Tantieme & Steuer

Tantieme: Berechnung, Höhe, Angemessenheit (vGA) und Versteuerung.




Tantieme – variable Vergütung für Geschäftsführer einfach erklärt

Tantieme

Die Geschäftsführertantieme ist ein spannender und oft steuersparender Bestandteil des Geschäftsführergehalts. Richtig gestaltet kann sie Gewerbesteuer sparen und die Vergütung enger an den Unternehmenserfolg koppeln.

Gleichzeitig gilt: Die Finanzverwaltung schaut hier besonders genau hin. Wird die Tantieme zu hoch oder nicht klar vereinbart, stuft das Finanzamt sie als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ein. Das hat zwei Konsequenzen:

  • Die GmbH darf den entsprechenden Teil nicht als Betriebsausgabe abziehen.
  • Der Geschäftsführer muss diesen Teil zusätzlich als Kapitaleinnahme versteuern.

Das führt schnell zu einer doppelten steuerlichen Belastung. Mit einer sauber formulierten und marktüblichen Tantiemevereinbarung lässt sich dieses Risiko vermeiden.

Nutzen Sie den Tantieme-Rechner für Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer, um sofort zu ermitteln, wie hoch Ihre Tantieme ohne Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) ausfallen darf. Ideal für GmbH-Geschäftsführer, Steuerplaner und Unternehmen, die variable Vergütung rechtssicher gestalten wollen.

Berechnen Sie mit wenigen Klicks die steuerlich maximal zulässige, angemessene und wirtschaftlich sinnvolle Tantieme auf Basis Ihres Jahresüberschusses. Der Rechner hilft, vGA-Gefahren zu vermeiden, die Anerkennung durch das Finanzamt sicherzustellen und Vergütungsmodelle professionell zu planen.

Vorteile des Tantieme-Rechners:
• optimale Tantieme-Höhe nach 50-%-Grenze
• Vermeidung von vGA und doppelter Besteuerung
• klare Berechnungsgrundlage für Gehalts- und Bonusmodelle
• ideal für GmbH-Vergütungsplanung und Jahresabschluss

Jetzt Tantieme berechnen:
Starten Sie die Berechnung direkt hier und optimieren Sie Ihre Geschäftsführervergütung rechtssicher:

Tantieme Rechner


Festgehalt:
Tantieme:
Angemessenes Geschäftsführergehalt:
Handelsrechtlichen Gewinn:

Nachfolgend erhalten Sie einen verständlichen Überblick über:

  • Was ist eine Tantieme?
  • Wie wird sie versteuert?
  • Was ist bei Gesellschafter-Geschäftsführern besonders wichtig?
  • Wie wird die Tantieme im Jahresabschluss erfasst?
  • Welche typischen Fehler sollten Sie vermeiden?

1. Was ist eine Tantieme?

Unter einer Tantieme versteht man eine erfolgsabhängige Vergütung. Sie wird zusätzlich zum festen Gehalt gezahlt und knüpft in der Regel an bestimmte Kennzahlen an, zum Beispiel:

  • Gewinn des Unternehmens (Gewinntantieme)
  • Umsatz oder Rohertrag (Umsatztantieme)
  • individuelle Ziele oder Budgets (Bonus/Prämie)

Typische Einsatzbereiche:

  • Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer GmbH
  • leitende Angestellte und Vertriebsverantwortliche
  • Gesellschafter-Geschäftsführer, die zugleich Eigentümer der GmbH sind

Ziel der Tantieme ist es, Leistung und Unternehmenserfolg stärker zu verknüpfen: Läuft das Unternehmen gut, profitiert auch die Geschäftsleitung.


2. Steuerliche Einordnung: Wie wird eine Tantieme versteuert?

2.1 Tantieme bei „normalen“ Arbeitnehmern / Fremd-Geschäftsführern

Bei angestellten Geschäftsführerinnen und Mitarbeitern gehört die Tantieme ganz normal zum Arbeitslohn:

  • laufende Tantieme (z. B. monatliche Umsatzbeteiligung): wird wie das Monatsgehalt versteuert (Lohnsteuer, Sozialversicherung).
  • jährliche Gewinntantieme (z. B. nach Feststellung des Jahresabschlusses): gilt als sonstiger Bezug (wie Weihnachtsgeld, Bonus) und wird lohnsteuerlich gesondert abgerechnet.

