Gesellschafter-Geschäftsführer Gehalt berechnen


Angemessenheit der Gesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers

Wie hoch darf das Geschäftsführergehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers sein, ohne dass das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) unterstellt? Mit unserem kostenlosen Online-Rechner können Sie die steuerliche Angemessenheit der Gesamtbezüge schnell und einfach prüfen.

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Geschäftsführergehalt
verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)


Branchengruppe:
Umsatz in Euro:
Handelsrechtlichen Gewinn:
Mitarbeiter:
Geschäftsführer-Bezüge:

Geschäftsführergehalt Gesellschafter-Geschäftsführer

Beispiel: Steuerbelastung bei einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)

Zur Veranschaulichung der steuerlichen Auswirkungen einer unangemessenen Geschäftsführervergütung folgendes Beispiel:

Eine GmbH zahlt an ihren ledigen Gesellschafter-Geschäftsführer, der seine Beteiligung im Privatvermögen hält, für seine Geschäftsführungstätigkeit im Jahr 2014 eine Vergütung von 200.000 €. Davon sind 40.000 € nach Auffassung der Finanzverwaltung unangemessen und werden als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) qualifiziert.

Auf Ebene der GmbH:

Zuschlag Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer (ca. 30 % von 40.000 € als vGA bei der GmbH)
= zusätzliche Steuerbelastung: 12.000 €

Auf Ebene des Gesellschafters:

Einkommen bisher: 200.000 €
Einkommensteuer (Grundtarif 2014): 75.761 €

Einkommen neu: 160.000 €
Einkommensteuer (Grundtarif 2014 neu): 58.961 €

Differenz Einkommensteuer: – 16.800 €

vGA: 40.000 €
darauf Abgeltungsteuer 25 % = 10.000 € + 10.000 €

Mehrbelastung insgesamt: 5.200 €

Die verdeckte Gewinnausschüttung von 40.000 € führt somit per saldo zu 5.200 € zusätzlicher Steuerbelastung. Hinzu kommen noch die Auswirkungen beim Solidaritätszuschlag sowie ggf. bei der Kirchensteuer.

Fazit: Schon kleinere Überhöhungen des Geschäftsführergehalts können zu spürbaren Steuermehrbelastungen führen. Mit einer vorausschauenden Vergütungsplanung lassen sich vGA-Risiken oft vermeiden.


Tipp: Mein Steuerberater-Kollege Prof. Dr. Christoph Juhn erklärt im Video, wie hoch das Geschäftsführergehalt sein darf, damit es nicht zur verdeckten Gewinnausschüttung kommt.


Gehaltsrechner für Gesellschafter-Geschäftsführer (Netto/Brutto)

Mit unserem Gehaltsrechner 2025 können Sie prüfen, wie viel Netto vom Brutto als Gesellschafter-Geschäftsführer übrig bleibt und wie sich Steuerklasse, Kirchensteuer und Sozialabgaben auswirken:

Gehaltsrechner 2025

Geburtsjahr
Steuerklasse
Zahl der Kinderfreibeträge
Arbeitsstelle im Bundesland
Kirchensteuer %
rentenversicherungspflichtig
Elternteil o. unter 23 Jahre
Krankenversicherungsbeitragssatz %
Zusatzbeitrag zur KV   %
oder private Krankenversicherung
  Prämie (incl. PflegeV) Euro
  Arbeitgeberzuschuss
  monatlicher Basistarif der PKV Euro
Lohnzahlungszeitraum
Bruttolohn Euro
Einmal/sonstige Bezüge Euro
davon als Entschädigungszahlung Euro
schon abger. Einmalbezüge/Jahr   Euro
davon als Entschädigungszahlung Euro
Bezüge aus mehrjähriger Tätigkeit   Euro
davon als Entschädigungszahlung   Euro
(Jahres)Freibetrag aus Lohnsteuerkarte (ELSTAM Euro
(Jahres)Hinzurechnungsbetrag Euro
         


Grundsätze zur Angemessenheit der Gesamtbezüge (BMF-Schreiben)

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers wie folgt Stellung. Die nachfolgenden Auszüge sind für Betriebsprüfungen und die steuerliche Beurteilung von Geschäftsführergehältern maßgeblich:

A. Allgemeines

1

Das Zivilrecht behandelt die Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschafter jeweils als eigenständige Rechts- und Vermögenssubjekte. Das Steuerrecht folgt grundsätzlich diesen Wertungen. Kapitalgesellschaft und Gesellschafter sind selbstständige Steuersubjekte. Daher sind schuldrechtliche Leistungsbeziehungen (z. B. Arbeits- oder Dienstverträge) zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter steuerlich grundsätzlich anzuerkennen. Sie führen auf Ebene der Gesellschaft zu Betriebsausgaben, die den Unterschiedsbetrag im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG mindern.

