Gehaltsrechner

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Hier erfahren Sie was von Ihrem Bruttogehalt netto übrig bleibt + Gehaltsvergleich.



Gehaltsrechner 2024: Schnell & kostenlos Berechnung von Brutto- Netto- Lohn:

Gehaltsrechner 2024

Geburtsjahr
Steuerklasse
Zahl der Kinderfreibeträge
Arbeitsstelle im Bundesland
Kirchensteuer %
rentenversicherungspflichtig
Elternteil o. unter 23 Jahre
Krankenversicherungsbeitragssatz %
Zusatzbeitrag zur KV   %
oder private Krankenversicherung
  Prämie (incl. PflegeV) Euro
  Arbeitgeberzuschuss
  monatlicher Basistarif der PKV Euro
Lohnzahlungszeitraum
Bruttolohn Euro
Einmal/sonstige Bezüge Euro
davon als Entschädigungszahlung Euro
schon abger. Einmalbezüge/Jahr   Euro
davon als Entschädigungszahlung Euro
Bezüge aus mehrjähriger Tätigkeit   Euro
davon als Entschädigungszahlung   Euro
(Jahres)Freibetrag aus Lohnsteuerkarte (ELSTAM Euro
(Jahres)Hinzurechnungsbetrag Euro
         


Dieses Berechnungsprogramm unterstützt bei der einfachen Gehaltsabrechnung inklusive aller gesetzlichen Abzüge. Berechnungen sind sowohl für das laufende als auch für zurückliegende Jahre möglich.

  • Abrechnungszeitraum (Jahr, Monat oder Teilmonat),
  • laufende Bruttobezüge,
  • weitere Be- und Abzüge, wie z.B. Einmalzahlungen, geldwerte Vorteile oder steuerfreie Be- und Abzüge,
  • Steuerklasse, Faktor in Steuerklasse IV,
  • Lohnsteuer-Freibetrag und Kinderfreibeträge,
  • Geburtsdatum (zur Prüfung des Altersentlastungsbetrags) sowie
  • Kirchensteuerpflicht
  • Zur Sozialversicherung wählen Sie den Status zu den einzelnen Versicherungszweigen aus.
.

Hinweis: Die je Krankenkasse gültigen Umlagesätze zur Umlage U1/U2 sowie den kassenindividuellen Zusatzbeitrag können Sie komfortabel über die Auswahl Krankenkassendaten zuordnen.

Für privat Krankenversicherte geben Sie die Höhe der bescheinigten Prämien ein, die sowohl steuerlich als auch für die Ermittlung des Beitragszuschusses berücksichtigt werden.

Achtung: Der Lohn- und Gehaltsrechner führt ausschließlich Berechnungen von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen durch. Möchten Sie Minijob-Pauschalabgaben berechnen (450-EUR-Minijobs), nutzen Sie dafür bitte den Minijob-Beitragsrechner.

Beschäftigungen im Übergangsbereich (bis 30.6.2019: innerhalb der Gleitzone) können im Gehaltsrechner berücksichtigt werden. Möchten Sie jedoch die Arbeitnehmer-Beitragsersparnis ermitteln oder liegt eine Mehrfachbeschäftigung mit Entgelt im Übergangsbereich vor, nutzen Sie dazu bitte den Midijob-Beitragsrechner.


Beispiel Gehaltsabrechnung mit PKW-Nutzung (1%-Methode):

Vereinbarter Arbeitslohn ohne Sachbezüge 4.200,00 EUR
Sachbezug Pkw-Nutzung 517,65 EUR
Bruttoarbeitslohn 4.717,65 EUR
Lohnsteuer lt. Steuerklasse III 554,00 EUR
Solidaritätszuschlag 5,5 % 30,47 EUR
Kirchenlohnsteuer (8 %) 44,32 EUR
Rentenversicherung (Arbeitnehmeranteil) 438,74 EUR
Arbeitslosenversicherung (Arbeitnehmeranteil) 58,98 EUR
Pflegeversicherung (Arbeitnehmeranteil) 71,95 EUR
Krankenversicherung (Arbeitnehmeranteil) 344,39 EUR
Nettoarbeitslohn 3.174,80 EUR
abzüglich Sachbezug 517,65 EUR
Auszahlungsbetrag an den Arbeitnehmer 2.657,15 EUR

