Höhe des Geschäftsführergehalts: Was steuerlich wichtig ist
Geschäftsführergehalt: Steuerliche Angemessenheit, Fremdvergleich & vGA einfach erklärt
Inhaltsverzeichnis - Geschäftsführergehalt
- Geschäftsführergehalt berechnen
- Angemessenheit der Geschäftsführergehälter
- Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)
- Steuerberechnung Geschäftsführergehalt
- Geschäftsführergehalt Steueroptimierung
- PKW-Überlassung (Firmenwagen)
- Zeitwertkonto bei Geschäftsführern
- Verzicht auf Geschäftsführergehalt
- Geschäftsführergehalt bei einer Personengesellschaft
- Aktuelles + weitere Tipps
Überblick zum Thema Geschäftsführergehalt (steuerliche Sicht)
Wie wird das Geschäftsführergehalt richtig bemessen? Wann droht eine verdeckte Gewinnausschüttung? Und welche Regeln gelten für Gesellschafter-Geschäftsführer? Dieser Beitrag erklärt die steuerlichen Kernpunkte leicht verständlich und mit Blick auf die Praxis.
1. Warum die Angemessenheit des Geschäftsführergehalts entscheidend ist
Das Finanzamt prüft Geschäftsführergehälter von GmbH, UG und AG besonders streng. Wird ein Gehalt als unangemessen hoch eingestuft, führt der übersteigende Teil zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Diese ist steuerlich nachteilhaft:
- Gewinnkorrektur und Nachversteuerung bei der Gesellschaft,
- Kapitalertragsteuerbelastung beim Gesellschafter.
Maßstab ist stets der Fremdvergleich: Welche Vergütung würde ein unabhängiger, sorgfältiger Geschäftsführer erhalten?
Geschäftsführergehalt berechnen
Berechnen und Vergleichen Sie die Höhe des Geschäftsführergehaltes:
Geschäftsführergehälter - Vergleich
2. Kriterien für ein angemessenes Geschäftsführergehalt
Für die steuerliche Beurteilung zählt immer die Gesamtausstattung – nicht nur das Grundgehalt.
2.1 Bestandteile der Gesamtvergütung
- Fixgehalt
- Tantiemen / variable Boni
- Dienstwagen / Sachbezüge
- Versorgungszusagen (Pension)
2.2 Wirtschaftliche Faktoren
Das Geschäftsführergehalt muss im Verhältnis zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft stehen:
- Ertragslage und Zukunftsprognose der GmbH
- Verantwortungsumfang und Qualifikation
- Vergleichsgehälter in derselben Branche
- Gehalt-zu-Gewinn-Verhältnis
Praxistipp: Das Finanzamt akzeptiert keine pauschalen Höchstgrenzen, nutzt jedoch oft Gehaltsstudien als Orientierung. Siehe auch Angemessenheit
3. Verhältnis Geschäftsführergehalt zum GmbH-Gewinn
Entscheidend ist, dass die GmbH nach Zahlung des Gehalts weiterhin Gewinn erzielt. Wird der Gewinn durch die Vergütung „leergeräumt“, besteht ein erhebliches Risiko der vGA.
In der Rechtsprechung wird häufig ein Mindestanteil von rund 25 % des Jahreserfolgs für die Gesellschaft verlangt – immer abhängig vom Einzelfall.
Empfehlung für Mandanten: Vergütung regelmäßig an die wirtschaftliche Entwicklung anpassen und dokumentieren.
4. Besonderheiten für Gesellschafter-Geschäftsführer
Hier prüft das Finanzamt noch strenger, weil gleichzeitig Einfluss auf die Gehaltsfestlegung besteht. Liegt das Gehalt über dem Marktvergleich, wird der übersteigende Teil in der Regel als vGA eingestuft.
Sind mehrere Geschäftsführer beteiligt, wird die gesamte Vergütung betrachtet – eine „Aufsplittung“ senkt nicht das Risiko.
Gestaltungstipp: Gehaltsstruktur und Entscheidungsprozesse gesellschaftsrechtlich sauber dokumentieren.
5. Geschäftsführergehalt und Pension: parallele Versorgung steuerlich sauber gestalten
Eine Pensionszusage darf allein an das Erreichen des Rentenalters geknüpft sein – ein Ausscheiden aus dem Amt ist steuerlich nicht zwingend erforderlich.
5.1 Doppelbezug vermeiden
Wird Pension und volles Gehalt gleichzeitig bezogen, ist eine Anrechnung oder Verschiebung des Pensionsbeginns üblich.
5.2 Reduziertes Gehalt im Versorgungsfall
Zulässig bleibt die Zahlung einer reduzierten Vergütung, wenn diese zusammen mit der Pension die vorherige Gesamtvergütung nicht übersteigt.
Mandantenhinweis: Nicht die „Niedrigkeit“ des Gehalts führt zur vGA, sondern die Fremdunüblichkeit der Gesamtkombination.
6. Was Mandanten jetzt konkret tun sollten
- Regelmäßige Überprüfung der Vergütung im Verhältnis zur Gewinnentwicklung
- Heranziehung von Branchen-Vergütungsvergleichen
- Saubere Dokumentation (z. B. Geschäftsführervertrag, Gesellschafterbeschluss, Gehaltsstudien)
- Prüfung der Versorgungsgestaltung bei parallelem Gehaltsbezug
Durch professionelle Gehaltsstrukturierung vermeiden Sie nicht nur Konflikte mit dem Finanzamt, sondern sichern eine belastbare, revisionssichere Gestaltung Ihrer Geschäftsführervergütung.
7. Ergebnis
Ein angemessenes Geschäftsführergehalt ist kein Zufallsprodukt, sondern das Ergebnis einer klaren, dokumentierten und wirtschaftlich nachvollziehbaren Vergütungsstrategie. Wer den Fremdvergleich erfüllt, die Gewinnrelation wahrt und Pensionsregelungen sauber gestaltet, reduziert sein steuerliches Risiko erheblich und stärkt gleichzeitig die Unternehmens-Governance.
Empfehlung: Jährlicher Check-up der Vergütungsstrukturen – insbesondere bei Beteiligung des Geschäftsführers.
Angemessenheit der Geschäftsführergehälter in der GmbH
Die Angemessenheit des Geschäftsführergehalts ist einer der wichtigsten steuerlichen Prüfpunkte bei GmbH, UG und anderen Kapitalgesellschaften. Sie hängt unter anderem von der Größe und Ertragslage des Unternehmens, der Qualifikation und Verantwortung des Geschäftsführers sowie von Vergleichsgehältern in ähnlichen Unternehmen ab. Ziel ist immer: Ein Gehalt, das einem Fremdvergleich standhält und keine verdeckte Gewinnausschüttung auslöst.
Mein Steuerberater-Kollege Prof. Dr. Christoph Juhn erklärt in diesem Video, wie hoch das Geschäftsführergehalt in der GmbH sein darf, ohne dass steuerliche Risiken entstehen.
Tipp: Nutzen Sie unseren Gehaltsrechner – Wie viel Netto bleibt vom Brutto-Geschäftsführergehalt?
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Die Höhe des Geschäftsführergehalts hat insbesondere bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer eine besondere Bedeutung. Das Gehalt muss fremdüblich sein, d. h. es muss einem Fremdvergleich standhalten. Für die Frage, ob das einem Gesellschafter-Geschäftsführer gewährte Gehalt überhöht ist und ob insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegt, ist maßgebend, ob sich die Vergütung im Rahmen des Angemessenen hält. Wichtige Beurteilungskriterien sind:
- Art, Umfang und Verantwortung der Tätigkeit,
- künftige Ertragsaussichten des Unternehmens,
- Verhältnis des Geschäftsführergehalts zum Gesamtgewinn und zur Kapitalverzinsung,
- Geschäftsführergehälter gleichartiger Betriebe (Gehaltsstudien, Branchenvergleiche),
- wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in Vergangenheit und Zukunft.
Wie das Finanzamt die Angemessenheit der Geschäftsführervergütung prüft
Die Angemessenheit der Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist ein komplexes Thema mit steuerrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Aspekten. Im Mittelpunkt steht die Vermeidung von verdeckten Gewinnausschüttungen, also der verdeckten Ausschüttung von Gewinnen über ein zu hohes Geschäftsführergehalt.
