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Teilwertabschreibung und Wertaufholungsgebot: Voraussetzungen, Beispiele und Rechner

Teilwertabschreibung bedeutet: Ein Wirtschaftsgut darf in der Steuerbilanz ausnahmsweise mit einem niedrigeren Wert angesetzt werden, wenn sein Teilwert am Bilanzstichtag unter dem Buchwert liegt und die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft ist. Steigt der Wert später wieder, greift das Wertaufholungsgebot: Die frühere Abschreibung muss steuerlich ganz oder teilweise rückgängig gemacht werden.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Der Teilwert ist der Wert, den ein fiktiver Erwerber des gesamten Betriebs für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde.
  • Eine steuerliche Teilwertabschreibung setzt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung voraus.
  • Eine nur vorübergehende Wertschwankung reicht nicht aus.
  • Der Steuerpflichtige muss den niedrigeren Teilwert und die Dauerhaftigkeit nachweisen.
  • Bei späterer Werterholung gilt ein steuerliches Wertaufholungsgebot.
  • Bei börsennotierten Wertpapieren und bestimmten Investmentanteilen ist regelmäßig die 5-%-Bagatellgrenze zu beachten.

Was ist der Teilwert?

Teilwertabschreibung nach § 6 EStG

Der Teilwert ist ein steuerlicher Bewertungsmaßstab. Er beschreibt den Betrag, den ein Erwerber des gesamten Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für ein einzelnes Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei wird unterstellt, dass der Betrieb fortgeführt wird.

Der Teilwert ist damit kein beliebiger Marktpreis. Entscheidend ist der Wert des Wirtschaftsguts im konkreten betrieblichen Zusammenhang. Bei vielen Wirtschaftsgütern kann der Teilwert dem Verkehrswert, Wiederbeschaffungswert oder erzielbaren Verkaufspreis nahekommen. In anderen Fällen sind Ertragswert, Substanzwert oder besondere betriebliche Nutzungen zu berücksichtigen.

Einfach erklärt: Der Teilwert fragt nicht nur: „Was würde dieses Wirtschaftsgut einzeln am Markt bringen?“, sondern: „Welchen Wert hätte es für einen Käufer des gesamten Betriebs?“

Teilwertabschreibung berechnen

Mit dem Rechner können Sie überschlägig ermitteln, wie hoch eine mögliche Teilwertabschreibung ausfallen kann. Maßgeblich ist die Differenz zwischen dem bisherigen Buchwert und dem niedrigeren Teilwert.

Teilwertabschreibung Berechnung


Euro
Anschaffungskosten
kumulierte Abschreibung bis zur außergewöhnlichen Wertminderung
Restwert nach der außergwöhnlichen Wertminderung

Wichtig: Der Rechner ersetzt keine steuerliche Prüfung. Ob eine Teilwertabschreibung steuerlich anerkannt wird, hängt insbesondere vom Nachweis einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ab.

Wann ist eine Teilwertabschreibung möglich?

Eine Teilwertabschreibung kommt nur in Betracht, wenn der Teilwert am Bilanzstichtag unter dem Buchwert liegt und die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft ist. Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Art des Wirtschaftsguts.

Voraussetzungen im Überblick

  • Das Wirtschaftsgut gehört zum Betriebsvermögen.
  • Der Teilwert liegt am Bilanzstichtag unter dem steuerlichen Buchwert.
  • Die Wertminderung ist voraussichtlich dauerhaft.
  • Die Wertminderung ist objektiv nachvollziehbar.
  • Der niedrigere Teilwert kann dokumentiert und nachgewiesen werden.
  • Die Bewertungsmethode ist plausibel und zum Wirtschaftsgut passend.

Die Teilwertabschreibung wirkt gewinnmindernd. Sie kann deshalb in einer Betriebsprüfung besonders kritisch hinterfragt werden. Je höher der Abschreibungsbetrag, desto wichtiger sind belastbare Unterlagen.

Was bedeutet voraussichtlich dauernde Wertminderung?

Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt vor, wenn aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für als gegen ein nachhaltiges Absinken des Werts sprechen. Kurzfristige Marktschwankungen, saisonale Effekte oder vorübergehende Absatzprobleme reichen regelmäßig nicht aus.

