Sonderausgaben absetzen: So sparen Sie Steuern in der Steuererklärung
Sonderausgaben absetzen lohnt sich: Viele private Ausgaben mindern Ihre Einkommensteuer, wenn das Einkommensteuergesetz den Abzug ausdrücklich erlaubt. Dazu gehören zum Beispiel Vorsorgeaufwendungen, Kirchensteuer, Spenden, Kinderbetreuungskosten, Schulgeld, Berufsausbildungskosten und Unterhaltsleistungen an den Ex-Ehegatten.
Was sind Sonderausgaben?
Sonderausgaben sind private Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, aber ausnahmsweise vom Einkommen abgezogen werden dürfen. Voraussetzung ist, dass das Gesetz den Abzug ausdrücklich vorsieht. Der Sonderausgabenabzug erfolgt grundsätzlich im Kalenderjahr der Zahlung.
Welche Sonderausgaben gibt es?
Sonderausgaben werden in der Praxis in Vorsorgeaufwendungen und sonstige Sonderausgaben eingeteilt. Viele Positionen sind nur bis zu Höchstbeträgen oder unter besonderen Voraussetzungen abziehbar.
| Sonderausgabe | Abzug / Höchstbetrag | Wo eintragen? |
|---|---|---|
| Basis-Altersvorsorge | 2026 bis 30.826 € / 61.652 € | Anlage Vorsorgeaufwand |
| Kranken- und Pflegeversicherung | Basisabsicherung grundsätzlich abziehbar; übrige Vorsorge mit Höchstbeträgen | Anlage Vorsorgeaufwand |
| Kirchensteuer | Gezahlte Kirchensteuer abzüglich Erstattungen; nicht bei Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer | Anlage Sonderausgaben |
| Spenden | Bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 ‰ der Umsätze und Löhne/Gehälter | Anlage Sonderausgaben |
| Unterhalt an Ex-Ehegatten | Bis 13.805 € plus ggf. Basis-Kranken- und Pflegeversicherung | Anlage U / Anlage Sonderausgaben |
| Kinderbetreuungskosten | 80 %, höchstens 4.800 € je Kind | Anlage Kind |
| Berufsausbildung / Erststudium | Bis 6.000 € jährlich | Anlage Sonderausgaben |
| Schulgeld | 30 %, höchstens 5.000 € je Kind; ohne Unterkunft, Betreuung und Verpflegung | Anlage Kind |
| Riester | Bis 2.100 € inklusive Zulage im Rahmen der Günstigerprüfung | Anlage AV |
Rechner Sonderausgaben
Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) Höchstbetrag
Vorsorgeaufwendungen und Altersvorsorge als Sonderausgaben
Zu den Vorsorgeaufwendungen gehören insbesondere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, zur Basisrente, zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zu bestimmten weiteren Versicherungen.
| Bereich | Steuerliche Behandlung | Hinweis |
|---|---|---|
| Basis-Altersvorsorge | 100 % abziehbar bis 30.826 € / 61.652 € | Arbeitnehmer müssen den steuerfreien Arbeitgeberanteil berücksichtigen. |
| Basis-Kranken- und Pflegeversicherung | Grundsätzlich in voller Höhe abziehbar, soweit Basisabsicherung | Wahlleistungen und Zusatzversicherungen können unter die übrigen Vorsorgeaufwendungen fallen. |
| Übrige Vorsorgeaufwendungen | Höchstbetrag 2.800 € oder 1.900 € | Relevant für z. B. Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfall- oder bestimmte Berufsunfähigkeitsversicherungen. |
| Riester-Vertrag | Sonderausgabenabzug bis 2.100 € inklusive Zulage möglich | Das Finanzamt prüft, ob Zulage oder Sonderausgabenabzug günstiger ist. |
Was zählt zu den sonstigen Sonderausgaben?
