Kirchensteuer berechnen

Wie berechnet sich die Kirchensteuer? Kirchensteuersatz, Berechnung der Kirchensteuer und Austritt aus der Kirche.


Kirchensteuer – Überblick

Was ist Kirchensteuer?

Kirchensteuer berechnen

Die Kirchensteuer ist eine Zuschlagsteuer zur Einkommen- bzw. Lohnsteuer. Sie wird von den Finanzämtern im Auftrag der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften erhoben und dient der Finanzierung kirchlicher Aufgaben.

Kirchensteuerpflicht: Mitglieder staatlich anerkannter Religionsgemeinschaften sind in der Regel kirchensteuerpflichtig. Siehe auch Kirchensteuerpflicht für Ausländer.

Kirchensteuersätze nach Bundesland

Die Kirchensteuer wird immer als Prozentsatz zur Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer (Zuschlagsteuer) berechnet. Der Kirchstensteuersatz hängt vom Bundesland ab. Der Regelsatz beträgt 8 % in Baden-Württemberg und Bayern sowie 9 % in allen übrigen Bundesländern (bezogen auf die festgesetzte Einkommen- bzw. Lohnsteuer).

Bundesland Kirchensteuersatz
Baden-Württemberg8 %
Bayern8 %
Alle übrigen Bundesländer9 %

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Jahr:

Veranlagung:

Kichensteuer:

zu versteuerndes Einkommen in Euro: (ohne Abzug der Kirchensteuer)

Bitte beachten Sie, dass es verschiedene Sonderregelungen gibt, die im Einzelfall zu abweichenden Kirchensteuerberechnungen führen können – insbesondere bei Ehegatten mit unterschiedlicher Konfession oder bei der Erhebung von Kirchgeld.

Steuertipp: Die Kirchensteuer ist als Sonderausgabe von der Einkommensteuer absetzbar. Prüfen Sie daher, ob Sie eine Steuererstattung erhalten.

Kirchgeld

Allgemeines Kirchgeld: Wird von einigen Kirchengemeinden zusätzlich zur regulären Kirchensteuer erhoben und dient der finanziellen Unterstützung der lokalen Gemeinde.

Besonderes Kirchgeld: Wird bei glaubensverschiedenen Ehen (nur ein Partner ist kirchensteuerpflichtig) im Fall der Zusammenveranlagung erhoben. Die Höhe richtet sich nach einer festen Kirchgeldtabelle.

Das besondere Kirchgeld betrifft vor allem glaubensverschiedene Ehen mit gemeinsamer Veranlagung. Es staffelt sich nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen.

Jahreseinkommen (ca.) Besonderes Kirchgeld
bis 29.999 €0 €
30.000–49.999 €96–156 €
50.000–74.999 €276–396 €
75.000–99.999 €540–696 €
ab 100.000 €840–3.600 €

Halbteilungsgrundsatz: Bei konfessionsverschiedenen Ehen wird die Kirchensteuer häufig je zur Hälfte den beiden Religionsgemeinschaften zugeordnet. In Bayern erfolgt die Aufteilung abweichend – dort richtet sie sich nach den jeweiligen Einkünften der Ehepartner.


Mindestbetrags-Kirchensteuer

Um sicherzustellen, dass auch Geringverdienende einen kleinen Beitrag leisten, erheben einige Länder eine Mindestbetrags-Kirchensteuer. Sie greift, wenn 8 % bzw. 9 % der Steuer geringer wären als der Mindestbetrag.

Bundesland jährlicher Mindestbetrag
Hamburg3,60 €
Hessen1,80 €
Mecklenburg-Vorpommern**3,60 €
Sachsen*3,60 €
Sachsen-Anhalt*3,60 €
Schleswig-Holstein3,60 €
Thüringen*3,60 €

* nur evangelische Kirche
** nur für das Erzbistum Berlin und Hamburg


Arten der Kirchensteuer

  • Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer)
  • Kirchensteuer vom Einkommen oder Vermögen
  • Kirchensteuer vom Grundbesitz (vereinzelt, als Zuschlag zur Grundsteuer)
  • (Orts-)Kirchgeld
  • Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen

Das Kirchensteuersystem ist historisch gewachsen und basiert auf verschiedenen Vereinbarungen zwischen Staat und Kirchen. Der Staat übernimmt den Einzug der Kirchensteuer und leitet diese an die Religionsgemeinschaften weiter; dafür erhält er eine Verwaltungskostenerstattung. Die Kirchen entscheiden eigenständig über die Verwendung ihrer Mittel und bleiben finanziell vom Staat unabhängig.