Weitere Rechner


Verdienste auf einen Blick
1/50




Steuertipp: Steuergünstige Gehaltszuwendungen an Arbeitnehmer


Gehalt nach Beruf

Die Bundesagentur für Arbeit hat in ihrem aktuellen Entgeltatlas die mittleren Gehälter (Median) aller Berufe nach Regionen bis 5.400 Euro in Deutschland gesammelt. Hier finden Sie die Gehälter von den beliebtesten Berufen in Deutschland:

BerufMittleres Bruttogehalt / Monat
Altenpfleger/-in2.621 Euro
Apotheker/-in4.111 Euro
Architekt/-in3.748 Euro
Arzt/Ärztinmehr als 5.400 Euro
Arzthelfer/-in2.157 Euro
Bäcker/-in2.127 Euro
Bäckereifachverkäufer/-in1.657 Euro
Baggerführer/-in3.106 Euro
Bankkaufmann/-frau4.564 Euro
Bauingenieur/-in4.638 Euro
Berufskraftfahrer/-in2.345 Euro
Betriebswirt/-in (Ausbildung)3.348 Euro
Biologe/-in4.744 Euro
Buchhalter/-in3.383 Euro
Bürokaufmann/-frau3.035 Euro
Busfahrer/-in2.640 Euro
Callcenter-Agent/-in1.872 Euro
Chemisch-technische/-r Assistent/-in3.622 Euro
Controller/-in5.345 Euro
Cutter/-in3.953 Euro
Dachdecker/-in2.802 Euro
Disponent/-in (Lager)2.662 Euro
Einkäufer/-in4.267 Euro
Einzelhandelskaufmann/-frau2.277 Euro
Elektroinstallateur/-in2.833 Euro
Elektromechaniker/-in3.245 Euro
Elektroniker/-in IT3.473 Euro
Empfangskraft1.979 Euro
Erzieher/-in 3.139 Euro
Eventmanager/-in3.303 Euro
Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation3.035 Euro
Fahrlehrer/-in2.455 Euro
Filialleiter/-in3.860 Euro
Fliesenleger/-in2.750 Euro
Friseur/-in1.498 Euro
Gabelstaplerfahrer/-in2.485 Euro
Gas- und Wasser-Installateur/-in2.740 Euro
Gebäudereiniger/-in1.885 Euro
Grafikdesigner/-in3.002 Euro
Großhandelskaufmann/-frau2.911 Euro
Hotelfachmann/-frau1.979 Euro
Haushaltshilfe1.793 Euro
Hausmeister/-in2.698 Euro
Industriekaufmann/-frau3348 Euro
Industriemechaniker/-in3.616 Euro
Informatiker/-in5.400 Euro
Ingenieur/-in Elektrotechnik5.400 Euro
IT-Projektleiter5.400 Euro
Kassierer/-in im Einzelhandel2.079 Euro
Kellner/-in1.685 Euro
Key Account Manager/-in4.220 Euro
KFZ-Mechaniker/-in2.810 Euro
Koch / Köchin2.029 Euro
Krankenschwester/-pfleger3.239 Euro
Lackierer/-in2.735 Euro
Lagerarbeiter/-in2.070 Euro
Lehrer/-in Grundschule4.016 Euro
Lehrer/-in Gymnasium4.883 Euro
Logistiker/-in3539 Euro
Logopäde/-in2.229 Euro
Maler/-in2.567 Euro
Marketing Assistent/-in3.406 Euro
Marketing Manager/-in4.623 Euro
Maschinenbau-Ingenieur/-in4.469 Euro
Maurer/-in2.902 Euro
Mechatroniker/-in3.007 Euro
Mediengestalter/-in Digital und Print2.829 Euro
Medizinisch-technische/-r Laborassistent/-in3.213 Euro
Metallarbeiter/-in3.474 Euro
Notar/-in5.021 Euro
Personalsachbearbeiter/-in3.659 Euro
Physiotherapeut/-in2.192 Euro
Pilot/-inmehr als 5.400 Euro
Psychologe/-in4.227 Euro
PR-Manager/-in4.052 Euro
Programmierer/-in4.294 Euro
Rechtsanwalt/-anwältinmehr als 5.400 Euro
Redakteur/-in4.283 Euro
Reinigungskraft1.717 Euro
Schiffsmechaniker/-in4.020 Euro
Schmied/-in2.787 Euro
Sekretär/-in3.035 Euro
Sicherheitsdienst2.304 Euro
Social Media Manager/-in4.623 Euro
Softwareingenieur/-in (Master)4.723 Euro
Sozialarbeiter/-in3.026 Euro
Speditionskaufmann/-faru3.031 Euro
Steuerberater/-inmehr als 5400 Euro
Steuerfachangestellter/-in2.542 Euro
Straßenbauer/-in3.106 Euro
Systemadministrator/-in4.438 Euro
Technische/-r Zeichner/-in3.137 Euro
Unternehmensberater/-inmehr als 5.400 Euro
Verkäufer/-in2.277 Euro
Versicherungskaufmann/-frau4.348 Euro
Verwaltungsfachangestellte/-r3.311 Euro
Wirtschaftsingenieur/-inmehr als 5.400 Euro
Wirtschaftsprüfer/-inmehr als 5.400 Euro
Zahntechniker/-in2.414 Euro
Zimmerer/Zimmerin2.870 Euro

