Rechtsstand: 30. Juni 2026

Auflösung, Liquidation und Beendigung einer GmbH: Ablauf, Steuern und Checkliste

GmbH liquidieren: Auflösung, Liquidation, Sperrjahr und Steuern

Wie wird eine GmbH rechtssicher beendet? Dieser Ratgeber erklärt Auflösungsbeschluss, Handelsregisteranmeldung, Liquidatoren, Gläubigeraufruf, Sperrjahr, Liquidationsbilanz, Liquidationsbesteuerung und Löschung.

Die Liquidation einer GmbH ist mehr als die Aufgabe des Geschäftsbetriebs. Die Gesellschaft bleibt zunächst bestehen, wechselt aber vom werbenden Unternehmen zur GmbH in Liquidation. Ziel ist die geordnete Abwicklung: laufende Geschäfte beenden, Forderungen einziehen, Vermögen verwerten, Gläubiger befriedigen, Restvermögen verteilen und die Gesellschaft im Handelsregister löschen lassen.

3 Stufen Auflösung, Liquidation und Vollbeendigung.
3/4-Mehrheit Regelmehrheit für den Auflösungsbeschluss, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt.
1 Sperrjahr Verteilung grundsätzlich erst nach Gläubigeraufruf, Schuldentilgung oder Sicherstellung und Ablauf eines Jahres.
§ 11 KStG Sonderregel für die Körperschaftsteuer im Abwicklungszeitraum.

Wie läuft die Liquidation einer GmbH ab?

Die geordnete GmbH-Liquidation folgt regelmäßig diesem Ablauf:

  1. Auflösungsgrund prüfen: etwa Gesellschafterbeschluss, Ablauf der Gesellschaftsdauer, Insolvenz oder Löschung wegen Vermögenslosigkeit.
  2. Auflösungsbeschluss fassen: grundsätzlich mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt.
  3. Liquidatoren bestimmen: regelmäßig werden die bisherigen Geschäftsführer zu Liquidatoren, sofern nichts anderes bestimmt ist.
  4. Auflösung anmelden: Anmeldung zum Handelsregister in notariell beglaubigter Form.
  5. Gläubigeraufruf veröffentlichen: Bekanntmachung der Auflösung und Aufforderung an Gläubiger, Ansprüche anzumelden.
  6. Liquidationseröffnungsbilanz erstellen: einschließlich erläuterndem Bericht.
  7. Abwicklung durchführen: laufende Geschäfte beenden, Forderungen einziehen, Vermögen verwerten, Schulden begleichen.
  8. Sperrjahr beachten: keine Vermögensverteilung vor Ablauf des Sperrjahres und vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden.
  9. Schlussrechnung und Schlussbilanz erstellen: Restvermögen und Verteilung dokumentieren.
  10. Löschung anmelden: nach Abschluss der Liquidation beim Handelsregister.
Achtung / häufiger Fehler: Die Liquidation darf nicht mit einer stillen Betriebsaufgabe verwechselt werden. Auch wenn keine Umsätze mehr erzielt werden, bestehen handelsrechtliche, steuerliche und gesellschaftsrechtliche Pflichten fort.
Die Infografik zeigt die Schritte von Auflösungsbeschluss über Handelsregister, Gläubigeraufruf, Sperrjahr, Abwicklung und Löschung. Auflösung Beschluss / Grund Eintragung Handelsregister Gläubigeraufruf Start Sperrjahr Abwicklung § 70 GmbHG Schlussrechnung Restvermögen verteilen Löschung Handelsregister

Auflösung, Liquidation, Vollbeendigung: Was ist der Unterschied?

Phase Bedeutung Praxisfolge
Auflösung Die GmbH beendet ihren werbenden Zweck und geht in die Abwicklung über. Die Gesellschaft bleibt als juristische Person bestehen und firmiert regelmäßig mit Zusatz „i.L.“.
Liquidation Die laufenden Geschäfte werden beendet, Vermögen verwertet und Gläubiger befriedigt. Liquidatoren vertreten die GmbH und erfüllen die gesetzlichen Abwicklungspflichten.
Vollbeendigung Die Liquidation ist abgeschlossen und die GmbH wird im Handelsregister gelöscht. Erst dann ist die Gesellschaft regelmäßig endgültig beendet.

