Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 Euro steuerfrei
Wer hat Anspruch auf die Inflationsausgleich Prämie nach § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz?
Die Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz ist eine steuerliche Maßnahme, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nutzen können, um ihre Beschäftigten angesichts der gestiegenen Preise zu entlasten. Auf dieser Seite erkläre ich, was die Inflationsausgleichsprämie ist, wer sie bekommen kann und wie sie beantragt wird.
Inhaltsverzeichnis
Was ist die Inflationsausgleichsprämie?

Die Inflationsausgleichsprämie wurde von der Bundesregierung im Rahmen der sogenannten "Konzertierten Aktion" vorgeschlagen und im Oktober 2022 gesetzlich verankert. Sie gilt für Zahlungen, die zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 gewährt werden.
Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Sonderzahlung der Arbeitgeber an ihre Beschäftigten, die bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt. Die Prämie soll dazu beitragen, die Kaufkraft der Arbeitnehmenden zu erhalten, die durch die hohe Inflation geschmälert wird.
Die Steuerbefreiung gilt auch für mehrere (Teil-)Leistungen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses sind für die Steuerbefreiung nicht von Bedeutung. Die Auszahlung muss jedoch im Begünstigungszeitraum erfolgen.
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Wer kann die Inflationsausgleichsprämie bekommen?
Die Inflationsausgleichsprämie können alle Arbeitnehmenden im steuerlichen Sinne erhalten, unabhängig von der Art ihrer Beschäftigung. Dazu gehören zum Beispiel:
- Arbeitnehmende in Voll- oder Teilzeit
- kurzfristig Beschäftigte
- Minijobber
- Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
- Auszubildende
- Arbeitnehmende im entgeltlichen Praktikum
- Arbeitnehmende in Kurzarbeit
- Arbeitnehmende in Elternzeit
- Arbeitnehmende mit Bezug von Krankengeld
- Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst
Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Das heißt, sie darf nicht durch eine Entgeltumwandlung oder eine Kürzung des regulären Lohns finanziert werden.
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Wie wird die Inflationsausgleichsprämie beantragt?
Die Inflationsausgleichsprämie muss nicht beantragt werden, sondern wird direkt von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern an ihre Beschäftigten ausgezahlt. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen dabei deutlich machen, dass die Prämie im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Das kann zum Beispiel durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger oder der Lohnabrechnung geschehen.
Die Inflationsausgleichsprämie muss nicht in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden. Sie ist jedoch in der elektronischen Lohnsteueranmeldung mit dem Lohnsteuerabzugsmerkmal "Inflationsausgleichsprämie" zu kennzeichnen.
Die Inflationsausgleichsprämie wird bei einkommensabhängigen Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nicht als Einkommen angerechnet.
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FAQ zur Inflationsausgleichsprämie
Die FAQ zur Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG wurden vom Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder erarbeitet. Beantwortet werden vor allem steuerrechtliche Fragen zum persönlichen und sachlichen Freibetrag. Viele Antworten aus den FAQ Corona (Steuern) zu den gleichartigen Regelungen des § 3 Z 11a EStG (Corona-Prämie) und § 3 Z 11b EStG (Corona-Pflegezulage) gelten gleich oder ähnlich auch für die Inflationsabgeltungsprämie.
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Zusammenfassung
Die Inflationsausgleichsprämie ist eine steuerliche Entlastung für Arbeitnehmende, die von den gestiegenen Preisen betroffen sind. Sie kann bis zu 3.000 Euro betragen und wird von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern freiwillig gezahlt. Die Prämie gilt für Zahlungen zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024.
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