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Auflösung, Liquidation und Beendigung einer GmbH


Wie läuft die Liquidation einer GmbH ab?

GmbH Liquidation

Die Liquidation einer GmbH bedeutet, dass das Unternehmen seine Geschäfte beendet, seine Vermögenswerte liquidiert und seine Schulden begleicht. Hier sind die Schritte, die normalerweise bei der Liquidation einer GmbH befolgt werden:

  1. Beschluss zur Liquidation: Der Beschluss zur Liquidation der GmbH muss von den Gesellschaftern in einer Gesellschafterversammlung gefasst werden. Es ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt (§ 60 Abs 1 Nr. 2 GmbHG). Der Auflösungsbeschluss ist gemäß § 48 GmbHG formlos gültig. Mit der Auflösung der Gesellschaft erlischt die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer. Es müssen daher ein Liquidator bzw. mehrere Liquidatoren bestellt werden.

  2. Anmeldung der Liquidation: Die Liquidation muss beim zuständigen Amtsgericht angemeldet werden (§ 65 Abs. 1 GmbHG). Die Anmeldung muss schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden (öffentliche Beglaubigung). Die GmbH wird dann im Handelsregister als "in Liquidation" geführt.

  3. Bestandsaufnahme: Der Liquidator muss eine Bestandsaufnahme aller Vermögenswerte und Schulden der GmbH durchführen. Es müssen auch alle offenen Forderungen und Verbindlichkeiten beglichen werden.

  4. Verkauf der Vermögenswerte: Die Vermögenswerte der GmbH müssen liquidiert und verkauft werden. Der Erlös aus dem Verkauf wird verwendet, um die Verbindlichkeiten der GmbH zu begleichen.

  5. Kündigung von Verträgen und Arbeitsverhältnissen: Der Liquidator muss alle Verträge und Arbeitsverhältnisse der GmbH kündigen und sich um die Abwicklung von Ansprüchen und Forderungen kümmern.

  6. Schlussbilanz und Verteilung: Wenn alle Schulden und Verbindlichkeiten beglichen sind, muss der Liquidator eine Schlussbilanz erstellen und den verbleibenden Betrag an die Gesellschafter verteilen. Wenn es mehrere Gesellschafter gibt, wird der Betrag entsprechend der Beteiligungsverhältnisse aufgeteilt.

  7. Löschung im Handelsregister: Nach Abschluss der Liquidation muss die GmbH im Handelsregister gelöscht werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Liquidation einer GmbH ein komplexer Prozess ist, der von verschiedenen Faktoren abhängt. Es wird empfohlen, einen erfahrenen Steuerberater zu konsultieren, um den Prozess der Liquidation einer GmbH zu unterstützen.


Mein Steuerberater-Kollege Dr. Christoph Juhn erklärt die Liquidation einer Körperschaft (§ 11 KStG).


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Begriffe rund um das Ende einer GmbH

Eine GmbH wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, allerdings kann sie aus gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglich bestimmten Gründen auch aufgelöst werden. Dabei kann die Auflösung je nach Einzelfall auf Initiative der Gesellschafter, eines Dritten oder, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht, auch automatisch erfolgen.

Die Auflösung der GmbH bewirkt aber typischerweise nicht ihr Erlöschen, sondern lediglich die Beendigung der werbenden Tätigkeit. An die Auflösung der GmbH schließt sich regelmäßig das Liquidationsverfahren an, sofern noch Gesellschaftsvermögen vorhanden ist.

Ohne Liquidation erlischt die GmbH, wenn sie vermögenslos geworden ist. Möglich ist auch die Umwandlung einer GmbH in eine andere Rechtsform nach dem Umwandlungsgesetz, wobei das Vermögen auf den neuen Rechtsträger übergeht. Liegt ein Insolvenzeröffnungsgrund vor und wird infolgedessen ein Insolvenzverfahren eröffnet, so tritt dieses an die Stelle des Liquidationsverfahrens.