Die Prüfung der Angemessenheit erfolgt typischerweise in mehreren Schritten:
-
Prüfung der einzelnen Vergütungsbestandteile:
Es wird geprüft, ob einzelne Bestandteile der Vergütung (Festgehalt, Tantieme, Sachbezüge, Pensionszusagen etc.) durch das Dienstverhältnis oder durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind. Soweit die Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis liegt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. -
Prüfung der Höhe der Vergütung (Fremdvergleich):
Auch bei grundsätzlich anerkannten Vergütungsbestandteilen muss die Höhe angemessen sein. Das Finanzamt stellt einen Fremdvergleich an: Würde ein fremder Dritter für eine vergleichbare Position unter ähnlichen Bedingungen eine vergleichbare Vergütung erhalten? -
Gesamtbetrachtung der Vergütung:
Am Ende wird die Gesamtvergütung betrachtet. Auch wenn einzelne Bestandteile für sich angemessen sind, kann die Summe insgesamt überhöht und damit unangemessen sein.
Typische Problemfelder bei Geschäftsführergehältern
-
Überstundenvergütungen:
Zusätzliche Vergütungen für Überstunden werden bei Geschäftsführern in der Regel nicht anerkannt, da erwartet wird, dass sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit ohne gesonderte Vergütung aufwenden. -
Pensionszusagen:
Pensionszusagen müssen unter anderem erdienbar, angemessen und finanzierbar sein. Sie sind in die Gesamtbetrachtung der Geschäftsführervergütung einzubeziehen. -
Tantiemen:
Tantiemen sollten in der Regel nicht mehr als etwa 25 % der Gesamtvergütung ausmachen und sich nachvollziehbar am Unternehmenserfolg orientieren. -
Sachbezüge:
Dazu gehören z. B. die private Nutzung von Firmenwagen. Hier sind klare und eindeutige Regelungen erforderlich, um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden. -
Darlehen an Gesellschafter-Geschäftsführer:
Zinslose oder zu niedrig verzinste Darlehen können als verdeckte Gewinnausschüttungen beurteilt werden, wenn sie nicht fremdüblich vereinbart sind.
Die sog. Karlsruher Tabelle und die Verfügung der OFD Karlsruhe liefern Orientierungshilfen für die Angemessenheit von Geschäftsführergehältern nach Unternehmensgröße und Branche. Diese Tabellen enthalten Bandbreiten für angemessene Gesamtvergütungen. Für technische und kaufmännische Geschäftsführer einer GmbH kann – bei gleichwertigen Tätigkeiten – eine Gesamtvergütung von bis zu ca. 500.000 € noch als angemessen gelten.
Angemessenheit der Geschäftsführergehälter – Branchenübersicht
| Branchengruppe |
Umsatz: unter 2.500.000 Euro Mitarbeiter: unter 20 |
Umsatz: 2.500.000 bis 5.000.000 Euro Mitarbeiter: 20 bis 50 |
|---|---|---|
| Industrie / Produktion | 170.000 – 220.000 Euro | 214.000 – 284.000 Euro |
| Großhandel | 194.000 – 239.000 Euro | 209.000 – 286.000 Euro |
| Einzelhandel | 148.000 – 183.000 Euro | 158.000 – 212.000 Euro |
| Freiberufler | 192.000 – 275.000 Euro | 279.000 – 329.000 Euro |
| Sonstige Dienstleistungen | 164.000 – 220.000 Euro | 227.000 – 278.000 Euro |
| Handwerk | 123.000 – 175.000 Euro | 164.000 – 231.000 Euro |
| Branchengruppe |
Umsatz: 5.000.000 bis 25.000.000 Euro Mitarbeiter: 51 bis 100 |
Umsatz: 25.000.000 bis 50.000.000 Euro Mitarbeiter: 101 bis 500 |
|---|---|---|
| Industrie / Produktion | 271.000 – 314.000 Euro | 337.000 – 533.000 Euro |
| Großhandel | 239.000 – 310.000 Euro | 314.000 – 544.000 Euro |
| Einzelhandel | 212.000 – 257.000 Euro | 256.000 – 531.000 Euro |
| Freiberufler | 326.000 – 393.000 Euro | 337.000 – 578.000 Euro |
| Sonstige Dienstleistungen | 257.000 – 320.000 Euro | 292.000 – 555.000 Euro |
| Handwerk | 222.000 – 286.000 Euro | 248.000 – 440.000 Euro |
Im konkreten Einzelfall muss das Geschäftsführergehalt immer im Verhältnis zu:
- den Gehältern leitender Angestellter,
- den branchenspezifischen Vergütungen und Gehaltstabellen,
- den individuellen Ertrags- und Zukunftsaussichten des Unternehmens
betrachtet werden. Erst die Kombination dieser Faktoren erlaubt eine fundierte Einschätzung, ob das Geschäftsführergehalt steuerlich als angemessen gilt.
Praxisrahmen: Wie hoch darf ein Geschäftsführergehalt sein?
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer kann aufgrund seiner Gesamtverantwortung und des getragenen Unternehmerrisikos grundsätzlich ein höheres Gehalt als ein Fremdgeschäftsführer beziehen. Ein Aufschlag von bis zu ca. 300 % des Gehalts des bestbezahlten Angestellten oder ein Sicherheitszuschlag von mehr als 20 % auf das Gehalt eines Fremdgeschäftsführers kann im Einzelfall gerechtfertigt sein. Letztlich wird die Angemessenheit jedoch immer durch Schätzung ermittelt – es gibt keine starre, gesetzliche Obergrenze.
Ein Gehalt gilt als unangemessen, wenn es ohne sachlichen Grund sprunghaft ansteigt und deutlich über dem liegt, was im Verhältnis zum Vorjahr üblich ist. Ein Indiz für eine Unangemessenheit kann eine Erhöhung von mehr als 10 % im Vergleich zum Vorjahr sein.
Es gibt keinen Rechts- und Erfahrungssatz, dass Gehaltserhöhungen im ersten Wirtschaftsjahr undenkbar wären – sie müssen aber plausibel begründet und dokumentiert werden.
Für die Frage, ob das einem Gesellschafter-Geschäftsführer gewährte Gehalt überhöht ist und ob insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, ist ausschlaggebend, ob sich die Vergütung im Rahmen des Angemessenen hält.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Geschäftsführergehältern sind zum Vergleich regelmäßig Fremdgeschäftsführergehälter heranzuziehen. Bei in Gehaltsstudien erfassten Gesellschafter-Geschäftsführergehältern besteht die Vermutung, dass diese aus steuerlichen Gründen eher oberhalb der Fremdüblichkeit liegen.
Die Angemessenheit von Geschäftsführergehältern einer GmbH kann daher sinnvoll anhand von Gehaltsstudien und Strukturuntersuchungen beurteilt werden. Maßgeblich sind: Art und Umfang der Tätigkeit, die künftigen Ertragsaussichten, das Verhältnis zum Gesamtgewinn und zur Kapitalverzinsung, die Gehälter gleichartiger Betriebe sowie die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens.
Ein Fremdvergleich ist auch dann vorzunehmen, wenn der Gesellschaft trotz hoher Vergütung noch ein Gewinn verbleibt, der eine ausreichende Kapitalverzinsung und eine Prämie für das Unternehmerrisiko sicherstellt.
Bei kleineren Unternehmen mit mehreren Geschäftsführern ist für die Bemessung der Vergütung auf das Gesamtgehalt der Geschäftsführung abzustellen. Als Faustregel eignet sich nicht, dass eine Vergütung schon dann angemessen sei, wenn sie 300 % des Gehalts des bestbezahlten Angestellten nicht übersteigt – hier ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich.
Die hohe Ertragskraft eines Unternehmens und die besondere Leistungsfähigkeit des Geschäftsführers können damit berücksichtigt werden, dass Werte aus dem oberen Dezil der Gehaltsstrukturstudien für Fremdgeschäftsführer herangezogen werden.
Die aufgewandte Arbeitszeit ist bei der Bemessung von Geschäftsführergehältern nur von untergeordneter Bedeutung. Entscheidend ist die Effektivität der Leistung, die sich in der Regel am Gewinn des Unternehmens widerspiegelt.
Eine GmbH wird auf Dauer nicht bereit sein, ihre Gewinne weitgehend oder vollständig zu opfern oder gar Verluste in Kauf zu nehmen, nur um ein hohes Geschäftsführergehalt zu finanzieren – auch dies spricht gegen die Angemessenheit überhöhter Vergütungen.
Eine Aufbauphase des Unternehmens rechtfertigt für sich genommen kein überhöhtes Geschäftsführergehalt. Gleichwohl sind steigende Vergütungen bei erfolgreicher Entwicklung und wachsendem Verantwortungsumfang durchaus möglich, wenn sie gut begründet sind.
