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Feuerschutzsteuer - Definition und Bemessungsgrundlage



Änderung der Anmeldevordrucke für Feuerschutzsteueranmeldezeiträume ab 2014

Hiermit gebe ich die für Anmeldungszeiträume ab Januar 2014 zu verwendenden Neufassungen der Formulare zur Anmeldung der Feuerschutzsteuer (§ 8 FeuerschStG) bekannt (siehe Anlagen 1 bis 4). Die Neufassungen beruhen auf den Rechtsänderungen des Feuerschutzsteuergesetzes durch Artikel 14 i. V. m Artikel 31 Absatz 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie (AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 ( BGBl. 2013 I, S. 1809 , BStBl 2013 I S. 802 ). Darüber hinaus ist der Vordruck VersStVN (2013) wegen einer Fehlerbeseitigung erneut bekanntzugeben (siehe Anlage 5).

Die Anmeldeformulare für Feuerschutzsteuer sind für den Anmeldezeitraum Januar 2014 in der nach FormsForWeb (Formular-Management-System) aufbereiteten Version unter www.formulare-bfinv.de sowie im BundOnlinePortal (mit Verlinkung zum elektronischen Anmeldeverfahren über BOP) bereitzustellen. Der Austausch des Vordrucks VersStVN (2013) ist sofort zu veranlassen.

Das BMF-Schreiben vom 11. Mai 2010 – VersSt-S 6532/09/10001 – BStBl 2010 I S. 520 wird nunmehr auch hinsichtlich der Anmeldevordrucke für Feuerschutzsteuer und damit vollständig mit Wirkung zum 1. Februar 2014 aufgehoben.

Seit dem 1. 5. 2012 besteht die Möglichkeit, Versicherungsteuer- sowie Feuerschutzsteueranmeldungen an das Bundeszentralamt für Steuern als zuständige Verwaltungsbehörde auf elektronischem Wege über das BZStOnline-Portal abzugeben.

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Anlage 1

Hinweise:

  1. Die Versicherungsteuer gehört nicht zum Versicherungsentgelt (§ 4 Abs. 3 FeuerschStG).
    Ab 1. Juli 2010 gelten folgende Steuersätze und Bemessungsgrundlagen (§§ 3 und 4 FeuerschStG):
    19%Wohngebäudeversicherung:auf 14 % des Gesamtbetrags des Versicherungsentgelts
    19%Hausratversicherung:auf 15 % des Gesamtbetrags des Versicherungsentgelts
    22%Feuerversicherung einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung:auf 40 % des Versicherungsentgelts
    Versicherungsentgelte aus anderen Versicherungen, die teilweise auf Gefahren entfallen, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können, unterliegen nicht der Feuerschutzsteuer.
    Versicherungsentgelte, die vor dem 1. Juli 2010 fällig waren, sind mit bei Fälligkeit geltendem Steuersatz und geltender Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.
    Ab 1. Juli 1994 bis 30. Juni 2010 galten folgende Steuersätze und Bemessungsgrundlagen (§§ 3 und 4 FeuerschStG):
    8%Gebäudeversicherung:auf 25 % des Gesamtbetrags des Versicherungsentgelts
    8%Hausratversicherung:auf 20 % des Gesamtbetrags des Versicherungsentgelts
    8%Feuerversicherung einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung:auf 100 % des Versicherungsentgelts
  2. Im Falle der Berechnung nach Solleinnahmen ist die auf nicht eingegangene Anteile bereits entrichtete Steuer bei der Anmeldung in dem Anmeldungszeitraum abzusetzen, in dem der Versicherer die Versicherung ganz oder teilweise in Abgang gestellt hat (§ 3 Abs. 3 FeuerschStG).
  3. Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat (§ 8 Abs. 2 FeuerschStG). Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 2.400 Euro betragen, ist der Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 400 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalenderjahr.
  4. Die Steueranmeldung ist spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraumes abzugeben (§ 8 Abs. 1 FeuerschStG). Bis zu diesem Tag muss auch die selbstberechnete Steuer entrichtet werden.
    Das Bundeszentralamt für Steuern hat folgende Bankverbindung:

    Bayerische Landesbank
    IBAN DE37700500000000024962 BIC BYLADEMM

    Geben Sie bei der Zahlung die Ihnen für die Feuerschutzsteuer zugeteilte Steuernummer , die Steuerart und den Zeitraum an, für den die Steuer entrichtet wird.
  5. Wenn die Steueranmeldung nicht rechtzeitig beim BZSt eingeht, kann ein Verspätungszuschlag (§ 152 AO) festgesetzt werden. Der Verspätungszuschlag darf 10 % des anzumeldenden Steuerbetrages nicht übersteigen und höchstens 25.000 Euro betragen.
  6. Werden die Steuern nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag (§ 240 AO) von 1 % des auf den nächsten durch 50 Euro teilbar abgerundeten rückständigen Steuerbetrages verwirkt. Falls Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, entstehen dafür zusätzliche Kosten. Als Tag der Zahlung gelten: bei Überweisung oder Einzahlung der Tag, an dem der Betrag auf dem vom Bundeszentralamt für Steuern angegebenen Konto (siehe Hinweis 4.) gutgeschrieben wird, bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der dritte Tag nach dem Tag des Eingangs beim Bundeszentralamt für Steuern.

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Anlage 2

Hinweise:

  1. Die Versicherungsteuer gehört nicht zum Versicherungsentgelt (§ 4 Abs. 3 FeuerschStG).
    Ab 01. Juli 2010 gelten folgende Steuersätze und Bemessungsgrundlagen (§§ 3 und 4 FeuerschStG):
    19%Wohngebäudeversicherung:auf 14 % des Gesamtbetrags des Versicherungsentgelts
    19%Hausratversicherung:auf 15 % des Gesamtbetrags des Versicherungsentgelts
    22%Feuerversicherung einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung:auf 40 % des Versicherungsentgelts
    Versicherungsentgelte aus anderen Versicherungen, die teilweise auf Gefahren entfallen, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können, unterliegen nicht der Feuerschutzsteuer.
    Versicherungsentgelte, die vor dem 1. Juli 2010 fällig waren, sind mit bei Fälligkeit geltendem Steuersatz und geltender Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.
    Ab 1. Juli 1994 bis 30. Juni 2010 galten folgende Steuersätze und Bemessungsgrundlagen (§§ 3 und 4 FeuerschStG):
    8%Gebäudeversicherung:auf 25 % des Gesamtbetrags des Versicherungsentgelts
    8%Hausratversicherung:auf 20 % des Gesamtbetrags des Versicherungsentgelts
    8%Feuerversicherung einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung:auf 100 % des Versicherungsentgelts
  2. Im Falle der Berechnung nach Solleinnahmen ist die auf nicht eingegangene Anteile bereits entrichtete Steuer bei der Anmeldung in dem Anmeldungszeitraum abzusetzen, in dem der Versicherer die Versicherung ganz oder teilweise in Abgang gestellt hat (§ 3 Abs. 3 FeuerschStG).
  3. Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat (§ 8 Abs. 2 FeuerschStG). Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 2.400 Euro betragen, ist der Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 400 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalenderjahr.
  4. Die Steueranmeldung ist spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraumes abzugeben (§ 8 Abs. 1 FeuerschStG). Bis zu diesem Tag muss auch die selbstberechnete Steuer entrichtet werden.
    Das Bundeszentralamt für Steuern hat folgende Bankverbindung:

    Bayerische Landesbank
    IBAN DE37700500000000024962 BIC BYLADEMM

    Geben Sie bei der Zahlung die Ihnen für die Feuerschutzsteuer zugeteilte Steuernummer , die Steuerart und den Zeitraum an, für den die Steuer entrichtet wird.
  5. Wenn die Steueranmeldung nicht rechtzeitig beim BZSt eingeht, kann ein Verspätungszuschlag (§ 152 AO) festgesetzt werden. Der Verspätungszuschlag darf 10 % des anzumeldenden Steuerbetrages nicht übersteigen und höchstens 25.000 Euro betragen.
  6. Werden die Steuern nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag (§ 240 AO) von 1 % des auf den nächsten durch 50 Euro teilbar abgerundeten rückständigen Steuerbetrages verwirkt.
  7. Falls Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, entstehen dafür zusätzliche Kosten. Als Tag der Zahlung gelten: bei Überweisung oder Einzahlung der Tag, an dem der Betrag auf dem vom Bundeszentralamt für Steuern angegebenen Konto (siehe Hinweis 4.) gutgeschrieben wird, bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der dritte Tag nach dem Tag des Eingangs beim Bundeszentralamt für Steuern.

 

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Anlage 3

Hinweise:

  1. Die Versicherungsteuer gehört nicht zum Versicherungsentgelt (§ 4 Abs. 3 FeuerschStG).
    Ab 1. Juli 2010 gelten folgende Steuersätze und Bemessungsgrundlagen (§§ 3 und 4 FeuerschStG):
    19%Wohngebäudeversicherung:auf 14 % des Gesamtbetrags des Versicherungsentgelts
    19%Hausratversicherung:auf 15 % des Gesamtbetrags des Versicherungsentgelts
    22%Feuerversicherung einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung:auf 40 % des Versicherungsentgelts
    Versicherungsentgelte aus anderen Versicherungen, die teilweise auf Gefahren entfallen, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können, unterliegen nicht der Feuerschutzsteuer.
    Versicherungsentgelte, die vor dem 1. Juli 2010 fällig waren, sind mit bei Fälligkeit geltendem Steuersatz und geltender Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.
    Ab 1. Juli 1994 bis 30. Juni 2010 galten folgende Steuersätze und Bemessungsgrundlagen (§§ 3 und 4 FeuerschStG):
    8%Gebäudeversicherung:auf 25 % des Gesamtbetrags des Versicherungsentgelts
    8%Hausratversicherung:auf 20 % des Gesamtbetrags des Versicherungsentgelts
    8%Feuerversicherung einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung:auf 100 % des Versicherungsentgelts
  2. Im Falle der Berechnung nach Solleinnahmen ist die auf nicht eingegangene Anteile bereits entrichtete Steuer bei der Anmeldung in dem Anmeldungszeitraum abzusetzen, in dem der Versicherer die Versicherung ganz oder teilweise in Abgang gestellt hat (§ 3 Abs. 3 FeuerschStG).
  3. Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat (§ 8 Abs. 2 FeuerschStG). Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 2.400 Euro betragen, ist der Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 400 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalenderjahr.
  4. Die Steueranmeldung ist spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraumes abzugeben (§ 8 Abs. 1 FeuerschStG). Bis zu diesem Tag muss auch die selbstberechnete Steuer entrichtet werden.
    Das Bundeszentralamt für Steuern hat folgende Bankverbindung:

    Bayerische Landesbank
    IBAN DE37700500000000024962 BIC BYLADEMM

    Geben Sie bei der Zahlung die Ihnen für die Feuerschutzsteuer zugeteilte Steuernummer , die Steuerart und den Zeitraum an, für den die Steuer entrichtet wird.
  5. Wenn die Steueranmeldung nicht rechtzeitig beim BZSt eingeht, kann ein Verspätungszuschlag (§ 152 AO) festgesetzt werden. Der Verspätungszuschlag darf 10 % des anzumeldenden Steuerbetrages nicht übersteigen und höchstens 25.000 Euro betragen.
  6. Werden die Steuern nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag (§ 240 AO) von 1 % des auf den nächsten durch 50 Euro teilbar abgerundeten rückständigen Steuerbetrages verwirkt.
    Falls Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, entstehen dafür zusätzliche Kosten. Als Tag der Zahlung gelten: bei Überweisung oder Einzahlung der Tag, an dem der Betrag auf dem vom Bundeszentralamt für Steuern angegebenen Konto (siehe Hinweis 4.) gutgeschrieben wird, bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der dritte Tag nach dem Tag des Eingangs beim Bundeszentralamt für Steuern.

