Spenden und Parteibeiträge als Sonderausgaben absetzen
Spenden, Mitgliedsbeiträge und Parteibeiträge in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben absetzen – Höchstbeträge, Nachweis und die wichtigsten Änderungen ab 2026.
Inhalt:
Spenden als Sonderausgaben absetzen
In Deutschland können Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) sowie Zuwendungen an politische Parteien als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden (§ 10b EStG). Als gemeinnützige Zwecke anerkannt sind – neben vielen anderen – z. B. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Erziehung und Bildung, des Naturschutzes sowie der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§§ 52 bis 54 AO).
Spenden und Mitgliedsbeiträge können bis zu einem Höchstbetrag von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Wer beispielsweise einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.000 € hat und 2.000 € an eine gemeinnützige Organisation spendet, kann diese 2.000 € vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Bei einem (illustrativen) Grenzsteuersatz von 25 % führt das zu einer Steuerersparnis von rund 500 €. Die tatsächliche Ersparnis hängt vom individuellen Grenzsteuersatz ab.
Die genaue Höhe des Steuervorteils hängt vom individuellen Steuersatz und vom Spendenbetrag ab. Mit dem folgenden Online-Rechner können Sie Ihre Steuerersparnis durch Spenden berechnen:
Spenden Rechner
Höchstbeträge beim Spendenabzug (§ 10b Abs. 1 EStG)
Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke sind insgesamt abziehbar bis zu
- 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder – sofern günstiger –
- 4 Promille (0,4 %) der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Diese alternative Grenze ist vor allem für Unternehmer und Selbständige interessant.
Überschreiten die Zuwendungen die Höchstbeträge, besteht ein zeitlich unbegrenzter Spendenvortrag (Zuwendungsvortrag): Der nicht ausgeschöpfte Betrag wird vom Finanzamt gesondert festgestellt und kann in den Folgejahren steuerlich genutzt werden.
Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung sind innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren zusätzlich bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. €, bei Zusammenveranlagung 2 Mio. € abziehbar (§ 10b Abs. 1a EStG). Stand: Veranlagungszeitraum 2026.
Beispiel
Der ledige Arbeitnehmer Adam spendet im Jahr 2025 insgesamt 350 € an gemeinnützige Organisationen. Sein Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 48.000 €.
Adam erreicht mit seinen Spenden bei weitem nicht die Höchstgrenze von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (= 9.600 €). Die Spenden wirken sich bei ihm also vollumfänglich als Sonderausgaben aus. Bei einem Grenzsteuersatz von rund 38 % senkt Adam seine Einkommensteuerlast um etwa 133 €.
Als abziehbare Zuwendung gilt auch die Spende von Wirtschaftsgütern (Sachspende) mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. Zur Bewertung von Sachzuwendungen siehe § 10b Abs. 3 EStG.
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Spendennachweis – Zuwendungsbestätigung und vereinfachter Nachweis
Damit das Finanzamt eine Spende steuerlich anerkennt, muss sie der Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher oder anderer als besonders förderungswürdig anerkannter Zwecke dienen. Alle Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke sind grundsätzlich durch eine Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) nach amtlichem Muster nachzuweisen, die der Spendenempfänger ausstellt.
Die Bestätigung kann in Papierform oder – bei Teilnahme am dafür geregelten Verfahren – per E-Mail versendet werden. Seit Einführung des Zuwendungsempfängerregisters beim Bundeszentralamt für Steuern (§ 60b AO) lässt sich zudem zentral prüfen, welche Organisationen berechtigt sind, steuerbegünstigte Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Die Belege sind bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids aufzubewahren und dem Finanzamt erst auf Anforderung vorzulegen (Belegvorhaltepflicht).
Vereinfachter Zuwendungsnachweis bis 300 €
Für Zuwendungen bis 300 € je Spende ist ein vereinfachter Nachweis nach § 50 Abs. 4 EStDV möglich (Grenze seit dem 01.01.2021 – zuvor 200 €):
- Ist der Empfänger eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug).
