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Bewertung des Vorratsvermögen

Wie können Vorräte bewertet werden?



Überblick Bewertung des Vorratsvermögens

Bewertung von Vorräten

Vorratsvermögen ist ein wichtiger Bestandteil der Bilanz eines Unternehmens. Es umfasst alle Güter, die für den Verkauf oder die Weiterverarbeitung bestimmt sind. Dazu gehören z. B. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse sowie Waren.

Der Video bietet eine klare und leicht verständliche Übersicht über die Bewertung des Vorratsvermögens nach den geltenden steuerlichen Vorschriften.


Bei der Bewertung des Vorratsvermögens ist der Grundsatz der Einzelbewertung zu beachten. Das bedeutet, dass jedes Wirtschaftsgut des Vorratsvermögens zu seinem individuellen Wert bewertet werden muss.

Der Wert eines Wirtschaftsguts kann durch verschiedene Verfahren ermittelt werden. Die gebräuchlichsten Verfahren sind:

  • Anschaffungskosten
  • Herstellungskosten
  • Teilwert

Anschaffungskosten

Die Anschaffungskosten sind der Preis, der für das Wirtschaftsgut gezahlt wurde, einschließlich der Nebenkosten, wie z. B. Transportkosten, Einfuhrzölle und Montagekosten.

Herstellungskosten

Die Herstellungskosten sind die Kosten, die für die Herstellung des Wirtschaftsguts anfallen, einschließlich der Materialkosten, der Lohnkosten und der Gemeinkosten.

Teilwert

Der Teilwert ist der Wert des Wirtschaftsguts am Bilanzstichtag. Er kann niedriger sein als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn der tatsächliche Wert des Wirtschaftsguts am Bilanzstichtag geringer ist.

Bewertung von vertretbaren Wirtschaftsgütern

Für vertretbare Wirtschaftsgüter, die im Verkehr nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt werden, kann der Durchschnittswert angesetzt werden. Der Durchschnittswert ist der Quotient aus dem Gesamtwert des Vorratsvermögens und der Gesamtmenge des Vorratsvermögens.

Beispiel

Ein Unternehmen hat am Bilanzstichtag 1.000 Stück eines bestimmten Produkts im Vorratsbestand. Die Anschaffungskosten für ein Stück betragen 10 €. Der Durchschnittswert beträgt daher 10 €/Stück.

Bewertung von nicht vertretbaren Wirtschaftsgütern

Für nicht vertretbare Wirtschaftsgüter, die nicht im Verkehr nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt werden, muss der Einzelwert ermittelt werden. Dies kann z. B. durch die retrograde Bewertungsmethode oder die Formelmethode erfolgen.

Retrograde Bewertungsmethode

Die retrograde Bewertungsmethode basiert auf der Annahme, dass der Wert eines Wirtschaftsguts durch seinen voraussichtlichen Veräußerungserlös bestimmt wird. Der voraussichtliche Veräußerungserlös wird abzüglich der noch anfallenden Selbstkosten ermittelt.

Formelmethode

Die Formelmethode basiert auf der Annahme, dass der Wert eines Wirtschaftsguts durch den Barwert der erwarteten zukünftigen Erträge bestimmt wird. Der Barwert der erwarteten zukünftigen Erträge wird mit dem Kapitalisierungszinssatz ins Verhältnis gesetzt.

Bewertungsmaßstäbe

Bei der Bewertung des Vorratsvermögens sind die folgenden Bewertungsmaßstäbe zu beachten:

  • Niederstwertprinzip

Nach dem Niederstwertprinzip muss das Vorratsvermögen zu dem niedrigeren Wert angesetzt werden, der aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und dem Teilwert resultiert.

  • Realisationsprinzip

Nach dem Realisationsprinzip dürfen nur solche Erträge aus dem Verkauf von Vorräten erfasst werden, die dem Unternehmen bereits wirtschaftlich zugeflossen sind.

Schlussfolgerung

Die Bewertung des Vorratsvermögens ist ein wichtiger Bestandteil der Bilanzierung. Die Bewertung muss nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erfolgen.

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Grundsatz der Einzelbewertung

Die Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens sind grundsätzlich einzeln zu bewerten. Das bedeutet, dass für jedes einzelne Wirtschaftsgut der Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen sind.

