Gehaltsrechner
Hier erfahren Sie was von Ihrem Bruttogehalt netto übrig bleibt + Gehaltsvergleich.
Inhalt:
Gehaltsrechner 2024: Schnell & kostenlos Berechnung von Brutto- Netto- Lohn:
Gehaltsrechner 2024
Dieses Berechnungsprogramm unterstützt bei der einfachen Gehaltsabrechnung inklusive aller gesetzlichen Abzüge. Berechnungen sind sowohl für das laufende als auch für zurückliegende Jahre möglich.
- Abrechnungszeitraum (Jahr, Monat oder Teilmonat),
- laufende Bruttobezüge,
- weitere Be- und Abzüge, wie z.B. Einmalzahlungen, geldwerte Vorteile oder steuerfreie Be- und Abzüge,
- Steuerklasse, Faktor in Steuerklasse IV,
- Lohnsteuer-Freibetrag und Kinderfreibeträge,
- Geburtsdatum (zur Prüfung des Altersentlastungsbetrags) sowie
- Kirchensteuerpflicht
- Zur Sozialversicherung wählen Sie den Status zu den einzelnen Versicherungszweigen aus.
Hinweis: Die je Krankenkasse gültigen Umlagesätze zur Umlage U1/U2 sowie den kassenindividuellen Zusatzbeitrag können Sie komfortabel über die Auswahl Krankenkassendaten zuordnen.
Für privat Krankenversicherte geben Sie die Höhe der bescheinigten Prämien ein, die sowohl steuerlich als auch für die Ermittlung des Beitragszuschusses berücksichtigt werden.
Achtung: Der Lohn- und Gehaltsrechner führt ausschließlich Berechnungen von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen durch. Möchten Sie Minijob-Pauschalabgaben berechnen (450-EUR-Minijobs), nutzen Sie dafür bitte den Minijob-Beitragsrechner.
Beschäftigungen im Übergangsbereich (bis 30.6.2019: innerhalb der Gleitzone) können im Gehaltsrechner berücksichtigt werden. Möchten Sie jedoch die Arbeitnehmer-Beitragsersparnis ermitteln oder liegt eine Mehrfachbeschäftigung mit Entgelt im Übergangsbereich vor, nutzen Sie dazu bitte den Midijob-Beitragsrechner.
Beispiel Gehaltsabrechnung mit PKW-Nutzung (1%-Methode):
Vereinbarter Arbeitslohn ohne Sachbezüge | 4.200,00 EUR |
Sachbezug Pkw-Nutzung | 517,65 EUR |
Bruttoarbeitslohn | 4.717,65 EUR |
Lohnsteuer lt. Steuerklasse III | 554,00 EUR |
Solidaritätszuschlag 5,5 % | 30,47 EUR |
Kirchenlohnsteuer (8 %) | 44,32 EUR |
Rentenversicherung (Arbeitnehmeranteil) | 438,74 EUR |
Arbeitslosenversicherung (Arbeitnehmeranteil) | 58,98 EUR |
Pflegeversicherung (Arbeitnehmeranteil) | 71,95 EUR |
Krankenversicherung (Arbeitnehmeranteil) | 344,39 EUR |
Nettoarbeitslohn | 3.174,80 EUR |
abzüglich Sachbezug | 517,65 EUR |
Auszahlungsbetrag an den Arbeitnehmer | 2.657,15 EUR |
Weitere Rechner
Steuertipp: Steuergünstige Gehaltszuwendungen an Arbeitnehmer
Gehalt nach Beruf
Die Bundesagentur für Arbeit hat in ihrem aktuellen Entgeltatlas die mittleren Gehälter (Median) aller Berufe nach Regionen bis 5.400 Euro in Deutschland gesammelt. Hier finden Sie die Gehälter von den beliebtesten Berufen in Deutschland:
Beruf | Mittleres Bruttogehalt / Monat |
---|---|
Altenpfleger/-in | 2.621 Euro |