Verdienste und Arbeitskosten

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Verdienste im öffentlichen Dienst für Beamte und Tarifbeschäftigte bei Bund, Ländern und Gemeinden

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Tarifliche Lohn-, Gehalts- und Entgelttabellen 2019

Branchen

B


Bankgewerbe (pdf , xlsx)
Bauhauptgewerbe (pdf , xlsx)
Bekleidungsindustrie (pdf , xlsx)
Bewachungsgewerbe (pdf , xlsx)
Brot- und Backwarenindustrie (pdf , xlsx)

C


Chemische Industrie (pdf, xlsx)

D


Dachdeckerhandwerk (pdf , xlsx)
Druckindustrie (pdf , xlsx)

E


Einzelhandel (pdf , xlsx)
Eisen- und Stahlindustrie (pdf , xlsx)
Energiewirtschaft (pdf , xlsx)
Erfrischungsgetränkeindustrie (pdf , xlsx)
Erwerbsgartenbau (pdf , xlsx)

F


Feinkeramische Industrie (pdf , xlsx)
Fleischerhandwerk (pdf , xlsx)
Floristik (pdf , xlsx)
Friseurhandwerk (pdf , xlsx)

G


Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (pdf , xlsx)
Gebäudereinigerhandwerk (pdf , xlsx)
Großhandel (pdf , xlsx)

H


Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie (pdf , xlsx)
Hotel- und Gaststättengewerbe (pdf , xlsx)

K


Kfz-Gewerbe (pdf , xlsx)
Kunststoff verarbeitende Industrie (pdf , xlsx)

L


Landwirtschaft (pdf , xlsx)

M


Maler- und Lackiererhandwerk (pdf , xlsx)
Metall- und Elektroindustrie (pdf , xlsx)
Metallhandwerk (pdf , xlsx)

O


Obst- und Gemüseindustrie (pdf , xlsx)
Öffentlicher Dienst (pdf , xlsx)

P


Papier erzeugende Industrie (pdf , xlsx)
Papier und Pappe verarbeitende Industrie (pdf , xlsx)
Private Abfallwirtschaft (pdf , xlsx)
Privates Verkehrsgewerbe (pdf , xlsx)

