Spenden und Parteibeiträge als Sonderausgaben
Spenden und Parteibeiträge als Sonderausgaben in der Steuererklärung absetzen
Inhalt:
Spenden als Sonderausgaben
In Deutschland können Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) und Zuwendungen an politische Parteien können als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. Als gemeinnützige Zwecke anerkannt sind neben vielen anderen z. B. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Erziehung und Bildung, des Naturschutzes und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Spenden können bis zu einem Höchstbetrag von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Spenders als Sonderausgaben abgezogen werden. Wenn der Spender beispielsweise ein zu versteuerndes Einkommen von 50.000 Euro hat und 2.000 Euro an eine gemeinnützige Organisation spendet, kann er diese 2.000 Euro von seinem zu versteuernden Einkommen abziehen, was zu einer Ersparnis von etwa 500 Euro an Steuern führen kann (vorausgesetzt, er befindet sich in einem Steuersatz von 25 Prozent).
In Deutschland können Spenden an anerkannte gemeinnützige Organisationen von der Steuer abgesetzt werden. Die genaue Höhe des Steuervorteils hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich des individuellen Steuersatzes des Spenders und des Betrags der Spende. Mit dem online Rechner können Sie die Steuerersparnis berechnen:
Spenden Rechner
Einkommensteuer: Spenden (und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung bestimmter Zwecke können insgesamt bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille des Gesamtumsatzes und der Löhne/Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden. Bei die Höchstbeträge überschreitenden Zuwendungen besteht ein zeitlich unbegrenzter Spendenvortrag. Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung innerhalb von 10 Jahren sind abziehbar bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio €, bei Zusammenveranlagung 2 Mio €. (EStG § 10b) Stand: 01.01.2021
Beispiel
Der ledige Arbeitnehmer Adam spendet im Jahr 2015 insgesamt 350 € an gemeinnützige Organisationen. Seine Einkünfte betragen insgesamt 48.000 €.
Adam erreicht mit seinen Spenden bei weitem nicht die Höchstgrenze von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (= 9.600 €). Die Spenden wirken sich bei ihm also vollumfänglich als Sonderausgaben aus. Durch deren Ansatz kann Adam seine Einkommensteuerlast um 133 € senken (Grenzsteuersatz von 38 %).
Für Selbständige besteht – sofern günstiger – eine alternative Höchstgrenze von 4 ‰ der Summe ihrer gesamten Umsätze und der im Jahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.
Sofern sich Spenden wegen der Höchstgrenzen in einem Jahr nicht steuerlich auswirken, werden sie vom Finanzamt als verbleibender Zuwendungsvortrag festgestellt. So können sie noch in den Folgejahren steuerlich genutzt werden.
Damit der Fiskus eine milde Gabe steuerlich anerkennt, muss sie der Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und anderer als besonders förderungswürdig anerkannter Zwecke dienen.
Alle Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke sind grundsätzlich durch eine Zuwendungsbestätigung nachzuweisen. Zuwendungsempfänger können die Zuwendungsbestätigung in Papierform oder – wenn sie an dem eigens dafür geregelten Verfahren teilnehmen – auch per E-Mail versenden. Aufzubewahren sind die Bestätigungen bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides; dem Finanzamt vorzulegen sind sie erst nach Aufforderung.
Für Zuwendungen bis 200 € ist folgender vereinfachter Nachweis möglich: Ist der Empfänger der Zuwendung eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle, genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug). Bei gemeinnützigen Einrichtungen (z. B. Vereine, Stiftungen) ist zusätzlich ein von dieser Einrichtung erstellter Beleg erforderlich, der Angaben über die Freistellung von der Körperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthält. Außerdem muss angegeben sein, ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeiträge handelt (Spendenbescheinigung). Aufwendungen für Lose einer Wohlfahrtslotterie und Zuschläge bei Wohlfahrtsbriefmarken sind keine steuerlich begünstigten Zuwendungen. Gleiches gilt für Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen, die als Bewährungsauflage im Straf- oder Gnadenverfahren auferlegt werden.
Die Spende bzw. der Mitgliedsbeitrag wird allerdings im Regelfall nur dann steuerlich anerkannt, wenn dem Finanzamt eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster vorgelegt wird, die der Spendenempfänger ausgestellt hat.
Eine Zuwendungsbestätigung ist allerdings nicht in allen Fällen erforderlich. Bei Zuwendungen in Katastrophenfällen, die auf ein gesondert eingerichtetes Spendenkonto fließen (beispielsweise für die Opfer eines Erdbebens), genügt zur steuerlichen Anerkennung derBareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts. Dieser erleichterte Nachweis gilt auch für Spenden, die nicht mehr als 200 € betragen, sofern denn der Empfänger die „üblichen“ Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung erfüllt (beispielsweise eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts ist).
Hinweis: Viele gemeinnützige Vereine werben auf ihren Internetseiten für Spenden über das Online-Bezahlverfahren „PayPal“. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat in einem Erlass aus 2013 darauf hingewiesen, dass ein Auszug des „PayPal“-Kontos und ein Ausdruck über die Transaktionsdetails der Spende von den Finanzämtern als vereinfachter Zuwendungsnachweis anerkannt wird. Wichtig ist aber, dass aus dem Auszug der Kontoinhaber und dessen E-Mail-Adresse ersichtlich ist.
Als Ausgabe gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. Zur Bewertung von Sachzuwendungen wird auf § 10b Abs. 3 EStG hingewiesen.