Die Beendigung einer GmbH erfolgt damit in drei aufeinander aufbauenden Stufen, auf die nachfolgend eingegangen wird:

  • Auflösung
  • Liquidation (Abwicklung)
  • Vollbeendigung

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Auflösung

2.1 Auflösungsgründe

Die Auflösung einer GmbH setzt voraus, dass ein Auflösungsgrund vorliegt. Die Gründe, die hierfür in Betracht kommen, sind hauptsächlich im GmbH-Gesetz geregelt. Folgende Sachverhalte, die eine Auflösung begründen können (sogenannte Auflösungstatbestände), werden dort definiert:

  • Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit
  • Gesellschafterbeschluss mit qualifizierter Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, sofern gesellschaftsvertraglich nichts Abweichendes geregelt ist
  • gerichtliches Urteil infolge einer Auflösungsklage oder rechtskräftiger Verwaltungsakt
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • rechtskräftiger Beschluss, durch den die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird
  • rechtskräftige Verfügung des Registergerichts, durch die ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt wird
  • Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit

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Weitere gesetzliche Auflösungsgründe sind etwa eine erfolgreiche Nichtigkeitsklage oder eine Amtslöschung, die bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage erfolgen kann. Dann finden zwecks Abwicklung der Gesellschaft die für die Auflösung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe bestimmt werden wie etwa

  • der Wegfall einer behördlichen Genehmigung,
  • der Wegfall eines Patents,
  • der Tod eines Gesellschafters oder
  • die Kündigung eines Gesellschafters.

Obgleich es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlt, ist überdies eine GmbH, die sämtliche Anteile als eigene Anteile hält, wegen Verstoßes gegen das Verbot der Keinmann-GmbH aufzulösen.


2.2 Rechtsfolgen

Liegt solch ein Auflösungsgrund vor, ist die GmbH grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt aufgelöst. Die Auflösung ist unverzüglich zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden, was aber nur deklaratorische - das heißt feststellende - Wirkung hat. Die Anmeldung ist durch die Liquidatoren vorzunehmen (siehe Punkt 3.1). Sie ist unterzeichnet und elektronisch in notariell beglaubigter Form zum Handelsregister einzureichen.


2.3 Wirkungen der Auflösung

Eine aufgelöste GmbH besteht dennoch weiterhin als juristische Person und Handelsgesellschaft. Lediglich der werbende Zweck der Gesellschaft ist mit der Auflösung beendet.

Die aufgelöste GmbH bezweckt die Abwicklung der Gesellschaft, also etwa die

  • Beendigung schwebender Geschäfte,
  • Befriedigung der Gläubiger,
  • Auflösung von Arbeitsverhältnissen,
  • Veräußerung von Unternehmensteilen und
  • Aufteilung des verbleibenden Vermögens unter den Gesellschaftern.

Die Abwicklung erfolgt im Rahmen des mit der Auflösung beginnenden Liquidationsverfahrens.

Die Rechts-, Partei- und Grundbuchfähigkeit der aufgelösten GmbH besteht fort. Unverändert bleiben auch die Rechtsverhältnisse zu Dritten sowie die Steuerpflicht der Gesellschaft. Gleiches gilt nach überwiegender Ansicht für eine bereits vor der Auflösung erteilte Prokura oder Handlungsvollmacht.

In die Firmierung ist ein Zusatz aufzunehmen, der auf die Abwicklung hindeutet, etwa „i.L.“. Dass sich die Gesellschaft nunmehr in Liquidation befindet, ist auch auf den Geschäftsbriefen anzugeben.

Mit der Auflösung enden nach überwiegender Ansicht geschlossene Unternehmensverträge automatisch.

Auf steuerliche Aspekte im Zusammenhang mit der Auflösung und Liquidation wird unter Punkt 6 eingegangen.


Liquidation

Während im Insolvenzverfahren der Insolvenzverwalter die Abwicklung durchführt, erfolgt bei der gesellschaftsrechtlichen Liquidation die Abwicklung durch die Liquidatoren der Gesellschaft.

3.1 Liquidatoren: Bestellung, Abberufung, Anmeldung

Mit der Auflösung der Gesellschaft werden die Geschäftsführer (sogenannte geborene Liquidatoren) zu den ersten Liquidatoren, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag oder einem Gesellschafterbeschluss wurde eine abweichende Regelung getroffen. Dann werden sogenannte gekorene Liquidatoren eingesetzt. Auf Antrag von Gesellschaftern, deren Geschäftsanteile mindestens 1/10 des Stammkapitals entsprechen, können die Liquidatoren aus wichtigem Grund auch gerichtlich bestellt werden.