Die Kirchensteuer ist ein Ausdruck der Religionsfreiheit und des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Sie ermöglicht es den Kirchen, ihre vielfältigen Aufgaben in der Gesellschaft zu erfüllen und ihren Mitgliedern eine umfassende seelsorgerische Betreuung zu bieten. Gleichzeitig ist sie eine finanzielle Verpflichtung der Kirchenmitglieder, die ihre Zugehörigkeit und Unterstützung ihrer Kirche zum Ausdruck bringt.

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Kirchensteuer – Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht (Übersicht)

1. Beginn der Kirchensteuerpflicht

Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit der Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft. Wichtige Auslöser sind:

  • Taufe
  • Zuzug in ein Gebiet, in dem die Kirche steuerberechtigt ist (ab dem Folgemonat)
  • Kircheneintritt / Wiedereintritt (ab dem Folgemonat des Eintritts)
  • Übertritt aus einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft (ab Folgemonat, jedoch erst nach Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht)

Ein Wiedereintritt kann auch schlüssig erfolgen, z. B. durch kirchliche Trauung oder die Angabe einer Religionszugehörigkeit in Dokumenten.

Bei Wohnsitzwechsel innerhalb Deutschlands bleibt die Kirchensteuerpflicht bestehen – es wechselt lediglich die zuständige Religionsgemeinschaft bzw. das zuständige Bundesland.

Besonderheiten

a) Wohnsitzwechsel in ein anderes Bundesland

Weichen die Kirchensteuersätze zwischen altem und neuem Wohnsitz ab, wird die Kirchensteuer zeitanteilig (monatsweise) berechnet. Für den Monat des Umzugs gilt noch der bisherige Satz.

b) Kircheneintritt / Kirchenaustritt im laufenden Jahr

Die Kirchensteuer wird anteilig nach Monaten berechnet. Bei Ehegatten kann durch Austritt eines Partners aus einer konfessionsgleichen Ehe eine glaubensverschiedene Ehe entstehen – dies wirkt sich auf die Kirchensteuerverteilung aus.

c) Unbeschränkte/beschränkte Steuerpflicht im selben Jahr

Auch hier erfolgt eine Zwölftelung entsprechend der Monate kirchlicher Zugehörigkeit.

Kirchensteuerpflicht für Ausländer in Deutschland – einfach erklärt

Auch Ausländer, die in Deutschland leben oder arbeiten, können kirchensteuerpflichtig sein. Entscheidend ist nicht die Staatsangehörigkeit, sondern die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft. Dazu gehören insbesondere die katholische Kirche, die evangelische Kirche sowie einige weitere Religionsgemeinschaften.

Sind Sie Mitglied einer solchen Kirche – etwa durch Taufe oder Eintragung bei einer ausländischen Gemeinde – und haben Sie in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, fällt in der Regel Kirchensteuer an. Diese wird automatisch über die Lohnsteuer oder im Rahmen der Einkommensteuererklärung erhoben.

Gehören Sie keiner Kirche an oder treten Sie offiziell aus der Kirche aus, entfällt die Kirchensteuerpflicht. Der Kirchenaustritt muss in Deutschland formell beim Standesamt oder Amtsgericht erklärt werden.

Auf der verlinkten Seite erfahren Sie im Detail, wann Ausländer kirchensteuerpflichtig sind, welche Ausnahmen gelten und welche Besonderheiten bei internationalen Kirchenmitgliedschaften zu beachten sind.

Jetzt informieren: Kirchensteuerpflicht für Ausländer in Deutschland



2. Ende der Kirchensteuerpflicht

Die Kirchensteuerpflicht endet:

  • mit dem Tod des Mitglieds (Ende des Sterbemonats)
  • durch Aufgabe des Wohnsitzes im Kirchensteuergebiet (Ende des Monats)
  • durch Kirchenaustritt – mit Zeitpunkt gemäß Landesrecht

Der Austritt erfolgt je nach Bundesland beim Standesamt, Amtsgericht oder in Bremen auch bei der Kirche. Nach dem Austritt entfällt die Pflicht zur Zahlung der Kirchensteuer.

Übersicht: Zuständige Stelle & Ende der Kirchensteuerpflicht

Bundesland Ende der Kirchensteuerpflicht Austritt zu erklären bei
Baden-WürttembergEnde des MonatsStandesamt
BayernEnde des MonatsStandesamt
BerlinFolgemonatAmtsgericht
BrandenburgFolgemonatAmtsgericht
BremenFolgemonatKirche / Standesamt
HamburgFolgemonatStandesamt
HessenFolgemonatAmtsgericht
Mecklenburg-VorpommernFolgemonatStandesamt
NiedersachsenEnde des MonatsStandesamt
Nordrhein-WestfalenEnde des MonatsAmtsgericht
Rheinland-PfalzEnde des MonatsStandesamt
SaarlandEnde des MonatsStandesamt
SachsenFolgemonatStandesamt
Sachsen-AnhaltEnde des MonatsAmtsgericht
Schleswig-HolsteinFolgemonatAmtsgericht
ThüringenFolgemonatStandesamt

Hinweis: Staatliche Gebühren für den Kirchenaustritt sind zulässig (BVerfG 02.07.2008).

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Erhebungsformen der Kirchensteuer

Die Kirchensteuer wird von den Finanzämtern erhoben. Es gibt zwei zentrale Formen:

  • Zuschlag zur Einkommen- und Lohnsteuer (Kirchensteuer vom Einkommen / Kirchenlohnsteuer)
  • Besonderes Kirchgeld bei Ehegatten, wenn nur einer einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört

1. Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren

Die Kirchensteuer auf den Arbeitslohn wird als Kirchenlohnsteuer erhoben. Grundlage ist die festgesetzte Lohnsteuer. Die Berechnung hängt von der konfessionellen Situation der Ehegatten ab:

  • Konfessionsverschiedene Ehe: Grundlage ist die Hälfte der zusammengerechneten Lohnsteuer beider Ehegatten.
  • Glaubensverschiedene Ehe: Es zählt ausschließlich die Lohnsteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten.

Für die Kirchenlohnsteuer gelten die allgemeinen Vorschriften des Lohnsteuerabzugsverfahrens (§§ 38 ff. EStG).

Betriebsstättenbesteuerung

Die Kirchenlohnsteuer ist auch dann einzubehalten, wenn

  • der Arbeitnehmer außerhalb des Erhebungsgebiets wohnt,
  • die Lohnsteuer aber von einer im Erhebungsgebiet liegenden Betriebsstätte erhoben wird.

Kirchenlohnsteuer bei pauschalierter Lohnsteuer

Wird die Lohnsteuer pauschaliert, wird auch die Kirchenlohnsteuer pauschal erhoben – abhängig vom Kirchensteuersatz des jeweiligen Bundeslandes.

Besonderes Kirchgeld

Das besondere Kirchgeld wird nicht über den Lohnsteuerabzug erhoben, sondern ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.


Veranlagung zur Kirchensteuer

Die Kirchensteuer wird vom zuständigen Einkommensteuer-Finanzamt festgesetzt. Sie beträgt – je nach Bundesland – 8 % oder 9 % der maßgeblichen Einkommensteuer.

1. Bemessungsgrundlage

Grundlage ist die Einkommensteuer, die sich aus dem zu versteuernden Einkommen ergibt, wobei u. a. folgende Besonderheiten gelten (§ 51a EStG):

  • Berücksichtigung der Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) mit Jahresbetrag.
  • Erhöhung um die nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Beträge (Teileinkünfte).
  • Minderung um die nach § 3c Abs. 2 EStG nicht abziehbaren Aufwendungen.
  • § 35 EStG (Anrechnung ausländischer Steuern) bleibt unberücksichtigt.

Vorauszahlungen zur Kirchensteuer sowie einbehaltene Kirchenlohnsteuer werden auf die festgesetzte Kirchensteuer bzw. das besondere Kirchgeld angerechnet.

Das besondere Kirchgeld wird ausschließlich im Rahmen der Jahresveranlagung, nicht im Vorauszahlungsverfahren erhoben.