2

Steuerlich ist zu prüfen, ob die Vereinbarung ganz oder teilweise durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Die Gewinnminderung, die auf dem durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Teil der Vereinbarung beruht, ist außerhalb der Steuerbilanz dem Steuerbilanzgewinn im Rahmen der Einkommensermittlung wieder hinzuzurechnen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).

B. Einzelne Vergütungsbestandteile

3

Die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers besteht regelmäßig aus mehreren Bestandteilen, z. B.:

  • Festgehälter (einschließlich Überstundenvergütung),
  • feste jährliche Einmalzahlungen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld),
  • variable Gehaltsbestandteile (Tantiemen, Gratifikationen),
  • Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionszusagen),
  • Sachbezüge (z. B. Fahrzeugüberlassung, private Telefonnutzung).

C. Steuerliche Beurteilung der Vergütungsbestandteile

I. Allgemeines

4

Die Beurteilung der gesellschaftlichen Veranlassung der Vergütungsvereinbarung erfolgt dreistufig: Zunächst wird jeder Vergütungsbestandteil dem Grunde nach geprüft, anschließend der Höhe nach beurteilt und zuletzt die Gesamtausstattung bewertet.

II. Prüfungsschema

5

In einem ersten Schritt sind alle vereinbarten Vergütungsbestandteile einzeln danach zu beurteilen, ob sie dem Grunde nach als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen sind. Ist dies der Fall, führt die Vermögensminderung in vollem Umfang zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Beispiel: Die Vereinbarung von Überstundenvergütungen ist mit dem Aufgabenbild eines Geschäftsführers nicht vereinbar (BFH-Urteile vom 19.03.1997, BStBl 1997 II S. 577, und vom 27.03.2001, BStBl 2001 II S. 655). Ebenso führen Pensionszusagen, die gegen die Grundsätze der Wartezeit verstoßen, oder zeitlich unbefristete Nur-Tantiemezusagen zu vGA.

6

In einem zweiten Schritt sind die verbleibenden Vergütungsbestandteile danach zu prüfen, ob sie der Höhe nach gesellschaftlich veranlasst sind (z. B. Verhältnis Tantieme zu Festgehalt nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 1.2.2002). Soweit die gesellschaftliche Veranlassung reicht, liegt eine vGA vor.

7

Im dritten Schritt ist zu prüfen, ob die Summe der verbleibenden Vergütungen als angemessen angesehen werden kann. Soweit die Gesamtvergütung die Angemessenheitsgrenze überschreitet, ist der übersteigende Teil als verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen.

8

Sind die Vergütungsbestandteile zeitlich nacheinander vereinbart worden und wird die Angemessenheitsgrenze überschritten, ist der unangemessene Teil regelmäßig dem bzw. den zuletzt vereinbarten Bestandteilen zuzuordnen. Bei zeitgleicher Vereinbarung ist der übersteigende Betrag nach sachgerechten Kriterien (z. B. quotal) aufzuteilen.

