Kreditkarte & Steuer
Kreditkartengebühren können Sie steuerlich als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben absetzen, wenn Sie diese beruflich nutzen.
Inhalt
Es kann durchaus sinnvoll sein, eine Kreditkarte zu haben, aber dies hängt von Ihrer individuellen finanziellen Situation und Ihren Bedürfnissen ab. Hier sind einige Vorteile und potenzielle Nachteile von Kreditkarten, die Ihnen bei der Entscheidung helfen können:
Vorteile:
- Bequemlichkeit: Kreditkarten ermöglichen es Ihnen, Einkäufe online und offline zu tätigen, ohne Bargeld mit sich führen zu müssen. Darüber hinaus sind Kreditkarten oft akzeptiert, wenn Debitkarten oder Schecks nicht akzeptiert werden.
- Belohnungen und Vorteile: Viele Kreditkarten bieten Belohnungen wie Cashback, Meilen oder Punkte, die Sie für Flüge, Hotelübernachtungen, Geschenkkarten oder andere Prämien einlösen können. Einige Kreditkarten bieten auch Versicherungen und Garantien für Einkäufe, Reisen und Mietwagen.
- Kreditwürdigkeit: Wenn Sie Ihre Kreditkarte verantwortungsbewusst nutzen, können Sie Ihre Kreditwürdigkeit verbessern oder aufrechterhalten. Eine gute Kreditwürdigkeit kann Ihnen helfen, in Zukunft bessere Kreditkonditionen, günstigere Zinssätze und höhere Kreditlimits zu erhalten.
Potenzielle Nachteile:
- Verschuldung: Wenn Sie Ihre Kreditkarte nicht verantwortungsvoll nutzen, können Sie sich leicht verschulden und hohe Zinsen und Gebühren zahlen.
- Gebühren: Einige Kreditkarten können jährliche Gebühren, Auslandsgebühren, Zinsen und andere Gebühren haben. Es ist wichtig, die Gebühren und Bedingungen Ihrer Kreditkarte zu verstehen, bevor Sie sich für eine entscheiden.
- Sicherheitsrisiken: Kreditkarten können ein Sicherheitsrisiko darstellen, wenn sie gestohlen oder missbraucht werden. Es ist wichtig, Ihre Kreditkarteninformationen sicher zu halten und Ihre Kontobewegungen regelmäßig zu überwachen.
Insgesamt kann eine Kreditkarte eine nützliche Finanzierungslösung sein, insbesondere wenn Sie sie verantwortungsbewusst nutzen und die Vorteile und potenziellen Nachteile verstehen.
§ 8 EStG Steuerliche Behandlung von Firmenkreditkarten und Dienstreiseabrechnungen
1. Firmenkreditkarten (Corporate – Cards)
Bei der steuerlichen Beurteilung der Nutzung von Kreditkarten, die auf Dienstreisen eingesetzt und über das Bankkonto des Arbeitnehmers abgerechnet werden ist wie folgt zu unterscheiden:
a) Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die für die Kreditkarte anfallende Kartengebühr, erhält der Arbeitnehmer eine Barzuwendung, die nur steuerfrei bleiben kann, soweit sie den Ersatz von nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfreien Reisekosten betrifft. Nach den einschlägigen Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder sind die Kreditkartenabrechnungen, aus denen sich der Einsatz der Kreditkarten auf Dienstreisen ergibt, zum Lohnkonto zu nehmen. Es reicht allerdings aus wenn die Abrechnungen als Belege zur Reisekostenabrechnung aufbewahrt werden und die Möglichkeit zur Nachprüfung der Reisekostenvergütungen durch Hinweise im Lohnkonto sichergestellt wird.
b) Wird die Vergabe von Kreditkarten an Arbeitnehmer zwischen dem Arbeitgeber und dem Kreditkartenunternehmen vereinbart, z.B. in einem Rahmenvertrag und wird die Kreditkarte an den einzelnen Arbeitnehmer mit Zustimmung und für Rechnung des Arbeitgebers ausgehändigt, erhält der Arbeitnehmer einen Sachbezug in Form der unentgeltlichen Überlassung einer Kreditkarte.
Ist in diesem Fall die Kreditkarte als Firmenkreditkarte. z.B. als Corporate – Card. gekennzeichnet. mit dem Namen des Arbeitgebers versehen und wird sie an Arbeitnehmer mit einer umfangreichen Reisetätigkeit ausgegeben bei denen die Kreditkarte nur in ganz geringem Umfang privat eingesetzt wird, bestehen keine Bedenken, die Überlassung insgesamt als eine Leistung des Arbeitgebers zu betrachten, die er in ganz überwiegendem betrieblichem Interesse erbringt und die deshalb nicht zum Arbeitslohn gehört.
