Rechtsstand: 29.06.2026 Mindestlohn · Mindestlohn-Rechner · Minijob · Arbeitszeitaufzeichnung · MiLoG · Arbeitgeberpflichten

Mindestlohn Deutschland 2026: Rechner, Tabelle, Minijob und Arbeitgeberpflichten

Der Mindestlohn in Deutschland beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 € brutto je Zeitstunde. Zum 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 €. Mit unserem Mindestlohn-Rechner prüfen Sie, ob Monatslohn, Wochenarbeitszeit und Stundenlohn zusammenpassen. Besonders wichtig ist das für Minijobs, Arbeitszeitkonten, Praktika, Bereitschaftsdienst und Branchen mit Dokumentationspflicht.

Mindestlohn 2026: Das Wichtigste auf einen Blick

Aktuelle Werte zum gesetzlichen Mindestlohn
Thema Wert / Regel 2026 Praxis-Hinweis
Gesetzlicher Mindestlohn 2026 13,90 € brutto je Zeitstunde Gilt seit 01.01.2026 grundsätzlich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland.
Nächste Erhöhung 14,60 € ab 01.01.2027 Arbeitsverträge, Minijob-Stunden und Kalkulationen rechtzeitig anpassen.
Minijob-Grenze 2026 603 € monatlich / 7.236 € jährlich Bei 13,90 € Mindestlohn maximal 43,38 Stunden monatlich.
Minijob-Grenze 2027 633 € monatlich Folgt dynamisch aus der Mindestlohnerhöhung auf 14,60 €.
Fälligkeit Spätestens letzter Bankarbeitstag des Folgemonats Maßgeblich ist der Monat, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.
Verzicht / Ausschlussfrist Grundsätzlich unwirksam Verzicht nur durch gerichtlichen Vergleich möglich.
Dokumentation Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit Bei Minijobs und Risikobranchen spätestens bis zum siebten Folgetag aufzeichnen.
Bußgelder Bis 500.000 € bei Nichtzahlung; bis 30.000 € bei Dokumentationsverstößen Kontrolle erfolgt durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls.
Die Grafik zeigt die Prüfung von Anspruch, Ausnahmen, Stundenlohn, Minijob-Grenze, Dokumentationspflicht und Bußgeldrisiko. Mindestlohn-Check 2026 Person? Arbeitnehmer, Praktikant, Minijob? Ausnahme? Ausbildung, Pflicht- praktikum, Ehrenamt? Stundenlohn? Monatslohn ÷ Arbeitsstunden Pflichten? Zahlung, Fälligkeit, Dokumentation Merksatz: Mindestlohn ist Bruttolohn je Zeitstunde – nicht Monatsgehalt nach Bauchgefühl Arbeitszeit, Zuschläge, Minijob-Grenze und Dokumentation müssen zusammenpassen

Mindestlohn-Rechner: Stundenlohn aus Monatsgehalt berechnen

Mit dem Mindestlohn-Rechner können Sie prüfen, ob ein vereinbartes Monatsgehalt den gesetzlichen Mindestlohn erreicht. Entscheidend ist der Brutto-Stundenlohn. Dafür wird das regelmäßige Bruttoentgelt durch die tatsächlich zu vergütenden Arbeitsstunden geteilt.

Mindestlohnrechner 2026/2027

Berechnen Sie, ob das monatliche Bruttogehalt bei der vereinbarten Wochenarbeitszeit dem gesetzlichen Mindestlohn entspricht.

Euro
Stunden
Formel:
Effektiver Stundenlohn = regelmäßiges Bruttomonatsentgelt ÷ regelmäßige Monatsarbeitszeit
Monatsarbeitszeit bei fester Wochenarbeitszeit = Wochenstunden × 13 ÷ 3
Beispiel:
Monatsgehalt: 2.400 € brutto
Wochenarbeitszeit: 40 Stunden
Monatliche Arbeitszeit: 40 × 13 ÷ 3 = 173,33 Stunden
Effektiver Stundenlohn: 2.400 € ÷ 173,33 = 13,85 €
Ergebnis: 2026 wird der Mindestlohn von 13,90 € unterschritten.

