Rechtsstand: 28.06.2026 Sonderausgaben · Steuererklärung · Vorsorgeaufwendungen · Spenden · Kinderbetreuung

Sonderausgaben absetzen: So sparen Sie Steuern in der Steuererklärung

Sonderausgaben in der Steuererklärung absetzen

Sonderausgaben absetzen lohnt sich: Viele private Ausgaben mindern Ihre Einkommensteuer, wenn das Einkommensteuergesetz den Abzug ausdrücklich erlaubt. Dazu gehören zum Beispiel Vorsorgeaufwendungen, Kirchensteuer, Spenden, Kinderbetreuungskosten, Schulgeld, Berufsausbildungskosten und Unterhaltsleistungen an den Ex-Ehegatten.

Was sind Sonderausgaben?

Sonderausgaben sind private Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, aber ausnahmsweise vom Einkommen abgezogen werden dürfen. Voraussetzung ist, dass das Gesetz den Abzug ausdrücklich vorsieht. Der Sonderausgabenabzug erfolgt grundsätzlich im Kalenderjahr der Zahlung.

Merksatz: Sonderausgaben sind private Kosten mit gesetzlicher Abzugserlaubnis. Ohne ausdrückliche Regelung im EStG bleibt eine private Ausgabe steuerlich nicht abziehbar.
Die Grafik zeigt die wichtigsten Gruppen von Sonderausgaben: Vorsorge, Familie, Spenden und Sonderfälle. Sonderausgaben prüfen Vorsorge Rente, Kranken- und Pflegeversicherung Familie Kinderbetreuung, Schulgeld, Unterhalt Spenden Gemeinnützigkeit, Parteien, Kirchensteuer Sonderfälle Versorgung, Erstattungen Höchstbeträge und Nachweise entscheiden über den Steuervorteil Viele Werte ändern sich – prüfen Sie immer das richtige Veranlagungsjahr

Welche Sonderausgaben gibt es?

Sonderausgaben werden in der Praxis in Vorsorgeaufwendungen und sonstige Sonderausgaben eingeteilt. Viele Positionen sind nur bis zu Höchstbeträgen oder unter besonderen Voraussetzungen abziehbar.

Sonderausgaben 2026 im Überblick
Sonderausgabe Abzug / Höchstbetrag Wo eintragen?
Basis-Altersvorsorge 2026 bis 30.826 € / 61.652 € Anlage Vorsorgeaufwand
Kranken- und Pflegeversicherung Basisabsicherung grundsätzlich abziehbar; übrige Vorsorge mit Höchstbeträgen Anlage Vorsorgeaufwand
Kirchensteuer Gezahlte Kirchensteuer abzüglich Erstattungen; nicht bei Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer Anlage Sonderausgaben
Spenden Bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 ‰ der Umsätze und Löhne/Gehälter Anlage Sonderausgaben
Unterhalt an Ex-Ehegatten Bis 13.805 € plus ggf. Basis-Kranken- und Pflegeversicherung Anlage U / Anlage Sonderausgaben
Kinderbetreuungskosten 80 %, höchstens 4.800 € je Kind Anlage Kind
Berufsausbildung / Erststudium Bis 6.000 € jährlich Anlage Sonderausgaben
Schulgeld 30 %, höchstens 5.000 € je Kind; ohne Unterkunft, Betreuung und Verpflegung Anlage Kind
Riester Bis 2.100 € inklusive Zulage im Rahmen der Günstigerprüfung Anlage AV
Achtung / häufiger Fehler: Der alte Betrag von 4.000 € für eigene Berufsausbildungskosten ist überholt. Aktuell gilt ein Höchstbetrag von 6.000 € pro Kalenderjahr.

Rechner Sonderausgaben

Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) Höchstbetrag

Angaben zur Berechnung

Veranlagungsjahr
Veranlagungsart

Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung Euro
Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung Euro

Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung Euro
Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung Euro

Haftpflichtversicherungen Euro

Kapitallebensversicherung (Altvertrag) Euro
Beiträge zu einer privaten Basisrente Euro

Vorsorgeaufwendungen und Altersvorsorge als Sonderausgaben

Zu den Vorsorgeaufwendungen gehören insbesondere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, zur Basisrente, zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zu bestimmten weiteren Versicherungen.