9

Beispiel

Die GmbH vereinbart ab dem Geschäftsjahr 02 mit ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Festgehalt von 350.000 €. Ab dem Geschäftsjahr 03 soll er zusätzlich eine Tantieme von 250.000 € erhalten. Die angemessene Gesamtausstattung beträgt a) 600.000 € und b) 400.000 €.

zu a)

Zweite Stufe:

Anzuerkennende Tantieme: 25 % des vereinbarten Gesamtgehalts von 600.000 € = 150.000 €
→ vGA aus zweiter Stufe: 100.000 €

Dritte Stufe:

Anzuerkennende Vergütung nach zweiter Stufe: 350.000 € (Festgehalt) + 150.000 € (Tantieme) = 500.000 €
Angemessene Gesamtausstattung: 600.000 €
→ keine weitere vGA

vGA insgesamt: 100.000 €

zu b)

Zweite Stufe:

Anzuerkennende Tantieme: 25 % von 600.000 € = 150.000 €
→ vGA aus zweiter Stufe: 100.000 €

Dritte Stufe:

Anzuerkennende Vergütung nach zweiter Stufe: 350.000 € (Festgehalt) + 150.000 € (Tantieme) = 500.000 €
Angemessene Gesamtausstattung: 400.000 €
→ vGA aus dritter Stufe: 100.000 €

vGA insgesamt: 200.000 €

D. Festlegung der Angemessenheitsgrenze

I. Beurteilungskriterien für die Angemessenheit

10

Beurteilungskriterien sind insbesondere: Art und Umfang der Tätigkeit, künftige Ertragsaussichten des Unternehmens, Verhältnis des Geschäftsführergehalts zum Gesamtgewinn und zur verbleibenden Eigenkapitalverzinsung sowie Art und Höhe vergleichbarer Vergütungen in gleichartigen Betrieben (BFH-Urteil vom 5.10.1994, BStBl 1995 II S. 549).

1. Art und Umfang der Tätigkeit

11

Art und Umfang der Tätigkeit werden vorrangig durch die Größe des Unternehmens bestimmt. Mit steigender Unternehmensgröße steigen regelmäßig auch Anforderungen, Verantwortung und Arbeitseinsatz – und damit die Angemessenheitsgrenze für das Geschäftsführergehalt.

12

Übt der Gesellschafter neben der Geschäftsführung weitere Tätigkeiten (Einzelunternehmen, Personengesellschaft, andere GmbH) aus, kann er seine gesamte Arbeitskraft nicht einer Gesellschaft zur Verfügung stellen. Das ist bei der Festlegung der Angemessenheitsgrenze zu berücksichtigen.

13

Gleiches gilt, wenn mehrere Geschäftsführer die Verantwortung teilen. Insbesondere bei kleineren Gesellschaften ist ein Abschlag auf die Bezüge des einzelnen Geschäftsführers sachgerecht (BFH-Urteil vom 11.12.1991, BStBl 1992 II S. 690).

2. Ertragsaussichten der Gesellschaft / Verhältnis zur Eigenkapitalverzinsung

14

Neben der Unternehmensgröße ist die Ertragssituation das zentrale Kriterium. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter stellt sicher, dass der Gesellschaft nach Zahlung der Bezüge eine angemessene Eigenkapitalverzinsung verbleibt.

15

Wird durch die Vergütung nahezu der gesamte Gewinn „abgesaugt“, ist dies ein starkes Indiz für eine unangemessene Gesamtvergütung und damit für eine vGA.

16

Im Regelfall kann von einer angemessenen Gesamtausstattung ausgegangen werden, wenn der Gesellschaft nach Abzug der Geschäftsführervergütungen ein Jahresüberschuss vor Ertragsteuern in mindestens gleicher Höhe wie die Vergütung verbleibt. Bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern ist auf deren Gesamtausstattung abzustellen.

17

Bei sehr ertragsstarken Gesellschaften sind dennoch Grenzen zu beachten. Obergrenzen sind nach den Umständen des Einzelfalls (insbesondere Unternehmensgröße) zu schätzen. Gehaltsstudien liefern hierbei wichtige Orientierungshilfen.

18

Bei ertragsschwachen Gesellschaften würde ein fremder Geschäftsführer auch in Verlustjahren regelmäßig nicht auf ein angemessenes Gehalt verzichten. Unterhalb einer gewissen Mindestverzinsung ist daher nicht automatisch von einer vGA auszugehen; maßgeblich ist dann der untere Rand der Vergleichswerte.

