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Kirchensteuer berechnen

Wie berechnet sich die Kirchensteuer? Hier finden Sie Informationen zum Kirchensteuersatz, Berechnung der Kirchensteuer und Austritt aus der Kirche.


Kirchensteuer berechnen

Die Kirchensteuer ist eine Zuschlagsteuer zur Lohnsteuer und zur Einkommensteuer. Bemessungsgrundlage ist die festgesetzte Einkommensteuer. Sie wird von den Finanzämtern für die Religionsgemeinschaften (z.B. römisch-katholisch, evangelisch etc.) festgesetzt und beträgt 8 % in Baden-Württemberg und Bayern bzw. 9 % in allen anderen Bundesländern.

  1. Kirchensteuerpflicht Mitglieder staatlich anerkannter Religionsgemeinschaften müssen in der Regel Kirchensteuer zahlen. Die Finanzämter ziehen diese automatisch ein.

  2. Höhe der Kirchensteuer Die Kirchensteuer beträgt meist 9% der Einkommensteuer, in Bayern und Baden-Württemberg 8%. Keine Kirchensteuer fällt an, wenn das Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt.

  3. Halbteilungsgrundsatz Bei Paaren mit unterschiedlichen Konfessionen wird die Kirchensteuer oft halbiert. In Bayern richtet sich die Aufteilung nach den Einkünften der Ehepartner.

  4. Besonderes Kirchgeld Bei glaubensverschiedenen Ehen wird das besondere Kirchgeld berechnet, wenn die Partner eine gemeinsame Steuererklärung abgeben.

  5. Allgemeines Kirchgeld Einige Gemeinden erheben zusätzlich zur normalen Kirchensteuer ein allgemeines Kirchgeld.

Die Kirchensteuer ist ein historisch gewachsenes System, das auf verschiedene Verträge zwischen dem Staat und den Kirchen zurückgeht. Der Staat übernimmt dabei die Aufgabe, die Kirchensteuer einzuziehen und an die Kirchen weiterzuleiten, erhält dafür aber eine Verwaltungskostenerstattung von den Kirchen. Die Höhe und die Verteilung der Kirchensteuer werden von den Kirchen selbst bestimmt, der Staat hat darauf keinen Einfluss. Die Kirchen sind also finanziell unabhängig vom Staat und können ihre Mittel nach ihren eigenen Vorstellungen verwenden.

Die Kirchensteuer ist ein Ausdruck der Religionsfreiheit und des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen in Deutschland. Sie ermöglicht es den Kirchen, ihre vielfältigen Aufgaben in der Gesellschaft wahrzunehmen und ihren Mitgliedern eine umfassende religiöse Betreuung zu bieten. Die Kirchensteuer ist aber auch eine Verpflichtung für die Kirchenmitglieder, sich an der Finanzierung ihrer Kirche zu beteiligen und damit ihre Zugehörigkeit zu bekennen.


Kirchsteuer-Rechner

Die Kirchensteuer wird immer als Prozentsatz zur Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer (Zuschlagsteuer) berechnet. Der Kirchstensteuersatz hängt vom Bundesland ab. Berechen Sie schnell & einfach die Höhe der Kirchsteuern mit dem Kirchsteuer-Rechner:

Kirchensteuer Rechner


Jahr:

Veranlagung:

Kichensteuer:

zu versteuerndes Einkommen in Euro: (ohne Abzug der Kirchensteuer)


Sparen bei der Kirchensteuer

In der aktuellen Suche nach Einsparungen betrachten viele die Kirchensteuer als potenziellen Sparbereich. Möglichkeiten wie Kirchenaustritt, Kappung und Teilerlass helfen beim Sparen von Kirchensteuern und die Bedeutung einer Steuererklärung wird erläutert. Hinweis: Die effektive Belastung durch Kirchensteuern wird aber oft überschätzt.

Kirchenaustritt

Wer aus der Kirche oder Religionsgemeinschaft austritt, muss keine Kirchensteuer mehr zahlen. Sie zahlen nur Kirchensteuer, sofern Sie einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören. Die bekanntesten Beispiele sind die evangelische und die katholische Kirche, aber auch einige andere Religionsgemeinschaften wie die jüdischen Gemeinden oder die altkatholische Kirche erheben Kirchensteuer. Die Kirchensteuer ist also eine "freiwillige Leistung", die nur von denjenigen gezahlt wird, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, die diese Steuer erhebt.

Möchten Sie aus Ihrer Religionsgemeinschaft austreten, müssen Sie dies beim Standesamt erklären. Das Standesamt teilt den Austritt der betroffenen Religionsgemeinschaft und Ihrer Gemeinde mit. Nach einem Kirchenaustritt gilt die Zwölftelungsregel für die Kirchensteuer. Mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt wirksam wird, endet die Kirchensteuerpflicht. Ab dem nachfolgenden Monat müssen Sie keine Kirchensteuer mehr zahlen. Sie erhalten vom Amtsgericht eine Bescheinigung dass Sie jetzt konfessionslos sind. Diese Bescheinigung schicken Sie an das Finanzamt und Sie müssen dann keine Kirchensteuer mehr bezahlen.

Steuertipp: Um eine Kirchensteuernachzahlung auf die Abfindung zu vermeiden, treten einige aus der Kirche aus. Der Austritt aus der Kirche kann aber nachteilig sein! Auch wenn die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres besteht, wird je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergeben würde (sog. Zwölftelungsregelung). Die Kirchensteuer kann also nur vermieden werden, wenn der Kirchenaustritt im Jahr vor der Abfindung vollzogen wird. Stattdessen kann auch noch nachträglich ein Erlass beantragt werden.

Tipp Sie können Ihren Austritt auch selbst schriftlich formulieren und Ihre Unterschrift von einem Notar Ihrer Wahl beglaubigen lassen. Diese Urkunde müssen Sie bei Ihrem Amtsgericht einreichen. Zu den Notarkosten siehe: Notarkosten Rechner + Tabelle


Bitte beachten Sie: Für den Lohnsteuerabzug wird Ihrem Arbeitgeber die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft im ELStAM-Verfahren automatisch mitgeteilt. Dies gilt auch im Falle eines Kirchenaustritts.

Mehr Infos: Kirchensteuer vermeiden durch Kirchenaustritt

Eine YouGov-Umfrage im Juli im Auftrag der dpa zeigte, dass 43% der Befragten die Höhe der Kirchensteuer als einen Hauptgrund für einen Kirchenaustritt sehen, nur übertroffen vom Missbrauchsskandal (49%).

