Brutto Netto Rechner (Lohn + Gehalt)
Was bleibt Netto vom Bruttogehalt übrig? Wie hoch ist der Unterschied zwischen Brutto und Netto und wie hoch sind die Kosten für den Arbeitgeber? Der kostenlose Brutto Netto Rechner berechnet Ihr Netto auf Basis des Bruttolohns.
Inhalt:
Brutto- & Nettogehalt
Wie viel Sie netto verdienen hängt von Ihrem Bruttogehalt ab. Das Bruttogehalt ist der Verdienst, auf den die Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag Anspruch haben. Es ist das Entgelt vor jeglichen Abzügen, einschließlich Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen der Arbeitnehmer. Wenn die Arbeitnehmer von ihrem Gehalt sprechen, meinen sie damit den Bruttoverdienst.
Brutto und netto kommen aus dem Italienischen: Brutto bedeutet im Deutschen sinngemäß „vor Abzug“. Netto hingegen bedeutet „nach Abzug“. "Eselsbrücke": Brutto – bevor; netto – nach Abzug. Brutto und netto, bevor und nach - diese Eselsbrücke wird in der Folge Finanzisch für Anfängerinnen und Anfänger erklärt:
- 00:00 Intro
- 00:10 Das bedeutet brutto
- 00:16 Das bedeutet netto
- 00:20 Warum ist der Unterschied für alle relevant?
- 00:36 Eine einfache Eselsbrücke
- 00:42 Mehr Finanzisch
Wie viel Abzug von Brutto zu Netto?
Wie viel vom Bruttogehalt abgezogen wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Gehalt selbst, dem Familienstand, der Krankenversicherung, der Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Steuerklasse.
Grundsätzlich gibt es einen gesetzlichen Abzug für die Sozialversicherungen<> (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung). Hierbei werden je nach Versicherung und Gehalt unterschiedliche Prozentsätze des Bruttogehalts abgezogen. Siehe hierzu Sozialversicherungsbeiträge.
Die Höhe der Lohnsteuer und mögliche Freibeträge hängen unter anderem von der Steuerklasse ab, die sich wiederum aus dem Familienstand und anderen Faktoren ergibt. Die Steuerklasse hat daher einen maßgeblichen Einfluss auf das Bruttogehalt. Mit welchem Familienstand man welcher Steuerklasse zugeordnet wird und wie sich das auf den Bruttolohn auswirkt:
- Steuerklasse 1 (Für kinderlose Alleinstehende): Ledige, geschiedene, dauerhaft getrennt lebende Personen ohne Kinder
- Steuerklasse 2 (Für Alleinerziehende): Zusätzlicher Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- Steuerklasse 3 (Für Verheiratete, kombiniert mit Steuerklasse 5): Höhere Freibeträge und geringere Abzüge als Steuerklasse 6
- Steuerklasse 4 (Für Verheiratete): Automatische Steuerklasse nach der Eheschließung
- Steuerklasse 5 (Für Verheiratete, kombiniert mit Steuerklasse 3): Kein Grund- oder Kinderfreibetrag
- Steuerklasse 6 (Für Neben- und Zweitjobs ab 520 Euro): Zusätzlich zu einer anderen Steuerklasse (weiteres Arbeitsverhältnis), keine Freibeträge
Mehr Infos unter Steuerklasse.
Alternativ steht Eheleuten auch das Faktorverfahren zur Verfügung.
Es ist also individuell, wie viel vom Bruttogehalt abgezogen wird. Mit dem Online-Rechner können Sie Ihren Nettoverdienst berechnen, indem man sein Bruttogehalt sowie weitere Faktoren eingibt.
Mit dem Rechner können Sie ermitteln, wie viel Netto Ihnen monatlich vom Bruttolohn übrig bleibt. Berechnen Sie jetzt wieviel Netto Sie bekommen:
Brutto Netto Rechner 2023
Beispiele, wie Sie Ihren Nettobetrag aus Ihrem Bruttobetrag ermitteln können. Dabei gehen wir von einem durchschnittlichen Gehalt von 3.000 Euro brutto im Monat aus und verwenden die aktuellen Werte für das Jahr 2023.
