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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026: Fristen, Schwellenwerte & Tipps vom Steuerberater

Wie funktioniert die Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA)? Aktuelle Fristen 2026, neue Schwellenwerte ab 2025, ELSTER-Übermittlung, Vordrucke, Dauerfristverlängerung, Sondervorauszahlung und Praxisbeispiel.

Aktualisiert: Mai 2026 · Berücksichtigt das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) und das Wachstumschancengesetz.



Was ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung?

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA) ist die unterjährige Selbstberechnung der Umsatzsteuer-Zahllast nach § 18 Abs. 1 UStG. Der Unternehmer ermittelt die Differenz aus vereinnahmter Umsatzsteuer (aus Ausgangsrechnungen) und abziehbarer Vorsteuer (aus Eingangsrechnungen) und übermittelt das Ergebnis bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums elektronisch authentifiziert an das Finanzamt. Die Vorauszahlung ist am selben Tag fällig. Die UStVA gilt als Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 AO) – ein gesonderter Bescheid wird grundsätzlich nicht erteilt.


Neuerungen 2025/2026 im Überblick

Zum 1. Januar 2025 wurden die maßgeblichen Schwellenwerte für die Häufigkeit der Voranmeldung deutlich angehoben. Das ist die wichtigste Änderung der letzten Jahre für mittelständische Unternehmer:

Regelung Bis 31.12.2024 Seit 01.01.2025 Rechtsgrundlage
Befreiung von der Voranmeldepflicht (Vorjahres-Zahllast) ≤ 1.000 € ≤ 2.000 € § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG (Wachstumschancengesetz v. 27.03.2024)
Vierteljährliche Voranmeldung > 1.000 € bis 7.500 € > 2.000 € bis 9.000 € § 18 Abs. 2 Satz 1 UStG
Monatliche Voranmeldung > 7.500 € > 9.000 € § 18 Abs. 2 Satz 2 UStG (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz v. 29.10.2024)
Existenzgründer-Sonderregelung (keine monatliche Pflichtabgabe) Ausgesetzt Ausgesetzt bis 31.12.2026 § 18 Abs. 2 Satz 6 UStG (BEG III)

Hinweis vom Steuerberater: Maßgeblich ist die tatsächliche Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres – nicht der Umsatz. Liegen Sie 2025 mit Ihrer Zahllast knapp über 9.000 €, kippt die Häufigkeit 2026 von Quartal auf Monat. Ein Blick auf die Vorjahresgesamtsumme der Voranmeldungen lohnt sich Ende Januar.


Umsatzsteuer-Voranmeldung online per ELSTER

Grundlage für die elektronische Umsatzsteuer-Voranmeldung ist die ELSTER-Schnittstelle. Für die authentifizierte Übermittlung wird ein elektronisches Zertifikat benötigt, das Sie nach Registrierung im Mein ELSTER-Portal erhalten. Alternativ können von ELSTER unterstützte Signaturkarten verwendet werden.

Wichtig: Sie dürfen die Voranmeldung ausschließlich elektronisch authentifiziert per ELSTER an das Finanzamt übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG). Ein unterschriebener Papiervordruck ist keine wirksame Abgabe – die Voranmeldung gilt dann als nicht abgegeben, mit dem Risiko von Verspätungszuschlägen (§ 152 AO). Nur „zur Vermeidung unbilliger Härten" kann das Finanzamt auf Antrag eine Papierabgabe zulassen (kein Computer/Internetanschluss).

Ohne Registrierung bzw. ohne eigenes Zertifikat können Sie Ihre Voranmeldung hier online vorbereiten und abgeben: Umsatzsteuer-Voranmeldung online mit ELSTER.

Berechnung & Abgabe der Umsatzsteuer Voranmeldung

UmsatzSteuer
Lieferungen und sonstige Leistungen einschl. unentgeltlicher Wertabgaben
zum Steuersatz von 19%
zum Steuersatz von 7%
Umsatzsteuer
 
Rechnungen von anderen Unternehmen
zum Steuersatz von 19%
zum Steuersatz von 7%
zu anderen Steuersätzen
Versteuer
 
Verbleibender Betrag
Anrechnung der Sondervorauszahlung
(in der Regel im Dezember)
 
Verbleibende Umsatzsteuer-Vorauszahlung /
Verbleibender Überschuss


Eine weitere Möglichkeit der elektronischen Übermittlung bietet die Buchhaltungssoftware MS-Buchhalter (kostenloser Download) oder die kostenlose Online-Buchhaltung.

