklich genannt wird.

Das Stuttgarter Verfahren kombiniert einen Vermögenswert mit einem Ertragswert. Dadurch sollte der gemeine Wert von Anteilen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften – etwa einer GmbH oder AG – pauschal geschätzt werden.

Stuttgarter Verfahren Rechner

Mit dem Rechner können Sie den Anteilwert nach dem Stuttgarter Verfahren schnell und einfach berechnen. Der Rechner eignet sich insbesondere für historische Vergleichsrechnungen oder für Fälle, in denen ältere Verträge ausdrücklich auf das Stuttgarter Verfahren verweisen.

Stuttgarter Verfahren Rechner

1. Vermögenswert

Immobilien (tatsächliche Werte)
Finanzanlagen (tatsächliche Werte)
sonstige Vermögensgegenstände
abzgl. Rückstellungen und Verbindlichkeiten
Reinvermögen
gezeichnetes Kapital
Vermögenswert des Anteils
(Vermögen bezogen auf das Nennkapital)
%

 

2. Ertragswert

  Ertrag Faktor gesamt
Ertrag des letzten Wirtschaftsjahres
Ertrag des vorletzten Wirtschaftsjahres
Ertrag des vorvorletzten Wirtschaftsjahres
Summe    
Durchschnittsertrag  
Ertragshundertsatz
(Ertrag bezogen auf das Nennkapital)
%

3. Wert eines Anteils

(68 % aus der Summe des Vermögenswerts und dem fünffachen Ertragshundertsatz)
Vermögenswert %
fünffacher Ertragshundertsatz x % %
Summe %
davon % %

Das gezeichnete Kapital von nominal  € hat somit einen Wert von

 x   %  =  

Praxis-Tipp: Prüfen Sie vor der Anwendung immer, ob das Stuttgarter Verfahren tatsächlich verbindlich vereinbart wurde. Für aktuelle steuerliche Bewertungen ist regelmäßig das heutige Bewertungsrecht maßgeblich.

Infografik: So funktioniert das Stuttgarter Verfahren

Infografik zum Stuttgarter Verfahren Übersicht über Vermögenswert, Ertragswert, Nennkapital, Regelbewertung und heutige Alternativen zum Stuttgarter Verfahren. Stuttgarter Verfahren Historische Methode zur Bewertung nicht börsennotierter Kapitalgesellschaften 1 Vermögenswert Substanz des Unternehmens im Verhältnis zum Nennkapital 2 Ertragswert Durchschnittsertrag aus mehreren Jahren 3 Regelbewertung Kombination aus Vermögen und Ertrag Historische Anwendung Erbschaft- und Schenkungsteuer bis zur Reform 2009 Heutige Bedeutung nur noch bei Altverträgen oder Vergleichsrechnungen Praxis-Tipp: Für aktuelle Steuerfälle meist gemeiner Wert, vereinfachtes Ertragswertverfahren oder IDW S 1 prüfen.
Infografik: Das Stuttgarter Verfahren kombiniert Vermögens- und Ertragskomponenten, ist steuerlich aber seit 2009 durch moderne Bewertungsverfahren ersetzt.

Was ist das Stuttgarter Verfahren?

Das Stuttgarter Verfahren ist ein früheres steuerliches Unternehmensbewertungsverfahren. Es diente der Bewertung von Anteilen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften, insbesondere GmbH- und AG-Anteilen.

Ziel war es, den gemeinen Wert der Anteile zu schätzen, wenn kein Börsenkurs und kein aktueller Verkaufspreis unter fremden Dritten vorlag. Die Bewertung erfolgte anhand von zwei Komponenten:

  • Vermögenswert: Substanz bzw. Vermögen der Kapitalgesellschaft,
  • Ertragswert: nachhaltige Ertragskraft der Gesellschaft.

Einfach erklärt: Das Stuttgarter Verfahren fragt: Was besitzt das Unternehmen und welche Gewinne erzielt es? Aus beiden Größen wird ein pauschaler Anteilwert abgeleitet.

Gilt das Stuttgarter Verfahren heute noch?

Für aktuelle Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird das Stuttgarter Verfahren grundsätzlich nicht mehr angewendet. Seit der Reform des Bewertungsrechts zum 01.01.2009 stehen andere Bewertungsmaßstäbe im Vordergrund.

Heute ist der gemeine Wert nicht börsennotierter Anteile vorrangig aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, wenn solche Verkäufe innerhalb des maßgeblichen Zeitraums vorliegen. Ist das nicht möglich, kann der Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder mit anderen anerkannten Methoden geschätzt werden.

Wann kann das Stuttgarter Verfahren trotzdem noch relevant sein?

