Höhe des Geschäftsführergehalts 2026: Angemessenheit, vGA & Steueroptimierung
Geschäftsführergehalt steuerlich richtig gestalten – Fremdvergleich, verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), Tantieme & Pension auf aktuellem Stand (BFH 2024/2025, BMF-Schreiben vom 30.08.2024, Karlsruher Tabelle, BBE-Studie 2025).
Inhaltsverzeichnis – Geschäftsführergehalt
- Geschäftsführergehalt berechnen
- Angemessenheit des Geschäftsführergehalts
- Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)
- Tantieme & variable Vergütung: Zufluss und vGA
- Steuerberechnung Geschäftsführergehalt
- Geschäftsführergehalt Steueroptimierung
- PKW-Überlassung (Firmenwagen)
- Geschäftsführergehalt & Pension nach BMF-Schreiben 2024
- Zeitwertkonto bei Geschäftsführern
- Verzicht auf Geschäftsführergehalt
- Geschäftsführergehalt bei einer Personengesellschaft
- Aktuelle BFH-Rechtsprechung 2024/2025 + weitere Tipps
- FAQ: Häufige Fragen zum Geschäftsführergehalt
- Quellen & weiterführende Hinweise
Überblick: Geschäftsführergehalt aus steuerlicher Sicht
Wie wird das Geschäftsführergehalt in einer GmbH richtig bemessen? Wann droht eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)? Welche Regeln gelten für Gesellschafter-Geschäftsführer? Dieser Beitrag erklärt die steuerlichen Kernpunkte praxisnah und mit Blick auf die aktuelle Rechtslage (Stand: 2026). Berücksichtigt sind insbesondere das BMF-Schreiben vom 30.08.2024 zu Gehalt und Pension, die neue BFH-Rechtsprechung zur Tantieme (BFH 05.06.2024 – VI R 20/22) sowie die aktualisierte Karlsruher Tabelle (ab 2024) und die BBE-Studie „GmbH-Geschäftsführer-Vergütungen 2025“.
1. Warum die Angemessenheit des Geschäftsführergehalts entscheidend ist
Das Finanzamt prüft Gehälter von Geschäftsführern einer GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder AG besonders streng. Wird ein Gehalt als unangemessen hoch eingestuft, führt der übersteigende Teil zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) mit folgenden Konsequenzen:
- Hinzurechnung zum Einkommen der Gesellschaft (Körperschaftsteuer + Gewerbesteuer),
- Umqualifizierung der Vergütung beim Gesellschafter in Kapitaleinkünfte (Abgeltungsteuer 25 % bzw. Teileinkünfteverfahren),
- Nachzahlungszinsen nach § 233a AO.
Maßstab ist stets der Fremdvergleich: Welche Vergütung würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem unabhängigen Dritten zahlen? Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG.
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2. Kriterien für ein angemessenes Geschäftsführergehalt
Für die steuerliche Beurteilung zählt immer die Gesamtausstattung – nicht nur das Festgehalt. Die Finanzverwaltung folgt einer dreistufigen Prüfung (vgl. BMF v. 14.10.2002, BStBl I 2002, 972):
- Veranlassungsprüfung für jede einzelne Vergütungskomponente
- Höhe jeder Komponente (Fremdvergleich)
- Gesamtbetrachtung der Vergütung
2.1 Bestandteile der Gesamtvergütung
- Festgehalt (Monatsgehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld)
- Tantieme / variable Boni
- Dienstwagen und sonstige Sachbezüge
- Versorgungszusagen (Pensionszusage, Direktversicherung, Unterstützungskasse)
- Zuschüsse (z. B. zu Kranken- oder Pflegeversicherung)
- Übernahme von Beiträgen zu Berufsverbänden, D&O-Versicherung
2.2 Wirtschaftliche Faktoren
- Ertragslage und Zukunftsprognose der GmbH
- Verantwortungsumfang, Qualifikation und Berufserfahrung des Geschäftsführers
- Branchenüblichkeit (BBE-Studie, Karlsruher Tabelle)
- Gehalt-zu-Gewinn-Verhältnis (sog. Halbteilungsgrundsatz)
- Anzahl der Geschäftsführer (Vergütungsabschläge bei mehreren GGf möglich, vgl. BFH 09.10.2013 – I B 100/12)
Praxistipp: Das Finanzamt akzeptiert keine pauschalen Höchstgrenzen, nutzt aber regelmäßig externe Gehaltsstrukturuntersuchungen als Orientierung – allen voran die BBE-Studie „GmbH-Geschäftsführer-Vergütungen 2025“ mit Daten von rund 2.551 Geschäftsführern aus 50 Branchen sowie die Karlsruher Tabelle (ab 2024). Siehe Abschnitt Angemessenheit.
3. Verhältnis Geschäftsführergehalt zum GmbH-Gewinn (Halbteilungsgrundsatz)
Nach ständiger Rechtsprechung muss der GmbH nach Zahlung des Gehalts in der Regel noch ein angemessener Jahresüberschuss verbleiben. Die Rechtsprechung verlangt einen Mindestgewinn vor Ertragsteuern, der mindestens so hoch ist wie die Geschäftsführervergütungen (sog. Halbteilungsgrundsatz, vgl. BFH 27.04.2000, BStBl II 2001, 698; bestätigt durch BFH 04.06.2003 – I R 24/02). Wird der Gewinn durch die Vergütung „leergeräumt“, indiziert dies eine vGA.
Empfehlung: Vergütung regelmäßig an die wirtschaftliche Entwicklung anpassen und dokumentieren (Gesellschafterbeschluss, Vertragsänderung).