Buchhaltungs-Tipp: Umsatzsteuer-Vorauszahlungen können bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung als regelmäßig wiederkehrende Zahlungen i.S.d. § 11 EStG gelten – die Zehn-Tages-Regel (BFH, st. Rspr.) kann zur Verschiebung in das wirtschaftlich zugehörige Jahr führen. Siehe auch Verbuchung Umsatzsteuer.


Umsatzsteuer-Voranmeldung Schritt für Schritt erklärt – ELSTER, Vordruck und Fristen
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Pflichten und Prozesse rund um die UStVA – kompakt

  1. Wer ist betroffen? Alle Regelunternehmer und Freiberufler. Ausnahme: Kleinunternehmer nach § 19 UStG (Umsatzgrenze seit 2025: 25.000 € im Vorjahr / 100.000 € im laufenden Jahr) sowie Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen ohne Vorsteuerabzug nach § 4 UStG.
  2. Berechnung der Zahllast: Vereinnahmte Umsatzsteuer ./. abziehbare Vorsteuer = Zahllast oder Vorsteuerüberhang.
  3. Übermittlung: Ausschließlich elektronisch authentifiziert via ELSTER (§ 18 Abs. 1 UStG).
  4. Häufigkeit (Werte ab 2025):
    • Vorjahres-Zahllast ≤ 2.000 €: Befreiung möglich – nur Jahreserklärung.
    • > 2.000 € bis 9.000 €: vierteljährliche Voranmeldung.
    • > 9.000 €: monatliche Voranmeldung.
    • Vorsteuerüberhang > 9.000 € im Vorjahr: Wahlrecht zur monatlichen Abgabe (§ 18 Abs. 2a UStG).
  5. Abgabefrist: 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums; mit Dauerfristverlängerung ein Monat später.
  6. Sondervorauszahlung: Nur bei monatlicher Abgabe in Verbindung mit Dauerfristverlängerung. 1/11 der Vorjahres-Umsatzsteuer, Anmeldung und Zahlung bis 10. Februar.
  7. Kein Bescheid: Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 AO).
  8. Jahreserklärung: 31. Juli des Folgejahres; bei steuerlicher Beratung Ende Februar des übernächsten Jahres.

Umsatzsteuer-Voranmeldung Vordruck 2025 / 2026

Die Bundesfinanzverwaltung gibt jedes Jahr aktualisierte amtliche Muster bekannt. Für das Kalenderjahr 2026 wurden die Vordrucke mit BMF-Schreiben vom 29.12.2025 veröffentlicht. Hier finden Sie die Formulare und Anleitungen kostenlos zum Download:




Voranmeldungszeitraum & Schwellenwerte (§ 18 Abs. 2 UStG)

  • Der Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr (§ 18 Abs. 2 Satz 1 UStG).
  • Monatliche Abgabe, wenn die Umsatzsteuer-Zahllast des Vorjahres mehr als 9.000 € betragen hat (Wert ab 2025; bis 2024: 7.500 €).
  • Bei einem Vorsteuer­überschuss zu Gunsten des Unternehmers im Vorjahr von mehr als 9.000 € bleibt es grundsätzlich beim Quartal, der Unternehmer hat aber folgende Wahlrechte (§ 18 Abs. 2a UStG):
    1. Wahl des Kalendermonats als Voranmeldungszeitraum, sofern bis 10. Februar eine UStVA für Januar abgegeben wird. Bindung für das gesamte Kalenderjahr.
    2. Befreiung von der Voranmeldepflicht beantragen (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG), wenn die Voraussetzungen vorliegen.
  • Keine Voranmeldungen erforderlich, wenn die Umsatzsteuer für das Vorjahr nicht mehr als 2.000 € betragen hat (ab 2025; bis 2024: 1.000 €). Die Befreiung erfolgt nicht automatisch, sondern durch das Finanzamt.

Existenzgründer: Aussetzung der monatlichen Pflichtabgabe bis 31.12.2026

Nach § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG wären Existenzgründer im Jahr der Gründung und im Folgejahr grundsätzlich zur monatlichen Abgabe verpflichtet. Diese Pflicht wurde durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ausgesetzt (§ 18 Abs. 2 Satz 6 UStG). In diesem Zeitraum richtet sich der Voranmeldungszeitraum auch für Gründer nach den allgemeinen Schwellenwerten (§ 18 Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG):

  • Gründungsjahr: Maßgeblich ist die voraussichtliche Umsatzsteuer-Zahllast, die im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung anzugeben ist.
  • Folgejahr: Es ist die tatsächliche Steuer des Gründungsjahres in eine Jahressteuer hochzurechnen (BMF-Schreiben vom 16.12.2020, Abschn. 18.7 Abs. 5 UStAE).