2022 traten über eine halbe Million Menschen aus der katholischen Kirche aus, etwa 380.000 aus der evangelischen. Doch die Kirchensteuerlast wird oft überschätzt, da ein Teil über die Einkommensteuererklärung zurückerstattet wird. Bei hohen Einkommen kann die Steuerlast auch ohne Austritt reduziert werden.


Weitere Möglichkeiten, wie Sie Kirchensteuern sparen können

  1. Kinder und Kirchensteuer: Kinderfreibeträge reduzieren die Kirchensteuerlast.

  2. Teilerlass: Bei hohen Einmaleinnahmen kann ein Teilerlass der Kirchensteuer beantragt werden.

  3. Kappung: Bei sehr hohen Einkommen kann die Kirchensteuer durch die Kappung begrenzt werden.

  4. Kirchensteuer als Sonderausgabe: Kirchensteuer kann als Sonderausgabe in der Steuererklärung geltend gemacht werden, was das zu versteuernde Einkommen reduziert.

Beantragen Sie die Kappung der Kirchensteuer beim Kirchensteueramt. Die Kirchensteuer ist nämlich auf einen Höchstbetrag begrenzt. Die Kappung liegt zwischen 2,75 und 4 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Die Kappung erfolgt nicht immer automatisch mit der Steuererklärung.


Kirchensteuer - Arten + Steuersätze

Kirchensteuer - Arten

Unter Kirchensteuer versteht man die Geld- bzw. Beitragsleistung, die von den als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten zur Finanzierung kirchlicher Aufgaben nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen (den Kirchensteuergesetzen) von ihren Mitgliedern erhoben werden kann (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV). Der Verweis auf die landesrechtlichen Bestimmungen zeigt, dass die Bundesländer in der Ausgestaltung der Kirchensteuergesetzgebung autonom sind, allerdings die Kirchensteuerberechtigung der Kirchen nicht aushöhlen dürfen.

Kirchensteuern sind echte Steuern im Sinne der Abgabenordnung (§ 3 AO). Sie dürfen nicht mit Beiträgen verwechselt werden. Zur Kirchensteuer wird das Beitragsrecht einer Religionsgemeinschaft dadurch, dass der Staat im staatlichen Kirchensteuergesetz den Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechtes den hoheitlichen Einzug garantiert, sodass sie durch staatliche Organe als Steuern erhoben werden kann.

Der Begriff der "Kirchensteuer" ist als Oberbegriff zu verstehen. Hierunter sind die unterschiedlichen in den Kirchensteuergesetzen der Länder und den Kirchensteuerordnungen genannten Kirchenfinanzierungsarten zu verstehen. Die Kirchensteuer wird erhoben als

  • Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),
  • Kirchensteuer vom Einkommen,
  • Kirchensteuer vom Vermögen,
  • Kirchensteuer vom Grundbesitz als Zuschlag zu den Grundsteuermessbeträgen A und ggfs. B,
  • (Orts-) Kirchgeld und
  • besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen.

Jahres­einkommen (Euro)

Besonderes Kirchgeld (Euro)



0 bis 29 999

0

30 000 bis 37 499

96

37 500 bis 49 999

156

50 000 bis 62 499

276

62 500 bis 74 999

396

75 000 bis 87 499

540

87 500 bis 99 999

696

100 000 bis 124 999

840

125 000 bis 149 999

1 200

150 000 bis 174 999

1 560

175 000 bis 199 999

1 860

200 000 bis 249 999

2 220

250 000 bis 299 999

2 940

ab 300 000

3 600

Eine Kirchensteuer vom Grundbesitz wird vereinzelt in den alten Bundesländern aber noch erhoben. Eine Kirchensteuer als Zuschlag zur Vermögenssteuer wurde von den Kirchen nicht erhoben (mit Ausnahme der jüdischen Gemeinden in Berlin und Frankfurt).

Top Kirchensteuer


Kirchensteuersätze

Inhalt Kirchensteuer - Hebesatz

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.
  4. 4.

1. Allgemeines

Der Hebesatz der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer beträgt bei allen Religionsgemeinschaften, die die Verwaltung den Finanzbehörden übertragen haben, in Baden-Württemberg und Bayern 8 %, in den übrigen Bundesländern 9 % der Steuerschuld.

2. Kirchensteuerhebesatz bei Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer

Beispiel:

  • Bei einer festgesetzten Einkommensteuer von 8.000 EUR beträgt die Kirchensteuer (9 %) 720 EUR.

  • Bei einem monatlichen Bruttolohn von 3.500 EUR beträgt die Lohnsteuer (III) 382,00 EUR und die Kirchensteuer (9 %) 34,38 EUR.

  • Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Bayern (Kirchensteuersatz 8 %) arbeitet bei einem Arbeitgeber mit lohnsteuerlicher Betriebsstätte in Bremen (Kirchensteuersatz 9 %). Der Arbeitgeber hat die Lohnkirchensteuer in Höhe von 9 % (Hebesatz am Sitz der Betriebsstätte). Im Rahmen der Antragsveranlagung wird die Kirchensteuer mit dem am Wohnsitz geltenden Hebesatz festgesetzt und die Differenz erstattet. Im umgekehrten Fall wird die Differenz nacherhoben oder auch erlassen. Der Arbeitgeber kann in einigen Bundesländern beim Betriebsstättenfinanzamt (siehe Finanzamt) beantragen, die Kirchenlohnsteuer gleich mit dem am Wohnort geltenden Hebesatz zu erheben.

  • Bei einem Kapitalertrag von 10.000 EUR beträgt die Kaitalertragsteuer 2.445 EUR und die Kirchensteuer (9 %) 220,05 EUR.

3. Geltungsbereich des Kirchensteuerhebesatzes

Der von der Religionsgemeinschaft beschlossene Hebesatz gilt für die Bundesländer, in denen die Religionsgemeinschaft belegen ist, BVerfG, 19.08.2002 - 2 BvR 443/01.

Beispiel:

Im Bundesland Hamburg haben die dort vorwiegend vertretenen Religionsgemeinschaften (Nordelbische Ev.-Luth. Kirche, Erzbistum Hamburg, jüdische Gemeinde) die Kappung der Progression auf 3 % des zu versteuernden Einkommens festgelegt. Für die im Bundesland Hamburg liegenden Gebietsteile der Ev.-Luth. Landeskirche Hannover beträgt er, wie für die übrigen Gebietsteile in Niedersachsen, 3,5 %.

4. Weitere Kirchensteuerhebesätze

Der Kirchensteuerhebesatz bei Pauschalierung der Lohnsteuer im vereinfachten Verfahren beträgt - je nach Bundesland - zwischen 2 % und 7 % der pauschalen Steuer.

Die Mehrzahl der steuererhebenden Religionsgemeinschaften begrenzt die Kirchensteuer durch die sog. Kappung der Progression zwischen 2,75 % und 4 % des zu versteuernden Einkommens.

Einige steuererhebende Religionsgemeinschaften erheben eine Mindestbetrags-Kirchensteuer in Höhe von 1,80 EUR bzw. 3,60 EUR p.a.


Bundesland

Kirchensteuersatz in %

Mindestkirchensteuer in Euro

Prozentsatz bei Pauschalierung

 

Kappung des zu versteuernden Einkommen in %

 

 

jährlich

monatlich

wöchentlich

täglich

 

 

 

Baden-Württemberg

8

-

6

ev. Württemberg 2,75

ev. Baden kath. Diözesen 3,5

(auf Antrag)

Bayern

8

-

7

--

Berlin

9

-

5

3

Brandenburg

9

-

5

3

Bremen

9

-

7

3,5

Hamburg

9

3,60

0,30

0,07

0,00

4

3

Hessen

9

1,80

0,15

0,04

0,01

7

ev. Kirchen 3,5

kath. Diözesen 4

(auf Antrag)

Mecklenburg- Vorpommern

9

3,60

0,30

0,07

0,01

5

ev. Mecklenburg -- ev. Pommern 3,5 auf Antrag

kath. Bistum HH 3

Niedersachsen

9

-

6

3,5

Nordrhein- Westfalen

9

-

7

ev. Kirchen 3,5

kath. Diözesen 4

(auf Antrag)

Rheinland-Pfalz

9

-

7

ev. Kirchen 3,5

kath. Diözesen 4

(auf Antrag)

Saarland

9

-

7

ev. Kirchen 3,5

kath. Diözesen 4

(auf Antrag)

Sachsen

9

3,60

0,30

0,07

0,01

5

3,5

Sachsen-Anhalt

9

3,60

0,30

0,07

0,01

5

3,5

Schleswig-Holstein

9

3,60

0,30

0,07

0,00

6

3

Thüringen

9

3,60

0,30

0,07

0,01

5

3,5


Kirchensteuer - Mindestbetrags-Kirchensteuer

Ausgehend vom Grundgedanken der mitgliedschaftlichen Solidarität in der Kirche sollen auch Geringverdiener einen kleinen Beitrag zur Finanzierung ihrer Kirche leisten, den sog. Mindestbetrag der Kirchensteuer (Mindestbetrags-Kirchensteuer). Die Mindestbeträge werden von solchen Kirchensteuerpflichtigen unter Berücksichtigung von § 51a EStG erhoben, für die auch staatliche Einkommensteuer festzusetzen oder Lohnsteuer einzubehalten ist, 8 % bzw. 9 % der staatlichen Einkommen-(Lohn-)steuer aber einen niedrigeren Betrag ergeben würden als den jeweils geltenden Mindestkirchensteuerbetrag. Auf Kirchensteuer von der Kapitalertragsteuer wird die Mindestbetrags-Kirchensteuer nicht erhoben.

Die Mindestbetrags-Kirchensteuer wird von den evangelischen und katholischen sowie einigen anderen Religionsgemeinschaften erhoben in den Ländern:


jährlich in EUR monatl. in EUR wöchentl. in EUR tägl. in EUR
Hamburg 3,60 0,30 0,07 0,00
Hessen 1,80 0,15 0,04 0,01
Mecklenburg-Vorpommern ** 3,60 0,30 0.07 0,00
Sachsen * 3,60 0,30 0,07 0,01
Sachsen-Anhalt * 3,60 0,30 0,07 0,01
Schleswig-Holstein 3,60 0,30 0,07 0,00
Thüringen * 3,60 0,30 0,07 0,01

* nur ev
** nur für das Erzbistum Berlin und Hamburg

In den übrigen Bundesländern bemisst sich die Kirchensteuer nach dem normalen kirchlichen Steuersatz.

Beispiel:

Ein verheirateter ev. Arbeitnehmer in Hamburg, Lohnsteuerklasse III/0, bezieht einen Bruttolohn in Höhe von 1.700 EUR monatlich:

Bruttolohn Lohnsteuer Kirchensteuer 9 % Mindestbetrags-Kirchensteuer
1.700 2,00 0,18 0,30

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Kirchensteuer - Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht

  1. 1.
  2. 2.

1. Beginn der Kirchensteuerpflicht

Die Steuerpflicht entsteht mit dem Beginn der Zugehörigkeit zur steuererhebenden Religionsgemeinschaft. Dies sind:

  • Taufe,

  • Zuzug des Kirchenangehörigen; Beginn der Kirchensteuerpflicht mit dem Monat nach der Wohnsitznahme bzw. Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts,

  • beim Kircheneintritt / Kirchenwiedereintritt mit Beginn des auf den Eintritt folgenden Monats,

  • beim Übertritt aus einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft mit Beginn des auf den Übertritt folgenden Monats, nicht jedoch vor dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

Ein Wiedereintritt kann auch durch schlüssiges Handeln erfolgen, wie z.B. durch kirchliche Trauung, Eintrag als kirchenzugehörig in das Personenstandsbuch, unwidersprochene Angabe des Religionsmerkers in der Steuererklärung und Zahlung der Kirchensteuer (BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvR 744/67, BVerfGE 30, 415; VG Oldenburg, 18.02.1986 - 4 A 250/84, NJW 1986, 3103; a.A. FG Nürnberg, 16.11.1995 - VI 151/93, n.v.), durch Teilnahme am Sabbatgottesdienst, sofern die kirchlichen Regelungen hierin einen Wiedereintritt begründen (VG Frankfurt am Main, 12.08.1992 - I/3 E 739/81, KirchE 20, 97)

Bei Aufnahme oder Wiedereintritt werden die Meldestellen der Gemeinde und das Finanzamt von der Kirche benachrichtigt, sofern ihr die entsprechende Erklärung des Pfarramtes vorliegt. Die neuen Kirchenmitglieder legen ihre Lohnsteuerkarte zur Änderung der Religionsbezeichnung der Gemeinde (Meldestelle) vor. Bei Aufnahme oder Wiedereintritt werden die Meldestellen der Gemeinde und das Finanzamt von der Kirche benachrichtigt, sofern ihr die entsprechende Erklärung des Pfarramtes vorliegt. Die neuen Kirchenmitglieder legen ihre Lohnsteuerkarte zur Änderung der Religionsbezeichnung der Gemeinde (Meldestelle) vor.

Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb des Bundesgebietes in ein anderes Bundesland oder in das Erhebungsgebiet einer anderen Kirche innerhalb des Bundesgebiets bleibt die Kirchensteuerpflicht erhalten. Es kommt lediglich zu einem Wechsel der steuerberechtigten Kirche. Die Frage der Aufteilung der Kirchensteuer ist hierbei unerheblich.

Besonderheiten

a) Kirchensteuer bei Wohnsitzwechsel

Für das Jahr des Wohnsitzwechsels wird bei abweichenden Kirchensteuersätzen zwischen dem bisherigen und dem späteren Wohnsitzland der Maßstab für die Berechnung der Kirchensteuer gezwölftelt. Die Kirchensteuer wird dann entsprechend der Dauer des jeweiligen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts nach Monaten mit dem Kirchensteuersatz erhoben, der für das jeweilige Bundesland gilt. Dabei ist für den Monat des Umzugs noch der für den bisherigen Wohnsitz maßgebliche Kirchensteuersatz anzuwenden. Unbeachtlich ist, in welchen Monaten die Einnahmen zugeflossen sind.

b) Kirchensteuer bei Kirchenein- bzw. Kirchenaustritt

Eine Religionsgemeinschaft kann für die Dauer der Kirchenzugehörigkeit eine Kirchensteuer erheben. Bei Kirchenein- und -austritten eines Steuerpflichtigen im Laufe des Veranlagungszeitraums ist deshalb die Kirchensteuer nur zeitanteilig zu erheben. Für die vollen Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht bestanden hat, wird je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Kirchensteuerschuld ergäbe. Tritt bei einer konfessionsgleichen oder einer konfessionsverschiedenen Ehe nur ein Ehegatte aus der Kirche aus, so wird die bis zum Zeitpunkt des Austritts konfessionsgleiche bzw. konfessionsverschiedene Ehe zur glaubensverschiedenen Ehe. Zur Ermittlung der Kirchensteuerschuld ist der Veranlagungszeitraum aufzuteilen in je einen Abschnitt der konfessionsgleichen bzw. konfessionsverschiedenen Ehe und der glaubensverschiedenen Ehe.

c) Kirchensteuer bei sowohl unbeschränkter/beschränkter Einkommensteuerpflicht während eines Kalenderjahres

Auch in diesen Fällen erfolgt eine Zwölftelung wie unter b) Satz 2 beschrieben.


2. Ende der Kirchensteuerpflicht

Die Kirchensteuerpflicht endet:

  • bei Tod des Kirchenmitgliedes mit dem Ablauf des Sterbemonats,

  • durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthaltsort im Gebiet der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft aufgegeben wurde,

  • durch Kirchenaustritt mit bürgerlicher Wirkung zu unterschiedlichen, in den Kirchensteuergesetzen der Länder oder Kirchenaustrittsgesetzen bestimmten Zeitpunkten.

Der Kirchenaustritt bedeutet das Aufgeben der kirchlichen Mitgliedschaft mit Wirkung für das staatliche Recht und entbindet von der Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer. Für die Austrittserklärung sind in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Stellen zuständig, in den meisten erfolgt sie vor dem Standesamt, ansonsten vor dem Amtsgericht; nur im Bundesland Bremen auch bei der Kirche.


Ende der KiSt Austritt zu erklären
Baden-Württemberg Kalendermonat Standesamt
Bayern Kalendermonat Standesamt
Berlin Folgemonat Amtsgericht
Brandenburg Folgemonat Amtsgericht
Bremen Folgemonat Kirche / Standesamt
Hamburg Folgemonat Standesamt
Hessen Folgemonat Amtsgericht
Mecklenburg-Vorpommern Folgemonat Standesamt
Niedersachsen Kalendermonat Standesamt
Nordrhein-Westfalen Kalendermonat Amtsgericht
Rheinland-Pfalz Kalendermonat Standesamt
Saarland Kalendermonat Standesamt
Sachsen Folgemonat Standesamt
Sachsen-Anhalt Kalendermonat Amtsgericht
Schleswig-Holstein Folgemonat Amtsgericht
Thüringen Folgemonat Standesamt

Eine für den Kirchenaustritt erhobene staatliche Gebühr verletzt nicht die Grundrechte des Austretenden (BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 3006/07, BFH/NV 2008, Beilage 4, 303, NJW 2008, 2978).

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Erhebungsformen

Die Finanzämter verwalten die Kirchensteuern, die wie folgt erhoben werden als

  • Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer (Kirchensteuer vom Einkommen)
  • besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren mit ihnen zusammen zur Einkommensteuer veranlagter Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört

Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren

Die Kirchensteuer wird als Zuschlag zur Lohnsteuer erhoben (Kirchenlohnsteuer). Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer ist bei der konfessionsverschiedenen Ehe die Hälfte der ermittelten Steuer beider Ehegatten. Die Kirchenlohnsteuer bei der glaubensverschiedenen Ehe bemisst sich nach der ermittelten Steuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten. Für die Kirchenlohnsteuer gelten die Vorschriften für das Lohnsteuerabzugsverfahren (§§ 38 ff. EStG ) sinngemäß.

Betriebsstättenbesteuerung: Die Kirchenlohnsteuer ist auch für kirchensteuerpflichtige Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Erhebungsgebietes haben, deren Lohnsteuer aber von einer im Erhebungsgebiet gelegenen Betriebsstätte berechnet und einbehalten wird (Betriebsstättenbesteuerung).

Kirchenlohnsteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer

Besonderes Kirchgeld: Das besondere Kirchgeld wird nicht im Lohnsteuer-Abzugsverfahren erhoben.


Veranlagung zur Kirchensteuer

Die Veranlagung zur Kirchensteuer wird von dem für die Einkommensteuerveranlagung zuständigen Finanzamt durchgeführt.

Der Kirchensteuersatz ergibt sich aus den anerkannten Beschlüssen der steuerberechtigten Religionsgemeinschaften. Er beträgt 8 oder 9 % der Bemessungsgrundlage.

Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 EStG unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG in allen Fällen des § 32 EStG festzusetzen wäre. Zur Ermittlung der Einkommensteuer im Sinne des vorstehenden Satzes ist das zu versteuernde Einkommen um die nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Beträge zu erhöhen und um die nach § 3c Abs. 2 EStG nicht abziehbaren Beträge zu mindern. § 35 EStG ist bei der vorgenannten Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer nicht anzuwenden (vgl. § 51a EStG ).

Grundlage bildet also das zu versteuernde Einkommen, das in den Fällen des § 32 EStG stets unter Berücksichtigung kindbedingter Freibeträge zu ermitteln ist. Der Ansatz der Freibeträge erfolgt bei den Zuschlagsteuern stets mit dem Jahresbetrag.