4. Besonderheiten für Gesellschafter-Geschäftsführer
Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (i. d. R. Beteiligung > 50 % der Anteile oder Stimmrechte) gilt zusätzlich der formelle Fremdvergleich (R 8.5 Abs. 2 KStR): Vereinbarungen müssen im Voraus, klar und zivilrechtlich wirksam getroffen und tatsächlich durchgeführt werden (Nachzahlungsverbot, vgl. BFH 22.10.2003 – I R 36/03).
Sind mehrere Geschäftsführer beteiligt, wird die Gesamtvergütung betrachtet; bei kleineren GmbH kommen Vergütungsabschläge in Betracht (BFH 09.10.2013 – I B 100/12).
Angemessenheit der Geschäftsführergehälter in der GmbH
Die Angemessenheit des Geschäftsführergehalts ist einer der wichtigsten steuerlichen Prüfpunkte bei GmbH, UG und anderen Kapitalgesellschaften. Sie hängt insbesondere ab von Unternehmensgröße, Ertragslage, Verantwortung, Qualifikation des Geschäftsführers sowie von Vergleichsgehältern in ähnlichen Unternehmen. Ziel: ein Gehalt, das einem Fremdvergleich standhält und keine verdeckte Gewinnausschüttung auslöst.
Mein Steuerberater-Kollege Prof. Dr. Christoph Juhn erklärt im Video, wie hoch das Geschäftsführergehalt in der GmbH sein darf, ohne dass steuerliche Risiken entstehen.
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Für die Frage, ob das einem Gesellschafter-Geschäftsführer gewährte Gehalt überhöht ist und ob insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegt, ist maßgebend, ob sich die Vergütung im Rahmen des Angemessenen hält. Die Beurteilungskriterien sind (vgl. BFH 05.10.1994, BStBl II 1995, 549):
- Art, Umfang und Verantwortung der Tätigkeit,
- künftige Ertragsaussichten des Unternehmens,
- Verhältnis des Geschäftsführergehalts zum Gesamtgewinn und zur Kapitalverzinsung,
- Geschäftsführergehälter gleichartiger Betriebe (interner und externer Fremdvergleich),
- wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in Vergangenheit und Zukunft.
Wie das Finanzamt die Angemessenheit der Geschäftsführervergütung prüft
Die Prüfung erfolgt in drei Stufen (BMF v. 14.10.2002, BStBl I 2002, 972, teilweise überholt durch BFH 27.02.2003 – I R 46/01 und BFH 04.06.2003 – I R 24/02):
-
Veranlassungsprüfung der einzelnen Bestandteile:
Sind Festgehalt, Tantieme, Sachbezüge oder Pensionszusage durch das Dienstverhältnis oder durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst? Liegt die Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis, ist die Komponente bereits dem Grunde nach vGA. -
Höhenprüfung (Fremdvergleich):
Auch grundsätzlich anerkannte Bestandteile müssen der Höhe nach angemessen sein. Externer Fremdvergleich anhand von Gehaltsstrukturuntersuchungen. -
Gesamtbetrachtung:
Selbst angemessene Einzelbestandteile können in der Summe unangemessen sein.
Typische Problemfelder bei Geschäftsführergehältern
- Überstundenvergütungen: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Urteile v. 19.03.1997, BStBl 1997 II S. 577, und v. 27.03.2001, BStBl 2001 II S. 655) mit dem Aufgabenbild eines Geschäftsführers nicht vereinbar – stets vGA, unabhängig von der Höhe.
- Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge: Grundsätzlich vGA (BFH 14.07.2004 – I R 111/03). Ausnahme nur bei sehr engen betrieblichen Gründen (z. B. 24-h-Tankstelle, Schichtdienst aller Mitarbeiter).
- Pensionszusagen: Müssen schriftlich, im Voraus, ernsthaft, erdienbar, angemessen und finanzierbar sein (R 8.7 KStR). Wartezeiten von i. d. R. 2–3 Jahren beachten.
- Tantiemen: Sollten 25 % der Gesamtvergütung im Regelfall nicht überschreiten; alle Tantiemen zusammen i. d. R. nicht mehr als 50 % des Jahresüberschusses vor Steuern (BMF v. 01.02.2002).
- Sachbezüge: Klar geregelt (z. B. Dienstwagen-Vereinbarung mit Privatnutzung). Vertragswidrige Privatnutzung kann zur vGA führen.
- Darlehen an Gesellschafter-Geschäftsführer: Zinslose oder zu niedrig verzinste Darlehen sind regelmäßig vGA (BFH bestätigt jüngst die sog. „Margenteilung“ als Schätzungsmethode).
Die Karlsruher Tabelle (OFD Karlsruhe) liefert Orientierungswerte für die Angemessenheit nach Unternehmensgröße und Branche. Die aktuelle Fassung gilt ab 2024; für die Jahre ab 2025 erfolgt keine pauschale Erhöhung mehr (OFD Karlsruhe, Mitteilung an IHK Karlsruhe). Die Tabelle gilt formal nur in Baden-Württemberg, wird aber bundesweit als Orientierung herangezogen.