  • ältere GmbH-Satzungen verweisen noch auf das Stuttgarter Verfahren,
  • Abfindungsklauseln für ausscheidende Gesellschafter enthalten die Methode,
  • private Verträge nutzen das Verfahren als Bewertungsmaßstab,
  • historische Vergleichsrechnungen sollen nachvollzogen werden,
  • Altregelungen oder ältere Gutachten müssen interpretiert werden.

Wichtig: Ist das Stuttgarter Verfahren in einem Vertrag vereinbart, sollte geprüft werden, ob die Klausel wirksam, angemessen und eindeutig ist. Gerade bei Abfindungsklauseln kann eine rechtliche und steuerliche Prüfung erforderlich sein.

Regelbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren

Nach der früheren Regelbewertung wurden Anteile an Kapitalgesellschaften, für die kein Börsen- oder Marktpreis vorlag, mit dem gemeinen Wert angesetzt. Konnte dieser Wert nicht aus Verkäufen abgeleitet werden, wurde er unter Berücksichtigung von Vermögen und Ertragsaussichten geschätzt.

Bei der Regelbewertung wurde der Vermögenswert um den Unterschiedsbetrag korrigiert, der sich aus dem Vergleich von Normalverzinsung und Ertragshundertsatz ergab. Lagen die Erträge unter der Normalverzinsung, wurde der Vermögenswert entsprechend gemindert.

Wichtige Grundannahmen

  • Vermögenswert und Ertragshundertsatz beziehen sich auf das Nennkapital.
  • Maßgeblich ist regelmäßig das Verhältnis der Beteiligung am Stamm- oder Grundkapital.
  • Bei abweichenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen kann das eingezahlte Kapital relevant sein.
  • Ein Aufgeld bei Gründung bleibt für die Ermittlung des Nennkapitals regelmäßig außer Betracht.

Ermittlung des Ertragswerts

Für die Ermittlung des Ertragswerts wurde auf den voraussichtlichen künftigen Jahresertrag abgestellt. Als Ausgangspunkt diente regelmäßig der Durchschnittsertrag der letzten drei Jahre vor dem Bewertungsstichtag.

Berechnungsschritte

  1. Ermittlung der Betriebsergebnisse der letzten drei Jahre.
  2. Korrektur um außergewöhnliche, steuerliche oder nicht nachhaltige Effekte.
  3. Berechnung des Durchschnittsertrags.
  4. Abzug eines pauschalen Sicherheitsabschlags von 15 %.
  5. Vergleich des Jahresertrags mit dem Nennkapital.
  6. Ermittlung des Ertragshundertsatzes.

Typische Hinzurechnungen

  • Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen,
  • Teilwertabschreibungen,
  • steuerfreie Rücklagenzuführungen,
  • Verlustabzüge, soweit sie den nachhaltigen Ertrag verzerren,
  • einmalige Veräußerungsverluste.

Typische Kürzungen

  • einmalige Veräußerungsgewinne,
  • Auflösungsbeträge steuerfreier Rücklagen,
  • nicht nachhaltig erzielbare Sondereffekte,
  • bestimmte nicht abziehbare Ausgaben nach früherer Systematik.

Praxis-Hinweis: Die Ertragskomponente des Stuttgarter Verfahrens ist stark vergangenheitsorientiert. Moderne Bewertungsverfahren stellen stärker auf künftige Ertragserwartungen, Planungsrechnungen und Risikofaktoren ab.

Ermittlung des Vermögenswerts

Der Vermögenswert sollte die Substanz der Kapitalgesellschaft abbilden. Historisch wurde hierfür auf den Einheitswert des Betriebsvermögens und bestimmte Hinzurechnungen oder Kürzungen abgestellt.

Grundlogik

Das Vermögen der Gesellschaft wurde mit dem Nennkapital verglichen. Daraus ergab sich ein Hundertsatz, der als Vermögenswert in die weitere Bewertung einging.

Vermögen der Gesellschaft
÷ Nennkapital
× 100
= Vermögenswert in Prozent

Beispiel Vermögenswert

Stammkapital der GmbH:      400.000 €
Vermögen der GmbH:          700.000 €

700.000 € ÷ 400.000 € × 100
= 175 %

Vermögenswert: 175 %

Berechnungsschema und Formel des Stuttgarter Verfahrens

Das Stuttgarter Verfahren ist in der Praxis vor allem wegen seiner pauschalen Formel bekannt. Vereinfacht werden Vermögenswert und Ertragskomponente miteinander verbunden.

1. Vermögenswert ermitteln
2. Ertragshundertsatz ermitteln
3. Normalverzinsung berücksichtigen
4. Korrektur des Vermögenswerts über Ertragskomponente
5. Anteilwert je 100 € Nennkapital bestimmen

Die konkrete Berechnung kann je nach historischer Richtlinienfassung, Bewertungsstichtag und Vertragstext abweichen. Deshalb sollte bei Altverträgen immer geprüft werden, welche Fassung oder Formel tatsächlich vereinbart wurde.