  1. Grundsatz: Jedes Wirtschaftsgut des Vorratsvermögens ist einzeln zu bewerten.
  2. Schätzung bei Preisfluktuationen: Wenn die Kosten nicht genau feststellbar sind, darf geschätzt werden.
  3. Durchschnittsbewertung: Eine Methode zur Schätzung ist die Durchschnittsbewertung der Wirtschaftsgüter.

Ausnahme

Dieses gilt nicht für vertretbare Wirtschaftsgüter. Vertretbare Wirtschaftsgüter sind Wirtschaftsgüter, die im Verkehr nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt werden. Beispiele sind Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse sowie Waren.

Grund für die Ausnahme

Für vertretbare Wirtschaftsgüter ist es in der Praxis oft nicht möglich, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen festzustellen. Das liegt daran, dass diese Wirtschaftsgüter oft in großen Mengen erworben werden und die Einstandspreise im Laufe des Wirtschaftsjahres schwanken können.

Lösung

In diesen Fällen ist der Wert der vertretbaren Wirtschaftsgüter zu schätzen. Eine Möglichkeit ist die Durchschnittsbewertung.

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Durchschnittsbewertung

Bei der Durchschnittsbewertung wird der Wert der vertretbaren Wirtschaftsgüter nach dem gewogenen Mittel der im Laufe des Wirtschaftsjahres erworbenen und gegebenenfalls zu Beginn des Wirtschaftsjahres vorhandenen Wirtschaftsgüter ermittelt.

Beispiel

Eine GmbH hat am 1. Januar 2023 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe im Wert von 10.000 € auf Lager. Im Laufe des Jahres 2023 erwirbt die GmbH weitere Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe im Wert von 20.000 €. Die Anschaffungspreise der einzelnen Wirtschaftsgüter sind nicht mehr feststellbar.

Die Durchschnittsbewertung ergibt sich wie folgt:

        (10.000 € + 20.000 €) / 3 = 16.666,67 €

Der Wert des Vorratsvermögens an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen beträgt daher 16.666,67 €.

Fazit

Die Einzelbewertung ist der Grundsatz für die Bewertung des Vorratsvermögens. Für vertretbare Wirtschaftsgüter kann die Durchschnittsbewertung als Schätzungsverfahren angewandt werden.

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Niedrigerer Teilwert

  1. Grundregel: Vorratsvermögen, wie Rohstoffe, unfertige und fertige Produkte, sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten.
  2. Ausnahme bei Wertminderung: Wenn der Wert dieser Güter dauerhaft sinkt, darf der niedrigere Teilwert angesetzt werden.
  3. Handels- vs. Steuerbilanz: Eine Abschreibung in der Handelsbilanz muss nicht zwingend in der Steuerbilanz erfolgen. Bei Abweichungen sind besondere Verzeichnisse zu führen.
  4. Teilwert bei gesunkenen Einkaufspreisen: Oft entspricht der Teilwert den Wiederbeschaffungskosten am Bilanzstichtag.
  5. Bewertung von nicht zum Absatz bestimmten Vorräten: Der Wert basiert nicht auf dem möglichen Einzelverkaufspreis.
  6. Wertminderung durch Lagerung oder Trends: Der niedrigere Teilwert ist der erwartete Verkaufserlös abzüglich des Unternehmergewinns und weiterer Kosten.
  7. Formelmethode zur Teilwertermittlung: Wenn keine genauen Daten vorliegen, kann eine Formel zur Berechnung des Teilwerts verwendet werden.
  8. Nachweis der Wertminderung: Bei Teilwertabschreibungen muss die dauerhafte Wertminderung nachgewiesen werden.
  9. Börsen- oder Marktpreis: Dieser darf nicht überschritten werden, es sei denn, der objektive Wert ist höher oder der Marktpreis ist durch außergewöhnliche Umstände beeinflusst.

