Sonderausgaben, Einkommensteuer & Kirchenaustritt
Kirchensteuer absetzen: Höhe berechnen, Sonderausgaben richtig eintragen und Erstattungen vermeiden
Gezahlte Kirchensteuer können Sie grundsätzlich als Sonderausgabe in der Einkommensteuererklärung absetzen. Das gilt für Kirchensteuer auf Lohnsteuer und Einkommensteuer, nicht aber für Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder zur Abgeltungsteuer erhoben wurde. Wichtig sind außerdem Erstattungen, Erstattungsüberhänge, besonderes Kirchgeld und die Wirkung eines Kirchenaustritts.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Abziehbar: gezahlte Kirchensteuer auf Lohnsteuer und Einkommensteuer als Sonderausgabe.
- Nicht zusätzlich abziehbar: Kirchensteuer auf Kapitalerträge im Abgeltungsteuerverfahren, weil sie dort bereits über die besondere Berechnung berücksichtigt wird.
- Kirchensteuersatz: 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, regelmäßig 9 % in den übrigen Bundesländern.
- Zufluss-/Abflussprinzip: Maßgeblich ist grundsätzlich das Jahr der Zahlung oder Erstattung.
- Erstattungen: Rückzahlungen mindern im Erstattungsjahr den Sonderausgabenabzug; verbleibende Erstattungsüberhänge werden dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet.
- Besonderes Kirchgeld: Kann bei glaubensverschiedenen Ehen oder Lebenspartnerschaften entstehen, wenn nur eine Person kirchensteuerpflichtig ist.
- Kirchenaustritt: beendet die Kirchensteuerpflicht grundsätzlich nur für die Zukunft, nicht rückwirkend.
Kirchensteuer-Rechner: Kirchensteuer und Entlastung berechnen
Mit dem Kirchensteuer-Rechner können Sie überschlägig berechnen, wie hoch die Kirchensteuer ausfällt und wie stark der Sonderausgabenabzug die tatsächliche Belastung reduziert.
Kirchensteuer Rechner
Prüfen Sie außerdem, ob sich durch Kirchensteuer, Werbungskosten und weitere Sonderausgaben eine Steuererstattung ergibt:
Rechner Steuerertattung
Wann ist Kirchensteuer als Sonderausgabe abziehbar?
Kirchensteuer gehört zu den übrigen Sonderausgaben. Abziehbar ist grundsätzlich die tatsächlich gezahlte Kirchensteuer, soweit sie weder Betriebsausgabe noch Werbungskosten ist und nicht unter die Sonderregel für Kapitalerträge fällt.
Abziehbar sind insbesondere
- Kirchenlohnsteuer, die der Arbeitgeber vom Arbeitslohn einbehalten hat,
- Kirchensteuer, die im Einkommensteuerbescheid festgesetzt und gezahlt wurde,
- Kirchensteuer-Vorauszahlungen,
- Nachzahlungen für frühere Jahre, wenn sie im aktuellen Jahr gezahlt wurden,
- besonderes Kirchgeld, soweit es als Kirchensteuer festgesetzt wurde,
- Kirchensteuer, die ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber in Haftungs- oder Rückgriffsfällen erstattet und wirtschaftlich selbst getragen hat.
Nicht als Kirchensteuer-Sonderausgabe abziehbar sind
- Kirchensteuer auf Kapitalerträge im Abgeltungsteuerverfahren,
- freiwillige Spenden an Kirchen oder kirchliche Organisationen; diese können stattdessen unter den Voraussetzungen des § 10b EStG als Spenden abziehbar sein,
- Kirchenbeiträge ohne Kirchensteuercharakter, soweit keine Billigkeitsregelung greift,
- Kirchensteuer, die erstattet wurde oder von Anfang an nicht endgültig wirtschaftlich belastet hat.
Definition in einfacher Sprache
Kirchensteuer ist abziehbar, wenn Sie sie selbst getragen haben und sie auf Ihre Einkommensteuer oder Lohnsteuer entfällt. Wird sie später erstattet, muss der steuerliche Abzug wieder korrigiert werden.
Wie hoch ist die Kirchensteuer 2026?
