Feuerschutzsteuer: Definition, Bemessungsgrundlage und Anmeldung

Die Feuerschutzsteuer ist eine besondere Steuer auf bestimmte Versicherungsentgelte. Sie betrifft vor allem Feuerversicherungen, Wohngebäudeversicherungen und Hausratversicherungen, soweit sich die versicherten Gegenstände in Deutschland befinden. Für Versicherer, Bevollmächtigte und in bestimmten Fällen auch Versicherungsnehmer ist wichtig: Die Steuer muss selbst berechnet, angemeldet und fristgerecht an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgeführt werden.

Was ist die Feuerschutzsteuer?

Die Feuerschutzsteuer knüpft an die Entgegennahme von Versicherungsentgelt aus bestimmten Versicherungen an. Vereinfacht gesagt: Wird für eine steuerpflichtige Feuer-, Wohngebäude- oder Hausratversicherung ein Entgelt gezahlt, kann darauf Feuerschutzsteuer entstehen.

Steuerpflichtig sind insbesondere Entgelte aus:

  • Feuerversicherungen einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen,
  • Wohngebäudeversicherungen, soweit sie Feuergefahren mit abdecken,
  • Hausratversicherungen, soweit sie Feuergefahren mit abdecken.
Wichtig: Nicht jede Versicherung mit irgendeinem Feuerbezug unterliegt automatisch der Feuerschutzsteuer. Entscheidend sind die im Feuerschutzsteuergesetz genannten Versicherungsarten und die gesetzliche Bemessungsgrundlage.

Wer muss die Feuerschutzsteuer anmelden und zahlen?

In der Regel ist der Versicherer Steuerschuldner und muss die Feuerschutzsteuer selbst berechnen, anmelden und entrichten. Bei Versicherern ohne Sitz in der EU oder im EWR kann ein Bevollmächtigter eingeschaltet sein. Fehlt ein solcher Bevollmächtigter, kann die Pflicht zur Anmeldung und Zahlung auf den Versicherungsnehmer übergehen.

Für die Praxis bedeutet das: Wer Versicherungsentgelte vereinnahmt oder als Versicherungsnehmer mit einem Drittlandversicherer ohne Bevollmächtigten kontrahiert, sollte frühzeitig prüfen, ob eine Registrierung und Steuernummer beim BZSt erforderlich ist.

Wie wird die Bemessungsgrundlage der Feuerschutzsteuer berechnet?

Die Bemessungsgrundlage der Feuerschutzsteuer ist nicht immer das volle Versicherungsentgelt. Je nach Versicherungsart wird nur ein gesetzlich bestimmter Anteil des Entgelts herangezogen.

Das Versicherungsentgelt umfasst grundsätzlich alle Leistungen, die für die Begründung und Durchführung des Versicherungsverhältnisses zu zahlen sind, zum Beispiel Prämien, Beiträge, Umlagen und bestimmte Nebenkosten. Die Versicherungsteuer gehört jedoch nicht zum Versicherungsentgelt.

Beispiel: Bei einer Wohngebäudeversicherung wird die Feuerschutzsteuer nicht auf 100 % des Versicherungsentgelts berechnet, sondern auf 14 % des Gesamtbetrags. Auf diesen Anteil wird der Steuersatz von 19 % angewendet.

Welche Steuersätze gelten bei der Feuerschutzsteuer?

Seit dem 1. Juli 2010 gelten für die Feuerschutzsteuer folgende Steuersätze und Bemessungsgrundlagen:

Feuerschutzsteuer: Steuersätze und Bemessungsgrundlagen
Versicherungsart Steuersatz Bemessungsgrundlage Rechnerische Belastung bezogen auf das Gesamtentgelt
Wohngebäudeversicherung 19 % 14 % des Gesamtbetrags des Versicherungsentgelts 2,66 %
Hausratversicherung 19 % 15 % des Gesamtbetrags des Versicherungsentgelts 2,85 %
Feuerversicherung einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 22 % 40 % des Versicherungsentgelts 8,8 %

Versicherungsentgelte aus anderen Versicherungen unterliegen grundsätzlich nicht der Feuerschutzsteuer, auch wenn sie teilweise Gefahren abdecken, die auch Gegenstand einer Feuerversicherung sein könnten.

Welche Fristen gelten für die Anmeldung der Feuerschutzsteuer?