Sozialversicherungsrechtlich gilt:

  • Tantiemen sind beitragspflichtig, soweit eine Sozialversicherungspflicht besteht.
  • Laufende Tantiemen = laufendes Arbeitsentgelt, jährliche Tantiemen = einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.

2.2 Besonderheiten beim Gesellschafter-Geschäftsführer

Beim Gesellschafter-Geschäftsführer (also Geschäftsführer, der gleichzeitig Anteile an der GmbH hält) schaut das Finanzamt besonders genau hin:

  • Die Tantieme muss fremdüblich sein: Man fragt, was ein unabhängiger Dritter für diese Position erhalten würde.
  • Die Gesamtausstattung wird geprüft: Festgehalt, Tantieme, Zusatzleistungen (z. B. Dienstwagen) werden zusammen beurteilt.
  • Ist die Tantieme zu hoch, ungewöhnlich ausgestaltet oder nicht klar vereinbart, droht eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).

Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung:

  • Bei der GmbH ist der entsprechende Teil der Tantieme keine Betriebsausgabe.
  • Beim Gesellschafter wird dieser Teil steuerlich wie Kapitalertrag behandelt (Einkünfte aus Kapitalvermögen).

Daher ist es wichtig, Tantiemevereinbarungen klar, schriftlich, im Voraus und fremdüblich zu gestalten.


3. Gestaltung der Tantieme: Worauf sollte man achten?

3.1 Saubere vertragliche Vereinbarung

Damit das Finanzamt die Tantieme anerkennt, sollten insbesondere beim Gesellschafter-Geschäftsführer folgende Punkte erfüllt sein:

  • Schriftliche Vereinbarung (z. B. Anstellungsvertrag, Gesellschafterbeschluss) vor Beginn des Wirtschaftsjahres.
  • Klare Bemessungsgrundlage, z. B. „Jahresüberschuss vor Tantieme und vor Ertragsteuern gemäß festgestelltem Jahresabschluss“.
  • Fester Prozentsatz oder klar definierter Berechnungsmodus.
  • Ggf. Deckelung (Höchstbetrag) oder Mindestgewinn, der in der GmbH verbleiben muss.

3.2 Angemessene Höhe – typische Richtgrößen

Die Finanzverwaltung und Rechtsprechung nutzen bestimmte „Daumenregeln“, um die Angemessenheit zu beurteilen (jeweils im Einzelfall zu prüfen):

  • Tantieme vs. Jahresüberschuss: Liegt die Tantieme insgesamt deutlich über ca. 50 % des Gewinns, besteht vGA-­Risiko („Gewinnabsaugung“).
  • Fixgehalt vs. variable Vergütung: Oft gilt ein Verhältnis von ca. 75 % Fixgehalt zu 25 % variabler Vergütung als unkritisch – Abweichungen müssen gut begründet sein.
  • Verlustjahre / Anlaufphasen: Werden frühere Verluste nicht berücksichtigt und nur auf einzelne gute Jahre eine hohe Tantieme gezahlt, kann das problematisch sein.

Wichtig: Das sind nur Orientierungshilfen. Entscheidend ist immer die Gesamtschau und die konkrete Situation Ihres Unternehmens.


4. Tantieme im Jahresabschluss der GmbH

Für den Jahresabschluss gilt:

  • Die Tantieme ist ein Aufwand der GmbH und mindert den Gewinn, soweit sie steuerlich anerkannt wird.
  • Wird die Tantieme nachträglich für das abgelaufene Geschäftsjahr festgelegt, ist sie zum Bilanzstichtag als Rückstellung oder Verbindlichkeit zu passivieren, wenn ein Anspruch dem Grunde und der Höhe nach entstanden ist.
  • Teile, die als verdeckte Gewinnausschüttung gelten, sind steuerlich zu korrigieren und dürfen das zu versteuernde Einkommen der GmbH nicht mindern.

Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (regelmäßig bei Anteilen > 50 %) ist die Passivierung auch für seinen persönlichen Steuerzeitpunkt wichtig:

  • Die Tantieme gilt ihm mit Fälligkeit (meist mit Feststellung des Jahresabschlusses) als zugeflossen, wenn sie ordnungsgemäß passiviert wurde.
  • Unterbleibt die Passivierung und hat die Tantieme keinen Einfluss auf das Einkommen der GmbH, kann ein steuerlicher Zufluss abgelehnt werden – das kann zu Diskussionen mit dem Finanzamt führen.

5. Typische Fehler und Risiken

  • Tantieme nur mündlich vereinbart oder erst nach Ablauf des Geschäftsjahres beschlossen.
  • Unklare Formulierungen („angemessene Tantieme nach Ermessen der Gesellschafterversammlung“).
  • Umsatz- oder Gewinntantieme ohne Deckelung, die im Extremfall den Großteil des Gewinns „absaugt“.
  • Keine Verlustberücksichtigung bei Tantiemen in Unternehmen mit stark schwankenden Ergebnissen.
  • Keine laufende Überprüfung, obwohl sich Umsatz und Gewinn dauerhaft deutlich verändert haben.

6. Praxis-Tipps für Ihre Tantiemeregelung

  • Frühzeitig planen: Tantiemeregelungen rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres festlegen und schriftlich dokumentieren.
  • Fremdvergleich anstellen: Sich an Vergütungsstrukturen in vergleichbaren Unternehmen orientieren.
  • Deckelung und Mindestgewinn vereinbaren, damit in guten Jahren genug Gewinn in der GmbH verbleibt.
  • Regelmäßige Überprüfung (z. B. alle 2–3 Jahre) und Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung.
  • Steuerliche Begleitung: Tantiememodell vor Umsetzung mit dem Steuerberater abstimmen, insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern.

7. Zusammenfassung: Tantieme als sinnvolles Vergütungsinstrument

Eine gut durchdachte Tantiemeregelung kann ein starkes Instrument sein, um die Interessen von Geschäftsführung, Mitarbeitenden und Unternehmen in Einklang zu bringen. Gleichzeitig ist sie steuerlich sensibel – insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern.

Wenn vertragliche Gestaltung, Höhe, Bemessungsgrundlage und Jahresabschlussbehandlung stimmig sind, lässt sich das vGA-Risiko deutlich reduzieren und die variable Vergütung bleibt steuerlich wirksam.

Tipp: Die Einzahlung der Tantieme kann steuerfrei in die betriebliche Altersvorsorge wie folgt erfolgen:

  • Einzahlung in eine Pensionszusage
  • Einzahlung in eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse

Wie Sie ihre Steuerlast dauerhaft senken können, erkläre ich Ihnen gerne in meiner online Steuerberatung

Top Tantieme und Geschäftsführergehalt


Wichtige steuerliche Regeln zur Tantieme für Gesellschafter-Geschäftsführer


1. Verhältnis der Tantieme zum verbleibenden Jahresüberschuss

Das Finanzamt prüft, wie viel Gewinn nach Zahlung der Tantieme in der GmbH verbleibt. Als grobe Orientierung gilt:

  • Erhalten ein oder mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer zusammen mehr als 50 % des Jahresüberschusses als Tantieme, wird häufig von einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) ausgegangen.

Maßstab ist der handelsrechtliche Jahresüberschuss vor Abzug der Gewinntantieme und der Steuern.

Top Tantieme und Geschäftsführergehalt


2. Verhältnis der Tantieme zu den übrigen Gehaltsbestandteilen

Neben dem Verhältnis zum Gewinn betrachtet die Finanzverwaltung auch die Aufteilung der Gesamtvergütung in Festgehalt und Tantieme. Als Richtwert gilt:

  • Mindestens ca. 75 % Festgehalt und höchstens ca. 25 % variable Vergütung (Tantieme).

