Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 Euro steuerfrei

Wer hat Anspruch auf die Inflationsausgleich Prämie nach § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz?


Die Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz ist eine steuerliche Maßnahme, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nutzen können, um ihre Beschäftigten angesichts der gestiegenen Preise zu entlasten. Auf dieser Seite erkläre ich, was die Inflationsausgleichsprämie ist, wer sie bekommen kann und wie sie beantragt wird.



Was ist die Inflationsausgleichsprämie?

Inflationsausgleichsprämie

Die Inflationsausgleichsprämie wurde von der Bundesregierung im Rahmen der sogenannten "Konzertierten Aktion" vorgeschlagen und im Oktober 2022 gesetzlich verankert. Sie gilt für Zahlungen, die zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 gewährt werden.

Die Inflationsausgleichsprämie ist eine Sonderzahlung, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern als Ausgleich für die Inflation gewähren können. Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Sonderzahlung der Arbeitgeber an ihre Beschäftigten, die bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt. Die Prämie soll dazu beitragen, die Kaufkraft der Arbeitnehmenden zu erhalten, die durch die hohe Inflation geschmälert wird.

Die Steuerbefreiung kann nur beansprucht werden, wenn die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird und nicht auf eine bereits vereinbarte Lohnerhöhung beruht. Die Inflationsausgleichsprämie darf jedoch nicht eine bereits erdiente Leistung abgelten. Ein Bonus für einen vergangenen Zeitraum oder eine bereits für den Begünstigungszeitraum fest vereinbarte Zahlung sind daher nicht steuerfrei.

Die Inflationsausgleichsprämie kann in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gezahlt werden. Sachleistungen müssen dazu dienen, Arbeitnehmer in Zeiten der hohen Inflation zu entlasten. Beispiele für Sachleistungen sind Essensgutscheine, Gutscheine für Waren oder zum Tanken.

Die Inflationsausgleichsprämie kann von allen Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden, unabhängig von ihrer Steuerklasse. Der Arbeitgeber muss die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufzeichnen. Diese sind aber nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung betragsmäßig zu vermerken.

Die Steuerbefreiung kann bis zu dem Betrag von 3.000 Euro für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden. Also auch für aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse. Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes muss der neue Arbeitgeber also nicht prüfen, ob der vorherige eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie geleistet hat.

Die Steuerbefreiung gilt auch für mehrere (Teil-)Leistungen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses sind für die Steuerbefreiung nicht von Bedeutung. Die Auszahlung muss jedoch im Begünstigungszeitraum erfolgen.



Die Inflationsausgleichsprämie ist eine interessante Möglichkeit für Arbeitgeber, ihre Mitarbeiter in Zeiten der hohen Inflation zu entlasten. Es ist jedoch wichtig, die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung zu beachten.

Top Inflationsausgleichspraemie


Wer kann die Inflationsausgleichsprämie bekommen?

Die Inflationsausgleichsprämie können alle Arbeitnehmenden im steuerlichen Sinne erhalten, unabhängig von der Art ihrer Beschäftigung. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Arbeitnehmende in Voll- oder Teilzeit
  • kurzfristig Beschäftigte
  • Minijobber
  • Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
  • Auszubildende
  • Arbeitnehmende im entgeltlichen Praktikum
  • Arbeitnehmende in Kurzarbeit
  • Arbeitnehmende in Elternzeit
  • Arbeitnehmende mit Bezug von Krankengeld
  • Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst

Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Das heißt, sie darf nicht durch eine Entgeltumwandlung oder eine Kürzung des regulären Lohns finanziert werden.


So können auch Rentner die 3000 Euro Inflationsprämie erhalten

Die Inflationsprämie stellt für Rentner, die einem Minijob nachgehen, eine Möglichkeit dar, ihre Einkünfte aufzubessern und somit einen gewissen Ausgleich für die Inflation zu erhalten. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

  1. Keine offizielle Inflationsprämie für Rentner: Vom Staat gibt es keine direkte Inflationsprämie für Rentner. Die Diskussionen um einen Inflationsausgleich für Rentner haben jedoch zu alternativen Lösungen geführt.