Damit jemand Liquidator werden kann, muss er bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllen, die in der Anmeldung garantiert werden müssen (z.B. das keine straf-, gewerbe- oder berufsrechtlichen Gründe gegen die Einsetzung sprechen). Als Liquidator kommen nicht nur natürliche Personen in Betracht: Auch juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften können zu Liquidatoren bestellt werden.

Liquidatoren können durch Gesellschafterbeschluss oder aber durch das Gericht unter den gleichen Vor­aussetzungen wie bei der Bestellung abberufen werden.

Die Liquidatoren müssen sich und ihre Vertretungsbefugnis - ebenso wie jeden Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis - zur Eintragung ins Handelsregister anmelden.


3.2 Abwicklung der GmbH i.L. durch die Liquidatoren

Die Liquidatoren müssen zunächst die Auflösung der Gesellschaft in den Gesellschaftsblättern (in der Regel im elektronischen Bundesanzeiger) bekanntmachen und in dieser Bekanntmachung zugleich die Gläubiger auffordern, sich bei der Gesellschaft zu melden (Gläubigeraufruf).

Für den Beginn der Liquidation haben die Liquidatoren eine Liquidationseröffnungsbilanz sowie einen Bericht aufzustellen, der die Eröffnungsbilanz erläutert (zu weiteren Einzelheiten siehe Punkt 5.2).

Als allgemeine Aufgaben müssen die Liquidatoren, die die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich vertreten,

  • die laufenden Geschäfte beendigen,
  • die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft erfüllen,
  • die Forderungen derselben einziehen und
  • das Vermögen der Gesellschaft in Geld umsetzen.

Mit der erwähnten Beendigung laufender Geschäfte ist die Beendigung der gesamten allgemeinen Geschäftstätigkeit gemeint. Dies beinhaltet etwa die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen. Sind aber etwa geschlossene Verträge der Gesellschaft noch nicht vollständig erfüllt, dürfen Leistungen zur Erfüllung derselben erbracht werden. Auch können die Liquidatoren zur Beendigung schwebender Geschäfte neue Geschäfte eingehen.

Arbeitsverhältnisse müssen wirksam gekündigt werden. Die Einstellung des Geschäftsbetriebs aufgrund der Liquidation ist ein innerbetrieblicher Grund, der die betriebsbedingte Kündigung rechtfertigt.

Die Liquidatoren müssen zwar grundsätzlich alle Forderungen der Gesellschaft einziehen, Ansprüche gegen die Gesellschafter sind jedoch nur insoweit geltend zu machen, als dies im Hinblick auf den Abwicklungszweck notwendig ist.

Die „Versilberung“ sämtlicher Aktiva der Gesellschaft, die sogar durch einen Unternehmensverkauf erfolgen kann, gehört zu den wichtigsten Aufgaben der Liquidatoren bei der Abwicklung. Dadurch werden einerseits Mittel für die Schuldentilgung erlangt., andererseits dient die Umsetzung des Gesellschaftsvermögens dazu, die Vermögensverteilung unter den Gesellschaftern vorzubereiten. Eine Verpflichtung der Liquidatoren zur Umsetzung des Gesellschaftsvermögens in Geld besteht jedoch nur, soweit dies notwendig ist, um die erforderlichen Mittel für die Befriedigung der Gläubiger bereitzustellen. Die Gesellschafter können auch eine reale Verteilung der zum Liquidationsschlussvermögen gehörenden Gegenstände beschließen, was deren „Versilberung“ unnötig macht.

Nach Beendigung der laufenden Geschäfte, der Einziehung aller Forderungen, der Befriedigung aller Verbindlichkeiten oder deren Sicherstellung (Hinterlegung oder Sicherheitsleistung) sowie nach Ablauf des sogenanntenSperrjahres haben die Liquidatoren eine Liquidationsschlussbilanz aufzustellen, aus der sich das zur Verteilung bestimmte Gesellschaftsvermögen unter Berücksichtigung der restlichen Aufwendungen ergibt. Das Sperrjahr beginnt mit dem Gläubigeraufruf.

