Teilwertabschreibung + Wertaufholungsgebot
Was ist der Teilwert?
+ Wann ist eine Teilwertabschreibung möglich?
+ Wann ist eine Wertaufholung Pflicht?
Inhaltsverzeichnis
Was ist der Teilwert?
Der Teilwert ist ein Begriff aus dem deutschen Steuerrecht, der den Wert eines Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag angibt. Der Teilwert wird definiert als der Preis, den ein fiktiver Erwerber des gesamten Unternehmens für das einzelne Wirtschaftsgut zahlen würde, unter der Annahme, dass er den Betrieb fortführt. Oftmals entspricht dieser Wert dem gemeinen Wert, da der Kaufpreis eines Unternehmens üblicherweise auf der Summe der Marktpreise der einzelnen Wirtschaftsgüter basiert. Ein Beispiel hierfür ist ein Fahrzeug, dessen Wert nicht dadurch beeinflusst wird, ob es betrieblich genutzt wird oder nicht.
Hier sind die wichtigsten Aspekte des Teilwerts nach § 6 EStG zusammengefasst:
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Allgemeines:
- Der Teilwert wird häufig bei der Bewertung von Einlagen, Entnahmen und in der Bilanzierung benötigt.
- Bei Gebrauchtwagen kann der Teilwert aus Preislisten wie ADAC oder Schwacke-Liste ermittelt werden.
- Bei Waren und Vorratsvermögen entspricht der Teilwert in der Regel den Wiederbeschaffungskosten.
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Begriff:
- Der Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des gesamten Betriebs für das einzelne Wirtschaftsgut im Rahmen des Gesamtkaufpreises ansetzen würde, unter der Annahme, dass der Betrieb fortgeführt wird.
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Betriebszugehörigkeit:
- Der Teilwert berücksichtigt die Betriebszugehörigkeit der Wirtschaftsgüter, da sie im Rahmen eines lebenden Betriebs oft einen höheren Wert haben als außerhalb des Betriebszusammenhangs.
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Grenzwerte:
- Der Teilwert wird geschätzt, wobei die Wiederbeschaffungskosten den obersten und der Einzelveräußerungspreis den untersten Grenzwert bilden.
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Teilwertvermutung:
- Es besteht eine widerlegbare Vermutung, dass der Teilwert zu verschiedenen Zeitpunkten bestimmten Werten entspricht (z.B. Anschaffungs-/Herstellungskosten bei Erwerb, Wiederbeschaffungskosten zu späteren Zeitpunkten).
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Widerlegung der Teilwertvermutung:
- Die Teilwertvermutung kann widerlegt werden, indem Tatsachen vorgebracht werden, die zeigen, dass der ausgewiesene Wert des Wirtschaftsguts im Betriebszusammenhang zu hoch ist.
Die Teilwertabschreibung und Teilwertzuschreibung sind wichtige Instrumente in der steuerlichen Gewinnermittlung. Sie ermöglichen die Anpassung des Buchwerts von Wirtschaftsgütern an ihren tatsächlichen Wert im Betriebszusammenhang. Dies ist besonders relevant, wenn sich die Umstände seit der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts geändert haben und der Wert des Guts im Betrieb gesunken ist.
Der Teilwert ist vor allem für die Bewertung von abnutzbaren und nicht abnutzbaren Anlagegütern sowie von Vorräten relevant. Er kann sowohl höher als auch niedriger als der Anschaffungs- oder Herstellungskosten sein. Wenn der Teilwert niedriger ist, kann eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden, um den Wertverlust steuerlich geltend zu machen. Wenn der Teilwert höher ist, kann eine Zuschreibung (Wertaufholungsgebot) erfolgen, um den Wertzuwachs steuerlich zu erfassen.
Der Teilwert ist ein Bewertungsinstrument, das unter bestimmten Bedingungen anstelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden kann, insbesondere wenn eine dauerhafte Wertminderung vorliegt.Zusammenfassung zum Ansatz des Teilwerts:
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Allgemeine Regelung für Anlagevermögen: Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Abschreibungen und ähnlicher Abzüge anzusetzen. Wenn jedoch aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der Teilwert niedriger ist, kann dieser angesetzt werden (S 2171–S 2172).
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Anwendung in Folgejahren: Wirtschaftsgüter, die bereits am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen gehörten, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß der allgemeinen Regelung anzusetzen, es sei denn, es kann ein niedrigerer Teilwert nachgewiesen werden (S 2172).
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Andere Wirtschaftsgüter: Für andere Wirtschaftsgüter des Betriebs (z.B. Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) gelten ähnliche Regelungen. Auch hier kann der Teilwert angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist (S 2173–S 2174).
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Spezielle Regelungen für bestimmte Wirtschaftsgüter : Es gibt spezifische Anweisungen für die Bewertung von bestimmten Wirtschaftsgütern wie Gebäuden, Finanzinstrumenten und Verbindlichkeiten, die jeweils eigene Regelungen für den Ansatz des Teilwerts beinhalten (S 2171-c, S 2174, S 2175).
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Entnahmen und Einlagen: Entnahmen sind grundsätzlich mit dem Teilwert anzusetzen. Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen, jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind (S 2177, S 2178).
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Besondere Fälle: Es gibt auch spezielle Regelungen für die Bewertung in Fällen wie Betriebseröffnung, unentgeltliche Übertragungen und bestimmte steuerliche Sonderfälle, die den Teilwertansatz beeinflussen können (S 2179, S 2180).
Wie hoch ist die Abschreibung nach einer außergewöhnlicher Wertminderung?
Teilwertabschreibung Berechnung
Der Teilwert entspricht dem Betrag, den ein (fiktiver) Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wobei die Ertragsaussichten, die sich aus der Eingliederung des Wirtschaftsguts in den Betrieb ergeben, zu berücksichtigen sind. Der Teilwert ist also ein hypothetischer Veräußerungspreis, der unter den gegebenen Verhältnissen erzielt werden könnte.