  2. Inflationsprämie für Rentner mit Minijob: Rentner, die in einem Minijob beschäftigt sind, können unter bestimmten Umständen von einer Inflationsprämie profitieren. Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber bereit ist, diese Prämie auszuzahlen, obwohl er dazu nicht rechtlich verpflichtet ist.

  3. Rechtliche Rahmenbedingungen: Die Inflationsprämie wird zusätzlich zum Verdienst ausgezahlt und wird nicht auf die Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte angerechnet. Das bedeutet, dass sie keine sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat.

  4. Möglichkeit bei mehreren Minijobs: Rentner, die mehrere Minijobs haben, könnten theoretisch aus jedem Beschäftigungsverhältnis bis zu 3000 Euro Inflationsprämie erhalten. Diese Prämie wird nicht auf das zu versteuernde Einkommen angerechnet.

  5. Steuerliche Behandlung: Die Inflationsprämie bleibt steuerfrei. Das bedeutet, dass Rentner, die ohne diese Prämie keine Steuern zahlen müssen, auch mit dem Inflationsausgleich keine Steuern zahlen.

  6. Alternative zum Weihnachtsgeld: Für Arbeitgeber kann die Inflationsprämie eine attraktive Alternative zum Weihnachtsgeld darstellen, da sie steuerfrei bleibt und somit keine zusätzlichen Lohnkosten verursacht.

  7. Auszahlungszeitraum: Arbeitgeber haben bis Ende 2024 Zeit, die Inflationsprämie auszuzahlen. Sie können die Auszahlung in mehreren Raten vornehmen.

  8. Verhandlungsmöglichkeit: Rentner, die einen Minijob ausüben, können mit ihrem Arbeitgeber über die Zahlung einer Inflationsprämie verhandeln, insbesondere wenn sie das Geld nicht unmittelbar benötigen.

Diese Regelung bietet eine Möglichkeit für Rentner, die durch Minijobs aktiv sind, einen finanziellen Ausgleich für die Inflation zu erhalten, obwohl es keine allgemeine staatliche Inflationsprämie für Rentner gibt.

Top Inflationsausgleichspraemie


Wie wird die Inflationsausgleichsprämie beantragt?

Die Inflationsausgleichsprämie muss nicht beantragt werden, sondern wird direkt von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern an ihre Beschäftigten ausgezahlt. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen dabei deutlich machen, dass die Prämie im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Das kann zum Beispiel durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger oder der Lohnabrechnung geschehen.

Die Inflationsausgleichsprämie muss nicht in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden. Sie ist jedoch in der elektronischen Lohnsteueranmeldung mit dem Lohnsteuerabzugsmerkmal "Inflationsausgleichsprämie" zu kennzeichnen.

Die Inflationsausgleichsprämie wird bei einkommensabhängigen Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nicht als Einkommen angerechnet.

Top Inflationsausgleichspraemie


FAQ zur Inflationsausgleichsprämie

Die FAQ zur Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG wurden vom Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder erarbeitet. Beantwortet werden vor allem steuerrechtliche Fragen zum persönlichen und sachlichen Freibetrag. Viele Antworten aus den FAQ Corona (Steuern) zu den gleichartigen Regelungen des § 3 Z 11a EStG (Corona-Prämie) und § 3 Z 11b EStG (Corona-Pflegezulage) gelten gleich oder ähnlich auch für die Inflationsabgeltungsprämie.

Das Bundesfinanzministerium hat seine FAQ zur Inflationsausgleichsprämie ergänzt. Demnach können sowohl bei Arbeitslohn von dritter Seite als auch von ausländischen Arbeitgebern die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11c EStG beansprucht werden.

Top Inflationsausgleichspraemie


Zusammenfassung

Die Inflationsausgleichsprämie ist eine steuerliche Entlastung für Arbeitnehmende, die von den gestiegenen Preisen betroffen sind. Sie kann bis zu 3.000 Euro betragen und wird von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern freiwillig gezahlt. Die Prämie gilt für Zahlungen zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024.

Hier sind die wichtigsten Punkte:

  • Die Inflationsausgleichsprämie kann sowohl bei Arbeitslohn von dritter Seite als auch von ausländischen Arbeitgebern steuerfrei gezahlt werden.
  • Die Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und nicht auf eine bereits vereinbarte Lohnerhöhung beruhen.