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Anlage 4

Hinweise

  1. Hat der Versicherer in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) seinen Sitz und ist auch kein inländischer Bevollmächtigter bestellt, so hat der Versicherungsnehmer die Steuer anzumelden und zu entrichten (§ 5 Abs. 2 FeuerschStG).
  2. Die Versicherungsteuer gehört nicht zum Versicherungsentgelt (§ 4 Abs. 3 FeuerschStG).
    Ab 1. Juli 2010 gelten folgende Steuersätze und Bemessungsgrundlagen (§§ 3 und 4 FeuerschStG):
    19%Wohngebäudeversicherung:auf 14 % des Gesamtbetrags des Versicherungsentgelts
    19%Hausratversicherung:auf 15 % des Gesamtbetrags des Versicherungsentgelts
    22%Feuerversicherung einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen:auf 40 % des Versicherungsentgelts
    Versicherungsentgelte aus anderen Versicherungen, die teilweise auf Gefahren entfallen, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können, unterliegen nicht der Feuerschutzsteuer.
    Versicherungsentgelte, die vor dem 1. Juli 2010 fällig waren, sind mit bei Fälligkeit geltendem Steuersatz und geltender Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.
    Ab 1. Juli 1994 bis 30. Juni 2010 galten folgende Steuersätze und Bemessungsgrundlagen (§§ 3 und 4 FeuerschStG):
    8%Gebäudeversicherung:auf 25 % des Gesamtbetrags des Versicherungsentgelts
    8%Hausratversicherung:auf 20 % des Gesamtbetrags des Versicherungsentgelts
    8%Feuerversicherung einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen:auf 100 % des Versicherungsentgelts
    Versicherungsentgelte, die vor dem 1. Juli 1994 fällig waren, sind ebenfalls mit bei Fälligkeit geltendem Steuersatz und geltender Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.
  3. Nach § 3 Abs. 2 FeuerschStG kommt eine Steuererstattung in Betracht, wenn die Versicherung vorzeitig aufgelöst oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist. Hierbei ist zu beachten, dass Versicherungsentgelte, die vor dem 1. Juli 2010 fällig waren und den bis dahin geltenden Bemessungsgrundlagen und Steuersätzen unterworfen wurden, auch mit diesen Bemessungsgrundlagen und Steuersätzen abzuziehen sind.
  4. Zahlungsmonat ist der Monat, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt worden ist. Der Versicherungsnehmer hat spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf des Zahlungsmonats eine Steueranmeldung abzugeben und die selbstberechnete Steuer zu entrichten (§ 8 Abs. 4 FeuerschStG).

    Das Bundeszentralamt für Steuern hat folgende Bankverbindung:
    Bayerische Landesbank
    IBAN DE37700500000000024962 BIC BYLADEMM

    Geben Sie bei der Zahlung die Ihnen für die Feuerschutzsteuer zugeteilte Steuernummer , die Steuerart und den Zeitraum an, für den die Steuer entrichtet wird.
  5. Wenn die Steueranmeldung nicht rechtzeitig beim BZSt eingeht, kann ein Verspätungszuschlag (§ 152 AO) festgesetzt werden. Der Verspätungszuschlag darf 10 % des anzumeldenden Steuerbetrages nicht übersteigen und höchstens 25.000 Euro betragen.
  6. Wird die Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag (§ 240 AO) von 1 % des auf den nächsten durch 50 Euro teilbar abgerundeten rückständigen Steuerbetrages verwirkt. Falls Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, entstehen dafür zusätzliche Kosten. Als Tag der Zahlung gelten: bei Überweisung oder Einzahlung der Tag, an dem der Betrag auf dem vom Bundeszentralamt für Steuern angegebenen Konto (siehe Hinweis 4.) gutgeschrieben wird, bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der dritte Tag nach dem Tag des Eingangs beim Bundeszentralamt für Steuern.