Auflösung der GmbH

Eine GmbH wird nicht nur durch Gesellschafterbeschluss aufgelöst. § 60 GmbHG nennt mehrere Auflösungsgründe, darunter insbesondere:

  • Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit,
  • Beschluss der Gesellschafter,
  • gerichtliches Urteil oder behördliche Entscheidung in bestimmten Fällen,
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
  • rechtskräftige Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse,
  • rechtskräftige Verfügung des Registergerichts wegen eines Mangels des Gesellschaftsvertrags,
  • Löschung wegen Vermögenslosigkeit.

Der häufigste Praxisfall ist der Gesellschafterbeschluss. Dieser bedarf grundsätzlich einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, wenn der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält.

Steuer-Tipp: Prüfen Sie vor dem Auflösungsbeschluss stille Reserven, Verlustvorträge, Gesellschafterdarlehen, Pensionszusagen, Organschaft, Grundstücke und Umsatzsteuer. Nach der Auflösung sind viele Gestaltungen schwieriger oder nur noch eingeschränkt möglich.

Liquidatoren: Bestellung, Aufgaben und Haftung

In den Fällen der Auflösung außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt die Liquidation grundsätzlich durch die bisherigen Geschäftsführer, sofern Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss keine anderen Liquidatoren bestimmen. Die Liquidatoren sind zum Handelsregister anzumelden.

Die Kernaufgaben der Liquidatoren sind:

  • laufende Geschäfte beenden,
  • Verpflichtungen der Gesellschaft erfüllen,
  • Forderungen einziehen,
  • Gesellschaftsvermögen in Geld umsetzen, soweit dies für die Abwicklung erforderlich ist,
  • Gläubiger befriedigen oder Sicherheiten leisten,
  • Rechnungslegung, Steuererklärungen und Offenlegungspflichten erfüllen,
  • Schlussrechnung legen und Löschung anmelden.
Achtung: Die Liquidatoren übernehmen keine rein formale Rolle. Sie vertreten die GmbH gerichtlich und außergerichtlich und müssen steuerliche Pflichten weiterhin erfüllen. Bei Pflichtverletzungen drohen persönliche Haftungsrisiken.

Gläubigeraufruf und Sperrjahr

Die Liquidatoren müssen die Auflösung bekanntmachen und die Gläubiger auffordern, sich bei der Gesellschaft zu melden. Mit diesem Gläubigeraufruf beginnt das sogenannte Sperrjahr.

Das Vermögen darf grundsätzlich erst verteilt werden, wenn:

  • die Schulden der Gesellschaft getilgt oder sichergestellt sind und
  • seit dem Gläubigeraufruf ein Jahr vergangen ist.
Achtung / häufiger Fehler: Eine zu frühe Vermögensverteilung kann zu Haftungsrisiken führen. Vor Auszahlung an Gesellschafter müssen bekannte und potenzielle Verbindlichkeiten sorgfältig geprüft werden.

Rechnungslegung in der Liquidation

Die GmbH i.L. bleibt buchführungs- und rechnungslegungspflichtig. Während der Liquidation sind mehrere Abschlüsse und Berichte zu unterscheiden:

Dokument Zeitpunkt Zweck
Schlussbilanz der werbenden Gesellschaft Tag vor Auflösung bzw. letzter Abschluss vor Liquidation Abgrenzung der werbenden Tätigkeit vom Abwicklungszeitraum.
Liquidationseröffnungsbilanz Beginn der Liquidation Darstellung von Vermögen und Schulden zum Start der Abwicklung.
Erläuternder Bericht Zur Eröffnungsbilanz Erläuterung der Bilanzpositionen und Liquidationslage.
Jahresabschluss während der Liquidation Für jedes Geschäftsjahr der Liquidation Laufende Rechnungslegung und Offenlegung.
Liquidationsschlussbilanz Nach Abwicklung und vor Verteilung Ermittlung des zur Verteilung bestimmten Vermögens.
Schlussrechnung Zum Abschluss der Liquidation Interne Rechenschaft über Verlauf, Zahlungen und Vermögensverteilung.
Praxis-Tipp: Stimmen Sie Handelsbilanz, Steuerbilanz, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer frühzeitig ab. Gerade Gesellschafterdarlehen, Forderungsverzichte, Pensionszusagen und stille Reserven führen in der Liquidation häufig zu Mehrarbeit.

Besteuerung der GmbH i.L.