Angemessenheit Geschäftsführergehalt – Branchenübersicht (Karlsruher Tabelle, gültig ab 2024)
| Branchengruppe |
Umsatz < 2,5 Mio. € Mitarbeiter < 20 |
Umsatz 2,5 – 5 Mio. € Mitarbeiter 20 – 50 |
|---|---|---|
| Industrie / Produktion | 170.000 – 220.000 € | 214.000 – 284.000 € |
| Großhandel | 194.000 – 239.000 € | 209.000 – 286.000 € |
| Einzelhandel | 148.000 – 183.000 € | 158.000 – 212.000 € |
| Freiberufler | 192.000 – 275.000 € | 279.000 – 329.000 € |
| Sonstige Dienstleistungen | 164.000 – 220.000 € | 227.000 – 278.000 € |
| Handwerk | 123.000 – 175.000 € | 164.000 – 231.000 € |
| Branchengruppe |
Umsatz 5 – 25 Mio. € Mitarbeiter 51 – 100 |
Umsatz 25 – 50 Mio. € Mitarbeiter 101 – 500 |
|---|---|---|
| Industrie / Produktion | 271.000 – 314.000 € | 337.000 – 533.000 € |
| Großhandel | 239.000 – 310.000 € | 314.000 – 544.000 € |
| Einzelhandel | 212.000 – 257.000 € | 256.000 – 531.000 € |
| Freiberufler | 326.000 – 393.000 € | 337.000 – 578.000 € |
| Sonstige Dienstleistungen | 257.000 – 320.000 € | 292.000 – 555.000 € |
| Handwerk | 222.000 – 286.000 € | 248.000 – 440.000 € |
Quelle: OFD Karlsruhe, Werte gültig ab 2024 (keine pauschale Hochrechnung für 2025 und 2026; Einzelfallprüfung erforderlich). Ergänzend: BBE-Studie „GmbH-Geschäftsführer-Vergütungen 2025“ (Daten 2024, BBE media in Kooperation mit dem DStV).
Praxisrahmen: Wie hoch darf ein Geschäftsführergehalt sein?
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer kann aufgrund seiner Gesamtverantwortung und seines Unternehmerrisikos grundsätzlich ein höheres Gehalt als ein Fremdgeschäftsführer beziehen. Ein Sicherheitszuschlag von rund 20 % auf das Gehalt eines vergleichbaren Fremdgeschäftsführers ist regelmäßig anerkannt (vgl. BFH 04.06.2003 – I R 24/02). Erst eine deutliche Überschreitung – nach BFH (Urt. v. 28.06.1989 – I R 89/85) regelmäßig mehr als 20 % über der Obergrenze der Bandbreite – führt zur vGA.
Eine sprunghafte Gehaltserhöhung kann ein Indiz für die Unangemessenheit sein, insbesondere wenn sie kurz nach Betriebsaufnahme erfolgt (vgl. BFH 06.04.2005 – I R 27/04: Verdoppelung des Gehalts innerhalb von 2½ bis 3½ Monaten als vGA dem Grunde nach).
Wichtig: Bei der Beurteilung sind regelmäßig Fremdgeschäftsführergehälter heranzuziehen. Bei den in Studien erfassten Gesellschafter-Geschäftsführergehältern besteht die Vermutung, dass diese aus steuerlichen Gründen eher oberhalb der Fremdüblichkeit liegen.
Praxisempfehlung: So reduzieren Sie Ihr vGA-Risiko
Die Vergütung sollte regelmäßig (mindestens jährlich) überprüft und in einem Gesellschafterbeschluss dokumentiert werden. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern gilt das Nachzahlungsverbot: Vereinbarungen müssen klar, zivilrechtlich wirksam und im Voraus getroffen werden. In Streitfällen ist fachlich fundierte Argumentation auf Basis von Gehaltsstrukturuntersuchungen (BBE-Studie) und der konkreten Ertragslage entscheidend.
Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf das Einkommen auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Gewinnausschüttung steht (ständige Rechtsprechung, zuletzt BFH 01.10.2024 – VIII R 4/21; BFH 22.10.2024 – VIII R 23/21).
-
Folgen für die Kapitalgesellschaft
- Erhöhung des zu versteuernden Einkommens: Die vGA wird außerbilanziell hinzugerechnet. Mehrbelastung mit Körperschaftsteuer (15 %) zzgl. Solidaritätszuschlag (5,5 %) und Gewerbesteuer (Hebesatz-abhängig).
- Keine Betriebsausgabe: Die vGA mindert den Gewinn nicht und führt zu einer dauerhaften Steuermehrbelastung.
- Kapitalertragsteuerabzug: Die GmbH muss Kapitalertragsteuer einbehalten und abführen (§ 43 EStG).
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Folgen für den Gesellschafter-Geschäftsführer
- Umqualifizierung der Einkunftsart: Vergütungen, die ursprünglich als Arbeitslohn (§ 19 EStG) versteuert wurden, werden in Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) umqualifiziert.
- Besteuerung: Im Privatvermögen grundsätzlich Abgeltungsteuer 25 % zzgl. Soli (ggf. Antragsveranlagung nach § 32d Abs. 6 EStG); im Betriebsvermögen Teileinkünfteverfahren (60 %ig steuerpflichtig).
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Korrespondierende Besteuerung nach § 32a KStG
- Zweck: Vermeidung doppelter Erfassung und Sicherstellung der konsistenten Besteuerung.
- Anpassung der Bescheide: Wird der KSt-Bescheid der GmbH wegen einer vGA geändert, kann der Bescheid des Gesellschafters angepasst werden.
- Verlängerte Festsetzungsfrist: Die Festsetzungsfrist beim Gesellschafter endet nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des geänderten Körperschaftsteuerbescheids (§ 32a Abs. 1 Satz 2 KStG i. V. m. § 171 Abs. 10 AO).
Wichtig (BFH 22.10.2024 – VIII R 23/21): Die vGA beim Gesellschafter setzt nicht voraus, dass sich der Vorgang tatsächlich gewinnmindernd bei der Gesellschaft ausgewirkt hat. Beide Ebenen sind getrennt zu prüfen.
Praktische Auswirkungen
- Steuernachzahlungen und Zinsen: Sowohl bei der GmbH (KSt, GewSt) als auch beim Gesellschafter (KapErSt). Hinzu kommen Nachzahlungszinsen nach § 233a AO (seit 01.01.2019 erstmals 1,8 % p. a., zuvor 6 % p. a.).
- Lohnsteuerhaftung: Bei lohnsteuerlicher Behandlung als Arbeitslohn statt Kapitalertragsteuer drohen Haftungsbescheide.
- Vermeidungsstrategien: Fremdübliche Verträge, schriftliche Vereinbarungen im Voraus, regelmäßige Angemessenheitsprüfung, lückenlose Dokumentation.
Weiterführend: Beitrag zur verdeckten Gewinnausschüttung.
Tantieme & variable Vergütung: Zufluss und vGA (aktuelle BFH-Rechtsprechung)
Eine Tantieme ist die häufigste Form der erfolgsabhängigen Vergütung des Geschäftsführers. Steuerlich anerkannt wird in der Regel die Gewinntantieme; Umsatztantiemen sind bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH grundsätzlich problematisch (vGA-Verdacht wegen „Gewinnabsaugung“) und nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig (vgl. BFH 19.02.1999 – I R 105-107/97; bestätigt durch BFH 24.10.2024 – I R 36/22, ausdrücklich aber differenzierend für AG-Vorstände).
Grundsätze zur Angemessenheit der Tantieme
- Tantieme darf i. d. R. nicht mehr als 25 % der Gesamtvergütung ausmachen (Verhältnis Festgehalt : Tantieme ca. 75 : 25).
- Alle Tantiemen zusammen sollen 50 % des Jahresüberschusses vor Ertragsteuern und Tantieme nicht übersteigen.
- Vorjahresverluste sind bei Gewinntantiemen einzubeziehen (BFH 18.09.2007 – I R 73/06). Geschieht dies nicht, droht die vGA.
- Die „Nur-Tantieme“ (ohne Festgehalt) ist regelmäßig vGA.
Aktuelle BFH-Rechtsprechung zur Tantieme (2024)
BFH-Urteil vom 05.06.2024 – VI R 20/22 (Zufluss bei beherrschendem GGf)
Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Zuflussfiktion bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern wie folgt präzisiert (entgegen BMF v. 12.05.2014, BStBl I 2014, 860):
- Tantiemen fließen dem beherrschenden GGf bereits mit Fälligkeit zu (Zuflussfiktion).
- Fälligkeit tritt grundsätzlich mit Feststellung des Jahresabschlusses ein – sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Nicht passivierte Tantiemeforderungen fließen dem GGf nicht zu, selbst wenn die Passivierung nach GoB hätte erfolgen müssen.
- Bei nachträglichem Verzicht ist eine verdeckte Einlage in Höhe des werthaltigen Teils zu prüfen.
BFH-Urteil vom 24.10.2024 – I R 36/22 (AG-Vorstand / Minderheitsaktionär)
Bei der AG sind die GmbH-Grundsätze nicht uneingeschränkt übertragbar: Ein unabhängiger Aufsichtsrat ist ein starkes Beweisanzeichen gegen die Annahme einer vGA. Umsatztantiemen und Gewinntantiemen an einen Minderheitsaktionär-Vorstand können bei marktgerechter Aushandlung anerkannt werden. Für GmbH-Strukturen bleibt es allerdings bei der restriktiven Linie.
Praxistipp: Vereinbarungen über Tantiemen sollten schriftlich, vor Beginn des Wirtschaftsjahres, klar in Bemessungsgrundlage, Höhe und Fälligkeit getroffen und in der Bilanz konsequent passiviert werden. Weiterführend: Tantieme Berechnung, Höhe, Angemessenheit und Versteuerung.
Steueroptimale Gestaltung des Geschäftsführergehalts
Vereinbaren Sie als Geschäftsführer ein zu hohes Gehalt, droht eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA); ist Ihr Geschäftsführergehalt zu niedrig, zahlen Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer häufig mehr Steuern, als notwendig wäre. Die optimale Gestaltung balanciert beide Risiken.
Grundsatz: Hohe Betriebsausgaben – aber innerhalb der Angemessenheit
Selbst wenn das Geschäftsführergehalt dem Spitzensteuersatz (42 % zzgl. ggf. „Reichensteuer“ 45 %) unterliegt, ist die Gehaltszahlung regelmäßig steuerlich günstiger als die Gewinnausschüttung. Hintergrund:
- Gehalt mindert KSt und GewSt der GmbH (Steuerersparnis ca. 30 %).
- Ausschüttung wird auf bereits versteuertem Gewinn vorgenommen und beim Gesellschafter erneut besteuert (Abgeltungsteuer 25 % oder Teileinkünfteverfahren).
Orientierung: Zielkorridor für das zu versteuernde Einkommen
Bei einem zu versteuernden Einkommen von ca. 70.000 € (Alleinstehende) bzw. 140.000 € (zusammen veranlagte Ehegatten) liegt der durchschnittliche ESt-Satz bei rund 30 %. Erst ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 68.430 € (Alleinstehende) bzw. ca. 136.860 € (Zusammenveranlagung) greift im Jahr 2026 der Spitzensteuersatz von 42 % (Werte sind tariflich anzupassen; bitte aktuellen Einkommensteuertarif prüfen).
Bausteine für ein steuerlich optimales Geschäftsführergehalt
- Steuerfreie oder pauschal besteuerte Gehaltsbestandteile (z. B. § 3 Nr. 34 EStG Gesundheitsförderung, Job-Rad, Kinderbetreuungszuschuss, Sachbezugsfreigrenze 50 €/Monat nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
- Firmenwagen – siehe Abschnitt PKW-Überlassung.
- Tantieme – siehe Abschnitt Tantieme.
- Betriebliche Altersvorsorge / Pensionszusage – heute Gewinn senken, Zufluss in die Zukunft verschieben (deferred compensation).
- Verteilung auf mehrere Familien-Geschäftsführer (Mitarbeit Ehegatte/Kinder im Rahmen ihrer tatsächlichen Tätigkeit – Fremdvergleich beachten!).
Steuerberechnung Geschäftsführergehalt: Ausschüttung vs. Thesaurierung vs. Gehalt
Drei Wege zur Verwendung des GmbH-Gewinns – mit erheblichen Belastungsunterschieden:
- Thesaurierung in der GmbH: Gesamtbelastung ca. 30 % (KSt 15 % + SolZ 5,5 % auf KSt + GewSt je nach Hebesatz).
- Ausschüttung an den Gesellschafter: Gesamtbelastung ca. 48 % (Thesaurierung + Abgeltungsteuer 25 % + SolZ; Teileinkünfteverfahren bei Mitunternehmern).
- Geschäftsführergehalt: persönlicher ESt-Satz bis 42 % / 45 % zzgl. SolZ und ggf. KiSt. Aber: Gehalt mindert KSt & GewSt der GmbH.
Beispiele mit Gewerbesteuerhebesatz Berlin (410 %, GewSt ca. 14,35 %):
Beispiel 1: Gewinn 100.000 € – Auszahlung als Geschäftsführergehalt
| Steuerpflichtiger | Steuerberechnung | Steuerbetrag |
|---|---|---|
| GmbH (Thesaurierung) | KSt + SolZ + GewSt ≈ 29,83 % | 29.830 € |
| Gesellschafter (juristische Person) | 29,83 % + Teileinkünfteverfahren (60 %, 25 %) | 44.830 € |
| Gesellschafter (natürliche Person) | 29,83 % + Abgeltungsteuer 25 % | 54.830 € |
| Geschäftsführergehalt | ESt (StKl. I, ohne KiSt, ohne Kinder) | 35.960 € |
Beispiel 2: Gewinn 200.000 € – Auszahlung als Geschäftsführergehalt
| Steuerpflichtiger | Steuerberechnung | Steuerbetrag |
|---|---|---|
| GmbH (Thesaurierung) | KSt + SolZ + GewSt ≈ 29,83 % | 59.660 € |
| Gesellschafter (juristische Person) | 29,83 % + Teileinkünfteverfahren | 89.660 € |
| Gesellschafter (natürliche Person) | 29,83 % + Abgeltungsteuer 25 % | 109.660 € |
| Geschäftsführergehalt | ESt (StKl. I, ohne KiSt, ohne Kinder) | 80.270 € |
Ergebnis des Vergleichs
Die Auszahlung als Geschäftsführergehalt bewirkt – im Rahmen der Angemessenheit – eine deutlich geringere Gesamtsteuerbelastung als Ausschüttung oder reine Thesaurierung. Der Gehaltsaufwand mindert zudem KSt und GewSt der GmbH.
Korrespondierende Besteuerung der vGA (§ 32a KStG)
Beispiel: Alleingesellschafter B erhält 120.000 € Geschäftsführergehalt. Die Betriebsprüfung beurteilt 100.000 € als angemessen; 20.000 € werden als vGA behandelt.
- Hinzurechnung bei der GmbH: + 20.000 € → KSt, SolZ und GewSt-Nachzahlung.
- Beim Gesellschafter: Umqualifizierung der 20.000 € in Kapitaleinkünfte; volle Abgeltungsteuer 25 % (Halbeinkünfteverfahren gilt nicht mehr; das Teileinkünfteverfahren ist nur bei Antrag/§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG bzw. bei Betriebsvermögen anwendbar).
Gesellschafter-Geschäftsführer: Pkw-Überlassung durch die Gesellschaft
Die private Nutzung eines Firmenwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer wirft regelmäßig die Frage auf: Arbeitslohn oder verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)?
1. Privatnutzung des Pkw: Arbeitslohn oder vGA?
Bei klar im Anstellungsvertrag geregelter Privatnutzung liegt grundsätzlich kein vGA-Sachverhalt, sondern ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil (1 %-Regel nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG oder Fahrtenbuch).
Bei vertragswidriger Privatnutzung:
- Liegt nicht automatisch Arbeitslohn vor (BFH 15.11.2007 – VI ER-S 4/07).
- Wird einem beherrschenden GGf die Privatnutzung untersagt, das Verbot aber nicht überwacht, kann der Vorteil als Arbeitslohn nach der 1 %-Regel anzusetzen sein (nicht als vGA).
Der Anscheinsbeweis für die Privatnutzung kann widerlegt werden (z. B. weiteres Privatfahrzeug, geringe Entfernung Wohnung-Arbeitsstätte). Aktuell hat der BFH 22.10.2024 – VI R 14/22 nochmals die Anforderungen an die Erschütterung des Anscheinsbeweises konkretisiert.
2. Umsatzsteuerliche Behandlung
Regelungen in Abschn. 15.23 UStAE (Vorsteuerabzug und Fahrzeuge) und Abschn. 1.6 Abs. 7 UStAE (Nutzungsüberlassung an die Gesellschaft).
2.1 Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer
- Entgeltliche Überlassung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses: sonstige Leistung (Abschn. 15.23 Abs. 8–11 UStAE). Bemessungsgrundlage = tatsächliches Entgelt, ggf. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG).
- Unentgeltliche Überlassung oder vGA-Fälle: unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG (BMF v. 03.04.2012, BStBl I 2012 S. 478).
2.2 Gesellschafter-Geschäftsführer als Unternehmer
Bei selbständiger Tätigkeit liegt im entgeltlichen Fall Vermietung des Pkw vor; bei fehlender Zahlung greift ggf. ein tauschähnlicher Umsatz nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG.
