Tantieme

Tantieme & Steuer

Tantieme: Berechnung, Höhe, Angemessenheit (vGA) und Versteuerung.



Tantiemen gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Eine Tantieme ist ein erfolgsabhängiger variabler Vergütungsbestandteil, der in der Regel nur Mitgliedern der Geschäftsleitung (AG-Vorstand, GmbH-Geschäftsführer) oder leitenden Angestellten gewährt wird.

Ein steuerlich interessanter Teil des Geschäftführergehalts ist die Geschäftsführertantieme, weil sie Gewerbesteuer sparen kann. Allerdings gibt es für die Tantiemezahlung strenge steuerliche Regeln und das Finanzamt überprüft diese sehr kritisch. Bei einer überhöhten Tantieme liegt eine so genannte verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Das kann zu einer doppelten Versteuerung führen. Das muss nicht sein. Ich biete Ihnen die Berechnung der steuerlich höchst zulässigen Tantieme an.


Grundsätze bei der Anerkennung von Tantiemezusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer

Rechtsfolgen aus dem BFH-Urteil vom 27. März 2001 (BStBl 2002 II S. 111): Die Zahlung einer Gewinntantieme zu Gunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist insoweit, als sie 50 v. H. des Jahresgewinns übersteigt, in der Regel vGA; Bemessungsgrundlage dieser Regelvermutung ist der steuerliche Gewinn vor Abzug der Steuern und der Tantieme.


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Festgehalt:
Tantieme:
Angemessenes Geschäftsführergehalt:
Handelsrechtlichen Gewinn:

Tantiemen werden in der Lohnabrechnung als Teil des Bruttogehalts des Arbeitnehmers behandelt. Das bedeutet, dass die Tantiemen dem monatlichen Grundgehalt oder dem Stundenlohn des Arbeitnehmers hinzugerechnet werden, um das Bruttogehalt zu ermitteln. Wenn die Tantiemen ausgezahlt werden, werden sie in der Lohnabrechnung als separate Position ausgewiesen. Die Tantiemen werden dann mit dem individuellen Lohnsteuersatz des Arbeitnehmers besteuert, der sich aus dem zu versteuernden Einkommen ergibt.

In der Regel werden Tantiemen nicht monatlich ausgezahlt, sondern in bestimmten Abständen, wie z.B. quartalsweise oder jährlich. Beginnt oder beendet ein tantiemeberechtigter Gesellschafter-Geschäftsführer seine Tätigkeit während des Kalenderjahres, steht ihm grundsätzlich nur ein zeitanteiliger Anteil am Jahresgewinn zu (Grundsatz der zeitanteiligen Aufteilung von Sondervergütungen).

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Geburtsjahr
Steuerklasse
Zahl der Kinderfreibeträge
Arbeitsstelle im Bundesland
Kirchensteuer %
rentenversicherungspflichtig
Elternteil o. unter 23 Jahre
Krankenversicherungsbeitragssatz %
Zusatzbeitrag zur KV   %
oder private Krankenversicherung
  Prämie (incl. PflegeV) Euro
  Arbeitgeberzuschuss
  monatlicher Basistarif der PKV Euro
Lohnzahlungszeitraum
Bruttolohn Euro
Einmal/sonstige Bezüge Euro
davon als Entschädigungszahlung Euro
schon abger. Einmalbezüge/Jahr   Euro
davon als Entschädigungszahlung Euro
Bezüge aus mehrjähriger Tätigkeit   Euro
davon als Entschädigungszahlung   Euro
(Jahres)Freibetrag aus Lohnsteuerkarte (ELSTAM Euro
(Jahres)Hinzurechnungsbetrag Euro
         


Tipp: Die Einzahlung der Tantieme kann steuerfrei in die betriebliche Altersvorsorge wie folgt erfolgen:

  • Einzahlung in eine Pensionszusage
  • Einzahlung in eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse

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Es ist wichtig, dass der Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung alle relevanten gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften einhält, um sicherzustellen, dass die Tantiemen korrekt behandelt und versteuert werden. Auch sollte der Arbeitnehmer darauf achten, dass die Lohnabrechnung korrekt ist und dass die Tantiemen in der Abrechnung aufgeführt werden. Bei Unklarheiten oder Fragen zur Lohnabrechnung sollte man sich am besten an den Arbeitgeber oder an einen Steuerberater wenden.