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Festwert

  1. Begriff und Zulässigkeit:

    • Der Festwert ist ein Bewertungsansatz im Handelsrecht, geregelt in § 240 Abs. 3 in Verbindung mit § 256 Satz 2 des Handelsgesetzbuches (HGB).
    • Er dient der Vereinfachung von Inventur und Bewertung von Vermögensgegenständen.
  2. Ansatzvoraussetzungen und Bemessung:

    • Die spezifischen Voraussetzungen und die Art der Bemessung des Festwerts sind im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 08.03.1993 (BStBl I S. 276) festgelegt.
  3. Bestandsaufnahme und Wertanpassung:

    • Die Regelungen zur Bestandsaufnahme und zur Anpassung des Wertes sind in R 5.4 Abs. 3 Satz 2 bis 5 sowie in H 5.4 detailliert beschrieben.
  4. Zweck des Festwerts:

    • Laut Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 01.03.1955 (BStBl III S. 144) und vom 03.03.1955 (BStBl III S. 222) darf der Festwert ausschließlich zur Erleichterung der Inventur und Bewertung verwendet werden.
    • Er darf nicht dazu dienen, Preisschwankungen oder insbesondere Preissteigerungen auszugleichen.

Zusammengefasst ist der Festwert ein handelsrechtlicher Bewertungsansatz, der zur Vereinfachung der Inventur und Bewertung eingesetzt wird, jedoch nicht zur Kompensation von Preisschwankungen. Die genauen Voraussetzungen und Methoden zur Bestimmung und Anpassung des Festwerts sind in den entsprechenden rechtlichen Vorschriften und Richtlinien festgelegt.

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Gruppenbewertung im Vorratsvermögen

  1. Zweck der Gruppenbewertung: Zur Vereinfachung von Inventur und Bewertung dürfen gleichartige Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens in Gruppen zusammengefasst werden.

  2. Einhalten von Buchführungsgrundsätzen: Die Bildung und Bewertung von Gruppen darf nicht gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung verstoßen.

  3. Bewertungsmethode: Diese Gruppen können mit einem gewogenen Durchschnittswert bewertet werden.

  4. Kriterien für Gleichartigkeit: Für die Zusammenfassung in eine Gruppe müssen die Wirtschaftsgüter gleichartig, aber nicht unbedingt gleichwertig sein.

  5. Voraussetzung für Durchschnittswert: Ein Durchschnittswert kann verwendet werden, wenn er in der jeweiligen Branche als sachgemäß und leicht feststellbar gilt.

  6. Berücksichtigung der Verbrauchsreihenfolge: Wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass in seinem Betrieb in der Regel die zuletzt beschafften Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder verkauft werden (z.B. aufgrund der Art der Lagerung), kann dies bei der Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten berücksichtigt werden.

  7. Verweis auf spezifische Regelungen: Für die Bewertung nach dem unterstellten Verbrauchsfolgeverfahren wird auf R 6.9 EStR verwiesen.

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Bewertung nach unterstellten Verbrauchs- und Veräußerungsfolgen

  1. Allgemeine Regelungen:

    • Nur die Lifo-Methode (Last-In-First-Out) ist steuerrechtlich für die Bewertung mit unterstellter Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge erlaubt.
    • Die Anwendung der Lifo-Methode in der Steuerbilanz erfordert nicht deren Nutzung in der Handelsbilanz.
    • Eine Einzelbewertung in der Handelsbilanz schließt die Lifo-Methode nicht aus.
    • Bei Abweichungen von der Handelsbilanz müssen die Wirtschaftsgüter in speziellen Verzeichnissen geführt werden.
  2. Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung:

    • Die Lifo-Methode muss diesen Grundsätzen entsprechen, auch wenn sie nicht der tatsächlichen Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge entspricht.
    • Sie darf nicht völlig unvereinbar mit dem betrieblichen Ablauf sein, z.B. bei leicht verderblichen Waren.
    • Die Lifo-Methode muss nicht auf das gesamte Vorratsvermögen angewendet werden und kann auch für Materialbestandteile von Erzeugnissen genutzt werden, wenn diese getrennt erfasst werden.
  3. Gruppenbildung:

    • Gleichartige Wirtschaftsgüter können für die Lifo-Methode zu Gruppen zusammengefasst werden.
    • Die Gleichartigkeit wird nach kaufmännischen Gepflogenheiten und allgemeiner Verkehrsanschauung beurteilt.
    • Wirtschaftsgüter mit erheblichen Qualitäts- oder Preisunterschieden gelten nicht als gleichartig.
  4. Methoden der Lifo-Bewertung:

    • Die Bewertung kann als permanente Lifo (laufende Erfassung aller Zu- und Abgänge) oder als Perioden-Lifo (Bewertung nur am Jahresende) erfolgen.
    • Mehrbestände können mit dem Anfangsbestand zusammengefasst oder separat ausgewiesen werden.
    • Minderbestände werden beginnend beim letzten Layer reduziert.
  5. Wechsel der Bewertungsmethoden:

    • Ein Wechsel von der Lifo-Methode erfordert die Zustimmung des Finanzamts.
    • Der Wechsel innerhalb der Lifo-Methoden bedarf keiner Zustimmung, aber der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit muss beachtet werden.
  6. Niedrigerer Teilwert:

    • Bei Wahl des niedrigeren Teilwerts ist dieser mit dem Wertansatz nach der Lifo-Methode zu vergleichen.
    • Bei gebildeten Layern ist der Wertansatz jedes Layers einzeln mit dem Teilwert zu vergleichen und kann gegebenenfalls angepasst werden.
  7. Übergang zur Lifo-Methode:

    • Beim Übergang zur Lifo-Methode ist der vorhandene Warenbestand mit dem steuerrechtlich zulässigen Wertansatz aus der Handelsbilanz des Vorjahres fortzuführen.

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Bewertung des Vorratsvermögen nach der Lifo-Methode

Bewertung des Vorratsvermögens nach der Lifo-Methode gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2a EStG: Die Lifo-Methode ermöglicht eine vereinfachte Bewertung des Vorratsvermögens, indem angenommen wird, dass die zuletzt beschafften Güter zuerst verbraucht oder verkauft werden. Diese Methode ist unter bestimmten Bedingungen und für bestimmte Wirtschaftsgüter anwendbar

1. Grundlagen der Lifo-Methode: Unternehmen, die ihren Gewinn nach § 5 EStG berechnen, dürfen für die Bewertung ihres Vorratsvermögens die Lifo-Methode anwenden. Diese Methode geht davon aus, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Güter zuerst verbraucht oder verkauft werden. Diese Vorgehensweise soll die Bewertung vereinfachen und die Besteuerung von unrealisierten Gewinnen verhindern.

2. Anwendbare Wirtschaftsgüter: Die Lifo-Methode kann für Rohstoffe, Hilfsstoffe, Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse sowie Waren angewendet werden.

3. Voraussetzungen: Die Anwendung der Lifo-Methode muss den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Das bedeutet, dass am Ende des Geschäftsjahres alle vorhandenen Wirtschaftsgüter vollständig erfasst sein müssen und die Anwendung der Lifo-Methode eine Vereinfachung der Bewertung darstellt.

4. Gruppierung von Wirtschaftsgütern: Gleichartige Wirtschaftsgüter können für die Anwendung der Lifo-Methode zu Gruppen zusammengefasst werden. Die Methode kann unterschiedlich für verschiedene Bewertungsgruppen angewendet werden, wobei innerhalb einer Gruppe einheitliche Grundsätze gelten.

5. Unabhängigkeit von der tatsächlichen Verbrauchsfolge: Die Lifo-Methode muss nicht der tatsächlichen Reihenfolge des Verbrauchs oder Verkaufs entsprechen und ist auch bei besonderen Vorschriften (z. B. Lebensmittelrecht) anwendbar.

6. Handelsware: Bei Handelsware, die zum Verkauf bestimmt ist, ist die Lifo-Methode unzulässig, wenn moderne EDV-Systeme die individuellen Anschaffungskosten leicht ermitteln können. Ist jedoch eine Einzelbewertung aufwendig, bleibt die Lifo-Methode zulässig.

7. Verarbeitete Erzeugnisse: Bei verarbeiteten Erzeugnissen, die aus Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen hergestellt werden, ist die Lifo-Methode auch bei Einsatz elektronischer Warenwirtschaftssysteme zulässig.

8. Verderbliche Vorräte: Für Vorräte, die mindestens ein Jahr haltbar sind, kann die Lifo-Methode angewendet werden. Bei kürzerer Haltbarkeit ist sie nicht zulässig.

9. Unabhängigkeit von HGB- oder IFRS-Abschlüssen: Die Anwendung der Lifo-Methode in der Steuerbilanz ist unabhängig von der Handelsbilanz oder IFRS-Abschlüssen.

Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 12. Mai 2015 betrifft die Bewertung des Vorratsvermögens gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG) unter Verwendung der Lifo-Methode (Last-in-First-Out). Hier sind die wichtigsten Punkte aus dieser Veröffentlichung zusammengefasst:

  1. Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens: Die Lifo-Methode kann für gleichartige Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens angewendet werden, darunter Rohstoffe, Hilfsstoffe, Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse, fertige Erzeugnisse und Waren.

  2. Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung: Die Anwendung der Lifo-Methode muss den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen und am Ende des Wirtschaftsjahres alle vorhandenen Wirtschaftsgüter mengenmäßig erfassen.

  3. Ausnahme vom Einzelbewertungsgrundsatz: Die Lifo-Methode stellt eine Ausnahme vom Einzelbewertungsgrundsatz dar und unterstellt, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert werden.

  4. Anwendbarkeit der Lifo-Methode: Gleichartige Wirtschaftsgüter können zu Gruppen zusammengefasst werden. Dies ist zulässig, solange die Bewertung einheitlichen Grundsätzen folgt. Die Methode kann auch auf Materialbestandteile von Erzeugnissen angewendet werden.

  5. Unabhängigkeit von tatsächlicher Verbrauchsfolge: Die Lifo-Methode muss nicht der tatsächlichen Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge entsprechen und ist unabhängig von besonderen ordnungsrechtlichen Vorschriften oder Zertifizierungsverfahren.

  6. Handelsware: Bei Handelswaren ist die Anwendung der Lifo-Methode zulässig, wenn die individuellen Anschaffungskosten nicht ohne weiteren Aufwand ermittelt werden können.

  7. Ver- oder bearbeitete Erzeugnisse: Auch bei Erzeugnissen, die im Betrieb nach weiterer Ver- oder Bearbeitung von Rohstoffen hergestellt wurden, ist die Anwendung der Lifo-Methode zulässig.

  8. Verderbliche Vorräte: Die Lifo-Methode kann bei haltbaren Vorräten angewendet werden, die mindestens ein Jahr haltbar sind. Bei weniger haltbaren Vorräten ist sie nicht zulässig.

  9. Einzelbewertung im HGB- oder IFRS-Abschluss: Das steuerliche Wahlrecht zur Anwendung der Lifo-Methode steht unabhängig von der Einzelbewertung in Handelsbilanz oder IFRS-Abschluss.

Die Lifo-Methode ermöglicht es Unternehmen, ihr Vorratsvermögen auf eine bestimmte Weise zu bewerten, wodurch steuerliche Vorteile oder Vereinfachungen erzielt werden können, insbesondere in Bezug auf die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns. Unternehmen sollten jedoch sicherstellen, dass sie die gesetzlichen Anforderungen und die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beachten, wenn sie diese Methode anwenden möchten.

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Bewertung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

Diese Zusammenfassung bietet einen klaren Überblick über die Rolle und Behandlung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen in der Buchhaltung und im Jahresabschluss eines Produktionsunternehmens.

  1. Definition und Kategorisierung

    • Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sind die Grundstoffe eines Unternehmens, die in den Produktionsprozess eingehen.
    • Rohstoffe werden zum Hauptbestandteil des Produktes.
    • Hilfsstoffe sind Nebenbestandteile des Produktes.
    • Betriebsstoffe werden für die Herstellung der Produkte benötigt.
    • Diese Stoffe sind Teil des Umlaufvermögens und des Vorratsvermögens in Produktionsunternehmen.
  2. Abgrenzung

    • Die Klassifizierung kann branchen- und unternehmensspezifisch variieren. Ein Material kann in einem Kontext als Rohstoff und in einem anderen als Hilfsstoff gelten.
  3. Buchhaltung und Jahresabschluss

    • Im Jahresabschluss werden die Bestände dieser Stoffe durch Inventur ermittelt und bewertet.
    • Die ermittelten Endbestände werden auf den entsprechenden Sachkonten (Rohstoffe, Hilfsstoffe, Betriebsstoffe) verbucht.
    • Der Saldo dieser Konten zeigt den Verbrauch dieser Stoffe im Geschäftsjahr an, der als Materialaufwand in die Gewinn- und Verlustrechnung eingeht.
    • Die Endbestände werden in die Schlussbilanz und dann in die Bilanz des Geschäftsjahrs übernommen. Im folgenden Jahr werden sie als Anfangsbestände in die laufende Buchführung übertragen.
  4. Bewertung

    • Die Bewertung erfolgt zu Anschaffungskosten, die sich aus dem Anschaffungspreis (ohne Mehrwertsteuer) plus Anschaffungsnebenkosten (wie Fracht, Verpackung, Zoll) abzüglich Preisnachlässen (Rabatte, Boni, Skonti) zusammensetzen.

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Abschreibung - Umlaufvermögen im Handelsrecht und Steuerrecht

Abschreibung - Umlaufvermögen im Handelsrecht

Diese Regelungen reflektieren die Anpassungen im Handelsrecht, insbesondere im Hinblick auf die Bewertung von Umlaufvermögen und die Handhabung von Abschreibungen und Wertaufholungen. Sie zeigen den Übergang von alten zu neuen Vorschriften und bieten Unternehmen verschiedene Optionen, je nachdem, wann ihre Geschäftsjahre beginnen und enden.

  1. Allgemeines

    • Der Ausgangswert für die Bewertung von Umlaufvermögen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB.
  2. Abschreibungsgebot

    • Wenn der Zeitwert am Abschlussstichtag niedriger ist als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, muss dieser niedrigere Wert angesetzt werden. Dies folgt dem Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 4 HGB).
  3. Abschreibungswahlrecht

    • Bis zum Geschäftsjahr, das vor dem 01.01.2010 beginnt, dürfen Umlaufgegenstände auf einen niedrigeren Wert abgeschrieben werden, wenn dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um zukünftige Wertschwankungen zu vermeiden (Art. 66 Abs. 5 EGHGB, § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB a.F., § 253 Abs. 4 HGB a.F.).
  4. Beibehaltungswahlrecht

    • Für das Geschäftsjahr, das vor dem 01.01.2010 beginnt, dürfen Unternehmen, die keine Kapitalgesellschaften sind, niedrigere Wertansätze beibehalten, auch wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen (Art. 66 Abs. 5 EGHGB, § 253 Abs. 5 HGB a.F.).
  5. Wertaufholung

    • Ab dem Geschäftsjahr, das nach dem 31.12.2009 beginnt, dürfen niedrigere Wertansätze nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Es besteht ein Wertaufholungsgebot für alle Unternehmen (§ 253 Abs. 5 Satz 1 HGB).
  6. Übergangsregelung

    • Für niedrigere Wertansätze, die auf Abschreibungswahlrechten beruhen und vor dem 01.01.2010 vorgenommen wurden, besteht ein Wahlrecht zur Fortführung dieser Wertansätze. Wird dieses Wahlrecht nicht genutzt, müssen die aus der Zuschreibung resultierenden Beträge in die Gewinnrücklagen oder kapitalerhöhend gebucht werden. Ausnahmen gelten für Abschreibungen, die im letzten vor dem 01.01.2010 beginnenden Geschäftsjahr vorgenommen wurden; diese sind gewinnerhöhend zu buchen.

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Abschreibung - Umlaufvermögen im Steuerrecht

Diese Zusammenfassung verdeutlicht die Unterschiede zwischen Handels- und Steuerrecht in Bezug auf die Bewertung und Abschreibung von Umlaufvermögen. Während das Handelsrecht generell ein Abschreibungsgebot vorsieht, bietet das Steuerrecht ein Wahlrecht zur Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert, aber nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung.