Wenn das Gesellschaftsvermögen vollständig verteilt wurde, die Liquidatoren ihre Aufgaben erfüllt haben und außerdem das Sperrjahr abgelaufen ist, ist die Liquidation beendet. Dann müssen die Liquidatoren den Schluss der Liquidation zur Eintragung ins Handelsregister anmelden. Darüber hinaus haben sie dafür zu sorgen, dass nach Beendigung der Liquidation die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben werden.


Vollbeendigung

Die Gesellschaft ist nach überwiegender Ansicht voll beendet, wenn

  • die Liquidation abgeschlossen und
  • ihre Löschung im Handelsregister eingetragen ist.

Sofern sich allerdings nach Löschung der Gesellschaft herausstellt, dass im Zeitpunkt der Löschung noch Gesellschaftsvermögen vorhanden war oder noch andere Abwicklungsmaßnahmen nötig sind, muss eine sogenannte Nachtragsliquidation durchgeführt werden. Jeder Gesellschafter, Rechtsnachfolger eines Gesellschafters oder nicht befriedigter Gläubiger der GmbH kann die Nachtragsliquidation beantragen.


Rechnungslegung

5.1 Schlussbilanz der werbenden Gesellschaft

Die Schlussbilanz der werbenden Gesellschaft ist auf den Tag vor der Verwirklichung des Auflösungstatbestands aufzustellen. Dies gilt - obgleich eine diesbezügliche Regelung im GmbH-Gesetz fehlt - auch dann, wenn die Auflösung nicht mit dem üblichen Bilanzstichtag zusammenfällt. Die Aufstellung der Schlussbilanz der werbenden GmbH ist für die Ermittlung der fortgeführten Buchwerte zum Auflösungsstichtag notwendig und wird auch von der Rechtsprechung gefordert.


5.2 Liquidationseröffnungsbilanz

Wie bereits erwähnt, haben die Liquidatoren für den Beginn der Liquidation eine Liquidationseröffnungsbilanz sowie einen die Eröffnungsbilanz erläuternden Bericht aufzustellen. Über die Feststellung der Liquidationsbilanz beschließen die Gesellschafter.

Für die Liquidationseröffnungsbilanz und den erläuternden Bericht sind die Vorschriften über den Jahresabschluss entsprechend anzuwenden. Die Liquidationseröffnungsbilanz ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten auf den Tag der Auflösung zu erstellen.

Der erläuternde Bilanzbericht tritt an die Stelle von Anhang und Lagebericht und muss Erläuterungen zur Bilanz in Anlehnung an die Anhangangaben enthalten. Er sollte zudem auch der Lage der Gesellschaft Rechnung tragen, da die folgenden Jahresabschlüsse während der Liquidation um einen Lagebericht zu ergänzen sind.

Die Liquidationseröffnungsbilanz sowie der erläuternde Bericht unterliegen bei mittelgroßen und großen Gesellschaften grundsätzlich der Abschlussprüfung nach den allgemeinen Regeln. Hiervon kann das zuständige Gericht jedoch befreien, wenn die Verhältnisse der Gesellschaft so überschaubar sind, dass eine Prüfung im Interesse der Gläubiger und der Gesellschafter nicht geboten erscheint.

Die Liquidationseröffnungsbilanz sowie der erläuternde Bericht sind darüber hinaus offenzulegen durch Einreichung beim elektronischen Handelsregister und Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger.


5.3 Laufende Rechnungslegung während der Liquidation

Die GmbH i.L. bleibt zur Führung von Büchern und zur Rechnungslegung verpflichtet. Die für werbende Gesellschaften bestehenden Regeln bleiben anwendbar, soweit sich aus dem Wesen der Liquidation nichts anderes ergibt.

Die GmbH i.L. muss daher während des Liquidationsverfahrens zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) aufstellen. Zudem ist für jede GmbH ein Lagebericht aufzustellen, nach dem Gesetzeswortlaut unabhängig von der Größe. Strittig ist, ob es sich hierbei um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers handelt, da somit auch kleine Kapitalgesellschaften, die ansonsten nicht zur Erstellung eines Lageberichts verpflichtet sind, im Liquidationsfall erstmals dazu verpflichtet werden. Die Jahresabschlüsse und Lageberichte während des laufenden Liquidationsverfahrens unterliegen - vorbehaltlich einer gerichtlichen Befreiung (siehe Punkt 5.2) - der Abschlussprüfung und sind darüber hinaus nach den allgemeinen Regeln offenzulegen.


