Inflationsausgleichsprämie 2026: Frist abgelaufen – was Arbeitgeber jetzt noch prüfen sollten
Die Inflationsausgleichsprämie war eine befristete steuerfreie Arbeitgeberleistung nach § 3 Nr. 11c EStG. Arbeitgeber konnten ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Zuschüsse oder Sachbezüge zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gewähren.
Der Höchstbetrag betrug 3.000 Euro je Dienstverhältnis für den gesamten Begünstigungszeitraum. Die Leistung war bei Einhaltung aller Voraussetzungen steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Für neue Zahlungen ab 2025 oder 2026 kann die Steuerbefreiung grundsätzlich nicht mehr genutzt werden.
Infografik: Inflationsausgleichsprämie in 6 Schritten prüfen
Was war die Inflationsausgleichsprämie?
Die Inflationsausgleichsprämie war eine freiwillige Sonderleistung des Arbeitgebers. Sie sollte Beschäftigte angesichts stark gestiegener Verbraucherpreise entlasten. Steuerlich begünstigt waren sowohl Geldleistungen als auch Sachbezüge, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wurden.
Zusätzlich gewährte Arbeitgeberleistung zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise
+ Zufluss im Zeitraum 26.10.2022 bis 31.12.2024
+ Höchstbetrag 3.000 Euro
= steuerfreie Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG
Bei der Inflationsausgleichsprämie handelte es sich um einen Freibetrag. Wurde mehr als 3.000 Euro gezahlt, konnte nur der übersteigende Betrag steuer- und beitragspflichtig werden. Der steuerfreie Teil blieb bei Erfüllung der Voraussetzungen erhalten.
Begünstigungszeitraum: Warum 2026 keine neue Zahlung mehr steuerfrei ist
Die wichtigste Aktualisierung: Der gesetzliche Begünstigungszeitraum ist abgelaufen. Steuerfrei waren nur Leistungen, die im Zeitraum vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 gewährt wurden. Maßgeblich ist der Zufluss beim Arbeitnehmer.
| Zahlungszeitpunkt | Steuerliche Folge |
|---|---|
| 26.10.2022 bis 31.12.2024 | Steuerfreiheit bis 3.000 Euro möglich, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. |
| ab 01.01.2025 | Keine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11c EStG mehr für neue Zahlungen. |
| Korrektur einer Lohnabrechnung für 2024 | Einzelfallprüfung: Entscheidend bleibt, ob der Betrag tatsächlich bis 31.12.2024 zugeflossen ist. |
| Nachträgliche Vereinbarung in 2025/2026 | Regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn kein Zufluss im Begünstigungszeitraum vorlag. |
Voraussetzungen der Steuerfreiheit
Die Steuerfreiheit setzte mehrere Voraussetzungen voraus. In der Lohnsteuerprüfung wird regelmäßig geprüft, ob diese Voraussetzungen tatsächlich erfüllt und dokumentiert wurden.
| Voraussetzung | Was bedeutet das? | Typisches Risiko |
|---|---|---|
| Arbeitgeberleistung | Die Leistung musste vom Arbeitgeber oder im Arbeitslohnkontext gewährt werden. | Keine Anwendung auf reine Privatleistungen oder staatliche Zahlungen ohne Arbeitsverhältnis. |
| Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne | Begünstigt waren Beschäftigte, Auszubildende, Minijobber und andere Arbeitnehmergruppen. | Abgrenzung zu freien Mitarbeitern und Selbständigen. |
| Zusätzlichkeit | Die Leistung musste zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. | Gehaltsumwandlung, Bonusersatz oder Verzicht auf bereits geschuldeten Lohn. |
| Inflationsbezug | Der Zusammenhang mit der Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise musste erkennbar sein. | Fehlender Hinweis in Vereinbarung, Abrechnung oder Überweisung. |
| Begünstigungszeitraum | Zufluss musste spätestens am 31.12.2024 erfolgen. | Verspätete Auszahlung im Januar 2025. |
| Höchstbetrag | Maximal 3.000 Euro steuerfrei je Dienstverhältnis im gesamten Zeitraum. | Überschreitung durch mehrere Teilzahlungen. |
Wer konnte die Inflationsausgleichsprämie erhalten?
Die Inflationsausgleichsprämie konnte grundsätzlich allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im steuerlichen Sinne gewährt werden. Ein gesetzlicher Anspruch bestand jedoch nicht. Arbeitgeber konnten entscheiden, ob und in welcher Höhe sie die Prämie zahlten.