Beispiel 1: Sie sind ledig, haben keine Kinder und sind in der Steuerklasse 1. Sie wohnen in Berlin und sind gesetzlich krankenversichert mit einem Beitragssatz von 15,9 %. Sie erhalten keine vermögenswirksamen Leistungen und keine betriebliche Altersvorsorge. In diesem Fall beträgt Ihr Nettogehalt laut dem Brutto-Netto-Rechner etwa 1.883 Euro. Das bedeutet, dass Sie einen Abzug von etwa 37 % haben. Die größten Abzüge sind die Lohnsteuer mit 392 Euro und der Solidaritätszuschlag mit 22 Euro. Außerdem zahlen Sie 283 Euro für die Rentenversicherung, 232 Euro für die Krankenversicherung, 42 Euro für die Pflegeversicherung und 146 Euro für die Arbeitslosenversicherung.
Beispiel 2: Sie sind verheiratet, haben zwei Kinder und sind in der Steuerklasse 3. Sie wohnen in Bayern und sind privat krankenversichert mit einem Beitragssatz von 10 %. Sie erhalten vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 40 Euro und eine betriebliche Altersvorsorge in Höhe von 100 Euro. In diesem Fall beträgt Ihr Nettogehalt laut dem Brutto-Netto-Rechner von Sparkasse.de etwa 2.304 Euro. Das bedeutet, dass Sie einen Abzug von etwa 23 % haben. Die größten Abzüge sind die Lohnsteuer mit 188 Euro und der Solidaritätszuschlag mit 10 Euro. Außerdem zahlen Sie 283 Euro für die Rentenversicherung, 300 Euro für die Krankenversicherung, 42 Euro für die Pflegeversicherung und 146 Euro für die Arbeitslosenversicherung.
Wie Sie ihre Steuerlast dauerhaft senken können, erkläre ich Ihnen gerne in meiner online Steuerberatung
Weitere Rechner
Hinweise & Erläuterungen zum Brutto-Netto-Rechner
2023:
Lohnsteuer
Für 2023 gibt es folgendende Steueränderungen:
- Einkommensteuertarif (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags auf 10.908 Euro),
- Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG,
- Freibeträge für Kinder (Anhebung auf 4.476 Euro bzw. 8.952 Euro),
- Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag (Anhebung u. a. der jährlichen Freigrenze auf 17.543 Euro bzw. 35.086 Euro),
- Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung (Anhebung auf 59.850 Euro),
- Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (Anhebung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes auf 1,6 %),
- Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung
- BBG West - (Anhebung auf 87.600 Euro) und
- der Beitragsbemessungsgrenze Ost - BBG Ost - (Anhebung auf 85.200 Euro),
- Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen (ab 2023 vollständiger Sonderausgabenabzug) mit Folgewirkung bei der Vorsorgepauschale.
Sozialversicherungsbeiträge
In der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung gelten ab dem 1. Januar 2023 neue Rechengrößen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.850 Euro jährlich (4.987,50 Euro monatlich). Die Versicherungspflichtgrenze steigt auf 66.600 Euro jährlich (5.550 Euro monatlich).
Die Beitragssätze betragen in der:
Rentenversicherung: In der Rentenversicherung bleibt der Beitragssatz unverändert bei 18,6 Prozent. Davon zahlen die Versicherten 9,3 Prozent.
Arbeitslosenversicherung: Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wird von 2,4 auf 2,6 Prozent erhöht. Davon zahlen Arbeitnehmer die Hälfte.
Pflegeversicherung: Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung liegt für Versicherte mit Kindern bei 3,05 Prozent. Diesen teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Kinderlose zahlen 0,35 Prozentpunkte mehr - ohne Beteiligung des Arbeitgebers. In Sachsen gilt eine Sonderregelung mit einem höheren Arbeitnehmeranteil.
