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Mindestlohn + Rechner

Aktueller gesetzlicher Mindestlohn in Deutschland: Was ändert sich mit der Mindestlohn-Erhöhung? Welche Mindestlohn-Ausnahmen gelten weiterhin?


Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland ist die unterste Entgeltgrenze, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern nicht unterschreiten dürfen. Er gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig von ihrer Branche, ihrer Ausbildung oder ihrer Qualifikation.

Der Mindestlohn soll dazu beitragen, die Einkommensarmut zu bekämpfen und die Kaufkraft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu stärken. Er soll auch dazu beitragen, die Arbeitsbedingungen in Deutschland zu verbessern.

Der Mindestlohn wurde in Deutschland erstmals am 1. Januar 2015 eingeführt. Seitdem ist er in mehreren Schritten angehoben worden. Seit dem 1. Oktober 2022 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn 12 Euro pro Stunde.

Tipp: Welche Ausnahmen es gibt

Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2024 auf 12,41 €

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2024 von 12 € auf 12,41 €. Dies entspricht einer Erhöhung von 4,1 %. Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren.

Auch die Verdienstgrenze im Minijob steigt zum 1. Januar 2024 auf 538 € im Monat. Dies entspricht einer Erhöhung von 3,8 %.

Hintergrund

Einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gibt es in Deutschland seit dem 1. Januar 2015. Der Mindestlohn liegt seit dem 1. Oktober 2022 bei 12 € brutto in der Stunde.

Die Erhöhung des Mindestlohns soll dazu beitragen, die Kaufkraft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu stärken und die Einkommensunterschiede zu verringern.

Wer hat Anspruch auf Mindestlohn?

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn.

Keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer i. S. des Mindestlohngesetzes sind u. a.:

  • zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte
  • ehrenamtlich Tätige sowie Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten
  • Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung
  • Selbstständige
  • Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt
  • Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten

Sanktionen bei Verstößen

Mindestlohnverstöße können mit einer Geldbuße bis zu 500.000 € sanktioniert werden. Verstöße gegen Verpflichtungen wie z. B. die Dokumentation der Arbeitszeit können mit bis zu 30.000 € geahndet werden. Außerdem kann das Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zum Mindestlohn finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Wirkung des Mindestlohns

Die Wirkung des Mindestlohns ist umstritten. Studien haben gezeigt, dass der Mindestlohn zu einer Erhöhung der Löhne von Geringverdienern geführt hat. Allerdings gibt es auch Hinweise darauf, dass der Mindestlohn zu einer Verringerung der Beschäftigung in bestimmten Branchen geführt hat.

Befürworter des Mindestlohns argumentieren, dass er zu einer gerechteren Einkommensverteilung führt und die Kaufkraft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhöht. Außerdem könne er dazu beitragen, die Arbeitsbedingungen in Deutschland zu verbessern, indem er Arbeitgeber dazu zwingt, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein angemessenes Gehalt zu zahlen.

Gegner des Mindestlohns argumentieren, dass er Arbeitsplätze vernichten könne, da Arbeitgeber sich gezwungen sehen könnten, die Löhne ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu senken, um konkurrenzfähig zu bleiben. Außerdem könnten Arbeitgeber dazu übergehen, weniger qualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzustellen, um die Lohnkosten zu senken.

Zukünftige Entwicklung des Mindestlohns

Die Mindestlohnkommission, die für die Anpassung des Mindestlohns zuständig ist, hat empfohlen, den Mindestlohn in zwei Schritten auf 12,41 Euro zum 1. Januar 2024 und 12,82 Euro zum 1. Januar 2025 anzuheben. Diese Empfehlung wurde vom Bundeskabinett im November 2023 gebilligt.

Es ist davon auszugehen, dass der Mindestlohn in den nächsten Jahren weiter steigen wird. Die Mindestlohnkommission wird sich in Zukunft jedes Jahr über die Anpassung des Mindestlohns beraten.



