Kirchensteuer als Sonderausgaben absetzen
Kirchensteuer Höhe berechnen und in der Steuererklärung als Sonderausgaben absetzen
Inhalt Kirchensteuer:
Kirchensteuer als Sonderausgaben von der Steuer absetzen
In Deutschland beträgt der Kirchensteuersatz je nach Bundesland 8 % oder 9 % der festgesetzten Einkommensteuer:
- in Bayern und Baden-Württemberg: 8 % der Einkommensteuer
- in allen übrigen Bundesländern: 9 % der Einkommensteuer
Die Höhe der Kirchensteuer hängt von mehreren Faktoren ab – insbesondere von Ihrem Einkommen, Ihrer Steuerklasse, Ihrem Familienstand und Ihrer Kirchenzugehörigkeit.
Die Kirchensteuer können Sie unbegrenzt als Sonderausgaben von Ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen. Die Belastung durch die Kirchensteuer wird durch die Einkommensteuerersparnis reduziert.
Die effektive Kirchensteuerbelastung können Sie mit unserem Rechner berechnen:
Kirchensteuer Rechner
In der Einkommensteuererklärung wird die Kirchensteuer in der Anlage „Sonderausgaben“ erfasst. Laufende Kirchensteuerzahlungen, Nachzahlungen und Erstattungen werden vom Finanzamt in der Regel automatisch berücksichtigt; zusätzliche Zahlungen (z. B. aufgrund eines älteren Bescheids) sollten Sie in der Erklärung angeben.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Abzug der Kirchensteuer nur für das Steuerjahr gilt, in dem Sie die Kirchensteuer gezahlt haben. Wenn Sie also beispielsweise Ihre Kirchensteuer für das Jahr 2025 erst im Jahr 2026 gezahlt haben, können Sie diese erst in Ihrer Steuererklärung für das Jahr 2026 als Sonderausgabe absetzen.
Bei Kapitalerträgen (z. B. Zinsen, Dividenden) wird die Kirchensteuer zusammen mit der Abgeltungsteuer einbehalten. Diese Kirchensteuer auf Kapitalerträge ist in der Regel nicht als Sonderausgabe abziehbar, es sei denn, es greift eine besondere Ausnahmeregelung (z. B. nach § 32d Abs. 2 EStG).
Berechnen Sie mit dem Online-Rechner, ob bzw. wie viel Steuern Sie erstattet bekommen:
Rechner Steuerertattung
Vergessen Sie bitte nicht die Kirchensteuer und und Erstattungen vgl. letzten Steuerbescheid in Ihre Steuererklärung einzutragen, die Sie gezahlt haben (Lohnsteuerbescheinigung und evtl. Vorauszahlungen), damit das Finanzamt diese als Sonderausgaben abziehen kann.
Siehe auch Einkommensteuererklärung
Steuertipp: Beiträge der Mitglieder von Religionsgemeinschaften (Kirchenbeiträge), die mindestens in einem Land als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind, aber während des ganzen Kalenderjahres keine Kirchensteuer erheben, sind aus Billigkeitsgründen wie Kirchensteuern abziehbar. Voraussetzung ist, dass der Stpfl. über die geleisteten Beiträge eine Empfangsbestätigung der Religionsgemeinschaft vorlegt. Der Abzug ist bis zur Höhe der Kirchensteuer zulässig, die in dem betreffenden Land von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften erhoben wird. Bei unterschiedlichen Kirchensteuersätzen ist der höchste Steuersatz maßgebend. Kirchenbeiträge, die nicht wie Kirchensteuer als Sonderausgaben abgezogen werden, können im Rahmen des § 10b EStG als Spende steuerlich berücksichtigt werden.
Kirchensteuer bei Eheleuten: Für die Berechnung der Kirchensteuer werden die Einkommensteuern anteilig für jeden Ehepartner berechnet und ins Verhältnis zur Gesamtsteuer gesetzt. Wenn der Steuerpflichtige z.B. einen Anteil von 70% hat, muss er von der Kirchensteuer anteilig 70% zahlen. Wenn das Kirchenmitglied dagegen keine eigenen oder im Vergleich zum Ehepartner nur sehr geringe steuerpflichtige Einkünfte hat, wird ein je nach Bundesland und Religionsgemeinschaft unterschiedliches Kirchgeld erhoben (s.u.). Das Kirchgeld ist eine besondere Form der Kirchensteuer und kann als Sonderausgabe in der Steuererklärung abgesetzt werden.
Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer (Saarland)
1. Rechtsgrundlagen – kurz erklärt
Die Erhebung der Kirchensteuer richtet sich vor allem nach:
- dem Kirchensteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung und
- den Steuerordnungen und Steuerbeschlüssen der steuerberechtigten Religionsgemeinschaften.
Die Steuerbeschlüsse der Kirchen werden in der Regel jährlich im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht. Für Sie als Steuerpflichtige(r) ist wichtig: Die Finanzverwaltung wendet diese Regelungen bei der Festsetzung der Kirchensteuer automatisch an.