Beispiel:

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer soll insgesamt 400.000 € erhalten:

Festgehalt

150.000 €

Tantieme

250.000 €

Der durchschnittlich zu erwartende Jahresüberschuss vor Tantieme und Steuern beträgt 1,6 Mio. €.

Angemessen wäre, dass 25 % der Gesamtvergütung variabel sind:

25 % von 400.000 € = 100.000 € zulässige Tantieme.

Die tatsächlich vereinbarte Tantieme von 250.000 € ist damit um 150.000 € zu hoch – dieser Teil kann als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft werden.

Um den „angemessenen Tantiemesatz“ zu ermitteln, wird die zulässige Tantieme ins Verhältnis zum Jahresüberschuss gesetzt:

100.000 € × 100 / 1.600.000 € = 6,25 %.

Dieser Prozentsatz kann – bis zur nächsten Überprüfung – als Orientierung für die Tantiemeberechnung dienen.

Top Tantieme und Geschäftsführergehalt


3. Vereinbarung einer Nur-Tantieme (ohne Festgehalt)

Eine reine Nur-Tantieme (also Vergütung ausschließlich über Tantieme ohne Festgehalt) wird vom Finanzamt grundsätzlich nicht als fremdüblich anerkannt.

Ausnahmen können vorliegen, z. B.:

  • in der Gründungsphase der Gesellschaft,
  • bei vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten,
  • bei besonders risikoreichen Geschäftsfeldern.

In solchen Ausnahmefällen kann der Tantiemeanteil vorübergehend höher sein als 25 %. Voraussetzung ist aber immer:

  • Die Vereinbarung beachtet die übrigen Grundsätze (insbesondere die 50 %-Grenze zum Gewinn),
  • sie ist klar befristet,
  • und nach Wegfall der Sondersituation wird wieder ein „normales“ Modell mit Festgehalt vereinbart.

Kein Ausnahmefall ist es zum Beispiel, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer bei zwei Schwestergesellschaften tätig ist und bei der einen nur eine Tantieme und bei der anderen ein Festgehalt erhält – insgesamt also faktisch weiterhin gut abgesichert ist.

Top Tantieme und Geschäftsführergehalt


4. Nur-Rohgewinntantieme

Eine Nur-Rohgewinntantieme (Tantieme ausschließlich auf Basis des Rohgewinns) wird wie eine Nur-Tantieme beurteilt. Auch hier besteht regelmäßig ein vGA-Risiko, wenn kein angemessenes Festgehalt hinzukommt.


5. Zufluss der Gewinntantieme bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern

Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (in der Regel mit mehr als 50 % der Anteile) gilt eine wichtige Besonderheit:

  • Tantiemen gelten bereits mit Fälligkeit als zugeflossen, nicht erst bei tatsächlicher Auszahlung.

In der Praxis bedeutet das:

  • Die Tantieme wird in der Regel mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig – und ist in diesem Zeitpunkt als Arbeitslohn zu versteuern, wenn nichts anderes fremdüblich vereinbart wurde.
  • Voraussetzung ist, dass die Tantieme im Jahresabschluss der GmbH passiviert wurde und sich auf deren Gewinn auswirkt.

In einem vom BFH entschiedenen Fall war vereinbart worden, dass die Tantieme erst nach gesonderter Aufforderung durch den Geschäftsführer und unter Berücksichtigung der Zahlungsmöglichkeiten der GmbH fällig wird.

Der BFH sah darin keine wirksame Einschränkung: Der beherrschende Gesellschafter konnte praktisch allein bestimmen, wann er die Tantieme abruft. Damit konnte er wirtschaftlich bereits nach Feststellung des Jahresabschlusses über die Tantieme verfügen – und musste sie in diesem Zeitpunkt versteuern.

Die Verpflichtung, die „Zahlungsmöglichkeit der GmbH“ zu beachten, änderte daran nichts, weil keine klaren objektiven Kriterien festgelegt waren, wie viel Liquidität in der GmbH verbleiben muss.

Folge: Auch noch nicht ausgezahlte, aber im Jahresabschluss rückgestellte Tantiemen sind beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig bereits als Arbeitslohn zu versteuern.