In die Prüfung der Angemessenheit der Gesamtbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers ist auch eine erteilte Pensionszusage einzubeziehen. Sie wird mit der fiktiven Jahresnettoprämie angesetzt – diese ist von den tatsächlichen Prämienzahlungen für eine Rückdeckungsversicherung zu trennen. Eine bloße Aufstockung der Rückdeckungsversicherung führt daher nicht automatisch dazu, dass eine ursprünglich betrieblich veranlasste Pensionszusage gesellschaftsrechtlich veranlasst wird.
Nach der Rechtsprechung des BFH liegt bei einer nur geringfügigen Überschreitung der Angemessenheitsgrenze noch keine vGA vor. Als Richtgröße wird häufig herangezogen, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen ist, wenn die Angemessenheitsgrenze um mehr als etwa 20 % überschritten wird (BFH, Urteil v. 28.06.1989, I R 89/85).
Wird das Geschäftsführergehalt eines Gesellschafters erst bei Erstellung des Jahresabschlusses verbucht, kann dies – widerlegbar – ein Indiz für eine nicht ernsthaft gewollte Gehaltsvereinbarung und damit für eine vGA sein. Vereinbarungen sollten daher klar, im Voraus und schriftlich getroffen werden.
Praxisempfehlung: So reduzieren Sie Ihr vGA-Risiko
Die Leistungsbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter – insbesondere die Geschäftsführervergütung – sollten regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst werden.
Zur Vermeidung verdeckter Gewinnausschüttungen muss das Entgelt dem Wert der Leistung des Geschäftsführers entsprechen. Ein reiner Vergleich mit anderen Geschäftsführergehältern genügt nicht; der Fremdvergleich muss immer die konkreten Verhältnisse des Unternehmens berücksichtigen.
Bei beherrschenden Gesellschaftern gelten verschärfte Anforderungen: Vergütungsvereinbarungen müssen klar, zivilrechtlich wirksam und im Voraus getroffen werden (Nachzahlungsverbot).
In Streitfällen mit dem Finanzamt lohnt sich eine fachlich fundierte Argumentation. Die Rechtsprechung des BFH hat in den letzten Jahren deutlich gemacht, dass überspannte Anforderungen an die Angemessenheit von Geschäftsführergehältern unzulässig sind und der Einzelfall sorgfältig gewürdigt werden muss.
Das Thema Angemessenheit von Geschäftsführervergütungen ist damit ein zentrales Gestaltungsfeld für GmbH-Geschäftsführer und Gesellschafter. Eine gute Dokumentation, der Einsatz von Gehaltsstudien und eine vorausschauende Vertragsgestaltung helfen, steuerliche Risiken nachhaltig zu reduzieren.
Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) hat gravierende steuerliche Folgen – sowohl für die Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) als auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer. Wird eine vGA festgestellt, drohen regelmäßig erhebliche Steuernachzahlungen und oft auch Zinsen. Im Folgenden erhalten Sie einen kompakten Überblick über die wichtigsten Rechtsfolgen.
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Steuerliche Folgen für die Kapitalgesellschaft
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Erhöhung des zu versteuernden Einkommens:
Der als verdeckte Gewinnausschüttung qualifizierte Teil der Vergütung wird dem Gewinn der Gesellschaft wieder hinzugerechnet. Dadurch erhöht sich das zu versteuernde Einkommen und es kommt zu Nachzahlungen bei der Körperschaftsteuer und regelmäßig auch bei der Gewerbesteuer. -
Nicht abziehbare Betriebsausgaben:
Die vGA gilt steuerlich als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe. Die entsprechenden Beträge mindern den Gewinn nicht mehr und führen damit dauerhaft zu einer höheren Steuerlast.
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Erhöhung des zu versteuernden Einkommens:
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Steuerliche Folgen für den Gesellschafter-Geschäftsführer
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Änderung der Einkunftsart:
Vergütungen, die zunächst als Lohn (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) versteuert wurden, werden aufgrund der vGA als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt. Sie gelten dann steuerlich als Gewinnausschüttung. -
Gefahr der Doppelbesteuerung:
Ohne Korrektur bestünde das Risiko, dass der Gesellschafter die Beträge doppelt besteuert bekommt – einmal als Arbeitslohn und zusätzlich als Kapitaleinkünfte. Genau hier setzt das Prinzip der korrespondierenden Besteuerung an.
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Änderung der Einkunftsart:
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Korrespondierende Besteuerung nach § 32a KStG
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Ziel: Vermeidung von Doppelbesteuerung
§ 32a KStG soll sicherstellen, dass die steuerlichen Folgen der verdeckten Gewinnausschüttung bei der Gesellschaft und beim Anteilseigner aufeinander abgestimmt werden. Die Vorschrift dient damit dem Schutz vor ungewollter Doppelbesteuerung. -
Anpassung der Steuerbescheide:
Wird der Steuerbescheid der Kapitalgesellschaft wegen einer vGA geändert, kann und soll dies auch Auswirkungen auf den Steuerbescheid des Gesellschafters haben. Die Finanzverwaltung passt die Bescheide an, damit die Einkünfte beim Gesellschafter korrekt als Kapitaleinkünfte erfasst werden. -
Verlängerte Festsetzungsfrist:
Die Festsetzungsfrist für den Steuerbescheid des Anteilseigners endet nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des geänderten Steuerbescheids der Kapitalgesellschaft. So bleibt genügend Zeit, um die korrespondierende Besteuerung sauber umzusetzen und den Bescheid anzupassen.
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Ziel: Vermeidung von Doppelbesteuerung
Praktische Auswirkungen einer vGA auf GmbH und Gesellschafter
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Steuernachzahlungen und Zinsen:
Sowohl die Gesellschaft als auch der Gesellschafter müssen mit Nachforderungen des Finanzamts rechnen. Bei der Gesellschaft entsteht die Mehrbelastung durch das erhöhte zu versteuernde Einkommen, beim Gesellschafter durch die Umqualifizierung in Einkünfte aus Kapitalvermögen. Hinzu kommen in der Praxis häufig Nachzahlungszinsen. -
Hoher Beratungsbedarf:
Die rechtlichen und steuerlichen Regeln rund um die verdeckte Gewinnausschüttung sind komplex. In der Regel ist eine qualifizierte steuerliche Begleitung notwendig, um die korrekte Behandlung sicherzustellen, Einspruchsfristen zu wahren und die steuerlichen Folgen möglichst zu begrenzen. -
Vermeidungsstrategien und Gestaltungsbedarf:
Unternehmen sollten vGAs aktiv vorbeugen, statt sie später korrigieren zu müssen. Dazu gehören:- fremdübliche und klar dokumentierte Geschäftsführergehälter,
- schriftliche, im Voraus getroffene Vergütungsvereinbarungen,
- regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit der Geschäftsführervergütung,
- Einhaltung aller Form- und Dokumentationspflichten.
Ergebnis: vGA erkennen, vermeiden und richtig behandeln
Die Beurteilung, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, ist oft anspruchsvoll und hängt stark von den konkreten Umständen des Unternehmens und des Gesellschafter-Geschäftsführers ab. Bereits bei der Festlegung des Geschäftsführergehalts sollte deshalb fachkundiger Rat eingeholt werden, um vGAs möglichst von vornherein zu vermeiden.
Insgesamt zeigt sich: Die korrekte Behandlung und Vermeidung von verdeckten Gewinnausschüttungen ist ein zentrales Thema für Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter. Sie erfordert sorgfältige Planung, klare Verträge und laufende steuerliche Beratung. Eine gute Orientierung bietet auch unser ausführlicher Beitrag zur verdeckten Gewinnausschüttung.
Steueroptimale Gestaltung des Geschäftsführergehalts
Gönnen Sie sich als Geschäftsführer möglicherweise zu viel oder sogar zu wenig Geschäftsführergehalt? Beides ist steuerlich ungünstig: Bei zu hohem Gehalt droht eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) mit erheblicher Mehrbelastung. Vereinbaren Sie hingegen zu wenig Geschäftsführervergütung, zahlen Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer unter dem Strich oft mehr Steuern, als nötig wäre.
Ein wichtiger Baustein der steueroptimalen Gestaltung des Geschäftsführergehalts ist die
Pensionszusage:
Damit können Sie einen Teil Ihrer Altersvorsorge nahezu ausschließlich aus ansonsten
anfallenden Steuern finanzieren. Gerne berechnen wir für Sie das
individuell steuerlich optimale Geschäftsführergehalt und zeigen Ihnen, wie Sie
Angemessenheitsgrenzen und vGA-Risiken sicher einhalten.