Begünstigte Beschäftigte
- Arbeitnehmer in Vollzeit,
- Arbeitnehmer in Teilzeit,
- Minijobber,
- kurzfristig Beschäftigte,
- Auszubildende,
- Arbeitnehmer im entgeltlichen Praktikum,
- Arbeitnehmer in Kurzarbeit,
- Arbeitnehmer in Elternzeit,
- Arbeitnehmer mit Krankengeldbezug,
- Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst.
Nicht automatisch begünstigt
- freie Mitarbeiter ohne Arbeitsverhältnis,
- selbständige Auftragnehmer,
- reine Gesellschafter ohne Dienstverhältnis,
- Privatpersonen ohne Arbeitgeberbezug,
- nachträgliche Auszahlungen außerhalb des Begünstigungszeitraums.
Minijobber, Rentner und kurzfristig Beschäftigte
Auch Minijobber konnten die Inflationsausgleichsprämie erhalten. Die steuerfreie Prämie wurde nicht auf die Minijob-Verdienstgrenze angerechnet, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Nr. 11c EStG erfüllt waren.
Rentnerinnen und Rentner konnten die Prämie nicht als allgemeine staatliche Zahlung erhalten. Sie konnten aber begünstigt sein, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis standen, zum Beispiel im Rahmen eines Minijobs.
Inflationsausgleichsprämie an GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Auch GmbH-Geschäftsführer konnten die Inflationsausgleichsprämie erhalten, wenn sie steuerlich Arbeitnehmer der GmbH waren und die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt wurden. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern war zusätzlich der Fremdvergleich zu beachten.
| Prüfpunkt | Warum wichtig? |
|---|---|
| Dienstvertrag | Die Zahlung musste auf dem Arbeits-/Dienstverhältnis beruhen. |
| Fremdvergleich | Ein fremder Geschäftsführer hätte die Leistung unter vergleichbaren Bedingungen ebenfalls erhalten müssen. |
| Gesellschafterstellung | Die Zahlung durfte nicht gesellschaftlich veranlasst sein. |
| Beschlusslage | Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern war eine klare und rechtzeitige Vereinbarung besonders wichtig. |
| vGA-Risiko | Bei fehlender Fremdüblichkeit drohte eine verdeckte Gewinnausschüttung. |
Lohnabrechnung, Lohnkonto und Nachweise
Der Arbeitgeber musste die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie im Lohnkonto aufzeichnen. Eine betragsmäßige Aufnahme in die Lohnsteuerbescheinigung war grundsätzlich nicht erforderlich. Für die spätere Lohnsteuerprüfung sollten Arbeitgeber die Zahlung jedoch eindeutig dokumentieren.
| Nachweis | Empfehlung |
|---|---|
| Lohnkonto | Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie gesondert aufzeichnen. |
| Lohnabrechnung | Hinweis wie „Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG“ verwenden. |
| Überweisung | Verwendungszweck mit Inflationsbezug dokumentieren. |
| Arbeitgeberentscheidung | Beschluss, Betriebsvereinbarung, Tarifregelung oder einzelvertragliche Zusage aufbewahren. |
| Höchstbetrag | Teilzahlungen je Arbeitnehmer überwachen. |
Mehrere Teilzahlungen, mehrere Arbeitgeber und Arbeitsplatzwechsel
Die Inflationsausgleichsprämie konnte als Einmalzahlung oder in mehreren Teilbeträgen gewährt werden. Entscheidend war, dass der Gesamtbetrag von 3.000 Euro je Dienstverhältnis im Begünstigungszeitraum nicht überschritten wurde.
Bei einem Arbeitgeberwechsel musste der neue Arbeitgeber grundsätzlich nicht prüfen, ob der vorherige Arbeitgeber bereits eine Inflationsausgleichsprämie gezahlt hatte. Die Steuerbefreiung konnte für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden.