Es ergibt sich folgendes Ermittlungsschema:

zu versteuerndes Einkommen

zzgl. steuerfreie Beträge nach § 3 Nr. 40 EStG

abzgl. nicht abziehbare Beträge nach § 3c Abs. 2 EStG

= für Kirchensteuer maßgebendes zu versteuerndes Einkommen

Kirchensteuer-Vorauszahlungen sowie einbehaltene Kirchenlohnsteuerbeträge werden auf die festgesetzte Kirchensteuer vom Einkommen bzw. das festgesetzte besondere Kirchgeld angerechnet.

Das besondere Kirchgeld wird nur im Rahmen der Jahresveranlagung, nicht jedoch im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren erhoben.

a) Konfessionsverschiedene Ehe

Eine konfessionsverschiedene Ehe liegt vor, wenn Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, verschiedenen steuerberechtigten Kirchen angehören. Bei konfessionsverschiedenen Ehegatten gilt der sogenannte Halbteilungsgrundsatz. Wird von beiden Ehegatten Kirchensteuer erhoben, bedeutet dies, dass die Kirchensteuer von der Hälfte der Einkommensteuer bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten ist. Die Kirchensteuer vom Einkommen ist wie folgt festzusetzen:

a) Getrennte Veranlagung nach § 26a EStG , besondere Veranlagung nach § 26c EStG :

Die getrennte Veranlagung von Ehegatten führt stets zu einer Individualbesteuerung bei der Kirchensteuer. Die Kirchensteuer bemisst sich nach der ermittelten Steuer jedes Ehegatten.

b) Zusammenveranlagung nach § 26b EStG :

Die Kirchensteuer bemisst sich für jeden Ehegatten nach der Hälfte der ermittelten Steuer beider Ehegatten.

b) Glaubensverschiedene Ehe

Eine glaubensverschiedene Ehe liegt vor, wenn Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche angehört.

a) ba) Getrennte Veranlagung nach § 26a EStG , besondere Veranlagung nach § 26c EStG :

Die Kirchensteuer bemisst sich nach der ermittelten Steuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten.

b) Zusammenveranlagung nach § 26b EStG :

Die Kirchensteuer bemisst sich für den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten nach dem Teil der ermittelten gemeinsamen Steuer, der auf diesen Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Steuer, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1 bis 3 EStG (Einkommensteuertarif) auf den Gesamtbetrag der Einkünfte jedes Ehegatten ergeben, aufgeteilt wird. § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG gilt in diesen Fällen entsprechend für die Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte.

Beispiel 1: Die kinderlosen Ehegatten M und F leben nicht dauernd getrennt. Nur M gehört einer steuerberechtigten Kirche an. M hat in 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. H. v. 35.000,– €. Darüber hinaus hat er Dividenden i. H. v. 7.500,– € eingenommen, die gem. § 3 Nr. 40 EStG zur Hälfte steuerfrei sind. Werbungskosten sind ihm i. H. v. 1.000,– € entstanden. F hat in 2004 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 20.000,– € sowie Dividendeneinnahmen i. H. v. 2.500,– (Werbungskosten 250,– €), die ebenfalls zur Hälfte steuerfrei sind.

M

F

Einkünfte nichtselbständige Arbeit

35.000,–

Einkünfte V. u. V.

20.000,–

Einkünfte Kapitalvermögen

3.250,–

1.125,–

Summe der Einkünfte

38.250,–

21.125,–

59.375,–

Gesamtbetrag d. Einkünfte

59.375,–

Sonderausgaben

4.375,–

Zu versteuerndes Einkommen

55.000,–

Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrags der Einkünfte jedes Ehegatten:

M

F

Gesamtbetrag d. Einkünfte

38.250,–

21.125,–

+ Erhöhung § 3 Nr. 40 EStG

3.750,–

1.250,–

./. § 3c Abs. 2 EStG

500,–

125,–

korrigierter Gesamtbetrag d. Einkünfte gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 KiStG-Saar

41.500,–

22.250,–

fiktive Einkommensteuer

10.131,–

3.543,–

zu versteuernden Einkommen gem. § 51a EStG :

zu versteuerndes Einkommen

55.000,–

+ § 3 Nr. 40 EStG M

3.750,–

+ § 3 Nr. 40 EStG F

1.250,–

./. § 3c EStG M

500,–

./. § 3c EStG F

125,–

60.625,–

Einkommensteuer It. Splittingtabelle = Bemessungsgrundlage für Kirchensteuer: 12.126,–

Der auf M entfallende Anteil der gemeinsamen Einkommensteuer berechnet sich wie folgt:

10.131,– × 12.126,–
13.674,– (10.131,– + 3.543,–)

= 8.984,–

Kirchensteuer 9 %

808,57

c) Besonderes Kirchgeld

Die Kirchen erheben z. T. ein besonderes Kirchgeld. Die Verwaltung obliegt den Finanzämtern. Das besondere Kirchgeld wird nach Maßgabe einer durch Kirchensteuerbeschluss festzulegenden Steuertabelle erhoben. Zur Zeit gilt für alle genannten Kirchen folgende Tabelle:

Stufe

Bemessungsgrundlage § 6 Abs. 3 KiStG (gemeinsam zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG

Jährliches besonderes Kirchgeld

1

30.000 – 37.499

96

2

37.500 – 49.999

156

3

50.000 – 62.499

276

4

62.500 – 74.999

396

5

75.000 – 87.499

540

6

87.500 – 99.999

696

7

100.000 – 124.999

840

8

125.000 – 149.999

1.200

9

150.000 – 174.999

1.560

10

175.000 – 199.999

1.860

11

200.000 – 249.999

2.220

12

250.000 – 299.999

2.940

13

300.000 und mehr

3.600


Das besondere Kirchgeld ist von Kirchensteuerpflichtigen zu erheben, deren mit ihnen zusammen zur Einkommensteuer veranlagter Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört.

Steuerberechtigt sind die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften. Neben den unter 2. genannten steuererhebenden Kirchen sind dies z.B. im Bereich des Saarlandes:

  • die Gemeinden der Evangelisch-Methodistischen Kirche Deutschlands,
  • die Gemeinden des Bundes Evangelischer Freikirchlicher Gemeinden Deutschlands,
  • von der Russisch-Orthodoxen Kirche, Diözese von Berlin und Deutschland (Auslandskirche, nicht Moskauer Patriarchat), die Gesamtgemeinde Saarbrücken,
  • die Neuapostolische Kirche im Saarland, Gemeinde Saarbrücken,
  • die Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten im Saarland,
  • die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche, Kirchenbezirk Süddeutschland, Gemeinden Saarbrücken, Walpershofen, Fürth, Spiesen,
  • die Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland für das Gebiet des Saarlandes.