Steuertipp:

GmbH-Geschäftsführer
Steuertipp

Top Tantieme und Geschäftsführergehalt


1. Verhältnis der Tantieme zum verbleibenden Jahresüberschuss

Nach Abschn. 33 Abs. 2 Satz 1 KStR können Tantiemezusagen an mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer, die insgesamt die Grenze von 50 % des Jahresüberschusses übersteigen, zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Diese Grenze ist auch bei Tantiemezusagen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer maßgebend. Bemessungsgrundlage für die 50-%-Grenze ist der handelsrechtliche Jahresüberschuss vor Abzug der Gewinntantieme und der ertragsabhängigen Steuern.

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2. Verhältnis der Tantieme zu sonstigen Bestandteilen der Gesamtbezüge

Nach Abschn. 33 Abs. 2 Satz 4 KStR ist bei Tantiemezusagen an den Gesellschafter-Geschäftsführer zu beachten, dass die Bezüge im Allgemeinen wenigstens zu 75 % aus einem festen und höchstens zu 25 % aus erfolgsabhängigen Bestandteilen (Tantieme) bestehen. Bei der Ermittlung des der Höhe nach angemessenen Teils der Tantieme ist von der angemessenen Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers auszugehen.

Beispiel:

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer soll eine angemessene Gesamtausstattung von 400 000 € erhalten, die sich wie folgt zusammensetzt:

Festgehalt

150 000 €

Tantieme

250 000 €

Der durchschnittlich erzielbare Jahresüberschuss vor Abzug der Tantieme und der ertragsabhängigen Steuern wird mit 1,6 Mio. € angenommen.

Die angemessene Tantieme beträgt 25 % von 400 000 € = 100 000 €. Es ergibt sich eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 150 000 € (250 000 € abzüglich 100 000 €).

Der sich aus der Aufteilung ergebende absolute Betrag der angemessenen Tantieme ist in eine Beziehung zu dem durchschnittlich erzielbaren Jahresüberschuss vor Abzug der Tantieme und der ertragsabhängigen Steuern (im Beispielsfall 1,6 Mio. €) zu setzen. Aus diesem Vergleich ergibt sich der angemessene Tantiemesatz durch folgende Rechnung:

100 000 × 100/1,6 Mio. = 6,25 %

Dieser angemessene Tantiemesatz ist bis zum nächsten Zeitpunkt der Überprüfung der Angemessenheit der gezahlten Tantieme (vgl. hierzu Abschn. 33 Abs. 2 Satz 7 KStR ) maßgebend.

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3. Vereinbarung einer Nur-Tantieme

Die Vereinbarung einer Nur-Tantieme ist grundsätzlich nicht anzuerkennen (BFH-Urteil vom 27. März 2001 ; a. a. O.). Als Ausnahmefälle kommen insbesondere die Gründungsphase der Gesellschaft, Phasen vorübergehender wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder Tätigkeiten in stark risikobehafteten Geschäftszweigen in Betracht. In derartigen Ausnahmefällen ist es unter Berücksichtigung der Grundsätze des Abschn. 33 Abs. 2 Satz 5 KStR auch zulässig, bei der 75-/25-%-Grenze zugunsten des Tantiemeanteils abzuweichen. Liegt ein Ausnahmefall vor, ist die Tantieme dem Grunde nach allerdings nur anzuerkennen, wenn die Vereinbarung die Grundsätze der Textziffer 1 beachtet und ausdrücklich zeitlich begrenzt ist und bei Wegfall der Ausnahmesituation zwingend durch eine Vereinbarung einschließlich fester Vergütungsbestandteile bzw. mit angemessenem Verhältnis dieser Bestandteile zueinander ersetzt wird. Ein Ausnahmefall liegt dagegen nicht vor, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer bei zwei Schwestergesellschaften tätig ist und mit der einen eine Nur-Tantieme und mit der anderen ein Festgehalt vereinbart hat.

