Arbeitskraft berechnen: Einkommen bis zur Rente, Arbeitszeit und Wert der Arbeitskraft
Mit dem Arbeitskraft-Rechner berechnen Sie, wie viel Bruttoeinkommen Sie voraussichtlich bis zum Rentenbeginn erzielen können. Der Rechner hilft Arbeitnehmern, Selbstständigen und Beamten bei der finanziellen Planung – etwa für Altersvorsorge, Berufsunfähigkeitsabsicherung, Karriereentscheidungen oder Gehaltsverhandlungen.
Inhalt
- Arbeitskraft-Rechner: Einkommen bis zur Rente berechnen
- Was bedeutet Arbeitskraft?
- Wie berechnet man den Wert der Arbeitskraft?
- Welche Faktoren beeinflussen den Wert der Arbeitskraft?
- Beispielrechnung
- Steuern, Sozialversicherung und Netto-Betrachtung
- Warum sollte die Arbeitskraft abgesichert werden?
- Weitere Rechner
- FAQ zur Arbeitskraft-Berechnung
Arbeitskraft-Rechner: Einkommen bis zur Rente berechnen
Der wirtschaftliche Wert der eigenen Arbeitskraft wird häufig unterschätzt. Wer beispielsweise noch 25 oder 30 Berufsjahre vor sich hat, erzielt über das Erwerbsleben oft ein Gesamteinkommen im siebenstelligen Bereich. Genau diese Größenordnung macht der Arbeitskraft-Rechner sichtbar.
Berechnen Sie hier Ihr voraussichtliches Einkommen bis zur Rente:
Arbeitskraft
Die Berechnung ist eine Orientierung. Sie ersetzt keine individuelle Finanz-, Steuer- oder Vorsorgeplanung, zeigt aber anschaulich, welchen wirtschaftlichen Wert Ihre künftige Erwerbsfähigkeit hat.
Was bedeutet Arbeitskraft?
Als Arbeitskraft bezeichnet man die Fähigkeit eines Menschen, durch körperliche, geistige, organisatorische oder kreative Leistung Einkommen zu erzielen. Dazu gehören fachliche Qualifikation, Berufserfahrung, Leistungsfähigkeit, Gesundheit, Motivation und die Fähigkeit, sich an neue Anforderungen anzupassen.
In der wirtschaftlichen Betrachtung ist die Arbeitskraft ein wesentlicher Teil des sogenannten Humankapitals. Gemeint ist der Wert der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, mit denen eine Person künftig Einkommen erwirtschaften kann.
Für Privatpersonen ist die Arbeitskraft häufig der wichtigste Vermögenswert. Das gilt besonders für Arbeitnehmer, Selbstständige und Freiberufler, deren Lebensstandard wesentlich vom laufenden Erwerbseinkommen abhängt.
Wie berechnet man den Wert der Arbeitskraft?
Der Wert der Arbeitskraft lässt sich vereinfacht als Summe der künftig erwarteten Arbeitseinkünfte bis zum Rentenbeginn berechnen.
Vereinfachte Formel
Wert der Arbeitskraft = jährliches Bruttoeinkommen × verbleibende Erwerbsjahre
Eine genauere Berechnung berücksichtigt zusätzlich:
- künftige Gehaltssteigerungen,
- Teilzeitphasen oder Erwerbsunterbrechungen,
- Inflation und Kaufkraftverlust,
- Steuern und Sozialabgaben,
- Versorgungsansprüche und Rentenbeginn,
- Risiken wie Krankheit, Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit.
Dynamische Formel mit Gehaltssteigerung
Wenn eine jährliche Gehaltssteigerung berücksichtigt werden soll, kann vereinfacht folgende Formel verwendet werden:
Summe künftiger Bruttoverdienste = Jahresgehalt × ((1 + Gehaltssteigerung)^Jahre − 1) ÷ Gehaltssteigerung
Beispiel: Bei 60.000 Euro Jahresbrutto, 25 verbleibenden Berufsjahren und 2 % jährlicher Gehaltssteigerung ergibt sich ein deutlich höherer Gesamtwert als bei einer statischen Betrachtung ohne Gehaltsentwicklung.