Mehr zur Angemessenheit der Gesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers (vGA)
Grundsatz: Hohe Betriebsausgaben – aber innerhalb der Angemessenheit
Für die langfristige Vermögens- und Altersvorsorgeplanung eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist es in der Regel steuerlich vorteilhaft, ein möglichst hohes Geschäftsführergehalt als Betriebsausgabe in der GmbH anzusetzen, statt Gewinne über eine Gewinnausschüttung zu entnehmen. Selbst wenn das Geschäftsführergehalt mit dem Spitzensteuersatz (42 % zzgl. ggf. Reichensteuer) besteuert wird, ist die Gehaltszahlung regelmäßig steuerlich günstiger als die Gewinnausschüttung.
Grenzen setzt hier das Finanzamt mit dem Gebot der Angemessenheit des Geschäftsführergehalts: Sie dürfen sich nur ein Gehalt zahlen, das ein Fremd-Geschäftsführer in einer vergleichbaren GmbH erhalten würde. Zahlen Sie sich aktuell ein Gehalt unterhalb der Angemessenheitsgrenze, kann es sinnvoll sein, Ihre Vergütung schrittweise durch Gesellschafterbeschlüsse anzuheben, bis die steuerlich angemessene Höhe erreicht ist.
Orientierung: Idealer Bereich für das zu versteuernde Einkommen
Wie hoch sollte das Geschäftsführergehalt sein, um die betrieblichen Aufwendungen zu maximieren und gleichzeitig eine unnötig hohe persönliche Steuerlast zu vermeiden? Entscheidend ist das zu versteuernde Einkommen auf Ihrer privaten Ebene.
Als grobe Orientierung (ohne Gewähr, individuelle Berechnung erforderlich) gilt:
- Bei einem zu versteuernden Einkommen von ca. 70.000 Euro liegt der durchschnittliche Steuersatz für Alleinstehende bei rund 30 %.
- Verheiratete erreichen einen ähnlichen Steuersatz bei einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von ca. 140.000 Euro.
Ziel einer steueroptimalen Geschäftsführervergütung kann daher sein, das Gehalt so zu bemessen, dass privat ein zu versteuerndes Einkommen von etwa 70.000 Euro (Ledige) bzw. 140.000 Euro (Verheiratete) entsteht. Dabei sind weitere Einkünfte (z. B. Vermietung), Sonderausgaben, Freibeträge usw. zwingend mit zu berücksichtigen.
Rechenbeispiel für verheiratete Gesellschafter-Geschäftsführer:
Angenommen, zusätzlich zum Geschäftsführergehalt liegen folgende Positionen vor:
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 20.000 Euro
- Gehalt der zusammenveranlagten Ehefrau: 45.000 Euro
- Abziehbare Vorsorgeaufwendungen: 10.000 Euro
Soll das gemeinsame zu versteuernde Einkommen bei etwa 140.000 Euro liegen, ergibt sich ein steuerlich günstiges Geschäftsführergehalt von rund 85.000 Euro pro Jahr (ca. 7.000 Euro monatlich):
Berechnung:
85.000 Euro (Geschäftsführergehalt) + 20.000 Euro (Vermietung)
+ 45.000 Euro (Gehalt Ehefrau) – 10.000 Euro (Vorsorgeaufwendungen)
= 140.000 Euro.
Bausteine für ein steuerlich optimales Geschäftsführergehalt
Tipp: Die Steuerlast lässt sich häufig weiter senken, wenn Sie das Gehalt intelligent strukturieren.
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Steuerfreie oder pauschal besteuerte Gehaltsbestandteile:
Nutzen Sie z. B. steuerfreie Gehaltsbestandteile wie Inflationsausgleich, Erholungsbeihilfen oder andere Vergünstigungen, um die Nettoposition zu verbessern. -
Firmenwagen steueroptimal nutzen:
Der Firmenwagen kann – richtig gestaltet – ein attraktiver geldwerter Vorteil sein, der Ihre Gesamtvergütung verbessert und gleichzeitig steuerlich effizient ist. -
Private PKW-Nutzung:
Die Überlassung eines Firmenwagens zur privaten PKW-Nutzung ist typischer Bestandteil der Geschäftsführervergütung und sollte im Rahmen der Angemessenheitsprüfung mitbetrachtet werden. -
Tantiemen / variable Vergütung:
Eine erfolgsabhängige Tantieme kann die Interessen von Geschäftsführer und Gesellschaft sinnvoll verknüpfen. Wichtig ist eine fremdübliche Gestaltung (Höhe, Berechnungsbasis, Auszahlungszeitpunkt). -
Betriebliche Altersvorsorge / Pensionszusage:
Die betriebliche Altersvorsorge, insbesondere die Pensionszusage, ist ein wirkungsvolles Instrument, um heute den Gewinn der GmbH zu senken und den Zufluss beim Geschäftsführer in die Zukunft zu verschieben (Stichwort: deferred compensation).
Die Geschäftsführervergütung besteht somit nicht nur aus dem laufenden Gehalt, sondern umfasst regelmäßig ein Paket aus Fixgehalt, variablen Bestandteilen, Sachbezügen und Altersvorsorge. Je besser dieses Paket auf Ihre persönliche Situation und die wirtschaftliche Lage der GmbH abgestimmt ist, desto größer ist der steuerliche Gestaltungsspielraum.
Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihr Geschäftsführergehalt steueroptimal zu strukturieren, vGA-Risiken zu vermeiden und gleichzeitig Ihre private Vermögens- und Altersvorsorge effizient aufzubauen.
Steuerberechnung Geschäftsführergehalt: Ausschüttung vs. Thesaurierung vs. Gehalt
Bei der steuerlichen Gestaltung von GmbH-Gewinnen stehen drei Wege zur Verfügung: Thesaurierung (Gewinne verbleiben im Unternehmen), Ausschüttung an die Gesellschafter oder Gehaltszahlung an den Gesellschafter-Geschäftsführer. Je nach Variante unterscheidet sich die Gesamtsteuerlast erheblich.
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Thesaurierung in der GmbH:
Gewinne verbleiben im Unternehmen und werden den Rücklagen zugeführt. Je nach Hebesatz fallen etwa 30 % Gesamtsteuerbelastung (KSt, Soli, GewSt) an. -
Ausschüttung an die Gesellschafter:
Gesamtsteuerlast ca. 48 %, bestehend aus:- 15 % Körperschaftsteuer
- 5,5 % Solidaritätszuschlag
- ca. 14 % Gewerbesteuer
- 25 % Abgeltungsteuer (ggf. Teileinkünfteverfahren bei Mitunternehmern)
-
Geschäftsführer-Gehalt:
Steuerlast abhängig vom persönlichen Steuersatz:
zwischen 0 % und 42 % Einkommensteuer (bzw. bis zu 45 % bei Reichensteuer) zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Der tatsächliche Vorteil hängt vom Gewerbesteuerhebesatz ab. Im folgenden Beispiel wird Berlin mit Hebesatz 410 % zugrunde gelegt.
Steuervergleich 1: Gewinn 100.000 Euro – Auszahlung als Geschäftsführer-Gehalt
| Steuerpflichtiger | Steuerberechnung | Steuerbetrag |
|---|---|---|
| GmbH | Steuerbelastung (KSt, GewSt, Soli): 29,83 % | 29.830 Euro |
| Gesellschafter (juristische Person) | 29,83 % + Teileinkünfteverfahren (60 %, davon 25 % Steuer) | 44.830 Euro |
| Gesellschafter (natürliche Person) | 29,83 % + Abgeltungsteuer 25 % | 54.830 Euro |
| Geschäftsführergehalt | ESt (StKl. 1, ohne Kirchensteuer, ohne Kinder) | 35.960 Euro |
Steuervergleich 2: Gewinn 200.000 Euro – Auszahlung als Geschäftsführer-Gehalt
| Steuerpflichtiger | Steuerberechnung | Steuerbetrag |
|---|---|---|
| GmbH | Steuerbelastung (KSt, GewSt, Soli): 29,83 % | 59.660 Euro |
| Gesellschafter (juristische Person) | 29,83 % + Teileinkünfteverfahren (60 %, 25 % Steuer) | 89.660 Euro |
| Gesellschafter (natürliche Person) | 29,83 % + Abgeltungsteuer 25 % | 109.660 Euro |
| Geschäftsführergehalt | ESt (StKl. 1, ohne Kirchensteuer, ohne Kinder) | 80.270 Euro |
Was zeigt der Vergleich?
