Sonderausgaben in der Steuererklärung absetzen
Inhalt: Sonderausgaben
- Definition Sonderausgaben
- Rechner Sonderausgaben
- Welche Sonderausgaben gibt es (§10 EStG)?
- Was ist eine Vorsorgepauschale?
- Können Vorsorgeaufwendungen als Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden?
- Was zählt zu den sonstigen Sonderausgaben?
- Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben
- Sonderausgaben in der Steuererklärung absetzen
- Folgen der Erstattung von Sonderausgaben in einem späteren Veranlagungszeitraum
- Weitere Infos + Aktuelles Steuerrecht zu Sonderausgaben
Es schrieb der Steuerzahler: "Sehr geehrter Herr Finanzbeamter, meine Frau ist eine außergewöhnliche Belastung, und macht ständig Sonderausgaben. Ich möchte sie gern absetzen. Sagen Sie mir bitte wie und wo ..."

Definition Sonderausgaben
Definition Sonderausgaben: Sonderausgaben sind private Ausgaben, die daher weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Solche Privatausgaben sind nur dann von der einkommenssteuerlichen Bemessungsgrundlage abziehbar, wenn das Gesetz dies wegen der unvermeidbaren bzw. förderungswürdigen Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des bzw. der Steuerpflichtigen ausdrücklich vorsieht. Sonderausgaben können grundsätzlich nur solche Aufwendungen sein, die auf einer eigenen Verpflichtung des bzw. der Steuerpflichtigen beruhen und von ihm bzw. ihr selbst entrichtet worden sind. Der Sonderausgabenabzug erfolgt für das Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen geleistet worden sind. Sparbeiträge zugunsten eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages können bis zu einem Höchstbetrag als zusätzliche Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Rechner Sonderausgaben
Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) Höchstbetrag
Welche Sonderausgaben gibt es (§10 EStG)?
Sonderausgaben sind im Gesetz abschließend aufgezählt. Sie sind häufig nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen abziehbar. Die Sonderausgaben werden wie folgt eingeteilt:
- zum einen in Vorsorgeaufwendungen (z.B. Altersvorsorge und Versicherungsbeiträge) sowie
- in die sonstige Sonderausgaben.
Zu den bekanntesten Sonderausgaben zählen die Vorsorgeaufwendungen. Hierzu gehören Beiträge zu:
- den gesetzlichen Rentenversicherungen, landwirtschaftlichen Alterskassen und berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
- privaten kapitalgedeckten Rentenversicherungen (Basis- oder »Rürup«-Rente),
- Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, der Arbeitslosenversicherung, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen,
- Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen, bestimmten Lebensversicherungen mit einem Laufzeitbeginn vor dem 1. Januar 2005.
Was zählt zu den sonstigen Sonderausgaben?
Sonstige Sonderausgaben sind die im folgenden näher bezeichneten Aufwendungen:
- Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt. Die Zustimmung ist grundsätzlich bis auf Widerruf wirksam. Ein Widerruf wirkt nur für künftige Kalenderjahre. Der Empfänger muss die Unterhaltsleistungen als Einkünfte versteuern,
- auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen (siehe Renten und dauernde Lasten,
- gezahlte Kirchensteuer (abzüglich erstatteter Kirchensteuer), soweit die Kirchensteuer nicht als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wurde,
- nicht erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren oder behinderte Kinder, die aufgrund einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, sowie für Kinder, die das dritte, aber noch nicht das sechste Lebensjahr vollendet haben, bis zur Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind im Kalenderjahr
- Aufwendungen für die eigene Berufsausbildungskosten bis zu 4.000 Euro im Kalenderjahr,
- 30 % des Schulgeld (außer des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung) durch ein Kind, für das dem oder der Steuerpflichtigen Freibeträge für Kinder oder Kindergeld zustehen,
- Spenden und bestimmte Mitgliedsbeiträge zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und gemeinnütziger Zwecke an steuerbegünstigte Einrichtungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts und Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien bis zur Höhe von 1.650 Euro (bei zusammen veranlagten Ehegatten 3.300 Euro), soweit dafür nicht bereits eine Steuerermäßigung gewährt wurde.
- Verlustabzug: Verlustrücktrag + Verlustvortrag
Berechnen Sie mit dem Online-Rechner, ob bzw. wie viel Steuern Sie erstattet bekommen:
Rechner Steuerertattung
Siehe auch Einkommensteuererklärung
Was ist eine Vorsorgepauschale?
Wie zuvor erläutert, wird bei Arbeitnehmern die Einkommensteuer als Lohnsteuer direkt vom Lohn / Gehalt abgeführt. Um hier nicht vorab zu viel Steuern einzubehalten, die der Arbeitnehmer nur im Wege der Einkommensteuererklärung zurückerhielte, wird bereits ein Teil der möglichen Vorsorgeaufwendungen als Vorsorgepauschale bei der Lohnsteuerberechnung abgezogen.
Können Vorsorgeaufwendungen als Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden?
Vorsorgeaufwendungen können wegen der bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten Vorsorgepauschale nicht als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Beträge, welche die Vorsorgepauschale übersteigen und noch im Rahmen der bestehenden Abzugsmöglichkeiten liegen, ermäßigen erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Steuerschuld. Sonstige Sonderausgaben können, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro (bei Ehegatten 72 Euro) übersteigen, auf der Lohnsteuerkarte als Freibetrag eingetragen werden. Ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte wird vom Finanzamt jedoch nur eingetragen, wenn die Antragsgrenze von 600 Euro überschritten wird. Ausgenommen von dieser Einschränkung sind die Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene. Der Antrag ist auf amtlichen Vordrucken zu stellen, die beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt erhältlich sind.