Welche Faktoren beeinflussen den Wert der Arbeitskraft?
1. Höhe des aktuellen Einkommens
Je höher das aktuelle Bruttoeinkommen, desto höher ist grundsätzlich auch der wirtschaftliche Wert der Arbeitskraft. Für 2025 weist das Statistische Bundesamt für Vollzeitbeschäftigte in Deutschland einen durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst von 4.851 Euro ohne Sonderzahlungen aus. Der Median-Bruttojahresverdienst einschließlich Sonderzahlungen lag 2025 bei 54.066 Euro.
2. Alter und verbleibende Berufsjahre
Der verbleibende Zeitraum bis zum Rentenbeginn ist entscheidend. Die Regelaltersgrenze wird schrittweise auf 67 Jahre angehoben; für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt sie grundsätzlich bei 67 Jahren.
3. Beruf, Qualifikation und Branche
Ausbildung, Studium, Berufserfahrung, Spezialisierung und Führungsverantwortung wirken sich erheblich auf die Verdienstmöglichkeiten aus. Auch Tarifbindung, Branche, Region und Unternehmensgröße beeinflussen den Marktwert der Arbeitskraft.
4. Arbeitszeit und Erwerbsmodell
Teilzeit, Elternzeit, Selbstständigkeit, Nebentätigkeiten oder befristete Beschäftigungen verändern den rechnerischen Wert der Arbeitskraft. Bei Selbstständigen kommt hinzu, dass nicht nur der Unternehmerlohn, sondern auch Ausfallrisiken, Auftragslage und Altersvorsorge eigenständig geplant werden müssen.
5. Gesetzliche Lohnuntergrenzen
Bei niedrigen Einkommen ist der gesetzliche Mindestlohn eine wichtige Untergrenze. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro je Zeitstunde; zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro.
Beispielrechnung: Was ist die Arbeitskraft wert?
| Berechnungsgröße | Wert |
|---|---|
| Aktuelles Jahresbrutto | 60.000 Euro |
| Aktuelles Alter | 40 Jahre |
| Angenommener Rentenbeginn | 67 Jahre |
| Verbleibende Erwerbsjahre | 27 Jahre |
| Statischer Wert der Arbeitskraft | 1.620.000 Euro |
Bei einer jährlichen Gehaltssteigerung von 2 % läge der rechnerische Bruttowert der künftigen Arbeitseinkünfte deutlich höher. Umgekehrt reduzieren Teilzeitphasen, Erwerbsunterbrechungen oder ein früherer Rentenbeginn den Wert.
Wichtig: Der Wert der Arbeitskraft ist nicht mit vorhandenem Vermögen gleichzusetzen. Er beschreibt den wirtschaftlichen Wert künftiger Erwerbseinkünfte.
Steuern, Sozialversicherung und Netto-Betrachtung
Der Arbeitskraft-Rechner betrachtet regelmäßig das künftige Bruttoeinkommen. Für die private Finanzplanung ist jedoch auch die Netto-Betrachtung wichtig.
Vom Bruttogehalt werden insbesondere abgezogen:
- Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer,
- Solidaritätszuschlag, soweit er noch anfällt,
- Kirchensteuer bei Kirchensteuerpflicht,
- Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Bei Selbstständigen und Freiberuflern sind zusätzlich Einkommensteuer-Vorauszahlungen, Krankenversicherung, Altersvorsorge, Betriebsausgaben und Rücklagen für Ausfallzeiten zu berücksichtigen.
Steuerlicher Hinweis: Die Berechnung des Arbeitskraftwerts selbst löst keine Steuer aus. Steuerlich relevant sind die tatsächlich erzielten Einkünfte in den jeweiligen Jahren.
Warum sollte die Arbeitskraft abgesichert werden?
Da die Arbeitskraft für viele Menschen der größte wirtschaftliche Vermögenswert ist, sollte sie bei der privaten Finanzplanung berücksichtigt werden. Ein Ausfall der Erwerbsfähigkeit kann erhebliche finanzielle Folgen haben.
Wichtige Absicherungsinstrumente können sein:
- Berufsunfähigkeitsversicherung,
- Erwerbsunfähigkeitsversicherung,
- Krankentagegeldversicherung,
- private Altersvorsorge,
- Notfallrücklagen für Selbstständige und Unternehmer.