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4. Nur-Rohgewinntantieme

Die vorstehenden Ausführungen gelten für eine Nur-Rohgewinntantieme entsprechend.


5. Zufluss einer Gewinntantieme bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern

Der BFH geht zudem in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ein Zufluss von Einnahmen auch ohne Zahlung oder Gutschrift bereits früher vorliegen kann. Danach fließt dem alleinigen oder jedenfalls beherrschenden Gesellschafter eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen „seine“ Kapitalgesellschaft bereits mit deren Fälligkeit zu. Denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist (BFH-Urteil vom 08.05.2007 - VIII R 13/06 , BFH/NV 2007, 2249 , unter II.1., m.w.N.). Allerdings werden von dieser Zuflussfiktion nur Gehaltsbeträge und sonstige Vergütungen erfasst, die die Kapitalgesellschaft den sie beherrschenden Gesellschaftern schuldet und die sich bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft ausgewirkt haben (BFH-Urteil vom 11.02.1965 - IV 213/64 U , BFHE 82, 440 , BStBl III 1965, 407 , unter 2.; Senatsurteil vom 15.06.2016 - VI R 6/13, BFHE 254, 134, BStBl II 2016, 903 , Rz 12). Fällig wird der Anspruch auf Tantiemen erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses (BFH-Urteile vom 02.12.1992 - I R 54/91 , BFHE 170, 119, BStBl II 1993, 311 , unter II.B.1.c aa; vom 17.12.1997 - I R 70/97, BFHE 185, 224, BStBl II 1998, 545 , unter II.3.; vom 14.03.2006 - I R 72/05, BFH/NV 2006, 1711 , unter II.2.c), sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbaren (Senatsurteil vom 03.02.2011 - VI R 66/09, BFHE 232, 497, BStBl II 2014, 491 , Rz 13, m.w.N.).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Tantiemen, die einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zustehen, auch dann zu versteuern sind, wenn sie noch nicht ausgezahlt wurden. Dies gilt auch dann, wenn im Anstellungsvertrag eine Ermächtigung zur freien Bestimmung des Fälligkeitszeitpunkts enthalten ist.

Im Streitfall war vereinbart worden, dass die Tantieme erst nach der gesonderten Aufforderung durch den Geschäftsführer unter Berücksichtigung der Zahlungsmöglichkeit der GmbH fällig wird. Der BFH hat jedoch entschieden, dass diese Bestimmung nicht ausreicht, um den Fälligkeitszeitpunkt der Tantieme festzulegen. Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer konnte die Fälligkeit der Tantieme im Anschluss an die Feststellung des Jahresabschlusses durch eine bloße Aufforderung gegenüber der GmbH herbeiführen. Es lag daher allein in seiner Hand, die Fälligkeit der Tantieme zu bestimmen. Er konnte damit über die Tantieme wirtschaftlich verfügen, auch soweit sie noch nicht ausgezahlt worden war.

Der BFH hat auch entschieden, dass der Umstand, dass der Geschäftsführer nach der getroffenen Vereinbarung die Zahlungsmöglichkeit der GmbH zu berücksichtigen hatte, zu keinem anderen Ergebnis führt. Der Kläger konnte nämlich frei entscheiden, ob – und in welcher Höhe – ihm die Zahlung der Tantieme durch die von ihm beherrschte GmbH als möglich erschien. Irgendwelche Vorgaben, in welchem Umfang der Kläger der GmbH Liquidität zu belassen hatte, sind der Vereinbarung nicht zu entnehmen. Eine bestimmte – oder zumindest nach objektiven Merkmalen bestimmbare – Einschränkung der Verfügungsmöglichkeit über die Tantieme ergibt sich aus der getroffenen Vereinbarung somit nicht.