2. Konfessionsverschiedene Ehe

Eine konfessionsverschiedene Ehe liegt vor, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, zusammenleben und verschiedenen steuerberechtigten Kirchen angehören.

Es gilt der Halbteilungsgrundsatz:

  • Getrennte/besondere Veranlagung (§§ 26a, 26c EStG): Die Kirchensteuer bemisst sich jeweils nach der individuellen Einkommensteuer jedes Ehegatten (Individualbesteuerung).
  • Zusammenveranlagung (§ 26b EStG): Jeder Ehegatte zahlt Kirchensteuer auf die Hälfte der gemeinsamen Einkommensteuer.

3. Glaubensverschiedene Ehe

Eine glaubensverschiedene Ehe liegt vor, wenn beide Ehegatten zusammenleben, aber nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche angehört.

  • Getrennte/besondere Veranlagung (§§ 26a, 26c EStG): Die Kirchensteuer bemisst sich allein nach der Einkommensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten.
  • Zusammenveranlagung (§ 26b EStG): Die gemeinsame Einkommensteuer wird fiktiv auf beide Ehegatten aufgeteilt. Die Kirchensteuer bemisst sich nur nach dem auf den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten entfallenden Anteil (§ 51a Abs. 2 EStG).

Aufwendige Rechenbeispiele (Aufteilung nach fiktiver Einzelsteuer) zeigen, dass die Kirchensteuer immer nur aus dem anteiligen Steuerbetrag des kirchenzugehörigen Ehegatten ermittelt wird.


c) Besonderes Kirchgeld

Das besondere Kirchgeld betrifft Fälle, in denen

  • Ehegatten gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden und
  • nur ein Ehegatte Mitglied einer steuerberechtigten Kirche ist und
  • die Kirchensteuer nach der normalen Zuschlagsmethode sehr niedrig oder 0 € wäre.

Es wird nach einer festen Staffel-Tabelle erhoben, die sich am gemeinsam zu versteuernden Einkommen orientiert. Aktuelle Staffel (Auszug):

zu versteuerndes Einkommen (gemeinsam) jährliches besonderes Kirchgeld
30.000 – 37.499 €96 €
37.500 – 49.999 €156 €
50.000 – 62.499 €276 €
62.500 – 74.999 €396 €
75.000 – 87.499 €540 €
87.500 – 99.999 €696 €
100.000 – 124.999 €840 €
125.000 – 149.999 €1.200 €
150.000 – 174.999 €1.560 €
175.000 – 199.999 €1.860 €
200.000 – 249.999 €2.220 €
250.000 – 299.999 €2.940 €
ab 300.000 €3.600 €

Wichtig:

  • Eine Kirchensteuer vom Einkommen wird auf das besondere Kirchgeld angerechnet – es wird immer nur der höhere Betrag erhoben.
  • Das besondere Kirchgeld wird ausschließlich in der Jahresveranlagung festgesetzt, nicht über den Lohnsteuerabzug.

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Kirchensteuer auf Kapitalerträge

1. Grundprinzip

Kapitalerträge (z. B. Zinsen, Dividenden) unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag. Sind Sie Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, fällt auf diese Abgeltungsteuer zusätzlich Kirchensteuer (8 % bzw. 9 % der Steuer) an.

Der Steuerabzug erfolgt in der Regel direkt an der Quelle durch Banken und Versicherungen, die die Steuer an die Finanzverwaltung abführen.

2. Automatischer Einbehalt seit 2015

Seit dem 01.01.2015 sind Banken und Versicherungen verpflichtet, die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge automatisch einzubehalten und abzuführen.

  • Die Institute fragen einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab, ob ein Kunde kirchensteuerpflichtig ist (sog. Regelabfrage).
  • Zusätzlich sind Anlassabfragen möglich, z. B. bei Vertragsabschluss oder vor Auszahlung aus einem Versicherungsvertrag.
  • Das BZSt übermittelt das sog. Kirchensteuerabzugsmerkmal (KISTAM) mit Angabe der Religionszugehörigkeit und des Kirchensteuersatzes bzw. einen Neutralwert (kein Kirchensteuerabzug).