Top Mindestlohn


Höhe des Mindestlohns

Der Mindestlohn ist grundsätzlich seit dem 1.1.2015 zu zahlen. Er bezieht sich dabei auf die Bruttovergütung pro Zeitstunde.

Wie wirkt sich der Mindestlohn auf Ihr Gehalt aus? Wie hoch ist Ihr Stundenlohn? Finden Sie es mit dem Mindestlohn-Rechner heraus.

Mit dem Mindestlohnrechner können Sie schnell + einfach den montlichen Mindestlohn berechnen.

Mindestlohnrechner

Zeitraum

Monatsgehalt (brutto)
Euro

Stunden / Woche
Stunden


Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland steigt
zum 1. Januar 2024 von 12,00 € auf 12,41 € pro Stunde.
Zum 1. Januar 2025 steigt er dann noch einmal um 0,41 € auf 12,82 € pro Stunde.
Die Erhöhung um 82 Cent entspricht einem Plus von 6,8 Prozent. Die Entscheidung der Mindestlohnkommission, die Erhöhung nicht im Einvernehmen mit den Arbeitnehmervertretern zu treffen, ist umstritten. Kritiker halten die Erhöhung für zu niedrig.

  • zum 1. Januar 2021 auf 9,50 €
  • zum 1. Juli 2021 auf 9,60 €
  • zum 1. Januar 2022 auf 9,82 €
  • zum 1. Juli 2022 auf 10,45 €
  • zum 1. Oktober 2022 auf 12,00 €
  • zum 1. Januar 2024 auf 12,41 €
  • zum 1. Januar 2025 auf 12,82 €

Was bedeutet das für Arbeitnehmer?

Arbeitnehmer, die den Mindestlohn erhalten, erhalten ab dem 1. Januar 2024 einen höheren Lohn. Dies bedeutet mehr Nettolohn und mehr Kaufkraft. Arbeitnehmer sollten daher prüfen, ob ihr Lohn den Mindestlohn erreicht. Wenn nicht, sollten sie mit ihrem Arbeitgeber sprechen.

Tipp für Arbeitgeber: Auch bei Minijobbern muss der Stundenlohn mindestens 12,41 € betragen, damit der Minijob weiterhin geringfügig bleibt. Insbesondere wenn Sie Minijobber beschäftigen und deren Stundenlohn derzeit unter geltenden Mindestlohn liegt, besteht dringender Handlungsbedarf. Arbeitgeber sollten ihre Lohnabrechnungen überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen. Achten Sie daher stets darauf, dass eine Wochenarbeitszeit vertraglich geregelt ist.


Was bedeutet das für Arbeitgeber?

Arbeitgeber müssen ab dem 1. Januar 2024 ihren Mitarbeitern, die den Mindestlohn erhalten, mindestens 12,41 € pro Stunde zahlen.




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Ausnahmen

Grundsätzlich müssen Sie jedem Mitarbeiter den Mindestlohn zahlen – auch Aushilfen.

Hier ist die Schnellübersicht, die Ihnen zeigt, wer Anspruch auf den Mindestlohn hat:

Anspruch auf Mindestlohn:

  • Aushilfen, auch Saisonaushilfen und ausländische Saisonarbeiter
  • Geringfügig Beschäftigte/Mini-Jobber/538-€-Kräfte
  • Mitarbeiter in der sogenannten Gleitzone
  • Rentner, die Sie als Aushilfen oder Teilzeitkräfte beschäftigen
  • Teilzeitkräfte
  • Werkstudenten

Es kann jedoch folgende Ausnahmen geben: Für Jugendliche von 15 bis 17 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt der Mindestlohn nicht. Sind die Schüler jedoch volljährig, also 18 Jahre oder älter, dann sind Sie wieder verpflichtet, den Mindestlohn zu zahlen. Sie müssen also zunächst nach dem Alter fragen.

Keinen Anspruch auf Mindestlohn:

  • Auszubildende (Lohnhöhe wird durch Berufsbildungsgesetz festgelegt)
  • Jugendliche unter 18 Jahre ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Langzeitarbeitslose während der ersten 6 Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit
  • Praktikanten (unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Ehrenamtlich Tätige

Vom Grundsatz Mindestlohn gibt es aber auch noch weitere Ausnahmen. Vorrangig anwendbar sind u. a. die allgemein verbindlichen Tarifverträge und Vergütungsregelungen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Abweichende Regelungen gibt es daher für die Zeitarbeitsbranche, für das Fleischer- oder Friseurhandwerk oder auch für weitere Berufszweige.

Außerhalb des MiLoG können auf Basis des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zusätzlich verbindliche branchenbezogene Mindestlöhne ausgehandelt werden. Diese Gesetze bilden die Grundlage für die vom gesetzlichen Mindestlohn abweichenden Tarifverträge. Das Mindestarbeitsbedingungengesetz, das bisher die Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten für einige Wirtschaftszweige ermöglichte, wurde aufgehoben.



Die meisten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse unter einen solchen branchenbezogenen Mindestlohntarifvertrag fallen, erhielten zwar schon früher einen Mindestlohn, der über dem gesetzlichen liegt. Jedoch sehen einige Mindestlohntarife auch einen geringeren Mindestlohn als den gesetzlichen vor.


Ausnahmeregelungen gelten außerdem für Praktikanten, Langzeitarbeitslose oder Saisonarbeiter. Für Langzeitarbeitslose gilt der Mindestlohn z. B. in den ersten 6 Monaten nicht.

Mindestlohn Saisonarbeit (12/22)
»Welche Besonderheiten sind beim gesetzlichen Mindestlohn für Saisonarbeiter zu beachten?« (#1019979)
Download:

Bei der Beschäftigung von Saisonarbeitern zum Mindestlohn müssen einige Besonderheiten beachtet werden. Mit Hilfe unserer Infografik können Ihre Mandanten unter anderem herausfinden, ob für ihre Branche verschärfte Aufzeichnungspflichten gelten, und erfahren, wie Sie Kost und Logis auf den Mindestlohn anrechnen können.

Der Ausnahmekatalog ist umfassend und bedarf der näheren Erläuterung.

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Welche Vergütungsbestandteile in den Mindestlohn einbezogen (angerechnet) werden

Auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar

1. Allgemeine Tätigkeitszulagen, die der Arbeitnehmer für jede Tätigkeitsstunde erhält und die nicht zur Abgeltung besonderer Erschwernisse dienen, z.B. Bauzulage oder „Verkehrsmittelzulage“, die jeder Arbeitnehmer für eine Reinigungstätigkeit erhält

2. Aufwendungserstattungen des Arbeitgebers, die zum Ausgleich von Aufwendungen dienen, die der Arbeitnehmer grundsätzlich selbst zu tragen hätte (gilt nur, sofern die Aufwendungserstat­tungen Entgeltcharakter haben; ergibt sich i.d.R. aus dem Tarifvertrag)

3. Bedienungsgeld, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (freiwilliges Trinkgeld ist nicht einzubeziehen)

4. Tarifliche Einmalzahlungen (sind aber nur für den Monat der Zahlung anrechenbar)


Auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht anrechenbar

1. Vermögenswirksame Leistungen

2. Nachtschichtzuschläge

3. Zulagen, die zusätzliche Aufwendungen des Arbeitnehmers abdecken, z.B. Maschinengeld oder Schmutzzulagen

4. Jede Form von Aufwendungserstattung wie Spesen, auch wenn sie pauschaliert gezahlt wird

5. Zulagen, die eine Honorierung einer überdurchschnittlichen Leistung hinsichtlich Qualität oder Quantität darstellen (z.B. Qualitätsprämie, Bonuszahlungen)

6. Überstundenzuschläge


Zahlung/ Stundenlohn

Nach dem MiLoG muss der Mindestlohn spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats gezahlt werden, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Wird also im Dezember Weihnachtsgeld ausgezahlt, ist dieses auf den Mindestlohn im November anrechenbar, nicht jedoch auf die anderen Monate.

Laut Bundesarbeitsministerium können Einmalzahlungen, die klar vorhersehbar sind (z.B. Weihnachtsgeld), auch über das gesamte Jahr zu jeweils 1/12 auf die monatlichen Abrechnungen verteilt werden. Voraussetzung ist hier jedoch, dass diese Anteile auch spätestens am Ende des Folgemonats ausgezahlt werden.

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Variable Vergütungen

Um die Antwort auf eine häufig gestellte Frage gleich vorwegzunehmen: Selbstverständlich können auch unter dem Mindestlohngesetz variable Vergütungen vereinbart werden. Wichtig ist nur: Das Grundgehalt, also der Fixbestandteil, darf den Mindestlohn nicht unterschreiten.


Problemfälle: Ob der Mitarbeiter Anspruch auf eine fixe Vergütung i.H.v. 7,50 € zzgl. eines Anspruchs auf eine variable Vergütung von bis zu 2,50 € pro Stunde hat oder der Mitarbeiter Anspruch auf eine fixe Vergütung von 7,50 € und Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt hat, welches – je nach Zielerreichung – erst im November eines Jahres ausgezahlt wird, das der Mitarbeiter jedoch anteilig (ratierlich) Monat für Monat verdient.


Empfehlung für die Praxis, wenn die fixe Vergütung unter 8,84 € liegt: Verzicht auf Überstundenzuschläge und anderen Zuschlägen zugunsten eines fixen Stundenlohns und Variable Vergütungen möglichst bis zur Höhe des Stundenlohns von 8.84 € in feste Gehaltszahlungen umwandeln – Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt, auf Urlaubsgeld und andere Einmalzahlungen sollten auf Monatslohn umgelegt werden, so dass der Stundenlohn von 8,84 € erreicht oder gar überschritten wird.


Zulagen und Zuschläge werden daher neben dem Mindestlohn fällig und werden nicht addiert. Das gilt auch für private Haushalte. Ausnahmen gelten nur für bestimmte Branchen, die eine abweichende Regelung bis 31.12.2017 vereinbart haben (Übergangsregelung) bzw. Branchen, die bereits nach Arbeitnehmerentsendegesetz höhere Löhne zahlen müssen (z .B. Baubranche). Vorsicht: Ab 2017 gibt es eine Haftung auch für Subunternehmer und bei Werkverträgen, wenn dort der Mindestlohn unterschritten wird.


Beispiel: Herr Kramer arbeitet als Lagerarbeiter und erhält einen Grundlohn in Höhe von 8,00 €. Zusätzlich erhält er für seine Wechselschichttätigkeit eine pauschale monatliche Schichtzulage in Höhe von 200 €.
Lösung: Schichtzulagen werden bei der Berechnung der Vergütung nicht berücksichtigt. Obwohl Herr Kramer einen durchschnittlichen Stundenlohn von 9,25 € (8,00 € Grundlohn + 1,25 € Schichtzulage pro Stunde) erhält, bleibt die Schichtzulage bei der Mindestlohnberechnung unberücksichtigt. Herr Kramer hat demzufolge einen Anspruch auf einen höheren Stundenlohn (Differenz von bisherigem Grundlohn zum Mindestlohn, daher 0,84 €).


Besonderheit: Trinkgelder:

Vor allem im Gastronomiebereich stellen Trinkgelder einen wesentlichen Einnahmefaktor dar. Ein Trinkgeld ist nach einer Definition der Gewerbeordnung ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt. Trinkgelder dürfen Sie als Arbeitgeber daher nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen.

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Aufzeichnungspflichten beim Mindestlohn

Für Minijobber und auch für Beschäftigte in bestimmten Gewerbebranchen müssen die zu leistenden Arbeitsstunden seit Einführung des Mindestlohns innerhalb einer bestimmten Frist genau aufgezeichnet werden. Die Arbeitszeitaufzeichnung muss dabei den Vorschriften zweier neu erlassener Verordnungen entsprechen. Es sind dies: Die Verordnung zur Abwandlung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz“ sowie die Verordnung über Meldepflichten nach dem Mindestlohn-, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz“.


Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer zeitnah aufzuzeichnen (§ 17 MiLoG). Diese besonderen Aufzeichnungspflichten gelten nicht für alle Arbeitnehmer, sondern nur für Beschäftigte i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB IV und des § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG). Das heißt, die Aufzeichnungspflichten gelten zum einen für Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen und zum anderen für die Beschäftigten im Baugewerbe, im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, im Personenbeförderungsgewerbe, im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe, im Gebäudereinigungsgewerbe, in der Fleischwirtschaft, bei Unternehmen der Forstwirtschaft und bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen.


Arbeitgeber sind verpflichtet, den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeiten aufzuzeichnen.


Wichtig!: Die Arbeitszeiten müssen bis zum Ablauf des siebten Kalendertags aufgezeichnet werden, der auf den Tag der Arbeitsleistungen folgt (z.B. für einen Mittwoch bis zum Donnerstag der Folgewoche). Diese Aufzeichnungen in deutscher Sprache muss der Unternehmer für die Dauer der Beschäftigung aufbewahren, jedoch nicht länger als zwei Jahre. Diese Aufzeichnungspflichten gelten z.B. auch für die Entleiher von Arbeitskräften.


Werden Arbeitnehmer beschäftigt, die ausschließlich einer mobilen Tätigkeit nachgehen, dann ist nur die Dauer der täglichen Arbeitszeit, nicht aber der Beginn und das Ende aufzuzeichnen. Eine mobile Tätigkeit liegt vor, wenn die Arbeitnehmer

– nicht an einen Beschäftigungsort gebunden sind,

– keinen Vorgaben zur konkreten Arbeitszeit (Beginn und Ende) unterliegen und

ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen.


Davon ist z.B. auszugehen bei der Zustellung von Briefen, Paketen und Druckerzeugnissen, der Abfallsammlung, der Straßenreinigung, dem Winterdienst und der Personenbeförderung. Die Arbeitnehmer unterliegen keinen Vorgaben zur konkreten Arbeitszeit, wenn sie ihre Tätigkeit lediglich innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens erbringen müssen, ohne dass der Arbeitgeber den Beginn und das Ende festlegt. Die zeitliche Ausführung des täglichen Arbeitsauftrags muss also in der Verantwortung der Arbeitnehmer liegen.


Der Bruttostundenlohn muss mindestens 8,84 € betragen. Das heißt, dass der Betrag, den der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer pro Zeitstunde zahlt, nicht niedriger sein darf. Es ist nicht schädlich, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Monatsgehalt, einen Stück- oder Akkordlohn vereinbart haben. Die Vergütung muss dann unter Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitszeit in einen Stundenlohn umgerechnet werden, der nicht unter 8,84 € liegen darf.


Aus § 2 Abs. 1 MiLoG ist zu entnehmen, dass der Arbeitgeber den Mindestlohn spätestens einen Monat nach Ablauf des Leistungsmonats zu zahlen hat. Daraus kann man den Schluss ziehen, dass Einmalzahlungen (z.B. Jahreszahlungen) nicht berücksichtigt werden können. Bei der Ermittlung des Stundenlohns dürften Zuwendungen nicht berücksichtigt werden, über die der Arbeitnehmer nicht frei verfügen kann, wie z.B. bei vermögenswirksamen Leistungen. Andererseits sind regelmäßige Gehaltsbestandteile, wie z.B. Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzuschläge bei der Ermittlung des Mindestlohns einzubeziehen. Ebenfalls einbezogen werden Sachzuwendungen, die der Arbeitnehmer regelmäßig erhält, wie z.B. die Überlassung eines Firmenwagens für Privatfahrten. Es dürfte sinnvoll sein, bei der Wertermittlung der Sachzuwendungen steuerliche Bewertungsmethoden zugrunde zu legen.