S


Sanitär-, Heizung-, Klimahandwerk (pdf , xlsx)
Steine-Erden-Industrie (pdf , xlsx)
Süßwarenindustrie (pdf , xlsx)

T


Textilindustrie (pdf , xlsx)

V


Versicherungsgewerbe (pdf , xlsx)

Z


Zeitarbeit (pdf , xlsx)


Erläuterungen zur Lohn- und Gehaltsabrechnung

Geringfügige Beschäftigung

Bereits seit mehr als 30 Jahren kennt das Sozialversicherungsrecht Ausnahmen von der Versicherungspflicht bei Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten. Die diesbezüglichen Regelungen haben im Laufe der Jahre vielfältige Änderungen erfahren. Im Folgenden möchten wir Ihnen die aktuelle Rechtslage kurz erläutern.

Geringfügige Beschäftigungen werden unterteilt in

· geringfügige entlohnte Beschäftigungen (Arbeitsentgelt bis 450 €) und

· kurzfristige Beschäftigungen (Arbeitsentgelt über 450 €, aber Höchstarbeitsdauer drei Monate im Jahr).

Für geringfügig entlohnte Beschäftigte übernimmt der Arbeitgeber den gesamten Sozialversicherungsbeitrag (15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung). Seit 2013 besteht für geringfügig Beschäftigte Rentenversicherungspflicht (Aufstockung bis zum allgemeinen Rentenversicherungssatz), von der sich der Beschäftigte jedoch befreien lassen kann.

Bei kurzfristig Beschäftigten fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung an.

Bei Nichtanwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale kommt es zur Pauschalierung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber. Für geringfügig entlohnte Beschäftigte beträgt die pauschale Lohnsteuer 2 %. Für kurzfristig Beschäftigte beträgt die pauschale Lohnsteuer 25 %.

Studenten und Schüler

Die Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen finden auch hier ihre Anwendung.

Bei einer Beschäftigung im Rahmen der sogenannten 20-Stunden-Grenze, bei der der Student mehr als 450 € verdient, ist er verpflichtet, Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen abzuführen, zahlt aber nur den Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung. Des Weiteren ist der Student verpflichtet, seinem Arbeitgeber die Immatrikulationsbescheinigung vorzulegen.

Schüler

Ähnlich wie bei den Studenten finden auch hier die Regelungen zur Geringfügigkeit Anwendung.

Für Schüler, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist das Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten. Hiernach wird zwischen Kindern und Jugendlichen unterschieden.

Kind im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Jugendliche, welche der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten auch noch als Kinder. Die Beschäftigung neben dem Unterricht ist im Grundsatz verboten. Für Kinder über 13 Jahre besteht jedoch eine Ausnahme, wenn die Sorgeberechtigten einwilligen (z.B. Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigeblättern, Werbeprospekten). Die zulässige Arbeitszeit für Kinder beträgt jedoch maximal zwei Stunden am Tag und höchstens fünf Tage die Woche.

Jugendlicher im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist, wer schon 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Die Beschäftigung von Jugendlichen während der Schulferien ist für höchstens vier Wochen zulässig.

Rentner

Rentner bedeutet: Bezieher einer Altersrente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Besteuerung des Arbeitsentgelts erfolgt nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Bei Ausübung einer geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigung kommen die dazugehörigen Regelungen zur Anwendung (siehe Punkt 7.1).

In der Krankenversicherung sind weiterbeschäftigte Rentner immer versicherungspflichtig. Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeitsrente wird allerdings nur der ermäßigte Beitragssatz angewendet.

Auch in der Pflegeversicherung sind erwerbstätige Rentner als versicherungspflichtig zu behandeln.

In der Arbeitslosenversicherung tritt mit Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze vollenden, Beitragsfreiheit ein. Der Arbeitgeber bleibt aber trotzdem beitragspflichtig. Bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze sind Rentner als versicherungspflichtig einzustufen.

