Stuttgarter Verfahren Rechner

Unternehmensbewertung nach dem sog. Stuttgarter Verfahren mit Rechner + Beispiel..



Stuttgarter Verfahren

Definition: Das Stuttgarter Verfahren ist ein überholtes Unternehmensbewertungsverfahren nach dem alten Bewertungsgesetz für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Dabei wurde der gemeine Wert von Anteilen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften mit Hilfe des Ertragswerts und des Vermögenswerts berechnet.

Das Stuttgarter Verfahren ist eine Bewertungsverfahren für nicht börsennotierte Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH und AG). Das Stuttgarter Verfahren ist eine Unternehmensbewertungsmethode (Anteilsbewertung) aus dem Steuerrecht (Bewertungsgesetz) und diente bis zur Erbschaftssteuerreform 2008 für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

In der Praxis wurde das Stuttgarter Verfahren häufig auch zivilrechtlich für die Bewertung von Unternehmen vereinbart. In der Satzung wurde die Abfindung von ausscheidenden Gesellschaftern nach dem Stuttgarter Verfahren vereinbart, so dass diese Bewertungsmethode heute noch zur Anwendung kommt.

Mit dem Rechner können Sie schnell und einfach den Anteilwert anch dem Stuttgarter Verfahren berechnen:

Stuttgarter Verfahren Rechner

1. Vermögenswert

Immobilien (tatsächliche Werte)
Finanzanlagen (tatsächliche Werte)
sonstige Vermögensgegenstände
abzgl. Rückstellungen und Verbindlichkeiten
Reinvermögen
gezeichnetes Kapital
Vermögenswert des Anteils
(Vermögen bezogen auf das Nennkapital)
%

 

2. Ertragswert

  Ertrag Faktor gesamt
Ertrag des letzten Wirtschaftsjahres
Ertrag des vorletzten Wirtschaftsjahres
Ertrag des vorvorletzten Wirtschaftsjahres
Summe    
Durchschnittsertrag  
Ertragshundertsatz
(Ertrag bezogen auf das Nennkapital)
%

3. Wert eines Anteils

(68 % aus der Summe des Vermögenswerts und dem fünffachen Ertragshundertsatz)
Vermögenswert %
fünffacher Ertragshundertsatz x % %
Summe %
davon % %

Das gezeichnete Kapital von nominal  € hat somit einen Wert von

 x   %  =  


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Stuttgarter Verfahren: Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften für ertragsteuerliche Zwecke

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Bewertung der Anteile an einer GmbH nach dem Stuttgarter Verfahren.

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Das Stuttgarter Verfahren fand insbesondere bei der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer zur Bewertung von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften Anwendung. Aber auch in vielen Gesellschaftsverträgen wurde das Stuttgarter Verfahren zur Bewertung von GmbH-Anteilen vereinbart, so dass das Stuttgarter Verfahren noch viele Jahre für die Unternehmensbewertung heranzuziehen ist. Als betriebswirtschaftliche Methode der Unternehmensbewertung war und ist das Stuttgarter Verfahren nicht relevant.

Die neue Unternehmensbewertung richtet sich für die Erbschaftssteuer nach dem sogenannten Ertragswertverfahren. Das Ertragswertverfahren ist auch die betriebswirtschaftlich anerkannte Unternehmensbewertungsmethode. Siehe auch Ertragswertverfahren



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Regelbewertung

Gemäß § 11 Abs. 2 BewG waren Anteile an Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bergrechtlichen Gewerkschaften), für die kein Börsen- oder Marktpreis vorliegt, mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen.

Das Stuttgarter Verfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die anderen in § 11 BewG genannten Bewertungsmaßstäbe nicht greifen. Gemäß § 11 Abs. 2 BewG waren Anteile für die kein Börsen- oder Marktpreis vorliegt, mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er zu schätzen. Der gemeine Wert der Anteile wird unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten geschätzt.

(1) Bei der Regelbewertung wird der Vermögenswert der Kapitalgesellschaft um den Unterschiedsbetrag korrigiert, der sich durch Gegenüberstellung der Normalverzinsung und des Ertragshundertsatzes, berechnet auf einen Zeitraum von 5 Jahren, ergibt. Liegen die Ertäge der Kapitalgesellschaft unter der Normalverzinsung, wird der Vermögenswert hierdurch ermäßigt.