Achtung: Die Aussetzung läuft am 31.12.2026 aus. Ob der Gesetzgeber sie verlängert, ist noch offen. Mandanten, die 2027 gründen, sollten frühzeitig auf eine mögliche Rückkehr zur monatlichen Pflichtabgabe vorbereitet sein.


Abgabefristen & Zahlungstermine 2026

Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums die UStVA elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln und gleichzeitig die selbstberechnete Vorauszahlung zu entrichten (§ 18 Abs. 1 Satz 4 UStG). Die aktuellen Steuertermine finden Sie tagesaktuell hier.

Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO). Für die Überweisung gilt eine Zahlungsschonfrist von 3 Tagen (§ 240 Abs. 3 AO) – maßgeblich ist der Eingang auf dem Finanzamtskonto. Bei Barzahlung oder Scheckeinreichung wird keine Schonfrist gewährt.

Eine Übersicht der wichtigsten Termine 2026 bei monatlicher Abgabe (ohne Dauerfristverlängerung):

Voranmeldezeitraum Abgabe- & Zahlungsfrist
Dezember 202510.02.2026 (mit Sondervorauszahlung 2026)
Januar 202610.02.2026
Februar 202610.03.2026
März 2026 / Q1 202610.04.2026
April 202611.05.2026 (10.05. = Sonntag)
Mai 202610.06.2026
Juni 2026 / Q2 202610.07.2026
Juli 202610.08.2026
August 202610.09.2026
September 2026 / Q3 202612.10.2026 (10.10. = Samstag)
Oktober 202610.11.2026
November 202610.12.2026
Dezember 2026 / Q4 202611.01.2027 (10.01. = Sonntag)

Die Abgabefrist kann auf Antrag um einen Monat verlängert werden – siehe Dauerfristverlängerung.

Hinweis: Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind seit 2025 von der Voranmeldepflicht generell befreit und müssen auch keine Jahreserklärung mehr abgeben, soweit das Finanzamt nicht im Einzelfall dazu auffordert (Rechner Kleinunternehmerregelung).


Dauerfristverlängerung und Sondervorauszahlung

Mit der Dauerfristverlängerung nach §§ 46 ff. UStDV werden Abgabe- und Zahlungsfrist um einen Monat verlängert. Der Antrag wird nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch authentifiziert per ELSTER übermittelt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV). Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten Papierabgabe zulassen (dann mit Unterschrift).

Sondervorauszahlung – nur bei monatlicher UStVA:

  • Höhe: 1/11 der Summe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des Vorjahres (§ 47 Abs. 1 UStDV).
  • Termin: Anmeldung und Zahlung bis zum 10. Februar des laufenden Jahres.
  • Anrechnung: Wird in der Voranmeldung für Dezember wieder abgezogen (Zeile „Anrechnung Sondervorauszahlung") – keine zusätzliche Belastung.
  • Quartalszahler: Brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten – Antrag nur einmalig.
  • Geltungsdauer: Der Antrag muss nicht jährlich wiederholt werden; die Dauerfristverlängerung gilt bis zum Widerruf. Die Sondervorauszahlung selbst ist jedoch jedes Jahr neu zu berechnen und anzumelden.

Ergibt sich bei der Berechnung ein Überschuss zu Gunsten des Unternehmers, ist die Sondervorauszahlung mit 0 € einzutragen.

Teilweise tätige Unternehmer: Wurde die Tätigkeit nur einen Teil des Vorjahres ausgeübt, ist die Summe in eine Jahressumme hochzurechnen – angefangene Monate gelten als volle Monate (§ 47 Abs. 2 UStDV). Bei Beginn der Tätigkeit im laufenden Jahr ist die Sondervorauszahlung anhand der erwarteten Vorauszahlungen zu schätzen (§ 47 Abs. 3 UStDV); eine kurze Berechnungserläuterung sollte als Anlage beigefügt werden.

Praxisbeispiel Sondervorauszahlung 2026

Unternehmerin B hat für das Kalenderjahr 2025 Umsatzsteuer-Vorauszahlungen in Höhe von 44.000 € angemeldet (Summe der verbleibenden Umsatzsteuer-Vorauszahlungen aus den Voranmeldungen Januar bis Dezember 2025, ohne Berücksichtigung der Sondervorauszahlung 2025). Die Sondervorauszahlung 2026 beträgt:

44.000 € × 1/11 = 4.000 €

Diese 4.000 € sind bis zum 10.02.2026 anzumelden und zu zahlen. In der Voranmeldung für Dezember 2026 wird der Betrag wieder angerechnet.