Apotheker/-in | 4.111 Euro |
Architekt/-in | 3.748 Euro |
Arzt/Ärztin | mehr als 5.400 Euro |
Arzthelfer/-in | 2.157 Euro |
Bäcker/-in | 2.127 Euro |
Bäckereifachverkäufer/-in | 1.657 Euro |
Baggerführer/-in | 3.106 Euro |
Bankkaufmann/-frau | 4.564 Euro |
Bauingenieur/-in | 4.638 Euro |
Berufskraftfahrer/-in | 2.345 Euro |
Betriebswirt/-in (Ausbildung) | 3.348 Euro |
Biologe/-in | 4.744 Euro |
Buchhalter/-in | 3.383 Euro |
Bürokaufmann/-frau | 3.035 Euro |
Busfahrer/-in | 2.640 Euro |
Callcenter-Agent/-in | 1.872 Euro |
Chemisch-technische/-r Assistent/-in | 3.622 Euro |
Controller/-in | 5.345 Euro |
Cutter/-in | 3.953 Euro |
Dachdecker/-in | 2.802 Euro |
Disponent/-in (Lager) | 2.662 Euro |
Einkäufer/-in | 4.267 Euro |
Einzelhandelskaufmann/-frau | 2.277 Euro |
Elektroinstallateur/-in | 2.833 Euro |
Elektromechaniker/-in | 3.245 Euro |
Elektroniker/-in IT | 3.473 Euro |
Empfangskraft | 1.979 Euro |
Erzieher/-in | 3.139 Euro |
Eventmanager/-in | 3.303 Euro |
Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation | 3.035 Euro |
Fahrlehrer/-in | 2.455 Euro |
Filialleiter/-in | 3.860 Euro |
Fliesenleger/-in | 2.750 Euro |
Friseur/-in | 1.498 Euro |
Gabelstaplerfahrer/-in | 2.485 Euro |
Gas- und Wasser-Installateur/-in | 2.740 Euro |
Gebäudereiniger/-in | 1.885 Euro |
Grafikdesigner/-in | 3.002 Euro |
Großhandelskaufmann/-frau | 2.911 Euro |
Hotelfachmann/-frau | 1.979 Euro |
Haushaltshilfe | 1.793 Euro |
Hausmeister/-in | 2.698 Euro |
Industriekaufmann/-frau | 3348 Euro |
Industriemechaniker/-in | 3.616 Euro |
Informatiker/-in | 5.400 Euro |
Ingenieur/-in Elektrotechnik | 5.400 Euro |
IT-Projektleiter | 5.400 Euro |
Kassierer/-in im Einzelhandel | 2.079 Euro |
Kellner/-in | 1.685 Euro |
Key Account Manager/-in | 4.220 Euro |
KFZ-Mechaniker/-in | 2.810 Euro |
Koch / Köchin | 2.029 Euro |
Krankenschwester/-pfleger | 3.239 Euro |
Lackierer/-in | 2.735 Euro |
Lagerarbeiter/-in | 2.070 Euro |
Lehrer/-in Grundschule | 4.016 Euro |
Lehrer/-in Gymnasium | 4.883 Euro |
Logistiker/-in | 3539 Euro |
Logopäde/-in | 2.229 Euro |
Maler/-in | 2.567 Euro |
Marketing Assistent/-in | 3.406 Euro |
Marketing Manager/-in | 4.623 Euro |
Maschinenbau-Ingenieur/-in | 4.469 Euro |
Maurer/-in | 2.902 Euro |
Mechatroniker/-in | 3.007 Euro |
Mediengestalter/-in Digital und Print | 2.829 Euro |
Medizinisch-technische/-r Laborassistent/-in | 3.213 Euro |
Metallarbeiter/-in | 3.474 Euro |
Notar/-in | 5.021 Euro |
Personalsachbearbeiter/-in | 3.659 Euro |
Physiotherapeut/-in | 2.192 Euro |
Pilot/-in | mehr als 5.400 Euro |
Psychologe/-in | 4.227 Euro |
PR-Manager/-in | 4.052 Euro |
Programmierer/-in | 4.294 Euro |
Rechtsanwalt/-anwältin | mehr als 5.400 Euro |
Redakteur/-in | 4.283 Euro |
Reinigungskraft | 1.717 Euro |
Schiffsmechaniker/-in | 4.020 Euro |
Schmied/-in | 2.787 Euro |
Sekretär/-in | 3.035 Euro |
Sicherheitsdienst | 2.304 Euro |