Der Teilwert ist nicht immer leicht zu ermitteln, da er von vielen Faktoren abhängt, die teilweise subjektiv sind. Daher gibt es verschiedene Methoden zur Teilwertermittlung, wie z.B. die Vergleichswertmethode, die Ertragswertmethode oder die Substanzwertmethode. Je nach Art und Nutzung des Wirtschaftsguts kann eine Methode besser geeignet sein als eine andere. Die Wahl der Methode muss jedoch nachvollziehbar und begründet sein.
In der Praxis ist der Teilwert, der Wert, auf den sich der Betriebsprüfer und der Steuerpflichtige oder sein Berater bei einem Glas Bier einigen (sog. tatsächliche Verständigung und nix "türkischer Basar ;).
BMF-Schreiben Teilwertabschreibung
g zur Teilwertabschreibung
Das BMF hat seine Verwaltungsanweisung zur Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG überarbeitet. Die Änderungen betreffen vor allem die Voraussetzungen für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung und das Wertaufholungsgebot.
Voraussichtlich dauernde Wertminderung
Die Verwaltungsanweisung präzisiert die Anforderungen an eine voraussichtlich dauernde Wertminderung. So muss die Wertminderung auf objektiven Umständen beruhen und nicht nur auf einer vorübergehenden Wertschwankung beruhen. Die Wertminderung muss sich auch auf den gesamten Wirtschaftsgut beziehen, nicht nur auf einzelne Teile.
In Bezug auf Wertpapiere im Anlagevermögen und im Umlaufvermögen hat das BMF klargestellt, dass für beide Vermögensarten die gleichen Grundsätze gelten. Das bedeutet, dass für eine Teilwertabschreibung bei Wertpapieren im Umlaufvermögen keine Bagatellgrenze von 5 % gilt.
Wertaufholungsgebot
Das Wertaufholungsgebot gilt auch nach der Überarbeitung der Verwaltungsanweisung uneingeschränkt. Das bedeutet, dass eine Teilwertabschreibung, die zu einer Gewinnminderung geführt hat, auch dann wieder rückgängig gemacht werden muss, wenn der Wert des Wirtschaftsguts wieder steigt.
Weitere Änderungen
Die Verwaltungsanweisung enthält auch weitere Änderungen, die im Einzelnen wie folgt zusammengefasst werden können:
- Die Bagatellgrenze für Teilwertabschreibungen auf das Umlaufvermögen gilt nicht für festverzinsliche Wertpapiere.
- In Fällen der Wertaufholung nach erfolgreicher Inanspruchnahme einer Teilwertabschreibung soll die Bagatellgrenze von 5 % nicht zur Anwendung kommen.
- Soweit die Bagatellregelung für Teilwertabschreibungen auf das Umlaufvermögen anzuwenden ist und dies nach dem BMF-Schreiben aus 2014 noch nicht der Fall war, gibt es eine Übergangsregelung.
Fazit
Die Änderungen der Verwaltungsanweisung zur Teilwertabschreibung sind insgesamt eher geringfügig. Sie bringen aber einige wichtige Klarstellungen, insbesondere in Bezug auf Wertpapiere im Anlage- und Umlaufvermögen.
Wann ist eine Teilwertabschreibung möglich?
Eine Teilwertabschreibung ist eine außerplanmäßige Abschreibung, die vorgenommen wird, wenn der Wert eines Wirtschaftsguts dauerhaft unter den Buchwert gesunken ist. Die Teilwertabschreibung führt zu einer Verminderung des Vermögens und zu einem höheren Betriebsausgabenabzug in der Gewinnermittlung.
Gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 Satz 2 EStG kann der niedrigere Teilwert nur angesetzt werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 und Nummer 2 Satz 3 EStG gilt ein striktes Wertaufholungsgebot.
Die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung sind:
- Der Wertverlust muss dauerhaft sein, d.h. es muss eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegen, die nicht nur vorübergehend ist.
- Der Wertverlust muss betriebsbedingt sein, d.h. er muss durch Umstände verursacht sein, die mit der betrieblichen Nutzung des Wirtschaftsguts zusammenhängen.
- Der Teilwert muss niedriger sein als der Buchwert, d.h. der Wert, den das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag für den Betrieb hat, muss geringer sein als der Wert, zu dem es in der Bilanz angesetzt ist. Siehe Ermittlung
Die Höhe der Teilwertabschreibung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Teilwert und dem Buchwert des Wirtschaftsguts. Der Teilwert kann dabei nach verschiedenen Methoden ermittelt werden, z.B. nach dem Ertragswertverfahren, dem Sachwertverfahren oder dem Vergleichswertverfahren.
Die Teilwertabschreibung hat steuerliche Auswirkungen, da sie den Gewinn des Betriebs mindert und somit die Steuerlast senkt. Allerdings kann die Finanzverwaltung die Teilwertabschreibung überprüfen und gegebenenfalls korrigieren, wenn sie die Voraussetzungen oder die Höhe der Teilwertabschreibung anzweifelt.
Eine Teilwertabschreibung ist also eine Möglichkeit, den Wertverlust eines Wirtschaftsguts steuerlich geltend zu machen, wenn dieser dauerhaft und betriebsbedingt ist. Sie sollte jedoch sorgfältig begründet und dokumentiert werden, um mögliche Konflikte mit dem Finanzamt zu vermeiden.
Ermittlung des Teilwerts
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Grundsätze der Teilwertermittlung: Der Teilwert ist gemäß den Anweisungen in den R 6.7 ff. EStR (Einkommensteuer-Richtlinien) und den EStH (Einkommensteuer-Hinweisen) zu ermitteln. Diese Richtlinien und Hinweise bieten detaillierte Anleitungen zur Bewertung von Wirtschaftsgütern.
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Retrograde Ermittlung für Absatzwaren: Speziell für zum Absatz bestimmte Waren kann der Teilwert retrograd ermittelt werden, wie in R 6.8 Absatz 2 EStR beschrieben. Dies bedeutet, dass der Teilwert von der Verkaufsseite her rückgerechnet wird, indem man vom Verkaufspreis die noch anfallenden Kosten und einen Gewinnaufschlag abzieht.