Die Auszahlung eines Geschäftsführergehalts kann bei richtiger Gestaltung eine deutlich geringere Gesamtsteuerbelastung bewirken als die Ausschüttung oder vollständige Thesaurierung. Gleichzeitig mindert das Gehalt den körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtigen Gewinn der GmbH.
Besonderheit: Korrespondierende Behandlung der vGA (§ 32a KStG)
Wird ein Teil der Vergütung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) qualifiziert, erfolgt die steuerliche Anpassung auf beiden Ebenen:
- Hinzurechnung bei der GmbH (Gewinnkorrektur, Steuermehrbelastung)
- Umqualifizierung beim Gesellschafter (Arbeitslohn → Kapitaleinkünfte)
Beispiel:
Der alleinige Gesellschafter B erhält 120.000 Euro Geschäftsführergehalt. Die Betriebsprüfung stellt fest, dass 100.000 Euro angemessen gewesen wären. 20.000 Euro werden als vGA behandelt und dem Gewinn zugerechnet.
Folge:
- GmbH zahlt auf 20.000 Euro zusätzliche Steuern
- umgekehrt: Umqualifizierung beim Gesellschafter in Kapitaleinkünfte
Nach alter Rechtslage galt das Halbeinkünfteverfahren: nur 50 % wurden besteuert. Heute gilt:
vGA unterliegt in voller Höhe der Kapitalertragsteuer bzw. Abgeltungsteuer, sofern kein Teileinkünfteverfahren in Anspruch genommen wird.
Praxisempfehlung
- Gehaltshöhen jährlich anhand von Gewinnentwicklung und Branchenvergleich überprüfen
- klare, im Voraus getroffene Vergütungsvereinbarungen (Nachzahlungsverbot!)
- Dokumentation der Angemessenheit für jede Gehaltskomponente
- vGA-Risiken bei Boni, Sachbezügen, Pensionszusagen aktiv monitoren
Gesellschafter-Geschäftsführer: Pkw-Überlassung durch die Gesellschaft
Die private Nutzung eines Firmenwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer wirft regelmäßig die Frage auf: Handelt es sich um Arbeitslohn oder um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)? Die Antwort ist steuerlich entscheidend – sowohl für die GmbH als auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer.
1. Privatnutzung des Pkw: Arbeitslohn oder verdeckte Gewinnausschüttung?
Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH den Firmenwagen auf Grundlage einer klar geregelten Privatnutzung im Anstellungsvertrag, liegt in der Regel kein vGA-Sachverhalt vor, sondern ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Dieser ist wie bei „normalen“ Arbeitnehmern als Arbeitslohn zu versteuern (z. B. nach der 1 %-Regel oder per Fahrtenbuch).
Anders sieht es bei einer vertragswidrigen privaten Nutzung aus:
- Eine vertragswidrige Privatnutzung eines Firmenwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht automatisch Arbeitslohn (vgl. BFH-Beschluss vom 15.11.2007, VI ER-S 4/07).
- Ist einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Privatnutzung des Pkw ausdrücklich untersagt, wird das Verbot aber praktisch nicht überwacht und es wird kein Fahrtenbuch geführt, kann der Vorteil aus der Privatnutzung in Höhe des Werts nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (1 %-Regel) als Arbeitslohn angesetzt werden – nicht als vGA.
Der Anscheinsbeweis spricht grundsätzlich dafür, dass ein betrieblicher Pkw auch privat genutzt wird – insbesondere beim Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Dieser Anscheinsbeweis kann im Einzelfall aber entkräftet werden, z. B. wenn:
- ein weiterer Privatwagen zur Verfügung steht,
- die Entfernung zur Arbeit gering ist oder
- die berufliche Nutzung klar im Vordergrund steht.
In solchen Fällen kann auch ohne Fahrtenbuch argumentiert werden, dass keine Privatnutzung stattfindet (vgl. FG Hamburg vom 16.05.2002, V 146/01).
2. Umsatzsteuerliche Einordnung der Pkw-Überlassung
Die umsatzsteuerliche Behandlung von (teil-)unternehmerisch genutzten Fahrzeugen ist in Abschn. 15.23 UStAE (Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei Fahrzeugen) und Abschn. 1.6 Abs. 7 UStAE (Nutzungsüberlassung an die Gesellschaft durch den Gesellschafter) geregelt.
Bei der Pkw-Überlassung an Gesellschafter-Geschäftsführer ist zunächst zu klären, ob der Geschäftsführer nichtselbständig (Arbeitnehmer) oder selbständig (Unternehmer) tätig ist.
2.1 Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer (nichtselbständig tätig)
2.1.1 Entgeltliche Überlassung
Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer Arbeitnehmer der GmbH, erfolgt die Überlassung des Firmenwagens in der Regel im Rahmen des Arbeitsverhältnisses als entgeltliche sonstige Leistung an das Personal. Die Grundsätze zur Pkw-Überlassung an Arbeitnehmer finden sich in Abschn. 15.23 Abs. 8–11 UStAE.
Möglich ist außerdem eine entgeltliche Überlassung außerhalb des Arbeitsverhältnisses, z. B. auf Basis eines gesonderten (auch mündlichen) Überlassungsvertrags. In der Praxis wird das Entgelt häufig über das Privat- bzw. Kapitalkonto des Gesellschafters abgerechnet:
- Eine Belastung des Privat-/Kapitalkontos kann als Entgelt für die Pkw-Überlassung gewertet werden (vgl. BFH, Urteil vom 12.12.1968, V 160/65).
- Dies gilt nur, wenn im Saldo mehr als der reine Umsatzsteueranteil der Pkw-Nutzung belastet wird (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.01.2014, 4 K 919/08).
- Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich das tatsächlich gezahlte Entgelt, soweit nicht die Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG) greift.
2.1.2 Unentgeltliche Überlassung
Erfolgt die Pkw-Überlassung ohne gesondertes Entgelt, z. B.:
- nur aus besonderem Anlass,
- zu einem besonderen Zweck oder
- in der Eigenschaft als Gesellschafter
und fehlt ein entgeltlicher Überlassungsvertrag, wird die Überlassung als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG behandelt. Dies gilt insbesondere, wenn ertragsteuerlich eine vGA angenommen wird (BMF-Schreiben vom 03.04.2012, BStBl 2012 I S. 478).
Zur Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben bei Fahrzeugen siehe Abschn. 15.23 Abs. 5 und 12 UStAE.
2.2 Gesellschafter-Geschäftsführer als Unternehmer (selbständig tätig)
Erbringt der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Leistung (z. B. Geschäftsführertätigkeit oder Vermietung) selbständig gegen Entgelt an die Gesellschaft, gilt er umsatzsteuerlich als Unternehmer.
2.2.1 Entgeltliche Überlassung
Zahlt der Gesellschafter-Geschäftsführer für die private Nutzung des Pkw ein Entgelt (z. B. durch Belastung seines Privat-/Kapitalkontos), liegt umsatzsteuerlich eine Vermietung des Pkw durch die Gesellschaft an ihn vor. Auch hier gilt:
- Eine echte Belastung liegt nur vor, wenn im Saldo mehr als der Umsatzsteueranteil verbucht wird.
- Bemessungsgrundlage ist das tatsächlich entrichtete Entgelt, ggf. mit Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG).
Erfolgt keine gesonderte Zahlung, wird von einem tauschähnlichen Umsatz ausgegangen (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG): Das Entgelt für die Fahrzeugüberlassung besteht in einem Teil der Geschäftsführungsleistung (§ 10 Abs. 2 UStG).
2.2.2 Unentgeltliche Überlassung (vGA-Fälle)
Liegt ertragsteuerlich eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, gilt für die Umsatzsteuer grundsätzlich das unter Punkt 2.1.2 dargestellte Prinzip: Die Privatnutzung wird als unentgeltliche Wertabgabe behandelt (Abschn. 15.23 Abs. 5 UStAE).
2.3 Juristische Personen als Geschäftsführer
Übernimmt eine Kapitalgesellschaft gegen Entgelt die Geschäftsführung für eine Personengesellschaft, ist sie – sofern keine Organschaft besteht – selbständig tätig (Abschn. 2.2 Abs. 6 UStAE).
Überlässt eine Personengesellschaft ihrer Komplementär-GmbH einen Pkw, der durch den Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH auch privat genutzt wird, gilt:
- Für die Überlassung an die GmbH gelten die Grundsätze unter 2.2 (Gesellschafter-Geschäftsführer als Unternehmer).
- Für die Überlassung durch die GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer gelten – je nach Status – die Regeln unter 2.1 oder 2.2.