Sonstige Sonderausgaben sind private Aufwendungen, die nicht zu den klassischen Vorsorgeaufwendungen gehören, aber gesetzlich begünstigt sind.
- Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten im Rahmen des Realsplittings,
- lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen bei begünstigten Vermögensübertragungen,
- gezahlte Kirchensteuer, soweit nicht als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben,
- Spenden und Mitgliedsbeiträge an steuerbegünstigte Organisationen,
- Parteispenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien nach Sonderregeln,
- Kinderbetreuungskosten,
- Schulgeld,
- Kosten der eigenen Erstausbildung oder des Erststudiums außerhalb eines Dienstverhältnisses.
Sonderausgaben-Pauschbetrag: 36 € oder 72 €
Ohne Einzelnachweis berücksichtigt das Finanzamt einen Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 €; bei Zusammenveranlagung verdoppelt er sich auf 72 €. Der Pauschbetrag betrifft nur bestimmte Sonderausgaben. Vorsorgeaufwendungen werden gesondert behandelt.
Kinderbetreuung, Schulgeld und Berufsausbildung
Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten sind seit dem Veranlagungszeitraum 2025 mit 80 % der Aufwendungen, höchstens 4.800 € je Kind und Kalenderjahr, als Sonderausgaben abziehbar. Voraussetzung ist insbesondere, dass das Kind zum Haushalt gehört und die Zahlung unbar erfolgt.
Schulgeld
Für ein steuerlich berücksichtigungsfähiges Kind können 30 % des Schulgelds, höchstens 5.000 € je Kind, als Sonderausgaben abgezogen werden. Nicht begünstigt sind Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.
Eigene Berufsausbildung
Kosten für die eigene erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses sind bis 6.000 € jährlich als Sonderausgaben abziehbar. Findet die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt oder handelt es sich um eine Zweitausbildung, kommen Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Betracht.
Spenden, Parteispenden und Kirchensteuer
Spenden an gemeinnützige Organisationen
Spenden und bestimmte Mitgliedsbeiträge an steuerbegünstigte Körperschaften können bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder alternativ bis zu 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abziehbar sein.
Parteispenden ab 2026
Für Zuwendungen an politische Parteien gilt ein zweistufiges System: Zunächst wirkt § 34g EStG als direkte Steuerermäßigung. Ab 2026 werden bis zu 3.300 € bei Einzelveranlagung und 6.600 € bei Zusammenveranlagung zu 50 % direkt von der Steuer abgezogen. Darüber hinaus können weitere Beträge bis 3.300 € bzw. 6.600 € als Sonderausgaben nach § 10b Abs. 2 EStG abziehbar sein.
Kirchensteuer
Gezahlte Kirchensteuer ist grundsätzlich als Sonderausgabe abziehbar. Nicht abziehbar ist Kirchensteuer, soweit sie als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder auf Kapitalerträge nach dem gesonderten Tarif erhoben wird. Erstattete Kirchensteuer ist zu verrechnen.
Unterhalt und Versorgungsleistungen
Unterhalt an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können im Rahmen des Realsplittings bis 13.805 € jährlich als Sonderausgaben abziehbar sein. Hinzukommen können bestimmte Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung. Voraussetzung ist insbesondere der Antrag des Zahlenden und die Zustimmung des Empfängers. Der Empfänger versteuert den entsprechenden Betrag.
Versorgungsleistungen
Auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen können bei begünstigten Vermögensübertragungen Sonderausgaben sein. Seit der gesetzlichen Einschränkung sind bei Neuverträgen insbesondere bestimmte Unternehmensübertragungen begünstigt. Reine Unterhaltsleistungen oder entgeltliche Kaufpreisrenten sind abzugrenzen.
Mehr dazu: Ehegattenunterhalt mit Anlage U und Renten und dauernde Lasten.
