Rechtsstand: 04.07.2026
Kirchensteuer berechnen 2026: Rechner, Satz und Kirchgeld
Kirchensteuer berechnen: Hier erfahren Sie, welcher Kirchensteuersatz 2026 gilt, wie sich die Kirchensteuer aus Einkommensteuer, Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer berechnet, wann besonderes Kirchgeld anfällt und wie Sie Kappung, Sonderausgabenabzug oder Kirchenaustritt steuerlich richtig einordnen.
Zuletzt aktualisiert: · Redaktion: Steuerberater Schröder
Kirchensteuer 2026 im Überblick
Die Kirchensteuer ist in Deutschland regelmäßig eine Zuschlagsteuer zur Einkommensteuer, Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich die jeweilige Steuer; Sonderregeln ergeben sich insbesondere aus § 51a EStG und den Kirchensteuergesetzen der Länder.
Kurz gesagt:
- 8 % Kirchensteuer in Baden-Württemberg und Bayern
- 9 % Kirchensteuer in allen übrigen Bundesländern
- Besonderes Kirchgeld ab VZ 2025 regelmäßig erst ab 50.000 € gemeinsam zu versteuerndem Einkommen
- Kapitalerträge: automatischer Einbehalt über KISTAM, Sperrvermerk möglich
- Sonderausgabenabzug: gezahlte Kirchensteuer grundsätzlich nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG abziehbar
Kirchensteuersätze nach Bundesland 2026
| Bundesland | Kirchensteuersatz |
|---|---|
| Baden-Württemberg | 8 % |
| Bayern | 8 % |
| Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen | 9 % |
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Steuer-Tipp: Prüfen Sie Ihre Kirchensteuer nicht nur brutto. Gezahlte Kirchensteuer ist grundsätzlich als Sonderausgabe abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Dadurch reduziert sich die tatsächliche wirtschaftliche Belastung.
Wie wird Kirchensteuer berechnet?
Die einfache Grundformel lautet:
Kirchensteuer = Einkommensteuer × Kirchensteuersatz
Beispiel: 10.000 € Einkommensteuer × 9 % = 900 € Kirchensteuer.
Welche Bemessungsgrundlage gilt?
Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich die festgesetzte Einkommensteuer. Für die Ermittlung der Zuschlagsteuern enthält § 51a EStG Sonderregeln, insbesondere zur Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen und bestimmten Steuerermäßigungen.
Kirchensteuer bei Ehegatten
- Konfessionsgleiche Ehe: Beide Ehegatten gehören derselben steuererhebenden Kirche an. Die Kirchensteuer folgt der gemeinsamen Einkommensteuer.
- Konfessionsverschiedene Ehe: Beide Ehegatten gehören unterschiedlichen steuererhebenden Kirchen an. Bei Zusammenveranlagung gilt regelmäßig der Halbteilungsgrundsatz.
- Glaubensverschiedene Ehe: Nur ein Ehegatte gehört einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft an. Hier kann neben der normalen Kirchensteuer das besondere Kirchgeld relevant werden.
Achtung / Häufiger Fehler: Kirchensteuer wird nicht direkt vom Bruttolohn berechnet, sondern als Zuschlag auf die Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer. Wer keine Einkommensteuer zahlt, zahlt grundsätzlich auch keine Kirchensteuer vom Einkommen.
Besonderes Kirchgeld ab VZ 2025
Das besondere Kirchgeld betrifft glaubensverschiedene Ehen oder Lebenspartnerschaften, wenn nur eine Person Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist und die Partner gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 beginnt die aktuelle Kirchgeldtabelle regelmäßig erst ab einem gemeinsam zu versteuernden Einkommen von 50.000 €. Das besondere Kirchgeld wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgesetzt und eine bereits gezahlte Kirchensteuer des kirchenangehörigen Ehegatten wird angerechnet.
| Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen | Jährliches besonderes Kirchgeld |
|---|---|
| unter 50.000 € | 0 € |
| 50.000 € – 57.499 € | 96 € |
| 57.500 € – 69.999 € | 156 € |
| 70.000 € – 82.499 € | 276 € |
| 82.500 € – 94.999 € | 396 € |
| 95.000 € – 107.499 € | 540 € |
| 107.500 € – 119.999 € | 696 € |
| 120.000 € – 144.999 € | 840 € |
| 145.000 € – 169.999 € | 1.200 € |
| 170.000 € – 194.999 € | 1.560 € |
| 195.000 € – 219.999 € | 1.860 € |
| 220.000 € – 269.999 € | 2.220 € |
| 270.000 € – 319.999 € | 2.940 € |
| ab 320.000 € | 3.600 € |
Hinweis: Das besondere Kirchgeld wird nicht von allen Kirchen und Bistümern erhoben. Die konkrete Anwendung ist daher immer anhand der zuständigen Religionsgemeinschaft und des jeweiligen Bundeslands zu prüfen.
Achtung / Häufiger Fehler: Das besondere Kirchgeld ist keine Steuer des ausgetretenen oder konfessionslosen Ehegatten. Steuerpflichtig bleibt das Kirchenmitglied. Maßstab ist jedoch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft.
Kirchensteuer auf Kapitalerträge
Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden unterliegen regelmäßig der Abgeltungsteuer von 25 % nach § 32d EStG. Sind Sie Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, fällt zusätzlich Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer an.
Automatischer Kirchensteuerabzug seit 2015
Banken und Versicherungen fragen regelmäßig beim Bundeszentralamt für Steuern das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KISTAM) ab. Ergibt die Abfrage eine Kirchensteuerpflicht, wird die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge grundsätzlich automatisch einbehalten.
Sperrvermerk beim BZSt
Wer die Übermittlung des KISTAM an die Bank oder Versicherung nicht wünscht, kann beim BZSt einen Sperrvermerk einlegen. Für die Regelabfrage muss der Sperrvermerk grundsätzlich bis zum 30. Juni vorliegen. Bei Anlassabfragen gelten gesonderte Vorlauffristen.
Wichtig: Ein Sperrvermerk beseitigt nicht die Kirchensteuerpflicht. Die Kirchensteuer wird dann regelmäßig im Rahmen einer Steuererklärung bzw. Veranlagung erhoben.
Kirchenaustritt: Wann endet die Kirchensteuerpflicht?
Die Kirchensteuerpflicht endet bei einem wirksamen Kirchenaustritt nach dem jeweiligen Landesrecht. Je nach Bundesland wirkt der Austritt mit Ablauf des Austrittsmonats oder erst mit Ablauf des Folgemonats. Im Austrittsjahr wird die Kirchensteuer regelmäßig zeitanteilig berechnet.
Zuständig sind je nach Bundesland Standesamt, Amtsgericht oder in Bremen auch kirchliche Stellen. Die konkrete Stelle, Gebühren und Nachweise sollten vor dem Termin auf dem amtlichen Landes- oder Kommunalportal geprüft werden.
Praxis-Tipp: Bei hohen einmaligen Einkünften, etwa Abfindungen, reicht ein Austritt im selben Jahr häufig nicht aus, um die Kirchensteuer vollständig zu vermeiden. Im Austrittsjahr erfolgt regelmäßig nur eine zeitanteilige Kürzung. Planen Sie größere steuerpflichtige Zuflüsse daher frühzeitig.
Kirchensteuer sparen: Kappung, Erlass und Sonderausgaben
1. Sonderausgabenabzug nutzen
Gezahlte Kirchensteuer ist grundsätzlich nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Sonderausgabe abziehbar. Erstattungen werden gegengerechnet.
2. Kappung prüfen
Bei hohen Einkommen kann die Kirchensteuer in vielen Bundesländern und Kirchen auf einen bestimmten Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens begrenzt werden. Der Kappungssatz liegt je nach Bundesland und Kirche zwischen 2,75 % und 4 %. In Bayern findet nach den veröffentlichten Informationen der Deutschen Bischofskonferenz keine Kappung statt.
3. Erlass bei außerordentlichen Einkünften prüfen
Bei außerordentlichen Einkünften, etwa Abfindungen oder Veräußerungsgewinnen, kann je nach Kirche ein teilweiser Erlass der Kirchensteuer in Betracht kommen. Zuständig sind die kirchlichen Stellen, nicht das Finanzamt.
Checkliste: Was sollten Sie prüfen?
- Stimmt der Kirchensteuersatz Ihres Bundeslands?
- Wurden Kinderfreibeträge nach § 51a EStG korrekt berücksichtigt?
- Wurde gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe angesetzt?
- Kommt bei hohem Einkommen eine Kappung in Betracht?
- Ist bei Abfindung oder Veräußerungsgewinn ein Erlassantrag möglich?
- Liegt bei Kapitalerträgen ein Sperrvermerk vor und wurde die Erklärungspflicht beachtet?
- Bei Kirchenaustritt: Ab welchem Monat entfällt die Kirchensteuer nach Landesrecht?
Häufige Fragen zur Kirchensteuer
Wie hoch ist die Kirchensteuer 2026?
Die Kirchensteuer beträgt 8 % in Baden-Württemberg und Bayern sowie 9 % in allen übrigen Bundesländern. Maßgeblich ist nicht das Bruttogehalt, sondern die Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer.
Wie berechne ich die Kirchensteuer?
Grundformel: Einkommensteuer × Kirchensteuersatz. Beispiel: 12.000 € Einkommensteuer × 9 % = 1.080 € Kirchensteuer.
Wann fällt besonderes Kirchgeld an?
Besonderes Kirchgeld kann bei glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft und Zusammenveranlagung relevant werden. Ab VZ 2025 beginnt die Tabelle regelmäßig ab 50.000 € gemeinsam zu versteuerndem Einkommen.
Ist Kirchensteuer absetzbar?
Ja. Gezahlte Kirchensteuer ist grundsätzlich als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG abziehbar.
Was ist ein Sperrvermerk?
Mit einem Sperrvermerk verhindern Sie die Übermittlung Ihres Kirchensteuerabzugsmerkmals an Banken. Die Kirchensteuer auf Kapitalerträge wird dann nicht automatisch einbehalten, sondern regelmäßig über die Veranlagung erhoben.
Wann endet die Kirchensteuerpflicht nach Kirchenaustritt?
Das hängt vom Bundesland ab. Je nach Landesrecht endet die Kirchensteuerpflicht mit Ablauf des Austrittsmonats oder mit Ablauf des Folgemonats.
Kann ich Kirchensteuer kappen lassen?
In vielen Bundesländern und Kirchen ja. Die Kappung kann automatisch oder nur auf Antrag erfolgen. Prüfen Sie daher den Einkommensteuerbescheid und die Regelung Ihrer Kirche.
Wer entscheidet über Stundung oder Erlass?
Über Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Kirchensteuer entscheiden regelmäßig die zuständigen kirchlichen Stellen.
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Quellen und Rechtsstand
- § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG – Sonderausgabenabzug für gezahlte Kirchensteuer, Rechtsstand 04.07.2026.
- § 51a EStG – Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern, Rechtsstand 04.07.2026.
- § 32d EStG – gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen / Abgeltungsteuer, Rechtsstand 04.07.2026.
- Bundeszentralamt für Steuern / Landesfinanzverwaltung: Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer, KISTAM, Sperrvermerk, Regelabfrage und Fristen.
- Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 206 vom 29.04.2025: Landeskirchenbeschlüsse 2025 und 2026, besondere Kirchgeldtabelle ab VZ 2025.
- Evangelische Kirche von Westfalen / Lippische Landeskirche: „Besonderes Kirchgeld – Informationen, Tabelle, Beispiele“, Stand 11.11.2025.
- Deutsche Bischofskonferenz: Kirchensteuer, besonderes Kirchgeld und Kappung.
- Evangelische Kirche in Deutschland / kirchenfinanzen.de: Kappung der Kirchensteuer, Publikationsdatum 20.02.2026.
- BVerfG, Beschluss vom 15.10.2024, 2 BvL 6/19 – besonderes Kirchgeld in Sachsen 2014/2015.
- BVerfG, Beschluss vom 02.07.2008, 1 BvR 3006/07 – Gebührenpflichtiges Verfahren zum Kirchenaustritt.
- BFH, Beschluss vom 05.10.2021, I B 65/19 – besonderes Kirchgeld / Vergleichsberechnung.
Hinweis: Kirchensteuerrecht ist Landesrecht und zusätzlich durch kirchliche Steuerordnungen geprägt. Einzelheiten zu Austritt, Kappung, Erlass, Kirchgeld und Gebühren können je nach Bundesland, Kirche und Bistum abweichen und sollten im Einzelfall geprüft werden.