Beispiel: Ermittlung des Ertragshundertsatzes

Das folgende Beispiel zeigt vereinfacht, wie aus den Betriebsergebnissen ein Jahresertrag und daraus ein Ertragshundertsatz ermittelt wird.

Betriebsergebnis Jahr 1 8.000 €
Betriebsergebnis Jahr 2 12.000 €
Betriebsergebnis Jahr 3 10.000 €
Summe 30.000 €
Durchschnittsertrag 10.000 €
abzüglich Sicherheitsabschlag 15 % - 1.500 €
Jahresertrag 8.500 €
Nennkapital 100.000 €
Ertragshundertsatz 8,5 %

Ergibt sich aus den Betriebsergebnissen ein negativer Durchschnittsertrag, wurde historisch grundsätzlich von einem Ertragshundertsatz von 0 % ausgegangen.

Aktuelle Alternativen zum Stuttgarter Verfahren

Für heutige Bewertungsanlässe kommen in der Praxis andere Bewertungsverfahren in Betracht. Welches Verfahren geeignet ist, hängt vom Bewertungszweck ab: Steuer, Nachfolge, Kaufpreisfindung, Gesellschafterabfindung oder gerichtliche Auseinandersetzung.

Wichtige Alternativen

  • Vereinfachtes Ertragswertverfahren: steuerliches Bewertungsverfahren nach §§ 199 ff. BewG.
  • IDW S 1: betriebswirtschaftlich anerkanntes Ertragswertverfahren für Unternehmensbewertungen.
  • Discounted-Cashflow-Verfahren: Bewertung über künftig erwartete Zahlungsüberschüsse.
  • Multiplikatorverfahren: marktorientierte Bewertung anhand von Vergleichsunternehmen oder Transaktionen.
  • Substanzwertverfahren: stärker vermögensorientierte Bewertung, insbesondere bei substanzlastigen Unternehmen.

Siehe auch: Ertragswertverfahren berechnen

Die Erbschaftsteuer können Sie online mit dem Erbschaftsteuerrechner berechnen.

Downloads zum Stuttgarter Verfahren

Häufige Fragen zum Stuttgarter Verfahren

Was ist das Stuttgarter Verfahren?

Das Stuttgarter Verfahren ist ein früheres steuerliches Verfahren zur Bewertung nicht börsennotierter Kapitalgesellschaften. Es kombiniert Vermögenswert und Ertragswert, um einen gemeinen Wert der Anteile zu schätzen.

Wird das Stuttgarter Verfahren steuerlich noch angewendet?

Für aktuelle erbschaft- und schenkungsteuerliche Bewertungen wird es grundsätzlich nicht mehr angewendet. Heute sind insbesondere der gemeine Wert nach dem Bewertungsgesetz und geeignete moderne Bewertungsverfahren maßgeblich.

Warum ist das Stuttgarter Verfahren trotzdem noch relevant?

Es kann noch relevant sein, wenn ältere Gesellschaftsverträge, Abfindungsklauseln oder private Vereinbarungen ausdrücklich auf das Stuttgarter Verfahren verweisen.

Für welche Unternehmen wurde das Verfahren verwendet?

Es wurde vor allem für nicht börsennotierte Kapitalgesellschaften wie GmbHs und AGs verwendet.

Was ist der Unterschied zum vereinfachten Ertragswertverfahren?

Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist ein heutiges steuerliches Bewertungsverfahren nach §§ 199 ff. BewG. Es knüpft an den nachhaltig erzielbaren Jahresertrag an und ersetzt nicht einfach mechanisch das frühere Stuttgarter Verfahren.

Kann das Stuttgarter Verfahren in GmbH-Satzungen problematisch sein?

Ja. Bei Abfindungsklauseln kann das Verfahren zu unangemessenen Ergebnissen führen. Deshalb sollten alte Satzungsklauseln rechtlich und steuerlich überprüft werden.

Aktuelles + weitere Tipps

Für heutige Unternehmensbewertungen ist entscheidend, den Bewertungszweck sauber zu bestimmen. Eine steuerliche Bewertung für Erbschaftsteuerzwecke folgt anderen Regeln als eine Kaufpreisverhandlung, eine Gesellschafterabfindung oder eine Bewertung im familienrechtlichen Zugewinnausgleich.

Praxis-Tipp: Prüfen Sie ältere Gesellschaftsverträge auf Bewertungs- und Abfindungsklauseln. Verweise auf das Stuttgarter Verfahren können zu Streit führen, wenn sich der nach dieser Methode ermittelte Wert deutlich vom Verkehrswert unterscheidet.

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Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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