2. Kirchensteuerpflicht – wer ist betroffen?
Folgende Religionsgemeinschaften üben das Besteuerungsrecht aus:
- die Römisch-Katholischen Kirche
- die Protestantische Landeskirche
- die Evangelische Kirche
- das Katholische Bistum der Altkatholiken
- die Synagogengemeinde
Wer ist kirchensteuerpflichtig?
- natürliche Personen,
- mit unbeschränkter Einkommensteuerpflicht (i. d. R. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland),
- die einer steuererhebenden Kirche angehören und
Ihre Staatsangehörigkeit spielt dabei keine Rolle.
Keine Kirchensteuer ist zu erheben, wenn Sie:
- nur beschränkt einkommensteuerpflichtig sind (z. B. kein Wohnsitz in Deutschland),
- unter die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG fallen oder
- nach § 1 Abs. 3 EStG nur auf Antrag wie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden.
a) Beginn der Kirchensteuerpflicht
Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung der Kirchenmitgliedschaft und des Wohnsitzes/gewöhnlichen Aufenthalts im Saarland folgt.
Beispiel: Eintritt in die Kirche und Umzug ins Saarland am 15. April → Beginn der Kirchensteuerpflicht ab 1. Mai.
b) Ende der Kirchensteuerpflicht
Die Kirchensteuerpflicht endet:
- bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,
- bei Wegzug aus dem Saarland mit Ablauf des Monats, in dem der Wohnsitz aufgegeben wurde,
- bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Monats, in dem die Austrittserklärung rechtlich wirksam wird.
Zur Niederschrift abgegebene Austrittserklärungen werden mit der Unterzeichnung der Niederschrift wirksam. In öffentlich beglaubigter Form eingereichte Austrittserklärungen werden mit ihrem Eingang beim Standesbeamten wirksam.
Wichtig für Sie: Für die Kirchensteuer zählt immer der Monat, in dem der Austritt rechtlich wirksam wird – nicht der Tag der Vorsprache allein.
3. Erhebungsformen der Kirchensteuer
Die Finanzämter verwalten insbesondere folgende Formen der Kirchensteuer:
- Zuschlag zur Einkommen- und Lohnsteuer (Kirchensteuer vom Einkommen),
- besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagter Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört.
Für Sie bedeutet das: In der Regel wird die Kirchensteuer automatisch über den Lohnsteuerabzug bzw. im Rahmen des Einkommensteuerbescheides berücksichtigt.
4. Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren
Die Kirchensteuer wird nach § 4 Abs. 1 Nr. 1a KiStG-Saar als Zuschlag zur Lohnsteuer erhoben (Kirchenlohnsteuer). Für Arbeitgeber gelten die Regelungen zum Lohnsteuerabzug (§§ 38 ff. EStG) sinngemäß.
a) Konfessionsverschiedene und glaubensverschiedene Ehen im Lohnsteuerabzug
Bei Ehegatten mit unterschiedlichen Kirchenzugehörigkeiten gibt es zwei wichtige Fälle:
- konfessionsverschiedene Ehe: beide Ehegatten gehören verschiedenen steuerberechtigten Kirchen an,
- glaubensverschiedene Ehe: nur ein Ehegatte gehört einer steuerberechtigten Kirche an.
Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird die Kirchenlohnsteuer nach den Vorgaben des KiStG-Saar ermittelt. Die Details (z. B. Halbteilungsgrundsatz) werden von der Finanzverwaltung automatisch berücksichtigt und sind für Sie im Lohnsteuerabzug selbst nicht zu berechnen.
b) Betriebsstättenbesteuerung
Die Kirchenlohnsteuer kann auch für Arbeitnehmer einbehalten werden, die ihren Wohnsitz außerhalb Landes haben, deren Lohnsteuer aber von einer inländischen Betriebsstätte berechnet und einbehalten wird.
Für diese Arbeitnehmer ist grundsätzlich der Kirchensteuersatz maßgebend. Ist der Kirchensteuersatz höher als im Bundesland des Wohnsitzes, richtet sich eine mögliche Erstattung des Unterschiedsbetrages nach dem dort geltenden Recht.
Besonderheit bei Personen jüdischen Glaubens: Hier ist Kirchensteuer nur einzubehalten, wenn ein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt im Inland besteht.
c) Kirchenlohnsteuer bei pauschalierter Lohnsteuer
Wird die Lohnsteuer pauschal erhoben (z. B. für bestimmte geringfügige Beschäftigungen oder Sachzuwendungen), ist die Kirchensteuer in der Regel ebenfalls pauschal einzubehalten. Die Einzelheiten ergeben sich aus Verwaltungsanweisungen und werden programmtechnisch beim Arbeitgeber berücksichtigt.
Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet das: Die Kirchensteuer ist in der pauschalen Lohnsteuer meist bereits enthalten; ein zusätzlicher Abzug erfolgt dann nicht.
d) Besonderes Kirchgeld (kein Lohnsteuerabzug)
Das besondere Kirchgeld wird nicht über den Lohnsteuerabzug erhoben, sondern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt festgesetzt (siehe unten unter 5. und „c) Besonderes Kirchgeld“).