Top Inflationsausgleichspraemie


Aktuelles + weitere Infos

BMF: FAQ zur Inflationsausgleichsprämie

Das Bundesfinanzministerium hat seine FAQ zur Inflationsausgleichsprämie zum wiederholten Male ergänzt. Neu aufgenommen wurde die Frage, ob die Steuerbefreiung auch für dauerhafte Lohnerhöhungen gilt. Das BMF hat dies verneint. Die Steuerbefreiung soll auf dauerhafte Lohnerhöhungen keine Anwendung finden. Der Sinn und Zweck der Regelung bestehe darin, Sonderleistungen zu begünstigen.

Spannend ist die Frage, ob die Steuerbefreiung auch für Leistungen gilt, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im begünstigten Zeitraum im Zusammenhang oder in Kombination mit einer dauerhaften Lohnerhöhung gewährt. Hier lautet die Antwort: Ja. Die Steuerbefreiung gilt bis zur Höhe von insgesamt 3.000 Euro auch für mehrere Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im begünstigten Zeitraum gewährt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Auszahlung bspw. in Form einer Einmalleistung erfolgt, in mehreren Teilbeträgen oder gleichmäßig über den Zeitraum bis zum 31.12.2024 verteilt.

Für die Steuerfreiheit ist es auch unschädlich, wenn die Inflationsausgleichsprämie im Zusammenhang bzw. in Kombination mit einer dauerhaften Lohnerhöhung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Das BMF erläutert dies anhand eines Beispiels: Der Arbeitgeber gewährt seinen – tariflich oder außertariflich gebundenen – Arbeitnehmern Leistungen zum Inflationsausgleich i. H. von insgesamt 2.000 €. Die Zahlung soll in mehreren Schritten erfolgen, beginnend mit einer Sonderzahlung von 1.000 € im Juni 2023. In den Monaten Juli 2023 bis einschließlich November 2023 – also fünf Mal – sollen dann monatliche Sonderzahlungen i. H. von jeweils 200 € geleistet werden. Macht zusammen 2.000 €. Ab dem 1.12.2023 soll der Lohn dann dauerhaft um monatlich 300 € erhöht werden. Auch die dauerhafte Lohnerhöhung wird mit der hohen Inflation begründet.

Die einzelnen Komponenten der Lohnerhöhung sind erfreulicherweise getrennt voneinander zu beurteilen. Die in mehreren Teilbeträgen gewährte Inflationsausgleichsprämie i. H. von insgesamt 2.000 € ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Die danach einsetzende reguläre – und dauerhaft wirkende – Lohnerhöhung von monatlich 300 € unterliegt hingegen der Steuer- und der Sozialversicherungspflicht. Der noch nicht ausgeschöpfte Höchstbetrag der Inflationsausgleichsprämie i. H. von 1.000 € kann hierfür nicht ausgenutzt werden.

Es wäre also in diesem Fall klüger gewesen, zehn Monate lang eine monatliche Sonderzahlung i. H. von jeweils 200 € zu leisten. Und erst dann, wenn der steuerfreie Höchstbetrag von 3.000 € ausgeschöpft ist, eine dauerhafte Lohnerhöhung zu vereinbaren. Um eine Haftung für die Lohnsteuer zu vermeiden, sollte in diesen Fällen immer eine Anrufungsauskunft eingeholt werden.


Inflationsausgleichsprämie zur Abgeltung von Überstunden

Die Regelungen zur Inflationsausgleichsprämie im Kontext der Abgeltung von Überstunden sind spezifisch und bedürfen einer genauen Beachtung. Hier sind die wesentlichen Punkte:

  1. Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit: Ein Arbeitgeber kann unter bestimmten Bedingungen eine Sonderzahlung als steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie an einen Arbeitnehmer leisten.

  2. Erkennbarer Inflationsbezug: Wichtig ist, dass der Inflationsbezug der Leistung klar erkennbar ist. Das bedeutet, die Prämie muss in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit der Inflation stehen.

