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Kirchensteuer berechnen 2026

Wie berechnet sich die Kirchensteuer? Kirchensteuersatz, besonderes Kirchgeld (aktuelle Tabelle ab VZ 2025), Kappung, Kirchensteuer auf Kapitalerträge und Kirchenaustritt – verständlich erklärt mit kostenlosem Rechner.

Zuletzt aktualisiert: · Redaktion: Steuerberater Schröder


Kirchensteuer – Überblick

Was ist Kirchensteuer?

Symbolbild Kirchensteuer berechnen – Zuschlagsteuer zur Einkommen- und Lohnsteuer

Die Kirchensteuer ist eine Zuschlagsteuer zur Einkommen- bzw. Lohnsteuer. Sie wird von den Finanzämtern im Auftrag der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften erhoben und dient der Finanzierung kirchlicher Aufgaben. Die rechtliche Grundlage für die Bemessung bildet § 51a EStG in Verbindung mit den Kirchensteuergesetzen der Länder.

Kirchensteuerpflicht: Mitglieder staatlich anerkannter, steuererhebender Religionsgemeinschaften sind in der Regel kirchensteuerpflichtig. Siehe auch Kirchensteuerpflicht für Ausländer.

Kirchensteuersätze nach Bundesland 2026

Die Kirchensteuer wird immer als Prozentsatz der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer (Zuschlagsteuer) berechnet. Der Kirchensteuersatz hängt vom Bundesland ab: Der Regelsatz beträgt 8 % in Baden-Württemberg und Bayern sowie 9 % in allen übrigen Bundesländern – jeweils bezogen auf die festgesetzte Einkommen- bzw. Lohnsteuer.

Kirchensteuersatz nach Bundesland (Stand 2026)
Bundesland Kirchensteuersatz
Baden-Württemberg8 %
Bayern8 %
Alle übrigen Bundesländer9 %

Kirchensteuer-Rechner – schnell berechnen

Mit dem kostenlosen Kirchensteuer-Rechner ermitteln Sie in wenigen Sekunden, wie hoch Ihre Kirchensteuer ausfällt. Der Rechner berücksichtigt Ihre Einkommen- bzw. Lohnsteuer, den Kirchensteuersatz Ihres Bundeslands sowie Ihre Konfession.

Geben Sie einfach Ihr zu versteuerndes Einkommen oder Ihre Jahreseinkommensteuer ein – der Rechner zeigt sofort die voraussichtliche Kirchensteuer. Ideal für Steuerplanung, Gehaltsberechnung oder zur Prüfung eines Kirchenaustritts.

Kirchensteuer Rechner


Jahr:

Veranlagung:

Kichensteuer:

zu versteuerndes Einkommen in Euro: (ohne Abzug der Kirchensteuer)

Bitte beachten Sie, dass es verschiedene Sonderregelungen gibt, die im Einzelfall zu abweichenden Kirchensteuerberechnungen führen können – insbesondere bei Ehegatten mit unterschiedlicher Konfession oder bei der Erhebung von Kirchgeld.

Steuertipp: Die Kirchensteuer ist als Sonderausgabe unbeschränkt von der Einkommensteuer absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Prüfen Sie daher, ob Sie eine Steuererstattung erhalten.


Kirchgeld – allgemeines und besonderes Kirchgeld

Allgemeines Kirchgeld: Wird von einigen Kirchengemeinden zusätzlich zur regulären Kirchensteuer erhoben und dient der finanziellen Unterstützung der lokalen Gemeinde (üblich ca. 5–120 € pro Jahr).

Besonderes Kirchgeld: Wird bei glaubensverschiedenen Ehen (nur ein Partner ist kirchensteuerpflichtig) im Fall der Zusammenveranlagung erhoben. Die Höhe richtet sich nach einer festen Kirchgeldtabelle und dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen.

Wichtige Änderung ab VZ 2025: Die bundeseinheitliche Kirchgeldtabelle wurde zum 1. Januar 2025 erneut um 10.000 € angehoben. Besonderes Kirchgeld wird daher erst ab einem gemeinsam zu versteuernden Einkommen von 50.000 € festgesetzt (zuvor 40.000 € in den Jahren 2022–2024, 30.000 € bis 2021). Quelle: Kirchgeld-Information der Ev. Kirche von Westfalen, Stand 11.11.2025.

Besonderes Kirchgeld – bundeseinheitliche Tabelle ab Steuerjahr / VZ 2025 (gilt auch 2026)
gemeinsam zu versteuerndes Einkommen jährliches besonderes Kirchgeld
unter 50.000 €0 €
50.000 – 57.499 €96 €
57.500 – 69.999 €156 €
70.000 – 82.499 €276 €
82.500 – 94.999 €396 €
95.000 – 107.499 €540 €
107.500 – 119.999 €696 €
120.000 – 144.999 €840 €
145.000 – 169.999 €1.200 €
170.000 – 194.999 €1.560 €
195.000 – 219.999 €1.860 €
220.000 – 269.999 €2.220 €
270.000 – 319.999 €2.940 €
ab 320.000 €3.600 €

Die Tabelle gilt bundeseinheitlich für die meisten Landeskirchen und (Erz-)Bistümer. Abweichungen einzelner Religionsgemeinschaften sind möglich; die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern erhebt kein besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe. Bei der Bemessung werden Kinderfreibeträge nach § 51a EStG abgezogen.

Halbteilungsgrundsatz: Bei konfessionsverschiedenen Ehen (beide Ehegatten gehören verschiedenen steuererhebenden Kirchen an) wird die Kirchensteuer bei Zusammenveranlagung je zur Hälfte den beiden Religionsgemeinschaften zugeordnet. In Bayern erfolgt die Aufteilung abweichend – dort richtet sie sich nach den jeweiligen Einkünften der Ehepartner.


Mindestbetrags-Kirchensteuer

Um sicherzustellen, dass auch Geringverdienende einen kleinen Beitrag leisten, erheben einige Länder eine Mindestbetrags-Kirchensteuer. Sie greift, wenn 8 % bzw. 9 % der Steuer geringer wären als der Mindestbetrag.

Jährliche Mindestbetrags-Kirchensteuer nach Bundesland
Bundesland jährlicher Mindestbetrag
Hamburg3,60 €
Hessen1,80 €
Mecklenburg-Vorpommern**3,60 €
Sachsen*3,60 €
Sachsen-Anhalt*3,60 €
Schleswig-Holstein3,60 €
Thüringen*3,60 €

* nur evangelische Kirche
** nur für das Erzbistum Berlin und Hamburg


Arten der Kirchensteuer

  • Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer)
  • Kirchensteuer vom Einkommen oder Vermögen
  • Kirchensteuer vom Grundbesitz (vereinzelt, als Zuschlag zur Grundsteuer)
  • (Orts-)Kirchgeld
  • Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen

Das Kirchensteuersystem ist historisch gewachsen und basiert auf Vereinbarungen zwischen Staat und Kirchen. Der Staat übernimmt den Einzug der Kirchensteuer und leitet sie an die Religionsgemeinschaften weiter; dafür erhält er eine Verwaltungskostenerstattung. Die Kirchen entscheiden eigenständig über die Verwendung ihrer Mittel und bleiben finanziell vom Staat unabhängig.

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Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht

1. Beginn der Kirchensteuerpflicht

Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit der Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft. Wichtige Auslöser sind:

  • Taufe
  • Zuzug in ein Gebiet, in dem die Kirche steuerberechtigt ist (ab dem Folgemonat)
  • Kircheneintritt / Wiedereintritt (ab dem Folgemonat des Eintritts)
  • Übertritt aus einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft (ab Folgemonat, jedoch erst nach Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht)

Ein Wiedereintritt kann auch schlüssig erfolgen, z. B. durch kirchliche Trauung oder die Angabe einer Religionszugehörigkeit in Dokumenten. Bei Wohnsitzwechsel innerhalb Deutschlands bleibt die Kirchensteuerpflicht bestehen – es wechselt lediglich die zuständige Religionsgemeinschaft bzw. das zuständige Bundesland.

Besonderheiten

a) Wohnsitzwechsel in ein anderes Bundesland

Weichen die Kirchensteuersätze zwischen altem und neuem Wohnsitz ab, wird die Kirchensteuer zeitanteilig (monatsweise) berechnet. Für den Monat des Umzugs gilt noch der bisherige Satz.

b) Kircheneintritt / Kirchenaustritt im laufenden Jahr

Die Kirchensteuer wird anteilig nach Monaten berechnet (Zwölftelung). Bei Ehegatten kann durch Austritt eines Partners aus einer konfessionsgleichen Ehe eine glaubensverschiedene Ehe entstehen – dies wirkt sich auf die Kirchensteuerverteilung aus.

c) Unbeschränkte/beschränkte Steuerpflicht im selben Jahr

Auch hier erfolgt eine Zwölftelung entsprechend der Monate kirchlicher Zugehörigkeit.

Kirchensteuerpflicht für Ausländer in Deutschland

Auch Ausländer, die in Deutschland leben oder arbeiten, können kirchensteuerpflichtig sein. Entscheidend ist nicht die Staatsangehörigkeit, sondern die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft (insbesondere katholische und evangelische Kirche).

Sind Sie Mitglied einer solchen Kirche – etwa durch Taufe oder Eintragung bei einer ausländischen Gemeinde – und haben Sie in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, fällt in der Regel Kirchensteuer an. Gehören Sie keiner Kirche an oder treten Sie offiziell aus, entfällt die Pflicht. Der Austritt muss in Deutschland formell beim Standesamt oder Amtsgericht erklärt werden.

Jetzt informieren: Kirchensteuerpflicht für Ausländer in Deutschland


2. Ende der Kirchensteuerpflicht

Die Kirchensteuerpflicht endet:

  • mit dem Tod des Mitglieds (Ende des Sterbemonats)
  • durch Aufgabe des Wohnsitzes im Kirchensteuergebiet (Ende des Monats)
  • durch Kirchenaustritt – mit Zeitpunkt gemäß Landesrecht

Der Austritt erfolgt je nach Bundesland beim Standesamt, Amtsgericht oder in Bremen auch bei der Kirche. Nach dem Austritt entfällt die Pflicht zur Zahlung der Kirchensteuer.

Übersicht: Zuständige Stelle & Ende der Kirchensteuerpflicht

Kirchenaustritt – zuständige Stelle und Wirkungszeitpunkt nach Bundesland
Bundesland Ende der Kirchensteuerpflicht Austritt zu erklären bei
Baden-WürttembergEnde des MonatsStandesamt
BayernEnde des MonatsStandesamt
BerlinFolgemonatAmtsgericht
BrandenburgFolgemonatAmtsgericht
BremenFolgemonatKirche / Standesamt
HamburgFolgemonatStandesamt
HessenFolgemonatAmtsgericht
Mecklenburg-VorpommernFolgemonatStandesamt
NiedersachsenEnde des MonatsStandesamt
Nordrhein-WestfalenEnde des MonatsAmtsgericht
Rheinland-PfalzEnde des MonatsStandesamt
SaarlandEnde des MonatsStandesamt
SachsenFolgemonatStandesamt
Sachsen-AnhaltEnde des MonatsAmtsgericht
Schleswig-HolsteinFolgemonatAmtsgericht
ThüringenFolgemonatStandesamt

Hinweis: Staatliche Gebühren für den Kirchenaustritt sind zulässig (BVerfG, Beschluss vom 02.07.2008).

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Erhebungsformen der Kirchensteuer

Die Kirchensteuer wird von den Finanzämtern erhoben. Es gibt zwei zentrale Formen:

  • Zuschlag zur Einkommen- und Lohnsteuer (Kirchensteuer vom Einkommen / Kirchenlohnsteuer)
  • Besonderes Kirchgeld bei Ehegatten, wenn nur einer einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört

1. Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren

Die Kirchensteuer auf den Arbeitslohn wird als Kirchenlohnsteuer erhoben. Grundlage ist die festgesetzte Lohnsteuer. Die Berechnung hängt von der konfessionellen Situation der Ehegatten ab:

  • Konfessionsverschiedene Ehe: Grundlage ist die Hälfte der zusammengerechneten Lohnsteuer beider Ehegatten.
  • Glaubensverschiedene Ehe: Es zählt ausschließlich die Lohnsteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten.

Für die Kirchenlohnsteuer gelten die allgemeinen Vorschriften des Lohnsteuerabzugsverfahrens (§§ 38 ff. EStG).

Betriebsstättenbesteuerung

Die Kirchenlohnsteuer ist auch dann einzubehalten, wenn

  • der Arbeitnehmer außerhalb des Erhebungsgebiets wohnt,
  • die Lohnsteuer aber von einer im Erhebungsgebiet liegenden Betriebsstätte erhoben wird.

Kirchenlohnsteuer bei pauschalierter Lohnsteuer

Wird die Lohnsteuer pauschaliert, wird auch die Kirchenlohnsteuer pauschal erhoben – abhängig vom Kirchensteuersatz des jeweiligen Bundeslandes.

Besonderes Kirchgeld

Das besondere Kirchgeld wird nicht über den Lohnsteuerabzug erhoben, sondern ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.


Veranlagung zur Kirchensteuer

Die Kirchensteuer wird vom zuständigen Einkommensteuer-Finanzamt festgesetzt. Sie beträgt – je nach Bundesland – 8 % oder 9 % der maßgeblichen Einkommensteuer.

1. Bemessungsgrundlage (§ 51a EStG)

Grundlage ist die Einkommensteuer, die sich aus dem zu versteuernden Einkommen ergibt, wobei u. a. folgende Besonderheiten gelten:

  • Berücksichtigung der Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) mit Jahresbetrag.
  • Erhöhung um die nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Beträge (Teileinkünfte).
  • Minderung um die nach § 3c Abs. 2 EStG nicht abziehbaren Aufwendungen.
  • § 35 EStG (Anrechnung ausländischer Steuern) bleibt unberücksichtigt.

Vorauszahlungen zur Kirchensteuer sowie einbehaltene Kirchenlohnsteuer werden auf die festgesetzte Kirchensteuer bzw. das besondere Kirchgeld angerechnet. Das besondere Kirchgeld wird ausschließlich im Rahmen der Jahresveranlagung erhoben.


2. Konfessionsverschiedene Ehe

Eine konfessionsverschiedene Ehe liegt vor, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, zusammenleben und verschiedenen steuerberechtigten Kirchen angehören. Es gilt der Halbteilungsgrundsatz:

  • Einzelveranlagung (§ 26a EStG): Die Kirchensteuer bemisst sich jeweils nach der individuellen Einkommensteuer jedes Ehegatten.
  • Zusammenveranlagung (§ 26b EStG): Jeder Ehegatte zahlt Kirchensteuer auf die Hälfte der gemeinsamen Einkommensteuer.

3. Glaubensverschiedene Ehe

Eine glaubensverschiedene Ehe liegt vor, wenn beide Ehegatten zusammenleben, aber nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche angehört.

  • Einzelveranlagung (§ 26a EStG): Die Kirchensteuer bemisst sich allein nach der Einkommensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten.
  • Zusammenveranlagung (§ 26b EStG): Die gemeinsame Einkommensteuer wird fiktiv aufgeteilt. Die Kirchensteuer bemisst sich nur nach dem auf den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten entfallenden Anteil (§ 51a Abs. 2 EStG).

c) Besonderes Kirchgeld

Das besondere Kirchgeld betrifft Fälle, in denen

  • Ehegatten gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden und
  • nur ein Ehegatte Mitglied einer steuerberechtigten Kirche ist und
  • die Kirchensteuer nach der normalen Zuschlagsmethode sehr niedrig oder 0 € wäre.

Es wird nach der oben dargestellten bundeseinheitlichen Staffeltabelle (ab VZ 2025) erhoben, die sich am gemeinsam zu versteuernden Einkommen orientiert.

Wichtig:

  • Eine Kirchensteuer vom Einkommen wird auf das besondere Kirchgeld angerechnet – es wird immer nur der höhere Betrag erhoben (Vergleichsberechnung, vgl. BFH, Beschluss vom 05.10.2021, I B 65/19).
  • Das besondere Kirchgeld wird ausschließlich in der Jahresveranlagung festgesetzt, nicht über den Lohnsteuerabzug.

Aktuelle Rechtsprechung (für die Beratungspraxis relevant): Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2024 das sächsische Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe für die Jahre 2014/2015 für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt (Ungleichbehandlung gegenüber eingetragenen Lebenspartnern); für Zeiträume bis einschließlich 2013 bleibt die Vorschrift anwendbar. Bei Altfällen lohnt eine Prüfung offener Bescheide.

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Kirchensteuer auf Kapitalerträge

1. Grundprinzip

Kapitalerträge (z. B. Zinsen, Dividenden) unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag. Sind Sie Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, fällt auf diese Abgeltungsteuer zusätzlich Kirchensteuer (8 % bzw. 9 % der Steuer) an. Der Steuerabzug erfolgt in der Regel direkt an der Quelle durch Banken und Versicherungen.

2. Automatischer Einbehalt seit 2015

Seit dem 01.01.2015 sind Banken und Versicherungen verpflichtet, die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge automatisch einzubehalten und abzuführen.

  • Die Institute fragen einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab, ob ein Kunde kirchensteuerpflichtig ist (Regelabfrage).
  • Zusätzlich sind Anlassabfragen möglich, z. B. bei Vertragsabschluss.
  • Das BZSt übermittelt das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KISTAM) mit Religionszugehörigkeit und Kirchensteuersatz – oder einen Neutralwert (kein Kirchensteuerabzug).

Altverfahren 2009–2014

In den Veranlagungszeiträumen 2009 bis 2014 wurde die Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer nur einbehalten, wenn der Steuerpflichtige einen Antrag bei der Bank stellte; andernfalls erfolgte die Erhebung über die Einkommensteuerveranlagung.

3. Sperrvermerk (Widerspruch gegen die Datenübermittlung)

Wenn Sie die automatische Abfrage Ihrer Kirchensteuerpflicht nicht wünschen, können Sie der Datenübermittlung widersprechen (Sperrvermerk).

  • Antrag beim BZSt – mit amtlichem Vordruck oder elektronisch über das BZStOnline-Portal.
  • Frist: bis 30. Juni eines Jahres für die nächste Regelabfrage (1. September bis 31. Oktober).
  • Bei Anlassabfragen muss der Sperrvermerk spätestens 2 Monate vorher vorliegen.
  • Folge: Der Bank wird ein Neutralwert übermittelt – kein automatischer Kirchensteuerabzug.

Wichtig: Bei Sperrvermerk werden Sie vom zuständigen Finanzamt zur Abgabe einer Kirchensteuererklärung für Ihre Kapitalerträge aufgefordert.

4. Besonderheit Bayern

In Bayern wird die Kirchensteuer in Sperrvermerksfällen durch die Kirchensteuerämter festgesetzt; die Aufforderung zur Steuererklärung erfolgt jedoch weiterhin durch das Finanzamt.

5. Nützliche Hinweise & Links

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Sparen bei der Kirchensteuer

Typische Möglichkeiten, die Kirchensteuer zu reduzieren, sind Kirchenaustritt, Kappung oder ein Teilerlass. Auch die Steuererklärung bietet Sparpotenzial – die tatsächliche Belastung wird wegen des Sonderausgabenabzugs oft überschätzt.


Kirchenaustritt

Nach einem Kirchenaustritt fällt keine Kirchensteuer mehr an. Der Austritt erfolgt je nach Bundesland beim Standesamt oder Amtsgericht; dieses informiert Kirche und Finanzamt. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt wirksam wird (Zwölftelungsregel). Der Arbeitgeber wird automatisch über ELStAM informiert.

Steuertipp: Wer eine hohe Abfindung erhält, sollte beachten, dass ein Austritt im selben Jahr nur zur Zwölftelung führt – die Kirchensteuer auf die Abfindung lässt sich damit nicht vollständig vermeiden. Erfolgt der Austritt bereits im Vorjahr, fällt keine Kirchensteuer mehr an. Alternativ kann ein Erlass beantragt werden.

Tipp: Ein Austritt kann je nach Landesrecht auch mit notarieller Beglaubigung erklärt werden. Kosten: Notarkosten-Rechner.

Mehr Infos: Kirchensteuer vermeiden durch Kirchenaustritt


Weitere Sparmöglichkeiten bei der Kirchensteuer

  1. Kinderfreibeträge: Kinderfreibeträge reduzieren über § 51a EStG die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer.
  2. Teilerlass: Bei außergewöhnlich hohen Einmalzahlungen (z. B. Abfindungen) kann ein Teilerlass beantragt werden.
  3. Kappung: Bei sehr hohen Einkommen kann die Kirchensteuer auf einen Höchstbetrag begrenzt werden (Antrag beim Kirchensteueramt).
  4. Sonderausgabenabzug: Gezahlte Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG).

Kappung der Kirchensteuer

Auf Antrag kann die Kirchensteuer gekappt werden. Bemessungsgrundlage ist dann nicht die Einkommensteuer, sondern das zu versteuernde Einkommen. Die Kappungsgrenze liegt – je nach Bundesland und Konfession – zwischen 2,75 % und 4 %. In einigen Ländern erfolgt die Kappung automatisch, in anderen nur auf Antrag.

Beispielrechnung 1 (Kappungssatz 3 %):

  • zu versteuerndes Einkommen: 150.000 €
  • Einkommensteuer: rd. 54.828 €
  • Kirchensteuer 9 %: rd. 4.934 €
  • Kirchensteuer bei Kappung (3 % von 150.000 €): 4.500 €
  • Kappungsvorteil: rd. 434 €

Beispielrechnung 2 (Kappungssatz 3,5 %):

Maßgebliches zvE: 300.000 €
Einkommensteuer: 118.835 €
Evangelische Kirchensteuer (9 %): 10.695,15 €
Kappungsgrenze 3,5 %: 10.500,00 €
Kappungsvorteil: 195,15 €

Die Beträge dienen der Veranschaulichung und hängen vom jeweiligen Veranlagungsjahr ab.

Hinweis: Bei manchen Kirchen wird vom Erlassbetrag ein Verwaltungskostenanteil (3–4 %) abgezogen. Bei konfessions- oder glaubensverschiedenen Ehen gelten anteilige Berechnungen auf Basis von § 51a EStG.

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Rechtsbehelfe, Stundung, Niederschlagung und Erlass

1. Rechtsbehelfe

Für Kirchensteuern, die von den Finanzämtern verwaltet werden, gelten die allgemeinen Vorschriften der Abgabenordnung (AO) und der Finanzgerichtsordnung (FGO).

  • Im Einspruchsverfahren sind die Kirchen zu beteiligen, wenn über ihre Steuerberechtigung zu entscheiden ist.
  • Im finanzgerichtlichen Verfahren erfolgt unter denselben Voraussetzungen eine Beiladung der Kirche von Amts wegen.

2. Stundung, Niederschlagung, Erlass

Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Kirchensteuer treffen die zuständigen kirchlichen Stellen (z. B. Kirchensteuerämter).

Wird eine Maßstabsteuer (z. B. Einkommensteuer) gestundet, erlassen, niedergeschlagen oder abweichend festgesetzt, gilt:

  • Die Entscheidung umfasst automatisch auch die entsprechende Kirchensteuer, ohne zusätzlichen Antrag.
  • Dies gilt ebenfalls bei Aussetzung der Vollziehung des zugrundeliegenden Steuerbescheids.
  • Ebenso wird die Kirchensteuer angepasst, wenn die Maßstabsteuer geändert, berichtigt oder aus Rechtsgründen erstattet wird.

Tipp: Bei Abfindungen, die als tarifbegünstigte Einkünfte gelten, kann die Kirchensteuer nach individueller Prüfung durch das zuständige Kirchensteueramt häufig teilweise erlassen werden. Ein Erlassantrag ist auch rückwirkend möglich. Weitere Informationen: Erlass.

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Häufige Fragen zur Kirchensteuer (FAQ)

Wie hoch ist der Kirchensteuersatz?

Die Kirchensteuer beträgt 8 % der Einkommen- bzw. Lohnsteuer in Baden-Württemberg und Bayern und 9 % in allen übrigen Bundesländern (§ 51a EStG i. V. m. den Kirchensteuergesetzen der Länder).

Ab welchem Einkommen wird das besondere Kirchgeld erhoben?

Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 erst ab einem gemeinsam zu versteuernden Einkommen von 50.000 € (2022–2024: 40.000 €; bis 2021: 30.000 €). Es betrifft nur die Zusammenveranlagung in glaubensverschiedener Ehe.

Wann endet die Kirchensteuerpflicht nach dem Austritt?

Je nach Bundesland mit Ablauf des Austrittsmonats oder des Folgemonats. Im Austrittsjahr wird zeitanteilig (Zwölftelung) abgerechnet.

Ist die Kirchensteuer steuerlich absetzbar?

Ja, als Sonderausgabe unbeschränkt (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Erstattete Kirchensteuer mindert den Abzug. Auch das besondere Kirchgeld ist abziehbar.

Fällt Kirchensteuer auf Kapitalerträge an?

Ja. Banken behalten seit 2015 die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer automatisch ein (KISTAM-Abfrage beim BZSt). Ein Sperrvermerk ist möglich.


Weitere Informationen & Steuerlexikon

Noch mehr hilfreiche Steuerrechner

Quellen

  • §§ 10, 32, 35, 38 ff., 51a EStG; §§ 26a, 26b EStG; AO/FGO
  • Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) – Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer
  • Evangelische Kirche von Westfalen / Lippische Landeskirche, „Besonderes Kirchgeld – Informationen, Tabelle, Beispiele“, Stand 11.11.2025
  • BVerfG, Beschluss vom 15.10.2024 (Kirchgeld Sachsen 2014/2015); BVerfG, Beschluss vom 02.07.2008 (Austrittsgebühren); BFH, Beschluss vom 05.10.2021, I B 65/19 (Vergleichsberechnung)

Rechtsgrundlagen zum Thema: Kirchensteuer

EStG 
EStG § 10

EStG § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen

EStG § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer

EStG § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern

EStR 
EStR R 10.7 Kirchensteuern und Kirchenbeiträge

AO 
AO § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

AO § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

AEAO 
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

AEAO Zu § 357 Einlegung des Einspruchs:

LStR 
R 39b.9 LStR Besteuerung des Nettolohns

R 41.1 LStR Aufzeichnungserleichterungen, Aufzeichnung der Religionsgemeinschaft

R 41c.2 LStR Anzeigepflichten des Arbeitgebers

LStDV 4
EStH 4.8 10.1 10.7 12.4
LStH 3.28 19.3 37a 37b 39.1 40.1 40.2 40a.1 40b.1

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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