2.3 Pkw-Überlassung im Organschaftsverhältnis
Bei umsatzsteuerlicher Organschaft ist die Pkw-Überlassung an den Organträger als unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) zu erfassen (FG Münster v. 09.01.2020 – 5 K 2420/19 U; BFH v. 05.06.2014 – XI R 36/12).
Praxis-Tipp: Klar formulierter Überlassungsvertrag, sauberes Fahrtenbuch oder konsequente Anwendung der 1 %-Regel, abgestimmte lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung. Mehr Infos: Private PKW-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer.
Geschäftsführergehalt & Pension: BMF-Schreiben vom 30.08.2024
Mit dem BMF-Schreiben vom 30.08.2024 (IV C 2 – S 2742/22/10003:009) hat die Finanzverwaltung Rz. 10 des BMF-Schreibens vom 18.09.2017 (BStBl I 2017, 1293) zur parallelen Zahlung von Pension und Geschäftsführergehalt angepasst und damit auf das BFH-Urteil vom 15.03.2023 – I R 41/19 reagiert. Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anwendbar.
Wichtigste Klarstellungen
- Anwartschaftsphase: Eine Pensionszusage, die nur an das Erreichen der Altersgrenze (nicht an das Ausscheiden) anknüpft, ist körperschaftsteuerlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie löst nicht von vornherein eine vGA aus.
- Auszahlungsphase – volle Weiterbeschäftigung: Werden bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer neben der Pension noch laufende Bezüge gezahlt, liegt keine vGA vor, soweit die Summe aus Versorgungszahlung und neuem Aktivgehalt das vor Eintritt des Versorgungsfalles gezahlte Aktivgehalt nicht überschreitet. Bei beherrschenden GGf zusätzlich formeller Fremdvergleich (R 8.5 Abs. 2 KStR).
- Kapitalwahlrecht: Grundsätze gelten auch bei Ausübung eines Kapitalwahlrechts.
- Auflösung der Pensionsrückstellung: Steht der Annahme einer vGA nicht entgegen.
- Teilzeittätigkeit: Werden Aktivgehalt und Arbeitszeit nach Eintritt des Versorgungsfalls deutlich reduziert, hält die Finanzverwaltung weiter daran fest, dass Teilzeit mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht vereinbar sei – dann vGA. Dies geht über das BFH-Urteil hinaus, das die Frage offengelassen hatte.
Praxisempfehlung
- Pensionszusage formal sauber gestalten (schriftlich, ernsthaft, im Voraus, erdienbar, finanzierbar, R 8.7 KStR).
- Bei Weiterbeschäftigung im Versorgungsfall: Aktivgehalt + Pension ≤ letzte Aktivbezüge vor Pensionseintritt.
- Alternativ: Pensionsbeginn hinausschieben mit nachträglichem Barwertausgleich.
- Teilzeit-Konstellationen vermeiden oder vorab fachlich abstimmen.
Mehr zur Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer.
Verzicht auf Geschäftsführergehalt
In der Krise einer GmbH stehen Geschäftsführer unter erheblichem Handlungsdruck. Sie müssen die (drohende) Zahlungsunfähigkeit (§§ 17, 18 InsO) vermeiden und das Kapitalerhaltungsgebot (§ 30 GmbHG) beachten. Unveränderte Gehaltszahlungen in der Krise können nach § 31 GmbHG erstattungspflichtig sein und ggf. Schadensersatzansprüche nach § 43 GmbHG auslösen.
Gehaltsverzicht als Sanierungsinstrument
Vor jedem Verzicht ist eine sorgfältige zivil-, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Prüfung notwendig. Insbesondere ist zu unterscheiden zwischen einem
- Verzicht vor Entstehung des Anspruchs (Vertragsänderung): in der Regel steuerlich neutral, mindert künftiges Einkommen.
- Verzicht nach Entstehung des Anspruchs: führt nach BFH 09.06.1997 – GrS 1/94 zu einer verdeckten Einlage in Höhe des werthaltigen Teils der Forderung und zugleich zum Zufluss beim Gesellschafter (Einkommensbesteuerung).
Der BFH-Beschluss/Urteil vom 05.06.2024 – VI R 20/22 hat diese Differenzierung erneut betont: Wird auf eine bereits entstandene Tantieme nachträglich verzichtet, liegt eine verdeckte Einlage und damit ein steuerpflichtiger Zufluss vor.
Checkliste vor Gehaltsverzicht
- Verzicht nur auf einen Teil des Gehalts, um soziale Absicherung zu erhalten.
- Keine rückwirkenden Verzichte (Verstoß gegen formellen Fremdvergleich bei beherrschenden GGf).
- Schriftliche Vereinbarung (Vertragsänderung + Gesellschafterbeschluss).
- Klare Besserungsklausel definieren (Wiederaufnahme bei bestimmter Ertragslage).
- Sozialversicherungs- und Pensionswirkungen prüfen.
Auswirkungen auf Pensionszusagen (75 %-Grenze)
Ein Gehaltsverzicht kann die Verhältnisrechnung zur Überversorgung (Anwartschaft + gesetzliche Rente > 75 % der Aktivbezüge) verändern. Die 75 %-Grenze ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung ein Richtwert, kein starres Verbot. Eine Überschreitung führt nicht automatisch zur Nichtanerkennung; entscheidend ist die wirtschaftliche Gesamtwürdigung (vgl. BFH 20.12.2016 – I R 4/15).