- Bei gemeinnützigen Einrichtungen (z. B. Vereine, Stiftungen) ist zusätzlich ein von der Einrichtung erstellter Beleg erforderlich, der Angaben über die Steuerbegünstigung (Freistellung von der Körperschaftsteuer) und den steuerbegünstigten Verwendungszweck enthält. Außerdem muss angegeben sein, ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.
Keine steuerlich begünstigten Zuwendungen sind dagegen Aufwendungen für Lose einer Wohlfahrtslotterie, Zuschläge bei Wohlfahrtsbriefmarken sowie Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen, die als Bewährungsauflage im Straf- oder Gnadenverfahren auferlegt werden.
Katastrophenfälle und PayPal-Spenden
Bei Zuwendungen in Katastrophenfällen, die innerhalb eines amtlich festgelegten Zeitraums auf ein gesondert eingerichtetes Spendenkonto fließen (z. B. für die Opfer einer Naturkatastrophe), genügt zur steuerlichen Anerkennung – auch bei höheren Beträgen – der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts.
Hinweis zu PayPal: Viele gemeinnützige Vereine werben für Spenden über das Online-Bezahlverfahren „PayPal“. Nach Auffassung der Finanzverwaltung (Erlass des Finanzministeriums Schleswig-Holstein) werden ein Auszug des PayPal-Kontos sowie ein Ausdruck der Transaktionsdetails als vereinfachter Zuwendungsnachweis anerkannt. Wichtig ist, dass aus dem Auszug der Kontoinhaber und dessen E-Mail-Adresse ersichtlich sind.
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Parteibeiträge und Parteispenden als Sonderausgaben (ab 2026)
Zuwendungen an politische Parteien (§ 2 Parteiengesetz) und an unabhängige Wählervereinigungen werden über ein zweistufiges System steuerlich gefördert. Die Höchstbeträge wurden durch das Steueränderungsgesetz 2025 zur Inflationsbereinigung ab dem Veranlagungszeitraum 2026 verdoppelt.
Stufe 1 – Steuerermäßigung (§ 34g EStG): Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich um 50 % der Zuwendungen, höchstens jedoch um 1.650 € (Einzelveranlagung) bzw. 3.300 € (Zusammenveranlagung). Damit ist eine Spende bis zu 3.300 € (Einzel) bzw. 6.600 € (zusammen) auf dieser Stufe begünstigt. (Bis VZ 2025: höchstens 825 € / 1.650 €.) § 34g EStG gilt auch für unabhängige Wählervereinigungen.
Stufe 2 – Sonderausgabenabzug (§ 10b Abs. 2 EStG): Zuwendungen an politische Parteien, für die keine Steuerermäßigung nach § 34g EStG gewährt wurde, können zusätzlich als Sonderausgaben abgezogen werden – bis zu 3.300 € (Einzelveranlagung) bzw. 6.600 € (Zusammenveranlagung). (Bis VZ 2025: 1.650 € / 3.300 €.)
In der Summe sind Parteispenden ab 2026 also bis zu 6.600 € (Einzelveranlagung) bzw. 13.200 € (Zusammenveranlagung) jährlich steuerlich begünstigt. Das Finanzamt schöpft dabei automatisch zunächst die Steuerermäßigung nach § 34g EStG aus, bevor der Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 2 EStG greift.
Wichtig: Anders als beim allgemeinen Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 EStG gibt es für Parteispenden keinen Spendenvortrag. Der Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 2 EStG gilt nur für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes – kommunale Wählervereinigungen werden ausschließlich über § 34g EStG begünstigt.