Vorsorgeaufwendungen 2026
Bereich Steuerliche Behandlung Hinweis
Basis-Altersvorsorge 100 % abziehbar bis 30.826 € / 61.652 € Arbeitnehmer müssen den steuerfreien Arbeitgeberanteil berücksichtigen.
Basis-Kranken- und Pflegeversicherung Grundsätzlich in voller Höhe abziehbar, soweit Basisabsicherung Wahlleistungen und Zusatzversicherungen können unter die übrigen Vorsorgeaufwendungen fallen.
Übrige Vorsorgeaufwendungen Höchstbetrag 2.800 € oder 1.900 € Relevant für z. B. Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfall- oder bestimmte Berufsunfähigkeitsversicherungen.
Riester-Vertrag Sonderausgabenabzug bis 2.100 € inklusive Zulage möglich Das Finanzamt prüft, ob Zulage oder Sonderausgabenabzug günstiger ist.
Steuer-Tipp: Prüfen Sie bei Selbstständigen, Beamten, privat Krankenversicherten und Personen mit Basisrente besonders genau, welche Vorsorgeaufwendungen bereits übermittelt wurden und welche ergänzend erklärt werden müssen.

Was zählt zu den sonstigen Sonderausgaben?

Sonstige Sonderausgaben sind private Aufwendungen, die nicht zu den klassischen Vorsorgeaufwendungen gehören, aber gesetzlich begünstigt sind.

  • Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten im Rahmen des Realsplittings,
  • lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen bei begünstigten Vermögensübertragungen,
  • gezahlte Kirchensteuer, soweit nicht als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben,
  • Spenden und Mitgliedsbeiträge an steuerbegünstigte Organisationen,
  • Parteispenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien nach Sonderregeln,
  • Kinderbetreuungskosten,
  • Schulgeld,
  • Kosten der eigenen Erstausbildung oder des Erststudiums außerhalb eines Dienstverhältnisses.

Sonderausgaben-Pauschbetrag: 36 € oder 72 €

Ohne Einzelnachweis berücksichtigt das Finanzamt einen Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 €; bei Zusammenveranlagung verdoppelt er sich auf 72 €. Der Pauschbetrag betrifft nur bestimmte Sonderausgaben. Vorsorgeaufwendungen werden gesondert behandelt.

Praxis-Hinweis: Der Pauschbetrag ist niedrig. Schon geringe Kirchensteuer, Spenden oder Ausbildungskosten führen häufig dazu, dass der Nachweis konkreter Aufwendungen günstiger ist.

Kinderbetreuung, Schulgeld und Berufsausbildung

Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten sind seit dem Veranlagungszeitraum 2025 mit 80 % der Aufwendungen, höchstens 4.800 € je Kind und Kalenderjahr, als Sonderausgaben abziehbar. Voraussetzung ist insbesondere, dass das Kind zum Haushalt gehört und die Zahlung unbar erfolgt.

Schulgeld

Für ein steuerlich berücksichtigungsfähiges Kind können 30 % des Schulgelds, höchstens 5.000 € je Kind, als Sonderausgaben abgezogen werden. Nicht begünstigt sind Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.

Eigene Berufsausbildung

Kosten für die eigene erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses sind bis 6.000 € jährlich als Sonderausgaben abziehbar. Findet die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt oder handelt es sich um eine Zweitausbildung, kommen Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Betracht.

Achtung: Sonderausgaben können keinen Verlustvortrag auslösen. Das ist besonders bei Erststudium oder Erstausbildung ohne steuerpflichtige Einkünfte wichtig.

Spenden, Parteispenden und Kirchensteuer

Spenden an gemeinnützige Organisationen

Spenden und bestimmte Mitgliedsbeiträge an steuerbegünstigte Körperschaften können bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder alternativ bis zu 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abziehbar sein.

Parteispenden ab 2026

Für Zuwendungen an politische Parteien gilt ein zweistufiges System: Zunächst wirkt § 34g EStG als direkte Steuerermäßigung. Ab 2026 werden bis zu 3.300 € bei Einzelveranlagung und 6.600 € bei Zusammenveranlagung zu 50 % direkt von der Steuer abgezogen. Darüber hinaus können weitere Beträge bis 3.300 € bzw. 6.600 € als Sonderausgaben nach § 10b Abs. 2 EStG abziehbar sein.

Kirchensteuer

Gezahlte Kirchensteuer ist grundsätzlich als Sonderausgabe abziehbar. Nicht abziehbar ist Kirchensteuer, soweit sie als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder auf Kapitalerträge nach dem gesonderten Tarif erhoben wird. Erstattete Kirchensteuer ist zu verrechnen.

Steuer-Tipp: Bei Spenden reicht in vielen Fällen ein vereinfachter Nachweis. Bei größeren Beträgen oder besonderen Zuwendungen sollten Sie Zuwendungsbestätigung und Zahlungsbeleg aufbewahren.

Unterhalt und Versorgungsleistungen

Unterhalt an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können im Rahmen des Realsplittings bis 13.805 € jährlich als Sonderausgaben abziehbar sein. Hinzukommen können bestimmte Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung. Voraussetzung ist insbesondere der Antrag des Zahlenden und die Zustimmung des Empfängers. Der Empfänger versteuert den entsprechenden Betrag.