5.4 Liquidationsschlussbilanz

Sind die Voraussetzungen für die Verteilung des Gesellschaftsvermögens geschaffen, müssen die Liquidatoren, wie unter Punkt 3.2 bereits angesprochen, eine Liquidationsschlussbilanz erstellen. Aus ihr ergibt sich das zur Verteilung bestimmte Vermögen unter Berücksichtigung der verbleibenden Aufwendungen.

Die Pflicht zur Aufstellung einer Liquidationsschlussbilanz ist zwar im GmbH-Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Sie ergibt sich aber aus § 242 Abs. 1 Handelsgesetzbuch, wonach ein Kaufmann für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Abschluss aufzustellen hat, in dem er das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellt. Die Liquidationsschlussbilanz muss durch eine Gewinn- und Verlustrechnung für den restlichen Abwicklungszeitraum sowie einen Erläuterungsbericht ergänzt werden.


5.5 Liquidationsschlussrechnung

Neben der Liquidationsschlussbilanz müssen die Liquidatoren eine sogenannte Schlussrechnung erstellen. Dabei handelt es sich um eine rein interne Rechnungslegung, auf deren Grundlage die Gesellschafter über die Entlastung der Liquidatoren beschließen. In der Schlussrechnung ist über den Liquidationsverlauf zu berichten und die Abrechnung des nach der Liquidationsschlussbilanz zu verteilenden Vermögens zu dokumentieren. Hinsichtlich der Erstellung der Schlussrechnung müssen die Liquidatoren weder Form- noch Verfahrensvorschriften beachten.


Liquidationsbesteuerung

Zu unterscheiden sind steuerliche Aspekte bezüglich der GmbH und bezüglich der Gesellschafter.

6.1 Ertragsteuerliche Aspekte bezüglich der GmbH i.L.

6.1.1 Körperschaftsteuer

Die aufgelöste GmbH ist weiterhin körperschaftsteuerpflichtig. Die Gesellschaft versteuert den im Abwicklungszeitraum erzielten Gewinn.

Der Abwicklungszeitraum beginnt mit der Auflösung und endet mit dem Abschluss der Liquidation. Während dieses Zeitraums finden keine Körperschaftsteuerveranlagungen statt. Anstelle dessen wird der gesamte Abwicklungszeitraum zusammengefasst. Zu beachten ist aber, dass der Besteuerungszeitraum drei Jahre nicht übersteigen soll.

Zur Ermittlung des Abwicklungserfolgs ist das sogenannte Abwicklungsendvermögen dem Abwicklungsanfangsvermögen gegenüberzustellen. Das Abwicklungsendvermögen ist das zu verteilende Vermögen, vermindert um steuerfreie Vermögensmehrungen, die der GmbH i.L. im Abwicklungszeitraum zugeflossen sind. Das Abwicklungsanfangsvermögen ist das Betriebsvermögen, das am Schluss des Wirtschaftsjahres vor der Auflösung der Veranlagung zur Körperschaftsteuer zugrunde gelegt wurde.

Der steuerpflichtige Liquidationsgewinn unterliegt einer Körperschaftsteuer in Höhe von 15 %.


6.1.2 Gewerbesteuer

Auch die Gewerbesteuerpflicht der GmbH erlischt durch die Auflösung nicht, sondern bleibt bis zum Ende der Abwicklung bestehen. Der Gewerbeertrag, der für den ganzen Abwicklungszeitraum ermittelt wird, ist auf die Jahre diesesZeitraums zu verteilen.


6.1.3 Ertragsteuerliche Organschaft

Wie bereits erwähnt, enden nach umstrittener, aber herrschender Meinung mit Auflösung der Gesellschaft etwaige Unternehmensverträge, zu welchen auch ein Gewinnabführungsvertrag zählt. Dieser aber ist unter anderem Voraussetzung für eine ertragsteuerliche Organschaft, bei welcher eine rechtlich selbständige juristische Person steuerlich in ein herrschendes Unternehmen eingegliedert wird. Geht man davon aus, dass mit Auflösung der GmbH ein geschlossener Gewinnabführungsvertrag automatisch beendet ist, so bedeutet die Auflösung damit auch die Beendigung einer bis dahin bestehenden ertragsteuerlichen Organschaft.