2.4 Pkw-Überlassung im Organschaftsverhältnis
Besteht eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen Geschäftsführer und GmbH und stellt die GmbH dem Organträger (z. B. dem beherrschenden Geschäftsführer) einen Pkw auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, wird diese Pkw-Überlassung als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG behandelt (vgl. FG Münster, Urteil vom 09.01.2020, 5 K 2420/19 U; BFH, Urteil vom 05.06.2014, XI R 36/12).
Die Besteuerung erfolgt nach den Grundsätzen in Abschn. 15.23 Abs. 5 UStAE.
Rechtsgrundlagen (Auszug):
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Steuertatbestand Lieferung/Leistung)
- § 3 Abs. 9a UStG (unentgeltliche Wertabgaben)
- § 10 UStG (Bemessungsgrundlage)
Praxis-Tipp: Für Gesellschafter-Geschäftsführer ist die Pkw-Gestellung ein wesentlicher Vergütungsbaustein mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen (ESt, KSt, GewSt und USt). Klar formulierte Verträge, ein sauberes Nutzungs- und Dokumentationskonzept (z. B. Fahrtenbuch oder 1 %-Regel) und eine abgestimmte lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung sind entscheidend, um vGA-Risiken zu vermeiden und die Gestaltung steueroptimal auszurichten.
Verzicht auf Geschäftsführergehalt
In der Krise einer GmbH stehen Geschäftsführende unter erheblichem Handlungsdruck: Sie müssen im Interesse der Gesellschaft, der Gesellschafter und der Gläubiger eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit (§§ 17, 18 InsO) vermeiden und gleichzeitig das Kapitalerhaltungsgebot des § 30 GmbHG beachten. Die unveränderte Gehaltszahlung an den Geschäftsführer in der Krise verstößt häufig gegen dieses Gebot.
Wird das Geschäftsführergehalt in der Krise unverändert weitergezahlt, kann dies rückforderbare Auszahlungen nach sich ziehen:
- Der Geschäftsführer ist nach § 31 Abs. 1 GmbHG zur Erstattung an die Gesellschaft verpflichtet.
- Dieser Anspruch wird regelmäßig durch den Insolvenzverwalter geprüft.
- Hinzu kommen mögliche Schadensersatzansprüche nach § 43 Abs. 3 GmbHG.
Gehaltsverzicht als Sanierungsinstrument
Ein Verzicht auf Geschäftsführergehalt kann ein sinnvolles Instrument sein, um die Liquidität der GmbH zu verbessern und zur Sanierung beizutragen. Gleichzeitig ist ein Gehaltsverzicht rechtlich und steuerlich sensibel und sollte niemals „zwischen Tür und Angel“ erklärt werden.
Besonders beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer sind Gestaltung und Dokumentation entscheidend: Eine fehlerhaft formulierte Besserungsklausel oder ein rückwirkender Verzicht kann zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) oder zu Problemen bei Pensionszusagen führen.
Wichtig: Jeder Gehaltsverzicht sollte vorab individuell zivilrechtlich, steuerrechtlich und sozialversicherungsrechtlich geprüft werden.
Was Sie vor einem Gehaltsverzicht unbedingt beachten sollten
Bevor Sie auf Geschäftsführergehalt verzichten, sollten Sie insbesondere prüfen:
-
Höhe und Umfang des Verzichts:
Verzichten Sie nach Möglichkeit nur auf einen Teil Ihres Gehalts und nicht auf das gesamte Geschäftsführergehalt, um Ihre soziale Absicherung und Ihre private Liquidität nicht zu gefährden. -
Keine rückwirkenden Verzichtsvereinbarungen:
Verzichten Sie nicht auf bereits verdientes bzw. geschuldetes Gehalt. Ein rückwirkender Gehaltsverzicht kann steuerlich problematisch sein und vom Finanzamt nicht anerkannt werden. -
Schriftliche Vereinbarung mit der GmbH:
Der Gehaltsverzicht muss klar, schriftlich und im Voraus mit der Gesellschaft vereinbart (Gesellschafterbeschluss, Vertragsänderung) und nachvollziehbar dokumentiert werden. -
Besserungsklausel bei Krisenverzicht:
Vereinbaren Sie bei einem zeitlich begrenzten Gehaltsverzicht eine eindeutige Besserungsklausel (z. B. Wiederaufnahme der Zahlungen ab bestimmter Ertragslage), damit im späteren Zahlungsfall keine vGA unterstellt wird. -
Verdeckte Einlage beachten:
Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer kann ein Gehaltsverzicht als verdeckte Einlage gewertet werden. Die nicht ausgezahlte Vergütung wird dann so behandelt, als hätten Sie diese der Gesellschaft als Einlage zugeführt. Das kann steuerlich vorteilhaft sein, wirkt sich aber oftmals nachteilig auf Sozialversicherungsbeiträge und Altersvorsorge aus. -
Unbedingt steuerliche Beratung einholen:
Vor einem Gehaltsverzicht sollten Sie zwingend mit Ihrem Steuerberater sprechen, um die gesamten Folgen für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Sozialversicherung und Pensionszusagen zu kennen.
Auswirkungen auf Versorgungszusagen (Pensionszusagen)
In vielen Fällen führt eine Kürzung des laufenden Geschäftsführergehalts automatisch zu einer Minderung der Versorgungsansprüche. Wird die Versorgungszusage jedoch nicht angepasst, verändert sich das Verhältnis von Aktivbezügen zu Ruhestandsleistungen.
Dabei gilt u. a.:
- Die bekannte 75%-Grenze (Ruhestandsbezüge im Verhältnis zum letzten Aktivgehalt) ist lediglich ein Richtwert, kein starres Verbot. Eine Überschreitung führt nicht automatisch zur steuerlichen Nichtanerkennung der Pensionszusage.
- Eine Minderung der Pensionsrückstellung ist nur dann erforderlich, wenn der Gehaltsverzicht im Einzelfall wirtschaftlich einer gleichkommt (Verstoß gegen das Stichtagsprinzip), z. B. bei dauerhaftem Gehaltsverzicht ohne Anpassung der Versorgungszusage.
- Ein gesonderter Hinweis im BMF-Schreiben vom 03.11.2004 zu den Auswirkungen des Gehaltsverzichts ist nicht erforderlich; entscheidend bleibt stets die Einzelfallprüfung.
Ergebnis: Ein Verzicht auf Geschäftsführergehalt kann ein wichtiges Instrument zur Sanierung und Liquiditätssicherung der GmbH sein, birgt aber erhebliche steuerliche und rechtliche Risiken. Mit einer sauberen vertraglichen Gestaltung, klaren Besserungsklauseln und abgestimmten Auswirkungen auf Versorgungszusagen lassen sich viele Fallstricke vermeiden.
Zeitwertkonto für Geschäftsführer
Zeitwertkonten werden in Unternehmen vor allem genutzt, um Arbeitszeit anzusparen und später für längere Freistellungen – etwa Sabbaticals, Elternzeiten oder den frühzeitigen Ruhestand – bereitzustellen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat seine Rechtsauffassung hierzu angepasst und unterscheidet nun klar zwischen Fremd-Geschäftsführern, Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern.
Die gute Nachricht vorab: Zeitwertkonten sind für viele Geschäftsführer steuerlich zulässig – aber nicht für alle.
1. Steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten (aktuelle BMF-Sicht)
- Fremd-Geschäftsführer (kein Gesellschaftsanteil):
Zeitwertkonten werden steuerlich grundsätzlich anerkannt. Arbeitslohnzufluss erfolgt erst bei Auszahlung, nicht bei Gutschrift. - Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung, aber ohne Beherrschung):
Zeitwertkonten sind zulässig, sofern keine vGA vorliegt. - Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (mehr als 50 % Beteiligung oder Stimmenmacht):
Zeitwertkonten werden steuerlich nicht anerkannt. Einlagen in das Zeitwertkonto gelten regelmäßig als vGA.
Hintergrund: Nach alter Verwaltungsauffassung galt generell, dass Organmitglieder einer Körperschaft keine Zeitwertkonten führen dürfen. Das hat sich geändert – allerdings nicht für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer.
2. BFH-Entscheidung: Gleichbehandlung von Fremd-Geschäftsführern
Der Bundesfinanzhof stellt klar:
- Die Organstellung als Geschäftsführer führt nicht automatisch zu Arbeitslohnzufluss.
- Die Besteuerung erfolgt erst in der Auszahlungsphase, nicht bei der Gutschrift auf dem Zeitwertkonto.