Praxistipp: Achten Sie auf klare und fremdübliche Regelungen zur Fälligkeit in Ihrem Geschäftsführervertrag, um unerwartete Steuerbelastungen zu vermeiden.

Top Tantieme und Geschäftsführergehalt


6. Gewinntantieme als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

Eine Gewinntantieme kann zur verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn sie nicht wie unter fremden Dritten üblich vereinbart ist – also vor allem dann, wenn die Zusage wegen der Gesellschafterstellung erfolgt.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt:

  • Liegt die Gewinntantieme bei mehr als 50 % des Jahresüberschusses, spricht vieles für eine vGA – auch bei Freiberufler-GmbHs.

Ob im Einzelfall trotzdem keine vGA vorliegt, hängt von der Gesamtsituation des Unternehmens ab (Branche, Ertragslage, Aufgabenprofil, Marktvergleich etc.). Hier ist immer eine Einzelfallprüfung nötig.

Hinzu kommt: Tantiemevereinbarungen, die den Gewinn um „Gestaltungselemente“ (z. B. Sonderabschreibungen, besondere Rücklagen) anpassen und diese Anpassungen weitgehend ins Belieben der Gesellschaft stellen, sind regelmäßig nicht fremdüblich.

Weitere Infos + Rechner zur verdeckten Gewinnausschüttung

Top Tantieme und Geschäftsführergehalt


7. Hinweis auf die aktuelle Rechtslage

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Entscheidungen (u. a. 2003) die Grundsätze zur Angemessenheit der Gesamtausstattung bei Gewinntantiemen konkretisiert und betont:

  • Es gibt keine starren Schemata – es ist immer eine Einzelfallbetrachtung erforderlich.
  • Frühere starre Verwaltungsauffassungen wurden teilweise relativiert.

Für Sie bedeutet das: Es kommt weniger auf starre Prozentwerte an, sondern auf eine insgesamt plausible, marktübliche und gut dokumentierte Vergütungsstruktur.

Top Tantieme und Geschäftsführergehalt


8. Übereinstimmung zwischen Verwaltung und jüngerer Rechtsprechung

Trotz der Anpassungen durch die Rechtsprechung gibt es weiterhin Übereinstimmungen zwischen Finanzverwaltung und BFH, u. a.:

  • Die 50 %-Obergrenze bleibt ein wichtiges Indiz: Liegt die Tantieme über 50 % des Jahresüberschusses (vor Tantieme und Steuern), wird regelmäßig eine vGA vermutet.
  • Die Ermittlung eines angemessenen Tantiemesatzes kann weiterhin anhand des Verhältnisses „angemessene Tantieme / durchschnittlicher Jahresüberschuss“ erfolgen.
  • Nur-Gewinntantieme oder Nur-Rohgewinntantiemen gelten grundsätzlich als unüblich und führen in der Regel zu einer vGA, wenn kein angemessenes Festgehalt daneben steht.

Top Tantieme und Geschäftsführergehalt


9. Bandbreitenbetrachtung der Gesamtausstattung

Der BFH geht davon aus, dass es kein „exaktes“ angemessenes Gehalt gibt, sondern eine Bandbreite, innerhalb derer Vergütungen noch als angemessen gelten.

Für die Praxis bedeutet das:

  • Maßgeblich ist die Gesamtausstattung im Zeitpunkt der Zusage (Festgehalt, Tantieme, Zusatzleistungen).
  • Ausgangspunkt sind häufig Gehaltsstudien (z. B. BBE-Verlag), insbesondere der Bereich des oberen Quartils für vergleichbare Positionen.
  • Je nach Besonderheiten (z. B. sehr hohe Gewinne, besondere Verantwortung oder dauerhaft schwache Erträge) sind Zuschläge oder Abschläge möglich.

In der Finanzverwaltung wird für die Angemessenheitsprüfung teils mit Programmen (z. B. „Programm Hansmann“) gearbeitet, die solche Daten auswerten. Für Sie als Mandant ist wichtig: Marktübliche Vergleichswerte sind ein zentrales Argument in der Diskussion mit dem Finanzamt.