Die Kirchensteuer beträgt je nach Bundesland 8 % oder 9 % der festgesetzten Einkommensteuer beziehungsweise Lohnsteuer. Für die konkrete Berechnung können Kinderfreibeträge, Kappungsregelungen, Ehegattenfälle und Kapitalerträge eine Rolle spielen.
| Bundesland | Kirchensteuersatz |
|---|---|
| Bayern | 8 % |
| Baden-Württemberg | 8 % |
| alle übrigen Bundesländer | regelmäßig 9 % |
Beispiel
Beträgt die Einkommensteuer 10.000 €, liegt die Kirchensteuer bei 800 € in Bayern oder Baden-Württemberg und bei 900 € in einem Bundesland mit 9 % Kirchensteuer.
Effektive Belastung ist niedriger
Weil gezahlte Kirchensteuer grundsätzlich als Sonderausgabe abziehbar ist, reduziert sich die tatsächliche wirtschaftliche Belastung durch die Einkommensteuerersparnis. Die genaue Entlastung hängt vom persönlichen Steuersatz ab.
Wo trage ich Kirchensteuer in der Steuererklärung ein?
In der Einkommensteuererklärung wird Kirchensteuer in der Anlage Sonderausgaben beziehungsweise im Bereich „Sonderausgaben“ erfasst. Viele Beträge werden elektronisch übermittelt oder vom Finanzamt aus Lohnsteuerbescheinigung und Steuerbescheiden übernommen. Trotzdem sollten Sie die Werte prüfen.
Diese Beträge sollten Sie kontrollieren
- Kirchenlohnsteuer laut Lohnsteuerbescheinigung,
- Kirchensteuer-Nachzahlungen laut Bescheid,
- Kirchensteuer-Vorauszahlungen,
- Erstattungen von Kirchensteuer,
- besonderes Kirchgeld,
- Zahlungen an den Arbeitgeber wegen nacherhobener Kirchensteuer,
- Kirchensteuer auf Kapitalerträge, damit sie nicht versehentlich doppelt angesetzt wird.
Mehr dazu: Einkommensteuererklärung.
Praxis-Tipp
Vergleichen Sie die Kirchensteuer aus der Lohnsteuerbescheinigung mit Ihrem letzten Einkommensteuerbescheid. Häufig entstehen Abweichungen durch Nachzahlungen, Erstattungen, Kirchenaustritt, Umzug oder Kapitalerträge.
Kirchensteuer auf Kapitalerträge: Warum kein normaler Sonderausgabenabzug?
Bei Kapitalerträgen wird die Kirchensteuer häufig automatisch zusammen mit der Kapitalertragsteuer einbehalten. Diese Kirchensteuer ist nicht nochmals als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG abziehbar, soweit sie als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder zur nach § 32d Abs. 1 EStG ermittelten Einkommensteuer gezahlt wurde.
Warum ist das so?
Die Kirchensteuer wird im Abgeltungsteuerverfahren bereits über eine besondere Berechnungsformel berücksichtigt. Dadurch mindert sie die Belastung innerhalb der Kapitalertragsteuer-Systematik. Ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug würde zu einer doppelten steuerlichen Entlastung führen.
Wann muss man genauer hinsehen?
- bei Günstigerprüfung für Kapitalerträge,
- bei nachträglicher Änderung von tariflicher Besteuerung zu Abgeltungsteuer,
- bei ausländischen Kapitalerträgen ohne automatischen Kirchensteuereinbehalt,
- bei hohen Kapitalerträgen und Kappungsfragen,
- wenn Kirchensteuererstattungen aus Kapitalerträgen im Bescheid auftauchen.
Kirchensteuererstattung und Erstattungsüberhang: Was gilt heute?
Erhalten Sie Kirchensteuer zurück, mindert die Erstattung grundsätzlich im Erstattungsjahr die als Sonderausgaben abziehbare Kirchensteuer. Übersteigt die Erstattung die im selben Jahr gezahlte Kirchensteuer, entsteht ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang.
Aktuelle Systematik nach § 10 Abs. 4b EStG
- Erstattungen werden zunächst mit gleichartigen Sonderausgaben des Erstattungsjahres verrechnet.
- Verbleibt bei Kirchensteuer ein Erstattungsüberhang, wird dieser dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet.
- Eine alte „Kaskadenkorrektur“ über mehrere frühere Jahre ist für aktuelle Fälle nicht mehr die richtige Grundsystematik.
- Ein Erstattungsüberhang kann auch entstehen, wenn im Erstattungsjahr keine Kirchensteuer gezahlt wurde.
Beispiel
Sie zahlen 2026 Kirchensteuer von 400 € und erhalten gleichzeitig eine Kirchensteuererstattung von 1.000 €. Die Erstattung wird zunächst mit den 400 € verrechnet. Der verbleibende Erstattungsüberhang von 600 € wird dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet.