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Keine Teilwertabschreibung bei Verlustprodukten: Wenn in rentabel geführten Betrieben der Verkaufspreis bewusst unter den Kosten angesetzt wird (sogenannte Verlustprodukte), ist eine Teilwertabschreibung nicht zulässig. Dies wurde durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. April 1999 (IV R 14/98) bestätigt.
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Nachweispflicht und dauernde Wertminderung: Der Steuerpflichtige muss den niedrigeren Teilwert nachweisen und trägt auch die Beweislast für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung des Wirtschaftsguts. Dies ist wichtig für die Anerkennung von Abschreibungen.
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Wertaufholungsgebot: Im Rahmen des Wertaufholungsgebots muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass und in welchem Umfang der Teilwert weiterhin unter der Bewertungsobergrenze liegt. Dies ist relevant, wenn sich der Wert eines zuvor abgewerteten Wirtschaftsguts erholt hat und eine Zuschreibung erforderlich wird.
Der Teilwert ist grundsätzlich nach den in den R 6.7 ff. EStR und den EStH enthaltenen Anweisungen zu ermitteln. Danach kann der Teilwert von zum Absatz bestimmten Waren retrograd ermittelt werden (vgl. R 6.8 Absatz 2 EStR ). Wenn bei rentabel geführten Betrieben der Verkaufspreis bewusst nicht kostendeckend kalkuliert ist (sogenannte Verlustprodukte), ist eine Teilwertabschreibung nicht zulässig (BFH vom 29. April 1999, BStBl 1999 II S. 681 – IV R 14/98 ).
Der Teilwert kann grundsätzlich nur geschätzt werden. Dabei sind die Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Teilwertvermutungen
Es gibt gesetzliche Teilwertvermutungen. Diese besagen, dass der Teilwert eines Wirtschaftsguts unter dem Buchwert liegt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Widerlegung der Teilwertvermutung
Die Teilwertvermutung kann widerlegt werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der Teilwert höher ist als der vermutete Teilwert.
Widerlegungsgründe
Die Teilwertvermutung kann widerlegt werden, wenn der Steuerpflichtige anhand konkreter Tatsachen und Umstände nachweist, dass die Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts von Anfang an eine Fehlmaßnahme war. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Wirtschaftsgut technisch veraltet ist oder die Nachfrage nach dem Wirtschaftsgut stark gesunken ist.
Die Teilwertvermutung kann auch widerlegt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Wiederbeschaffungskosten am Bilanzstichtag niedriger als der vermutete Teilwert sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Rohstoffpreise gesunken sind oder die Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts durch neue Technologien verringert wurden.
Nachweispflichten
Der Nachweis, dass die Teilwertvermutung widerlegt ist, muss objektiv feststellbar sein. Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige Tatsachen vorlegen muss, die von einem unabhängigen Dritten überprüft werden können.
Beispiel
Eine GmbH hat eine Maschine im Jahr 2022 für 100.000 € angeschafft. Die Maschine ist für die Produktion von Produkten vorgesehen. Im Jahr 2023 ist die Nachfrage nach den Produkten stark gesunken. Die GmbH kann nachweisen, dass die Maschine nur noch einen Marktwert von 50.000 € hat. In diesem Fall ist die Teilwertvermutung widerlegt und die GmbH kann die Maschine in der Bilanz mit einem Wert von 50.000 € bewerten.
Die Nachweispflicht für den niedrigeren Teilwert liegt beim Steuerpflichtigen. Darüber hinaus trägt der Steuerpflichtige auch die Darlegungs- und Feststellungslast für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung. Zudem ist im Rahmen des Wertaufholungsgebots nachzuweisen, dass und in welchem Umfang der Teilwert weiterhin unter der Bewertungsobergrenze liegt.
Anwendung des Teilwerts beim Firmenwert
Wann kann der Teilwert beim Firmenwert angesetzt werden?
Der Teilwert beim Firmenwert kann angesetzt werden, wenn der tatsächliche Wert des Firmenwerts am Bilanzstichtag geringer ist als der Buchwert. Dies kann aus verschiedenen Gründen der Fall sein, z. B.:
- Wertminderung des Unternehmens durch wirtschaftliche, technische oder rechtliche Faktoren.
- Veränderungen der Marktbedingungen, z. B. durch neue Wettbewerber oder veränderte Kundenpräferenzen.
- Veränderungen der Unternehmensstrategie, z. B. durch eine Neuausrichtung des Geschäftsmodells.
Berechnung des Teilwerts
Der Teilwert des Firmenwerts wird nach folgenden Grundsätzen ermittelt:
- Vergleichswertverfahren
Beim Vergleichswertverfahren wird der Teilwert des Firmenwerts anhand von vergleichbaren Unternehmen ermittelt. Dazu werden die Marktwerte der vergleichbaren Unternehmen mit den jeweiligen Firmenwerten ins Verhältnis gesetzt.
- Ertragswertverfahren
Beim Ertragswertverfahren wird der Teilwert des Firmenwerts anhand der erwarteten zukünftigen Erträge des Unternehmens ermittelt. Dazu wird der Barwert der erwarteten zukünftigen Erträge mit dem Kapitalisierungszinssatz ins Verhältnis gesetzt.
- Restwertverfahren
Beim Restwertverfahren wird der Teilwert des Firmenwerts anhand des voraussichtlichen Restwerts des Unternehmens ermittelt.
Ansatz des Teilwerts
Der Ansatz des Teilwerts beim Firmenwert ist grundsätzlich zulässig. Allerdings ist zu beachten, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Firmenwerts nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG 15 Jahre beträgt. Der Ansatz eines niedrigeren Teilwerts ist daher nur in dem Rahmen zulässig, in dem die voraussichtliche Nutzungsdauer des Firmenwerts tatsächlich geringer als 15 Jahre ist.