Was hat sich durch das Alterseinkünftegesetz geändert?
Seit dem 1. Januar 2005 wird im Bereich der Sonderausgaben unterschieden zwischen Altersvorsorgeaufwendungen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen jeweils mit unterschiedlichen Abzugsmöglichkeiten. Dabei wurden erweiterte Abzugsmöglichkeiten geschaffen für Aufwendungen, die für die Altersvorsorge bestimmt sind. Dazu gehören neben den Beiträgen zu den gesetzlichen Alterssicherungssystemen auch Beiträge zu privaten Leibrentenversicherungen, wenn diese bestimmte Voraussetzungen erfüllen (Basis-/“Rürup“-Rentenvertrag).
Ausführliche Informationen zur steuerlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere zu den Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz, enthält die Broschüre des Bundesfinanzministeriums »Vorsorgen und Steuern sparen – Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge«.
Sonderausgaben in der Steuererklärung absetzen
Sie brauchen in der Steuererklärung nur dann Angaben zu machen, wenn die bezeichneten Sonderausgaben bei Ihnen – ggf. zusammen mit denen Ihres Ehegatten – den maßgebenden Sonderausgabenpauschbetrag übersteigen. Ohne Nachweis wird ein Sonderausgabenpauschbetrag für die übrigen Sonderausgaben einschließlich des Schulgeldes (vgl. Anlage Kind) von 36 € und für Ehegatten sowie für Verwitwete im Todesjahr des Ehegatten und in dem darauf folgenden Jahr im Regelfall ein Pauschbetrag von 72 € berücksichtigt.
Zuwendungen an politische Parteien sowie an unabhängige Wählervereinigungen sollten Sie stets in voller Höhe in die Steuererklärung eintragen.
Ihre persönliche Checkliste Steuererklärung.
Top Sonderausgaben
§ 10 EStG Folgen der Erstattung von Sonderausgaben in einem späteren Veranlagungszeitraum (§ 10 EStG , § 175 AO )
Sonderausgaben i. S. des § 10 EStG dürfen nur dann bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Werden gezahlte Sonderausgaben in einem späteren Veranlagungszeitraum an den Steuerpflichtigen erstattet, ist der Erstattungsbetrag aus Gründen der Praktikabilität im Erstattungsjahr mit gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen mit der Folge, dass die abziehbaren Sonderausgaben des Erstattungsjahres entsprechend gemindert werden (BFH-Urt. v. 26.6.1996 - BStBl 1996 II S. 646 ). Ist im Jahr der Erstattung der Sonderausgaben an den Steuerpflichtigen ein Ausgleich mit gleichartigen Aufwendungen nicht oder nicht in voller Höhe möglich, so ist der Sonderausgaben-Abzug des Jahres der Verausgabung insoweit um die nachträgliche Erstattung zu mindern; ein bereits bestandskräftiger Bescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern (BFH v. 28.5.1998 - BStBl 1999 II S. 95 ). BMF v. 11.07.2002
Top Sonderausgaben
Mehr Infos im Steuerlexikon:
- Sonderausgaben im Steuerlexikon
- Sonderausgaben - Pauschbetrag
- Sonderausgaben 2010
- Sonderausgabenabzug - Günstigerprüfung
- Kirchensteuer
- Altersvorsorge
Rechtsgrundlagen zum Thema: Sonderausgaben
EStGEStG § 1a
EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 10b Steuerbegünstigte Zwecke
EStG § 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag
EStG § 10d Verlustabzug
EStG § 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus
EStG § 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
EStG § 10g Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden
EStG §§ 10h und 10i
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 26a Einzelveranlagung von Ehegatten
EStG § 33 Außergewöhnliche Belastungen
EStG § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
EStG § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung
EStG § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 51 Ermächtigungen
EStG § 52 Anwendungsvorschriften
EStG § 57 Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
EStG § 82 Altersvorsorgebeiträge
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStR
EStR R 2. Umfang der Besteuerung
EStR R 7h. Erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG von Aufwendungen für bestimmte Maßnahmen an Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
EStR R 7i. Erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG von Aufwendungen für bestimmte Baumaßnahmen an Baudenkmalen
EStR R 10.1 Sonderausgaben (Allgemeines)
EStR R 10.2 Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten
EStR R 10.3 Versorgungsleistungen
EStR R 10.4 Vorsorgeaufwendungen (Allgemeines)
EStR R 10.5 Versicherungsbeiträge
EStR R 10.6 Nachversteuerung von Versicherungsbeiträgen
EStR R 10.7 Kirchensteuern und Kirchenbeiträge
EStR R 10.9 Aufwendungen für die Berufsausbildung
EStR R 10.10 Schulgeld
EStR R 26a. Veranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStDV 30 82a
AEAO
AEAO Zu § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen:
AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:
AEAO Zu § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
LStR
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 9.2 LStR Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung
R 19.7 LStR Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers
R 39.4 LStR Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht
R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags
R 39a.3 LStR Freibeträge bei Ehegatten
R 41c.3 LStR Nachforderung von Lohnsteuer
EStH 10.1 10.2 10.3 10.4 10.5 10.6 10.9 10b.1 10f 18.2 20.2 33.1.33.4 33a.1 34.2 34c.3 34g 50
LStH 9.14 10