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Anlage 5

Hinweise

  1. Hat der Versicherer weder seinen Sitz noch einen Bevollmächtigten zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) bzw. des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), so hat der Versicherungsnehmer die Steuer anzumelden und zu entrichten (§ 7 Abs. 6 i.V.m. § 8 Abs. 3 VersStG).
  2. Die Steuer wird regelmäßig vom Versicherungsentgelt berechnet. Ab 1. Januar 2013 gelten folgende Steuersätze und Bemessungsgrundlagen (§§ 5 und 6 VersStG):
    Regelsteuersatz:19 %
    Hausratversicherung:19 % (auf 85 % des Versicherungsentgelts)
    Wohngebäudeversicherung:19 % (auf 86 % des Versicherungsentgelts)
    Feuerversicherung:22 % (auf 60 % des Versicherungsentgelts)
    Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung:22 % (auf 60 % des Versicherungsentgelts)
    Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr:3,8 %
    Seeschiffskaskoversicherung:3 %
    Hagelversicherung:0,3 ‰(der Versicherungssumme)
    Sog. agrarische Mehrgefahrenversicherung (Versicherung von Schäden, die an den versicherten Bodenerzeugnissen durch die Einwirkung von den wetterbedingten Elementargefahren Hagelschlag, Sturm, Starkfrost, Starkregen oder Überschwemmungen entstehen, und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Schäden aufgrund von Hagelschlag, Sturm, Starkregen oder Überschwemmungen):0,3 ‰(der Versicherungssumme)
    Versicherungsentgelte, die vor dem 1. Januar 2013 fällig waren, sind mit dem bei Fälligkeit geltenden Steuersatz zu berücksichtigen (vgl. § 10b VersStG). Für Eintragungen hierzu ist – bei Bedarf – die Anlage 2 „Alte Steuersätze” zu verwenden und beizufügen.
  3. Nach § 9 VersStG kommt eine Steuererstattung in Betracht, wenn die Versicherung vorzeitig aufgelöst oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist. Eine Steuererstattung ist ausgeschlossen bei Erstattung von Prämienreserven oder wenn Prämienrückgewähr versichert war (ggf. näher erläutern). Hierbei ist zu beachten, dass Versicherungsentgelte, die vor dem 1. Januar 2013 fällig waren und den bis dahin geltenden Steuersätzen unterworfen wurden, auch mit diesen Steuersätzen abzuziehen sind.
  4. Zahlungsmonat ist der Monat, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt worden ist. Der Versicherungsnehmer hat innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ablauf des Zahlungsmonats eine Steueranmeldung abzugeben und die selbstberechnete Steuer zu entrichten (§ 8 Abs. 3 VersStG).
    Das Bundeszentralamt für Steuern hat folgende Bankverbindung:

    BLZ 700 500 00 Konto-Nr. 24962 (bis Januar 2014)
    IBAN DE37700500000000024962 BIC BYLADEMM (ab Februar 2014)

    Geben Sie bei der Zahlung die Ihnen für die Versicherungsteuer zugeteilte Steuernummer , die Steuerart und den Zeitraum an, für den die Steuer entrichtet wird.
  5. Wenn die Steueranmeldung nicht rechtzeitig beim BZSt eingeht, kann ein Verspätungszuschlag (§ 152 AO) festgesetzt werden. Der Verspätungszuschlag darf 10 % des anzumeldenden Steuerbetrages nicht übersteigen und höchstens 25.000 Euro betragen.
  6. Wird die Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag (§ 240 AO) von 1 % des auf den nächsten durch 50 Euro teilbar abgerundeten rückständigen Steuerbetrages verwirkt. Falls Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, entstehen dafür zusätzliche Kosten. Als Tag der Zahlung gelten: bei Überweisung oder Einzahlung der Tag, an dem der Betrag auf dem vom Bundeszentralamt für Steuern angegebenen Konto (siehe Hinweis 4.) gutgeschrieben wird, bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der dritte Tag nach dem Tag des Eingangs beim Bundeszentralamt für Steuern.


Rechtsgrundlagen zum Thema: Feuerschutzsteuer

AEAO 
AEAO Zu § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern:


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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