BFH-Urteil vom 13. April 1983
In seinem Urteil vom 13. April 1983 (BStBl II S. 667) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Ansatz eines niedrigeren Teilwerts beim Firmenwert nur in dem Rahmen zulässig ist, in dem die voraussichtliche Nutzungsdauer des Firmenwerts tatsächlich geringer als 15 Jahre ist. Der BFH hat dabei folgende Kriterien für die Beurteilung der voraussichtlichen Nutzungsdauer des Firmenwerts festgelegt:
- Branchenüblichkeit
Die voraussichtliche Nutzungsdauer des Firmenwerts sollte der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer vergleichbarer Unternehmen entsprechen.
- Betriebswirtschaftliche Faktoren
Die voraussichtliche Nutzungsdauer des Firmenwerts sollte auch unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Faktoren, wie z. B. der Entwicklung des Unternehmens und des Branchenwandels, angemessen sein.
- Steuerliche Faktoren
Die voraussichtliche Nutzungsdauer des Firmenwerts sollte auch unter Berücksichtigung steuerlicher Faktoren, wie z. B. der Höhe des Abschreibungssatzes, angemessen sein.
Fazit
Der Teilwert beim Firmenwert kann angesetzt werden, wenn der tatsächliche Wert des Firmenwerts am Bilanzstichtag geringer ist als der Buchwert. Der Ansatz eines niedrigeren Teilwerts ist jedoch nur in dem Rahmen zulässig, in dem die voraussichtliche Nutzungsdauer des Firmenwerts tatsächlich geringer als 15 Jahre ist.
Anwendung des Teilwerts bei Gebäuden
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Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung:
- Wenn ein Steuerpflichtiger bei einem Gebäude eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes vornimmt, dann werden die zukünftigen Absetzungen für Abnutzung (AfA) von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes abzüglich des Betrags dieser außergewöhnlichen Absetzung berechnet.
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Ansetzung mit dem niedrigeren Teilwert:
- Wenn ein Steuerpflichtiger ein zum Betriebsvermögen gehörendes Gebäude nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes mit dem niedrigeren Teilwert ansetzt, gilt das gleiche Prinzip: Die zukünftigen AfA bemessen sich dann nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich des niedrigeren Teilwerts.
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Zuschreibung oder Wertaufholung:
- Im Falle einer Zuschreibung nach § 7 Abs. 4 Satz 3 oder einer Wertaufholung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 des Gesetzes erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die AfA ab dem folgenden Wirtschafts- oder Kalenderjahr um den Betrag der Zuschreibung oder Wertaufholung.
Kurz gesagt, der Teilwert kann angesetzt werden, wenn ein Gebäude im Betriebsvermögen mit einem niedrigeren Wert als den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet wird, sei es aufgrund außergewöhnlicher Abnutzung oder anderer Gründe. Zukünftige Abschreibungen basieren dann auf diesem reduzierten Wert. Bei einer späteren Wertsteigerung durch Zuschreibung oder Wertaufholung erhöht sich entsprechend die Basis für die Abschreibungen.
Voraussichtlich dauernde Wertminderung
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Begriff der voraussichtlich dauernden Wertminderung : Dies bezieht sich auf ein nachhaltiges Absinken des Werts eines Wirtschaftsguts unter den Buchwert, das nicht nur vorübergehend ist. Für eine Teilwertabschreibung muss die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft sein.
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Nachhaltigkeit der Wertminderung: Die Wertminderung gilt als nachhaltig, wenn objektive Anzeichen darauf hindeuten und mehr Gründe für als gegen eine dauerhafte Wertminderung sprechen. Besondere Ereignisse wie Katastrophen oder technischer Fortschritt werden in der Regel als dauerhafte Wertminderungen angesehen.
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Abnutzbares Anlagevermögen: Bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens wird von einer dauerhaften Wertminderung ausgegangen, wenn der Wert zum Bilanzstichtag für mindestens die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt.
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Nicht abnutzbares Anlagevermögen: Hier wird auf die Wahrscheinlichkeit abgestellt, dass die Gründe für eine niedrigere Bewertung anhalten werden. Beispiele sind Grundstücke mit Altlasten oder landwirtschaftliche Flächen.
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Umlaufvermögen: Bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens ist entscheidend, ob die Wertminderung bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung oder dem Verkaufs- bzw. Verbrauchszeitpunkt anhält.
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Börsennotierte, börsengehandelte und aktienindexbasierte Wertpapiere : Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung wird angenommen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter den Erwerbswert gesunken ist und der Kursverlust mehr als 5 % beträgt.
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Festverzinsliche Wertpapiere: Eine Teilwertabschreibung unter den Nennwert ist in der Regel nicht zulässig, es sei denn, es besteht ein Bonitäts- oder Liquiditätsrisiko.
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Anteile an Investmentfonds: Die Grundsätze für börsennotierte Wertpapiere gelten entsprechend. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung wird angenommen, wenn der Ausgabepreis um mehr als 5 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist.
Bewertung des Vorratsvermögens und den niedrigeren Teilwert
Bewertung des Vorratsvermögens:
- Grundregel: Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens, wie Rohstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse, müssen normalerweise zu ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden.
- Ausnahme bei Wertminderung: Falls der Teilwert dieser Güter am Bilanzstichtag aufgrund einer dauerhaften Wertminderung niedriger ist, darf dieser niedrigere Wert angesetzt werden.
- Handels- und Steuerbilanz: Eine außerplanmäßige Abschreibung in der Handelsbilanz muss nicht zwingend in der Steuerbilanz nachvollzogen werden. Der Steuerpflichtige kann darauf verzichten.
- Dokumentation: Bei Abweichungen von der Handelsbilanz müssen die Wirtschaftsgüter in speziellen Verzeichnissen geführt werden.
Bestimmung des Teilwerts:
- Allgemeine Regel: Der Teilwert entspricht oft den Wiederbeschaffungskosten am Bilanzstichtag, selbst wenn keine Senkung der Verkaufspreise erwartet wird.
- Nicht zum Absatz bestimmte Vorräte: Bei diesen kommt es nicht auf den möglichen Einzelveräußerungspreis an.
- Wertminderung durch Lagerung oder andere Gründe: Hier wird der niedrigere Teilwert als der voraussichtlich erzielbare Veräußerungserlös minus durchschnittlichem Unternehmergewinn und weiteren Kosten nach dem Bilanzstichtag berechnet.