5. Veranlagung zur Kirchensteuer
Die Veranlagung zur Kirchensteuer erfolgt durch das Finanzamt, das auch für Ihre Einkommensteuer zuständig ist. Der Kirchensteuersatz beträgt aktuell (8 bzw. 9 % der Bemessungsgrundlage.
Bemessungsgrundlage ist in der Praxis die festgesetzte Einkommensteuer, die für Zwecke der Kirchensteuer nach den Vorgaben des § 51a EStG rechnerisch angepasst wird (z. B. mit Korrekturen bei teilweise steuerfreien Dividenden nach § 3 Nr. 40 EStG und den korrespondierenden nicht abziehbaren Werbungskosten nach § 3c Abs. 2 EStG).
Wichtig: Diese Umrechnungen nimmt die Finanzverwaltung automatisch vor. Sie müssen als Steuerpflichtige(r) keine eigene Sonderberechnung für die Kirchensteuer anstellen.
Kirchensteuer-Vorauszahlungen sowie einbehaltene Kirchenlohnsteuerbeträge werden auf die festgesetzte Kirchensteuer vom Einkommen bzw. auf das festgesetzte besondere Kirchgeld angerechnet.
a) Konfessionsverschiedene Ehe (beide in einer Kirche)
Eine konfessionsverschiedene Ehe liegt vor, wenn:
- beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,
- nicht dauernd getrennt leben und
- verschiedenen steuerberechtigten Kirchen angehören.
Hier gilt der Halbteilungsgrundsatz: Die gemeinschaftlich ermittelte Einkommensteuer wird hälftig auf beide Ehegatten verteilt, und jede Kirchensteuer wird aus „ihrem“ hälftigen Einkommensteuerbetrag berechnet. Bei getrennter Veranlagung (§ 26a EStG) bleibt es bei einer Individualbesteuerung – jede Kirchensteuer richtet sich nach der Einkommensteuer des einzelnen Ehegatten.
b) Glaubensverschiedene Ehe (nur ein Ehegatte in der Kirche)
Eine glaubensverschiedene Ehe liegt vor, wenn:
- die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und
- nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche angehört.
Bei getrennter Veranlagung bemisst sich die Kirchensteuer nach der Einkommensteuer des kirchenangehörigen Ehegatten. Bei Zusammenveranlagung wird die gemeinsame Einkommensteuer rechnerisch aufgeteilt; die Kirchensteuer wird aus dem dem kirchenangehörigen Ehegatten zugeordneten Steueranteil berechnet.
c) Besonderes Kirchgeld – wenn nur ein Ehegatte kirchensteuerpflichtig ist
Die Evangelische Kirche im Rheinland, die Protestantische Landeskirche der Römisch-Katholischen Kirche erheben ein besonderes Kirchgeld. Die Verwaltung erfolgt durch die Finanzämter.
Das besondere Kirchgeld wird anhand einer gestaffelten Tabelle erhoben. Maßgeblich ist das gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Ehegatten:
| Stufe | Gemeinsames zvE (§ 2 Abs. 5 EStG) | Jährliches besonderes Kirchgeld |
|---|---|---|
| 1 | 30.000 – 37.499 € | 96 € |
| 2 | 37.500 – 49.999 € | 156 € |
| 3 | 50.000 – 62.499 € | 276 € |
| 4 | 62.500 – 74.999 € | 396 € |
| 5 | 75.000 – 87.499 € | 540 € |
| 6 | 87.500 – 99.999 € | 696 € |
| 7 | 100.000 – 124.999 € | 840 € |
| 8 | 125.000 – 149.999 € | 1.200 € |
| 9 | 150.000 – 174.999 € | 1.560 € |
| 10 | 175.000 – 199.999 € | 1.860 € |
| 11 | 200.000 – 249.999 € | 2.220 € |
| 12 | 250.000 – 299.999 € | 2.940 € |
| 13 | ab 300.000 € | 3.600 € |
Achtung: Die Tabelle beruht auf einem bestimmten Kirchensteuerbeschluss und kann sich durch neue Beschlüsse ändern.
Das besondere Kirchgeld ist zu erheben, wenn der kirchensteuerpflichtige Ehegatte keine oder nur geringe eigene Einkünfte hat, aber mit einem nicht kirchenangehörigen, gut verdienenden Ehegatten zusammen veranlagt wird.
Steuerberechtigt (aber nicht immer selbst steuererhebend) sind außerdem u. a.:
- Gemeinden der Evangelisch-Methodistischen Kirche Deutschlands,
- Gemeinden des Bundes Evangelischer Freikirchlicher Gemeinden Deutschlands,
- die Gesamtgemeinde der Russisch-Orthodoxen Kirche (Auslandskirche),
- die Neuapostolische Kirche
- die Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten,
- die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche (einige Gemeinden),
- die Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland.