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Höchstbeträge im Überblick
| Art der Zuwendung | Rechtsgrundlage | Höchstbetrag Einzelveranlagung | Höchstbetrag Zusammenveranlagung |
|---|---|---|---|
| Spenden & Mitgliedsbeiträge (gemeinnützige Zwecke) | § 10b Abs. 1 EStG | 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (alternativ 4 ‰ aus Umsatz + Löhnen/Gehältern); Spendenvortrag unbegrenzt | |
| Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung (10-Jahres-Zeitraum) | § 10b Abs. 1a EStG | 1.000.000 € | 2.000.000 € |
| Parteispenden – Steuerermäßigung (50 % direkt von der Steuer), ab VZ 2026 | § 34g EStG | 1.650 € | 3.300 € |
| Parteispenden – zusätzlicher Sonderausgabenabzug, ab VZ 2026 | § 10b Abs. 2 EStG | 3.300 € | 6.600 € |
| Vereinfachter Zuwendungsnachweis (ohne amtliche Bescheinigung) je Spende | § 50 Abs. 4 EStDV | bis 300 € | |
Stand: Veranlagungszeitraum 2026. Angaben ohne Gewähr; im Einzelfall ist steuerliche Beratung empfehlenswert.
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Häufige Fragen zum Spendenabzug (FAQ)
Bis zu welcher Höhe kann ich Spenden absetzen?
Spenden und Mitgliedsbeiträge für gemeinnützige Zwecke sind bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar (alternativ 4 Promille aus Umsätzen sowie Löhnen und Gehältern). Übersteigende Beträge werden als Spendenvortrag zeitlich unbegrenzt vorgetragen.
Brauche ich für jede Spende eine Spendenbescheinigung?
Nein. Bei Spenden bis 300 € je Zuwendung genügt der vereinfachte Nachweis nach § 50 Abs. 4 EStDV (Kontoauszug/Buchungsbestätigung, bei gemeinnützigen Einrichtungen zusätzlich ein entsprechender Beleg). Ab 300 € ist eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster erforderlich.
Wie viel kann ich für Parteispenden ab 2026 absetzen?
Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 sind Parteispenden bis zu 6.600 € (Einzelveranlagung) bzw. 13.200 € (Zusammenveranlagung) begünstigt: zunächst 50 % Steuerermäßigung nach § 34g EStG (max. 1.650/3.300 €), darüber hinaus Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 2 EStG (max. 3.300/6.600 €).
Sind Sachspenden absetzbar?
Ja. Die Zuwendung von Wirtschaftsgütern ist als Sachspende abziehbar; ausgenommen sind Nutzungen und Leistungen (z. B. unentgeltliche Arbeitszeit). Die Bewertung richtet sich nach § 10b Abs. 3 EStG.
Kann ich nicht genutzte Spenden ins nächste Jahr übertragen?
Bei gemeinnützigen Spenden (§ 10b Abs. 1 EStG) ja – über den unbegrenzten Spendenvortrag. Bei Parteispenden (§§ 34g, 10b Abs. 2 EStG) ist ein Vortrag dagegen nicht möglich.
Berechnen Sie mit dem Online-Rechner, ob bzw. wie viel Steuern Sie erstattet bekommen:
Rechner Steuerertattung
Siehe auch Einkommensteuererklärung
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Steueränderungsgesetz 2025: Parteispenden-Höchstbeträge ab 2026 verdoppelt
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 (verkündet im Dezember 2025) hat der Gesetzgeber die Höchstbeträge für Zuwendungen an politische Parteien zur Inflationsbereinigung ab dem Veranlagungszeitraum 2026 verdoppelt: Die Steuerermäßigung nach § 34g EStG steigt von 825 € auf 1.650 € (Zusammenveranlagung: von 1.650 € auf 3.300 €), der zusätzliche Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 2 EStG von 1.650 € auf 3.300 € (Zusammenveranlagung: von 3.300 € auf 6.600 €).
Darlehen im zeitlichen Zusammenhang mit einer Spende nicht zwingend schädlich
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil v. 26.4.2023 - X R 4/22) bietet wichtige Einsichten in die steuerliche Behandlung von Spenden, insbesondere in Situationen, in denen der Spender und die empfangende gemeinnützige Organisation in einem engen Verhältnis stehen, wie es bei Stiftungen oft der Fall ist. Hier sind die wesentlichen Punkte und Implikationen dieses Falles:
Hintergrund:
- Spendenabzug: Spenden an gemeinnützige Organisationen können in Deutschland steuerlich abgesetzt werden. Dies dient als Anreiz für die Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
- Darlehensgewährung: In dem vorliegenden Fall hat der Spender nach der Spende ein Darlehen von der Stiftung erhalten, was Fragen zur Unentgeltlichkeit der Zuwendung und damit zur Berechtigung des Spendenabzugs aufwirft.