Versorgungsleistungen

Auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen können bei begünstigten Vermögensübertragungen Sonderausgaben sein. Seit der gesetzlichen Einschränkung sind bei Neuverträgen insbesondere bestimmte Unternehmensübertragungen begünstigt. Reine Unterhaltsleistungen oder entgeltliche Kaufpreisrenten sind abzugrenzen.

Mehr dazu: Ehegattenunterhalt mit Anlage U und Renten und dauernde Lasten.

Vorsorgepauschale und Lohnsteuer-Ermäßigung

Bei Arbeitnehmern werden bestimmte Vorsorgeaufwendungen bereits im Lohnsteuerabzug über die Vorsorgepauschale berücksichtigt. Dadurch soll vermieden werden, dass während des Jahres zu viel Lohnsteuer einbehalten wird.

Höhere Vorsorgeaufwendungen wirken sich regelmäßig erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung aus. Sonstige Sonderausgaben können im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren als Freibetrag berücksichtigt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen und Antragsgrenzen erfüllt sind.

Veraltete Formulierung korrigiert: Die frühere „Lohnsteuerkarte“ wurde durch elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ersetzt. Heute geht es praktisch um ELStAM und den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung.

Erstattung von Sonderausgaben in einem späteren Jahr

Sonderausgaben setzen eine endgültige wirtschaftliche Belastung voraus. Werden früher abgezogene Sonderausgaben später erstattet, muss die Erstattung steuerlich berücksichtigt werden.

  1. Erstattete Sonderausgaben werden zunächst im Erstattungsjahr mit gleichartigen Sonderausgaben verrechnet.
  2. Reicht der Ausgleich im Erstattungsjahr nicht aus, kann der frühere Steuerbescheid geändert werden.
  3. Verfahrensrechtlich kommt insbesondere § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO als rückwirkendes Ereignis in Betracht.
Beispiel Kirchensteuer: Sie erhalten 2026 eine Kirchensteuererstattung für 2024. Zunächst wird die Erstattung mit der im Jahr 2026 gezahlten Kirchensteuer verrechnet. Ein verbleibender Überhang kann den Sonderausgabenabzug des Ursprungsjahres mindern.

Abgrenzung zu Werbungskosten, Betriebsausgaben und Verlustabzug

Sonderausgaben sind nur nachrangig zu prüfen. Wenn eine Ausgabe beruflich oder betrieblich veranlasst ist, kommt vorrangig der Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Betracht.

Abgrenzung wichtiger Abzugsposten
Abzugsposten Typischer Fall Steuerlicher Effekt
Werbungskosten Beruflich veranlasste Kosten eines Arbeitnehmers Können zu negativen Einkünften beitragen.
Betriebsausgaben Betrieblich veranlasste Kosten eines Unternehmers Minderung des Gewinns.
Sonderausgaben Gesetzlich begünstigte private Aufwendungen Minderung des Einkommens, aber kein eigener Verlustvortrag.
Verlustabzug Nicht ausgeglichene negative Einkünfte Verlustrücktrag oder Verlustvortrag nach § 10d EStG; kein klassischer Sonderausgabenabzug.
Außergewöhnliche Belastungen Zwangsläufige besondere Belastungen, z. B. Krankheitskosten Eigene Systematik; nicht mit Sonderausgaben verwechseln.
Achtung / häufiger Fehler: Der Verlustabzug steht zwar in § 10d EStG, gehört aber systematisch nicht zu den „normalen“ Sonderausgaben der Anlage Sonderausgaben.

Berechnen Sie ergänzend, ob bzw. wie viel Einkommensteuer Sie erstattet bekommen:

Rechner Steuerertattung

Sind Sie verheiratet?
Steuerpflichtige(r)   Ehepartner(in)
Jahresbruttolohn
Fahrtkosten: Einfache Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte
Häusliches Arbeitszimmer
Doppelte Haushaltsführung
sonstige Werbungskosten
(Fortbildung, Arbeitsmittel etc.)
Kinder
Kinderbetreuungskosten
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Spenden
Außergewöhnliche Belastungen
Kirchensteuer
1) Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
2) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
3) Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
4) Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.
5) Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.
6) Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.
7) Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
8) Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.

Checkliste: Sonderausgaben richtig absetzen

  1. Alle Zahlungen dem richtigen Kalenderjahr zuordnen.
  2. Kirchensteuerzahlungen und Kirchensteuererstattungen getrennt erfassen.
  3. Spendenbelege und Zuwendungsbestätigungen aufbewahren.
  4. Bei Parteispenden die zweistufige Begünstigung ab 2026 beachten.
  5. Vorsorgeaufwendungen mit übermittelten Daten abgleichen.
  6. Kinderbetreuungskosten nur bei Rechnung und unbarer Zahlung ansetzen.
  7. Schulgeld ohne Unterkunft, Betreuung und Verpflegung ermitteln.
  8. Erstausbildung und Zweitausbildung sauber abgrenzen.
  9. Bei Unterhalt an Ex-Ehegatten Anlage U und Zustimmung prüfen.
  10. Erstattungen früherer Sonderausgaben richtig verrechnen.
  11. Bei hohen Beträgen prüfen, ob Werbungskosten oder Betriebsausgaben vorrangig sind.