Mindestlohn-Tabelle: Entwicklung von 2015 bis 2027

Gesetzlicher Mindestlohn in Deutschland
Zeitraum Mindestlohn brutto je Stunde Hinweis
01.01.2015 bis 31.12.2016 8,50 € Einführung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns.
01.01.2017 bis 31.12.2018 8,84 € Erste Anpassung.
01.01.2019 bis 31.12.2019 9,19 € Anpassung durch Mindestlohnkommission.
01.01.2020 bis 31.12.2020 9,35 € Weitere Anpassung.
01.01.2021 bis 30.06.2021 9,50 € Erste Stufe 2021.
01.07.2021 bis 31.12.2021 9,60 € Zweite Stufe 2021.
01.01.2022 bis 30.06.2022 9,82 € Erste Stufe 2022.
01.07.2022 bis 30.09.2022 10,45 € Zweite Stufe 2022.
01.10.2022 bis 31.12.2023 12,00 € Gesetzliche Anhebung.
01.01.2024 bis 31.12.2024 12,41 € Anpassung 2024.
01.01.2025 bis 31.12.2025 12,82 € Anpassung 2025.
01.01.2026 bis 31.12.2026 13,90 € Aktueller gesetzlicher Mindestlohn.
Ab 01.01.2027 14,60 € Nächste beschlossene Erhöhung.
Steuer- und Lohnpraxis-Tipp: Prüfen Sie nicht nur den Stundenlohn, sondern auch Arbeitszeitkonto, unbezahlte Vor- und Nacharbeiten, Bereitschaftszeiten, Minijob-Grenzen und Sonderzahlungen. Gerade dort entstehen in der Lohnabrechnung typische Mindestlohnfehler.

Wer hat Anspruch auf Mindestlohn?

Grundsätzlich haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Der Anspruch gilt unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis in Vollzeit, Teilzeit, als Minijob oder als kurzfristige Beschäftigung ausgeübt wird.

Persönlicher Anwendungsbereich des Mindestlohns
Personengruppe Mindestlohn? Praxis-Hinweis
Vollzeitbeschäftigte Ja. Monatsgehalt in effektiven Stundenlohn umrechnen.
Teilzeitbeschäftigte Ja. Auch bei wenigen Wochenstunden gilt der Mindestlohn.
Minijobber Ja. Verdienstgrenze und Arbeitszeit müssen zusammenpassen.
Kurzfristig Beschäftigte Ja. Sozialversicherungsfreiheit ändert nichts am Mindestlohn.
Probearbeitsverhältnis / Probezeit Ja, wenn Arbeitsverhältnis besteht. „Probearbeit“ darf kein unbezahltes Arbeitsverhältnis ersetzen.
Arbeitnehmer zwischen nahen Angehörigen Ja, wenn echtes Arbeitsverhältnis. Fremdvergleich, Arbeitsvertrag und tatsächliche Durchführung beachten.

Welche Ausnahmen vom Mindestlohn gibt es?

Nicht jede Tätigkeit fällt unter den gesetzlichen Mindestlohn. § 22 MiLoG enthält wichtige Ausnahmen, die aber eng zu prüfen sind.

Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn
Ausnahme Regel Hinweis
Auszubildende Kein Mindestlohn nach MiLoG. Für Ausbildung gilt die Mindestausbildungsvergütung nach BBiG.
Jugendliche unter 18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung Vom MiLoG ausgenommen. Mit abgeschlossener Berufsausbildung neu prüfen.
Ehrenamtliche Tätigkeit Nicht vom Mindestlohn erfasst. Abgrenzung zu verdecktem Arbeitsverhältnis prüfen.
Langzeitarbeitslose In den ersten sechs Monaten nach Beschäftigungsbeginn ausgenommen. Nur bei Langzeitarbeitslosigkeit im gesetzlichen Sinn.
Pflichtpraktikum Ausnahme möglich. Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung dokumentieren.
Orientierungspraktikum bis zu drei Monaten Ausnahme möglich. Für Berufsausbildung oder Studienaufnahme.
Begleitendes Praktikum bis zu drei Monaten Ausnahme möglich. Nicht, wenn zuvor bereits ein solches Praktikum beim selben Ausbildenden bestand.
Einstiegsqualifizierung / Berufsausbildungsvorbereitung Ausnahme möglich. Rechtsgrundlage und Förderstatus dokumentieren.
Achtung: Die Bezeichnung im Vertrag ist nicht entscheidend. Ein „Praktikum“ kann tatsächlich ein Arbeitsverhältnis sein, wenn der Lernzweck in den Hintergrund tritt und echte Arbeitsleistung geschuldet wird.