(2) Sowohl der Vermögenswert als auch der Ertragshundertsatz beziehen sich auf das Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die Beteiligung der Gesellschafter am Vermögen und Gewinn der Gesellschaft regelmäßig nach dem Verhältnis der Anteile am Nennkapital richtet (§ 11 und 60 AktG sowie § 29 Abs. 2 und 72 GmbHG). Dies gilt auch dann, wenn das Nennkapital der Gesellschaft noch nicht voll eingezahlt ist. Dabei ist es unerheblich, ob noch mit der Einzahlung des Restkapitals zu rechnen ist oder nicht. Richtet sich jedoch die Beteiligung am Vermögen und am Gewinn der Gesellschaft aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung der Gesellschafter nach der jeweiligen Höhe des eingezahlten Nennkapitals, sind Vermögen und Jahresertrag nicht mit dem vollen Nennkapital, sondern nur mit dem tatsächlich eingezahlten Nennkapital zu vergleichen. Der gemeine Wert gilt dann für je 100 Euro des eingezahlten Nennkapitals. Ein bei der Gründung der Gesellschaft gezahltes Aufgeld bleibt für die Ermittlung des Nennkapitals außer Betracht.

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Ermittlung des Ertragswerts

(1) Bei der Anteilsbewertung kommt es auf den voraussichtlichen künftigen Jahresertrag an. Für die Schätzung dieses Jahresertrags bietet der bisherige tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag eine wichtige Beurteilungsgrundlage. Er ist deshalb möglichst aus den Betriebsergebnissen der letzten 3 Jahre vor dem Stichtag herzuleiten. Auszugehen ist dabei vom jeweiligen zu versteuernden Einkommen nach §§ 7 und 8 KStG.

Das sich ergebende Einkommen ist noch wie folgt zu korrigieren:

Hinzuzurechnen sind

Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, Bewertungsabschläge, Zuführungen zu steuerfreien Rücklagen sowie Teilwertabschreibungen. Es sind nur die normalen Absetzungen für Abnutzung zu berücksichtigen. Diese sind nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der gesamten Nutzungsdauer zu bemessen. Die normalen Absetzungen für Abnutzung sind auch dann anzusetzen, wenn für die Absetzungen in der Steuerbilanz vom Restwert auszugehen ist, der nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen oder erhöhten Absetzungen verblieben ist;

Absetzungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert oder auf firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter;

ein Verlustabzug (Verlustrücktrag oder Verlustvortrag), auch wenn er in einem Jahr außerhalb des für die Ermittlung des Durchschnittsertrags maßgebenden Zeitraums entstanden ist;

einmalige Veräußerungsverluste;

steuerfreie Vermögensmehrungen;

Investitionszulagen, soweit in Zukunft mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann.

Abzuziehen sind

einmalige Veräußerungsgewinne sowie Gewinn erhöhende Auflösungsbeträge steuerfreier Rücklagen;

die Vermögensteuer mit dem veranlagten Jahresbetrag;

die übrigen nichtabziehbaren Ausgaben — einschließlich des Solidaritätszuschlags — mit Ausnahme der Körperschaftsteuer. Aufsichtsratsvergütungen sind zur Hälfte abzuziehen;

die Tarifbelastung auf die nichtabziehbaren Ausgaben im Sinne der Buchstaben b) und c). Die Höhe der Tarifbelastung bestimmt sich nach der Gleichung 

Steuersatz in v. H.  x 100 v. H.  

100 - Steuersatz in v. H.  

Das Betriebsergebnis ist für jeden Veranlagungszeitraum gesondert zu berechnen.

(2) Von dem Betriebsergebnis nach Absatz 1 kann ein Abschlag bis zu 30 v. H. bei Kapitalgesellschaften gemacht werden, bei denen ohne Einsatz eines größeren Betriebskapitals (BFH-Urteil vom 6.4.1962, BStBl 1962 III S. 253) der Ertrag ausschließlich und unmittelbar von der persönlichen Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers abhängig ist, ohne dass dies bereits durch ein entsprechendes Entgelt abgegolten wird. In Betracht kommen die Gesellschaften von Angehörigen freier Berufe, z. B. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, sowie bestimmter selbständiger Gewerbetreibender, z. B. Handelsvertreter, Makler oder Unternehmensberater. Dagegen ist einer handwerklich tätigen GmbH, die unter Einsatz eines nicht unwesentlichen Betriebskapitals eine Anzahl qualifizierter Arbeitskräfte beschäftigt, kein Abschlag zu gewähren (BFH-Urteil vom 18.8.1993, BStBl 1994 II S. 9).

(3) Die Summe der gegebenenfalls um einen Abschlag nach Absatz 2 gekürzten Betriebsergebnisse der letzten 3 Veranlagungszeitrume vor dem Stichtag ist durch 3 zu dividieren und ergibt den Durchschnittsertrag. Zur Abgeltung aller Unwägbarkeiten ist der Durchschnittsertrag um einen Abschlag von 15 v. H. zu mindern; das Ergebnis stellt den Jahresertrag dar.

(4) Der Jahresertrag ist wie bei der Dividendenberechnung mit dem Nennkapital der Gesellschaft (Abschnitt 5 Abs. 2) zu vergleichen. Der sich ergebende Hundertsatz ist der Ertragshundertsatz, der für die weiteren Berechnungen maßgebend ist.