Sonderausgaben optimal nutzen?

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FAQ: Sonderausgaben in der Steuererklärung

Was sind Sonderausgaben?

Sonderausgaben sind private Ausgaben, die steuerlich abziehbar sind, weil das Einkommensteuergesetz dies ausdrücklich erlaubt. Dazu zählen zum Beispiel Vorsorgeaufwendungen, Spenden, Kirchensteuer und bestimmte Familienkosten.

Wie hoch ist der Sonderausgaben-Pauschbetrag?

Der Sonderausgaben-Pauschbetrag beträgt 36 € bei Einzelveranlagung und 72 € bei Zusammenveranlagung. Höhere Aufwendungen sollten nachgewiesen und erklärt werden.

Welche Vorsorgeaufwendungen kann ich absetzen?

Abziehbar sind insbesondere Beiträge zur Basis-Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung sowie bestimmte weitere Versicherungen. Für Altersvorsorgeaufwendungen gilt 2026 ein Höchstbetrag von 30.826 € beziehungsweise 61.652 € bei Zusammenveranlagung.

Wie viel Kinderbetreuungskosten sind abziehbar?

Seit 2025 sind 80 % der Betreuungskosten abziehbar, höchstens 4.800 € je Kind und Kalenderjahr. Barzahlungen werden nicht anerkannt.

Kann ich Kosten für ein Erststudium absetzen?

Ja, aber grundsätzlich nur als Sonderausgaben bis 6.000 € jährlich, wenn das Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Sind Spenden immer Sonderausgaben?

Spenden sind nur begünstigt, wenn sie an steuerbegünstigte Organisationen geleistet werden und die formalen Voraussetzungen erfüllt sind. Für Parteispenden gelten besondere Regeln.

Was passiert, wenn Sonderausgaben später erstattet werden?

Erstattungen werden im Erstattungsjahr mit gleichartigen Sonderausgaben verrechnet. Reicht das nicht aus, kann der frühere Steuerbescheid geändert werden.

Kann ich Sonderausgaben als Freibetrag beim Lohnsteuerabzug eintragen lassen?

Bestimmte sonstige Sonderausgaben können im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren berücksichtigt werden. Vorsorgeaufwendungen wirken häufig bereits über die Vorsorgepauschale und werden endgültig in der Steuererklärung geprüft.

Downloads und Rechner

Quellenverzeichnis

  1. § 10 EStG – Sonderausgaben, insbesondere Vorsorgeaufwendungen, Kirchensteuer, Kinderbetreuungskosten, Berufsausbildungskosten und Schulgeld; Rechtsstand: 28.06.2026.
  2. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG – Kinderbetreuungskosten: 80 % der Aufwendungen, höchstens 4.800 € je Kind; Rechtsstand: 28.06.2026.
  3. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG – eigene Berufsausbildung: bis 6.000 € jährlich; Rechtsstand: 28.06.2026.
  4. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG – Schulgeld: 30 %, höchstens 5.000 € je Kind; Rechtsstand: 28.06.2026.
  5. § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG – Unterhalt an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten: bis 13.805 € plus ggf. Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge; Rechtsstand: 28.06.2026.
  6. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG – Versorgungsleistungen bei begünstigten Vermögensübertragungen; Rechtsstand: 28.06.2026.
  7. § 10a EStG – zusätzliche Altersvorsorge / Riester bis 2.100 € einschließlich Zulage; Rechtsstand: 28.06.2026.
  8. § 10b EStG – Spendenabzug: 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der Summe der Umsätze und Löhne/Gehälter; politische Parteien mit Sonderregeln; Rechtsstand: 28.06.2026.
  9. § 10c EStG – Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 € / 72 €; Rechtsstand: 28.06.2026.
  10. § 34g EStG – Steuerermäßigung für Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen; ab VZ 2026 erhöhte Höchstbeträge; Rechtsstand: 28.06.2026.
  11. § 39a EStG – Freibetrag und Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren; Rechtsstand: 28.06.2026.
  12. § 10d EStG – Verlustabzug; Abgrenzung zu Sonderausgaben; Rechtsstand: 28.06.2026.
  13. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO – Änderung von Steuerbescheiden bei rückwirkendem Ereignis, relevant bei Erstattung früher abgezogener Sonderausgaben; Rechtsstand: 28.06.2026.
  14. Deutsche Rentenversicherung / Sozialversicherungsrechengrößen 2026 – Höchstbetrag Altersvorsorgeaufwendungen 2026: 30.826 € / 61.652 €.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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