Achtung: Bei verspäteter Abgabe und Zahlung der Sondervorauszahlung drohen Verspätungs- (§ 152 AO) und Säumniszuschläge (§ 240 AO, 1 % pro angefangenem Monat).

Direkt zum Rechner: Antrag Dauerfristverlängerung & Sondervorauszahlung berechnen.


Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2025

Nach Ablauf des Kalenderjahres muss eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung nach § 18 Abs. 3 UStG übermittelt werden. Sie fasst die Voranmeldungen zusammen, der endgültige Betrag wird verbindlich festgestellt.

  • Frist ohne steuerliche Beratung: Veranlagungszeitraum 2025 → 31.07.2026 (§ 149 Abs. 2 AO).
  • Frist mit Steuerberater/Lohnsteuerhilfeverein: Veranlagungszeitraum 2025 → 01.03.2027 (28.02.2027 fällt auf einen Sonntag, § 149 Abs. 3 AO i.V.m. § 108 Abs. 3 AO).
  • Nachzahlung: Eine sich aus der Jahreserklärung ergebende Abschlusszahlung ist einen Monat nach Eingang der Erklärung ohne gesonderte Aufforderung fällig (§ 18 Abs. 4 UStG).

Die Corona-bedingten Fristverlängerungen sind ausgelaufen. Auf Antrag kann das Finanzamt im Einzelfall Fristverlängerungen gewähren.


Häufige Fragen zur Umsatzsteuer-Voranmeldung (FAQ)

Wann muss ich die Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abgeben?

Seit 1.1.2025 sind Sie zur monatlichen Abgabe verpflichtet, wenn die Umsatzsteuer-Zahllast des Vorjahres mehr als 9.000 € betragen hat (§ 18 Abs. 2 Satz 2 UStG). Bis Ende 2024 lag die Grenze noch bei 7.500 €.

Ab welcher Höhe kann ich von der Voranmeldepflicht befreit werden?

Wenn die Umsatzsteuer des Vorjahres nicht mehr als 2.000 € betragen hat, kann das Finanzamt Sie von der Pflicht zur Voranmeldung und Vorauszahlung befreien (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG, Wachstumschancengesetz). Sie geben dann nur die Jahreserklärung ab.

Müssen Existenzgründer 2026 monatlich melden?

Nein. Die Verpflichtung zur monatlichen Abgabe nach § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG ist für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ausgesetzt (§ 18 Abs. 2 Satz 6 UStG). Es gelten die allgemeinen Schwellenwerte, basierend auf der voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Zahllast. Ab 2027 droht ohne Verlängerung die Rückkehr zur alten Pflicht.

Was kostet die Dauerfristverlängerung?

Der Antrag ist gebührenfrei. Bei monatlicher Abgabe muss jedoch eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Vorjahres-Umsatzsteuer geleistet werden. Diese wird in der Dezember-Voranmeldung wieder angerechnet und stellt damit keine echte Mehrbelastung dar – nur ein Liquiditätseffekt. Quartalszahler zahlen keine Sondervorauszahlung.

Was passiert bei verspäteter Abgabe?

Es können Verspätungszuschläge nach § 152 AO (bis zu 10 % der Steuer, max. 25.000 €) und bei verspäteter Zahlung Säumniszuschläge nach § 240 AO (1 % pro angefangenem Monat) festgesetzt werden. Außerdem kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen (§ 162 AO).

Kann ich freiwillig monatlich abgeben, obwohl ich nur Quartalspflicht hätte?

Ja, im Fall eines Vorsteuerüberschusses besteht ein gesetzliches Wahlrecht (§ 18 Abs. 2a UStG). Dazu reicht es, bis zum 10. Februar eine UStVA für Januar abzugeben. Die Wahl bindet für das gesamte Kalenderjahr. Sinnvoll, wenn regelmäßig Vorsteuerguthaben entstehen (z. B. bei Investitionen oder Exporteuren).


Mehr zur Umsatzsteuer & UStVA

Rechtsgrundlagen & Quellen: § 18 UStG; §§ 46–48 UStDV; § 149 AO; § 152 AO; § 240 AO; § 168 AO; Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BGBl. I 2024 Nr. 323 v. 29.10.2024); Wachstumschancengesetz (BGBl. I 2024 Nr. 108 v. 27.03.2024); BMF-Schreiben vom 16.12.2020 (III C 3 - S 7346/20/10001 :002) zur Existenzgründer-Aussetzung; BMF-Schreiben vom 29.12.2025 zu den Vordrucken 2026.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Umsatzsteuervoranmeldung

AO 
AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

AEAO 
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

StbVV 
§ 33 StBVV Buchführung

§ 39 StBVV Buchführungs- und Abschlussarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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