3. Fremdvergleichmaßstab

19

Maßstab für die Angemessenheitsprüfung ist der Fremdvergleich (BFH-Urteil vom 17.5.1995, BStBl 1996 II S. 204).

a) Interner Betriebsvergleich

20

Wird neben dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Fremdgeschäftsführer beschäftigt, ist dessen Vergütung ein wesentliches Indiz für die angemessene Höhe der Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers.

b) Externer Betriebsvergleich

21

Ein externer Vergleich basiert in der Praxis regelmäßig auf neutralen Gehaltsstrukturuntersuchungen. Deren Verwendung ist nach BFH-Rechtsprechung unbedenklich. Branchenspezifische Erfahrungswerte können ergänzend herangezogen werden.

c) Durchführung der Angemessenheitsprüfung

22

Die Prüfung der Angemessenheit hat stets einzelfallbezogen nach den beschriebenen Kriterien zu erfolgen. Pauschale Unter- oder Obergrenzen sind unzulässig.

23

Nach der BFH-Rechtsprechung löst eine nur geringfügige Überschreitung der Angemessenheitsgrenze noch keine vGA aus. Eine vGA ist jedenfalls anzunehmen, wenn die tatsächliche Vergütung die Angemessenheitsgrenze um mehr als 20 % überschreitet (BFH-Urteil vom 28.6.1989, BStBl 1989 II S. 854).

E. Anwendung vorstehender Grundsätze

24

Die vorstehenden Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Frühere abweichende Grundsätze sind ab dem Wirtschaftsjahr, das im Veranlagungszeitraum 2003 beginnt, nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

BMF, 14.10.2002, IV A 2 - S 2742 - 62/02

Normenkette: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

Fundstelle: BStBl I 2002, 972


Betriebliche Altersversorgung: Überversorgung bei Verminderung von Geschäftsführergehältern

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) von Gesellschafter-Geschäftsführern steht häufig im Fokus der Betriebsprüfung – insbesondere dann, wenn Geschäftsführergehälter reduziert werden oder Gehaltsverzichte erklärt werden. Das BMF-Schreiben vom 3.11.2004 (BStBl 2004 I S. 1045) regelt die bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Unterstützungskassen und Pensionszusagen, die unzulässigerweise künftige Lohntrends vorwegnehmen.

Solche Zusagen können nur berücksichtigt werden, soweit sie im Verhältnis zum letzten Aktivlohn angemessen sind. Maßgeblich ist, ob Versorgungsleistungen gezielt überhöht wurden, um künftige Einkommensentwicklungen vorwegzunehmen.

Die bekannte 75 %-Grenze (Versorgung im Verhältnis zum letzten Aktivgehalt) ist dabei lediglich ein widerlegbarer Anhaltspunkt – kein starres Limit.

Bei der Prüfung der 75 %-Grenze sind sämtliche Aktivbezüge am Bilanzstichtag zu berücksichtigen. Diese entsprechen dem Arbeitslohn i.S.d. § 2 LStDV (Rz. 9 des BMF-Schreibens vom 3.11.2004).

In vielen Fällen werden bei einer Kürzung des laufenden Gehalts auch die Versorgungsansprüche angepasst. Wird dagegen die Versorgungszusage nicht verändert, verschiebt sich das Verhältnis von Aktivbezügen zu Ruhestandsleistungen.

Auch bei Überschreiten der 75 %-Grenze ist eine Beschränkung der steuerlichen Berücksichtigung nicht zwingend. Maßgeblich bleibt, ob eine unzulässige Vorwegnahme künftiger Einkommensentwicklungen vorliegt. Eine Verminderung der Pensionsrückstellung kommt insbesondere bei dauerhaften Gehaltskürzungen ohne Anpassung der Versorgungszusage in Betracht.

Das Thema Finanzierbarkeit von Pensionszusagen wurde zudem in mehreren BFH-Entscheidungen konkretisiert. Die entsprechenden Passagen im BMF-Schreiben vom 14.5.1999 wurden aufgehoben; sanierungsbedingte Verzichtsleistungen des Gesellschafter-Geschäftsführers sind nach allgemeinen Fremdvergleichsgrundsätzen zu beurteilen.

Entscheidend ist dabei stets die Frage, ob ein fremder Geschäftsführer in derselben Situation ebenfalls auf Teile seiner Pensionszusage verzichten würde, um die Gesellschaft zu sanieren. Dies ist eine Frage des Einzelfalls.

Normenkette

EStG § 6a

BMF, 24.8.2005, IV B 2 - S 2176 - 65/05

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