Mindestlohn im Minijob: 603-€-Grenze und Stunden berechnen

Minijobber haben Anspruch auf Mindestlohn. Seit 2026 beträgt die monatliche Minijob-Verdienstgrenze 603 €. Bei Zahlung genau des gesetzlichen Mindestlohns von 13,90 € ergibt sich daraus eine maximale monatliche Arbeitszeit von 43,38 Stunden.

Minijob, Mindestlohn und Arbeitszeit
Jahr Mindestlohn Minijob-Grenze Maximale Stunden bei Mindestlohn
2025 12,82 € 556 € 43,37 Stunden monatlich
2026 13,90 € 603 € 43,38 Stunden monatlich
2027 14,60 € 633 € 43,36 Stunden monatlich
Beispiel 2026:
603 € Minijob-Grenze ÷ 13,90 € Mindestlohn = 43,38 Stunden pro Monat.
Wird mehr gearbeitet, muss entweder der Monatslohn steigen oder die Minijob-Grenze kann überschritten werden.
Achtung: Die frühere 450-€-Grenze ist veraltet. Arbeitsverträge mit festen Monatsbeträgen sollten die maximale Stundenzahl ausdrücklich regeln.

Mindestlohn bei Praktikum, Ausbildung und Probezeit

Praktikanten können mindestlohnrechtlich Arbeitnehmern gleichgestellt sein. Es gibt aber gesetzliche Ausnahmen, insbesondere für Pflichtpraktika und bestimmte kurze Orientierungs- oder studienbegleitende Praktika.

Mindestlohn bei Praktika und Berufseinstieg
Fall Mindestlohn? Praxis-Hinweis
Pflichtpraktikum nach Studien-, Schul- oder Ausbildungsordnung Regelmäßig nein. Pflichtnachweis zur Personalakte nehmen.
Orientierungspraktikum bis zu drei Monaten Regelmäßig nein. Zweck und Dauer schriftlich vereinbaren.
Freiwilliges Praktikum nach Abschluss Regelmäßig ja. Bei echter Arbeitsleistung Mindestlohnrisiko hoch.
Duales Studium Einzelfall. Ausbildungs-/Studiencharakter und Vertrag prüfen.
Probezeit in einem Arbeitsverhältnis Ja. Probezeit senkt den Mindestlohn nicht.
Unbezahlte Probearbeit Riskant. Kurzes Kennenlernen ist möglich; echte Arbeitsleistung ist zu vergüten.

Welche Zahlungen zählen zum Mindestlohn?

Grundsätzlich zählen Vergütungsbestandteile zum Mindestlohn, wenn sie die normale Arbeitsleistung vergüten und rechtzeitig sowie unwiderruflich zufließen. Nicht mindestlohnwirksam sind Zahlungen, die einen besonderen Zweck erfüllen oder von Dritten stammen.

Anrechnung von Vergütungsbestandteilen
Vergütungsbestandteil Anrechnung? Hinweis
Grundlohn Ja. Hauptbestandteil des Mindestlohns.
Monatlich gezahlte Leistungszulage Einzelfall, oft ja. Wenn sie normale Arbeitsleistung vergütet.
Einmaliges Weihnachtsgeld Oft nein oder nur eingeschränkt. Problematisch, wenn nicht zum Fälligkeitszeitpunkt des Mindestlohns zufließt.
Urlaubsgeld Einzelfall. Zweck und Fälligkeit prüfen.
Nacht-, Sonn-, Feiertags- oder Gefahrenzuschläge Regelmäßig zusätzlich. Vergüten besondere Belastungen.
Trinkgelder Nein. Zahlung durch Dritte, nicht Arbeitgebervergütung.
Sachbezüge Sehr eingeschränkt. Pfändungsfreigrenzen und Barlohngebot beachten.
Praxis-Tipp: Formulieren Sie Sonderzahlungen im Arbeitsvertrag eindeutig: Dient die Zahlung der laufenden Arbeitsleistung, Betriebstreue, Mehrarbeit oder besonderer Belastung? Unklare Klauseln führen schnell zu Mindestlohnrisiken.