Vorsorgepauschale und Lohnsteuer-Ermäßigung
Bei Arbeitnehmern werden bestimmte Vorsorgeaufwendungen bereits im Lohnsteuerabzug über die Vorsorgepauschale berücksichtigt. Dadurch soll vermieden werden, dass während des Jahres zu viel Lohnsteuer einbehalten wird.
Höhere Vorsorgeaufwendungen wirken sich regelmäßig erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung aus. Sonstige Sonderausgaben können im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren als Freibetrag berücksichtigt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen und Antragsgrenzen erfüllt sind.
Erstattung von Sonderausgaben in einem späteren Jahr
Sonderausgaben setzen eine endgültige wirtschaftliche Belastung voraus. Werden früher abgezogene Sonderausgaben später erstattet, muss die Erstattung steuerlich berücksichtigt werden.
- Erstattete Sonderausgaben werden zunächst im Erstattungsjahr mit gleichartigen Sonderausgaben verrechnet.
- Reicht der Ausgleich im Erstattungsjahr nicht aus, kann der frühere Steuerbescheid geändert werden.
- Verfahrensrechtlich kommt insbesondere § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO als rückwirkendes Ereignis in Betracht.
Abgrenzung zu Werbungskosten, Betriebsausgaben und Verlustabzug
Sonderausgaben sind nur nachrangig zu prüfen. Wenn eine Ausgabe beruflich oder betrieblich veranlasst ist, kommt vorrangig der Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Betracht.
| Abzugsposten | Typischer Fall | Steuerlicher Effekt |
|---|---|---|
| Werbungskosten | Beruflich veranlasste Kosten eines Arbeitnehmers | Können zu negativen Einkünften beitragen. |
| Betriebsausgaben | Betrieblich veranlasste Kosten eines Unternehmers | Minderung des Gewinns. |
| Sonderausgaben | Gesetzlich begünstigte private Aufwendungen | Minderung des Einkommens, aber kein eigener Verlustvortrag. |
| Verlustabzug | Nicht ausgeglichene negative Einkünfte | Verlustrücktrag oder Verlustvortrag nach § 10d EStG; kein klassischer Sonderausgabenabzug. |
| Außergewöhnliche Belastungen | Zwangsläufige besondere Belastungen, z. B. Krankheitskosten | Eigene Systematik; nicht mit Sonderausgaben verwechseln. |
Berechnen Sie ergänzend, ob bzw. wie viel Einkommensteuer Sie erstattet bekommen:
Rechner Steuerertattung
Checkliste: Sonderausgaben richtig absetzen
- Alle Zahlungen dem richtigen Kalenderjahr zuordnen.
- Kirchensteuerzahlungen und Kirchensteuererstattungen getrennt erfassen.
- Spendenbelege und Zuwendungsbestätigungen aufbewahren.
- Bei Parteispenden die zweistufige Begünstigung ab 2026 beachten.
- Vorsorgeaufwendungen mit übermittelten Daten abgleichen.
- Kinderbetreuungskosten nur bei Rechnung und unbarer Zahlung ansetzen.
- Schulgeld ohne Unterkunft, Betreuung und Verpflegung ermitteln.
- Erstausbildung und Zweitausbildung sauber abgrenzen.
- Bei Unterhalt an Ex-Ehegatten Anlage U und Zustimmung prüfen.
- Erstattungen früherer Sonderausgaben richtig verrechnen.
- Bei hohen Beträgen prüfen, ob Werbungskosten oder Betriebsausgaben vorrangig sind.
Sonderausgaben optimal nutzen?
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FAQ: Sonderausgaben in der Steuererklärung
Was sind Sonderausgaben?
Sonderausgaben sind private Ausgaben, die steuerlich abziehbar sind, weil das Einkommensteuergesetz dies ausdrücklich erlaubt. Dazu zählen zum Beispiel Vorsorgeaufwendungen, Spenden, Kirchensteuer und bestimmte Familienkosten.
Wie hoch ist der Sonderausgaben-Pauschbetrag?