Programmtechnisch lassen sich Fälle, in denen der besserverdienende Ehegatte einer zwar steuerberechtigten, aber nicht steuererhebenden Kirche (Freikirche) angehört, nicht immer automatisch von der Kirchgelderhebung ausnehmen. Wird im Einkommensteuerbescheid dennoch besonderes Kirchgeld festgesetzt, obwohl eine solche Freikirche betroffen ist, muss dies manuell korrigiert werden – sprechen Sie uns hier unbedingt an.
Eine Kirchensteuer vom Einkommen wird immer auf das besondere Kirchgeld angerechnet. Dadurch wird sichergestellt, dass bei gleichzeitiger Festsetzung (Zuschlag zur Einkommensteuer und besonderes Kirchgeld) nur der jeweils höhere Betrag zu zahlen ist.
Praxishinweis:
Wenn Sie zusammen veranlagt sind und nur ein Ehegatte einer Kirche angehört, sollten Sie den Bescheid genau prüfen.
Wir kontrollieren für Sie, ob die Festsetzung von Kirchensteuer oder besonderem Kirchgeld korrekt erfolgt ist
und ob eine Anrechnung oder Korrektur möglich ist.
6. Besonderheiten
a) Wohnsitzwechsel zwischen Bundesländern
Ziehen Sie im Laufe eines Jahres in ein anderes Bundesland mit einem anderen Kirchensteuersatz, wird die Kirchensteuer zeitanteilig (monatsbezogen) aufgeteilt. Für die Monate vor dem Umzug gilt der Steuersatz des bisherigen Wohnsitzes, ab dem Monat nach dem Umzug der Steuersatz des neuen Wohnsitzes.
Dabei ist unerheblich, in welchen Monaten Ihre Einkünfte tatsächlich zugeflossen sind – es kommt nur auf die Monate der jeweiligen Kirchensteuerpflicht an.
b) Kircheneintritt und Kirchenaustritt im Laufe des Jahres
Tritt ein Steuerpflichtiger im Laufe des Jahres in eine Kirche ein oder aus, wird die Kirchensteuer ebenfalls zeitanteilig erhoben:
- Für jeden vollen Kalendermonat der Kirchenzugehörigkeit wird 1/12 der Jahreskirchensteuer festgesetzt.
Ändert sich die Konstellation einer Ehe (z. B. ein Ehegatte tritt aus), kann sich die Einstufung von einer konfessionsgleichen bzw. konfessionsverschiedenen Ehe zu einer glaubensverschiedenen Ehe ändern. Der Veranlagungszeitraum wird dann rechnerisch in entsprechende Zeitabschnitte aufgeteilt.
Siehe dazu auch Kirchenaustritt.
c) Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht
Besteht in einem Kalenderjahr zeitweise unbeschränkte und zeitweise beschränkte Einkommensteuerpflicht, erfolgt auch hier eine Zwölftelung wie bei Kirchenein- und Kirchenaustritt: Es werden nur die Monate berücksichtigt, in denen eine Kirchensteuerpflicht bestand.
7. Rechtsbehelfe – was tun bei Unstimmigkeiten?
Soweit die Kirchensteuer von den Finanzämtern verwaltet wird, gelten für Rechtsbehelfe (z. B. Einspruch gegen den Bescheid) die allgemeinen Vorschriften der Abgabenordnung (AO) und der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Geht es dabei um die Steuerberechtigung der Kirche, werden die Kirchen im Einspruchs- und Klageverfahren beteiligt (Zuziehung bzw. Beiladung).
Unser Tipp:
Wenn Sie Ihren Kirchensteuerbescheid für fehlerhaft halten, kommen Sie frühzeitig auf uns zu.
Wir prüfen die Erfolgsaussichten eines Einspruchs und übernehmen auf Wunsch auch die Korrespondenz mit dem Finanzamt.
8. Stundung, Niederschlagung, Erlass der Kirchensteuer
Über Stundung, Niederschlagung und Erlass der Kirchensteuer entscheiden grundsätzlich die in den Steuerordnungen bestimmten kirchlichen Stellen.
Wird eine sogenannte Maßstabsteuer (z. B. die Einkommensteuer) ganz oder teilweise gestundet, niedergeschlagen, erlassen oder abweichend festgesetzt, umfasst diese Entscheidung ohne besonderen Antrag in der Regel auch die Kirchensteuer, die daran anknüpft. Das gilt ebenso, wenn die Vollstreckung ausgesetzt, die Steuer geändert oder erstattet wird.
Für Sie heißt das: In vielen Fällen folgt die Kirchensteuer automatisch der Entscheidung zur Einkommensteuer. Im Einzelfall (z. B. bei wirtschaftlicher Notlage) kann es aber sinnvoll sein, zusätzlich mit der zuständigen kirchlichen Stelle Kontakt aufzunehmen.
(vgl. FinMin Saarland vom 18.07.2005 – B/2-4-111/05-S 2444)
Hinweis zum Schluss:
Die Kirchensteuer ist komplex und es gibt viele Sonderfälle (Ehekonstellationen, Umzug, Ausland, Freikirchen etc.).
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Kirchensteuer richtig festgesetzt wurde oder ob ein Erlass bzw. eine Stundung in Betracht kommt,
sprechen Sie uns bitte direkt an – wir unterstützen Sie gerne.