Social Media Manager/-in | 4.623 Euro |
Softwareingenieur/-in (Master) | 4.723 Euro |
Sozialarbeiter/-in | 3.026 Euro |
Speditionskaufmann/-faru | 3.031 Euro |
Steuerberater/-in | mehr als 5400 Euro |
Steuerfachangestellter/-in | 2.542 Euro |
Straßenbauer/-in | 3.106 Euro |
Systemadministrator/-in | 4.438 Euro |
Technische/-r Zeichner/-in | 3.137 Euro |
Unternehmensberater/-in | mehr als 5.400 Euro |
Verkäufer/-in | 2.277 Euro |
Versicherungskaufmann/-frau | 4.348 Euro |
Verwaltungsfachangestellte/-r | 3.311 Euro |
Wirtschaftsingenieur/-in | mehr als 5.400 Euro |
Wirtschaftsprüfer/-in | mehr als 5.400 Euro |
Zahntechniker/-in | 2.414 Euro |
Zimmerer/Zimmerin | 2.870 Euro |
Verdienste und Arbeitskosten
Verdienste im öffentlichen Dienst für Beamte und Tarifbeschäftigte bei Bund, Ländern und Gemeinden
Tarifliche Lohn-, Gehalts- und Entgelttabellen 2019
Branchen
B
Bankgewerbe (pdf , xlsx)
Bauhauptgewerbe (pdf , xlsx)
Bekleidungsindustrie (pdf , xlsx)
Bewachungsgewerbe (pdf , xlsx)
Brot- und Backwarenindustrie (pdf , xlsx)
C
Chemische Industrie (pdf, xlsx)
D
Dachdeckerhandwerk (pdf , xlsx)
Druckindustrie (pdf , xlsx)
E
Einzelhandel (pdf , xlsx)
Eisen- und Stahlindustrie (pdf , xlsx)
Energiewirtschaft (pdf , xlsx)
Erfrischungsgetränkeindustrie (pdf , xlsx)
Erwerbsgartenbau (pdf , xlsx)
F
Feinkeramische Industrie (pdf , xlsx)
Fleischerhandwerk (pdf , xlsx)
Floristik (pdf , xlsx)
Friseurhandwerk (pdf , xlsx)
G
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (pdf , xlsx)
Gebäudereinigerhandwerk (pdf , xlsx)
Großhandel (pdf , xlsx)
H
Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie (pdf , xlsx)
Hotel- und Gaststättengewerbe (pdf , xlsx)
K
Kfz-Gewerbe (pdf , xlsx)
Kunststoff verarbeitende Industrie (pdf , xlsx)
L
Landwirtschaft (pdf , xlsx)
M
Maler- und Lackiererhandwerk (pdf , xlsx)
Metall- und Elektroindustrie (pdf , xlsx)
Metallhandwerk (pdf , xlsx)
O
Obst- und Gemüseindustrie (pdf , xlsx)
Öffentlicher Dienst (pdf , xlsx)
P
Papier erzeugende Industrie (pdf , xlsx)
Papier und Pappe verarbeitende Industrie (pdf , xlsx)
Private Abfallwirtschaft (pdf , xlsx)
Privates Verkehrsgewerbe (pdf , xlsx)
S
Sanitär-, Heizung-, Klimahandwerk (pdf , xlsx)
Steine-Erden-Industrie (pdf , xlsx)
Süßwarenindustrie (pdf , xlsx)
T
Textilindustrie (pdf , xlsx)
V
Versicherungsgewerbe (pdf , xlsx)
Z
Zeitarbeit (pdf , xlsx)
Erläuterungen zur Lohn- und Gehaltsabrechnung
- Geringfügige Beschäftigung
- Studenten und Schüler
- Rentner
- Wichtiges zur Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
Geringfügige Beschäftigung
Bereits seit mehr als 30 Jahren kennt das Sozialversicherungsrecht Ausnahmen von der Versicherungspflicht bei Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten. Die diesbezüglichen Regelungen haben im Laufe der Jahre vielfältige Änderungen erfahren. Im Folgenden möchten wir Ihnen die aktuelle Rechtslage kurz erläutern.