Der Sonderausgaben-Pauschbetrag beträgt 36 € bei Einzelveranlagung und 72 € bei Zusammenveranlagung. Höhere Aufwendungen sollten nachgewiesen und erklärt werden.
Welche Vorsorgeaufwendungen kann ich absetzen?
Abziehbar sind insbesondere Beiträge zur Basis-Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung sowie bestimmte weitere Versicherungen. Für Altersvorsorgeaufwendungen gilt 2026 ein Höchstbetrag von 30.826 € beziehungsweise 61.652 € bei Zusammenveranlagung.
Wie viel Kinderbetreuungskosten sind abziehbar?
Seit 2025 sind 80 % der Betreuungskosten abziehbar, höchstens 4.800 € je Kind und Kalenderjahr. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
Kann ich Kosten für ein Erststudium absetzen?
Ja, aber grundsätzlich nur als Sonderausgaben bis 6.000 € jährlich, wenn das Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
Sind Spenden immer Sonderausgaben?
Spenden sind nur begünstigt, wenn sie an steuerbegünstigte Organisationen geleistet werden und die formalen Voraussetzungen erfüllt sind. Für Parteispenden gelten besondere Regeln.
Was passiert, wenn Sonderausgaben später erstattet werden?
Erstattungen werden im Erstattungsjahr mit gleichartigen Sonderausgaben verrechnet. Reicht das nicht aus, kann der frühere Steuerbescheid geändert werden.
Kann ich Sonderausgaben als Freibetrag beim Lohnsteuerabzug eintragen lassen?
Bestimmte sonstige Sonderausgaben können im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren berücksichtigt werden. Vorsorgeaufwendungen wirken häufig bereits über die Vorsorgepauschale und werden endgültig in der Steuererklärung geprüft.
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Quellenverzeichnis
- § 10 EStG – Sonderausgaben, insbesondere Vorsorgeaufwendungen, Kirchensteuer, Kinderbetreuungskosten, Berufsausbildungskosten und Schulgeld; Rechtsstand: 28.06.2026.
- § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG – Kinderbetreuungskosten: 80 % der Aufwendungen, höchstens 4.800 € je Kind; Rechtsstand: 28.06.2026.
- § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG – eigene Berufsausbildung: bis 6.000 € jährlich; Rechtsstand: 28.06.2026.
- § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG – Schulgeld: 30 %, höchstens 5.000 € je Kind; Rechtsstand: 28.06.2026.
- § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG – Unterhalt an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten: bis 13.805 € plus ggf. Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge; Rechtsstand: 28.06.2026.
- § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG – Versorgungsleistungen bei begünstigten Vermögensübertragungen; Rechtsstand: 28.06.2026.
- § 10a EStG – zusätzliche Altersvorsorge / Riester bis 2.100 € einschließlich Zulage; Rechtsstand: 28.06.2026.
- § 10b EStG – Spendenabzug: 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der Summe der Umsätze und Löhne/Gehälter; politische Parteien mit Sonderregeln; Rechtsstand: 28.06.2026.
- § 10c EStG – Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 € / 72 €; Rechtsstand: 28.06.2026.
- § 34g EStG – Steuerermäßigung für Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen; ab VZ 2026 erhöhte Höchstbeträge; Rechtsstand: 28.06.2026.
- § 39a EStG – Freibetrag und Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren; Rechtsstand: 28.06.2026.
- § 10d EStG – Verlustabzug; Abgrenzung zu Sonderausgaben; Rechtsstand: 28.06.2026.
- § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO – Änderung von Steuerbescheiden bei rückwirkendem Ereignis, relevant bei Erstattung früher abgezogener Sonderausgaben; Rechtsstand: 28.06.2026.
- Deutsche Rentenversicherung / Sozialversicherungsrechengrößen 2026 – Höchstbetrag Altersvorsorgeaufwendungen 2026: 30.826 € / 61.652 €.
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.