Im Ergebnis waren im Urteilsfall die für die Streitjahre noch nicht ausgezahlten, aber rückgestellten Tantiemen vom beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer – unabhängig von der Auszahlung – als Arbeitslohn zu versteuern.

Diese Entscheidung des BFH hat weitreichende Folgen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer. Sie sollten daher darauf achten, dass die Tantiemeverträge klar und eindeutig formuliert sind und dass die Fälligkeit der Tantieme eindeutig festgelegt wird.

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6. Gewinntantieme als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern

Eine Gewinntantieme, die eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlt, kann nach der gefestigten Senatsrechtsprechung verdeckte Gewinnausschüttung vGA ( § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ) sein, wenn die Zusage der Tantieme durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (Senatsurteil vom I R 24/02, BFHE 202, 494, BStBl II 2004, 136). Hiervon ist bei Gewinntantiemen von mehr als 50 v.H. des Jahresüberschusses regelmäßig auszugehen ( , BFHE 192, 267, BStBl II 2000, 547; vom I R 88/99, BFH/NV 2001, 342), und zwar auch bei einer Freiberufler-GmbH (Senatsurteil vom I R 134/97, BFH/NV 1999, 370).

Ob ausnahmsweise diese Vermutung nicht eingreift, ist anhand aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei zählt es zum Bereich der vom Finanzgericht (FG) zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen, welchen Kriterien der Vorrang zur Beurteilung der Angemessenheit von Gewinntantiemen im Einzelfall beizumessen ist ( § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ).

Die Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers sowie die Angemessenheit einer Gewinntantieme müssen grundsätzlich anhand derjenigen Umstände und Erwägungen beurteilt werden, die im Zeitpunkt der Gehaltsvereinbarung vorgelegen haben und angestellt worden sind.

Die Deckelung einer Gewinntantieme in zeitlicher oder betragsmäßiger Hinsicht ist im Zeitpunkt der Vereinbarung lediglich dann geboten, wenn ein sprunghafter Gewinnanstieg ernsthaft im Raum stand.

Die Vereinbarung einer Gewinntantieme, die Korrekturen des Gewinns um die Ausübung steuerlicher Gestaltungswahlrechte vorsieht, diese Korrektur sodann jedoch zu erheblichen Teilen in das Belieben der Kapitalgesellschaft stellt, ist nicht fremdüblich, sondern zumindest auch im Gesellschaftsverhältnis veranlasst (hier: Dotierung eines Sonderpostens mit Rücklageanteil, die vollumfänglich auf Sonderabschreibungen gemäß § 4 FördGG entfielen).

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7. Hinweis auf aktuelle Rechtslage

Der BFH hat in seinen Entscheidungen vom 27.02.2003 (Az. I R 46/01, BStBl 2004 II S. 132 ) und vom 04.06.2003 (Az. I R 24/02, BStBl 2004 II S. 136 ) zur Angemessenheit der Gesamtausstattung bei Vereinbarung einer Gewinntantieme sowie zum Verhältnis der Gewinntantieme zu den Festbestandteilen der Geschäftsführerbezüge Stellung genommen. Er spricht sich in seinen Entscheidungen für eine generelle Einzelfallbetrachtung aus und widerspricht teilweise den in den BMF-Schreiben vom 01.02.2002 (BStBl 2002 I S. 219 , Anerkennung von Gewinntantiemen) und vom 14.10.2002 (BStBl 2002 I S. 972 , Angemessenheit der Gesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers) enthaltenen Grundaussagen.