Bereitschaftsdienst, Urlaub, Krankheit und Arbeitszeitkonto

Mindestlohnfragen entstehen häufig nicht beim Grundlohn, sondern bei der Arbeitszeit. Auch Bereitschaftsdienst, Ausfallzeiten und Arbeitszeitkonten müssen korrekt abgerechnet werden.

Arbeitszeitfälle beim Mindestlohn
Fall Mindestlohnrelevanz Praxis-Hinweis
Bereitschaftsdienst Vergütungspflichtige Arbeitszeit. Aufenthalt an vom Arbeitgeber bestimmtem Ort besonders prüfen.
Rufbereitschaft Einzelfall. Abgrenzung zu Freizeit hängt von Einschränkungen ab.
Urlaub Entgeltfortzahlung / Urlaubsentgelt. Mindestlohn darf nicht durch Urlaub unterschritten werden.
Krankheit Entgeltfortzahlung. Auch Ausfallzeiten sind lohnrechtlich relevant.
Arbeitszeitkonto Nur innerhalb gesetzlicher Grenzen. Überstunden auf Arbeitszeitkonto müssen binnen 12 Monaten ausgeglichen werden.
Vor- und Nacharbeiten Arbeitszeit, wenn betrieblich veranlasst. Umkleiden, Kassenabschluss, Rüstzeiten und Reinigung prüfen.

Wann muss der Mindestlohn gezahlt werden?

Der Mindestlohn ist zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen, spätestens aber am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat der Arbeitsleistung folgt. Mindestlohnansprüche sind unabdingbar.

Fälligkeit und Unabdingbarkeit
Thema Regel Praxis-Hinweis
Fälligkeit Vereinbarte Fälligkeit, spätestens letzter Bankarbeitstag des Folgemonats. Payroll-Fristen entsprechend organisieren.
Arbeitszeitkonto Ausgleich spätestens innerhalb von 12 Kalendermonaten. Bei Beendigung Ausgleich im Folgemonat.
Verzicht Nur durch gerichtlichen Vergleich. Außergerichtlicher Verzicht unwirksam.
Ausschlussfristen Dürfen Mindestlohnansprüche nicht beschränken. Arbeitsverträge prüfen und Mindestlohnansprüche ausdrücklich ausnehmen.

Dokumentationspflichten für Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit in bestimmten Fällen besonders dokumentieren. Betroffen sind insbesondere Minijobs und Branchen mit erhöhtem Schwarzarbeitsrisiko.

Arbeitszeitaufzeichnung nach MiLoG
Pflicht Regel Praxis-Hinweis
Wer? Minijobber außer Privathaushalt und Beschäftigte in bestimmten Risikobranchen. Zum Beispiel Bau, Gastronomie, Beherbergung, Logistik, Gebäudereinigung, Messebau, Fleischwirtschaft.
Was? Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Pausen gehören nicht zur Arbeitszeit.
Bis wann? Spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Arbeitstag folgenden Kalendertages. Wöchentliche Erfassung als Standardprozess einrichten.
Wie lange? Mindestens zwei Jahre aufbewahren. Bei Zollprüfung griffbereit halten.
Form? Papier oder elektronisch möglich. Arbeitgeber bleibt verantwortlich, auch wenn Arbeitnehmer erfassen.
Mobile Tätigkeiten Erleichterung möglich: nur Dauer der täglichen Arbeitszeit. Nur bei ausschließlich mobiler Tätigkeit ohne Vorgabe zu Beginn/Ende und eigenverantwortlicher Einteilung.
Achtung: Die Dokumentationspflicht ersetzt nicht die allgemeinen Pflichten aus dem Arbeitszeitrecht. Arbeitgeber sollten deshalb Mindestlohn-, Arbeitszeit- und Lohnabrechnungsdokumentation zusammen denken.