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV): In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gilt weiterhin ein allgemeiner Beitragssatz von 14,6 Prozent. Hinzu kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitrag. Dieser steigt im Durchschnitt um 0,3 Prozentpunkte auf 1,6 Prozent im Jahr 2023. Die Unterschiede zwischen den Kassen sind nach wie vor erheblich. Wichtig zu wissen: Der gesamte Beitrag wird je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen.
2022:
Der Programmablaufplan berücksichtigt die Regelungen des durch das Fondsstandortgesetz eingeführten § 19a EStG. Der Programmablaufplan berücksichtigt außerdem die für 2022 beschlossenen Anpassungen des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags auf 9.984 Euro) und der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG.
- in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung die Beitragsbemessungsgrenze weiterhin 58.050 Euro beträgt,
- in der gesetzlichen Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz (§ 243 SGB V) weiterhin 14,0 % beträgt,
- der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert wird sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz weiterhin 1,3 % beträgt,
- in der sozialen Pflegeversicherung der bundeseinheitliche Beitragssatz weiterhin 3,05 % und der Zuschlag für Kinderlose 0,35 % (2021: 0,25 %) beträgt,
- in der allgemeinen Rentenversicherung die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West) 84.600 Euro (2021: 85.200 Euro) und die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost) 81.000 Euro (2021: 80.400Euro) beträgt,
- in der allgemeinen Rentenversicherung der Beitragssatz weiterhin 18,6 % beträgt und
- der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung 88 % (2021: 84 %) beträgt (§ 39b Absatz 4 EStG).
2021:
Der Brutto-Netto Rechner berücksichtigen die für 2021 beschlossene Rückführung des Solidaritätszuschlags. Das Programm berücksichtigt außerdem die für 2021 vorgesehenen Anpassungen
- des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags auf 9.744 Euro),
- der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG,
- der Freibeträge für Kinder (Anhebung auf 4.194 Euro bzw. 8.388 Euro),
- der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung (Anhebung auf 58.050 Euro),
- beim Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung,
- der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung -BBG West - (Anhebung auf 85.200 Euro) und der Beitragsbemessungsgrenze Ost - BBG Ost - (Anhebung auf 80.400 Euro).
2020:
Der Brutto-Netto Rechner berücksichtigt die für 2020 beschlossenen Anpassungen des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags auf 9.408 Euro), der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG und der Freibeträge für Kinder (Anhebung auf 3.906 Euro bzw. 7.812 Euro).
- in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung die Beitragsbemessungsgrenze 56.250 Euro (2019: 54.450 Euro) beträgt,
- in der gesetzlichen Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz (§ 243 SGB V) weiterhin 14,0 % beträgt,
- der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert wird sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 1,1 % (2019: 0,9 %) beträgt,
- in der sozialen Pflegeversicherung der bundeseinheitliche Beitragssatz weiterhin 3,05 % beträgt,
- in der allgemeinen Rentenversicherung die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West) 82.800 Euro (2019: 80.400 Euro) und die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost) 77.400 Euro (2019: 73.800 Euro) beträgt,
- in der allgemeinen Rentenversicherung der Beitragssatz weiterhin 18,6 % beträgt und
- der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung 80 % (2019: 76 %) beträgt (§ 39b Absatz 4 EStG).
2019:
Der Brutto-Netto-Rechner 2019 berücksichtigt folgendes:
- Den aktulellen Einkommensteuertarif (einschließlich Grundfreibetrag von 9.168 Euro).
- Die Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung von 54.450 Euro (2018: 53.100 Euro) beträgt,
- Krankenversicherungsbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz (§ 243 SGB V) weiterhin 14,0 % beträgt,
- Ben Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert wird sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 0,9 % (2018: 1,0 %) beträgt,
- Den bundeseinheitliche Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung von 3,05 % (2018: 2,55 %) beträgt,
- Die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung von (BBG West) 80.400 Euro (2018: 78.000 Euro) und die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost) 73.800 Euro (2018: 69.600 Euro) beträgt,
- Den Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung von weiterhin 18,6 % beträgt.