Abgrenzung zu Lohnerhöhung, Bonus, Weihnachtsgeld und Überstunden
Die Steuerfreiheit galt nur für zusätzlich gewährte Leistungen. Eine dauerhafte Lohnerhöhung, eine bereits erdiente Bonuszahlung, eine fest vereinbarte Sonderzahlung oder eine geschuldete Überstundenvergütung konnte nicht einfach in eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie umgewandelt werden.
| Leistung | Steuerfreiheit möglich? | Hinweis |
|---|---|---|
| Echte zusätzliche Sonderzahlung mit Inflationsbezug | Ja, bei Zahlung bis 31.12.2024. | Dokumentation erforderlich. |
| Dauerhafte Lohnerhöhung | Nein. | Regulärer steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. |
| Kombination aus Prämie und späterer Lohnerhöhung | Prämienteil möglich. | Leistungen müssen getrennt beurteilt und dokumentiert werden. |
| Ersatz für bereits geschuldetes Weihnachtsgeld | Regelmäßig nein. | Gefahr einer schädlichen Gehaltsumwandlung. |
| Überstunden mit bestehendem Auszahlungsanspruch | Regelmäßig nein. | Bereits geschuldeter Arbeitslohn darf nicht steuerfrei umetikettiert werden. |
| Überstunden ohne Auszahlungsanspruch, nur Freizeitausgleich | Einzelfallprüfung. | Steuerfreiheit konnte möglich sein, wenn zusätzlich gewährt und Inflationsbezug dokumentiert war. |
Risiken in der Lohnsteuerprüfung
Obwohl der Begünstigungszeitraum abgelaufen ist, bleibt die Inflationsausgleichsprämie für Lohnsteuer-Außenprüfungen relevant. Prüfer werden insbesondere untersuchen, ob die Zahlung tatsächlich zusätzlich erfolgte, ob der Zufluss rechtzeitig war und ob die Dokumentation ausreicht.
Typische Prüfungsrisiken
- Zahlung erst nach dem 31.12.2024,
- fehlender Inflationsbezug,
- Umwandlung von geschuldetem Arbeitslohn,
- Ersatz für Bonus, Weihnachtsgeld oder Überstunden,
- fehlende Aufzeichnung im Lohnkonto,
- Überschreitung des 3.000-Euro-Höchstbetrags,
- nicht fremdübliche Zahlung an Gesellschafter-Geschäftsführer.
Empfohlene Unterlagen
- Arbeitgeberbeschluss oder Vereinbarung,
- Betriebsvereinbarung oder Tarifregelung,
- Lohnabrechnungen,
- Lohnkonto,
- Zahlungsnachweise,
- Kommunikation an Arbeitnehmer,
- Dokumentation des Inflationsbezugs,
- Prüfung der Zusätzlichkeit.
Steuerfreie Alternativen nach Ablauf der Inflationsausgleichsprämie
Nach dem 31.12.2024 ist die Inflationsausgleichsprämie nicht mehr als neue steuerfreie Arbeitgeberleistung nutzbar. Arbeitgeber können jedoch andere steuerfreie oder pauschal besteuerte Zusatzleistungen prüfen.
| Alternative | Steuerlicher Ansatz | Hinweis |
|---|---|---|
| Sachbezug | Monatliche Sachbezugsfreigrenze prüfen. | Zusätzlichkeit, Gutscheinkriterien und Dokumentation beachten. |
| Jobticket / Deutschlandticket | Steuerfreiheit oder Pauschalbesteuerung möglich. | Auswirkungen auf Entfernungspauschale prüfen. |
| Gesundheitsförderung | Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss im gesetzlichen Rahmen möglich. | Qualitätsanforderungen und Höchstbetrag beachten. |
| Kinderbetreuung | Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für nicht schulpflichtige Kinder möglich. | Zusätzlichkeit und Nachweise erforderlich. |
| Erholungsbeihilfe | Pauschalbesteuerung möglich. | Höchstbeträge und zeitlicher Zusammenhang mit Erholung beachten. |
| Betriebliche Altersversorgung | Steuer- und sozialversicherungsfreie Beiträge im gesetzlichen Rahmen. | Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss prüfen. |
Weitere Informationen: Gehaltsrechner und Lohnsteuer berechnen.
Checkliste für Arbeitgeber zur Inflationsausgleichsprämie
- Wurde die Leistung tatsächlich bis spätestens 31.12.2024 ausgezahlt?
- War der Zufluss beim Arbeitnehmer nachweisbar?
- Wurde der Höchstbetrag von 3.000 Euro je Dienstverhältnis eingehalten?
- Wurde die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt?
- Wurde kein bereits geschuldeter Bonus, kein Weihnachtsgeld und keine Überstundenvergütung ersetzt?
- Ist der Inflationsbezug in Abrechnung, Überweisung oder Vereinbarung erkennbar?
- Wurde die Leistung im Lohnkonto aufgezeichnet?
- Sind Teilzahlungen vollständig dokumentiert?
- Wurde bei Minijobbern die Zusätzlichkeit geprüft?
- Wurde bei Gesellschafter-Geschäftsführern der Fremdvergleich dokumentiert?