Zeitwertkonto für Geschäftsführer
Zeitwertkonten dienen dem Ansparen von Arbeitsentgelt für spätere Freistellungen (Sabbatical, Pflegezeit, vorgezogener Ruhestand). Nach dem geänderten BMF-Schreiben vom 08.08.2019 (BStBl I 2019, 874) und der jüngeren Rechtsprechung gilt:
- Fremd-Geschäftsführer (ohne Beteiligung): Zeitwertkonten steuerlich anerkannt; Lohnzufluss erst in der Auszahlungsphase (BFH 22.02.2018 – VI R 17/16; BFH 11.04.2019 – VI R 23/17).
- Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer: Anerkennung möglich, soweit fremdüblich und keine vGA-Indikatoren vorliegen.
- Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer: Keine steuerliche Anerkennung – Zuführungen sind regelmäßig vGA.
Beim Wechsel vom Arbeitnehmer zum (beherrschenden) Geschäftsführer bleibt das vorhandene Zeitwertkontoguthaben steuerlich unangetastet; weitere Zuführungen sind aber kritisch zu prüfen.
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Geschäftsführergehalt bei einer Personengesellschaft
In Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) gilt: Vergütungen an Mitunternehmer werden als Vorabgewinn behandelt und nicht als Betriebsausgabe abgezogen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Daraus folgt:
- kein lohnsteuerpflichtiges Gehalt im Sinne von § 19 EStG (Ausnahme: echtes Arbeitsverhältnis bei Kommanditisten);
- Erfassung als gewerbliche Einkünfte beim Gesellschafter;
- keine Minderung des Gesellschaftsgewinns;
- i. d. R. keine Sozialversicherungspflicht.
Umsatzsteuer beim Sonderentgelt
Erhält ein Gesellschafter ein Sonderentgelt für die Geschäftsführung zusätzlich zum Gewinnanteil, kann eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vorliegen (Abschn. 1.6 Abs. 3 UStAE; vgl. BFH 14.04.2010 – XI R 14/09). Eine reine Gewinnbeteiligung ist nicht umsatzsteuerbar.
Vergleich Personengesellschaft vs. Kapitalgesellschaft
| Aspekt | Personengesellschaft (OHG/KG/GmbH & Co. KG) | Kapitalgesellschaft (GmbH/AG) |
|---|---|---|
| Gehalt | Vorabgewinn, kein Betriebsausgabenabzug | Betriebsausgabe, wenn angemessen |
| Lohnsteuer | i. d. R. keine | ja |
| Sozialversicherung | i. d. R. nicht pflichtig | meist pflichtig (außer beherrschender GGf) |
| Umsatzsteuer | bei Sonderentgelt ggf. ja | nein (Arbeitslohn) |
| Haftung | persönlich/unbeschränkt (außer Kommanditist) | keine persönliche Haftung |
Aktuelle BFH-Rechtsprechung 2024/2025 + weitere Tipps
1. vGA durch unangemessenes Geschäftsführergehalt – auch mit Beirat möglich
Der BFH hat klargestellt, dass selbst die Beauftragung eines Beirats bei der Festlegung der GGf-Vergütung die Angemessenheitsprüfung nicht ersetzt. Anders als der Aufsichtsrat einer AG ist der Beirat einer GmbH nicht gesetzlich vorgeschrieben und kann jederzeit durch die Gesellschafter abberufen werden (vgl. FG Münster v. 23.11.2022 – 10 K 1374/19 K,G,F; BFH-Beschluss zur Nichtzulassungsbeschwerde).
2. Rückzahlung von Arbeitslohn durch beherrschenden GGf
Auch irrtümliche Überweisungen sind Arbeitslohn. Rückzahlungen mindern die Einkünfte erst im Zeitpunkt des Abflusses (BFH 27.06.2018 – X R 44/16; bestätigt durch BFH 14.06.2023 – VI R 27/20). Auch beim beherrschenden GGf gilt diese Grundregel.
3. Weiterbeschäftigung im Versorgungsfall (BFH 15.03.2023 – I R 41/19 + BMF 30.08.2024)
Zentrale Eckpunkte:
- Keine vGA, wenn Gehalt + Pension die Aktivbezüge nicht übersteigen.
- Vollständige Weiterbeschäftigung erforderlich (Teilzeit problematisch).
- Alternative: Pensionsbeginn hinausschieben mit Barwertausgleich.
4. Tantieme – Zufluss bei beherrschendem GGf (BFH 05.06.2024 – VI R 20/22)
Nicht passivierte Tantiemen fließen dem GGf nicht zu. Aber Vorsicht: Bei nachträglichem Verzicht greift die verdeckte Einlage. Empfehlung: Tantiemevereinbarungen rechtzeitig vor Jahresende anpassen oder aufheben.
5. AG-Vorstand mit Minderheitsbeteiligung (BFH 24.10.2024 – I R 36/22)
Bei der AG kann ein unabhängiger Aufsichtsrat als „Gegengewicht“ vGA-Risiken erheblich reduzieren. GmbH-Grundsätze sind nicht 1:1 übertragbar – auch Umsatztantiemen sind hier nicht per se unangemessen.
6. SFN-Zuschläge weiterhin kritisch
Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit an Gesellschafter-Geschäftsführer sind nach OFD-Verfügungen weiter überwiegend vGA. Ausnahme nur bei vergleichbaren Leistungen an leitende Angestellte (BFH 14.07.2004 – I R 111/03).
7. Urlaubsabgeltung
Eine Abgeltung nicht genommenen Urlaubs ist keine vGA, wenn betriebliche Gründe der Urlaubsnahme entgegenstanden (BFH 28.01.2004 – I R 50/03). Empfehlung: Regelung im Dienstvertrag.
8. Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG
Bis zu 600 € jährlich für zertifizierte Gesundheitsleistungen sind steuerfrei – auch für Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn fremdüblich gewährt und allen Arbeitnehmern angeboten.