Altverfahren 2009–2014 (kurz)

In den Veranlagungszeiträumen 2009 bis 2014 wurde die Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer nur einbehalten, wenn der Steuerpflichtige einen Antrag auf Kirchensteuerabzug bei der Bank stellte. Andernfalls erfolgte die Erhebung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

3. Sperrvermerk (Widerspruch gegen die Datenübermittlung)

Wenn Sie nicht möchten, dass Banken und Versicherungen Ihre Kirchensteuerpflicht automatisch über das BZSt abfragen, können Sie der Datenübermittlung widersprechen (sog. Sperrvermerk).

  • Der Sperrvermerk ist beim BZSt zu stellen – mit amtlichem Vordruck oder elektronisch über das BZStOnline-Portal.
  • Frist: bis 30. Juni eines Jahres für die nächste Regelabfrage (1. September bis 31. Oktober).
  • Bei Anlassabfragen muss der Sperrvermerk spätestens 2 Monate vorher beim BZSt eingehen.
  • Nach Eintragung des Sperrvermerks wird der Bank ein Neutralwert übermittelt, es erfolgt kein automatischer Kirchensteuerabzug.

Wichtig: Bei Sperrvermerk werden Sie vom zuständigen Finanzamt zur Abgabe einer Kirchensteuererklärung für Ihre Kapitalerträge aufgefordert. Die Kirchensteuer wird dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgesetzt.

Auch Personen, die tatsächlich nicht kirchensteuerpflichtig sind, können vorsorglich einen Sperrvermerk setzen.

4. Besonderheit Bayern

In Bayern wird die Kirchensteuer in Sperrvermerksfällen durch die Kirchensteuerämter festgesetzt; die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung erfolgt jedoch weiterhin durch das Finanzamt.

5. Nützliche Hinweise & Links

Top Kirchensteuer


Sparen bei der Kirchensteuer

Viele Steuerpflichtige prüfen aktuell, wie sich die Kirchensteuer reduzieren lässt. Typische Möglichkeiten sind Kirchenaustritt, Kappung oder ein Teilerlass. Auch die Steuererklärung bietet Sparpotenzial. Wichtig: Die tatsächliche steuerliche Belastung wird oft überschätzt.


Kirchenaustritt

Nach einem Kirchenaustritt fällt keine Kirchensteuer mehr an. Kirchensteuer wird nur erhoben, wenn Sie einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören (z. B. evangelisch, katholisch, jüdische Gemeinden, altkatholische Kirche).

Der Austritt erfolgt beim Standesamt. Dieses informiert die Kirche und das Finanzamt. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt wirksam wird (sog. Zwölftelungsregel). Ab dem Folgemonat entfällt die Kirchensteuer vollständig.

Sie erhalten darüber eine Bescheinigung, die Sie an das Finanzamt weiterleiten. Der Arbeitgeber wird automatisch über ELStAM informiert.

Steuertipp: Wer eine hohe Abfindung erhält, sollte beachten, dass ein Austritt im selben Jahr nur zur Zwölftelung führt – die Kirchensteuer auf die Abfindung lässt sich damit nicht vollständig vermeiden. Erfolgt der Austritt jedoch bereits im Vorjahr, fällt keine Kirchensteuer mehr an. Alternativ kann ein Erlass beantragt werden.

Tipp: Ein Austritt kann auch schriftlich mit notarieller Beglaubigung erklärt werden. Die Kosten können Sie hier berechnen: Notarkosten-Rechner.

Mehr Infos: Kirchensteuer vermeiden durch Kirchenaustritt


Weitere Sparmöglichkeiten bei der Kirchensteuer

  1. Kinderfreibeträge: Kinderfreibeträge reduzieren die Kirchensteuer.
  2. Teilerlass: Bei außergewöhnlich hohen Einmalzahlungen (z. B. Abfindungen) kann ein Teilerlass beantragt werden.
  3. Kappung: Bei sehr hohen Einkommen kann die Kirchensteuer auf einen Höchstbetrag begrenzt werden. Die Kappung setzt einen Antrag beim Kirchensteueramt voraus.

    Die Kirchensteuer wird auf einen Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens begrenzt (meist 2,75 %–4 %). Die Regelung greift nicht automatisch – ein Antrag ist notwendig.

  4. Sonderausgabenabzug: Die gezahlte Kirchensteuer kann als Sonderausgabe abgesetzt werden, was das steuerpflichtige Einkommen senkt.