Welche Absicherung sinnvoll ist, hängt von Beruf, Gesundheitszustand, Einkommen, familiärer Situation und vorhandenen Rücklagen ab.
Weitere hilfreiche Rechner
FAQ: Häufige Fragen zur Arbeitskraft-Berechnung
Was berechnet der Arbeitskraft-Rechner?
Der Rechner ermittelt überschlägig, welches Bruttoeinkommen bis zum angenommenen Rentenbeginn erzielt werden kann. Je nach Eingaben können Alter, Jahresgehalt, Gehaltssteigerung und Rentenalter berücksichtigt werden.
Ist der berechnete Arbeitskraftwert steuerpflichtig?
Nein. Der Arbeitskraftwert ist nur eine rechnerische Planungsgröße. Steuerpflichtig sind nur die tatsächlich erzielten Einkünfte in den einzelnen Jahren.
Warum ist die Arbeitskraft oft mehr wert als vorhandenes Vermögen?
Bei jüngeren Erwerbstätigen summieren sich die künftigen Arbeitseinkünfte häufig auf mehrere hunderttausend Euro oder sogar über eine Million Euro. Deshalb ist die Arbeitskraft oft der wichtigste wirtschaftliche Vermögenswert.
Welche Rolle spielt das Rentenalter?
Das Rentenalter bestimmt die verbleibenden Erwerbsjahre. Ein späterer Rentenbeginn erhöht den rechnerischen Wert der Arbeitskraft, ein früherer Rentenbeginn oder Teilzeit reduziert ihn.
Kann der Rechner auch für Selbstständige genutzt werden?
Ja. Selbstständige sollten als Ausgangswert aber nicht den Umsatz, sondern den nachhaltig erzielbaren Unternehmerlohn bzw. Gewinn vor Steuern verwenden. Zusätzlich sind Ausfallzeiten, Krankenversicherung, Altersvorsorge und betriebliche Risiken zu berücksichtigen.
Aktuelles und weitere Informationen
Für die Einordnung von Löhnen und Gehältern können amtliche Verdienststatistiken hilfreich sein. Aktuelle Informationen zu Bruttoverdiensten veröffentlicht das Statistische Bundesamt. Für Tarifverdienste bietet Destatis zudem eine Tarifdatenbank mit Angaben zu Branchen, Arbeitszeit, Sonderzahlungen und Urlaubsdauer.
Tarifdatenbank des Statistischen Bundesamts
Rechtsgrundlagen zum Thema: Lohn
EStGEStG § 1 Steuerpflicht
EStG § 3
EStG § 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 10
EStG § 24a Altersentlastungsbetrag
EStG § 32b Progressionsvorbehalt
EStG § 37a Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte
EStG § 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 38a Höhe der Lohnsteuer
EStG § 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge
EStG § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStG § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 39c Einbehaltung der Lohnsteuer ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStG § 39d
EStG § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStG § 39f Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V
EStG § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 40b Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen
EStG § 41 Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug
EStG § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 41c Änderung des Lohnsteuerabzugs
EStG §§ 42 und 42a
EStG § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
EStG § 42c
EStG § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
EStG § 42e Anrufungsauskunft
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 42g Lohnsteuer-Nachschau
EStG § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
EStG § 48c Anrechnung
EStG § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
EStG § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
EStG § 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten
EStG § 51 Ermächtigungen
EStG § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern
EStG § 52 Anwendungsvorschriften
EStG § 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStG § 72 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes
EStG § 82 Altersvorsorgebeiträge
EStR
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6.3 Herstellungskosten
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 24a. Altersentlastungsbetrag
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 46.1 Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG
EStR R 46.2 Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG
EStDV 4 65 70
KStG 8c
UStG
UStG § 3 Lieferung, sonstige Leistung
UStG § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStG § 7 Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
AO
AO § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
AO § 80a Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden
AO § 152 Verspätungszuschlag
AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
AO § 314 Einziehungsverfügung
AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
AO § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
AO § 80a Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden
AO § 152 Verspätungszuschlag
AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
AO § 314 Einziehungsverfügung
AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
UStAE
UStAE 1.1. Leistungsaustausch
UStAE 1.3. Schadensersatz
UStAE 1.4. Mitgliederbeiträge
UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal
UStAE 2.2. Selbständigkeit
UStAE 3.2. Unentgeltliche Wertabgaben
UStAE 3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben
UStAE 3.12. Ort der Lieferung
UStAE 3.14. Reihengeschäfte
UStAE 4.1.1. Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
UStAE 4.3.4. Grenzüberschreitende Beförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen
UStAE 4.13.1. Wohnungseigentümergemeinschaften
UStAE 4.18.1. Wohlfahrtseinrichtungen
UStAE 4.26.1. Ehrenamtliche Tätigkeit
UStAE 7.1. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
UStAE 7.3. Buchmäßiger Nachweis
UStAE 7.4. Abgrenzung zwischen Lohnveredelungen im Sinne des § 7 UStG und Ausfuhrlieferungen im Sinne des § 6 UStG
UStAE 8.1. Umsätze für die Seeschifffahrt
UStAE 10.1. Entgelt
UStAE 10.3. Entgeltminderungen
UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
UStAE 13.2. Sollversteuerung in der Bauwirtschaft
UStAE 13b.4. Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen
UStAE 15.8. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland
UStAE 15.13. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei steuerfreien Umsätzen
UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen
UStAE 15a.9. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG
UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten
UStAE 24.2. Erzeugnisse im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG
UStAE 25.1. Besteuerung von Reiseleistungen
UStAE 25b.1. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
UStAE 1.1. Leistungsaustausch
UStAE 1.3. Schadensersatz
UStAE 1.4. Mitgliederbeiträge
UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal
UStAE 2.2. Selbständigkeit
UStAE 3.2. Unentgeltliche Wertabgaben
UStAE 3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben
UStAE 3.12. Ort der Lieferung
UStAE 3.14. Reihengeschäfte
UStAE 4.1.1. Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
UStAE 4.3.4. Grenzüberschreitende Beförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen
UStAE 4.13.1. Wohnungseigentümergemeinschaften
UStAE 4.18.1. Wohlfahrtseinrichtungen
UStAE 4.26.1. Ehrenamtliche Tätigkeit
UStAE 7.1. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
UStAE 7.3. Buchmäßiger Nachweis
UStAE 7.4. Abgrenzung zwischen Lohnveredelungen im Sinne des § 7 UStG und Ausfuhrlieferungen im Sinne des § 6 UStG
UStAE 8.1. Umsätze für die Seeschifffahrt
UStAE 10.1. Entgelt
UStAE 10.3. Entgeltminderungen
UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
UStAE 13.2. Sollversteuerung in der Bauwirtschaft
UStAE 13b.4. Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen
UStAE 15.8. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland
UStAE 15.13. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei steuerfreien Umsätzen
UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen
UStAE 15a.9. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG
UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten
UStAE 24.2. Erzeugnisse im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG
UStAE 25.1. Besteuerung von Reiseleistungen
UStAE 25b.1. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
GewStR
GewStR R 11.2 Steuermesszahlen bei Hausgewerbetreibenden und bei ihnen gleichgestellten Personen
GewStR R 31.1 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung
GewStR R 33.1 Zerlegung in besonderen Fällen
UStR
UStR 1. Leistungsaustausch
UStR 3. Schadensersatz
UStR 4. Mitgliederbeiträge
UStR 12. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal
UStR 17. Selbständigkeit
UStR 24a. Unentgeltliche Wertabgaben
UStR 24b. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben
UStR 30. Ort der Lieferung
UStR 31a. Reihengeschäfte
UStR 43. Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
UStR 48. Grenzüberschreitende Beförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen
UStR 87. Wohnungseigentümergemeinschaften
UStR 103. Wohlfahrtseinrichtungen
UStR 141. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
UStR 143. Buchmäßiger Nachweis
UStR 144. Abgrenzung zwischen Lohnveredelungen im Sinne des § 7 UStG und Ausfuhrlieferungen im Sinne des § 6 UStG
UStR 145. Umsätze für die Seeschifffahrt
UStR 149. Entgelt
UStR 151. Entgeltsminderungen
UStR 170. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
UStR 178. Sollversteuerung in der Bauwirtschaft
UStR 199. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland
UStR 204. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei steuerfreien Umsätzen
UStR 217e. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG
UStR 256. Umfang der Aufzeichnungspflichten
UStR 272. Besteuerung von Reiseleistungen
UStR 276b. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
KStR 5.3 5.12 5.13
AEAO
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
AEAO Zu § 38 Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis:
AEAO Zu § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung:
AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:
AEAO Zu § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen:
AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:
AEAO Zu § 89 Beratung, Auskunft:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 153 Berichtigung von Erklärungen:
AEAO Zu § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern:
AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:
AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:
AEAO Zu § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide:
AEAO Zu § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung:
AEAO Zu § 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage:
AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:
AEAO Zu § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern:
AEAO Zu § 240 Säumniszuschläge:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
AEAO Zu § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs:
AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:
HGB
§ 99 HGB Maklerlohn
§ 285 HGB Sonstige Pflichtangaben
§ 314 HGB Sonstige Pflichtangaben
§ 341r HGB Begriffsbestimmungen
§ 576 HGB Bergelohnanspruch
§ 577 HGB Höhe des Bergelohns
§ 578 HGB Sondervergütung
§ 580 HGB Fehlverhalten des Bergers
§ 581 HGB Ausgleichsanspruch
§ 582 HGB Mehrheit von Bergern
§ 583 HGB Rettung von Menschen
§ 585 HGB Pfandrecht. Zurückbehaltungsrecht
§ 587 HGB Sicherheitsleistung
§ 596 HGB Gesicherte Forderungen
§ 603 HGB Allgemeine Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
§ 606 HGB Zweijährige Verjährungsfrist
§ 618 HGB Einstweilige Verfügung eines Bergers
ErbStG 2 7 13a 28a
ErbStR 3.5 7.1 10.10 13a.1 13a.3 13a.4 13a.11 13a.12 13a.13 17 19a.3
BpO 1
LStR
R 3.2 LStR Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
R 3.11 LStR Beihilfen und Unterstützungen, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden
R 3.26 LStR Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.30 LStR Werkzeuggeld
R 3.31 LStR Überlassung typischer Berufskleidung
R 3.33 LStR Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern
R 3.45 LStR Betriebliche Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte
R 3.50 LStR Durchlaufende Gelder, Auslagenersatz
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 3.64 LStR Kaufkraftausgleich
R 8.1 LStR Bewertung der Sachbezüge
R 8.2 LStR Bezug von Waren und Dienstleistungen
R 9.1 LStR Werbungskosten
R 9.5 LStR Fahrtkosten als Reisekosten
R 9.8 LStR Reisenebenkosten
R 9.9 LStR Umzugskosten
R 9.11 LStR Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung
R 9.13 LStR Werbungskosten bei Heimarbeitern
R 19.1 LStR Arbeitgeber
R 19.3 LStR Arbeitslohn
R 19.4 LStR Vermittlungsprovisionen
R 19.5 LStR Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen
R 19.6 LStR Aufmerksamkeiten
R 19.7 LStR Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers
R 19.8 LStR Zu den nach § 19 Abs. 2 EStG steuerbegünstigten Versorgungsbezügen gehören auch:
R 19.9 LStR Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers
R 38.1 LStR Steuerabzug vom Arbeitslohn
R 38.2 LStR Zufluss von Arbeitslohn
R 38.3 LStR Einbehaltungspflicht des Arbeitgebers
R 38.4 LStR Lohnzahlung durch Dritte
R 38.5 LStR Lohnsteuerabzug durch Dritte