6.2 Ertragsteuerliche Aspekte bezüglich der Gesellschafter

Zu bemerken ist zunächst, dass es sich bei Liquidationszahlungen des Abwicklungsendvermögens, die die Gesellschaft an die Gesellschafter leistet,

  • entweder um Kapitalerträge (Zahlungen aus Gewinnrücklagen)
  • oder um Kapitalrückzahlungen (Zahlungen aus dem Nennkapital oder steuerlichen Einlagekonto) handeln kann.

Durch die steuerliche Erfassung der Kapitalerträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb wird sichergestellt, dass thesaurierte Gewinne (offene Rücklagen) und stille Reserven im Vermögen der Gesellschaft besteuert werden. Den Kapitalrückzahlungen kommt die Funktion eines Veräußerungspreises zu, der bei der Liquidation der Gesellschaft fehlt. Sie sind daher - je nachdem, ob es sich um Anteile im Privat- oder Betriebsvermögen handelt - den Anschaffungskosten oder dem Buchwert der Anteile gegenüberzustellen, woraus sich dann entweder ein Auflösungsgewinn oder -verlust ergibt.

Hinweis

Wie die Kapitalerträge zu besteuern und die Kapitalrückzahlungen steuerlich zu erfassen sind, ist äußerst komplex und hängt unter anderem von folgenden Parametern ab:

  • Anteile im Privat- oder Betriebsvermögen
  • Höhe der Beteiligungsquote
  • Anteilseigner natürliche oder juristische Person

Eine Darstellung der Details wäre aufgrund der Komplexität zu umfangreich. Gerne nehmen wir uns Ihres Falls persönlich an.


6.3 Umsatzsteuerliche Aspekte

Die aufgelöste GmbH ist weiterhin Unternehmerin. Damit kann sie weiterhin umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätigen und bleibt vorsteuerabzugsberechtigt. Hinsichtlich der Erklärungspflichten gelten die allgemeinen Regeln.

Die Verteilung des Abwicklungsendvermögens unter den Gesellschaftern ist nicht umsatzsteuerbar, weil es an einem Leistungsaustausch fehlt.

Ist die GmbH Organträger einer umsatzsteuerlichen Organschaft, so wird mit ihrer Auflösung die Organschaft beendet. Mit der Auflösung endet auch die aktive unternehmerische Tätigkeit des Organträgers, so dass das Abwicklungsunternehmen nicht durch Organgesellschaften gefördert werden kann und damit eine wirtschaftliche Eingliederung einer Organgesellschaft nicht mehr möglich ist.

Wir stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung. Rechtsstand: Oktober 2014. Alle Informationen und Angaben in diesem Mandanten-Merkblatt haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Aktuelles + weitere Infos

Beginn der Liquidation führt nicht zwingend zur Ausbuchung einer Verbindlichkeit

Das Finanzgericht (FG) Münster hat in seinem Urteil eine wichtige Entscheidung zur Bilanzierung von Verbindlichkeiten in der Liquidationsphase einer GmbH getroffen. Hier sind die wesentlichen Punkte des Urteils:

  1. Fortbestehen der Verbindlichkeit: Eine GmbH muss eine Verbindlichkeit gegenüber ihrer Alleingesellschafterin nicht automatisch ausbuchen, nur weil sie in die Liquidationsphase eingetreten ist und ihren aktiven Geschäftsbetrieb eingestellt hat.

  2. Möglichkeiten der Schuldentilgung: Das Gericht erkennt an, dass die Begleichung der Verbindlichkeit auch nach Einstellung des Geschäftsbetriebs durch verschiedene Wege möglich ist, wie z.B. durch die Aufnahme eines Bankdarlehens, eine Einlage der Gesellschafterin oder im Rahmen einer Nachtragsliquidation.

  3. Kein automatischer Verzicht: Ein Verzicht auf die Forderung durch die Alleingesellschafterin wurde weder ausdrücklich erklärt noch ist er durch die Liquidation konkludent anzunehmen.

  4. Vorsichtsprinzip: Das Gericht betont das Vorsichtsprinzip in der Bilanzierung. Solange eine Inanspruchnahme der GmbH durch die Gesellschafterin wahrscheinlich ist, muss die Verbindlichkeit weiterhin passiviert werden.