Typische Ursachen einer dauernden Wertminderung

  • technische Überalterung,
  • dauerhafter Preisverfall,
  • struktureller Nachfragerückgang,
  • rechtliche Nutzungsbeschränkungen,
  • Altlasten oder dauerhafte Grundstücksmängel,
  • Bonitätsverschlechterung bei Forderungen,
  • Katastrophenschäden oder dauerhafte wirtschaftliche Beeinträchtigungen.

Keine ausreichenden Gründe sind meist

  • kurzfristige Kursschwankungen,
  • vorübergehende Absatzflauten,
  • normale saisonale Preisschwankungen,
  • bloße Erwartungen ohne objektive Nachweise,
  • nach dem Bilanzstichtag eingetretene wertbegründende Ereignisse.

Praxistipp: Entscheidend ist die Sicht am Bilanzstichtag. Werterhellende Erkenntnisse bis zur Bilanzaufstellung dürfen berücksichtigt werden. Später neu eingetretene Ereignisse sind dagegen regelmäßig nicht für den Bilanzstichtag maßgeblich.

Wie wird der Teilwert ermittelt?

Der Teilwert ist regelmäßig zu schätzen. Die Schätzung muss aber nachvollziehbar, objektiv begründet und dokumentiert sein. Welche Methode geeignet ist, hängt vom Wirtschaftsgut ab.

Typische Bewertungsmethoden

  • Vergleichswertmethode: Ableitung aus Marktpreisen vergleichbarer Wirtschaftsgüter.
  • Ertragswertmethode: Bewertung anhand künftig erzielbarer Erträge.
  • Substanzwertmethode: Bewertung anhand Wiederbeschaffungs- oder Herstellungskosten.
  • Retrograde Methode: Ableitung aus dem voraussichtlichen Verkaufspreis abzüglich noch anfallender Kosten.
  • Gutachten: insbesondere bei Immobilien, Spezialmaschinen oder immateriellen Wirtschaftsgütern.

Für zum Absatz bestimmte Waren kann der Teilwert insbesondere retrograd vom voraussichtlichen Veräußerungserlös abgeleitet werden. Bei bewusst nicht kostendeckend kalkulierten Verlustprodukten in rentabel geführten Betrieben ist eine Teilwertabschreibung dagegen besonders kritisch.

Teilwertabschreibung im Anlagevermögen

Beim Anlagevermögen ist zwischen abnutzbaren und nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern zu unterscheiden.

Abnutzbares Anlagevermögen

Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, zum Beispiel Maschinen, Fahrzeugen oder Betriebsvorrichtungen, kommt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung in Betracht, wenn der Teilwert für mindestens die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt.

Nicht abnutzbares Anlagevermögen

Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern, zum Beispiel Grund und Boden oder Beteiligungen, kommt es darauf an, ob aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für ein dauerhaftes Absinken des Werts sprechen als dagegen.

Geschäfts- oder Firmenwert

Ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert wird steuerlich über 15 Jahre abgeschrieben. Eine zusätzliche Teilwertabschreibung ist nur dann begründbar, wenn der Wert tatsächlich dauerhaft unter den Buchwert gesunken ist. Da der Firmenwert stark ertragsbezogen ist, sind belastbare Ertragsprognosen und Ursachenanalysen besonders wichtig.

Gebäude

Bei Gebäuden kann statt einer Teilwertabschreibung auch eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung relevant sein. Wird ein Gebäude steuerlich auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben, wirkt sich dies auf die künftige AfA-Bemessungsgrundlage aus. Bei späterer Wertaufholung erhöht sich die Bemessungsgrundlage entsprechend.

Teilwertabschreibung im Vorratsvermögen

Vorratsvermögen ist grundsätzlich mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert am Bilanzstichtag aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, kann der niedrigere Teilwert angesetzt werden.

Typische Gründe für Wertminderungen bei Vorräten

  • Überalterung oder technische Veralterung,
  • Mode- oder Saisonware,
  • Beschädigung,
  • gesunkene Wiederbeschaffungskosten,
  • dauerhaft gesunkene Verkaufspreise,
  • eingeschränkte Verwertbarkeit.