Beispiel:

Betriebsergebnis 
für 19928.000 Euro
für 199312.000 Euro
für 199410.000 Euro
 30.000 Euro
Durchschnittsertrag10.000 Euro
abzüglich von 15 v. H. von 10 000 Euro- 1.500 Euro
Jahresertrag8.500 Euro
Nennkapital100.000 Euro
Ertragshundertsatz8.500 Euro=8,5 v. H.
100.000 Euro

Ergibt sich aus den Betriebsergebnissen ein negativer Durchschnittsertrag, ist von 0 v. H. als Ertragshundertsatz auszugehen. Eine weitere Herabsetzung des auf der Grundlage eines Ertragshundertsatzes von 0 v. H. ermittelten gemeinen Werts kommt nur in Betracht, wenn die am Stichtag vorhandenen objektiven Verhältnisse auf einen baldigen Zusammenbruch des Unternehmens hindeuten (BFH-Urteil vom 10.5.1989, BStBl 1989 II S. 752).

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Ermittlung des Vermögenswerts

(1) Bei der Ermittlung des Vermögenswerts ist vom Einheitswert des Betriebsvermögens auszugehen, der für den auf den Stichtag (§ 112 BewG) folgenden Feststellungszeitpunkt maßgebend ist (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG). Der Bescheid über den Einheitswert des Betriebsvermögens ist insoweit Grundlagenbescheid für die Feststellung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften. Sind die Anteile auf einen Stichtag im Laufe des Hauptveranlagungszeitraums zu bewerten, ist bei der Ermittlung des Vermögenswerts der für einen vorangegangenen Feststellungszeitpunkt zuletzt festgestellte Einheitswert des Betriebsvermögens maßgebend, wenn für den auf den Stichtag der Anteilsbewertung folgenden Feststellungszeitpunkt keine Fortschreibung des Einheitswerts des Betriebsvermögens in Betracht kommt. Ist für ausländische oder steuerbefreite Kapitalgesellschaften kein Einheitswert des Betriebsvermögens festzustellen, so ist der Vermögenswert bei der Feststellung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften als unselbständige Besteuerungsgrundlage zu ermitteln.

(2) Dem Einheitswert des Betriebsvermögens sind die steuerfreien Schachtelbeteiligungen (§ 102 BewG) und die nicht im Einheitswert erfassten Wirtschaftsgüter des ausländischen Betriebsvermögens hinzuzurechnen (§ 11 Abs. 2 Satz 4 BewG). Hierzu gehren auch Schachtelbeteiligungen, die nach § 136 Nr. 3 BewG im Einheitswert des Betriebsvermögens nicht enthalten sind. Die mit den steuerfreien Schachtelbeteiligungen und den Wirtschaftsgütern des ausländischen Betriebsvermögens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und sonstigen Abzöge sind abzuziehen, soweit sie bei der Ermittlung des Einheitswerts nicht berücksichtigt worden sind. Ist bei der Einheitsbewertung eines Gewerbebetriebs ein Schuldenüberhang (vgl. Abschnitt 41 Abs. 8) berücksichtigt worden, kann bei der Ermittlung des Vermögenswerts die in der Steuerbilanz ausgewiesene Schuld nur mit dem um den Schuldenüberhang gekürzten Betrag abgezogen werden. Der Einheitswert des Betriebsvermögens ist um den Geschäfts- oder Firmenwert und die Werte von firmenwertähnlichen Wirtschaftsgütern zu kürzen, soweit sie entgeltlich erworben oder eingelegt worden sind und somit im Einheitswert enthalten sind (§ 11 Abs. 2 Satz 5 BewG). Bei den firmenwertähnlichen Wirtschaftsgütern kann es sich z. B. um den Wert einer entgeltlich erworbenen Güterfernverkehrsgenehmigung handeln. Schulden, die mit einem entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert oder mit entgeltlich erworbenen firmenwertähnlichen Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind bei der Ermittlung des Vermögenswerts nicht hinzuzurechnen.

(3) Das nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Vermögen ist mit dem Nennkapital der Gesellschaft zu vergleichen (Abschnitt 5 Abs. 2). Der sich ergebende Hundertsatz stellt den Vermögenswert der Kapitalgesellschaft dar; er ist den weiteren Berechnungen zugrunde zu legen.

Beispiel Stuttgarter Verfahren:

Eine GmbH hat ein Stammkapital von 400.000 Euro. Der Einheitswert ihres Betriebsvermögens auf den 1.1.1995 beträgt 600.000 Euro. Dem Einheitswert sind steuerfreie Schachtelbeteiligungen mit einem Betrag von insgesamt 100.000 Euro hinzuzurechnen. Bei der Ermittlung des gemeinen Werts der GmbH-Anteile ist ein Vermögen von 700.000 Euro zugrunde zu legen. Dieses Vermögen ist mit dem Stammkapital der GmbH zu vergleichen. Es ergibt sich ein Vermögenswert von 175 v. H.

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BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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