Die darin enthaltenen Regelungen und Ausnahmen bedürfen in der Regel der näheren Erläuterung. Gerne stelle ich Ihnen die Rechtsgrundlagen bereit und berate Sie ausführlich. Teilen Sie mir hierzu unbedingt mit, welcher Gewerbebranche Sie angehören. Sie auch Aufzeichnung der Arbeitszeiten gemäß § 17 Mindestlohngesetz ...

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Mindestlohn und Minijob

Besonders zu beachten ist der Mindestlohn bei Minijobbern. Diese Personengruppe hat Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns. Da gibt es keine Ausnahmen. Beachten Sie, dass sich der Mindestlohn beim Minijobber stets auf die Bruttovergütung bezieht. Denn der Minijobber zahlt keine Steuern und Sozialabgaben (Minijob-Rechner).

Die Erhöhung des Mindestlohns bedeutet, dass die Minijob-Grenze ebenfalls steigt. Zum 1. Januar 2024 steigt sie von 520 € auf 538 € pro Monat. Zum 1. Januar 2025 steigt sie dann noch einmal auf 556 € pro Monat. Wer also Minijobber beschäftigt, muss die Verträge anpassen (Aufzeichnungspflichten).

Der Mindestlohn darf – wie eingangs erwähnt – nicht unterschritten werden, auch beim Minijobber nicht. D. h., wenn Sie das auszuzahlende Entgelt durch die geleisteten Arbeitsstunden teilen, dürfen Sie nicht unter die neue Mindestlohn-Stundengrenze geraten.

Meine Praxis zeigt, dass es besonders in Fällen, in denen Angehörige als Minijobber beschäftigt sind – der Mindestlohn gilt auch für solche Arbeitsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen – oftmals zu einer dauerhaften Überschreitung der Arbeitszeiten kommt und damit zu einer Unterschreitung des Mindestlohns. Es drohen dann regelmäßig Nachzahlungen an die Sozialversicherung. Denn der Zoll meldet die Arbeitszeit-Dokumentation mit den Überstunden regelmäßig an die Minijob-Zentrale. Da hilft es in der Regel auch nicht, wenn tatsächlich eine Lohnnachzahlung erfolgt.


Sofern es in Ihrem Betrieb zu dauerhaften Arbeitszeitüberschreitungen kommt bzw. gekommen ist oder bereits eine Kontrolle durch den Zoll erfolgt ist, sollten Sie mich ansprechen. Bringen Sie in diesem Fall unbedingt Ihre Arbeitszeitaufzeichnungen für den/die Minijobber mit.


Tipp: Sie sollten den Lohn bei Minijobs überprüfen: Der Stundenlohn muss ab Januar 2024 angehoben werden. Wird dadurch Minijob-Grenze überschritten, wird der bisherige Minijob zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit ca. 40% Sozialabgaben. Durch Anpassung der Arbeitsstunden kann das verhindert werden. Gegebenenfalls der Arbeitsvertrag zu ändern. Es kann ein „Flexi-Konto“ mit dem Minijobber vereinbart und Arbeitsstunden in den nächsten Abrechnungszeitraum vorgetragen werden . Voraussetzung ist, dass ein festes monatliches Entgelt vereinbart ist. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform. Dann kann der Arbeitnehmer bis zu 3 Monaten von der Arbeit unter Lohnfortzahlung freigestellt werden. Der Arbeitslohn darf die Minijob-Grenze nicht überschreiten. Ausnahme: Ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze ist unschädlich, wie z. B. bei Krankheitsvertretung. Das gilt bis zu 2 Monaten innerhalb von 12 Monaten.