  3. Voraussetzungen bei Überstunden: Wenn zum Zeitpunkt der Vereinbarung oder Zusage der Sonderzahlung kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Vergütung von Überstunden besteht (also nur die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben ist), ist die Steuerbefreiung einer Inflationsausgleichsprämie zulässig.

  4. Verzicht auf Freizeitausgleich oder Kürzung von Überstunden: Auch in Fällen, in denen der Arbeitnehmer im Gegenzug auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichtet oder Überstunden gekürzt werden, auf die kein Auszahlungsanspruch besteht, ist die Bedingung einer Gewährung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erfüllt.


Inflationsausgleichsprämie muss nicht an alle Mitarbeitenden gezahlt werden

Das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn ist ein wichtiger Präzedenzfall für die Praxis. Es zeigt, dass der Arbeitgeber bei der Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie nach sachlichen Gründen differenzieren darf. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Prämie nicht dem bloßen Ausgleich der inflationsbedingten Teuerungsrate dient, sondern auch anderen Zwecken dient, wie z. B. der Angleichung der Arbeitsbedingungen.

In dem Urteilsfall hatte der Arbeitgeber die Inflationsausgleichsprämie als Zeichen der Dankbarkeit für die Solidarität der Arbeitnehmer gewährt, die auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld verzichtet hatten. Die Klägerin hatte diese Zahlungen hingegen erhalten und war deshalb nicht in gleichem Maße von den inflationsbedingten finanziellen Einbußen betroffen.

Das Arbeitsgericht hat die Ungleichbehandlung der Klägerin als gerechtfertigt angesehen. Es ist davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber mit der Beschränkung der Leistung einen weitergehenden Zweck verbunden hat, nämlich die Angleichung der Arbeitsbedingungen. Dieser Zweck sei sachgerecht und die Differenzierung sei deshalb zulässig.

Das Urteil zeigt, dass Arbeitgeber bei der Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie sorgfältig abwägen sollten, ob eine Differenzierung nach sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Dabei sollten sie die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen.


Steuerfreie Zahlung auch an GmbH-Gesellschafter

Die Möglichkeit der steuerfreien Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie an GmbH-Gesellschafter, insbesondere wenn sie zugleich Geschäftsführer sind, ist ein interessantes Thema im deutschen Steuerrecht. Hier sind die wichtigsten Punkte:

  1. Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern, einschließlich GmbH-Geschäftsführern, die auch Gesellschafter sind, eine Inflationsausgleichsprämie gewähren. Diese Prämie kann bis zu 3.000 EUR betragen und ist steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

  2. Zeitraum und Bedingungen: Die Prämie kann im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 gewährt werden. Sie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden und im Zusammenhang mit der Preissteigerung stehen.

  3. Freibetrag, nicht Freigrenze: Die Prämie ist ein Freibetrag. Das bedeutet, dass nur der Betrag über 3.000 EUR steuer- und sozialabgabenpflichtig ist, falls mehr gezahlt wird.

  4. Freiwillige Auszahlung: Die Auszahlung der Prämie ist für Unternehmen freiwillig, und Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch darauf. Der Arbeitgeber entscheidet über die Höhe und die Auszahlungsmodalitäten.

  5. Risiko der verdeckten Gewinnausschüttung: Bei GmbH-Geschäftsführern, die zugleich Gesellschafter sind, besteht das Risiko, dass das Finanzamt die Prämie als verdeckte Gewinnausschüttung ansieht, falls sie nicht zu fremdüblichen Bedingungen gewährt wird. Dies könnte steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen.

  6. Betriebsausgabenabzug: Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ist beim Arbeitgeber als Betriebsausgabe abziehbar.

Diese Regelung bietet Unternehmen eine Möglichkeit, ihre Mitarbeiter in Zeiten hoher Inflation zu unterstützen, wobei besondere Vorsicht bei der Gewährung an GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer geboten ist, um steuerliche Komplikationen zu vermeiden.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

Termine nach Vereinbarung.
Anfragen bitte nur per E-Mail:
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.


Steuer-Newsletter Steuer-Newsletter
Gratis Steuertipps direkt in Ihr Postfach






Steuerberatung online

Nutzen Sie jetzt meine online Steuerberatung:



Empfehlungen:





Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin