Mindestlohn 2026: Rechner, Minijob-Grenze, Ausnahmen & Arbeitgeberpflichten
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 € brutto je Zeitstunde und steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 €. Mit unserem Mindestlohn-Rechner prüfen Sie schnell, ob Stundenlohn, Monatslohn, Minijob und Arbeitszeit rechtssicher zusammenpassen.
Inhalt Mindestlohn:
- Mindestlohn-Rechner
- Aktueller Mindestlohn 2026 und 2027
- Was Arbeitgeber jetzt prüfen sollten
- Mindestlohn und Minijob 2026
- Ausnahmen vom Mindestlohn
- Welche Vergütungsbestandteile angerechnet werden
- Variable Vergütung, Prämien und Stücklohn
- Arbeitszeitaufzeichnung und Dokumentationspflichten
- Kurzfristige Beschäftigungen
- Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft und Arbeitszeit
- Urlaubs-, Weihnachtsgeld, Sachbezüge und Trinkgeld
- Mindestlohn bei Ehegatten und nahen Angehörigen
- Kontrolle durch den Zoll und Sanktionen
- Steuerberatung und Lohnbuchhaltung
- FAQ zum Mindestlohn
- Weitere Rechner und Informationen
Mindestlohn-Rechner 2026
Wie wirkt sich der Mindestlohn auf Monatslohn, Arbeitszeit und Minijob-Grenze aus? Mit dem Mindestlohnrechner können Sie prüfen, ob ein vereinbarter Monatslohn den gesetzlichen Mindestlohn erreicht oder ob Arbeitszeit bzw. Vergütung angepasst werden müssen.
Mindestlohnrechner
Weitere Rechner für Arbeitgeber und Arbeitnehmer:
Aktueller gesetzlicher Mindestlohn 2026 und 2027
Der gesetzliche Mindestlohn ist die unterste arbeitsrechtliche Entgeltgrenze. Er gilt als Bruttostundenlohn je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Grundlage ist das Mindestlohngesetz (MiLoG) in Verbindung mit der jeweils geltenden Mindestlohnanpassungsverordnung.
| Zeitraum | Gesetzlicher Mindestlohn brutto je Zeitstunde | Hinweis |
|---|---|---|
| ab 01.01.2024 | 12,41 € | Vierte Mindestlohnanpassung |
| ab 01.01.2025 | 12,82 € | bis 31.12.2025 |
| ab 01.01.2026 | 13,90 € | Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung |
| ab 01.01.2027 | 14,60 € | nächste Erhöhungsstufe |
Die Erhöhung betrifft insbesondere Branchen mit vielen geringfügig Beschäftigten, Teilzeitkräften, Saisonkräften oder niedrigen Stundenlöhnen, etwa Gastronomie, Pflege, Gebäudereinigung, Einzelhandel, Logistik, Landwirtschaft, Veranstaltungswirtschaft und private Haushalte.
SEO-Kurzantwort: Der Mindestlohn 2026 beträgt 13,90 € brutto pro Stunde. Bei einem Minijob liegt die monatliche Verdienstgrenze 2026 bei 603 €. Ab 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 € und die Minijob-Grenze auf 633 €.
Was Arbeitgeber wegen der Mindestlohnerhöhung 2026 prüfen sollten
Die Anhebung des Mindestlohns ist nicht nur eine Lohnfrage. Sie wirkt sich auf Arbeitsverträge, Arbeitszeitmodelle, Minijobs, kurzfristige Beschäftigungen, Zuschläge, Bereitschaftsdienste und die Lohnbuchhaltung aus.
Prüfpunkte für Arbeitgeber
- Stundenlohn prüfen: Jeder Arbeitnehmer muss mindestens 13,90 € brutto je Zeitstunde erhalten.
- Monatsgehälter umrechnen: Feste Monatsgehälter sind anhand der tatsächlichen Arbeitszeit auf einen Stundenlohn herunterzurechnen.
- Minijobs anpassen: Bei 603 € Monatsgrenze können Minijobber bei exakt 13,90 € Stundenlohn maximal rund 43,38 Stunden monatlich arbeiten.
- Arbeitsverträge aktualisieren: Besonders feste Wochenarbeitszeiten und Abrufarbeit sollten rechtssicher geregelt sein.
- Zuschläge und Sonderzahlungen prüfen: Nicht jede Zahlung ist auf den Mindestlohn anrechenbar.
- Arbeitszeiten dokumentieren: Insbesondere bei Minijobs und Branchen nach § 2a SchwarzArbG gelten strenge Aufzeichnungspflichten.
- Fremdpersonal kontrollieren: Bei Subunternehmern, Werkverträgen und Arbeitnehmerüberlassung bestehen Haftungsrisiken.
Praxistipp: Prüfen Sie nicht nur den nominellen Stundenlohn, sondern den tatsächlich gezahlten Bruttolohn je Arbeitsstunde. Verstöße entstehen häufig durch unbezahlte Vor- und Nacharbeiten, nicht dokumentierte Mehrarbeit, Bereitschaftsdienste oder falsch behandelte Sonderzahlungen.
Mindestlohn und Minijob 2026
Der Mindestlohn gilt auch für Minijobber. Die Minijob-Grenze ist seit Oktober 2022 dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Sie wird nach der Formel Mindestlohn × 130 ÷ 3 berechnet und auf volle Euro aufgerundet.
| Jahr | Mindestlohn | Monatliche Minijob-Grenze | Jahresgrenze | Maximale Monatsstunden bei Mindestlohn |
|---|---|---|---|---|
| 2025 | 12,82 € | 556 € | 6.672 € | ca. 43,37 Stunden |
| 2026 | 13,90 € | 603 € | 7.236 € | ca. 43,38 Stunden |
| 2027 | 14,60 € | 633 € | 7.596 € | ca. 43,36 Stunden |
Typische Fehler beim Minijob
- Es wird ein Monatslohn vereinbart, aber keine klare Arbeitszeit.
- Überstunden werden nicht erfasst oder nicht vergütet.
- Die Arbeitszeit überschreitet dauerhaft die mit der Minijob-Grenze vereinbare Stundenzahl.
- Bei Ehegatten oder Familienangehörigen wird die tatsächliche Arbeitszeit nicht dokumentiert.
- Ein gelegentliches Überschreiten der Verdienstgrenze wird fälschlich als dauerhaft zulässig behandelt.
Nutzen Sie zur Prüfung auch den Minijob-Rechner.
Beratungshinweis: Bei Minijobs mit Familienangehörigen, Minijobs im Betrieb des Ehegatten oder bei Tätigkeiten mit schwankender Arbeitszeit sollten Arbeitsvertrag, Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitszeitnachweise und tatsächliche Zahlung besonders sorgfältig aufeinander abgestimmt sein.
Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn
Grundsätzlich haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Das gilt unabhängig von Nationalität, Branche, Qualifikation oder Beschäftigungsumfang. Das Mindestlohngesetz enthält jedoch wichtige Ausnahmen.
Anspruch auf Mindestlohn besteht grundsätzlich bei
- Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten,
- Minijobbern und kurzfristig Beschäftigten,
- Aushilfen und Saisonarbeitskräften,
- Werkstudenten,
- Rentnern in Beschäftigung,
- ausländischen Arbeitnehmern, soweit deutsches Mindestlohnrecht anwendbar ist.
Kein oder eingeschränkter Anspruch auf Mindestlohn besteht insbesondere bei
- Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz; für sie gilt die Mindestausbildungsvergütung, nicht der Mindestlohn.
- Jugendlichen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung.
- Ehrenamtlich Tätigen, wenn tatsächlich kein Arbeitsverhältnis vorliegt.
- Langzeitarbeitslosen in den ersten sechs Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung.
- Bestimmten Praktikanten, z. B. Pflichtpraktikum aufgrund schulischer oder hochschulrechtlicher Vorgaben oder Orientierungspraktikum bis zu drei Monaten.
Praktikanten: Mindestlohn oder Ausnahme?
Bei Praktika ist die Abgrenzung besonders fehleranfällig. Mindestlohnpflichtig können insbesondere freiwillige Praktika sein, wenn sie länger als drei Monate dauern oder nicht unter eine gesetzliche Ausnahme fallen.
Praxisregel: Prüfen Sie vor Beginn eines Praktikums schriftlich, ob es sich um ein Pflichtpraktikum, Orientierungspraktikum, ausbildungsbegleitendes Praktikum oder ein normales Arbeitsverhältnis handelt.
Branchenmindestlöhne
Neben dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn können höhere branchenspezifische Mindestlöhne gelten, z. B. auf Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder allgemeinverbindlicher Tarifverträge. Liegt der Branchenmindestlohn über dem gesetzlichen Mindestlohn, ist der höhere Wert maßgeblich.
Welche Vergütungsbestandteile auf den Mindestlohn angerechnet werden
Entscheidend ist, ob eine Zahlung die normale Arbeitsleistung vergütet oder einen anderen Zweck erfüllt. Nur Entgeltbestandteile, die funktional die geschuldete Arbeitsleistung vergüten und dem Arbeitnehmer rechtzeitig zufließen, können grundsätzlich auf den Mindestlohn angerechnet werden.
Grundsätzlich anrechenbar
- laufender Grundlohn,
- regelmäßige Tätigkeitszulagen ohne besonderen Ausgleichszweck,
- anteilig monatlich gezahlte, unwiderrufliche Sonderzahlungen, wenn sie die normale Arbeitsleistung vergüten,
- tarifliche Einmalzahlungen im Zahlungsmonat, soweit sie mindestlohnwirksam sind.
Grundsätzlich nicht anrechenbar
- vermögenswirksame Leistungen,
- Aufwendungsersatz und Spesen,
- Schmutz-, Gefahren- oder Erschwerniszulagen,
- Nachtarbeitszuschläge, soweit sie gesetzlich oder zweckgebunden geschuldet sind,
- Überstundenzuschläge,
- Qualitäts-, Leistungs- oder Treueprämien mit eigenständigem Zweck,
- Sachbezüge wie Tankgutscheine, Warengutscheine oder Jobtickets, soweit sie nicht mindestlohnwirksam als Geldleistung geschuldet sind,
- freiwillige Trinkgelder.
Fälligkeit des Mindestlohns
Der Mindestlohn muss spätestens zu dem gesetzlich vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden. Praktisch bedeutet dies: Einmalzahlungen dürfen nicht erst am Jahresende nachträglich eine unterjährige Mindestlohnunterschreitung „heilen“, wenn sie dem Arbeitnehmer nicht rechtzeitig und unwiderruflich für die jeweilige Arbeitsleistung zufließen.
Variable Vergütung, Prämien, Akkordlohn und Stücklohn
Variable Vergütung ist auch unter dem Mindestlohngesetz zulässig. Entscheidend ist jedoch, dass der Arbeitnehmer für jede tatsächlich geleistete Zeitstunde mindestens den gesetzlichen Mindestlohn erhält.
Typische Gestaltungen
- Fixlohn plus Provision: Der Fixlohn sollte möglichst bereits den Mindestlohn abdecken. Provisionen können zusätzlich gezahlt werden.
- Akkord- oder Stücklohn: Zulässig, wenn die tatsächlich geleistete Arbeitszeit dokumentiert wird und der Stundenlohn mindestens den Mindestlohn erreicht.
- Monatsgehalt: Der Monatslohn ist auf die tatsächliche Arbeitszeit umzurechnen. Überstunden können zur Unterschreitung führen.
- Bonuszahlungen: Nur mindestlohnwirksam, wenn sie rechtzeitig, endgültig und für die normale Arbeitsleistung gezahlt werden.
Beispiel: Monatslohn und Mindestlohn 2026
Ein Arbeitnehmer erhält 2.250 € brutto monatlich und arbeitet tatsächlich 170 Stunden im Monat.
Berechnung: 2.250 € ÷ 170 Stunden = 13,24 € je Stunde.
Ergebnis: Der Mindestlohn 2026 von 13,90 € wird unterschritten. Der Arbeitgeber muss entweder das Entgelt erhöhen, die Arbeitszeit reduzieren oder die Arbeitszeit korrekt neu vereinbaren.
Arbeitszeitaufzeichnung und Dokumentationspflichten beim Mindestlohn
Die Einhaltung des Mindestlohns lässt sich nur prüfen, wenn die Arbeitszeit nachvollziehbar dokumentiert ist. Das gilt besonders für Minijobs, kurzfristige Beschäftigungen und bestimmte Branchen.
Wer muss nach § 17 MiLoG besonders dokumentieren?
Besondere Aufzeichnungspflichten gelten insbesondere für:
- geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 SGB IV, also Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen,
- Arbeitnehmer in den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen, z. B. Bau, Gastronomie, Personenbeförderung, Spedition, Transport und Logistik, Schausteller, Gebäudereinigung, Fleischwirtschaft, Forstwirtschaft sowie Messe- und Ausstellungsbau.
Was muss aufgezeichnet werden?
- Beginn der täglichen Arbeitszeit,
- Ende der täglichen Arbeitszeit,
- Dauer der täglichen Arbeitszeit.
Die Aufzeichnung muss grundsätzlich spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertags erfolgen, der auf den Tag der Arbeitsleistung folgt. Die Unterlagen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Mobile Tätigkeiten
Bei bestimmten ausschließlich mobilen Tätigkeiten können Erleichterungen gelten. Voraussetzung ist regelmäßig, dass Arbeitnehmer nicht an einen festen Beschäftigungsort gebunden sind, keine konkreten Vorgaben zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit haben und ihre Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen.
Weitere Informationen und Vorlage: Aufzeichnung der Arbeitszeiten gemäß § 17 MiLoG
Kurzfristige Beschäftigungen und Mindestlohn
Auch kurzfristig Beschäftigte haben grundsätzlich Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Die kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsrechtlich von der Entgeltgrenze des Minijobs zu unterscheiden.
- Allgemein gilt eine kurzfristige Beschäftigung grundsätzlich nur bei zeitlicher Begrenzung auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr.
- Für bestimmte landwirtschaftliche kurzfristige Beschäftigungen gelten ab 2026 erweiterte Zeitgrenzen.
- Der Mindestlohn ist auch bei kurzfristigen Saisonarbeitskräften einzuhalten.
- Arbeitszeiten sollten gerade bei Saisonkräften tagesgenau dokumentiert werden.
Bei kurzfristigen Beschäftigungen ist zusätzlich zu prüfen, ob Berufsmäßigkeit, Sozialversicherungspflicht, Lohnsteuerpauschalierung und Aufenthalts- bzw. Arbeitsgenehmigungsfragen relevant sind.
Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft und Arbeitszeit
Bereitschaftsdienst ist mindestlohnrechtlich regelmäßig vergütungspflichtige Arbeitszeit. Der Arbeitgeber muss daher sicherstellen, dass der Durchschnittslohn unter Einbeziehung der Bereitschaftsdienstzeiten mindestens den gesetzlichen Mindestlohn erreicht.
Zu unterscheiden ist:
- Bereitschaftsdienst: Arbeitnehmer hält sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereit; regelmäßig Arbeitszeit.
- Arbeitsbereitschaft: Zeiten wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung; regelmäßig Arbeitszeit.
- Rufbereitschaft: Arbeitnehmer kann den Aufenthaltsort grundsätzlich selbst wählen; Einsatzzeiten sind jedenfalls Arbeitszeit, die Einordnung der bloßen Bereitschaftszeit hängt vom Einzelfall ab.
In Pflege, Sicherheitsdiensten, Gastronomie, Rettungsdiensten, Hotellerie und technischen Notdiensten sollten Arbeitszeitmodelle besonders sorgfältig geprüft werden.
Urlaubs-, Weihnachtsgeld, Sonderzahlungen, Sachbezüge und Trinkgeld
Urlaubs- und Weihnachtsgeld
Urlaubs- und Weihnachtsgeld können nur dann mindestlohnwirksam sein, wenn sie als Gegenleistung für die normale Arbeitsleistung geschuldet sind, dem Arbeitnehmer endgültig zustehen und rechtzeitig ausgezahlt werden. Freiwillige Sonderzahlungen für Betriebstreue oder besondere Zwecke sind regelmäßig nicht geeignet, eine Mindestlohnunterschreitung auszugleichen.
Sachbezüge
Sachbezüge wie Tankgutscheine, Warengutscheine, Jobtickets oder private Nutzungsvorteile zählen grundsätzlich nicht als Mindestlohnzahlung, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden oder einen anderen Zweck erfüllen. Der Mindestlohn ist grundsätzlich in Geld zu erfüllen.
Zu steuerfreien oder pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen siehe auch steuerfreie Gehaltszuwendungen und Grenzwerte und Pauschalen.
Trinkgeld
Freiwilliges Trinkgeld von Kunden ist keine Arbeitgeberleistung und darf deshalb nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Das ist besonders in Gastronomie, Friseurhandwerk, Hotelgewerbe und Lieferdiensten relevant.
Mindestlohn bei Ehegatten und nahen Angehörigen
Der Mindestlohn gilt auch bei Arbeitsverhältnissen mit Ehegatten, Kindern oder anderen nahen Angehörigen, wenn tatsächlich ein Arbeitsverhältnis besteht. Gerade diese Beschäftigungen werden in Betriebsprüfungen und Sozialversicherungsprüfungen besonders kritisch betrachtet.
Worauf Sie achten sollten
- schriftlicher Arbeitsvertrag,
- klare Tätigkeitsbeschreibung,
- fremdübliche Arbeitszeit und Vergütung,
- regelmäßige tatsächliche Zahlung auf ein eigenes Konto,
- vollständige Arbeitszeitaufzeichnungen,
- tatsächliche Durchführung wie vereinbart.
Steuertipp: Weitere Hinweise finden Sie unter Verträge mit nahen Angehörigen.
Kontrolle durch den Zoll und Sanktionen bei Mindestlohnverstößen
Die Einhaltung des Mindestlohns wird durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung geprüft. Bei einer Kontrolle werden regelmäßig Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Arbeitszeitnachweise, Zahlungsnachweise und die tatsächliche Durchführung der Beschäftigung geprüft.
Mögliche Folgen bei Verstößen
- Nachzahlung von Arbeitslohn,
- Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,
- Säumniszuschläge und Lohnsteuerfolgen,
- Bußgelder bis zu 500.000 € bei Mindestlohnverstößen,
- Bußgelder bis zu 30.000 € bei bestimmten Dokumentationsverstößen,
- Ausschluss von öffentlichen Aufträgen,
- strafrechtliche Risiken bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt.
Praxisempfehlung: Wenn der Zoll eine Prüfung angekündigt hat oder Arbeitszeitaufzeichnungen lückenhaft sind, sollten Lohnunterlagen und Verträge vorab fachlich geprüft werden.
Steuerberatung und Lohnbuchhaltung: Mindestlohn rechtssicher umsetzen
Wir unterstützen Arbeitgeber bei der Prüfung und Anpassung ihrer Lohnbuchhaltung im Zusammenhang mit dem Mindestlohn. Besonders relevant ist dies bei Minijobs, kurzfristigen Beschäftigungen, Familienarbeitsverhältnissen, Bereitschaftsdiensten, Saisonarbeit, variabler Vergütung und Branchen mit besonderen Dokumentationspflichten.
Unsere Leistungen
- Prüfung von Stundenlöhnen und Monatsgehältern auf Mindestlohnkonformität,
- Anpassung von Minijob-Arbeitszeiten und Entgeltmodellen,
- Prüfung von Arbeitszeitaufzeichnungen,
- Unterstützung bei Zollprüfungen und Sozialversicherungsprüfungen,
- Abstimmung mit Lohnbuchhaltung und Sozialversicherung,
- Prüfung von Familienarbeitsverhältnissen und Verträgen mit nahen Angehörigen,
- laufende Lohnabrechnung und digitale Buchhaltung.
Checkliste für Arbeitgeber 2026
| Prüffrage | Ja | Nein |
|---|---|---|
| Wurde der Stundenlohn aller Beschäftigten auf mindestens 13,90 € brutto geprüft? | [ ] | [ ] |
| Wurden Monatsgehälter anhand der tatsächlichen Arbeitszeit in Stundenlohn umgerechnet? | [ ] | [ ] |
| Sind Minijob-Verträge an die Grenze von 603 € und die tatsächliche Arbeitszeit angepasst? | [ ] | [ ] |
| Ist bei Abrufarbeit eine klare Wochenarbeitszeit vereinbart? | [ ] | [ ] |
| Werden Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit rechtzeitig dokumentiert? | [ ] | [ ] |
| Wurden Bereitschaftsdienste und Rüstzeiten in die Mindestlohnberechnung einbezogen? | [ ] | [ ] |
| Sind Sonderzahlungen, Zuschläge und Sachbezüge korrekt eingeordnet? | [ ] | [ ] |
| Wurden Subunternehmer- und Werkvertragsrisiken geprüft? | [ ] | [ ] |
| Sind Familienarbeitsverhältnisse fremdüblich dokumentiert? | [ ] | [ ] |
FAQ zum Mindestlohn 2026
Wie hoch ist der gesetzliche Mindestlohn 2026?
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 € brutto je Zeitstunde.
Wie hoch ist der Mindestlohn 2027?
Zum 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 € brutto je Zeitstunde.
Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026?
Die Minijob-Grenze beträgt 2026 603 € monatlich bzw. 7.236 € jährlich.
Wie viele Stunden darf ein Minijobber 2026 arbeiten?
Bei Zahlung exakt des gesetzlichen Mindestlohns von 13,90 € sind im Jahr 2026 rund 43,38 Stunden monatlich möglich, ohne die Minijob-Grenze von 603 € zu überschreiten.
Gilt der Mindestlohn auch für Minijobber?
Ja. Minijobber haben grundsätzlich Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Außerdem gelten besondere Arbeitszeitaufzeichnungspflichten.
Gilt der Mindestlohn für Praktikanten?
Teilweise. Pflichtpraktika und bestimmte kurze Orientierungspraktika können ausgenommen sein. Freiwillige Praktika über drei Monate sind regelmäßig kritisch zu prüfen.
Darf Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn angerechnet werden?
Nur unter engen Voraussetzungen. Die Zahlung muss rechtzeitig, unwiderruflich und als Gegenleistung für die normale Arbeitsleistung erfolgen.
Was passiert bei Mindestlohnverstößen?
Es drohen Lohn- und Sozialversicherungsnachzahlungen, Bußgelder, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und in schweren Fällen strafrechtliche Risiken.
Weitere Informationen zum Mindestlohn
Weitere Informationen und passende Rechner:
- Was ist der Mindestlohn?
- Was gilt für Minijobber?
- Welche Dokumentationspflichten treffen Arbeitgeber?
- Minijob-Rechner
- Stundenlohn-Rechner
- Brutto-Netto-Rechner
- Lohnabrechnung
- Weitere Steuerrechner
Rechtsgrundlagen zum Thema: Mindestlohn
AEAOAEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStG 13a 28a
ErbStR 13a.1 13a.4 13a.11 13a.12
ErbStH E.13a.4.6 E.13a.4.7 E.13a.4.8 E.13a.12