Geringfügige Beschäftigungen werden unterteilt in
· geringfügige entlohnte Beschäftigungen (Arbeitsentgelt bis 450 €) und
· kurzfristige Beschäftigungen (Arbeitsentgelt über 450 €, aber Höchstarbeitsdauer drei Monate im Jahr).
Für geringfügig entlohnte Beschäftigte übernimmt der Arbeitgeber den gesamten Sozialversicherungsbeitrag (15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung). Seit 2013 besteht für geringfügig Beschäftigte Rentenversicherungspflicht (Aufstockung bis zum allgemeinen Rentenversicherungssatz), von der sich der Beschäftigte jedoch befreien lassen kann.
Bei kurzfristig Beschäftigten fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung an.
Bei Nichtanwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale kommt es zur Pauschalierung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber. Für geringfügig entlohnte Beschäftigte beträgt die pauschale Lohnsteuer 2 %. Für kurzfristig Beschäftigte beträgt die pauschale Lohnsteuer 25 %.
Studenten und Schüler
Die Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen finden auch hier ihre Anwendung.
Bei einer Beschäftigung im Rahmen der sogenannten 20-Stunden-Grenze, bei der der Student mehr als 450 € verdient, ist er verpflichtet, Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen abzuführen, zahlt aber nur den Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung. Des Weiteren ist der Student verpflichtet, seinem Arbeitgeber die Immatrikulationsbescheinigung vorzulegen.
Schüler
Ähnlich wie bei den Studenten finden auch hier die Regelungen zur Geringfügigkeit Anwendung.
Für Schüler, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist das Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten. Hiernach wird zwischen Kindern und Jugendlichen unterschieden.
Kind im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Jugendliche, welche der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten auch noch als Kinder. Die Beschäftigung neben dem Unterricht ist im Grundsatz verboten. Für Kinder über 13 Jahre besteht jedoch eine Ausnahme, wenn die Sorgeberechtigten einwilligen (z.B. Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigeblättern, Werbeprospekten). Die zulässige Arbeitszeit für Kinder beträgt jedoch maximal zwei Stunden am Tag und höchstens fünf Tage die Woche.
Jugendlicher im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist, wer schon 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Die Beschäftigung von Jugendlichen während der Schulferien ist für höchstens vier Wochen zulässig.
Rentner
Rentner bedeutet: Bezieher einer Altersrente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Besteuerung des Arbeitsentgelts erfolgt nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Bei Ausübung einer geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigung kommen die dazugehörigen Regelungen zur Anwendung (siehe Punkt 7.1).
In der Krankenversicherung sind weiterbeschäftigte Rentner immer versicherungspflichtig. Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeitsrente wird allerdings nur der ermäßigte Beitragssatz angewendet.
Auch in der Pflegeversicherung sind erwerbstätige Rentner als versicherungspflichtig zu behandeln.
In der Arbeitslosenversicherung tritt mit Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze vollenden, Beitragsfreiheit ein. Der Arbeitgeber bleibt aber trotzdem beitragspflichtig. Bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze sind Rentner als versicherungspflichtig einzustufen.