- Subtraktionsmethode: Wenn es schwierig ist, die notwendigen Daten zu ermitteln, kann der Teilwert mit einer Formel berechnet werden, die den Verkaufspreis, den Unternehmergewinnprozentsatz und weitere Kosten berücksichtigt.
Vereinfachte Darstellung und Beispiele für die Bewertung von Wirtschaftsgütern des Vorratsvermögens
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Subtraktionsmethode:
- Diese Methode wird angewendet, wenn aus der Betriebsabrechnung die nach dem Bilanzstichtag anfallenden Kosten ersichtlich sind.
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Beispiel:
- Ein Unternehmen hat Waren mit Anschaffungskosten von 10.000 €.
- Der ursprüngliche Verkaufspreis war 20.000 €, der Rohgewinnaufschlagssatz beträgt 100%.
- Der noch erzielbare Verkaufspreis ist 8.000 € (40% des ursprünglichen Preises).
- Der durchschnittliche Unternehmergewinn beträgt 400 € (5% des noch erzielbaren Verkaufspreises).
- Nach dem Bilanzstichtag fallen noch 70% der betrieblichen Kosten an, berechnet auf Basis des ursprünglichen Verkaufspreises abzüglich Anschaffungskosten und durchschnittlichem Unternehmergewinn.
- Der niedrigere Teilwert wird berechnet als: 8.000 € (erzielbarer Verkaufspreis) - 400 € (Unternehmergewinn) - 6.300 € (70% der betrieblichen Kosten) = 1.300 €.
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Formelmethode:
- Diese Methode wird angewendet, wenn keine Betriebsabrechnung für die Subtraktionsmethode vorliegt.
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Beispiel:
- Ein Unternehmen hat Waren mit Anschaffungskosten von 10.000 €.
- Der ursprüngliche Verkaufspreis war 25.000 €, der Rohgewinnaufschlagssatz beträgt 150% der Anschaffungskosten.
- Der noch erzielbare Verkaufspreis ist 18.750 € (75% des ursprünglichen Preises).
- Der durchschnittliche Unternehmergewinn beträgt 12,5% der Anschaffungskosten.
- Die nach dem Bilanzstichtag noch anfallenden betrieblichen Kosten werden auf 60% des ursprünglichen Rohgewinnaufschlagssatzes geschätzt.
- Der niedrigere Teilwert wird berechnet als: 18.750 € geteilt durch (1 + 12,5% + 137,5% x 60%) = 9.615 €.
Diese Beispiele verdeutlichen, wie Unternehmen den Wert ihrer Vorräte anpassen können, wenn diese durch Lagerung, modische Veränderungen oder andere Faktoren im Wert gemindert sind. Die Subtraktionsmethode berücksichtigt dabei die nach dem Bilanzstichtag anfallenden Kosten, während die Formelmethode eine vereinfachte Berechnung anbietet, wenn detaillierte Betriebsabrechnungen fehlen.
Retrograde Bewertungsmethode
Die retrograde Bewertungsmethode ist eine Methode zur Bewertung von Vorratsvermögen, bei der der Teilwert der Wirtschaftsgüter vom voraussichtlichen Veräußerungserlös abgeleitet wird.
Voraussetzungen
Die retrograde Bewertungsmethode kann angewendet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Wirtschaftsgüter sind individualisierbar, d. h., sie können eindeutig identifiziert und den einzelnen Einstandspreisen zugeordnet werden.
- Der voraussichtliche Veräußerungserlös am Bilanzstichtag liegt unter den Anschaffungskosten.
Ermittlung des Teilwerts
Der Teilwert der Wirtschaftsgüter wird nach folgender Formel ermittelt:
Teilwert = Erlös - Selbstkosten
- Erlös ist der voraussichtliche Veräußerungserlös am Bilanzstichtag.
- Selbstkosten sind die Kosten, die dem Unternehmen noch entstehen, um die Wirtschaftsgüter zu verkaufen. Dazu gehören insbesondere die Verkaufs-, Vertriebs- und Reparaturkosten sowie ggf. auch anteilige betriebliche Fixkosten.
Beispiel
Eine GmbH hat ein Vorratsvermögen von 100 Stück eines bestimmten Produkts. Die Anschaffungskosten für ein einzelnes Produkt betragen 100 €. Der voraussichtliche Veräußerungserlös für ein einzelnes Produkt am Bilanzstichtag beträgt 80 €. Die Verkaufs-, Vertriebs- und Reparaturkosten für ein einzelnes Produkt betragen 10 €. Die anteiligen betrieblichen Fixkosten für ein einzelnes Produkt betragen 5 €.
Der Teilwert der 100 Stück des Produkts beträgt daher:
Teilwert = 80 € - (10 € + 5 €) = 65 €
Hinweis
Die retrograde Bewertungsmethode ist eine Schätzungsmethode. Die Angaben zum voraussichtlichen Veräußerungserlös und den Selbstkosten müssen daher sorgfältig ermittelt werden.
Formelmethode
Die Formelmethode ist eine Methode zur Bewertung von Vorratsvermögen, bei der der Teilwert der Wirtschaftsgüter aus dem voraussichtlichen Veräußerungserlös und den Selbstkosten abgeleitet wird.
Formel
Die Formel lautet:
Teilwert = Erlös / (1 + Unternehmergewinn + Rohgewinnaufschlagsrest)
- Erlös ist der voraussichtliche Veräußerungserlös am Bilanzstichtag.
- Unternehmergewinn ist der durchschnittliche Unternehmergewinn, der in den ursprünglichen Anschaffungskosten enthalten ist.
- Rohgewinnaufschlagsrest ist der Teil des ursprünglichen Rohgewinnaufschlagssatzes, der nach dem Bilanzstichtag noch anfällt.