Kirchenaustritt & Kirchensteuer sparen
Ein Kirchenaustritt in Deutschland kann verschiedene Vor- und Nachteile haben, die sowohl finanzieller als auch persönlicher Natur sind. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
Vorteile eines Kirchenaustritts:
-
Steuerliche Ersparnisse: Der Hauptvorteil eines Kirchenaustritts ist die finanzielle Ersparnis. Kirchenmitglieder zahlen je nach Bundesland 8% oder 9% ihrer Lohn- und Einkommensteuer als Kirchensteuer. Der Austritt führt zu einer direkten Reduzierung dieser Steuerlast.
-
Verantwortungsbewusstsein: Einige Menschen treten aufgrund von Skandalen und Missbrauchsfällen in der Kirche aus, da sie die Institution nicht weiter finanziell unterstützen möchten. Der Austritt kann somit als ein Akt des persönlichen Verantwortungsbewusstseins angesehen werden.
-
Kein Religionsunterricht für Kinder: Kinder ohne Religionszugehörigkeit können vom Religionsunterricht in der Schule befreit werden, was Eltern und Kinder vor Konfrontationen mit unerwünschten Weltanschauungen schützt.
Nachteile eines Kirchenaustritts:
-
Bürokratischer Aufwand: Der Austritt erfordert einen Gang zu einer Behörde (je nach Bundesland unterschiedlich) und das Ausfüllen eines Formulars. Es kann auch eine Bearbeitungsgebühr anfallen, deren Höhe je nach Bundesland variiert.
-
Eingeschränkte Jobchancen bei kirchlichen Trägern: Berufsgruppen wie Ärzte, Krankenschwestern, Pädagogen und Sozialarbeiter könnten ihre Jobchancen bei kirchlichen Arbeitgebern einschränken, da diese oft eine Kirchenmitgliedschaft voraussetzen.
-
Ausschluss von kirchlichen Zeremonien: Personen, die aus der Kirche austreten, können nicht mehr an kirchlichen Zeremonien wie Taufe, Trauung oder Totenmesse teilnehmen, es sei denn, sie zahlen dafür oder wählen weltliche Alternativen.
Zusammenfassung: Der Kirchenaustritt in Deutschland kann finanzielle Vorteile bringen und ein Zeichen des persönlichen Verantwortungsbewusstseins sein, insbesondere im Kontext von Kirchenskandalen. Allerdings sind damit auch bürokratischer Aufwand, mögliche Einschränkungen bei der Berufswahl und der Ausschluss von kirchlichen Zeremonien verbunden. Wer einen Austritt in Erwägung zieht, sollte alle diese Aspekte sorgfältig abwägen.
Um Ihren Kirchenaustritt beim Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen, muss das Ende der Kirchensteuerpflicht in der ELStAM-Datenbank (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale – ELStAM) elektronisch gespeichert und Ihr Arbeitgeber hierüber informiert werden. Bitte beachten Sie dabei Folgendes:
- Das Standesamt informiert die Meldebehörde über Ihre Austrittserklärung. Die Meldebehörde übermittelt den Kirchenaustritt zur Speicherung in der ELStAM-Datenbank an die Finanzverwaltung.
- Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Kirchenaustritt wirksam geworden ist.
- Ihr Arbeitgeber erhält automatisch eine Information über die Änderung des Kirchensteuerabzugsmerkmals. Wird Ihnen z. B. aus der Lohnabrechnung bekannt, dass Ihrem Arbeitgeber unzutreffende Daten für den Kirchensteuerabzug übermittelt wurden, können Sie auf Antrag von Ihrem Finanzamt eine „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug“ mit den zutreffenden ELStAM zur Vorlage bei Ihrem Arbeitgeber erhalten. Eine Erstattung zu viel einbehaltener Kirchenlohnsteuer ist im Übrigen nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Einkommensteuer-/Kirchensteuerveranlagung möglich; beantragen Sie dazu ggf. bei Ihrem Finanzamt die Veranlagung.
- Geben Sie bitte die Identifikationsnummer an, wenn Sie sich schriftlich an Ihr Finanzamt wenden.
- Die Verwaltungsabläufe nehmen einige Zeit in Anspruch. Bitte sehen Sie daher von Anfragen vor Ablauf von vier Wochen nach Ihrem Austritt ab. þ Bei Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit Ihrem Kirchenaustritt wenden Sie sich bitte unmittelbar an die Meldebehörde Ihres Wohnorts
Tipp Sie können Ihren Austritt auch selbst schriftlich formulieren und Ihre Unterschrift von einem Notar Ihrer Wahl beglaubigen lassen. Diese Urkunde müssen Sie bei Ihrem Amtsgericht einreichen. Zu den Notarkosten siehe: Notarkosten Rechner + Tabelle
Tipp: Der Austritt aus der Kirche kann aber nachteilig sein! Auch wenn die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres besteht, wird je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergeben würde (sog. Zwölftelungsregelung). Ein Austritt aus der Kirche und ein Antrag auf Erlass von Kirchensteuer vertragen sich nicht. Denn der Teilerlass wird nur Kirchensteuermitgliedern gewährt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 21.5.2003, Az. 9 C 12.02).