Beispiel 2: Der alleinverdienende Ehegatte M gehört einer selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde im Saarland an, die Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit „steuerberechtigt” ist. Der Ehegatte F gehört der Evangelischen Kirche an. Es wird ein besonderes Kirchgeld festgesetzt.

Ergibt sich aus der Einkommensteuererklärung die Mitgliedschaft eines Ehegatten in einer Freikirche, ist manuell dafür Sorge zu tragen, dass die Festsetzung eines besonderen Kirchgelds unterbleibt.

Eine Kirchensteuer vom Einkommen ist stets auf ein besonderes Kirchgeld anzurechnen. Hierdurch wird erreicht, dass in Fällen der gleichzeitigen Festsetzung (Zuschlag zur Einkommen- bzw. Lohnsteuer/besonderes Kirchgeld) nur der jeweils höhere Betrag erhoben werden kann. Hierzu ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen.

Beispiel 3: Sachverhalt wie Beispiel 1. Bei einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von 55.000,– € fällt ein besonderes Kirchgeld i. H. v. 276,– € an. Da die Kirchensteuer 808,57 € beträgt, wird das besondere Kirchgeld nicht erhoben.

Beispiel 4: Die Ehegatten M und F werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Nur M gehört einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft an; er erzielt keine Einkünfte. Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen beträgt 63.000 €. Es wird ein besonderes Kirchgeld i. H. v. 396,– € erhoben.

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Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer: Kirchensteuerverfahren bei Kapitalerträgen

Kapitalerträge werden grundsätzlich mit 25 Prozent abgeltend besteuert. Den Steuerabzug nehmen die Schuldner der Kapitalerträge automatisiert, ohne weiteres Zutun des Steuerpflichtigen "an der Quelle" vor. Sie führen die Steuern direkt an die Finanzverwaltung ab. Das gleiche Verfahren gilt auch für die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer.

Sind Sie kirchensteuerpflichtig? Dann sind Geldinstitute (Banken und Versicherungen) ab dem 01.01 2015 gesetzlich verpflichtet, die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge automatisch einzubehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abzuführen. Damit der Steuereinbehalt automatisiert erfolgen kann, fragen die verpflichteten Stellen, zum Beispiel Banken oder Versicherungen, beim Bundeszentralamt für Steuern ab, ob ihre Kunden einer Religionsgemeinschaft angehören, die Kirchensteuer erhebt. Die Abfrage erfolgt bei einem Versicherungsvertrag bei einer bevorstehenden Auszahlung aus dem Vertrag (sog. Anlassabfrage). Je nach Datenbestand wird dann die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.


Bisher konnte der Kirchensteuerpflichtige einen schriftlichen Antrag auf Kirchensteuerabzug bei seiner Bank stellen. Tat er das nicht, musste er bei seinem Finanzamt eine Steuererklärung zum Zwecke der Kirchensteuerfestsetzung auf die Kapitalertragssteuer abgeben. Dies war aber nur eine Übergangslösung. Es wurde ein automatisches Abzugsverfahren entwickelt, welches ab dem 1. Januar 2015 gültig ist.


Download: Antrag auf Einbehalt von Kirchensteuer/ Erklärung zum Sperrvermerk

Kirchensteuer Kapitalertraege
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Wichtig für Sie: Wenn Sie nicht möchten, dass das BZSt Ihre Konfessionsdaten bekannt gibt, können Sie der Datenweitergabe widersprechen. Ihren Widerspruch richten Sie bitte direkt an das Bundeszentralamt für Steuern. Das Formular finden Sie unterwww.formulare-bfinv.de unter dem Stichwort „Kirchensteuer". Diese Sperrvermerkserkiärung ist beim BZSt rechtzeitig einzureichen. „Rechtzeitig" heißt bei unserer anlassbezogenen Abfrage spätestens 2 Monate vor der Abfrage beim BZSt. Mit Ihrem Widerruf ist die Übermittlung Ihrer Religionszugehörigkeit für aktuelle und folgende Abfragen gesperrt. Es wird dann keine Kirchensteuer für Sie abgeführt. Das zuständige Finanzamt wird dann durch das BZSt über Ihre Sperre informiert und ist gesetzlich gehalten, Sie wegen der Sperre zur Abgabe einer Kirchensteuererklärung aufzufordern.


Hinweis: Haben Sie dem Abzug der Kirchensteuer auf Ihre Kapitalerträge bei Ihrer Bank widersprochen, müssen Sie die Kapitalerträge stets in Ihrer Steuererklärung angeben. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern.


Mehr Infos:

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Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer

Antrag auf Einbehalt von Kirchensteuer/ Erklärung zum Sperrvermerk


1. Aktuelles Verfahren (VZ 2009 bis VZ 2014):
In den Veranlagungszeiträumen 2009 bis 2014 behalten die Kirchensteuerabzugsverpflichteten (KiStAV), z.B. Banken oder Versicherungen, im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens neben der Kapitalertragsteuer und dem Solidaritätszuschlag auch die Kirchensteuer ein, wenn der Steuerpflichtige bei dem KiStAV einen Antrag auf Kirchensteuereinbehalt gestellt hat. Erfolgt kein Einbehalt der Kirchensteuer an der Quelle durch den KiStAV, wird diese im Rahmen der Veranlagung der Einkünfte aus Kapitalvermögen erhoben.


2. Verfahren ab VZ 2015:

Bei Kapitalerträgen, die nach dem 31.12.2014 zufließen, erfolgt der Kirchensteuerabzug im Rahmen eines automatisierten Abfrageverfahrens. Hierzu erfolgt durch den KiStAV bei dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) jährlich zum Stichtag 31. August eine Abfrage zur Kirchensteuerpflicht des Steuerpflichtigen als Gläubiger der Kapitalerträge (Regelabfrage). Das Ergebnis der Regelabfrage entfaltet ab dem folgenden Kalenderjahr Wirkung, mithin erstmalig zum 1.1.2015. Das BZSt teilt dem KiStAV die für den Kirchensteuerabzug relevanten Daten, und zwar die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sowie den gültigen Kirchensteuersatz, mit. In den Fällen, in denen der Steuerpflichtige nicht kirchensteuerpflichtig ist, wird ein neutraler Wert (Nullwert) mitgeteilt. Neben Regelabfragen sind in bestimmten Fällen durch die KiStAV Anlassabfragen (z.B. bei Begründung der Geschäftsbeziehung) möglich. Der Steuerpflichtige kann zur Vermeidung des Kirchensteuerabzugs durch den KiStAV der Datenübermittlung an den KiStAV bis auf Widerruf widersprechen (Sperrvermerk). Hierzu muss der Steuerpflichtige die Erklärung zum Sperrvermerk bis zum 30. Juni eines Jahres beim BZSt nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck oder elektronisch über das BZStOnline-Portal einreichen. Dem KiStAV wird in diesem Fall ein neutraler Wert (Nullwert) mitgeteilt. Ein Kirchensteuerabzug durch den KiStAV unterbleibt. Die Kirchensteuererhebung erfolgt im Rahmen des Veranlagungsverfahrens. Zur Sicherstellung der Nacherhebung der Kirchensteuer übermittelt das BZSt die Daten der abrufenden KiStAV an das zuständige Wohnsitzfinanzamt.