Körperschaftsteuer

Die aufgelöste GmbH bleibt körperschaftsteuerpflichtig. Nach § 11 KStG wird der im Abwicklungszeitraum erzielte Gewinn der Besteuerung zugrunde gelegt. Der Besteuerungszeitraum soll drei Jahre nicht übersteigen.

Liquidationsgewinn = Abwicklungsendvermögen ./. Abwicklungsanfangsvermögen +/- steuerliche Korrekturen

Das Abwicklungsendvermögen ist grundsätzlich das zur Verteilung kommende Vermögen, vermindert um steuerfreie Vermögensmehrungen. Das Abwicklungsanfangsvermögen knüpft an das Betriebsvermögen an, das am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres der Körperschaftsteuerveranlagung zugrunde gelegt wurde.

Wichtig für Planungen ab 2028: Der Körperschaftsteuersatz beträgt für Veranlagungszeiträume bis 2027 15 %. Nach aktueller Gesetzesfassung sinkt der Satz ab 2028 stufenweise. Bei längeren Abwicklungszeiträumen sollte die zeitliche Zuordnung steuerlich geprüft werden.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuerpflicht endet nicht automatisch mit der Auflösung. Während der Abwicklung können weiterhin gewerbesteuerliche Folgen entstehen. Der Gewerbeertrag des Abwicklungszeitraums ist gesondert zu ermitteln und den betreffenden Erhebungszeiträumen sachgerecht zuzuordnen.

Organschaft

Besteht eine körperschaft- oder gewerbesteuerliche Organschaft, ist bei Auflösung der GmbH besonders zu prüfen, ob Gewinnabführungsvertrag, tatsächliche Durchführung und finanzielle Eingliederung noch vorliegen. Eine unbedachte Auflösung kann Organschaftsfolgen auslösen.

Besteuerung der Gesellschafter

Liquidationszahlungen an Gesellschafter können steuerlich unterschiedlich einzuordnen sein. Entscheidend ist, aus welcher Quelle die Zahlung stammt und ob die Beteiligung im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten wird.

Kapitalrückzahlung

Rückzahlungen aus dem Nennkapital oder dem steuerlichen Einlagekonto können die Anschaffungskosten der Anteile mindern oder im Rahmen eines Auflösungsgewinns beziehungsweise Auflösungsverlusts relevant werden.

Gewinnausschüttung

Zahlungen aus offenen Rücklagen oder thesaurierten Gewinnen können als Kapitalerträge zu besteuern sein. Beteiligungsquote, Privatvermögen, Betriebsvermögen und Rechtsform des Gesellschafters sind entscheidend.

Bei natürlichen Personen ist insbesondere § 17 EStG zu prüfen, wenn die Beteiligung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Bei Körperschaften als Gesellschafter können § 8b KStG und gewerbesteuerliche Hinzurechnungs- oder Kürzungsvorschriften relevant sein.

Umsatzsteuer in der Liquidation

Die GmbH i.L. kann während der Abwicklung weiterhin Unternehmerin im umsatzsteuerlichen Sinn sein. Verkäufe von Anlagevermögen, Verwertungen, Dienstleistungen oder Korrekturen beim Vorsteuerabzug sind daher sorgfältig zu prüfen.

Die reine Verteilung des verbliebenen Abwicklungsvermögens an die Gesellschafter ist regelmäßig kein klassischer Leistungsaustausch. Werden jedoch einzelne Wirtschaftsgüter übertragen, sind Entnahme-, Lieferungs- oder unentgeltliche Wertabgabentatbestände im Einzelfall zu prüfen.

Löschung und Nachtragsliquidation

Ist die Liquidation beendet und die Schlussrechnung gelegt, melden die Liquidatoren den Schluss der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister an. Nach der Löschung ist die GmbH regelmäßig vollbeendet.

Stellt sich später heraus, dass noch Vermögen vorhanden ist oder weitere Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind, kommt eine Nachtragsliquidation in Betracht. Das betrifft zum Beispiel später entdeckte Forderungen, Steuererstattungen, Grundstücke, Bankguthaben oder noch zu erfüllende Pflichten.

Aufbewahrung: Nach Beendigung der Liquidation sind Bücher und Schriften der Gesellschaft für zehn Jahre einem Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung zu geben.