Unberechtigt einbehaltene Kirchensteuer nach Kirchenaustritt
Wird nach einem wirksamen Kirchenaustritt weiterhin Kirchensteuer einbehalten, ist zu prüfen, ob schon im Zahlungsjahr keine endgültige wirtschaftliche Belastung bestand. In solchen Fällen sollte die Lohnabrechnung, der ELStAM-Datensatz und der Steuerbescheid zeitnah korrigiert werden.
Kirchensteuer bei Ehegatten und Lebenspartnern
Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern kommt es darauf an, ob beide, nur eine Person oder beide Personen verschiedenen steuererhebenden Religionsgemeinschaften angehören.
Konfessionsgleiche Ehe
Beide Ehegatten gehören derselben steuererhebenden Religionsgemeinschaft an. Die Kirchensteuer wird grundsätzlich auf Basis der gemeinsamen Einkommensteuer berechnet.
Konfessionsverschiedene Ehe
Beide Ehegatten gehören verschiedenen steuererhebenden Religionsgemeinschaften an. In vielen Fällen wird die Bemessungsgrundlage rechnerisch aufgeteilt, damit jede Religionsgemeinschaft den ihr zustehenden Anteil erhält.
Glaubensverschiedene Ehe
Nur ein Ehegatte gehört einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft an. Dann wird die Kirchensteuer grundsätzlich nach dem Anteil des kirchenangehörigen Ehegatten an der gemeinsamen Einkommensteuer berechnet. Zusätzlich kann besonderes Kirchgeld relevant werden.
Besonderes Kirchgeld: Wann kann es entstehen?
Das besondere Kirchgeld ist eine Form der Kirchensteuer. Es kann bei zusammenveranlagten glaubensverschiedenen Ehen oder Lebenspartnerschaften erhoben werden, wenn nur eine Person einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aus dem gemeinsamen Einkommen abgeleitet wird.
Typische Voraussetzungen
- Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern,
- nur eine Person ist kirchensteuerpflichtig,
- der andere Ehegatte oder Lebenspartner gehört keiner steuererhebenden Kirche an,
- das gemeinsame zu versteuernde Einkommen überschreitet die landes- oder kirchenrechtliche Einstiegsschwelle,
- Kirchensteuer vom Einkommen wird auf das besondere Kirchgeld angerechnet.
Orientierende Kirchgeldstaffel
Die konkreten Beträge ergeben sich aus den Kirchensteuerbeschlüssen der jeweiligen Religionsgemeinschaften und Bundesländer. Häufig wird eine Staffel nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen verwendet.
| Gemeinsames zu versteuerndes Einkommen | Typische jährliche Kirchgeldspanne |
|---|---|
| 30.000 € bis 37.499 € | 96 € |
| 37.500 € bis 49.999 € | 156 € |
| 50.000 € bis 62.499 € | 276 € |
| 62.500 € bis 74.999 € | 396 € |
| 75.000 € bis 87.499 € | 540 € |
| 87.500 € bis 99.999 € | 696 € |
| 100.000 € bis 124.999 € | 840 € |
| 125.000 € bis 149.999 € | 1.200 € |
| 150.000 € bis 174.999 € | 1.560 € |
| 175.000 € bis 199.999 € | 1.860 € |
| 200.000 € bis 249.999 € | 2.220 € |
| 250.000 € bis 299.999 € | 2.940 € |
| ab 300.000 € | 3.600 € |
Bescheid prüfen
Besonderes Kirchgeld ist rechtlich anerkannt, aber fehleranfällig. Prüfen Sie den Bescheid insbesondere bei Freikirchen, mehreren Religionsmerkmalen, Kirchenaustritt, Umzug, eigener Kirchensteuer des kirchenangehörigen Ehegatten und Zusammenveranlagung.
Kirchensteuer im Lohnsteuerabzug
Bei Arbeitnehmern wird Kirchensteuer regelmäßig zusammen mit der Lohnsteuer einbehalten. Grundlage sind die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, kurz ELStAM. Dazu gehört auch das Kirchensteuermerkmal.
Typische Fehlerquellen
- Kirchenaustritt wurde noch nicht in ELStAM übernommen,
- falsches oder fehlendes Kirchensteuermerkmal bei Arbeitgeberwechsel,
- Umzug in ein anderes Bundesland mit anderem Kirchensteuersatz,
- Heirat, Trennung oder Scheidung verändert die Berechnung,
- pauschalierte Lohnsteuer wird nicht richtig von individueller Lohnsteuer getrennt.