- Den Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung 76 % (2018: 72 %) beträgt (§ 39b Absatz 4 EStG).
- Die allgemeine Lohnsteuer, die für einen Arbeitnehmer zu erheben ist, der in allen Sozialversicherungszweigen versichert ist. Mehr Infos siehe Lohnsteuer
- Das Faktorverfahren kommt nur in der Steuerklasse IV zur Anwendung. Mehr Infos siehe Faktorverfahren
- Lohnzahlungszeitraum: Es sind tägliche, wöchentliche, monatliche und jährliche Lohnzahlungszeiträume berücksichtigt. Die Aufteilung von Jahresbeträgen auf unterjährige Lohnzahlungszeiträume sowie die Hochrechnung von Beträgen für unterjährige Lohnzahlungszeiträume auf Jahresbeträge wird entsprechend den in § 39b Absatz 2 Satz 9 EStG angegebenen Bruchteilen vorgenommen.
- In den ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) werden wichtige Grundlagen für den Lohnsteuerabzug bei Arbeitnehmern, wie Steuerklasse und Freibeträge, gespeichert.
- Die Steuerklassen sind als Lohnsteuerabzugsmerkmal auf der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM = Elektronische LohnSteuer Abzugs Merkmale) für die Höhe des Lohnsteuerabzugs entscheidend. Welche Steuerklasse für Sie am günstigsten ist, erklären wir Ihnen nachfolgend unter Steuerklasse
- Kinderfreibeträge: Die Kinderfreibeträge sind eine Säule des Familienleistungsausgleichs. Im Lohnsteuerabzugsverfahren hat die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrags nur noch steuermindernde Bedeutung für die Zuschlagsteuern wie Kirchensteuer oder den Solidaritätszuschlag (Freibeträge). Eltern erhalten zunächst im laufenden Jahr das Kindergeld; die etwaige steuerliche Auswirkung des Kinderfreibetrags ergibt sich erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung. Mehr Infos siehe Kinderfreibeträge
- Kirchensteuer: Der Hebesatz der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer beträgt bei allen Religionsgemeinschaften, die die Verwaltung den Finanzbehörden übertragen haben, in Baden-Württemberg und Bayern 8 %, in den übrigen Bundesländern 9 % der Steuerschuld. Mehr Infos siehe Kirchensteuer
- Rentenversicherungspflicht: Siehe hierzu Sozialversicherungspflicht
- (Jahres)Freibetrag: Jahresfreibetrag für die Ermittlung der Lohnsteuer für die sonstigen Bezüge nach Maßgabe der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39e EStG oder der Eintragung auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2019 in Cent. Mehr Infos siehe im Steuerlexikon unter Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte
- Bruttolohn: Bruttolohn ist der Arbeitslohn bzw. das Gehalt vor Abzug der Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und sonstigen Abgaben. Siehe zum Begriff und Definition im Steuerlexikon unter Arbeitslohn
- Abfindungen: wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses sind grundsätzlich ermäßigt zu besteuern (Fünftelregelung, wenn er die Voraussetzungen einer Entschädigung nach § 24 Nr. 1 EStG i.V.m. § 34 Abs. 1 und 2 EStG erfüllt. Eine Entschädigung setzt voraus, dass an Stelle der bisher geschuldeten Leistung eine andere tritt.