Krise, Insolvenz und Geschäftsführerhaftung

Liegt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, ist keine freie gesellschaftsrechtliche Liquidation mehr der richtige Weg. Dann sind Insolvenzgründe, Insolvenzantragspflichten und Zahlungsverboten in der Krise vorrangig zu prüfen.

Achtung: Geschäftsführer und Liquidatoren müssen steuerliche Pflichten auch in der Krise ernst nehmen. Gesetzliche Vertreter haben nach § 34 AO die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen; bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung kann eine Haftung nach § 69 AO entstehen.

Checkliste zur GmbH-Liquidation

  • Gesellschaftsvertrag auf Auflösungsgründe, Mehrheiten und Liquidatorenregelungen prüfen.
  • Steuerliche Vorprüfung durchführen: stille Reserven, Verlustvorträge, Darlehen, Pensionszusagen, Organschaft.
  • Auflösungsbeschluss rechtssicher dokumentieren.
  • Liquidatoren und Vertretungsbefugnis festlegen.
  • Auflösung und Liquidatoren notariell zum Handelsregister anmelden.
  • Firma mit Zusatz „i.L.“ verwenden und Geschäftsbriefe anpassen.
  • Gläubigeraufruf veröffentlichen und Sperrjahr berechnen.
  • Liquidationseröffnungsbilanz und erläuternden Bericht erstellen.
  • Forderungen einziehen und Verträge, Arbeitsverhältnisse sowie Dauerschuldverhältnisse abwickeln.
  • Vermögen verwerten oder Realteilung steuerlich prüfen.
  • Gläubiger befriedigen oder Sicherheiten leisten.
  • Laufende Steuererklärungen, Umsatzsteuer und Offenlegungspflichten erfüllen.
  • Liquidationsschlussbilanz und Schlussrechnung erstellen.
  • Restvermögen erst nach Ablauf des Sperrjahres und nach Gläubigerbefriedigung verteilen.
  • Schluss der Liquidation zum Handelsregister anmelden.
  • Bücher und Unterlagen zehn Jahre verwahren.

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FAQ: GmbH auflösen und liquidieren

Ist die GmbH mit dem Auflösungsbeschluss sofort beendet?

Nein. Die Auflösung beendet nur den werbenden Zweck. Die GmbH besteht als GmbH in Liquidation fort, bis die Abwicklung abgeschlossen und die Löschung im Handelsregister eingetragen ist.

Wer wird Liquidator der GmbH?

Regelmäßig werden die bisherigen Geschäftsführer zu Liquidatoren, sofern Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterbeschluss oder Gericht keine andere Person bestimmen.

Was bedeutet „GmbH i.L.“?

„i.L.“ bedeutet „in Liquidation“. Der Zusatz zeigt, dass die Gesellschaft nicht mehr werbend tätig ist, sondern abgewickelt wird.

Wann darf das Vermögen an die Gesellschafter verteilt werden?

Grundsätzlich erst, wenn die Schulden getilgt oder sichergestellt sind und seit dem Gläubigeraufruf ein Jahr vergangen ist.

Muss die GmbH während der Liquidation Steuererklärungen abgeben?

Ja. Die GmbH i.L. bleibt steuerpflichtig. Je nach Sachverhalt sind Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Lohnsteuer und weitere Erklärungspflichten zu erfüllen.

Wie wird der Liquidationsgewinn besteuert?

Der Gewinn wird nach § 11 KStG für den Abwicklungszeitraum ermittelt. Dabei wird das Abwicklungsendvermögen dem Abwicklungsanfangsvermögen gegenübergestellt.

Was ist eine Nachtragsliquidation?

Eine Nachtragsliquidation ist erforderlich, wenn nach Löschung der GmbH noch Vermögen auftaucht oder weitere Abwicklungsmaßnahmen notwendig werden.

GmbH-Liquidation steuerlich begleiten lassen

Sie möchten eine GmbH auflösen, liquidieren oder steuerlich sauber beenden? Wir unterstützen bei Auflösungsbeschluss, Liquidationseröffnungsbilanz, Steuererklärungen, Liquidationsbesteuerung, Gesellschafterdarlehen, Verteilung des Restvermögens und Schlussrechnung.

So vermeiden Sie unnötige Steuern, Haftungsrisiken und Verzögerungen bei der Löschung.

Passende weiterführende Themen

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt.