Mehr dazu: Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM.
Kirchenaustritt und Steuerwirkung
Ein Kirchenaustritt kann die Kirchensteuerpflicht beenden. Er wirkt aber grundsätzlich nur für die Zukunft. Zuständig ist je nach Bundesland das Standesamt, Amtsgericht oder eine andere gesetzlich bestimmte Stelle. Rückwirkende Austritte sind in der Regel ausgeschlossen.
Steuerliche Wirkung
- Die Kirchensteuerpflicht endet regelmäßig mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt wirksam wird.
- Für Monate vor dem Austritt bleibt die Kirchensteuerpflicht bestehen.
- Bei unterjährigem Austritt wird die Jahreskirchensteuer regelmäßig monatsanteilig aufgeteilt.
- Das Ende der Kirchensteuerpflicht wird über Meldebehörde und ELStAM an die Finanzverwaltung übermittelt.
- Zu viel einbehaltene Kirchenlohnsteuer kann über die Lohnabrechnung oder die Einkommensteuerveranlagung korrigiert werden.
Berufliche Folgen bei kirchlichem Arbeitgeber
Wer bei einem kirchlichen Arbeitgeber beschäftigt ist, sollte vor einem Kirchenaustritt arbeitsrechtliche Folgen prüfen. Je nach Tätigkeit, Arbeitgeber und Loyalitätsanforderungen kann ein Austritt arbeitsrechtlich relevant werden.
Einspruch, Stundung und Erlass der Kirchensteuer
Wird die Kirchensteuer durch das Finanzamt festgesetzt, gelten für Rechtsbehelfe regelmäßig die allgemeinen Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. Geht es um die Kirchenmitgliedschaft oder Steuerberechtigung der Religionsgemeinschaft, können zusätzliche kirchenrechtliche Fragen relevant werden.
Wann sollten Sie den Bescheid prüfen?
- Kirchensteuer trotz Kirchenaustritt,
- falsches Bundesland oder falscher Kirchensteuersatz,
- besonderes Kirchgeld trotz unklarer Religionszugehörigkeit,
- fehlende Anrechnung von Kirchenlohnsteuer,
- Erstattungsüberhang unerwartet als Einkommen angesetzt,
- Kapitalerträge und Kirchensteuer wurden doppelt oder falsch berücksichtigt.
Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Kirchensteuer richten sich nach den einschlägigen kirchensteuerlichen Vorschriften. In vielen Fällen folgt die Kirchensteuer einer Änderung der Einkommensteuer automatisch. Bei persönlichen Billigkeitsgründen kann zusätzlich ein Antrag bei der zuständigen kirchlichen Stelle erforderlich sein.
Mehr dazu: Stundung beim Finanzamt.
Aktuelle Rechtsprechung zur Kirchensteuer
BFH: Erstattung von Lohnkirchensteuer an den Arbeitgeber
Erstattet ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Kirchensteuer, für die der Arbeitgeber in Haftung genommen wurde, kann die Zahlung als Sonderausgabe abziehbar sein, wenn der Arbeitnehmer die Kirchensteuer wirtschaftlich selbst trägt. Wichtig sind Nachweise wie Haftungsbescheid, Rückgriffsanspruch und Zahlungsbeleg.
BFH: Erstattungsüberhang auch ohne Zahlung im Erstattungsjahr
Ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang kann auch dann entstehen, wenn im Jahr der Erstattung keine Kirchensteuer gezahlt wurde. Entscheidend ist, dass die erstatteten Beträge die im Erstattungsjahr geleisteten Aufwendungen übersteigen.
BFH: Nachträgliche Abgeltungsteuer und Kirchensteuer
Wird Kapitalertragsteuer oder Kirchensteuer nachträglich im Zusammenhang mit dem Abgeltungsteuertarif geändert, ist die Minderung des Sonderausgabenabzugs in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem die geänderte Festsetzung wirksam wird.
Besonderes Kirchgeld bleibt grundsätzlich zulässig
Die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bei glaubensverschiedenen Ehegatten ist höchstrichterlich im Grundsatz bestätigt. Dennoch können konkrete Bescheide wegen Berechnung, Religionsmerkmal oder Anrechnung fehlerhaft sein.
Checkliste: Kirchensteuer in der Steuererklärung richtig behandeln
Vor Abgabe der Steuererklärung
- Kirchenlohnsteuer aus allen Lohnsteuerbescheinigungen prüfen.