Kann nach den Verhältnissen des Einzelfalls nicht davon ausgegangen werden, daß die private Mitbenutzung der überlassenden Firmenkreditkarte von untergeordneter Bedeutung ist, so ist der Anteil des Vorteils nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei, der dem Volumenanteil der Reisekostenumsätze am Gesamtumsatz der Kreditkarte entspricht. Der übrige Anteil des Vorteils ist als Arbeitslohn nur zu erfassen, wenn er – ggf. zusammen mit anderen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Sachbezügen – die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG übersteigt.
2. Reisekostenabrechnung
Die Erstattung von Reisekosten ist nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei, soweit keine höheren Beträge erstattet werden, als nach § 9 EStG als Werbungskosten abzuziehen wären. Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Erstattung ersichtlich sind. Soweit tatsächlich entstandene Aufwendungen erstattet werden, z.B. Fahrtkosten und Übernachtungskosten, müssen sich aus den Unterlagen auch die tatsächlichen Kosten ergeben Verpflegungsmehraufwendungen können nur bis zur Höhe der von der Abwesenheitsdauer abhängenden Verpflegungspauschbeträge steuerfrei ersetzt werden. Insoweit ist in den Unterlagen auch die Abwesenheitsdauer anzugeben.
Formvorschriften für die Abrechnung bzw für die Aufzeichnung gibt es nicht. Deshalb sind auch Reisekostenabrechnungen steuerlich anzuerkennen, in denen mehrere innerhalb eines bestimmten Zeitraums durchgeführte Dienstreisen abgerechnet werden. BMF v. 29.09.1998 - IV C 5 - S 2334 - 1/98
Pfändung von Ansprüchen gegen Kreditkartenunternehmen
1. Bedeutung
Im Wirtschaftsleben sind Kreditkarten zwischenzeitlich weit verbreitet. Insbesondere im Einzelhandel sowie im Hotel- und Gaststättengewerbe werden häufig Kreditkarten als Zahlungsmittel entgegengenommen. Die Forderung des Vollstreckungsschuldners gegen ein Kreditkartenunternehmen ist pfändbar.
2. Der Anspruch
Will ein Unternehmer seinen Kunden die bargeldlose Bezahlung durch Kreditkarte ermöglichen, benötigt er dafür einen Kreditkartenakzeptanzvertrag. Ein solcher Kreditkartenakzeptanzvertrag muss bei einem Kreditkartenunternehmen (Acquirer) geschlossen werden, welcher eine Vertragspartnernummer vergibt. Bei diesem Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen (Vollstreckungsschuldner) handelt es sich nach den BGH-Urteilen vom 16. April 2002 (XI ZR 375/00 , ZIP 2002, S. 974) und vom 13. Januar 2004 (XI ZR 479/02 , ZIP 2004, S. 402) nicht um einen Forderungskauf, sondern um ein abstraktes Schuldversprechen. Die Ansprüche, die den Vertragsunternehmen aus den abstrakten Schuldversprechen gegen die Kreditkartenunternehmen zustehen, sind pfändbar. Die (pfändbaren) Ansprüche eines Vollstreckungsschuldners aus einem Kreditkartenakzeptanzvertrag entstehen demzufolge nicht gegenüber einer Kreditkartendachgesellschaft, sondern vielmehr gegenüber dem jeweiligen Kreditkartenacquirer als Vertragspartner.
3. Ermittlung der Forderung
Ob der Vollstreckungsschuldner einer Kreditkartenorganisation angeschlossen ist, ergibt sich in der Regel durch Aufkleber oder ähnliche Hinweise im Geschäftslokal, mit denen der Kunde auf die Möglichkeit der Zahlung per Kreditkarte aufmerksam gemacht wird. Insbesondere der Vollziehungsbeamte kann diese Forderung leicht ermitteln und den Innendienst auf diese Vollstreckungsmöglichkeit hinweisen.
Die Kreditkartenakzeptanzverträge für die gängigen Kreditkarten werden von verschiedenen Acquirern angeboten. Daraus folgt, dass alleine aus der Erkenntnis heraus, dass ein Vollstreckungsschuldner eine oder mehrere Kreditkarten als Zahlungsmittel akzeptiert, nicht direkt auf den zugehörigen Drittschuldner geschlossen werden kann, bei dem eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung ausgebracht werden muss.