Quellen und Rechtsstand

  • § 60 GmbHG, Auflösungsgründe der GmbH; insbesondere Gesellschafterbeschluss mit 3/4-Mehrheit, Rechtsstand: 30.06.2026.
  • § 65 GmbHG, Anmeldung und Bekanntmachung der Auflösung; Gläubigeraufruf, Rechtsstand: 30.06.2026.
  • § 66 GmbHG, Liquidatoren; Geschäftsführer als geborene Liquidatoren, Rechtsstand: 30.06.2026.
  • § 67 GmbHG, Anmeldung der Liquidatoren und ihrer Vertretungsbefugnis, Rechtsstand: 30.06.2026.
  • § 70 GmbHG, Aufgaben der Liquidatoren, Rechtsstand: 30.06.2026.
  • § 71 GmbHG, Eröffnungsbilanz, erläuternder Bericht, Jahresabschluss und Lagebericht während der Liquidation, Rechtsstand: 30.06.2026.
  • § 72 GmbHG, Vermögensverteilung, Rechtsstand: 30.06.2026.
  • § 73 GmbHG, Sperrjahr: Verteilung erst nach Schuldenregulierung oder Sicherstellung und Ablauf eines Jahres seit Gläubigeraufruf, Rechtsstand: 30.06.2026.
  • § 74 GmbHG, Schluss der Liquidation, Handelsregisteranmeldung und zehnjährige Verwahrung von Büchern und Schriften, Rechtsstand: 30.06.2026.
  • § 11 KStG, Auflösung und Abwicklung; Ermittlung des Liquidationsgewinns und Abwicklungszeitraum, Rechtsstand: 30.06.2026.
  • § 23 KStG, Körperschaftsteuersatz; bis 2027 15 %, ab 2028 stufenweise Absenkung nach aktueller Gesetzesfassung, Rechtsstand: 30.06.2026.
  • § 17 EStG, Veräußerung und Auflösung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, Rechtsstand: 30.06.2026.
  • § 20 EStG, Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Ausschüttungen, Rechtsstand: 30.06.2026.
  • § 27 KStG, steuerliches Einlagekonto, Rechtsstand: 30.06.2026.
  • § 34 AO und § 69 AO, steuerliche Pflichten gesetzlicher Vertreter und Haftung bei Pflichtverletzung, Rechtsstand: 30.06.2026.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Liquidation

EStG 
EStG § 20

EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug

EStG § 43b Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Gesellschaften

KStG 8 11 37 38
AO 
AO § 26 Zuständigkeitswechsel

AO § 26 Zuständigkeitswechsel

UStAE 
UStAE 2.2. Selbständigkeit

UStAE 2.2. Selbständigkeit

GewStR 
GewStR R 2.3 Organschaft

UStR 
UStR 17. Selbständigkeit

KStR 11 14.5
AEAO 
AEAO Zu § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung:

HGB 
§ 9b HGB Europäisches System der Registervernetzung; Verordnungsermächtigung

§ 145 HGB Grundsatz der Liquidation; Ausnahme

§ 146 HGB Liquidation durch Gesellschafter oder andere Personen

§ 147 HGB Abberufung der Liquidatoren

§ 148 HGB Anmeldepflicht sowie Eintragung ins Handelsregister; Zeichnung

§ 149 HGB Rechte und Pflichten der Liquidatoren

§ 150 HGB Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretung bei mehreren Liquidatoren

§ 151 HGB Keine Beschränkung der Befugnisse der Liquidatoren

§ 152 HGB Ausführung von Anordnungen der Beteiligten durch Liquidatoren

§ 153 HGB Zeichnung durch Liquidation

§ 154 HGB Verpflichtung zur Aufstellung einer Liquidationsbilanz

§ 155 HGB Verteilung des Liquidationsvermögens

§ 156 HGB Rechtsverhältnisse der Liquidationsgesellschafter

§ 157 HGB Erlöschen der Firma; Aufbewahrung der Geschäftspapiere

§ 158 HGB Andere Art der Auseinandersetzung

§ 264 HGB Pflicht zur Aufstellung; Befreiung

§ 297 HGB Inhalt

LStR 
R 3.65 LStR Insolvenzsicherung

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

BewG 162 166
EStH 7a 15.3 15.8.6 15a 17.2 17.5 17.7 24.1
GewStH 8.6 9.3
KStH 5.4 11 28 37
LStH 19.0 19.3
ErbStH B.166.2 B.166.3
BGB 47 48 49 50 76

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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