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Siehe auch Einkommensteuererklärung
Parteibeiträge als Sonderausgaben
Für Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen kann eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG in Höhe von 50 Prozent der Ausgaben, höchstens jeweils 825 Euro/1.650 Euro (Einzelveranlagung/Zusammenveranlagung) gewährt werden. Bei Zuwendungen an politische Parteien, für die keine Steuerermäßigung nach § 34g EStG gewährt wurde, können zusätzlich Sonderausgabenbis zur Höhe von insgesamt 1.650 Euro/3.300 Euro (Einzelveranlagung/Zusammenveranlagung) im Kalenderjahr beansprucht werden.
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Darlehen im zeitlichen Zusammenhang mit einer Spende nicht zwingend schädlich
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil v. 26.4.2023 - X R 4/22) bietet wichtige Einsichten in die steuerliche Behandlung von Spenden, insbesondere in Situationen, in denen der Spender und die empfangende gemeinnützige Organisation in einem engen Verhältnis stehen, wie es bei Stiftungen oft der Fall ist. Hier sind die wesentlichen Punkte und Implikationen dieses Falles:
Hintergrund:
- Spendenabzug: Spenden an gemeinnützige Organisationen können in Deutschland steuerlich abgesetzt werden. Dies dient als Anreiz für die Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
- Darlehensgewährung: In dem vorliegenden Fall hat der Spender nach der Spende ein Darlehen von der Stiftung erhalten, was Fragen zur Unentgeltlichkeit der Zuwendung und damit zur Berechtigung des Spendenabzugs aufwirft.
Kern des BFH Urteils:
- Kein automatischer Ausschluss des Spendenabzugs: Der BFH entschied, dass der Umstand, dass eine Stiftung dem Spender ein verzinsliches Darlehen zur Verfügung stellt, nicht per se den Spendenabzug ausschließt.
- Voraussetzungen für den Spendenabzug: Der Spendenabzug setzt voraus, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Es darf kein Vorteil für den Zuwendenden mit der Darlehensgewährung verbunden sein. Die Darlehenskonditionen müssen einem Fremdvergleich standhalten, und die Durchführung des Darlehensvertrags darf keine Zweifel aufwerfen, dass es sich um Fremdkapital handelt.
- Fremdüblichkeit der Konditionen: Die Fremdüblichkeit der Darlehenskonditionen wird in einer Gesamtschau beurteilt. Nicht jedes Abweichen vom Üblichen schließt die Fremdüblichkeit aus, wenn die Gesamtkonditionen angemessen sind.
Bedeutung und Implikationen:
- Relevanz für Spender und gemeinnützige Organisationen: Das Urteil ist relevant für Personen und Organisationen, die in ähnlichen Konstellationen agieren. Es klärt, dass die Rückflussmöglichkeit von gespendeten Mitteln in Form eines Darlehens nicht automatisch den Spendenabzug ausschließt, solange die Transaktionen fremdüblich gestaltet sind.
- Sorgfältige Gestaltung von Darlehensverträgen: Bei der Gestaltung von Darlehensverträgen zwischen Spendern und gemeinnützigen Organisationen ist Sorgfalt geboten. Die Konditionen sollten dokumentiert und mit den üblichen Konditionen am Markt verglichen werden, um die Fremdüblichkeit zu belegen.
Wichtig zu beachten:
- Dokumentation und Vergleichsangebote: Um die Fremdüblichkeit zu belegen, sollten Spender und gemeinnützige Organisationen Vergleichsangebote einholen und die Konditionen sorgfältig dokumentieren.
- Beratung: In komplexen oder grenzwertigen Fällen ist es ratsam, steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass alle Anforderungen erfüllt sind und der Spendenabzug nicht gefährdet wird.
Das Urteil des BFH bietet eine wichtige Klärung in der steuerlichen Behandlung von Spenden und zugehörigen Darlehensverträgen und ist ein positives Signal für die Flexibilität in der Gestaltung von Unterstützungsleistungen an gemeinnützige Organisationen, solange diese im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bleiben.
Weitere Infos im Steuerlexikon:
- Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke
- Abzugsfähige Spendenleistung
- Nachweise
- Höhe des Sonderausgabenabzugs
- Abgeltungseinkünfte
- Spendenvortrag
- Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien
- Zuwendungen an Stiftungen/Vermögensstock
- Auslandsspenden
Weitere Sonderausgaben
Rechtsgrundlagen zum Thema: Spenden
EStGEStG § 10b Steuerbegünstigte Zwecke
EStG § 34g
EStR
EStR R 10b.1 Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d. § 10b Abs. 1 und 1a EStG
EStR R 12.5 Zuwendungen
EStDV 50
GewStG
GewStG § 9 Kürzungen
KStG 9
AO
AO § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
AO § 62 Rücklagen und Vermögensbildung
AO § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
AO § 62 Rücklagen und Vermögensbildung
UStAE
UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen
UStAE 3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben
UStAE 4a.2. Voraussetzungen für die Vergütung
UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen
UStAE 3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben
UStAE 4a.2. Voraussetzungen für die Vergütung
GewStR
GewStR R 8.5 Spenden bei Körperschaften
UStR
UStR 22. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen
UStR 24b. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben
UStR 124. Voraussetzungen für die Vergütung
KStR 8.2
AEAO
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:
AEAO Zu § 52 Gemeinnützige Zwecke:
AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:
AEAO Zu § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen:
AEAO Zu § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen:
AEAO Zu § 62 Rücklagen und Vermögensbildung:
EStH 10.10 10b.1 34g
KStH 8.2 9
LStH 38.2
GrStR 12