- Arbeitgeberbelastung: Der Arbeitgeber muss neben dem Gehalt auch den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung als Lohnnebenkosten einkalkulieren. Die vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge betragen ca. 20 % des lohnsteuerpflichtigen Bruttogehaltes, soweit damit die für die jeweilige Sozialversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nicht überschritten werden. Mehr Infos siehe Arbeitgeberanteil Rechner: Sozialversicherung + Lohnkosten
Werden Versorgungsbezüge als laufender Arbeitslohn gezahlt, bleibt höchstens der auf den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum entfallende Anteil der Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Absatz 2 EStG) steuerfrei. Dieser Anteil ist wie folgt zu ermitteln: Bei monatlicher Lohnzahlung sind die Jahresbeträge mit einem Zwölftel, bei wöchentlicher Lohnzahlung die Monatsbeträge mit 7/30 und bei täglicher Lohnzahlung die Monatsbeträge mit 1/30 anzusetzen. Dabei darf der sich hiernach insgesamt ergebende Monatsbetrag auf den nächsten vollen Euro-Betrag, der Wochenbetrag auf den nächsten durch zehn teilbaren Centbetrag und der Tagesbetrag auf den nächsten durch fünf teilbaren Centbetrag aufgerundet werden. Der dem Lohnzahlungszeitraum entsprechende anteilige Höchstbetrag darf auch dann nicht überschritten werden, wenn in früheren Lohnzahlungszeiträumen desselben Kalenderjahres wegen der damaligen Höhe der Versorgungsbezüge ein niedrigerer Betrag als der Höchstbetrag berücksichtigt worden ist. Eine Verrechnung des in einem Monat nicht ausgeschöpften Höchstbetrags mit den den Höchstbetrag übersteigenden Beträgen eines anderen Monats ist nicht zulässig. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht in den Fällen des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleiches nach § 39b Absatz 2 Satz 12 EStG i. V. m. R 39b.8 LStR. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ist in der Steuerklasse VI nicht zu berücksichtigen (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 EStG). Die vorstehende Regelung gilt für die Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags entsprechend.
Steuertipps
Rückfluss von Arbeitslohn bei Nettolohnvereinbarung: Abtretung des Einkommensteuererstattungsanspruchs an den Arbeitgeber:
Maßgeblich für den Lohnsteuereinbehalt vom laufenden Arbeitslohn bei einer Nettolohnvereinbarung ist der Arbeitslohn, der vermindert um die übernommenen Lohnabzüge den arbeitsvertraglich vereinbarten Nettobetrag ergibt. Damit ist die steuerliche Ausgangsgröße des Lohnsteuerabzugs auch im Fall der Nettolohnabrede ein Bruttobetrag.
Ein Einkommensteuererstattungsanspruch, den der Arbeitnehmer im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung seinem Arbeitgeber abgetreten hat, ist deshalb im Rahmen des Lohnsteuereinbehalts nur durch einen Abzug vom laufenden (Brutto)Arbeitslohn und nicht durch eine Verminderung des laufenden Nettolohns zu berücksichtigen. Eine Hochrechnung der Steuererstattung auf einen fiktiven Bruttobetrag ist nicht möglich.
Brutto/Netto-Abrechnung erklärt
Bruttoarbeitslohn ist die Summe aus dem laufenden Arbeitslohn, der für Lohnzahlungszeiträume gezahlt worden ist, die im Kalenderjahr geendet haben, und den sonstigen Bezügen, die dem Arbeitnehmer im Kalenderjahr zugeflossen sind. Netto gezahlter Arbeitslohn ist mit dem hochgerechneten Bruttobetrag anzusetzen. Zum Bruttoarbeitslohn rechnen auch die laufend und einmalig gezahlten Versorgungsbezüge einschließlich Sterbegelder und Abfindungen/Kapitalauszahlungen solcher Ansprüche.
Nicht zum steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn gehören steuerfreie Bezüge, z. B. steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, steuerfreie Umzugskostenvergütungen, steuerfreier Reisekostenersatz, steuerfreier Auslagenersatz, die nach § 3 Nummer 56 und 63 sowie § 100 Absatz 6 EStG steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung sowie Bezüge, für die die Lohnsteuer nach §§ 37b, 40 bis 40b EStG pauschal erhoben wurde.
Vor einer Gehaltsverhandlung sollte man Steuern und Sozialabgaben berechnen, damit man weiß, wie viel Gehalt man brutto mit seinem Arbeitgeber verhandeln muss, um nach den Abzügen genügend netto zur Verfügung zu haben.