Kern des BFH Urteils:
- Kein automatischer Ausschluss des Spendenabzugs: Der BFH entschied, dass der Umstand, dass eine Stiftung dem Spender ein verzinsliches Darlehen zur Verfügung stellt, nicht per se den Spendenabzug ausschließt.
- Voraussetzungen für den Spendenabzug: Der Spendenabzug setzt voraus, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Es darf kein Vorteil für den Zuwendenden mit der Darlehensgewährung verbunden sein. Die Darlehenskonditionen müssen einem Fremdvergleich standhalten, und die Durchführung des Darlehensvertrags darf keine Zweifel aufwerfen, dass es sich um Fremdkapital handelt.
- Fremdüblichkeit der Konditionen: Die Fremdüblichkeit der Darlehenskonditionen wird in einer Gesamtschau beurteilt. Nicht jedes Abweichen vom Üblichen schließt die Fremdüblichkeit aus, wenn die Gesamtkonditionen angemessen sind.
Bedeutung und Implikationen:
- Relevanz für Spender und gemeinnützige Organisationen: Das Urteil ist relevant für Personen und Organisationen, die in ähnlichen Konstellationen agieren. Es klärt, dass die Rückflussmöglichkeit von gespendeten Mitteln in Form eines Darlehens nicht automatisch den Spendenabzug ausschließt, solange die Transaktionen fremdüblich gestaltet sind.
- Sorgfältige Gestaltung von Darlehensverträgen: Bei der Gestaltung von Darlehensverträgen zwischen Spendern und gemeinnützigen Organisationen ist Sorgfalt geboten. Die Konditionen sollten dokumentiert und mit den üblichen Konditionen am Markt verglichen werden, um die Fremdüblichkeit zu belegen.
Wichtig zu beachten:
- Dokumentation und Vergleichsangebote: Um die Fremdüblichkeit zu belegen, sollten Spender und gemeinnützige Organisationen Vergleichsangebote einholen und die Konditionen sorgfältig dokumentieren.
- Beratung: In komplexen oder grenzwertigen Fällen ist es ratsam, steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass alle Anforderungen erfüllt sind und der Spendenabzug nicht gefährdet wird.
Das Urteil des BFH bietet eine wichtige Klärung in der steuerlichen Behandlung von Spenden und zugehörigen Darlehensverträgen und ist ein positives Signal für die Flexibilität in der Gestaltung von Unterstützungsleistungen an gemeinnützige Organisationen, solange diese im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bleiben.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Spenden
EStGEStG § 10b Steuerbegünstigte Zwecke
EStG § 34g
EStR
EStR R 10b.1 Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d. § 10b Abs. 1 und 1a EStG
EStR R 12.5 Zuwendungen
EStDV 50
GewStG
GewStG § 9 Kürzungen
KStG 9
AO
AO § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
AO § 62 Rücklagen und Vermögensbildung
AO § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
AO § 62 Rücklagen und Vermögensbildung
UStAE
UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen
UStAE 3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben
UStAE 4a.2. Voraussetzungen für die Vergütung
UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen
UStAE 3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben
UStAE 4a.2. Voraussetzungen für die Vergütung
GewStR
GewStR R 8.5 Spenden bei Körperschaften
UStR
UStR 22. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen
UStR 24b. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben
UStR 124. Voraussetzungen für die Vergütung
KStR 8.2
AEAO
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:
AEAO Zu § 52 Gemeinnützige Zwecke:
AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:
AEAO Zu § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen:
AEAO Zu § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen:
AEAO Zu § 62 Rücklagen und Vermögensbildung:
EStH 10.10 10b.1 34g
KStH 8.2 9
LStH 38.2
GrStR 12
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