Die Feuerschutzsteuer ist eine Anmeldesteuer. Das bedeutet: Der Steuerpflichtige muss die Steuer selbst berechnen, anmelden und bis zum Fälligkeitstag entrichten.

Anmeldungszeitraum für Versicherer und Bevollmächtigte

  • Grundsätzlich ist der Kalendermonat der Anmeldungszeitraum.
  • Bei einer Steuer von mehr als 400 Euro und höchstens 2.400 Euro im Vorjahr gilt das Kalendervierteljahr.
  • Bei einer Steuer von höchstens 400 Euro im Vorjahr gilt das Kalenderjahr.

Die Anmeldung und Zahlung müssen spätestens am 15. Tag nach Ablauf des jeweiligen Anmeldungszeitraums erfolgen.

Besonderheit für Versicherungsnehmer

Ist ausnahmsweise der Versicherungsnehmer zur Anmeldung verpflichtet, muss er die Steueranmeldung spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Monats abgeben, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt wurde.

Achtung: Wird die Feuerschutzsteuer nicht rechtzeitig angemeldet oder gezahlt, können Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge und weitere Kosten entstehen.

Wie erfolgt die Anmeldung über das BZSt-Online-Portal?

Die Feuerschutzsteueranmeldung kann elektronisch über das BZSt-Online-Portal (BOP) übermittelt werden. Dafür ist eine vorherige Registrierung erforderlich. Alternativ kann in bestimmten Fällen ein bestehendes ELSTER-Zertifikat genutzt werden.

Die Formulare finden Sie im BOP typischerweise unter:

Formulare und Leistungen > Alle Formulare > Steuer-National > Versicherung- und Feuerschutzsteueranmeldungsformular

Für die Anmeldung wird regelmäßig eine Steuernummer für die Feuerschutzsteuer benötigt. Diese sollte rechtzeitig beim BZSt beantragt werden.

Was galt bei den Formularänderungen ab 2014?

Die früheren Anmeldevordrucke für Feuerschutzsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2014 wurden aufgrund von Änderungen des Feuerschutzsteuergesetzes durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz angepasst. Diese Informationen sind heute vor allem noch für historische Zeiträume, Altfälle und die Einordnung älterer Vordrucke relevant.

Für aktuelle Anmeldungen sollten immer die heute im BZSt-Online-Portal beziehungsweise beim BZSt bereitgestellten Formulare verwendet werden.

Häufige Fragen zur Feuerschutzsteuer

Ist die Feuerschutzsteuer dasselbe wie die Versicherungsteuer?

Nein. Die Feuerschutzsteuer ist eine eigenständige Steuer. Sie kann aber neben der Versicherungsteuer relevant werden, insbesondere bei Versicherungen mit Feueranteil.

Gilt die Feuerschutzsteuer auch für private Hausratversicherungen?

Ja, Hausratversicherungen können betroffen sein. Die Steuer wird dabei auf 15 % des Gesamtbetrags des Versicherungsentgelts berechnet; darauf wird der Steuersatz von 19 % angewendet.

Wie hoch ist die Feuerschutzsteuer bei einer Wohngebäudeversicherung?

Bei Wohngebäudeversicherungen beträgt der Steuersatz 19 % auf 14 % des Gesamtbetrags des Versicherungsentgelts. Rechnerisch entspricht das 2,66 % bezogen auf das Gesamtentgelt.

Wann muss die Feuerschutzsteuer angemeldet werden?

Grundsätzlich spätestens am 15. Tag nach Ablauf des jeweiligen Anmeldungszeitraums. Der Anmeldungszeitraum ist meist der Kalendermonat, kann bei geringerer Steuerlast im Vorjahr aber auch ein Quartal oder ein Kalenderjahr sein.

Wer ist für die Feuerschutzsteuer zuständig?

Zuständige Behörde ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dort erfolgt auch die Registrierung für die elektronische Übermittlung über das BOP.

Benötigen Sie Unterstützung bei Versicherung- oder Feuerschutzsteuer?

Die richtige Einordnung von Versicherungsentgelten, Bemessungsgrundlagen und Meldepflichten ist besonders bei Versicherern, Bevollmächtigten und grenzüberschreitenden Sachverhalten anspruchsvoll. Wir unterstützen Sie bei der steuerlichen Prüfung, Anmeldung und Kommunikation mit dem BZSt.

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Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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