3. Umgang mit Anfragen von Steuerpflichtigen

Da die KiStAV teilweise ihre Kunden bereits über das neue Verfahren informiert haben, ist es nicht auszuschließen, dass die Steuerpflichtigen vermehrt telefonisch oder persönlich in den örtlichen Finanzämtern vorstellig werden und die Aushändigung des Vordrucks für die Erklärung zum Sperrvermerk erbitten. Den Finanzämtern wird demnächst ein Kontingent an Vordrucken zur Verfügung gestellt. Ich bitte, diese auf Anfrage an die Steuerpflichtigen auszuhändigen. In der Zwischenzeit kann der Vordruck auf Nachfrage im Einzelfall ausgedruckt zur Verfügung gestellt werden.


Bei irrtümlich an ein Finanzamt übersandten Erklärungen zum Sperrvermerk bitte ich – im Hinblick auf das Fristende zum 30.6.2014 – um unverzügliche Weiterleitung an die, im Anschriftenfeld des Vordrucks aufgeführte, zuständige Stelle im BZSt. Für weitere Informationen zur Verfahrensweise mit der Erklärung zum Sperrvermerk dient das steuerliche Info-Center beim BZSt als zentrale Anlaufstelle für Fragen von Steuerpflichtigen. Weitere Informationen sind auf der Internetseite des BZSt zu finden. OFD Nordrhein-Westfalen, 14.2.2014, Kurzinformation ESt Nr. 06/2014.

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Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer, neues Verfahren ab 2015

Informationen über die Kommunikation zwischen den Kirchensteuerabzugsverpflichteten (KiStAV) und Steuerpflichtigen (Stpfl.).


I. Allgemeines

Mit Verfügung vom 3.12.2013 (S 2240.1.1 – 12/5 St 32) wurden Sie über das neue Verfahren zum Einbehalt der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer für sämtliche Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2014 zufließen, informiert. Zudem habe ich Sie darauf hingewiesen, dass gegen den automatisierten Abruf der Kirchensteuerabzugsmerkmale beim BZSt Widerspruch erhoben werden kann. Der entsprechende bundeseinheitliche Vordruck (Sperrvermerksvordruck) war o.g. Verfügung beigefügt.


Mit dieser Verfügung möchte ich Sie darauf hinweisen, dass die Kirchensteuerabzugsverpflichteten im Dezember 2013 und Januar 2014 planen, ihre Kunden über das neue Verfahren zu unterrichten.


II. Informationen an die Steuerpflichtigen (Mustertext des BZSt)

Die Kirchensteuerabzugsverpflichteten (KiStAV) wollen ihre Kunden über die erstmalige Verpflichtung zum automatisierten Einbehalt von Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer im Rahmen einer Anschreibe-Aktion im Dezember 2013 und Januar 2014 informieren. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Stpfl. aufgrund der Infopost der KiStAV in den Finanzämtern vorstellig werden. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat u.a. Banken und Versicherungen folgenden Mustertext für ihre Kunden zur Verfügung gestellt:


Hinweis auf den Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge (z.B. Zinsen)

Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge wird ab dem 1.1.2015 automatisch einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abgeführt. „Automatisch” bedeutet, dass die Mitglieder dieser Religionsgemeinschaften nichts weiter veranlassen müssen, um ihren kirchensteuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer nachzukommen. Zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer sind wir gesetzlich verpflichtet, einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für alle Kunden die Religionszugehörigkeit abzufragen. Die Abfrage wird erstmalig im Zeitraum vom 1. September bis 31.10.2014 durchgeführt (Regelabfrage). In bestimmten Fällen sind auch Abfragen außerhalb dieses Zeitraumes möglich (Anlassabfrage).


Für Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft teilt uns das BZSt das „Kirchensteuerabzugsmerkmal” (KISTAM) mit. Das KISTAM gibt Auskunft über Ihre Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den gültigen Kirchensteuersatz. Wir ermitteln dann die für Sie zutreffende Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer und führen diese an das FA ab.


Sofern Sie die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge nicht von uns, sondern von dem für Sie zuständigen FA erheben lassen möchten, können Sie der Übermittlung Ihres KISTAM widersprechen (Sperrvermerk). Die Sperrvermerkserklärung müssen Sie auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beim BZSt einreichen (§ 51a Absatz 2c und 2e Einkommensteuergesetz (EStG)). Der Vordruck steht auf www.formulare-bfinv.de unter dem Stichwort ‚Kirchensteuer’ bereit.


Die Sperrvermerkserklärung muss spätestens am 30. Juni [Jahr] beim BZSt eingehen. In diesem Fall sperrt das BZSt bis zu Ihrem Widerruf die Übermittlung Ihres KISTAM für den aktuellen und alle folgenden Abfragezeiträume (jeweils 1. September bis 31. Oktober). Bei anlassbezogenen Abfragen muss Ihre Sperrvermerkserklärung zwei Monate vor unserer Abfrage beim BZSt eingehen. Wir werden daraufhin keine Kirchensteuer für Sie abführen. Das BZSt ist gesetzlich verpflichtet, Ihre Sperre zum Anlass einer Information an Ihr zuständiges FA zu nehmen. Ihr FA wird dabei konkret über die Tatsache unserer Anfrage und unsere Anschrift informiert. Das FA ist gesetzlich gehalten, Sie wegen Ihrer Sperre zur Abgabe einer Kirchensteuererklärung aufzufordern.


Ergänzend zu dem Hinweistext des BZSt möchte ich noch darauf hinweisen, dass der Sperrvermerk auch von einem Bürger gesetzt werden kann, der nicht kirchensteuerpflichtig ist.


III. Zuständigkeit des BZSt

Der Datenabruf erfolgt beim Zentrum für Informationsvereinbarung und Informationstechnik (ZIVIT) des BZSt. Ebenfalls beim BZSt einzureichen ist die o.g. Erklärung zum Sperrvermerk. Das Steuerliche Info-Center des BZSt dient insoweit als zentrale Anlaufstelle für alle fachlichen Fragen und ist für die Stpfl. telefonisch wie folgt erreichbar: 0228 / 406 – 1240

Die Anschrift für die Übersendung der Erklärung zum Sperrvermerk lautet:

Bundeszentralamt für Steuern

Dienstsitz Berlin

Arbeitsbereich Kirchensteuerabzug

11055 Berlin

Weitere Informationen befinden sich außerdem auf der Internetseite des BZSt unter www.bzst.de.