  5. Unabhängigkeit der Bilanzierungen: Die Abschreibung der Forderung im Besitzunternehmen der Gesellschafterin hat keine Auswirkungen auf die Bilanzierung der Verbindlichkeit in der GmbH. Es gibt keine allgemeine Pflicht zur korrespondierenden Bilanzierung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung.

  6. Rechtskräftiges Urteil: Das Urteil des FG Münster ist rechtskräftig und stellt somit eine verbindliche Rechtsprechung dar.

Dieses Urteil ist insbesondere für Unternehmen in der Liquidationsphase von Bedeutung, da es klarstellt, dass die bloße Einstellung des Geschäftsbetriebs und der Eintritt in die Liquidation nicht automatisch zur Ausbuchung von Verbindlichkeiten führen. Es unterstreicht die Notwendigkeit, jede Situation individuell zu betrachten und dabei die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und das Vorsichtsprinzip zu berücksichtigen.


Haftung des Geschäftsführers für Steuerausfälle auch in der Krise der GmbH

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) unterstreicht die strenge Verantwortung des Geschäftsführers einer GmbH für die Abführung der Lohnsteuer, selbst in Zeiten der Insolvenzreife des Unternehmens. Hier sind die wesentlichen Aspekte des Urteils und dessen Implikationen:

  1. Persönliche Haftung des Geschäftsführers: Der Geschäftsführer ist persönlich dafür verantwortlich, dass die Lohnsteuer ordnungsgemäß an das Finanzamt abgeführt wird. Dies gilt auch dann, wenn die GmbH sich in einer wirtschaftlichen Krise befindet.

  2. Keine Befreiung durch Insolvenzantrag: Die Einreichung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entbindet den Geschäftsführer nicht von der Pflicht, die Lohnsteuer abzuführen. Erst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Bestellung eines Insolvenzverwalters hebt diese Pflicht auf.

  3. Vorwurf der groben Fahrlässigkeit: Wenn dem Geschäftsführer liquide Mittel zur Verfügung stehen, um die Lohnsteuer zu zahlen, und er dies unterlässt, kann ihm grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.

  4. Kein Ausschluss der Haftung in der Schonfrist: Selbst innerhalb der dreiwöchigen Schonfrist, die das GmbH-Gesetz zur Massesicherung bei Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gewährt, ist die Haftung für die Nichtabführung der Lohnsteuer nicht ausgeschlossen.

  5. Fortentwicklung der Rechtsprechung: Das Urteil des BFH entwickelt die bisherige Rechtsprechung weiter und schließt sich der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) an, wonach die Abführung der Lohnsteuer bei einer insolvenzreifen GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar ist und keine Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft begründet.

  6. Keine Pflichtenkollision: Aufgrund der BGH-Rechtsprechung besteht keine Pflichtenkollision mehr zwischen den Interessen der Gesellschaft und den steuerlichen Pflichten des Geschäftsführers.

  7. Haftungsrisiko: Das Haftungsrisiko für den Geschäftsführer in der Unternehmenskrise ist sowohl zivil- als auch strafrechtlich erheblich.

  8. Informationsmaterial: Es wird empfohlen, Mandanten ein Merkblatt mit dem Titel „Pflichten des Geschäftsführers in der Unternehmenskrise” zur Verfügung zu stellen, um sie über ihre Verantwortlichkeiten und Risiken zu informieren.

Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Geschäftsführer von GmbHs und unterstreicht die Notwendigkeit, auch in Krisenzeiten die steuerlichen Pflichten ernst zu nehmen und entsprechend zu handeln. Es ist wichtig für Berater, ihre Mandanten über diese Verantwortlichkeiten aufzuklären und sie auf die möglichen Konsequenzen hinzuweisen.


Steuerliche Behandlung des Ausfalls einer Forderung aus einer Bürgschaft, die ein Gesellschafter für Verbindlichkeiten seiner GmbH

Hier sind die wesentlichen Punkte des Sachverhalts und der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH):

Sachverhalt:

  • Der Kläger war zu 50 % an einer GmbH beteiligt und hatte sich für Bankdarlehen der GmbH verbürgt sowie Wertpapiere verpfändet.
  • Zum Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung befand sich die GmbH nicht in einer Krise, und der Kläger hatte keine Krisenbindung erklärt.
  • Nach Eintritt der Krise ließ der Kläger die Bürgschaft stehen, und später wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und schließlich aufgehoben, nachdem die GmbH wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde.
  • Der Kläger und sein Bruder schlossen nach der Insolvenzeröffnung Zahlungs- und Verzichtsvereinbarungen mit den Banken und dem Insolvenzverwalter.

