Freiberufler und Investitionsabzugsbetrag
Herzlich willkommen auf meiner Seite
Investitionsabzusbetrag für Freiberufler,
und
vielen Dank für Ihr Interesse. Mein Name ist Michael Schröder und ich bin seit
über 10 Jahren selbstständiger Steuerberater in Berlin
und berate überwiegend Freiberufler. Sie interessieren
sich für Gestaltungsmöglichkeiten zur Senkung Ihrer Steuerschuld (Steuerberatung)? Die klassischen Steuersparmodelle wurden zwar durch den neuen § 15b EStG abgeschafft. Aber es gibt immer noch legale Steuersparmodelle. In Frage kommen insbesondere sog.
Investitionsabzugsbeträge.
Besonders interessant ist der steuersparende
Investitionsabzugsbetrag für eine Photovoltaikanlage. Die Vorteile
sind:
Aber auch andere Investitionen können steuerlich interessant
sein, wie z. B. der
Kauf einer
Yacht und die anschließende Vercharterung. Gerne biete ich Ihnen
meine Steuerberatung
hinsichtlich des Investitionsabzugsbetrags an.
Der Investitionsabzugsbetrag für Freiberufler
Der
Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG ist
erstmals für
Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 17.8.2007 enden (§ 52 Abs. 23 Satz 1
EStG).
Es ist in letzter Zeit wiederholt gefragt worden, ob diese Übergangsregelung
auch für Freiberufler mit
Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG gilt
oder ob diese im Kalenderjahr 2007 noch die bisherige
Ansparabschreibung nach §
7g Abs. 3 EStG a.F. geltend machen können. Damit entfiele für diese Berufsgruppe
letztmalig die Prüfung des in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG neu
eingeführten Größenmerkmals bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG.
Hintergrund sind aktuell kursierende Veröffentlichungen in der Literatur. Dort
wird davon ausgegangen, der Begriff des Wirtschaftsjahres gelte nur für Land-
und Forstwirte sowie für Gewerbetreibende, so dass mangels spezifischer
Anwendungsregelung in § 52 Abs. 23 EStG die Generalklausel des § 52 Abs. 1 EStG
zum Zuge käme, nach der die Änderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz
2008 grundsätzlich zum Vz. 2008 in Kraft gesetzt werden.
Der Begriff „Wirtschaftsjahr” ist nicht auf Betriebe der Land- und
Forstwirtschaft und auf Gewerbebetriebe beschränkt. Er ist vielmehr für alle
Gewinneinkunftsarten anzuwenden. Demnach ist unabhängig von der Einkunftsart die
Anwendungsregelung in § 52 Abs. 23 EStG zu beachten. Bei Freiberuflern, die kein
vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben dürfen, ist deshalb bereits
im Vz. 2007 die Gewinngrenze von 100.000 EUR zu beachten, auch wenn sie ihren
Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.
Gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist auch für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
der Gewinn nach den §§ 4 - 7k EStG zu ermitteln. Gewinn ist der
Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des
Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert
der Einlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG). Mit dieser Grundsatzdefinition ist der
Begriff des Wirtschaftsjahrs für alle Gewinneinkunftsarten eingeführt.
§ 4 Abs.
3 EStG ermöglicht lediglich eine „vereinfachte” Gewinnermittlung, wenn
keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen.
Die Regelungen über Wirtschaftsjahre für Land- und Forstwirte und
Gewerbetreibende in § 4a EStG stellen keine abschließende Definition des
Begriffs „Wirtschaftsjahr” dar. Vielmehr werden nur bestimmte Ausnahmen vom
Jahresprinzip des § 2 Abs. 7 EStG, soweit dafür sachliche Gründe vorhanden sind,
geregelt (vgl. BFH-Urteil vom 18.5.2000, IV R 26/99, BStBl 2000 II S. 498).
Dass die Ansicht der o.a. Literaturstimmen fehl geht, zeigt auch ein Blick in §
7g EStG selbst. Unterstellte man die dort vertretene These als richtig, wäre
letztlich die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags für Freiberufler
künftig gänzlich ausgeschlossen, denn nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG kann
ein Investitionsabzugsbetrag nur in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb
am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, eines der
dort genannten Größenmerkmale nicht überschreitet. Gäbe es kein Wirtschaftsjahr,
dann käme es auch nicht zum Abzug.
Das Steuerrecht verwendet den Begriff des Wirtschaftsjahrs vielmehr ganz
allgemein. Sonst wäre einem Freiberufler auch die Gewinnermittlung durch
Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) oder die Übertragung stiller Reserven nach
§§ 6b, 6c EStG verwehrt. Auch die Rechtsprechung wendet den Begriff durchgängig
an. Ermittelt ein Freiberufler seinen Gewinn nach einem vom Kalenderjahr
abweichenden Wirtschaftsjahr, ist der im Kalenderjahr bezogene Gewinn im Weg der
Schätzung zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil vom 23.9.1999, IV R 41/98, BStBl 2000 II
S. 24).
Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
Steuerberater Berlin
Schmiljanstr. 7, 12161 Berlin
Tel. 030/ 897 29 111
Fax: 030/ 897 29 112
E-Mail: Steuerberater-Berlin@SteuerSchroeder.de
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