Top Tantieme und Geschäftsführergehalt


10. Verhältnis der Tantieme zu den Festbezügen (75/25-Regel)

Die bekannte 75/25-Regel (75 % Festgehalt, 25 % Tantieme) ist nach aktueller BFH-Rechtsprechung kein starres Gesetz.

Wichtig ist:

  • Ein Tantiemeanteil von mehr als 25 % führt nicht automatisch zu einer vGA, wenn die Gesamtausstattung insgesamt angemessen ist.
  • Die Überschreitung der 25 %-Grenze ist zunächst nur ein Indiz – aber kein Beweis – für eine mögliche vGA.

Keine vGA-Indizwirkung besteht insbesondere, wenn:

  • mit sprunghaften Gewinnanstiegen gerechnet werden musste,
  • starke Ertragsschwankungen vorliegen,
  • eine Prognose schwer oder nicht zuverlässig möglich war,
  • keine weiteren verdächtigen Umstände (z. B. fehlende Durchführung der Verträge) hinzukommen.

In solchen Fällen kann der absolute Tantiemesatz – sofern er im Fremdvergleich standhält – akzeptiert werden, auch wenn das Verhältnis 75/25 überschritten wird. Oft ist es dann sinnvoll, einen Höchstbetrag für die Tantieme zu vereinbaren, ab dem der Rest wie Gewinnausschüttung behandelt wird.

Ein deutlich von 75/25 abweichendes Verhältnis kann jedoch ein vGA-Indiz sein, wenn:

  • die Ertragslage relativ stabil ist,
  • eine verlässliche Gewinnprognose möglich ist,
  • keine Deckelung der Tantieme vorgesehen ist,
  • der Tantiemeanteil deutlich über 50 % der Gesamtvergütung liegt,
  • weitere Auffälligkeiten (z. B. mangelhafte Durchführung der Verträge) hinzukommen.

Top Tantieme und Geschäftsführergehalt


11. Weitere Vorgehensweise und Praxisempfehlung

Die maßgeblichen BFH-Urteile sind veröffentlicht und von der Finanzverwaltung allgemein anzuwenden. Ältere BMF-Schreiben gelten teilweise nur noch eingeschränkt und müssen im Lichte der neueren Rechtsprechung gesehen werden.

Bereits laufende oder streitige Fälle

In laufenden Einspruchs- oder Betriebsprüfungsfällen kann es sinnvoll sein, sich auf die neuere BFH-Rechtsprechung zu berufen. Häufig werden Verfahren bis zur endgültigen Klärung oder Überarbeitung der Richtlinien ruhend gestellt oder es wird Aussetzung der Vollziehung gewährt.

Laufende Betriebsprüfung / aktuelle Gestaltung

Die Finanzverwaltung wird Fälle mit hohem Tantiemeanteil künftig insbesondere dann aufgreifen, wenn:

  • die Gesamtausstattung des Geschäftsführers ohnehin am oberen Rand der Angemessenheit liegt oder
  • das Abweichen von der 75/25-Regel nach den oben genannten Kriterien ausnahmsweise als vGA-Indiz zu werten ist.

Hinweis: Für einzelne Tantiemekonstruktionen (insbesondere im Zusammenhang mit verdeckten Gewinnausschüttungen) kann es Vorgaben geben, dass keine Rückstellung gebildet werden darf. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, wie die Vereinbarung bilanziell und steuerlich korrekt umzusetzen ist.

Top Tantieme und Geschäftsführergehalt


Aktuelles + weitere Infos

Tantiemen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer: BFH klärt Zuflusszeitpunkt

Neue Rechtsprechung zur Besteuerung von Tantiemen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern

In einem aktuellen Urteil vom 5. Juni 2024 (VI R 20/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Tantiemen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer bereits bei Fälligkeit dem Steuerrecht unterliegen, auch wenn sie noch nicht ausgezahlt wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tantiemen in den Jahresabschlüssen der Gesellschaft passiviert wurden.