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8. Übereinstimmung zwischen Verwaltungsregelung und jüngerer Rechtsprechung

Eine Übereinstimmung zwischen den Verwaltungsregelungen und der jüngeren Rechtsprechung besteht noch insoweit fort, als:

• Die vom BFH aufgestellte 50 v.H.-Obergrenze fortbesteht (vgl. BFH, BStBl 1995 II S. 549 ; KStG -Kartei § 8 Karte F 18). Hiernach ist eine verdeckte Gewinnausschüttung regelmäßig dann anzunehmen, wenn die vereinbarte und gezahlte Tantieme sich auf mehr als 50 v. H. des handelsrechtlichen Jahresüberschusses der Kapitalgesellschaft vor Abzug der Gewinntantieme und der ertragsabhängigen Steuern (Körperschaft-, Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag) beläuft.

• Die Ermittlung des angemessenen Tantiemesatzes weiterhin nach dem Verhältnis der angemessenen Tantieme zum durchschnittlich erzielbaren Jahresüberschuss vor Abzug der Tantieme und der ertragsabhängigen Steuern erfolgen kann (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 10.07.2002, BStBl 2003 II S. 418 ).

• Die Vereinbarung einer Nur-Gewinntantieme (bzw. einer Nur-Rohgewinntantieme) als unüblich anzusehen ist und daher grundsätzlich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt.

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9. Bandbreitenbetrachtung i. Z. mit der Angemessenheit der Gesamtausstattung

Abweichend vom BMF-Schreiben vom 14.10.2002 (BStBl 2002 I S. 972 , Prüfschritt 2) prüft der BFH die einzelnen Vergütungstatbestände nicht dahingehend, ob diese der Höhe nach angemessen sind; entscheidend ist nach seiner Rechtsauffassung vorrangig die Gesamtausstattung im Zusagezeitpunkt. Bei der im Einzelfall anhand betriebsexterner Merkmale zu schätzenden Höhe der angemessenen Bezüge ist zu berücksichtigen, dass der BFH davon ausgeht, dass es kein starres angemessenes Gehalt gibt, sondern eine Bandbreitenbetrachtung greift.

Nach seiner Auffassung sind nur diejenigen Bezüge unangemessen, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen. Ausgangswert für die Berechnung der absoluten Angemessenheitsgrenze ist demzufolge das Gehalt laut dem oberen Quartil der Gehaltsstudie (z. B. BBE-Verlag, Zusammenstellung der OFD Karlsruhe, DB 2001 S. 1009) . Im Einzelfall können Zuschläge wegen besonderer Personenbezogenheit oder extrem hoher Gewinne bzw. Abschläge wegen dauerhaft schlechter Erträge angezeigt sein. Im Übrigen ist ein Sicherheitszuschlag bis zu 20 v.H. (vgl. BFH-Urteil vom 28.06.1989, BStBl 1989 II S. 854 ).

Das zur Berechnung der Angemessenheit der Gesamtausstattung verwandte „Programm Hansmann” setzt als Ausgangswert für die Berechnung der absoluten Angemessenheitsgrenze das Gehalt aus dem mittleren Quartil der Gehaltsstudie an. Zur Zeit ist ein gerichtsverfahren beim Finanzgericht Münster (Az.: 9 K 6436/02 K, F) anhängig, in dem die gerichtliche Verwendbarkeit der Ergebnisse dieses Programms überprüft werden. Inwieweit das Programm überarbeitet wird, hängt auch vom Ausgang des Gerichtsverfahrens ab.

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10. Verhältnis der Tantieme zu den Festbebezügen (sog. 75/25 – Regel)

Der BFH hat in den obengenannten Urteilen auch Stellung zum Verhältnis der Gewinntantieme zu den Festbestandteilen der Geschäftsführerbezüge genommen. Danach führt ein 25 v.H. überschreitender Anteil an variablen Gehaltsbestandteilen nicht zwangsläufig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die Gesamtausstattung des Geschäftsführers insgesamt angemessen ist. Der Überschreitung der typisierten 25 v.H. – Grenze kommt nach Meinung des BFH lediglich Indizwirkung für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung zu.

