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Spenden

Spenden und Parteibeiträge als Sonderausgaben

Spenden und Parteibeiträge als Sonderausgaben in der Steuererklärung absetzen



Spenden als Sonderausgaben

In Deutschland können Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) und Zuwendungen an politische Parteien können als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. Als gemeinnützige Zwecke anerkannt sind neben vielen anderen z. B. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Erziehung und Bildung, des Naturschutzes und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

Spenden können bis zu einem Höchstbetrag von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Spenders als Sonderausgaben abgezogen werden. Wenn der Spender beispielsweise ein zu versteuerndes Einkommen von 50.000 Euro hat und 2.000 Euro an eine gemeinnützige Organisation spendet, kann er diese 2.000 Euro von seinem zu versteuernden Einkommen abziehen, was zu einer Ersparnis von etwa 500 Euro an Steuern führen kann (vorausgesetzt, er befindet sich in einem Steuersatz von 25 Prozent).


In Deutschland können Spenden an anerkannte gemeinnützige Organisationen von der Steuer abgesetzt werden. Die genaue Höhe des Steuervorteils hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich des individuellen Steuersatzes des Spenders und des Betrags der Spende. Mit dem online Rechner können Sie die Steuerersparnis berechnen:

Spenden Rechner


Gesamtbetrag der EinkünfteEuro
Veranlagungsform
Kirchensteuer
Spenden:
für wissenschaftliche,mildtätige,kulturelle Zwecke:Euro
für kirchliche, religiöse, gemeinnützige Zwecke:Euro
an Stiftungen:Euro
an politische Parteien:Euro
an unabhängige Wählervereinigungen:Euro
in den Vermögensstock einer Stiftung:Euro

Einkommensteuer: Spenden (und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung bestimmter Zwecke können insgesamt bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille des Gesamtumsatzes und der Löhne/Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden. Bei die Höchstbeträge überschreitenden Zuwendungen besteht ein zeitlich unbegrenzter Spendenvortrag. Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung innerhalb von 10 Jahren sind abziehbar bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio €, bei Zusammenveranlagung 2 Mio €. (EStG § 10b) Stand: 01.01.2021

Beispiel

Der ledige Arbeitnehmer Adam spendet im Jahr 2015 insgesamt 350 € an gemeinnützige Organisationen. Seine Einkünfte betragen insgesamt 48.000 €.

Adam erreicht mit seinen Spenden bei weitem nicht die Höchstgrenze von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (= 9.600 €). Die Spenden wirken sich bei ihm also vollumfänglich als Sonderausgaben aus. Durch deren Ansatz kann Adam seine Einkommensteuerlast um 133 € senken (Grenzsteuersatz von 38 %).

Für Selbständige besteht – sofern günstiger – eine alternative Höchstgrenze von 4 ‰ der Summe ihrer gesamten Umsätze und der im Jahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.

Sofern sich Spenden wegen der Höchstgrenzen in einem Jahr nicht steuerlich auswirken, werden sie vom Finanzamt als verbleibender Zuwendungsvortrag festgestellt. So können sie noch in den Folgejahren steuerlich genutzt werden.

Damit der Fiskus eine milde Gabe steuerlich anerkennt, muss sie der Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und anderer als besonders förderungswürdig anerkannter Zwecke dienen.

Alle Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke sind grundsätzlich durch eine Zuwendungsbestätigung nachzuweisen. Zuwendungsempfänger können die Zuwendungsbestätigung in Papierform oder – wenn sie an dem eigens dafür geregelten Verfahren teilnehmen – auch per E-Mail versenden. Aufzubewahren sind die Bestätigungen bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides; dem Finanzamt vorzulegen sind sie erst nach Aufforderung.

Für Zuwendungen bis 200 € ist folgender vereinfachter Nachweis möglich: Ist der Empfänger der Zuwendung eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle, genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug). Bei gemeinnützigen Einrichtungen (z. B. Vereine, Stiftungen) ist zusätzlich ein von dieser Einrichtung erstellter Beleg erforderlich, der Angaben über die Freistellung von der Körperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthält. Außerdem muss angegeben sein, ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeiträge handelt (Spendenbescheinigung). Aufwendungen für Lose einer Wohlfahrtslotterie und Zuschläge bei Wohlfahrtsbriefmarken sind keine steuerlich begünstigten Zuwendungen. Gleiches gilt für Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen, die als Bewährungsauflage im Straf- oder Gnadenverfahren auferlegt werden.