- Wurden Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Arbeitgeberbeschluss aufbewahrt?
- Wurde bei Zweifelsfällen eine Anrufungsauskunft geprüft?
- Sind Unterlagen für eine spätere Lohnsteuerprüfung vollständig vorhanden?
Download: FAQ zur Inflationsausgleichsprämie
Download: Inflationsausgleichsprämie – Überblick
FAQ zur Inflationsausgleichsprämie
Kann die Inflationsausgleichsprämie 2026 noch steuerfrei ausgezahlt werden?
Nein. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11c EStG galt nur für Leistungen, die im Zeitraum vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 gewährt wurden. Neue Zahlungen ab 2025 oder 2026 sind grundsätzlich nicht mehr nach dieser Vorschrift steuerfrei.
Wie hoch war die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie?
Der steuerfreie Höchstbetrag betrug insgesamt 3.000 Euro je Dienstverhältnis für den gesamten Begünstigungszeitraum. Es handelte sich um einen Freibetrag, nicht um eine Freigrenze.
Musste die Prämie in einer Summe gezahlt werden?
Nein. Die Zahlung konnte als Einmalbetrag oder in mehreren Teilbeträgen erfolgen. Entscheidend war, dass der Gesamtbetrag von 3.000 Euro nicht überschritten wurde und alle Zahlungen im Begünstigungszeitraum zuflossen.
Gab es einen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie?
Ein gesetzlicher Anspruch bestand nicht. Die Zahlung war grundsätzlich freiwillig, konnte sich aber aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder Arbeitgeberzusage ergeben.
War die Inflationsausgleichsprämie sozialversicherungsfrei?
Ja, soweit sie steuerfrei nach § 3 Nr. 11c EStG war. Aufgrund der Steuerfreiheit gehörte sie sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.
Konnte die Prämie auch an Minijobber gezahlt werden?
Ja. Minijobber konnten die Inflationsausgleichsprämie erhalten. Die steuerfreie Prämie wurde nicht auf die Minijob-Verdienstgrenze angerechnet, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wurde.
Konnte ein Rentner die Inflationsausgleichsprämie erhalten?
Ja, wenn der Rentner Arbeitnehmer war, zum Beispiel im Rahmen eines Minijobs. Eine allgemeine staatliche Inflationsausgleichsprämie für Rentner war die Regelung jedoch nicht.
War eine Zahlung an Gesellschafter-Geschäftsführer möglich?
Ja, wenn ein steuerlich anzuerkennendes Dienstverhältnis bestand und die Zahlung fremdüblich war. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern musste zusätzlich das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung geprüft werden.
Konnte die Prämie eine Lohnerhöhung ersetzen?
Nein. Die Inflationsausgleichsprämie musste zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine dauerhafte Lohnerhöhung, ein bereits geschuldeter Bonus oder bereits geschuldete Überstundenvergütung konnte nicht steuerfrei umgewandelt werden.
Was passiert, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt waren?
Dann kann die Zahlung als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt werden. In einer Lohnsteuerprüfung drohen Lohnsteuer- und Sozialversicherungsnachforderungen sowie gegebenenfalls Haftungsrisiken für den Arbeitgeber.
Beratung zur Inflationsausgleichsprämie und Lohnsteuerprüfung
Die Inflationsausgleichsprämie ist zwar ausgelaufen, bleibt aber in der Praxis relevant. Besonders bei Lohnsteuerprüfungen, Arbeitgeberhaftung, Gesellschafter-Geschäftsführern, Minijobs, Bonusumwandlungen und verspäteten Zahlungen sollte die steuerliche Behandlung sorgfältig geprüft werden.
Wir unterstützen Arbeitgeber, GmbHs und Arbeitnehmer bei der Prüfung der Lohnabrechnung, der Vorbereitung auf Lohnsteuerprüfungen, der Korrektur fehlerhafter Abrechnungen und der Gestaltung steueroptimierter Arbeitgeberleistungen nach Ablauf der Inflationsausgleichsprämie.
Weitere Informationen und Steuerrechner
Weitere hilfreiche Informationen und Rechner:
- Gehaltsrechner
- Lohnsteuer berechnen
- Minijob-Rechner
- GmbH-Geschäftsführer-Gehalt prüfen
- Sachbezüge berechnen
- Weitere Steuerrechner im Überblick
- BMF: FAQ zur Inflationsausgleichsprämie
- § 3 EStG – steuerfreie Einnahmen