9. Inflationsausgleichsprämie
Die Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG (bis 3.000 €) war nur bis 31.12.2024 möglich und ist heute (2026) nicht mehr nutzbar. Für laufende Vergütungsoptimierung ist auf andere steuerfreie/pauschal besteuerte Bestandteile auszuweichen.
FAQ: Häufige Fragen zum Geschäftsführergehalt
Wie hoch darf das Geschäftsführergehalt einer GmbH sein?
Es gibt keine starre gesetzliche Obergrenze. Maßstab ist die Gesamtausstattung, die einem Fremdvergleich standhalten muss. Orientierungswerte liefern die Karlsruher Tabelle (ab 2024) und die BBE-Studie 2025. Eine Überschreitung der Bandbreite um mehr als ca. 20 % gilt als Indiz für eine vGA (BFH 28.06.1989 – I R 89/85).
Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)?
Eine vGA ist eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft, die sich auf das Einkommen auswirkt und nicht auf einer offenen Ausschüttung beruht (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).
Ist eine Tantieme an den Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich zulässig?
Ja, sofern sie schriftlich im Voraus vereinbart wird, sich an einer fremdüblichen Bemessungsgrundlage (i. d. R. Gewinn) orientiert, ca. 25 % der Gesamtvergütung nicht überschreitet und alle Tantiemen zusammen 50 % des Jahresüberschusses vor Steuern nicht übersteigen. Umsatztantiemen sind bei der GmbH grundsätzlich problematisch.
Darf ich nach Renteneintritt weiterarbeiten und gleichzeitig Pension und Gehalt beziehen?
Ja – wenn die Summe aus Pension und reduziertem Gehalt die letzten Aktivbezüge nicht übersteigt (BFH 15.03.2023 – I R 41/19; BMF 30.08.2024). Teilzeittätigkeit lehnt die Finanzverwaltung jedoch weiter ab.
Was passiert, wenn ich keine Tantieme passivere und nicht auszahle?
Nach BFH 05.06.2024 – VI R 20/22 erfolgt kein Zufluss beim beherrschenden GGf. Achtung: Ein nachträglicher Verzicht löst eine verdeckte Einlage mit Zuflussfolge aus. Vertragsanpassung vor Jahresende ist sicherer.
Müssen Geschäftsführergehälter jedes Jahr angepasst werden?
Nicht zwingend, aber empfehlenswert. Eine sprunghafte Erhöhung (z. B. > 10 % im Vergleich zum Vorjahr ohne sachlichen Grund) ist Indiz für eine vGA. Anpassungen sind durch Gesellschafterbeschluss und Vertragsänderung sauber zu dokumentieren.
Quellen, Rechtsgrundlagen & weiterführende Hinweise
Aktuelle BFH-Urteile
- BFH, Urteil v. 05.06.2024 – VI R 20/22 (Zufluss von Tantiemen bei beherrschendem GGf)
- BFH, Urteil v. 24.10.2024 – I R 36/22 (vGA / Tantieme bei AG-Vorstand und Minderheitsaktionär)
- BFH, Urteil v. 22.10.2024 – VIII R 23/21 (Trennung der vGA-Ebenen Gesellschaft/Gesellschafter)
- BFH, Urteil v. 01.10.2024 – VIII R 4/21 (Voraussetzungen der vGA beim Anteilseigner)
- BFH, Urteil v. 15.03.2023 – I R 41/19 (Pension + Aktivgehalt)
- BFH, Urteil v. 22.10.2024 – VI R 14/22 (Anscheinsbeweis Pkw-Privatnutzung)
- BFH, Beschluss v. 13.05.2025 – VIII B 33/24 (vGA bei unentgeltlicher Anteilsübertragung)
BMF-Schreiben & Verwaltungsanweisungen
- BMF v. 30.08.2024 – IV C 2 – S 2742/22/10003:009 (Geschäftsführergehalt und Pension)
- BMF v. 18.09.2017 – IV C 6 – S 2176/07/10006 (Pensionszusage ohne Ausscheidensvoraussetzung)
- BMF v. 14.10.2002 – IV A 2 – S 2742 - 62/02 (Angemessenheit der Gesamtbezüge des GGf)
- BMF v. 01.02.2002 – IV A 2 – S 2742 - 4/02 (Tantiemen, Verhältnis 25/75)
- BMF v. 08.08.2019 – IV C 5 – S 2332/07/0001:006 (Zeitwertkonten)
- OFD Karlsruhe, Tabelle zur Angemessenheit der Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers (gültig ab 2024)
- Abschn. 15.23 und 1.6 UStAE (Pkw-Überlassung)
Gehaltsstrukturuntersuchungen
- BBE-Studie „GmbH-Geschäftsführer-Vergütungen 2025“ (BBE media in Kooperation mit dem DStV)
- Kienbaum-Vergütungsstudie für Geschäftsführer
Weiterführende Beiträge auf steuerschroeder.de
- Vergleich Geschäftsführer-Gehalt
- Angemessenheit Gesellschafter-Geschäftsführer Gehalt + vGA
- Angemessenheit der Gesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers
- Tantieme – Berechnung, Angemessenheit und Versteuerung
- vGA bei Gewinntantieme
- Anerkennung von Tantiemezusagen
- Pensionszusage
- Betriebliche Altersvorsorge
- Sozialversicherungspflicht von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern
- Optimierung von Lohnsteuer und Lohnnebenkosten
- Firmenwagen + Steuerrechner
Weitere nützliche Steuerrechner finden Sie hier.
Stand: 2026. Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Maßgeblich ist immer der konkrete Einzelfall.
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