Rechtliche Einordnung:

  • Der BFH hat entschieden, dass der Ausfall einer Regressforderung aus einer stehengelassenen Bürgschaft bei einem zu mindestens 10 % beteiligten Gesellschafter zu 100 % als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 4 EStG zu berücksichtigen ist.
  • Diese Entscheidung ist vor der Einführung des § 17 Abs. 2a EStG ergangen, der die steuerliche Behandlung von Verlusten aus der Auflösung von Kapitalgesellschaften regelt.
  • Trotz der Einführung des § 17 Abs. 2a EStG bleibt die Entscheidung des BFH von Bedeutung, da sie Hinweise zur Verlustberücksichtigung von Finanzierungshilfen und Kreditsicherheiten eines GmbH-Gesellschafters gibt.

Bedeutung für die Praxis:

  • Die Entscheidung des BFH klärt, dass auch nach der Insolvenz der GmbH und der Löschung wegen Vermögenslosigkeit die Verluste aus der Bürgschaft steuerlich geltend gemacht werden können.
  • Für Gesellschafter, die ähnliche Bürgschaften für ihre GmbH übernommen haben, bietet das Urteil eine wichtige Orientierung für die steuerliche Geltendmachung solcher Verluste.
  • Es ist wichtig zu beachten, dass die steuerliche Anerkennung solcher Verluste von den spezifischen Umständen des Einzelfalls abhängt, insbesondere von der Frage, ob und inwieweit die Bürgschaft tatsächlich in Anspruch genommen wurde und ob ein endgültiger Ausfall der Forderung vorliegt.

In solchen Fällen ist es ratsam, sich von einem Steuerberater oder einem Fachanwalt für Steuerrecht beraten zu lassen, um die steuerlichen Konsequenzen genau zu analysieren und die Verluste korrekt in der Steuererklärung geltend zu machen.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Liquidation

EStG 
EStG § 20

EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug

EStG § 43b Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Gesellschaften

KStG 8 11 37 38
AO 
AO § 26 Zuständigkeitswechsel

AO § 26 Zuständigkeitswechsel

UStAE 
UStAE 2.2. Selbständigkeit

UStAE 2.2. Selbständigkeit

GewStR 
GewStR R 2.3 Organschaft

UStR 
UStR 17. Selbständigkeit

KStR 11 14.5
AEAO 
AEAO Zu § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung:

HGB 
§ 9b HGB Europäisches System der Registervernetzung; Verordnungsermächtigung

§ 145 HGB Grundsatz der Liquidation; Ausnahme

§ 146 HGB Liquidation durch Gesellschafter oder andere Personen

§ 147 HGB Abberufung der Liquidatoren

§ 148 HGB Anmeldepflicht sowie Eintragung ins Handelsregister; Zeichnung

§ 149 HGB Rechte und Pflichten der Liquidatoren

§ 150 HGB Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretung bei mehreren Liquidatoren

§ 151 HGB Keine Beschränkung der Befugnisse der Liquidatoren

§ 152 HGB Ausführung von Anordnungen der Beteiligten durch Liquidatoren

§ 153 HGB Zeichnung durch Liquidation

§ 154 HGB Verpflichtung zur Aufstellung einer Liquidationsbilanz

§ 155 HGB Verteilung des Liquidationsvermögens

§ 156 HGB Rechtsverhältnisse der Liquidationsgesellschafter

§ 157 HGB Erlöschen der Firma; Aufbewahrung der Geschäftspapiere

§ 158 HGB Andere Art der Auseinandersetzung

§ 264 HGB Pflicht zur Aufstellung; Befreiung

§ 297 HGB Inhalt

LStR 
R 3.65 LStR Insolvenzsicherung

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

BewG 162 166
EStH 7a 15.3 15.8.6 15a 17.2 17.5 17.7 24.1
GewStH 8.6 9.3
KStH 5.4 11 28 37
LStH 19.0 19.3
ErbStH B.166.2 B.166.3
BGB 47 48 49 50 76

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

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