Austritt aus der Kirche: Wann ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt?
Darf einem Koch, der in einer evangelischen Kindertagesstätte arbeitet, nach seinem Kirchenaustritt fristlos gekündigt werden? Das Landesarbeitsgericht Stuttgart hat dazu ein eindeutiges Urteil gefällt.
Hintergrund
Der Arbeitgeber, die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Stuttgart, betreibt 51 Kindertageseinrichtungen mit rund 1.900 Kindern. Der Arbeitnehmer war als Koch in einer evangelischen Kita tätig. Sein Kontakt mit den Kindern beschränkte sich auf die Ausgabe von Getränken. Mit dem pädagogischen Personal in der Kita hatte er nur alle 2 Wochen in einer Teamsitzung Kontakt, wo es um rein organisatorische Probleme ging. Im Juni 2019 erklärte er seinen Austritt aus der evangelischen Landeskirche. Nachdem der Arbeitgeber im August 2019 davon erfahren hatte, kündigte er das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos.
Der Arbeitgeber argumentierte, dass sein Handeln und sein Verständnis vom besonderen Bild der christlichen Dienstgemeinschaft geprägt ist. Mit dem Kirchenaustritt verstieß der Mitarbeiter schwerwiegend gegen seine vertraglichen Loyalitätspflichten.
Gegen die Kündigung wehrte sich der Mitarbeiter mit einer Kündigungsschutzklage.
Entscheidung
Die Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters hatte Erfolg. Das Landesarbeitsgericht entschied, dass die Kündigung des Mitarbeiters unwirksam war und die evangelische Kirchengemeinde ihn weiterbeschäftigen muss. Das Landesarbeitsgericht Stuttgart schloss sich der Begründung der Vorinstanz an. Der Mitarbeiter hat aus Sicht des Gerichts seine Loyalitätspflichten gegenüber dem Arbeitgeber durch den Kirchenaustritt nicht verletzt. Die Loyalitätserwartung des Arbeitgebers, dass der Mitarbeiter nicht aus der evangelischen Kirche austritt, stellt keine wesentliche und berechtigte Anforderung an seine persönliche Eignung dar.
Folgen der Erstattung von Sonderausgaben in späteren Steuerjahren – einfach erklärt
Bezug u. a.: OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 30.07.2002 – S 2221 A – 8 – St II 27
Erstattungen von Sonderausgaben – insbesondere der Kirchensteuer – können nicht nur im Jahr der Auszahlung steuerlich wirken, sondern auch frühere Veranlagungszeiträume berühren. Hintergrund ist, dass Sonderausgaben wie Kirchensteuer grundsätzlich nur dann abzugsfähig sind, wenn Sie tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sind. Wird Kirchensteuer später zurückerstattet, muss geprüft werden, ob der damalige Abzug zu korrigieren ist.
I. Erstattungen aufgrund einer tatsächlichen Überzahlung
Erhalten Sie zu viel gezahlte Kirchensteuer später zurück, muss dieser Betrag mit den entsprechenden Sonderausgaben verrechnet werden. Kann die Erstattung im Erstattungsjahr nicht vollständig ausgeglichen werden, wird der ursprüngliche Sonderausgabenabzug im Zahlungsjahr rückwirkend reduziert (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO).
Wichtig für Sie: Es geht nicht um einzelne Zeilen in der Steuererklärung, sondern um die jeweiligen Sonderausgabengruppen nach § 10 EStG. Eine Erstattung z. B. von Kirchensteuer wird zunächst mit anderen Kirchensteuerzahlungen desselben Jahres verrechnet. Erst wenn danach noch ein Überhang bleibt, ist eine Korrektur des Vorjahres möglich.
In der Praxis treten solche Fälle hauptsächlich im Bereich der Kirchensteuererstattungen auf. Erst wenn die Rückzahlung mehr als 200 € beträgt, wird das Finanzamt tätig (Nichtaufgriffsgrenze).
Was bedeutet das?
Wird mehr Kirchensteuer erstattet, als Sie im Erstattungsjahr zahlen, wird der Restbetrag
auf frühere Jahre zurückgetragen und dort nachträglich vom Sonderausgabenabzug abgezogen.
Der sogenannte „Kaskadeneffekt“
Wenn die Erstattung so hoch ist, dass auch im ursprünglichen Zahlungsjahr keine vollständige Verrechnung möglich ist, muss das Finanzamt noch weiter zurückgehen – also in das Jahr davor. Es entsteht eine Kaskade aus Korrekturen über mehrere Jahre.
Das ist kein Fehler im System, sondern gesetzlich so vorgesehen, um die „endgültige wirtschaftliche Belastung“ korrekt abzubilden.