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Kurzfristige Beschäftigungen

Beschäftigen Sie Arbeitnehmer nur kurzfristig, sind diese in der Regel sozialversicherungsfrei. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt bei der Arbeitsdauer von nicht mehr als 70 Tagen vor. Doch auch für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse gilt der Mindestlohn. Sprechen Sie mich insbesondere an, wenn Sie kurzfristig beschäftigte Saisonarbeiter anstellen.


Bereitschaftsdienste

Eine sehr häufige Frage betrifft die Vergütung von Bereitschaftsdiensten. Hierzu ist zu sagen, dass Bereitschaftsdienstzeiten zur Arbeitszeit zählen. Dementsprechend sind solche Zeiten mit dem Mindestlohn zu vergüten.

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Urlaubs-, Weihnachtsgeld, Sonderzahlungen und Sachbezüge

Urlaubs- und Weihnachtsgelder sowie sonstige Sonderzahlungen können nur dann zum Mindestlohn addiert werden, wenn sie den Arbeitnehmern gemäß Arbeitsvertrag unwiderruflich zufließen. Vielfach aber haben solche Zahlungen freiwilligen Charakter für besondere Betriebstreue. Der Arbeitnehmer hat keinen Rechtsanspruch. In solchen Fällen darf das Urlaubs-/Weihnachtsgeld dem Mindestlohn nicht addiert werden. Dasselbe gilt für Sonderzahlungen, die zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.


Sachbezüge, wie Jobtickets oder Tankgutscheine innerhalb der lohnsteuerlichen Freigrenzen ( Grenzwerte und Pauschalen), zählen ebenfalls nicht zum Mindestlohn hinzu.


Beschäftigung des Ehegatten

Eine mir vielfach gestellte Frage ist, ob der Mindestlohn bei Beschäftigungsverhältnissen mit dem Ehegatten einzuhalten ist. Die Antwort darauf ist grundsätzlich "ja". Vorausgesetzt, es liegt ein Arbeitsverhältnis vor. Arbeitet der Ehegatte gegen ein kleines Taschengeld, liegt kein Arbeitsverhältnis vor. Dann gilt folglich auch kein Mindestlohn. Ehegatten-Arbeitsverhältnisse bedürfen allerdings der besonderen Sorgfalt und stehen nur allzu oft im Visier des Betriebsprüfers. Lassen Sie Ihre individuelle Situation von mir prüfen.

Steuertipp: Worauf Sie bei Veträgen mit nahen Angehörigen besonders achten müssen ...

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Meine Steuerberatung für Sie

Ich prüfe gerne Ihre Lohnbuchhaltung im Hinblick auf das neue Mindestlohngesetz und sage Ihnen, wo Sie nachbessern müssen. Selbstverständlich übernehme ich auch Ihre gesamten Lohnarbeiten. Auch berate ich Sie näher bezüglich Ihrer neuen Arbeitszeitaufzeichnungspflichten. Beratungsbedarf entsteht meiner Erfahrung nach besonders bei der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, die keinerlei Arbeitszeitvorgaben unterliegen. Hier gelten ebenfalls Aufzeichnungspflichten, allerdings in geringerem Umfang.

Abweichungen von den arbeitsvertraglichen Inhalten und der tatsächlichen betrieblichen Realität sind in der Praxis nicht selten anzutreffen. Ohne Mindestlohn gab es hier keine großen Probleme. Mit dem neuen Mindestlohn und den Aufzeichnungspflichten können aber Anpassungen Ihrer bestehenden Arbeitsverträge notwendig werden. Arbeitsvertragsanpassungen werden auch in allen Fällen notwendig, in denen der Grundlohn ggf. in Kombination mit einer leistungsabhängigen Vergütung den Mindestlohn unterschreitet. Ich biete Ihnen auch hier meine Unterstützung an. Gerne prüfe ich Ihre Arbeitsverträge auf Vereinbarkeit mit dem Mindestlohn.