Retrograde Bewertung

Bei Waren kann der niedrigere Teilwert vom voraussichtlich erzielbaren Verkaufspreis abgeleitet werden. Abzuziehen sind insbesondere noch anfallende Vertriebs-, Verkaufs-, Fertigstellungs- oder Reparaturkosten sowie ein angemessener Unternehmergewinn.

Teilwert = voraussichtlicher Verkaufserlös
           - noch anfallende Kosten
           - angemessener Unternehmergewinn

Vereinfachtes Beispiel

Beispiel: Teilwertabschreibung auf Vorräte
Buchwert der Ware 10.000 €
Voraussichtlicher Verkaufserlös 8.000 €
Noch anfallende Verkaufs- und Vertriebskosten 1.000 €
Angemessener Unternehmergewinn 400 €
Teilwert 6.600 €
Mögliche Teilwertabschreibung 3.400 €

Teilwertabschreibung bei Wertpapieren und Investmentanteilen

Bei börsennotierten, börsengehandelten und aktienindexbasierten Wertpapieren im Anlage- oder Umlaufvermögen gelten besondere Grundsätze. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung kann regelmäßig angenommen werden, wenn der Börsenwert am Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und der Kursverlust mehr als 5 % beträgt.

Für bestimmte Investmentanteile gelten vergleichbare Grundsätze, wenn die Voraussetzungen der Verwaltungsauffassung erfüllt sind. Bei festverzinslichen Wertpapieren ist eine Teilwertabschreibung unter den Nennwert dagegen regelmäßig nicht zulässig, wenn kein Bonitäts- oder Liquiditätsrisiko besteht.

Beispiel: Börsennotierte Aktien

Anschaffungskosten je Aktie 100 €
Börsenkurs am Bilanzstichtag 92 €
Kursverlust 8 %
Folge Teilwertabschreibung grundsätzlich prüfbar, da die 5-%-Grenze überschritten ist.

Wichtig: Bei Wertaufholungen nach einer Teilwertabschreibung kommt die 5-%-Bagatellgrenze nicht erneut als Schutzgrenze zur Anwendung. Maßgeblich ist die Wertaufholung bis zum aktuellen Wert, höchstens bis zur Bewertungsobergrenze.

Was ist das Wertaufholungsgebot?

Das steuerliche Wertaufholungsgebot verpflichtet dazu, eine frühere Teilwertabschreibung rückgängig zu machen, wenn der Teilwert später wieder steigt. Die Zuschreibung erfolgt höchstens bis zur Bewertungsobergrenze, also regelmäßig bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

So funktioniert die Wertaufholung

  • In einem früheren Jahr wurde steuerlich auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben.
  • In einem späteren Jahr steigt der Teilwert wieder.
  • Der Buchwert muss gewinnerhöhend zugeschrieben werden.
  • Die Zuschreibung ist auf die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt.

Beispiel: Wertaufholung

Anschaffungskosten 100.000 €
Teilwertabschreibung im Vorjahr auf 70.000 €
Teilwert am neuen Bilanzstichtag 85.000 €
Wertaufholung 15.000 €
Neuer steuerlicher Buchwert 85.000 €

Die Wertaufholung darf nicht unterlassen werden, nur weil die ursprünglichen Gründe der Abschreibung teilweise noch fortbestehen. Entscheidend ist, ob der Teilwert am neuen Bilanzstichtag wieder höher ist.

Was gilt bei Fremdwährungsverbindlichkeiten?

Verbindlichkeiten sind grundsätzlich mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten kann ein höherer Ansatz nur in Betracht kommen, wenn eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Kurswerts vorliegt.

Bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von jedenfalls zehn Jahren wird eine dauerhafte Kurserhöhung regelmäßig nicht angenommen, weil Währungsschwankungen über lange Zeiträume typischerweise wieder ausgeglichen werden können. Eine Ausnahme kommt nur bei fundamentalen Änderungen der wirtschaftlichen oder währungspolitischen Daten in Betracht.

Checkliste: So dokumentieren Sie eine Teilwertabschreibung prüfungssicher

  • Wirtschaftsgut eindeutig bezeichnen.
  • Buchwert am Bilanzstichtag dokumentieren.
  • Teilwert am Bilanzstichtag nachvollziehbar ermitteln.
  • Bewertungsmethode begründen.
  • Objektive Wertminderungsgründe dokumentieren.
  • Nachweise wie Gutachten, Marktpreise, Börsenkurse, Verkaufslisten oder Schadensberichte sichern.
  • Prognose zur voraussichtlichen Dauer der Wertminderung erstellen.
  • Werterhellende Erkenntnisse bis zur Bilanzaufstellung dokumentieren.
  • In Folgejahren Wertaufholungsprüfung durchführen.
  • Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz nachvollziehbar festhalten.