Die Abweichung vom Regelverhältnis 75/25 ist kein vGA-Indiz , wenn:

• Mit sprunghaften Gewinnentwicklungen gerechnet werden konnte oder

• starke Ertragsschwankungen gegeben sind oder

• eine Gewinnprognose im Vorfeld nicht erstellt wurde oder sich die Prognose später nicht mehr verlässlich rekonstruieren lässt oder

• keine weiteren Anhaltspunkte für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (wie z. B. eine mangelhafte Durchführung) bestehen.

In diesen Fallgestaltungen betrachtet es der BFH als ausreichend, wenn der absolute Tantiemesatz als solcher dem Fremdvergleich Stand hält. Das Verhältnis zwischen Festgehalt und Tantieme soll bei einem entsprechenden Sachverhalt unbeachtlich sein.

In derartigen Fallgestaltungen ist es allerdings erforderlich, im Rahmen der Angemessenheitsprüfung einen Höchstbetrag zu fixieren, bei dessen Überschreitung eine Gewinnausschüttung anzunehmen ist. Mangelt es an einer solchen, geht der BFH von einer verdeckten Gewinnausschüttung der Höhe nach (= Frage der Angemessenheit) und nicht dem Grunde nach (= Frage der Üblichkeit) aus (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 10.07.2002, BStBl 2003 II S. 418 ).

Die Abweichung vom Regelverhältnis 75/25 ist aber ausnahmsweise ein vGA-Indiz , wenn die nachfolgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind:

• Es bestehen keine größeren Ertragsschwankungen (stetige Ertragslage)

• Eine nachvollziehbare Gewinnprognose wurde erstellt bzw. eine Gewinnprognose ist ohne größere Unwägbarkeiten rekonstruierbar

• Es wurde keine Deckelung der Tantieme vorgenommen

• Die Abweichung vom Regelverhältnis 75/25 ist erheblich (> 50 v.H. Tantiemeanteil)

• Die indizielle Wirkung wird durch weitere Anhaltspunkte, die für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung sprechen (z. B. mangelhafte Durchführung) erhärtet.

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11. Weitere Vorgehensweise

Die angesprochenen BFH-Urteile sind im BStBl 2004 II S. 132 u. 136 veröffentlicht und damit über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden. Da das BMF-Schreiben vom 01. Februar 2002, BStBl 2002 I S. 219 nicht durch die Veröffentlichung der Urteile aufgehoben worden ist, stellt sich – insbesondere für Fälle, in denen ein Abweichen vom Regelverhältnis 75/25 Regelung nicht als vGA-Indiz zu werten ist – die Frage nach der weiteren Vorgehensweise.

• Bereits aufgegriffene Steuerfälle

Die Regelung bestehender Auslegungsfragen zu den veröffentlichten Urteilen soll in den neuen Körperschaftsteuerrichtlinien erfolgen. Die bereits aufgegriffenen Fälle können daher nicht bereits jetzt durch Abhilfebescheide erledigt werden. Es bestehen keine Bedenken, in diesen Steuerfällen Aussetzung der Vollziehung zu gewähren und die abschließende Entscheidung über den Rechtsbehelf – mit Zustimmung des Steuerpflichtigen – zurückzustellen.

• Laufende Betriebsprüfung bzw. laufendes Veranlagungsverfahren

Die OFD empfiehlt, vorerst Fallgestaltungen, in denen eine Tantieme gewährt wird und die variablen Vergütungsbestandteile 25 v. H. der Gesamtvergütung überschreiten nur noch aufzugreifen, wenn zusätzlich Zweifel an der Angemessenheit der Gesamtausstattung bestehen oder das Abweichen vom Regelaufteilungsmaßstab nach den vorgenannten Kriterien ausnahmsweise als vGA-Indiz zu werten ist.