Beispiel 1 – mit Kaskadeneffekt (vereinfacht)
Im Jahr 2004 werden 6.000 € Kirchensteuer erstattet, im selben Jahr wurden aber nur 4.000 € gezahlt. 2.000 € sind also „zu viel“ erstattet worden und müssen rückwirkend dem Jahr 2002 zugeordnet werden. Wird dort erneut ein Überhang erzeugt, erfolgt automatisch ein weiterer Rücktrag in das Jahr 2001.
Ergebnis: Der Abzug der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird für frühere Jahre nachträglich reduziert – so lange, bis alle Erstattungen vollständig verrechnet sind.
II. Erstattungen wegen unberechtigter Zahlungen (z. B. Kirchenaustritt)
Anders ist die Lage, wenn Kirchensteuer gezahlt wurde, obwohl keine Kirchenzugehörigkeit mehr bestand. Dann liegt keine endgültige Belastung vor, weil Sie einen Erstattungsanspruch hatten.
Beispiel:
Sie treten zum 01.02. aus der Kirche aus, aber der Arbeitgeber behält trotzdem bis Jahresende Kirchensteuer ein.
- gezahlt wurden 3.600 €
- abzugsfähig sind nur 1/12 davon (Mitgliedschaft nur im Januar) = 300 €
Die später erstattete Kirchensteuer wird in diesem Fall nicht erneut rückwirkend korrigiert, weil die fehlende Belastung bereits im Jahr der Zahlung berücksichtigt werden muss.
Mandantenhinweis:
Steht schon bei Zahlung fest, dass keine endgültige Belastung entsteht (z. B. wegen Austritt),
darf die Kirchensteuer nicht als Sonderausgabe abgezogen werden.
Was sollten Sie als Steuerpflichtige beachten?
- Kirchensteuer ist nur abzugsfähig, wenn Sie sie wirtschaftlich endgültig tragen.
- Bei Erstattungen kann das Finanzamt frühere Steuerbescheide ändern.
- Überhänge werden rückwirkend verteilt – ggf. über mehrere Jahre („Kaskade“).
- Bei unberechtigt gezahlter Kirchensteuer (nach Austritt) erfolgt der Abzug zeitanteilig.
- Die 200-€-Grenze verhindert Korrekturen in Bagatellfällen.
Praxis-Tipp:
Bewahren Sie Erstattungsunterlagen unbedingt auf und prüfen Sie Bescheide mit Kirchensteuerkorrekturen
sorgfältig. Bei Rückfragen unterstützen wir Sie gern dabei, die steuerlichen Auswirkungen richtig
einzuordnen und eventuelle Einspruchsfristen einzuhalten.
Kirchenaustritt
Durch einen Kirchenaustritt endet Ihre Kirchensteuerpflicht – und zwar grundsätzlich ab dem Monat nach Wirksamwerden des Austritts. Wichtig ist nicht der Tag der Erklärung, sondern der Zeitpunkt, zu dem die Behörde den Austritt rechtlich wirksam feststellt.
In Deutschland erfolgt der Kirchenaustritt je nach Bundesland entweder beim Standesamt oder beim Amtsgericht. Dort geben Sie Ihre Austrittserklärung persönlich ab oder reichen sie – sofern zulässig – in öffentlich beglaubigter Form ein. In einzelnen Bundesländern wird zudem eine geringe Verwaltungsgebühr erhoben.
Hinweis zur Wirksamkeit:
Der Austritt wird erst mit der Erklärung vor dem Amt bzw. dem Eingang der beglaubigten Erklärung wirksam.
Rückwirkende Austritte sind rechtlich ausgeschlossen.
Berufliche Besonderheiten:
Wer bei einem kirchlichen Arbeitgeber angestellt ist (z. B. Caritas, Diakonie, kirchliche Schulen),
sollte einen Austritt sorgfältig prüfen. In Einzelfällen kann ein Austritt
dienstrechtliche Konsequenzen haben, bis hin zu Versetzungen oder Kündigungen.
Vor einem Kirchenaustritt empfiehlt sich daher die rechtliche Beratung, wenn ein kirchliches
Arbeitsverhältnis besteht.
Sie sind erst ab dem Folgemonat des Austritts von der Kirchensteuer befreit. Kirchensteuer, die vor Wirksamwerden des Austritts erhoben wurde, bleibt grundsätzlich steuerlich wirksam.
Top Kirchensteuer
Aktuelles & Rechtsprechung
1. BFH: Erstattung von Lohnkirchensteuer als Sonderausgabe (X R 16/21 vom 23.08.2023)
Erstattet ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die für ihn abgeführte Kirchensteuer (z. B. nach Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Gesamtschuldner), kann er diese Zahlung als Sonderausgabe abziehen.
- Der Abzug gilt unabhängig davon, ob die Kirchensteuer ursprünglich durch den Arbeitgeber einbehalten wurde.
- Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die Zahlung wirtschaftlich selbst getragen hat.
Praxis-Tipp:
Bewahren Sie unbedingt folgende Nachweise auf:
- Haftungsbescheid des Finanzamts
- Regress-/Rückforderungsbescheid des Arbeitgebers
- Zahlungsnachweis über die Erstattung
Hinweis: In älterer Rechtsprechung wurde der Abzug teilweise verneint, die BFH-Entscheidung bringt nun Klarheit.