IV. Besonderheiten in Bayern

In Bayern obliegt in Sperrvermerksfällen die Festsetzung der Kirchensteuer den jeweiligen Kirchensteuerämtern. Die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung erfolgt jedoch durch die Finanzämter. LfSt Bayern, 9.12.2013, S 2440.1.1 - 12/8 St 32

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Kappung der Kirchensteuer

Die Kirchensteuer kann auf Antrag gekappt werden: Die Kappung erfolgt in der Weise, dass die Höhe der Kirchensteuer nicht bezogen auf die Einkommensteuer, sondern auf das zu versteuernde Einkommen berechnet wird auf der Grundlage des jeweils geltenden Kirchensteuerbeschlusses. Soweit die Kirchensteuerordnungen und -beschlüsse vorsehen, die kirchlichen Steuern nach oben hin auf einen bestimmten Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens zu begrenzen (sog. Kappung der Progression), koppelt sich die Kirchensteuer von der Bemessungsgrundlage „Steuerschuld“ ab zur Bemessungsgrundlage „zu versteuerndes Einkommen“. § 51a EStG findet entsprechende Anwendung. In Brandenburg beträgt die sog. Kappung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer grundsätzlich 3 % des zu versteuernden Einkommens.


Beispiel 1: zu versteuerndes Einkommen (zvE) 150.000 € Einkommensteuer (Grundtabelle) 54.828 € Kirchensteuer 9 % 4.934 € Kirchensteuer bei Kappung 3 % des zvE 4.500 € Kappungsvorteil 434 € Die Kappung beginnt nach der Grundtabelle bei einem zu versteuernden Einkommen von: KiSt-Satz in % Kappungssatz in % des zvE 2010 9 3 94.297 € Für jedes anzurechnende Kind erhöht sich die Grenze um 7.008 €.


Beispiel 2: Kappungsberechnung Steuerjahr 2017, Kappungssatz 3,5 Prozent, Kirchenmitglied, ledig, Steuerklasse I, Grundtabelle


Für die Kirchensteuerberechnung maßgebendes zu versteuerndes Einkommen 300.000,00 €
Einkommensteuer nach Grundtabelle 118.835,00 €
Festgesetzte evangelische Kirchensteuer 10.695,15 €
Kirchensteuer bei Kappung 3,5 Prozent 10.500,00 €
Bemessungsgrundlage (für die Kirchensteuer maßgeb. zu versteuernde n-Ei
kommen nach §51a Einkommensteuergesetz)
Kappungsvorteil (Erlassbetrag) 195,15 €

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass je nach Bundesland vom Erlassbetrag ein Verwaltungskostenabzug in Höhe von 3,0 Prozent bzw. 4,0 Prozent in Abzug gebracht werden muss. Bei dem Verwaltungskostenabzug handelt es sich um keine Bearbeitungsgebühr der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle. Die Evangelische Kirche im Rheinland hat die Verwaltung der Kirchensteuer auf die Finanzämter übertragen. Für die Verwaltung der Kirchensteuer erhalten die Finanzämter je nach Bundesland zwischen drei und vier Prozent der jeweils festgesetzten Kirchensteuer. Das bedeutet, dass der jeweilige Kirchensteuergläubiger (Kirchengemeinde bzw. Verband) eine um die Verwaltungskosten reduzierte Kirchensteuer erhält, sodass bei der Berechnung der Kappung der Verwaltungskostenabzug entsprechend in Abzug gebracht werden muss. Bei konfessionsverschiedener Ehe bzw. Lebenspartnerschaft liegt der Kappungsberechnung die Hälfte des für die Kirchensteuerberechnung maßgebenden zu versteuernden Einkommens (§ 51a EStG) zugrunde. Bei glaubensverschiedener Ehe bzw. Lebenspartnerschaft der Anteil des Kirchenmitgliedes.

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Rechtsbehelfe, Stundung, Niederschlagung, Erlass der Kirchensteuer

Soweit die Kirchensteuer von den Finanzämtern verwaltet wird, gelten für die Rechtsbehelfe die Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. Die Finanzämter haben die Kirchen im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren zuzuziehen, wenn über die Steuerberechtigung der Kirche zu entscheiden ist. Unter der gleichen Voraussetzung sind die Kirchen im Verfahren nach der Finanzgerichtsordnung von Amts wegen beizuladen.

Über Stundung, Niederschlagung und Erlass der Kirchensteuer entscheiden die in den Steuerordnungen bestimmten kirchlichen Stellen. Wird eine Maßstabsteuer (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ganz oder teilweise gestundet, niedergeschlagen, erlassen oder abweichend festgesetzt, so umfasst diese Entscheidung ohne besonderen Antrag auch die danach bemessene Kirchensteuer. Dies gilt auch, soweit die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes ausgesetzt wird, der einer Kirchensteuerfestsetzung zugrunde liegt. Entsprechendes gilt, wenn die Festsetzung einer Maßstabsteuer geändert oder berichtigt wird oder eine Maßstabsteuer aus Rechtsgründen zu erstatten ist.

Tipp: Die Kirchensteuer kann bei Abfindungen (tarifbegünstigte Einkünfte) nach Prüfung der Sach- und Rechtslage von den Kirchensteuerämtern zumindest teilweise erlassen werden. Es sind entsprechende Erlassanträgen (auch rückwirkend) zu stellen.

Tipp: Mehr Infos zum Erlass

Top Kirchensteuer


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Weitere Informationen Sondergabenabzug der Kirchensteuer + Steuerlexikon:


Rechtsgrundlagen zum Thema: Kirchensteuer

EStG 
EStG § 10

EStG § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen

EStG § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer

EStG § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern

EStR 
EStR R 10.7 Kirchensteuern und Kirchenbeiträge

AO 
AO § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

AO § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

AEAO 
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

AEAO Zu § 357 Einlegung des Einspruchs:

LStR 
R 39b.9 LStR Besteuerung des Nettolohns

R 41.1 LStR Aufzeichnungserleichterungen, Aufzeichnung der Religionsgemeinschaft

R 41c.2 LStR Anzeigepflichten des Arbeitgebers

LStDV 4
EStH 4.8 10.1 10.7 12.4
LStH 3.28 19.3 37a 37b 39.1 40.1 40.2 40a.1 40b.1

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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