In der Rentenversicherung sind Bezieher einer Vollrente versicherungsfrei. Der Arbeitgeber bleibt für seinen Beitragsanteil, wie bei der Arbeitslosenversicherung, weiterhin beitragspflichtig.
Bei Ausübung einer geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigung kommen die dazugehörigen Regelungen zur Anwendung (siehe geringfügige Beschäftigung).
Noch mehr hilfreiche Steuerrechner
Rechtsgrundlagen zum Thema: Gehalt
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
EStG § 19
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 42g Lohnsteuer-Nachschau
EStR
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 5.2 Ordnungsmäßige Buchführung
EStR R 5.4 Bestandsmäßige Erfassung des beweglichen Anlagevermögens
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 10b.1 Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d. § 10b Abs. 1 und 1a EStG
EStR R 13.2 Abgrenzung der gewerblichen und landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung
EStR R 15.1 Selbständigkeit
EStR R 33a.2 Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes
EStR R 34.4 Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG auf Einkünfte aus der Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG)
EStR R 49.3 Bedeutung der Besteuerungsmerkmale im Ausland bei beschränkter Steuerpflicht
KStG 38
UStG
UStG § 3 Lieferung, sonstige Leistung
UStG § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStG § 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner
UStG § 25c Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold
AO
AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts
AO § 313 Pfändung fortlaufender Bezüge
AO § 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners
AO § 361 Aussetzung der Vollziehung
AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts
AO § 313 Pfändung fortlaufender Bezüge
AO § 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners
AO § 361 Aussetzung der Vollziehung
UStAE
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal
UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStAE 2.4. Forderungskauf und Forderungseinzug
UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStAE 3.10. Einheitlichkeit der Leistung
UStAE 3.16. Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle
UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen
UStAE 4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen
UStAE 4.8.3. Gesetzliche Zahlungsmittel
UStAE 4.11b.1. Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen
UStAE 4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
UStAE 4.12.8.
UStAE 4.12.9. Beherbergungsumsätze
UStAE 4.14.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung
UStAE 4.14.7. Rechtsform des Unternehmers
UStAE 4.16.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung
UStAE 4.26.1. Ehrenamtliche Tätigkeit
UStAE 4b.1. Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
UStAE 10.1. Entgelt
UStAE 12.5. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.
UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte
UStAE 12.8. Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten
UStAE 13b.1. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
UStAE 13b.2. Bauleistungen
UStAE 13b.6. Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel
UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen
UStAE 15.22. Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen
UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen
UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage
UStAE 18.2. Voranmeldungszeitraum
UStAE 24.2. Erzeugnisse im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG
UStAE 24.3. Sonstige Leistungen
UStAE 25c.1. Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal
UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStAE 2.4. Forderungskauf und Forderungseinzug
UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStAE 3.10. Einheitlichkeit der Leistung
UStAE 3.16. Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle
UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen
UStAE 4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen
UStAE 4.8.3. Gesetzliche Zahlungsmittel
UStAE 4.11b.1. Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen
UStAE 4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
UStAE 4.12.8.
UStAE 4.12.9. Beherbergungsumsätze
UStAE 4.14.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung
UStAE 4.14.7. Rechtsform des Unternehmers
UStAE 4.16.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung
UStAE 4.26.1. Ehrenamtliche Tätigkeit
UStAE 4b.1. Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
UStAE 10.1. Entgelt
UStAE 12.5. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.
UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte
UStAE 12.8. Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten
UStAE 13b.1. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
UStAE 13b.2. Bauleistungen
UStAE 13b.6. Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel
UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen
UStAE 15.22. Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen
UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen
UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage
UStAE 18.2. Voranmeldungszeitraum
UStAE 24.2. Erzeugnisse im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG
UStAE 24.3. Sonstige Leistungen
UStAE 25c.1. Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold
GewStR
GewStR R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen
GewStR R 9.3 Kürzung um Gewinne aus Anteilen an bestimmten Körperschaften
UStR
UStR 6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStR 12. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal
UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStR 21. Organschaft
UStR 25. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStR 25a. Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle
UStR 29. Einheitlichkeit der Leistung
UStR 42c. Begriff des Leistungsempfängers im Sinne des § 3b Abs. 3 bis 6 UStG
UStR 53. Vermittlungsleistungen der Reisebüros
UStR 56. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen
UStR 59. Gesetzliche Zahlungsmittel
UStR 83. Dingliche Nutzungsrechte
UStR 84. Beherbergungsumsätze
UStR 91a. Umfang der Steuerbefreiung
UStR 149. Entgelt
UStR 166. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.
UStR 168. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte
UStR 169. Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten
UStR 182a. Leistungsempfänger als Steuerschuldner
UStR 197. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen
UStR 213b. Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Halten von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen
UStR 223. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage
UStR 225a. Voranmeldungszeitraum
UStR 264. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
UStR 276c. Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold
KStR 5.12
AEAO
AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:
AEAO Zu § 62 Rücklagen und Vermögensbildung:
AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:
AEAO Zu § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 152 Verspätungszuschlag:
AEAO Zu § 154 Kontenwahrheit:
AEAO Zu § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 171 Ablaufhemmung:
AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:
AEAO Zu § 182 Wirkung der gesonderten Feststellung:
AEAO Zu § 201 Schlussbesprechung:
AEAO Zu § 208 Steuerfahndung, Zollfahndung:
AEAO Zu § 240 Säumniszuschläge:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
AEAO Zu § 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung:
HGB
§ 11 HGB Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
§ 64 HGB Gehaltszahlung
§ 285 HGB Sonstige Pflichtangaben
§ 289a HGB Erklärung zur Unternehmensführung
§ 290 HGB Pflicht zur Aufstellung
§ 296 HGB Verzicht auf die Einbeziehung
§ 313 HGB Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Angaben zum Beteiligungsbesitz
§ 314 HGB Sonstige Pflichtangaben
§ 318 HGB Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers
§ 325 HGB Offenlegung
§ 400 HGB Selbsteintritt des Kommissionärs
§ 452b HGB Schadensanzeige, Verjährung
§ 499 HGB Besondere Schadensursachen
§ 613 HGB Haftungsbeschränkung für kleine Schiffe
§ 615 HGB Beschränkung der Haftung des Lotsen
ErbStG 2 13a 13b 28
ErbStR 2.2 13b.2 13b.6 13b.19 17
ErbStDV 1
BpO 8 21
LStR
R 9.9 LStR Umzugskosten
R 19.8 LStR Zu den nach § 19 Abs. 2 EStG steuerbegünstigten Versorgungsbezügen gehören auch:
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 51 51a 169
EStH 4.8 4d.6.10 4d.11 4d.13 5.5 6.7 6.11 6.12 6a.17 7.4 10.11 15.3 15.7.1 15.7.2 15.7.6 15.9.2 17.2 17.4 22.4 32b 34.4
GewStH 8.1.4
KStH 8.7 8.8 8.9
LStH 3.6 3.16 3.28 3b 8.1.1.4 8.1.7 8.1.9.10 9.1 9.12 19.3 19.8 38.2 39b.6 40a.1 40b.1
ErbStH E.3.5 E.5.2 B.151.7
AStG 17
GrStG
§ 4 GrStG Sonstige Steuerbefreiungen
GrStR 15 17
StBerG
§ 9a StBerG Erfolgshonorar
§ 28 StBerG Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde, Befugnisse der Aufsichtsbehörde
§ 50a StBerG Kapitalbindung
§ 56 StBerG Weitere berufliche Zusammenschlüsse
BGB 55a 78 305a 411 494 507 558a 558d 907 1314 1908b