Zollkontrolle, Nachzahlung und Bußgelder

Die Einhaltung des Mindestlohns wird durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung geprüft. Verstöße können arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und bußgeldrechtliche Folgen haben.

Risiken bei Mindestlohnverstößen
Verstoß Mögliche Folge Praxis-Hinweis
Mindestlohn nicht oder zu spät gezahlt Nachzahlung, Arbeitnehmerklage, Bußgeld bis 500.000 €. Monatslohn und Arbeitszeit laufend prüfen.
Arbeitszeit nicht dokumentiert Bußgeld bis 30.000 €. Stundenzettel oder digitale Zeiterfassung nutzen.
Sozialversicherungsbeiträge zu niedrig Nachforderung von Beiträgen. Sozialversicherung knüpft regelmäßig an geschuldetes Entgelt an.
Subunternehmer zahlt keinen Mindestlohn Auftraggeberhaftung möglich. Subunternehmer prüfen und vertragliche Zusicherungen einholen.
Öffentliche Aufträge Ausschluss von Vergabeverfahren möglich. Compliance-Nachweise aufbewahren.
Praxis-Tipp: Legen Sie für jede Zollprüfung eine digitale Mindestlohn-Mappe an: Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Stundenaufzeichnungen, Arbeitszeitkonten, Zahlungsnachweise und Nachweise zu Ausnahmen.

Checkliste: Mindestlohn 2026 rechtssicher umsetzen

  1. Aktuellen Mindestlohn von 13,90 € je Zeitstunde seit 01.01.2026 hinterlegen.
  2. Erhöhung auf 14,60 € ab 01.01.2027 in Lohnabrechnung und Kalkulation vormerken.
  3. Monatsgehälter in effektive Stundenlöhne umrechnen.
  4. Minijob-Verträge auf 603-€-Grenze und maximale Stunden prüfen.
  5. Arbeitszeitkonten auf 12-Monats-Ausgleich und 50-%-Grenze prüfen.
  6. Praktikumsverträge auf Pflichtpraktikum, Orientierungspraktikum oder Mindestlohnpflicht prüfen.
  7. Sonderzahlungen nach Zweck, Fälligkeit und Unwiderruflichkeit einordnen.
  8. Bereitschaftsdienst, Rüstzeiten, Umkleidezeiten und Nacharbeiten erfassen.
  9. Dokumentationspflichten für Minijobs und Risikobranchen prüfen.
  10. Arbeitszeiten spätestens bis zum siebten Folgetag dokumentieren.
  11. Arbeitszeitnachweise mindestens zwei Jahre aufbewahren.
  12. Subunternehmer vertraglich zur Mindestlohn-Compliance verpflichten.
  13. Arbeitsverträge auf unwirksame Ausschlussfristen prüfen.
  14. Zollprüfung mit vollständiger Mindestlohn-Mappe vorbereiten.

Mindestlohn, Minijob oder Lohnabrechnung prüfen lassen?

Wir prüfen, ob Ihre Arbeitsverträge, Minijob-Stunden, Lohnabrechnung, Arbeitszeitkonten und Dokumentationspflichten zum Mindestlohn 2026 passen. Besonders bei Gastronomie, Bau, Logistik, Gebäudereinigung, Minijobs und Bereitschaftsdiensten lohnt sich eine kurze Kontrolle.

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Video: Mindestlohn und Ausnahmen

FAQ: Mindestlohn Deutschland 2026

Wie hoch ist der gesetzliche Mindestlohn 2026?

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 € brutto je Zeitstunde. Zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 €.

Gilt der Mindestlohn auch für Minijobber?

Ja. Minijobber haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. 2026 beträgt die Minijob-Grenze 603 € monatlich; bei 13,90 € Mindestlohn sind das 43,38 Stunden pro Monat.

Wer ist vom Mindestlohn ausgenommen?

Ausgenommen sind unter anderem Auszubildende, ehrenamtlich Tätige, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, bestimmte Praktika und Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung.