Kappung der Kirchensteuer

Mit einem Antrag kann die Kirchensteuer gekappt werden. Dabei wird nicht mehr die Einkommensteuer als Grundlage verwendet, sondern das zu versteuernde Einkommen. Die Kappungsgrenze liegt – je nach Bundesland – zwischen 2,75 % und 4 %.

Beispiel (Brandenburg): Kappungsgrenze = 3 % des zu versteuernden Einkommens.

Beispiel 1:

zvE: 150.000 € Einkommensteuer: 54.828 € Kirchensteuer 9 % = 4.934 € Kirchensteuer bei Kappung 3 % von 150.000 € = 4.500 € Kappungsvorteil: 434 €

Beispiel 2 (Steuerjahr 2017, Kappungssatz 3,5 %):

Maßgebliches zvE: 300.000 €
Einkommensteuer: 118.835 €
Evangelische Kirchensteuer: 10.695,15 €
Kappungsgrenze 3,5 %: 10.500 €
Kappungsvorteil: 195,15 €

Hinweis: Bei manchen Kirchen wird vom Erlassbetrag ein Verwaltungskostenanteil (3–4 %) abgezogen. Dieser dient nicht als Gebühr, sondern als Ausgleich dafür, dass die Finanzämter die Kirchensteuer verwalten.

Bei konfessionsverschiedenen oder glaubensverschiedenen Ehen gelten anteilige Berechnungen auf Basis von § 51a EStG.

Top Kirchensteuer


Rechtsbehelfe, Stundung, Niederschlagung und Erlass der Kirchensteuer – Überblick

1. Rechtsbehelfe

Für Kirchensteuern, die von den Finanzämtern verwaltet werden, gelten die allgemeinen Vorschriften der Abgabenordnung (AO) und der Finanzgerichtsordnung (FGO).

  • Im Einspruchsverfahren müssen die Kirchen beteiligt werden, wenn über ihre Steuerberechtigung zu entscheiden ist.
  • Im finanzgerichtlichen Verfahren erfolgt unter denselben Voraussetzungen eine Beiladung der Kirche von Amts wegen.

2. Stundung, Niederschlagung, Erlass

Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Kirchensteuer treffen die jeweils zuständigen kirchlichen Stellen (z. B. Kirchensteuerämter).

Wird eine Maßstabsteuer (z. B. Einkommensteuer), von der die Kirchensteuer abgeleitet wird, gestundet, erlassen, niedergeschlagen oder abweichend festgesetzt, gilt:

  • Die Entscheidung umfasst automatisch auch die entsprechende Kirchensteuer, ohne dass ein zusätzlicher Antrag erforderlich ist.
  • Dies gilt ebenfalls bei Aussetzung der Vollstreckung des zugrundeliegenden Steuerbescheids.
  • Ebenso wird die Kirchensteuer angepasst, wenn eine Maßstabsteuer geändert, berichtigt oder aus Rechtsgründen erstattet wird.

Damit folgt die Kirchensteuer stets den Entscheidungen über die ursprüngliche staatliche Steuer, auf der sie basiert.

Tipp: Bei Abfindungen, die als tarifbegünstigte Einkünfte gelten, kann die Kirchensteuer nach individueller Prüfung durch das zuständige Kirchensteueramt häufig teilweise erlassen werden. Ein entsprechender Erlassantrag sollte gestellt werden – auch rückwirkend ist dies möglich.

Tipp: Weitere Informationen zum Thema Erlass.

Top Kirchensteuer


Weitere Informationen Sondergabenabzug der Kirchensteuer + Steuerlexikon:


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Rechtsgrundlagen zum Thema: Kirchensteuer

EStG 
EStG § 10

EStG § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen

EStG § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer

EStG § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern

EStR 
EStR R 10.7 Kirchensteuern und Kirchenbeiträge

AO 
AO § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

AO § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

AEAO 
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

AEAO Zu § 357 Einlegung des Einspruchs:

LStR 
R 39b.9 LStR Besteuerung des Nettolohns

R 41.1 LStR Aufzeichnungserleichterungen, Aufzeichnung der Religionsgemeinschaft

R 41c.2 LStR Anzeigepflichten des Arbeitgebers

LStDV 4
EStH 4.8 10.1 10.7 12.4
LStH 3.28 19.3 37a 37b 39.1 40.1 40.2 40a.1 40b.1

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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