Für eine Erfolg versprechende Vollstreckungsmaßnahme ist es daher grundsätzlich erforderlich, den Kreditkartenakzeptanzvertrag einzusehen, dem dann neben dem Kreditkartenacquirer auch die Vertragspartnernummer entnommen werden kann. Die Vollziehungsbeamten sollten daher nicht nur darauf achten, ob ein Vollstreckungsschuldner Kreditkarten als Zahlungsmittel akzeptiert, sondern dann auch stets die Vorlage der Kreditkartenakzeptanzverträge verlangen. Zu beachten ist hierbei, dass bei einer Akzeptanz verschiedener Kreditkarten die entsprechenden Kreditkartenakzeptanzverträge durchaus mit unterschiedlichen Acquirern geschlossen worden sein können. Die vom Schuldner akzeptierten Kreditkarten sind zusammen mit den zugehörigen Acquirern und Vertragspartnernummern bei den Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. auf der Rückseite des Vollstreckungsauftrages zu vermerken.
Falls es dem Vollziehungsbeamten nicht gelingt, an die benötigten Informationen zu gelangen, könnten die Unterlagen zwar grundsätzlich auch vom Innendienst beim Vollstreckungsschuldner angefordert werden (§§ 90 , 92 , 93 , 97 , 328 ff. AO). Eine solche Vorgehensweise ist allerdings im Regelfall wenig Erfolg versprechend, weil der Vollstreckungsschuldner erfahrungsgemäß die Vorlage der Unterlagen so lange verzögern wird, bis alle noch im Raum stehenden Abrechnungen abgewickelt sind.
Aus diesem Grund ist es zweckmäßiger, zunächst Pfändungsverfügungen anhand der beigefügten Liste durchzuführen, in der die größten Kreditkartenacquirer bezüglich der einzelnen Kreditkarten aufgeführt sind. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass es neben den „Großacquirern” auch noch eine Vielzahl kleinerer Acquirer gibt, sodass bei dieser Vorgehensweise ein Erfolg der Vollstreckungsmaßnahme nicht unbedingt sichergestellt ist. Eine generelle Pfändung bei allen bekannten Kreditkartenacquirern würde allerdings im Regelfall den Rahmen der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und möglichem Vollstreckungserfolg sprengen.
4. Pfändungsverfahren
In der Pfändungsverfügung ist der Name des Vertragsunternehmens (Firma des Schuldners) und alle weiteren bekannten Informationen (z. B. „Pizzeria Roma, Hauptstraße 1, 60322 Frankfurt, Geschäftsführer: Fritz Müller”) anzugeben, da die Kreditkartenacquirer ansonsten Schwierigkeiten haben, die Pfändung dem richtigen Vertragsunternehmen zuzuordnen. Besonders hilfreich, allerdings nicht unbedingt notwendig ist insoweit auch die Vertragspartnernummer (s. o.). Alleine mit dem Namen des Vollstreckungsschuldners und dessen Privatanschrift können die Kreditkartenacquirer die Pfändungsverfügung oft mit der Folge nicht zuordnen, dass sie ins Leere geht.
5. Übersicht über die gängigsten Kreditkarten und die größten Kreditkartenacquirer („Kreditkartendienstleister”)
Kreditkartenacquirer | Kreditkarte |
Elavon Merchant Services | MasterCard, Visa, AmEx, JCB, Union Pay, Diners Club, Discover, Maestro, V-Pay, Girocard |
ConCardis GmbH | MasterCard, Visa, AmEx, Union Pay, JCB, Diners Club, Discover, V-Pay, Maestro, GeldKarte, Girocard |
B + S Card Service GmbH | MasterCard, Visa, AmEx, Union Pay, Diners Club, JCB, Discover, Geldkarte, Maestro, V-Pay, Girocard |
First Data Deutschland GmbH | MasterCard, Visa, Union Pay, JCB, Diners Club, Discover, V-Pay |
American Express International Inc. | AmEx |
Ingenico Payment Services GmbH | MasterCard, Visa, AmEx, |
Wirecard Bank AG | Visa, JCB, MasterCard, AmEx, Discover, Diners Club, Union Pay |
EVO Payments International GmbH | Visa, MasterCard, Maestro, AmEx, Diners Club, JCB, Comfort Card, V-Pay |
InterCard AG | Visa, MasterCard, Maestro, V-Pay, GeldKarte, Girocard |
Aufgrund einer starken Fluktuation im Kreditkartenakzeptanz-Geschäft ist es zu empfehlen, vor dem Ausbringen einer Pfändung zunächst den Internet-Auftritt des betroffenen Acquirers aufzusuchen und Hinweise zu Geschäftsübernahmen/Umfirmierungen bzw. zu von ihm abgerechneten Kreditkarten nachzulesen. OFD Niedersachsen v. 07.04.2016 - S 0535 - 105 - St 163