Beispiel
Im Beispiel aus dem Text ergibt sich folgende Formel:
Teilwert = 18.750 € / (1 + 0,125 + 0,825)
Die Lösung ist daher:
Teilwert = 18.750 € / 1,95
Teilwert = 9.615 €
Hinweise
- Die Formelmethode ist eine Schätzungsmethode. Die Angaben zum voraussichtlichen Veräußerungserlös, dem Unternehmergewinn und dem Rohgewinnaufschlagsrest müssen daher sorgfältig ermittelt werden.
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Die Formelmethode ist nur anwendbar, wenn die folgenden Voraussetzungen
erfüllt sind:
- Die Wirtschaftsgüter sind nicht individualisierbar, d. h., sie können nicht eindeutig identifiziert und den einzelnen Einstandspreisen zugeordnet werden.
- Der voraussichtliche Veräußerungserlös am Bilanzstichtag liegt unter den Anschaffungskosten.
Vergleich der retrograden Bewertungsmethode und der Formelmethode
Die retrograde Bewertungsmethode und die Formelmethode sind beide Schätzungsmethoden zur Bewertung von Vorratsvermögen. Die retrograde Bewertungsmethode hat den Vorteil, dass sie auf den tatsächlichen Anschaffungskosten und den tatsächlichen Selbstkosten basiert. Die Formelmethode hat den Vorteil, dass sie auch dann angewandt werden kann, wenn die tatsächlichen Anschaffungskosten und Selbstkosten nicht bekannt sind.
Nachweis der Wertminderung:
- Nachweis bei Teilwertabschreibung: Der Steuerpflichtige muss eine dauerhafte Wertminderung nachweisen, z.B. durch Verkaufspreise oder andere betriebsspezifische Unterlagen.
- Börsen- oder Marktpreis: Dieser darf nicht überschritten werden, es sei denn, der objektive Wert ist höher oder der Marktpreis wurde durch außergewöhnliche Umstände beeinflusst. Der Wertansatz darf jedoch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht übersteigen.
Wertaufholungsgebot
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Grundsätze des Wertaufholungsgebots: Dieses Gebot bestimmt, dass der Wertansatz eines Wirtschaftsguts für jeden Bilanzstichtag aus dem Vergleich der um zulässige Abzüge geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Bewertungsobergrenze) und dem niedrigeren Teilwert (Bewertungsuntergrenze) resultiert. Wenn sich der Wert eines Wirtschaftsguts nach einer vorangegangenen Teilwertabschreibung wieder erhöht, muss diese Betriebsvermögensmehrung bis zum Erreichen der Bewertungsobergrenze steuerlich erfasst werden, unabhängig davon, ob die ursprünglichen Gründe für die Teilwertabschreibung noch bestehen.
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Nachweispflicht: Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, die Bewertungsobergrenze mit geeigneten Unterlagen, wie historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, nachzuweisen. Bei unbebauten Grundstücken können beispielsweise notarielle Verträge als Nachweis dienen. Wenn die historischen Kosten nicht nachgewiesen werden können, wird der Buchwert aus der ältesten noch vorhandenen Bilanz als Bewertungsobergrenze angenommen, es sei denn, die Finanzbehörde legt eine höhere Bewertungsobergrenze fest.
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Steuerrechtliche Sonderregelungen: Spezielle steuerrechtliche Regelungen, wie § 3 Nummer 40 und § 3c Absatz 2 EStG, die das Teileinkünfteverfahren betreffen, stehen dem Wertaufholungsgebot nicht entgegen. Die Teilwertabschreibung und das Wertaufholungsgebot bleiben von diesen Sonderregelungen unberührt.
Diese Informationen verdeutlichen, wie das Wertaufholungsgebot im Kontext des deutschen Steuerrechts funktioniert, insbesondere im Hinblick auf die Neubewertung von Wirtschaftsgütern, die zuvor eine Teilwertabschreibung erfahren haben.
IV. Verbindlichkeiten
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Grundsätze zur Bewertung von Verbindlichkeiten: Nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 EStG sind Verbindlichkeiten analog zu den Regelungen für das Aktivvermögen zu bewerten, mit Ausnahme bestimmter Sonderfälle. Insbesondere bei Verbindlichkeiten, die Kursschwankungen unterliegen (wie Fremdwährungsverbindlichkeiten), ist dies relevant.
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Erfüllungsbetrag als Bewertungsgrundlage: Verbindlichkeiten sollen grundsätzlich mit ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt werden. Bei von Kurswerten abhängigen Verbindlichkeiten ist der Wert zum Zeitpunkt des Entstehens der Verbindlichkeit maßgebend, es sei denn, es liegt eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Kurswertes vor.
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Voraussichtlich dauernde Erhöhung des Kurswertes: Eine solche Erhöhung wird angenommen, wenn objektive Anzeichen für eine nachhaltige Erhöhung des Wechselkurses sprechen. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens zehn Jahren wird in der Regel keine dauernde Teilwerterhöhung angenommen, da Währungsschwankungen meist ausgeglichen werden.
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Umgang mit Wechselkursschwankungen: Übliche Wechselkursschwankungen auf den Devisenmärkten berechtigen nicht zu einem höheren Ansatz der Verbindlichkeit.
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Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs: Solche Verbindlichkeiten sind durch bestimmte Merkmale gekennzeichnet, wie enge wirtschaftliche Verbindung zu laufenden Geschäftsvorfällen und Tilgung innerhalb üblicher Fristen. Bei diesen Verbindlichkeiten wird eine voraussichtlich dauernde Werterhöhung angenommen, wenn eine Wechselkurserhöhung bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung oder dem Tilgungs- bzw. Entnahmezeitpunkt anhält.
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Aktuelles + weitere Infos
Feststellung der voraussichtlich dauernden Wertminderung
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist für eine Teilwertabschreibung bei einem Anlagegut eine voraussichtlich dauernde Wertminderung erforderlich. Diese ist anhand einer Prognose zu ermitteln, die an der Eigenart des Wirtschaftsguts ausgerichtet ist.
Bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens ist eine Teilwertabschreibung nur dann zulässig, wenn der Wert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt.
Bei nicht abnutzbaren Anlagegütern, also insbesondere bei Immobilien und Wertpapieren, ist eine Teilwertabschreibung zulässig, wenn aus der Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen.
Praktische Konsequenzen
Die Anforderungen an eine Teilwertabschreibung sind durch das BFH-Urteil deutlich erhöht worden. Unternehmen müssen daher bei einer geplanten Teilwertabschreibung sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
Beispiele für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung
Folgende Umstände können auf eine voraussichtlich dauernde Wertminderung hindeuten:
- Reduzierung der Nachfrage
- Technischer Fortschritt
- Änderungen der Rechtslage
- Naturkatastrophen
Beispiele für eine nicht voraussichtlich dauernde Wertminderung
Folgende Umstände sprechen dagegen, dass eine Wertminderung voraussichtlich andauern wird:
- Kurzfristige Marktschwankungen
- Vorübergehende Absatzschwierigkeiten
- Saisonale Schwankungen
Beurteilung der Sachlage
Die Beurteilung der Frage, ob eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt, ist stets eine Einzelfallentscheidung. Unternehmen sollten daher bei einer geplanten Teilwertabschreibung fachkundigen Rat einholen.
Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Grundsatzentscheidungen vom 2. Februar 2023 (I R 16/21 und I R 17/21) die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung bei börsennotierten Aktien und Investmentanteilen konkretisiert.
Grundsätzliche Voraussetzungen
Für eine Teilwertabschreibung sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
- Das Wirtschaftsgut muss nicht abnutzbar sein.
- Das Wirtschaftsgut muss im Betriebsvermögen gehalten werden.
- Der Teilwert muss nachhaltig unter dem maßgeblichen Buchwert gesunken sein.
- Aus Sicht des Bilanzstichtages muss ernsthaft mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden können.
Börsennotierte Aktien und Investmentanteile
Bei börsennotierten Aktien und Investmentanteilen gilt nach dem BFH-Urteil, dass von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen ist, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter dem Kurswert im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist. Eine Teilwertabschreibung darf aber nur vorgenommen werden, wenn der Verlust eine Bagatellgrenze von 5 % der Notierung beim Erwerb der Aktien überschreitet. Auf die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag kommt es hingegen nicht an.
Beispiel
Ein Unternehmen hat am 1. Januar 2023 100 Aktien der Firma XYZ für je 100 Euro erworben. Der Börsenwert der Aktien beträgt am 31. Dezember 2023 95 Euro. Da der Verlust von 5 Euro pro Aktie mehr als 5 % des Erwerbspreises von 100 Euro beträgt, kann das Unternehmen eine Teilwertabschreibung auf die Aktien vornehmen. Der Teilwert der Aktien wird von 100 Euro auf 95 Euro herabgesetzt.
Folgen der Entscheidung
Die Entscheidung des BFH ist eine Erleichterung für die Praxis. Unternehmen müssen nun nicht mehr bei jedem Absinken des Börsenkurses einer Aktie oder eines Investmentanteils eine Teilwertabschreibung vornehmen. Stattdessen reicht es aus, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter dem Kurswert im Zeitpunkt des Erwerbs gesunken ist und der Verlust eine Bagatellgrenze von 5 % überschreitet.
Die Entscheidung des BFH ist auch mit Blick auf die Bilanzstetigkeit zu begrüßen. So werden nur dann Teilwertabschreibungen vorgenommen, wenn der Wertverlust nachhaltig ist und nicht nur eine vorübergehende Wertschwankung darstellt.
Teilwertabschreibung auf Aktien und Investmentanteile
Wenn der Börsenwert von Aktien oder Investmentanteilen zum Bilanzstichtag unter dem Kurswert im Zeitpunkt des Erwerbs liegt und der Verlust mehr als 5 % des Erwerbspreises beträgt, kann eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden. Die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag ist für die Beurteilung der Wertminderung nicht relevant.
Erläuterung
- Börsenwert ist der aktuelle Kurs einer Aktie oder eines Investmentanteils an einer Börse.
- Kurswert im Zeitpunkt des Erwerbs ist der Kurs, zu dem die Aktie oder der Investmentanteil erworben wurde.
- Bagatellgrenze ist ein Schwellenwert, der unterschritten werden muss, damit eine Wertminderung als voraussichtlich dauernd angesehen wird. Im Fall von Aktien und Investmentanteilen beträgt die Bagatellgrenze 5 %.
- Teilwertabschreibung ist eine buchhalterische Maßnahme, bei der der Wert eines Wirtschaftsguts (wie einer Aktie oder eines Investmentanteils) auf den niedrigeren Teilwert herabgesetzt wird.
Beispiel
Ein Unternehmen hat am 1. Januar 2023 100 Aktien der Firma XYZ für je 100 Euro erworben. Der Börsenwert der Aktien beträgt am 31. Dezember 2023 95 Euro. Da der Verlust von 5 Euro pro Aktie mehr als 5 % des Erwerbspreises von 100 Euro beträgt, kann das Unternehmen eine Teilwertabschreibung auf die Aktien vornehmen. Der Teilwert der Aktien wird von 100 Euro auf 95 Euro herabgesetzt.
Weitere Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung
Neben den oben genannten Voraussetzungen muss für eine Teilwertabschreibung auch nachgewiesen werden, dass die Wertminderung voraussichtlich dauernd ist. Dies kann durch objektive Umstände, wie z. B. eine wirtschaftliche Krise des Unternehmens, belegt werden.
Fazit
Eine Teilwertabschreibung auf Aktien oder Investmentanteile ist möglich, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter dem Kurswert im Zeitpunkt des Erwerbs liegt und der Verlust mehr als 5 % des Erwerbspreises beträgt. Die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag ist für die Beurteilung der Wertminderung nicht relevant.
Teilwert-AfA Betriebsgrundstück
Der Bundesfinanzhof (BFH) muss in einem Revisionsverfahren die Frage beantworten, ob die Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung für ein Betriebsgrundstück vorliegen, wenn die Pläne für ein nahegelegenes, von der Gemeinde gefördertes Industriegebiet (Gewerbepark), das eine hohe Kundenfrequenz erwarten ließ, nicht verwirklicht wurden.
Der Kfz-Händler hatte das Grundstück in der Erwartung gekauft, dass das geplante Industriegebiet zu einer hohen Kundenfrequenz führen würde. Diese Erwartung hat sich nicht erfüllt, da das Projekt nicht realisiert wurde. Der Kfz-Händler macht deshalb eine Teilwertabschreibung für sein Grundstück geltend.
Das Finanzamt und das Finanzgericht Nürnberg haben die Teilwertabschreibung abgelehnt. Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen.
Der BFH muss nun entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung vorliegen. Dazu muss er zunächst prüfen, ob der Wert des Grundstücks durch die Nichtverwirklichung des Gewerbeparks gemindert ist. Wenn dies der Fall ist, muss er auch prüfen, ob die Minderung voraussichtlich dauernd ist.
Im Streitfall ist es so, dass Flächen, die unmittelbar an das Grundstück des Kfz-Händlers angrenzen, in einem öffentlichen Zwangsversteigerungsverfahren versteigert worden waren. Der BFH muss daher auch klären, ob die erzielten Zuschlagspreise für die Ermittlung des Teilwerts herangezogen werden können.
Das FG Nürnberg hat dies in erster Instanz verneint. Es hat argumentiert, dass die Zuschlagspreise für die angrenzenden Flächen nicht aussagekräftig seien, da diese Flächen nicht in der gleichen Lage wie das Grundstück des Kfz-Händlers liegen.
Der BFH wird sich mit den Argumenten des FG auseinandersetzen und dann entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung vorliegen.
Mögliche Ausgangslagen
Der BFH könnte entscheiden, dass die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung vorliegen. Dies wäre der Fall, wenn er zu dem Ergebnis kommt, dass der Wert des Grundstücks durch die Nichtverwirklichung des Gewerbeparks gemindert ist und diese Minderung voraussichtlich dauernd ist.
Wenn der BFH diese Voraussetzungen bejaht, muss er dann noch entscheiden, ob die erzielten Zuschlagspreise für die angrenzenden Flächen für die Ermittlung des Teilwerts herangezogen werden können.
Der BFH könnte auch entscheiden, dass die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung nicht vorliegen. Dies wäre der Fall, wenn er zu dem Ergebnis kommt, dass der Wert des Grundstücks durch die Nichtverwirklichung des Gewerbeparks nicht gemindert ist oder dass diese Minderung nicht voraussichtlich dauernd ist.
Wenn der BFH diese Voraussetzungen verneint, hat der Kfz-Händler keinen Anspruch auf eine Teilwertabschreibung.
Kompensation von Wertaufholungen mit Teilwertabschreibungen
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Wertaufholungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften zunächst mit steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen zu verrechnen. Erst der darüber hinausgehende Teil ist dann steuerpflichtig hinzuzuschreiben.
Die Finanzverwaltung hat das BFH-Urteil akzeptiert. Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist es ab sofort allgemein anzuwenden.
Diese Regelung ist zu Gunsten der Steuerpflichtigen, da sie eine Doppelbegünstigung verhindert.
Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von zehn Jahren ein Kursanstieg der Fremdwährung grundsätzlich keine gewinnmindernde Teilwertzuschreibung berechtigt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen in der Regel ausgleichen.
Für eine Teilwertzuschreibung ist eine voraussichtlich dauernde Werterhöhung der Verbindlichkeit erforderlich. Dies ist bei einer Restlaufzeit von zehn Jahren nur dann anzunehmen, wenn fundamentale Veränderungen der wirtschaftlichen und der finanzpolitischen Daten eine tatsächlich dauerhafte Veränderung der Wechselkurse begründen.
Praktische Konsequenzen
Das Urteil des BFH hat für Unternehmen mit Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von zehn Jahren erhebliche praktische Konsequenzen. In diesen Fällen ist eine gewinnmindernde Teilwertzuschreibung nur unter den strengen Voraussetzungen einer fundamentalen Veränderung der wirtschaftlichen und der finanzpolitischen Daten möglich.
In der Praxis wird es daher für Unternehmen schwierig sein, eine Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von zehn Jahren zu begründen.
Mehr Infos zum Teilwert und Teilwertvermutung im Steuerlexikon ...
Rechtsgrundlagen zum Thema: Teilwert
EStGEStG § 2a Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten
EStG § 3
EStG § 3c Anteilige Abzüge
EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
EStG § 5a Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr
EStG § 6 Bewertung
EStG § 6a Pensionsrückstellung
EStG § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
EStG § 32b Progressionsvorbehalt
EStG § 55 Schlussvorschriften
EStR
EStR R 4.2 Betriebsvermögen
EStR R 6.3 Herstellungskosten
EStR R 6.7 Teilwert
EStR R 6.8 Bewertung des Vorratsvermögens
EStR R 6.9 Bewertung nach unterstellten Verbrauchs- und Veräußerungsfolgen
EStR R 6.13 Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter und Bildung eines Sammelpostens
EStR R 6.15 Überführung und Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 6b.1 Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter i. S. d. § 6b EStG
EStR R 7.3 Bemessungsgrundlage für die AfA
EStR R 7a. Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
EStR R 14. Wechsel im Besitz von Betrieben, Teilbetrieben und Betriebsteilen
EStR R 34b.3 Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen
EStDV 11c
GewStG
GewStG § 8 Hinzurechnungen
GewStG § 9 Kürzungen
KStG 8b 13 14
GewStR
GewStR R 7.1 Gewerbeertrag
GewStR R 8.6 Gewinnminderungen durch Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste
GewStR R 9.3 Kürzung um Gewinne aus Anteilen an bestimmten Körperschaften
KStR 8.9 13.3 13.4 14.7
AEAO
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:
BewG 10 202
EStH 2a 3.40 4.7 5.1 5.5 5.7.1 6.6.3 6.7 6.8 6.12 6.15 6a.20 6a.23 7.3 15.7.4 17.5 17.8 55
GewStH 7.1.1 7.1.5 8.1.1 8.6
KStH 8.2 8.7 8.9 8b
AStG 6