- Damit gelten Fremd-Geschäftsführer lohnsteuerlich wie „reguläre“ Arbeitnehmer.
Dies führt regelmäßig zu:
- Steuerstundungseffekt
- Progressionsvorteilen im Ruhestand oder in Freistellungszeiten
- Flexiblerer Vergütungsplanung und Liquiditätssicherung im Unternehmen
3. Besonderheiten bei Gesellschafter-Geschäftsführern
Bei beteiligten Geschäftsführern ist entscheidend, ob der Geschäftsführer die GmbH beherrscht:
- Keine Beherrschung:
Es gilt die reguläre Prüfung der Angemessenheit und der vGA-Grundsätze. - Beherrschung:
Zeitwertkonten werden steuerlich nicht anerkannt, Zuführungen gelten als vGA.
Wird ein Arbeitnehmer mit Zeitwertkonto später zum Geschäftsführer ernannt, bleibt das zuvor aufgebaute Guthaben steuerlich anerkannt. Nur zukünftige Zuführungen müssen neu geprüft werden.
Endet die Organstellung und wird das Arbeitsverhältnis fortgeführt, kann das Guthaben weitergeführt oder im Rahmen eines Freistellungsmodells genutzt werden.
4. Gestaltungschancen in der Praxis
Mögliche Einsatzmodelle eines Zeitwertkontos:
- Ansparung von Mehrarbeit, Boni oder Gehaltsbestandteilen zur späteren Freistellung
- Finanzierung von Sabbaticals, Pflegezeiten oder Elternzeiten
- Vorbereitung auf den vorzeitigen Ruhestand
- Liquiditätsentlastung der GmbH in Hochkostenphasen
Vorteile im Überblick:
- Steuerstundung bis zur Auszahlung
- Progressionsoptimierung
- Flexibilität für Mitarbeiter und Arbeitgeber
- Bindungsinstrument für qualifizierte Führungskräfte
Für die Einführung eines Zeitwertkontos ist insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern eine saubere Dokumentation, Angemessenheitsprüfung und die Vermeidung von vGA-Konstellationen zwingend erforderlich.
Geschäftsführergehalt bei einer Personengesellschaft
Das Geschäftsführergehalt in einer Personengesellschaft (insbesondere OHG, KG, GmbH & Co. KG) unterscheidet sich grundlegend vom Vergütungsmodell einer Kapitalgesellschaft. Während in der GmbH das Gehalt des Geschäftsführers als Betriebsausgabe abziehbar ist, gilt bei Personengesellschaften ein wesentlicher Grundsatz:
Vergütungen an Gesellschafter gelten regelmäßig als Vorabgewinne und nicht als Betriebsausgaben.
Damit entsteht kein lohnsteuerpflichtiges Gehalt, sondern ein Gewinnanteil gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Kernmechanismen der Geschäftsführung in Personengesellschaften
- Selbstorganschaft: Die Gesellschafter führen die Gesellschaft selbst und sind damit Eigentümer und Geschäftsleitung zugleich.
- Gemeinsame Entscheidungsbefugnis: Beschlüsse erfolgen gemeinschaftlich – Abweichungen können im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.
- Unbeschränkte Haftung: OHG-Gesellschafter und Komplementäre haften persönlich; Kommanditisten nur in Höhe der Haftsumme.
- Flexibilität: Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse können vertraglich sehr individuell gestaltet werden.
Selbständig oder nichtselbständig? Abgrenzung der Geschäftsführertätigkeit
Die Tätigkeit eines Gesellschafters als Geschäftsführer einer KG oder OHG gilt grundsätzlich als selbstständig. Eine Ausnahme liegt vor, wenn ein vollwertiges Arbeitsverhältnis besteht und typische Arbeitnehmerrechte eingeräumt werden:
- Urlaubsanspruch
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
- Weisungsgebundenheit
- keine unternehmerische Entscheidungsfreiheit
Dann erfolgt die Qualifikation als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) und nicht als Gewinnanteil.
Vergütung als Vorabgewinn – steuerliche Wirkung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG)
Das Geschäftsführergehalt eines Gesellschafters ist keine Betriebsausgabe, sondern Teil seines Gewinnanteils.
Steuerfolgen:
- keine Minderung des Gesellschaftsgewinns
- Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Gesellschafters
- keine Lohnsteuerpflicht, da kein Arbeitsverhältnis
- keine Sozialversicherungspflicht (Ausnahme: echte Arbeitnehmerstellung)
Ausnahme: Wird ein Kommanditist wie ein Arbeitnehmer behandelt, erfolgt Lohnsteuer- und SV-Pflicht.
Umsatzsteuerliche Behandlung eines Geschäftsführergehalts
Eine häufig übersehene Besonderheit: Erhält ein Gesellschafter für seine Geschäftsführung ein Sonderentgelt (zusätzlich zum Gewinnanteil), kann dies umsatzsteuerpflichtig sein.
Voraussetzungen:
- selbstständige Geschäftsführung
- Sondervergütung zusätzlich zum Gewinnanteil
Folgen:
- Gesellschafter muss Umsatzsteuer ausweisen
- Gesellschaft kann Vorsteuer ziehen (wenn vorsteuerabzugsberechtigt)
- Rechnungsstellung zwingend erforderlich
Besteht lediglich eine Gewinnbeteiligung, fällt keine Umsatzsteuer an.
Praxisrelevante Unterschiede zur GmbH
| Aspekt | Personengesellschaft (OHG/KG/GmbH & Co. KG) | Kapitalgesellschaft (GmbH/AG) |
|---|---|---|
| Gehalt | Vorabgewinn, kein Betriebsausgabenabzug | Betriebsausgabe, wenn angemessen |
| Lohnsteuer | i.d.R. keine | ja |
| Sozialversicherung | i.d.R. nicht pflichtig | meist pflichtig |
| Umsatzsteuer | bei Sonderentgelt unter Umständen ja | nein (Arbeitslohn) |
| Haftung | persönlich/unbeschränkt (außer Kommanditist) | keine persönliche Haftung |
Ergebnis für die steuerliche Gestaltung
Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft müssen klar dokumentiert und im Gesellschaftsvertrag geregelt sein. Gestaltungsspielraum besteht, aber jede Sonderzahlung ist auf Angemessenheit, vGA-Risiko (bei GmbH & Co. KG) und Umsatzsteuerfolgen zu prüfen.
Aktuelles + weitere Infos zum Geschäftsführergehalt
Verdeckte Gewinnausschüttung durch unangemessenes Geschäftsführergehalt – auch mit Beirat möglich
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass ein unangemessen hohes Geschäftsführergehalt auch dann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen kann, wenn ein Beirat eingesetzt wurde, der formal die Anstellungsverträge gestaltet und die Vergütung festlegt.
Entscheidend bleibt immer die Angemessenheit der Tätigkeitsvergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers. Feste Grenzen gibt es nicht – der angemessene Betrag wird im Einzelfall durch Schätzung im Wege des Fremdvergleichs ermittelt:
- Interner Fremdvergleich: Vergleich mit den Entgelten gesellschaftsfremder Arbeitnehmer desselben Unternehmens, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.
- Externer Fremdvergleich: Vergleich mit Vergütungen, die Fremdgeschäftsführer anderer Unternehmen in vergleichbarer Branche, Größe und Ertragslage erhalten.
Wichtige Beurteilungskriterien sind insbesondere:
- Art und Umfang der Tätigkeit,
- künftige Ertragsaussichten des Unternehmens,
- Art und Höhe der Vergütungsbestandteile (Fixum, Tantieme, Sachbezüge etc.),
- Branchen- und Größenvergleich anhand externer Gehaltsstrukturuntersuchungen.
Für die Annahme einer vGA gilt: Eine verdeckte Gewinnausschüttung kommt nach ständiger BFH-Rechtsprechung erst dann in Betracht, wenn der obere Rand der angemessenen Bandbreite deutlich überschritten wird.
Im vom BFH entschiedenen Fall kam die Betriebsprüfung nach Auswertung von Gehaltsstudien zu dem Ergebnis, dass die Gesamtausstattung der Geschäftsführer deutlich über dem Marktüblichen lag. Das Finanzamt setzte daher eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Die Gesellschafter argumentierten, über die Vergütung entscheide ein mit familien- und gesellschafterfremden Mitgliedern besetzter Beirat, der die Gehälter festlege.
BFH und FG Münster sahen dies anders:
- Ein GmbH-Beirat ist – anders als der Aufsichtsrat einer AG – nicht gesetzlich vorgeschrieben.