Die Spende bzw. der Mitgliedsbeitrag wird allerdings im Regelfall nur dann steuerlich anerkannt, wenn dem Finanzamt eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster vorgelegt wird, die der Spendenempfänger ausgestellt hat.

Eine Zuwendungsbestätigung ist allerdings nicht in allen Fällen erforderlich. Bei Zuwendungen in Katastrophenfällen, die auf ein gesondert eingerichtetes Spendenkonto fließen (beispielsweise für die Opfer eines Erdbebens), genügt zur steuerlichen Anerkennung derBareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts. Dieser erleichterte Nachweis gilt auch für Spenden, die nicht mehr als 200 € betragen, sofern denn der Empfänger die „üblichen“ Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung erfüllt (beispielsweise eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts ist).

Hinweis: Viele gemeinnützige Vereine werben auf ihren Internetseiten für Spenden über das Online-Bezahlverfahren „PayPal“. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat in einem Erlass aus 2013 darauf hingewiesen, dass ein Auszug des „PayPal“-Kontos und ein Ausdruck über die Transaktionsdetails der Spende von den Finanzämtern als vereinfachter Zuwendungsnachweis anerkannt wird. Wichtig ist aber, dass aus dem Auszug der Kontoinhaber und dessen E-Mail-Adresse ersichtlich ist.

Als Ausgabe gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. Zur Bewertung von Sachzuwendungen wird auf § 10b Abs. 3 EStG hingewiesen.


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Kirchensteuer
1) Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
2) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
3) Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
4) Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.
5) Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.
6) Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.
7) Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
8) Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.

Siehe auch Einkommensteuererklärung


Parteibeiträge als Sonderausgaben

Für Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen kann eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG in Höhe von 50 Prozent der Ausgaben, höchstens jeweils 825 Euro/1.650 Euro (Einzelveranlagung/Zusammenveranlagung) gewährt werden. Bei Zuwendungen an politische Parteien, für die keine Steuerermäßigung nach § 34g EStG gewährt wurde, können zusätzlich Sonderausgabenbis zur Höhe von insgesamt 1.650 Euro/3.300 Euro (Einzelveranlagung/Zusammenveranlagung) im Kalenderjahr beansprucht werden.

Top Spenden


Weitere Infos im Steuerlexikon:

  1. Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke
  2. Abzugsfähige Spendenleistung
  3. Nachweise
  4. Höhe des Sonderausgabenabzugs
  5. Abgeltungseinkünfte
  6. Spendenvortrag
  7. Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien
    1. Höhe der Steuerermäßigung
  8. Zuwendungen an Stiftungen/Vermögensstock
  9. Auslandsspenden

Weitere Sonderausgaben


Checkliste Steuererklärung.


Rechtsgrundlagen zum Thema: Spenden

EStG 
EStG § 10b Steuerbegünstigte Zwecke

EStG § 34g

EStR 
EStR R 10b.1 Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d.
§ 10b Abs. 1 und 1a EStG
EStR R 12.5 Zuwendungen

EStDV 50
GewStG 
GewStG § 9 Kürzungen

KStG 9
AO 
AO § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen

AO § 62 Rücklagen und Vermögensbildung

AO § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen

AO § 62 Rücklagen und Vermögensbildung

UStAE 
UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStAE 3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben

UStAE 4a.2. Voraussetzungen für die Vergütung

UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStAE 3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben

UStAE 4a.2. Voraussetzungen für die Vergütung

GewStR 
GewStR R 8.5 Spenden bei Körperschaften

UStR 
UStR 22. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStR 24b. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben

UStR 124. Voraussetzungen für die Vergütung

KStR 8.2
AEAO 
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:

AEAO Zu § 52 Gemeinnützige Zwecke:

AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:

AEAO Zu § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen:

AEAO Zu § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen:

AEAO Zu § 62 Rücklagen und Vermögensbildung:

EStH 10.10 10b.1 34g
KStH 8.2 9
LStH 38.2
GrStR 12

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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