Hinweis: Für die Tantieme selbst darf z.B. keine Rückstellung im Jahresabschluss gebildet werden (BMF-Schreiben vom 17.11.2004 (BStBl I 2004, 1065, Rz. 163).

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Aktuelles + weitere Infos

Tantiemen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer: BFH klärt Zuflusszeitpunkt

Neue Rechtsprechung zur Besteuerung von Tantiemen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern

In einem aktuellen Urteil vom 5. Juni 2024 (VI R 20/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Tantiemen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer bereits bei Fälligkeit dem Steuerrecht unterliegen, auch wenn sie noch nicht ausgezahlt wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tantiemen in den Jahresabschlüssen der Gesellschaft passiviert wurden.

Hintergrund

Tantiemen sind erfolgsabhängige Vergütungen, die an Geschäftsführer oder andere Mitarbeiter für ihre Leistungen ausgezahlt werden. In der Regel werden Tantiemen im Anstellungsvertrag vereinbart und sind abhängig vom Gewinn des Unternehmens. Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die gleichzeitig Alleingesellschafter oder Mehrheitsgesellschafter einer GmbH sind, stellt sich die Frage, wann genau die Tantiemen steuerlich zufließen.

BFH-Urteil

Der BFH hat nun klargestellt, dass Tantiemen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer bereits bei Fälligkeit dem Steuerrecht unterliegen, auch wenn sie noch nicht ausgezahlt wurden. Die Fälligkeit der Tantiemen richtet sich nach dem Anstellungsvertrag. Sofern im Anstellungsvertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde, werden Tantiemen in der Regel mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des BFH hat erhebliche Auswirkungen für die Praxis. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer müssen nun bei der Bemessung ihrer Steuervorauszahlungen die fälligen, aber noch nicht ausgezahlten Tantiemen berücksichtigen. Darüber hinaus sollten die Anstellungsverträge von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern dahingehend überprüft werden, ob Regelungen zur Fälligkeit von Tantiemen enthalten sind.

Weiterführende Hinweise

Weitere Informationen zum Thema Tantiemen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer finden Sie auf der Website des Bundesfinanzhofs (https://www.bundesfinanzhof.de/).


Fiktiver Zuflusses einer Tantieme für einen beherrschenden GmbH-Geschäftsführer:

  • Ein beherrschender GmbH-Geschäftsführer muss eine ihm nicht zugeflossene Tantieme nur dann versteuern, wenn die GmbH eine Tantiemerückstellung gewinnmindernd passiviert hat. Anderenfalls ist die Annahme eines fiktiven Zuflusses gerechtfertigt.
  • Ein fiktiver Zufluss setzt voraus, dass der beherrschende Gesellschafter gegen seine GmbH einen fälligen Anspruch hat, die GmbH zahlungsfähig ist und die GmbH die Tantieme gewinnmindernd gebucht hat.
  • Ist die Tantiemerückstellung nicht gewinnmindernd gebucht, entfällt der fiktive Zufluss.
  • Die Grundsätze des fiktiven Zuflusses gelten auch bei anderen Zahlungsansprüchen eines beherrschenden Gesellschafters gegen seine GmbH.

Mehr Infos zu Geschäftsführergehalt und Tantieme

Siehe auch Grundsätze bei der Anerkennung von Tantiemezusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer


Rechtsgrundlagen zum Thema: Tantieme

EStG 
EStG § 19

GewStG 
GewStG § 8 Hinzurechnungen

GewStG § 31 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung

KStG 9
GewStR 
GewStR R 8.2 Vergütungen an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien

KStR 8.8
LStR 
R 39b.2 LStR Laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge

EStH 4.8 6.11 24.1 34.4
KStH 8.5 8.8
LStH 3b 34

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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