Meine Checkliste soll Ihnen als roter Faden für ein erstes Beratungsgespräch gemeinsam mit mir dienen. Die Checkliste ersetzt nicht die individuelle Beratung. In einem Gespräch sollten wir die Details besprechen. Ich freue mich uns auf das Beratungsgespräch!

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Checkliste

ja

nein

Grundlöhne für Geringverdiener im Betrieb

Unterschreitet der Grundlohn in einem Fall 8,50 EUR/Stunde?

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Vereinbarung variabler Vergütungen?

Wenn ja: Höhe des Fixgehalts beträgt mindestens 8,50 EUR/Stunde?

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Es fällt Bereitschaftsdienst an?

Wenn ja: Stundensatz für Bereitschaftszeit beträgt mindestens 8,50 EUR/Stunde?

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Bestehen kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse?

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Wenn ja: Das kurzfristige Beschäftigungsverhältnis beträgt mehr als 70 Tage?

............... Der Stundensatz beträgt mindestens 8,50 EUR/Stunde?

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Bestehen geringfügige Beschäftigungsverhältnisse?

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Wenn ja: Arbeitszeiterfassung erfolgt?

................ Mindestkriterien (Beginn/Ende und Dauer) erfüllt?

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Wann wurde die Arbeitszeit nach erfolgter Arbeitsleistung aufgezeichnet:

• gleicher Tag

• 2.bis 6. Folgetag

• einmal pro Woche

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Überstunden-Check

Wurde der Stundensatz aus tatsächlich geleisteter Arbeitszeit gem. Arbeitszeiterfassung, dividiert durch das hierfür gezahlte Arbeitsentgelt berechnet?

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Wurde in einem Fall der Mindestlohn dauerhaft unterschritten?

Besondere Gewerbebranchen

Der Betrieb gehört folgender Gewerbebranche an:

• Baugewerbe

• Gaststättengewerbe

• Personenbeförderungs-/Speditions-, Transport-, und Logistikgewerbe

• Schaustellergewerbe

• Unternehmen der Forstwirtschaft

• Gebäudereinigung

• Messeaufbaugewerbe

• Fleischwirtschaft

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Sind Leiharbeitnehmer aus den genannten Gewerbebranchen beschäftigt?

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Arbeitszeitaufzeichnungspflichten

Es wurde jeweils festgehalten:

• Beginn der täglichen Arbeitszeit?

• Ende der täglichen Arbeitszeit?

• Dauer der täglichen Arbeitszeit?

Bei Überstunden:

Die die Regelarbeitszeit überschreitende Arbeitszeit wurde dokumentiert?

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Top Mindestlohn


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Aktuelles + weitere Infos

Weitere Infos + Aktuelles zum Mindestlohn

  1. Was ist der Mindestlohn?
  2. Ab wann ist Mindestlohn zu zahlen?
  3. Wer erhält Mindestlohn?
  4. Was gilt für Minijobber?
  5. Mindestlohn bei Arbeitsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen?
  6. Was gilt für Praktikanten?
  7. Ist ein höherer Lohn möglich?
  8. Was gilt für Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Sachbezüge?
  9. Besonderheiten bei variabler Vergütung?
  10. Was gilt bei Urlaub und Arbeitsunfähigkeit?
  11. Gilt der Mindestlohn beim Bereitschaftsdienst?
  12. Welche Dokumentationspflichten treffen den Arbeitgeber?
  13. Folgen bei Unterschreiten des Mindestlohns?
  14. Wichtige Entscheidungen zum Mindestlohn
  15. Was passiert, wenn der Zoll kommt und die Durchsetzung des Mindestlohnes kontrolliert?

Weitere Rechner:


Rechtsgrundlagen zum Thema: Mindestlohn

AEAO 
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStG 13a 28a
ErbStR 13a.1 13a.4 13a.11 13a.12
ErbStH E.13a.4.6 E.13a.4.7 E.13a.4.8 E.13a.12

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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