- Kirchensteuer-Nachzahlungen und Vorauszahlungen erfassen.
- Kirchensteuererstattungen aus Bescheiden eintragen oder kontrollieren.
- Kirchensteuer auf Kapitalerträge gesondert prüfen und nicht doppelt als Sonderausgabe ansetzen.
- Besonderes Kirchgeld und Kirchensteuer vom Einkommen auf Anrechnung prüfen.
- Kirchenaustritt, Umzug oder Änderung des Religionsmerkmals dokumentieren.
- Bescheide mit Erstattungsüberhang sorgfältig kontrollieren.
Unterlagen
- Lohnsteuerbescheinigung,
- Einkommensteuer- und Kirchensteuerbescheide,
- Vorauszahlungsbescheide,
- Zahlungsnachweise,
- Austrittsbescheinigung,
- Nachweise zu besonderem Kirchgeld,
- Bankunterlagen zu Kapitalerträgen und Kirchensteuerabzug.
Kirchensteuer und Sonderausgaben prüfen lassen
Kirchensteuer wirkt einfach, führt aber häufig zu Fehlern: Erstattungsüberhänge, besonderes Kirchgeld, Kapitalerträge, Ehegattenfälle, Kirchenaustritt und Umzug können den Steuerbescheid verändern. Wir prüfen Ihre Kirchensteuer und sorgen dafür, dass Sonderausgaben korrekt berücksichtigt werden.
FAQ: Häufige Fragen zur Kirchensteuer als Sonderausgabe
Kann ich Kirchensteuer als Sonderausgabe absetzen?
Ja. Gezahlte Kirchensteuer auf Lohnsteuer und Einkommensteuer ist grundsätzlich als Sonderausgabe abziehbar, soweit sie nicht erstattet wurde und Sie wirtschaftlich belastet sind.
In welchem Jahr ist Kirchensteuer abziehbar?
Grundsätzlich im Jahr der Zahlung. Zahlen Sie Kirchensteuer für 2025 erst im Jahr 2026, ist sie regelmäßig in der Steuererklärung 2026 als Sonderausgabe zu berücksichtigen.
Ist Kirchensteuer auf Kapitalerträge abziehbar?
Nicht nochmals als normale Sonderausgabe, wenn sie als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder Abgeltungsteuer erhoben wurde. Sie wird bereits innerhalb der besonderen Kapitalertragsteuer-Berechnung berücksichtigt.
Was passiert bei einer Kirchensteuererstattung?
Die Erstattung mindert im Erstattungsjahr den Sonderausgabenabzug. Übersteigt die Erstattung die im selben Jahr gezahlte Kirchensteuer, wird der verbleibende Erstattungsüberhang dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet.
Was ist besonderes Kirchgeld?
Besonderes Kirchgeld ist eine Form der Kirchensteuer bei glaubensverschiedenen Ehen oder Lebenspartnerschaften. Es kann entstehen, wenn nur eine Person kirchensteuerpflichtig ist und die Ehegatten oder Lebenspartner zusammen veranlagt werden.
Wie hoch ist die Kirchensteuer?
Die Kirchensteuer beträgt in Bayern und Baden-Württemberg regelmäßig 8 % der Einkommensteuer beziehungsweise Lohnsteuer. In den übrigen Bundesländern beträgt sie regelmäßig 9 %.
Ab wann wirkt ein Kirchenaustritt steuerlich?
Die Kirchensteuerpflicht endet regelmäßig mit Ablauf des Monats, in dem der Kirchenaustritt wirksam wird. Ein Austritt wirkt grundsätzlich nicht rückwirkend.
Kann ein Kirchenaustritt berufliche Folgen haben?
Bei kirchlichen Arbeitgebern kann ein Kirchenaustritt je nach Tätigkeit und Loyalitätsanforderungen arbeitsrechtlich relevant sein. Vor einem Austritt sollte die persönliche Situation geprüft werden.
Passend dazu
Rechtsgrundlagen und Orientierung
- § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG – Kirchensteuer als Sonderausgabe
- § 10 Abs. 4b EStG – Erstattungen und Erstattungsüberhang
- § 10b EStG – Spendenabzug bei nicht als Kirchensteuer abziehbaren Kirchenbeiträgen
- § 32d EStG – Abgeltungsteuer und besondere Behandlung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge
- § 51a EStG – Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern, insbesondere Kirchensteuer
- Kirchensteuergesetze der Bundesländer
- Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse der steuererhebenden Religionsgemeinschaften
Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.
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