  1. Wertansätze

    • Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind in der Steuerbilanz mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, vermindert um eventuelle Abzüge (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG). Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung kann der niedrigere Teilwert angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).
  2. Teilwertabschreibung

    • Abschreibungswahlrecht: Im Steuerrecht besteht im Gegensatz zum Handelsrecht nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ein Wahlrecht zur Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert.
    • Dauernde Wertminderung: Für Umlaufvermögen ist die dauernde Wertminderung anders zu beurteilen als für Anlagevermögen. Eine Wertminderung gilt als dauernd, wenn sie bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung oder dem vorangegangenen Verkaufs- oder Verbrauchszeitpunkt anhält.
    • Wirkung des handelsrechtlichen Abschreibungsgebots: Handelsrechtlich besteht ein Abschreibungsgebot bei jeder Art von Wertminderung, während im Steuerrecht nur bei dauernder Wertminderung ein Abschreibungswahlrecht besteht. Bei dauernder Wertminderung muss in der Steuerbilanz der dem handelsrechtlichen niedrigeren Wert entsprechende Teilwert angesetzt werden.
  3. Wertaufholung

    • Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die bereits am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Umlaufvermögen gehörten, sind mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass ein niedrigerer Teilwert aufgrund dauernder Wertminderung besteht (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG).

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Aktuelles + weitere Infos

Bildung von Bewertungseinheiten im Energiehandel (FG)

(FG Düsseldorf, Urteil v. 7.9.2023 - 7 K 634/18 F; Revision anhängig, BFH-Az. XI R 32/23)

Auswirkungen der Entscheidung des FG Düsseldorf für die Praxis

Die Entscheidung des FG Düsseldorf ist für die Praxis von Bedeutung, da sie einige strittige Fragen im Zusammenhang mit der Bildung von Bewertungseinheiten im Energiehandel klärt.

Konkrete Voraussetzungen für die Bildung von Bewertungseinheiten

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass die Bildung von Bewertungseinheiten nach § 5 Abs. 1a EStG nur dann in Betracht kommt, wenn Forderungen und Verbindlichkeiten sich in identischen Werteinheiten betragsgleich und mit identischen Fälligkeitsterminen gegenüberstehen. Dies gilt zumindest für das Streitjahr 2006, in dem die handelsrechtliche Rechtslage noch ungeklärt war.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die Bewertungseinheiten auf Grundlage von Macro-Hedges gebildet werden. Denn bei Macro-Hedges werden Geschäfte mit vergleichbaren Risikostrukturen zu Mandaten zusammengefasst. Die Forderungen und Verbindlichkeiten aus den einzelnen Geschäften innerhalb eines Mandats können daher nicht immer identisch sein.

Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass die Bildung von Bewertungseinheiten auch dann in Betracht kommt, wenn nicht finanzwirtschaftliche, sondern leistungswirtschaftliche Risiken abgesichert werden. Dies gilt jedenfalls bei einem Geschäftsmodell wie demjenigen der Klägerin, die typischerweise ihre Geschäfte nicht durch physische Lieferung abschließt und über die gehandelten Waren gar nicht verfügt.

Diese Entscheidung ist zu begrüßen, da sie die steuerliche Behandlung von Bewertungseinheiten im Energiehandel vereinfacht. Denn die Absicherung von leistungswirtschaftlichen Risiken ist in der Praxis nicht selten.

Teilwertabschreibung auf Variation Margins

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Teilwertabschreibung auf Variation Margins nicht in Betracht kommt. Variation Margins sind Sicherheitsleistungen, die bei Termingeschäften an Terminbörsen geleistet werden. Sie sind nicht ursächlich für einen drohenden Verlust, sondern lediglich eine Reaktion auf die Wertentwicklung des zugrundeliegenden Geschäfts.

Diese Entscheidung ist ebenfalls zu begrüßen, da sie die steuerliche Behandlung von Variation Margins im Energiehandel vereinfacht.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Vorräte

EStR 
EStR R 6.8 Bewertung des Vorratsvermögens

EStR R 34b.3 Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen

EStR R 34b.7 Billigkeitsmaßnahmen nach
§ 34b Abs. 5 EStG
UStAE 
UStAE 4.14.6. Eng mit Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen verbundene Umsätze

UStAE 4.16.6. Eng verbundene Umsätze

UStAE 4.14.6. Eng mit Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen verbundene Umsätze

UStAE 4.16.6. Eng verbundene Umsätze

UStR 
UStR 100. Eng verbundene Umsätze

HGB 
§ 266 HGB Gliederung der Bilanz

§ 268 HGB Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz; Bilanzvermerke

§ 341b HGB Bewertung von Vermögensgegenständen

§ 485 HGB See- und Ladungstüchtigkeit

BewG 56 173
EStH 4.5.2 6.1 6.9

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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