2. Erstattungsüberhänge aus zurückgezahlter Kirchensteuer
Nach BFH (Urteil vom 12.03.2019, IX R 34/17) kann ein Erstattungsüberhang aus Kirchensteuer nicht mit Verlustvorträgen verrechnet werden und ist steuerpflichtig.
Wird die Kirchensteuer wegen eines später anzuwendenden Kapitalertragsteuertarifs (§ 32d EStG) gemindert, erfolgt die Korrektur des Sonderausgabenabzugs im Jahr der Änderungsveranlagung (BFH X R 23/19 vom 16.03.2021).
Merke:
Kirchensteuererstattungen wirken sich nicht im ursprünglichen Zahlungsjahr,
sondern im Jahr der geänderten Festsetzung steuerlich aus.
Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds bestätigt
Das besondere Kirchgeld bei Zusammenveranlagung, wenn nur ein Ehegatte kirchensteuerpflichtig ist, bleibt nach mehreren Urteilen verfassungsgemäß.
- FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2021 (3 K 3268/18; BFH-Az. I B 91/21)
- VG Neustadt, Urteil vom 28.03.2022 (3 K 952/21.NW)
Auch wenn der kirchenangehörige Ehegatte eigene Einkünfte erzielt, kann besonderes Kirchgeld erhoben werden.
Hinweis: Die besondere Kirchensteuer trifft v. a. Paare, in denen der gut verdienende Ehegatte nicht kirchenangehörig ist, der andere hingegen schon.
Keine Kappung bei Kapitalerträgen – FG Münster
Keine Begrenzung der Kirchensteuerprogression bei Einkünften aus Kapitalvermögen (FG Münster, Gerichtsbescheid vom 15.06.2021, 4 K 1768/20 Ki).
Damit können insbesondere Anleger mit hohen Kapitalerträgen im Einzelfall eine spürbar höhere Kirchensteuer zahlen.
Kirchensteuerpflicht trotz Taufe im Kindesalter
Laut VG Berlin (Urteil vom 12.12.2019, 27 K 292.15) bleibt die Kirchensteuerpflicht bestehen, wenn ein getaufter Erwachsener nicht aktiv aus der Kirche austritt.
Praktische Folge:
Ein bloßes „Nichtwissen“ oder „lange nichts damit zu tun gehabt“ beendet die Mitgliedschaft
– und damit die Kirchensteuerpflicht – nicht.
Rückgriffsfälle: Kein Sonderausgabenabzug (ältere Rechtsprechung)
Vor der klarstellenden BFH-Entscheidung 2023 hatte das FG Münster (Urteil vom 23.06.2020, 12 K 3738/19 E) den Sonderausgabenabzug abgelehnt, wenn der Arbeitgeber Kirchensteuer in Haftungsfällen erstattet bekam und der Arbeitnehmer regresspflichtig war.
Diese Auffassung ist durch das spätere BFH-Urteil (X R 16/21) nun überholt.
Zusammenfassung für Mandanten
- Kirchensteuererstattungen können steuerpflichtig sein, wenn ein Überhang verbleibt.
- Rückerstattungen an Arbeitgeber können nach aktueller BFH-Rechtsprechung als Sonderausgaben abziehbar sein.
- Besonderes Kirchgeld bleibt verfassungsgemäß und kann auch bei eigenen Einkünften erhoben werden.
- Bei Kapitalerträgen ist keine Kappung vorgesehen – hohe Kapitalerträge → höhere Kirchensteuer.
- Ein Kirchenaustritt muss aktiv erfolgen, sonst besteht Kirchensteuerpflicht weiter.
Praxis-Tipp:
Prüfen Sie Bescheide mit Kirchensteuerberührung sorgfältig – insbesondere bei Erstattungen aus mehreren Jahren,
Kirchgeldfestsetzungen oder Kapitalerträgen. Bei Fragen unterstützen wir Sie gerne.
Kirchensteuer im Steuerlexikon:
- Kirchensteuer - Arten
- Kirchensteuer - Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht
- Kirchensteuer - Hebesatz
- Kirchensteuer - Mindestbetrags-Kirchensteuer
- Kirchensteuer - Sonderausgabenabzug
Weitere Weitere Sonderausgaben in Ihrer Steuererklärung absetzen
Rechtsgrundlagen zum Thema: Kirchensteuer
EStGEStG § 10
EStG § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
EStG § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStG § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer
EStG § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern
EStR
EStR R 10.7 Kirchensteuern und Kirchenbeiträge
AO
AO § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
AO § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
AEAO
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:
AEAO Zu § 357 Einlegung des Einspruchs:
LStR
R 39b.9 LStR Besteuerung des Nettolohns
R 41.1 LStR Aufzeichnungserleichterungen, Aufzeichnung der Religionsgemeinschaft
R 41c.2 LStR Anzeigepflichten des Arbeitgebers
LStDV 4
EStH 4.8 10.1 10.7 12.4
LStH 3.28 19.3 37a 37b 39.1 40.1 40.2 40a.1 40b.1
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