Praxistipp: Legen Sie für größere Teilwertabschreibungen eine kurze Bewertungsakte an. Diese sollte Buchwert, Teilwert, Berechnung, Nachweise und die Begründung der Dauerhaftigkeit enthalten. Das reduziert Streit in der Betriebsprüfung erheblich.

BMF-Schreiben zur Teilwertabschreibung

Das BMF-Schreiben zu Teilwertabschreibungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG enthält die zentralen Verwaltungsgrundsätze zur voraussichtlich dauernden Wertminderung, zur Ermittlung des Teilwerts, zu Wertpapieren, Investmentanteilen, Verbindlichkeiten und zum Wertaufholungsgebot.

FAQ zur Teilwertabschreibung

Was ist eine Teilwertabschreibung?

Eine Teilwertabschreibung ist eine steuerliche Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert eines Wirtschaftsguts. Sie kommt in Betracht, wenn der Teilwert am Bilanzstichtag unter dem Buchwert liegt und die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft ist.

Was ist der Teilwert?

Der Teilwert ist der Wert, den ein fiktiver Erwerber des gesamten Betriebs für das einzelne Wirtschaftsgut im Rahmen des Gesamtkaufpreises ansetzen würde, wenn der Betrieb fortgeführt wird.

Wann ist eine Wertminderung voraussichtlich dauerhaft?

Eine Wertminderung ist voraussichtlich dauerhaft, wenn aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für als gegen ein nachhaltiges Absinken des Werts sprechen. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern ist insbesondere die halbe Restnutzungsdauer relevant.

Wer muss den niedrigeren Teilwert nachweisen?

Die Nachweispflicht liegt beim Steuerpflichtigen. Er muss sowohl den niedrigeren Teilwert als auch die voraussichtlich dauernde Wertminderung belegen.

Ist eine Teilwertabschreibung steuerlich Pflicht?

Steuerlich ist der Ansatz des niedrigeren Teilwerts grundsätzlich ein Wahlrecht, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Wird jedoch später ein niedrigerer Teilwert angesetzt und steigt der Wert wieder, greift das Wertaufholungsgebot.

Was ist das Wertaufholungsgebot?

Das Wertaufholungsgebot verpflichtet dazu, eine frühere Teilwertabschreibung rückgängig zu machen, wenn der Teilwert später wieder steigt. Die Zuschreibung ist auf die Bewertungsobergrenze begrenzt.

Gilt die 5-%-Grenze für alle Wirtschaftsgüter?

Nein. Die 5-%-Bagatellgrenze betrifft insbesondere börsennotierte, börsengehandelte und aktienindexbasierte Wertpapiere sowie bestimmte Investmentanteile. Für Maschinen, Gebäude, Vorräte oder Forderungen gelten andere Prüfungsmaßstäbe.

Kann eine Teilwertabschreibung in der Betriebsprüfung gestrichen werden?

Ja. Wird der niedrigere Teilwert oder die Dauerhaftigkeit der Wertminderung nicht ausreichend nachgewiesen, kann das Finanzamt die Teilwertabschreibung korrigieren.

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Teilwertabschreibung steuerlich prüfen lassen

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Teilwertabschreibung

EStG 
EStG § 3c Anteilige Abzüge

EStR 
EStR R 6.3 Herstellungskosten

EStR R 6.8 Bewertung des Vorratsvermögens

EStR R 6.13 Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter und Bildung eines Sammelpostens

KStG 8b
GewStR 
GewStR R 7.1 Gewerbeertrag

GewStR R 8.6 Gewinnminderungen durch Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste

GewStR R 9.3 Kürzung um Gewinne aus Anteilen an bestimmten Körperschaften

AEAO 
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:

BewG 202
EStH 2a 3.40 5.7.1 6.6.3 6.7 6a.23 15.7.4 17.8 55
GewStH 7.1.1 7.1.5 8.1.1 8.6
KStH 8b

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