Müssen Arbeitgeber die Arbeitszeit dokumentieren?

Ja, in bestimmten Fällen. Betroffen sind insbesondere Minijobs sowie Branchen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Aufzuzeichnen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit.

Bis wann muss die Arbeitszeit aufgezeichnet werden?

Die Arbeitszeit muss spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Arbeitstag folgenden Kalendertages dokumentiert werden. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Zählen Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld zum Mindestlohn?

Das hängt von Zweck, Fälligkeit und Unwiderruflichkeit der Zahlung ab. Zahlungen, die Betriebstreue oder besondere Zwecke vergüten, sind nicht ohne Weiteres mindestlohnwirksam.

Gilt Mindestlohn auch bei Bereitschaftsdienst?

Bereitschaftsdienst kann vergütungspflichtige Arbeitszeit sein. Dann ist er in die Mindestlohnprüfung einzubeziehen.

Welche Strafen drohen bei Mindestlohnverstößen?

Bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung des Mindestlohns drohen Bußgelder bis 500.000 €. Verstöße gegen Dokumentationspflichten können mit bis zu 30.000 € geahndet werden.

Quellenverzeichnis

  1. § 1 MiLoG – Anspruch auf Mindestlohn und Höhe des Mindestlohns; Rechtsstand: 29.06.2026.
  2. BMAS, Pressemitteilung vom 27.06.2025 – Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 € zum 01.01.2026 und 14,60 € zum 01.01.2027.
  3. § 2 MiLoG – Fälligkeit des Mindestlohns, Zahlung spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats; Rechtsstand: 29.06.2026.
  4. § 3 MiLoG – Unabdingbarkeit des Mindestlohns, Verzicht nur durch gerichtlichen Vergleich; Rechtsstand: 29.06.2026.
  5. § 13 MiLoG i. V. m. § 14 AEntG – Auftraggeberhaftung; Rechtsstand: 29.06.2026.
  6. §§ 14 bis 17 MiLoG – Zuständigkeit der Zollverwaltung, Befugnisse, Meldepflichten und Arbeitszeitdokumentation; Rechtsstand: 29.06.2026.
  7. § 17 MiLoG – Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sowie Aufbewahrungspflicht; Rechtsstand: 29.06.2026.
  8. BMAS, Dokumentationspflicht, Stand 01.01.2026 – Mindestlohn 13,90 €, betroffene Branchen, Aufzeichnung bis zum siebten Folgetag.
  9. MiLoAufzV – Erleichterte Aufzeichnung bei ausschließlich mobilen Tätigkeiten ohne Vorgabe zu Beginn und Ende der Arbeitszeit; Rechtsstand: 29.06.2026.
  10. MiLoDokV – Einschränkungen der Dokumentationspflicht bei bestimmten Arbeitnehmergruppen; konkrete Schwellenwerte einzelfallbezogen prüfen.
  11. § 21 MiLoG – Bußgeldvorschriften, bis 500.000 € bei Nichtzahlung und bis 30.000 € bei Dokumentationsverstößen; Rechtsstand: 29.06.2026.
  12. § 22 MiLoG – persönlicher Anwendungsbereich, Praktikanten, Jugendliche, Auszubildende, Ehrenamt und Langzeitarbeitslose; Rechtsstand: 29.06.2026.
  13. Minijob-Zentrale, Minijob mit Verdienstgrenze, Stand 2026 – Minijob-Grenze 603 €, 43,38 Stunden bei 13,90 € Mindestlohn.
  14. Minijob-Zentrale / DRV, Informationen zu 2027 – Minijob-Grenze 633 € bei Mindestlohn 14,60 €.
  15. § 8 SGB IV – geringfügige Beschäftigung und dynamische Geringfügigkeitsgrenze; Rechtsstand: 29.06.2026.
  16. § 16 Abs. 2 ArbZG – allgemeine Aufzeichnungspflichten für über acht Stunden hinausgehende werktägliche Arbeitszeit; Rechtsstand: 29.06.2026.
  17. NachwG – Nachweispflichten für Arbeitsbedingungen; Bedeutung für Praktika und Arbeitsverträge; Rechtsstand: 29.06.2026.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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