R 39.2 LStR Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale
R 39.3 LStR Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug
R 39.4 LStR Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht
R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags
R 39b.2 LStR Laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge
R 39b.3 LStR Freibeträge für Versorgungsbezüge
R 39b.4 LStR Altersentlastungsbetrag beim Lohnsteuerabzug
R 39b.5 LStR Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn
R 39b.6 LStR Einbehaltung der Lohnsteuer von sonstigen Bezügen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 39b.9 LStR Besteuerung des Nettolohns
R 39b.10 LStR Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
R 39c. LStR Lohnsteuerabzug durch Dritte ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale
R 40.1 LStR Bemessung der Lohnsteuer nach besonderen Pauschsteuersätzen
R 40.2 LStR Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen Pauschsteuersatz
R 40a.1 LStR Kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 40b.2 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu einer Gruppenunfallversicherung
R 41.1 LStR Aufzeichnungserleichterungen, Aufzeichnung der Religionsgemeinschaft
R 41.2 LStR Aufzeichnung des Großbuchstabens U
R 41.3 LStR Betriebsstätte
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
R 41a.2 LStR Abführung der Lohnsteuer
R 41b. LStR Abschluss des Lohnsteuerabzugs
R 41c.1 LStR Änderung des Lohnsteuerabzugs
R 41c.2 LStR Anzeigepflichten des Arbeitgebers
R 41c.3 LStR Nachforderung von Lohnsteuer
R 42b. LStR Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber
R 42d.1 LStR Inanspruchnahme des Arbeitgebers
R 42d.2 LStR Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
R 42d.3 LStR Haftung bei Lohnsteuerabzug durch einen Dritten
R 42e. LStR Anrufungsauskunft
R 42f. LStR Lohnsteuer-Außenprüfung
LStDV 1 2 4 8
BewG 36 163 202
EStH 1a 4.8 4d.11 4d.13 5.7.6 5.7.8 6.3 6.4 6.11 10.4 10.7 10.11 11 12.4 15.1 15.6 15.10 18.1 18.2 21.2 22.4 22.8 24a 25 32.5 32.10 32b 33a.1 33a.3 34.3 34.4 37 46.3
StbVV
§ 24 StBVV Steuererklärungen
§ 34 StBVV Lohnbuchführung
GewStH 31.1 33.1
KStH 5.7 8.5 8.9 8.13
LStH 3.2 3.11 3.12 3.16 3.28 3.32 3.50 3.62 3.64 3.66 3b 8.1.1.4 8.1.7 8.1.9.10 8.2 9.1 9.5 9.6 11 19.0 19.1 19.2 19.3 19.4 19.5 19.6 19.7 19.8 19.9 34 37a 37b 38.1 38.2 38.3 38.4 39.1 39.4 39a.1 39b.5 39b.6 39b.7 39b.9 39b.10 39c 39e 40.1 40.2 40a.1 40a.2 40b.1 40b.2 41.3 41a.1 41b 41c.1 41c.3 42b 42d.1 42d.2 42d.3 42e 42f 52b
ErbStH E.13a.4.4 E.13a.4.5 E.13a.4.6 E.13a.4.7 E.13a.4.8 E.13a.4.11 E.13a.12 E.14.3 B.163.8 B.202
StBerG
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
§ 5 StBerG Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen
§ 6 StBerG Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
§ 10 StBerG Mitteilungen über Pflichtverletzungen und andere Informationen
§ 13 StBerG Zweck und Tätigkeitsbereich
§ 14 StBerG Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit
§ 15 StBerG Anerkennungsbehörde, Satzung
§ 16 StBerG Gebühren für die Anerkennung
§ 17 StBerG Urkunde
§ 18 StBerG Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“
§ 19 StBerG Erlöschen der Anerkennung
§ 20 StBerG Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
§ 21 StBerG Aufzeichnungspflicht
§ 22 StBerG Geschäftsprüfung
§ 23 StBerG Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11, Beratungsstellen
§ 24 StBerG Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11
§ 25 StBerG Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung
§ 26 StBerG Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine
§ 27 StBerG Aufsichtsbehörde
§ 28 StBerG Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde, Befugnisse der Aufsichtsbehörde
§ 29 StBerG Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen
§ 30 StBerG Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
§ 31 StBerG Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
§ 56 StBerG Weitere berufliche Zusammenschlüsse
§ 58 StBerG Tätigkeit als Angestellter
§ 161 StBerG Schutz der Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“ und „Landwirtschaftliche Buchstelle“
§ 162 StBerG Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten
§ 164a StBerG Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren
BGB 652 653 654 655 656 657 659 660 971 978 1741
KraftStG 3
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