In der Rentenversicherung sind Bezieher einer Vollrente versicherungsfrei. Der Arbeitgeber bleibt für seinen Beitragsanteil, wie bei der Arbeitslosenversicherung, weiterhin beitragspflichtig.

Bei Ausübung einer geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigung kommen die dazugehörigen Regelungen zur Anwendung (siehe geringfügige Beschäftigung).

Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Rechtsgrundlagen zum Thema: Gehalt

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

EStG § 19

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 42g Lohnsteuer-Nachschau

EStR 
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 5.2 Ordnungsmäßige Buchführung

EStR R 5.4 Bestandsmäßige Erfassung des beweglichen Anlagevermögens

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 10b.1 Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d.
§ 10b Abs. 1 und 1a EStG
EStR R 13.2 Abgrenzung der gewerblichen und landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung

EStR R 15.1 Selbständigkeit

EStR R 33a.2 Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes

EStR R 34.4 Anwendung des
§ 34 Abs. 1 EStG auf Einkünfte aus der Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG)
EStR R 49.3 Bedeutung der Besteuerungsmerkmale im Ausland bei beschränkter Steuerpflicht

KStG 38
UStG 
UStG § 3 Lieferung, sonstige Leistung

UStG § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStG § 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner

UStG § 25c Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold

AO 
AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen

AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts

AO § 313 Pfändung fortlaufender Bezüge

AO § 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners

AO § 361 Aussetzung der Vollziehung

AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen

AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts

AO § 313 Pfändung fortlaufender Bezüge

AO § 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners

AO § 361 Aussetzung der Vollziehung

UStAE 
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 2.4. Forderungskauf und Forderungseinzug

UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 3.10. Einheitlichkeit der Leistung

UStAE 3.16. Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen

UStAE 4.8.3. Gesetzliche Zahlungsmittel

UStAE 4.11b.1. Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen

UStAE 4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

UStAE 4.12.8.

UStAE 4.12.9. Beherbergungsumsätze

UStAE 4.14.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung

UStAE 4.14.7. Rechtsform des Unternehmers

UStAE 4.16.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung

UStAE 4.26.1. Ehrenamtliche Tätigkeit

UStAE 4b.1. Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen

UStAE 10.1. Entgelt

UStAE 12.5. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.

UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStAE 12.8. Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten

UStAE 13b.1. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

UStAE 13b.2. Bauleistungen

UStAE 13b.6. Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel

UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

UStAE 15.22. Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStAE 18.2. Voranmeldungszeitraum

UStAE 24.2. Erzeugnisse im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG

UStAE 24.3. Sonstige Leistungen

UStAE 25c.1. Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold

UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 2.4. Forderungskauf und Forderungseinzug

UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 3.10. Einheitlichkeit der Leistung

UStAE 3.16. Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen

UStAE 4.8.3. Gesetzliche Zahlungsmittel

UStAE 4.11b.1. Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen

UStAE 4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

UStAE 4.12.8.

UStAE 4.12.9. Beherbergungsumsätze

UStAE 4.14.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung

UStAE 4.14.7. Rechtsform des Unternehmers

UStAE 4.16.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung

UStAE 4.26.1. Ehrenamtliche Tätigkeit

UStAE 4b.1. Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen

UStAE 10.1. Entgelt

UStAE 12.5. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.

UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStAE 12.8. Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten

UStAE 13b.1. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

UStAE 13b.2. Bauleistungen

UStAE 13b.6. Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel

UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

UStAE 15.22. Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStAE 18.2. Voranmeldungszeitraum

UStAE 24.2. Erzeugnisse im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG

UStAE 24.3. Sonstige Leistungen

UStAE 25c.1. Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold

GewStR 
GewStR R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen

GewStR R 9.3 Kürzung um Gewinne aus Anteilen an bestimmten Körperschaften

UStR 
UStR 6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStR 12. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStR 21. Organschaft

UStR 25. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStR 25a. Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle

UStR 29. Einheitlichkeit der Leistung

UStR 42c. Begriff des Leistungsempfängers im Sinne des § 3b Abs. 3 bis 6 UStG

UStR 53. Vermittlungsleistungen der Reisebüros

UStR 56. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen

UStR 59. Gesetzliche Zahlungsmittel

UStR 83. Dingliche Nutzungsrechte

UStR 84. Beherbergungsumsätze

UStR 91a. Umfang der Steuerbefreiung

UStR 149. Entgelt

UStR 166. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.

UStR 168. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStR 169. Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten

UStR 182a. Leistungsempfänger als Steuerschuldner

UStR 197. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

UStR 213b. Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Halten von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen

UStR 223. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStR 225a. Voranmeldungszeitraum

UStR 264. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

UStR 276c. Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold

KStR 5.12
AEAO 
AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:

AEAO Zu § 62 Rücklagen und Vermögensbildung:

AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:

AEAO Zu § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 152 Verspätungszuschlag:

AEAO Zu § 154 Kontenwahrheit:

AEAO Zu § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 171 Ablaufhemmung:

AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:

AEAO Zu § 182 Wirkung der gesonderten Feststellung:

AEAO Zu § 201 Schlussbesprechung:

AEAO Zu § 208 Steuerfahndung, Zollfahndung:

AEAO Zu § 240 Säumniszuschläge:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

AEAO Zu § 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung:

HGB 
§ 11 HGB Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

§ 64 HGB Gehaltszahlung

§ 285 HGB Sonstige Pflichtangaben

§ 289a HGB Erklärung zur Unternehmensführung

§ 290 HGB Pflicht zur Aufstellung

§ 296 HGB Verzicht auf die Einbeziehung

§ 313 HGB Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Angaben zum Beteiligungsbesitz

§ 314 HGB Sonstige Pflichtangaben

§ 318 HGB Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers

§ 325 HGB Offenlegung

§ 400 HGB Selbsteintritt des Kommissionärs

§ 452b HGB Schadensanzeige, Verjährung

§ 499 HGB Besondere Schadensursachen

§ 613 HGB Haftungsbeschränkung für kleine Schiffe

§ 615 HGB Beschränkung der Haftung des Lotsen

ErbStG 2 13a 13b 28
ErbStR 2.2 13b.2 13b.6 13b.19 17
ErbStDV 1
BpO 8 21
LStR 
R 9.9 LStR Umzugskosten

R 19.8 LStR Zu den nach
§ 19 Abs. 2 EStG steuerbegünstigten Versorgungsbezügen gehören auch:
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 51 51a 169
EStH 4.8 4d.6.10 4d.11 4d.13 5.5 6.7 6.11 6.12 6a.17 7.4 10.11 15.3 15.7.1 15.7.2 15.7.6 15.9.2 17.2 17.4 22.4 32b 34.4
GewStH 8.1.4
KStH 8.7 8.8 8.9
LStH 3.6 3.16 3.28 3b 8.1.1.4 8.1.7 8.1.9.10 9.1 9.12 19.3 19.8 38.2 39b.6 40a.1 40b.1
ErbStH E.3.5 E.5.2 B.151.7
AStG 17
GrStG 
§ 4 GrStG Sonstige Steuerbefreiungen

GrStR 15 17
StBerG 
§ 9a StBerG Erfolgshonorar

§ 28 StBerG Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde, Befugnisse der Aufsichtsbehörde

§ 50a StBerG Kapitalbindung

§ 56 StBerG Weitere berufliche Zusammenschlüsse

BGB 55a 78 305a 411 494 507 558a 558d 907 1314 1908b

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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Einfach Ihre Frage in das untenstehende Feld eingeben und absenden. Der KI-Steuerbot analysiert Ihre Anfrage und liefert Ihnen eine Antwort, die auf aktuellem Wissen und Daten basiert.

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