Hintergrund

Tantiemen sind erfolgsabhängige Vergütungen, die an Geschäftsführer oder andere Mitarbeiter für ihre Leistungen ausgezahlt werden. In der Regel werden Tantiemen im Anstellungsvertrag vereinbart und sind abhängig vom Gewinn des Unternehmens. Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die gleichzeitig Alleingesellschafter oder Mehrheitsgesellschafter einer GmbH sind, stellt sich die Frage, wann genau die Tantiemen steuerlich zufließen.

BFH-Urteil

Der BFH hat nun klargestellt, dass Tantiemen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer bereits bei Fälligkeit dem Steuerrecht unterliegen, auch wenn sie noch nicht ausgezahlt wurden. Die Fälligkeit der Tantiemen richtet sich nach dem Anstellungsvertrag. Sofern im Anstellungsvertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde, werden Tantiemen in der Regel mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des BFH hat erhebliche Auswirkungen für die Praxis. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer müssen nun bei der Bemessung ihrer Steuervorauszahlungen die fälligen, aber noch nicht ausgezahlten Tantiemen berücksichtigen. Darüber hinaus sollten die Anstellungsverträge von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern dahingehend überprüft werden, ob Regelungen zur Fälligkeit von Tantiemen enthalten sind.

Weiterführende Hinweise

Weitere Informationen zum Thema Tantiemen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer finden Sie auf der Website des Bundesfinanzhofs (https://www.bundesfinanzhof.de/).


Fiktiver Zuflusses einer Tantieme für einen beherrschenden GmbH-Geschäftsführer:

  • Ein beherrschender GmbH-Geschäftsführer muss eine ihm nicht zugeflossene Tantieme nur dann versteuern, wenn die GmbH eine Tantiemerückstellung gewinnmindernd passiviert hat. Anderenfalls ist die Annahme eines fiktiven Zuflusses gerechtfertigt.
  • Ein fiktiver Zufluss setzt voraus, dass der beherrschende Gesellschafter gegen seine GmbH einen fälligen Anspruch hat, die GmbH zahlungsfähig ist und die GmbH die Tantieme gewinnmindernd gebucht hat.
  • Ist die Tantiemerückstellung nicht gewinnmindernd gebucht, entfällt der fiktive Zufluss.
  • Die Grundsätze des fiktiven Zuflusses gelten auch bei anderen Zahlungsansprüchen eines beherrschenden Gesellschafters gegen seine GmbH.

Mehr Infos zu Geschäftsführergehalt und Tantieme


Siehe auch Grundsätze bei der Anerkennung von Tantiemezusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer


Rechtsgrundlagen zum Thema: Tantieme

EStG 
EStG § 19

GewStG 
GewStG § 8 Hinzurechnungen

GewStG § 31 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung

KStG 9
GewStR 
GewStR R 8.2 Vergütungen an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien

KStR 8.8
LStR 
R 39b.2 LStR Laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge

EStH 4.8 6.11 24.1 34.4
KStH 8.5 8.8
LStH 3b 34

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.




Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland



Bild für Steuernewsletter Steuer-Newsletter
Aktuelle Steuertipps zum Steuern sparen


Weihnachtsgedicht:
Das Christkind beim Finanzamt





Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

Termine nach Vereinbarung.
Anfragen bitte nur per E-Mail:
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.



Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin


Logo von SteuerschroederKI-Bot!

Willkommen bei Steuer-Robbi!

Hier erhalten Sie sofort Antworten auf Ihre Steuerfragen – und das völlig kostenlos! Unser KI-basierter Steuer-Robbi ist darauf programmiert, Ihnen nicht nur Antworten zu geben, sondern auch direkt auf die relevanten Steuerinformationen und Quellen zu verlinken.

Wie es funktioniert:

Einfach Ihre Frage in das untenstehende Feld eingeben und absenden. Der KI-Steuerbot analysiert Ihre Anfrage und liefert Ihnen eine Antwort, die auf aktuellem Wissen und Daten basiert.

Probieren Sie es jetzt aus und stellen Sie Ihre erste Frage!