- Der Beirat kann jederzeit durch die Gesellschafter abberufen, umgestaltet oder entmachtet werden.
- Er ist deshalb kein vollwertiges „Gegengewicht“ zu den Interessen der beherrschenden Gesellschafter.
Praxis-Hinweis: Ein Beirat ersetzt nicht die Pflicht, die Angemessenheit des Geschäftsführergehalts nach Fremdvergleich nachweisbar zu dokumentieren (Gehaltsstudien, Protokolle, wirtschaftliche Kennzahlen).
Rückzahlung von Arbeitslohn durch beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
Nach ständiger BFH-Rechtsprechung gehören auch irrtümliche Überweisungen des Arbeitgebers grundsätzlich zum Arbeitslohn. Eine Rückzahlung mindert die Einkünfte erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses. Diese Grundsätze hat der BFH nun ausdrücklich auch auf beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH angewandt.
Im Streitfall hatte eine GmbH einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer versehentlich zu hohe Tantiemen und Urlaubsgelder gezahlt, die dieser später zurückführte.
Der BFH entschied:
- Die zu viel gezahlten Beträge gehören zunächst voll zum Arbeitslohn.
- Die Rückzahlungen sind erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einkünftemindernd zu berücksichtigen.
- Hintergrund: Die beherrschte Kapitalgesellschaft kann sich die ihr geschuldeten Beträge nicht jederzeit gegen den Willen des beherrschenden Gesellschafters auszahlen lassen.
Praktische Konsequenz: Gehaltskorrekturen und Rückzahlungen sind steuerlich sensibel und sollten vertraglich klar gestaltet und lückenlos dokumentiert werden.
Tipps für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer:
- Prüfen Sie, ob in der Vergangenheit überhöhte oder versehentliche Zahlungen erfolgt sind.
- Rückzahlungsvereinbarungen schriftlich festhalten (Betrag, Anlass, Zeitpunkt, Zahlungsmodus).
- Steuerliche Auswirkungen frühzeitig mit dem Steuerberater besprechen.
GGf bezieht gleichzeitig Leistungen aus bAV und Gehalt
Die Weiterbeschäftigung eines GmbH-Geschäftsführers nach Renteneintritt und der gleichzeitige Bezug von Versorgungsleistungen (bAV) und Geschäftsführergehalt wurden lange kritisch gesehen: In der Vergangenheit wurde dies bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft, mit der Folge:
- Versorgungsleistungen als vGA bei der GmbH (nicht abzugsfähige Betriebsausgaben)
- volle Besteuerung der Bezüge beim Geschäftsführer
Das BFH-Urteil vom 15. März 2023 bringt eine praxisgerechte Öffnung:
- Ein Versorgungsversprechen darf allein an das Erreichen der Altersgrenze anknüpfen – ein vollständiges Ausscheiden aus der Geschäftsführung ist nicht zwingend erforderlich.
- Der gleichzeitige Bezug von Gehalt und bAV führt nicht automatisch zu einer vGA.
- Kritisch wird es nur, wenn Gehalt + Versorgungsleistungen zusammen höher sind als die bisherigen Aktivbezüge vor Rentenbeginn.
Im vom BFH entschiedenen Fall erhielt der weiterbeschäftigte Geschäftsführer eine Rente und zusätzlich nur ein reduziertes Geschäftsführergehalt von 1.000 € monatlich. Der BFH beurteilte dies als fremdüblich: Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer würde nicht erwarten, dass ein pensionierter Geschäftsführer unentgeltlich weiterarbeitet.
Wichtige Eckpunkte aus der Entscheidung:
- Keine vGA, wenn das reduzierte Gehalt zusammen mit der Pension die letzten Aktivbezüge nicht übersteigt.
- Wird der Geschäftsführer nicht voll beschäftigt, ist eine anteilige Kürzung des Gehalts sachgerecht.
- Alternativ kann der Pensionsbeginn hinausgeschoben und die Versorgungsleistungen entsprechend erhöht werden.
Hinweis: Nimmt ein angestellter Geschäftsführer unentgeltlich an einer vorwiegend touristisch geprägten Reise eines Geschäftspartners teil, ist der Wert dieses Vorteils als Arbeitslohn zu erfassen.
Insgesamt ist das BFH-Urteil positiv zu bewerten, da es eine flexible Weiterbeschäftigung im Alter ermöglicht, ohne zwangsläufig eine vGA auszulösen – solange die Gesamtvergütung im Rahmen bleibt.
- Prüfen Sie bei Weiterbeschäftigung nach Rentenbeginn immer die Summe aus Gehalt und Versorgungsleistung.
- Dokumentieren Sie die Reduktion des Gehalts und die Gründe (reduzierter Einsatz, Aufgabenprofil).
- Erwägen Sie die Verschiebung des Pensionsbeginns mit später höherer Versorgung als Alternative.
Vergütung von Gesellschafter-Geschäftsführern für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit
Für die Vergütung von Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) bei Gesellschafter-Geschäftsführern gibt es aktuell keine grundlegenden neuen Entwicklungen.
In einem viel beachteten Sonderfall hat der BFH zwar SFN-Zuschläge für einen Gesellschafter-Geschäftsführer akzeptiert, allerdings in einer sehr speziellen Konstellation: Die Klägerin betrieb eine Autobahntankstelle mit 24-Stunden-Betrieb, in der alle Mitarbeiter – inklusive leitender Angestellter und Gesellschafter-Geschäftsführer – im Schichtdienst tätig waren.
Die OFD Hannover weist in einer Verfügung ausdrücklich darauf hin, dass dieses Urteil keine Abkehr von der bisherigen Verwaltungsauffassung darstellt. Im Regelfall gilt daher:
- SFN-Zuschläge an Gesellschafter-Geschäftsführer sind regelmäßig durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.
- Sie werden daher überwiegend als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt.
Urlaubsabgeltung – positive BFH-Rechtsprechung
Positiv hervorzuheben ist ein BFH-Urteil aus dem Jahr 2004:
- Erhält ein Gesellschafter-Geschäftsführer eine Abgeltung für nicht genommenen Urlaub, liegt grundsätzlich keine vGA vor, wenn betriebliche Gründe der Urlaubsnahme entgegenstanden.
- Empfehlenswert ist eine entsprechende Regelung im Dienstvertrag, die die Urlaubsabgeltung vorsieht.
- Aber auch ohne ausdrückliche Vereinbarung kann bei offenkundig betrieblicher Veranlassung eine vGA verneint werden.
Gesundheitsfördernde Leistungen – § 3 Nr. 34 EStG
Positiv ist außerdem, dass die mit dem Jahressteuergesetz 2009 eingeführte Steuerbefreiung für Gesundheitsleistungen des Arbeitgebers (§ 3 Nr. 34 EStG) für alle Arbeitnehmer gilt. Nach überwiegender Auffassung sind davon auch Gesellschafter-Geschäftsführer erfasst, sofern eine entsprechende Vereinbarung besteht und die Leistungen fremdüblich gestaltet sind.
Zufluss von Gehaltsbestandteilen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Anwendung der BFH-Rechtsprechung zum Zuflusszeitpunkt von Gehaltsbestandteilen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern präzisiert.
- Eine eindeutige und unbestrittene Forderung des beherrschenden Gesellschafters gegen die GmbH gilt bereits mit Fälligkeit als zugeflossen – unabhängig davon, ob der Vorgang in der Bilanz der GmbH tatsächlich gewinnmindernd erfasst wurde.
- Für den Zufluss durch eine verdeckte Einlage kommt es darauf an, ob der Gesellschafter vor oder nach Entstehung des Anspruchs auf seine Forderung verzichtet.
- Maßstab ist, welche Passivposten in eine (fiktive) Bilanz der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Verzichts hätten eingestellt werden müssen.
- Eine fehlerhafte Buchführung – bewusst oder unbewusst – entscheidet nicht über die steuerliche Erfassung beim GGF.
- Dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist es unbenommen, Vergütungsvereinbarungen rechtzeitig vor Fälligkeit anzupassen – allerdings nur im Rahmen der Fremdüblichkeit.
Prüfung der beherrschenden Stellung:
- Eine beherrschende Stellung liegt regelmäßig vor, wenn ein Gesellschafter mehr als 50 % der Anteile oder der Stimmrechte hält.
- Eine Gleichstellung mit einem beherrschenden Gesellschafter ist möglich, wenn mehrere Gesellschafter gleichgerichtete finanzielle Interessen verfolgen und gemeinsam eine beherrschende Position ausüben.
- Allein der Umstand, dass zwei Gesellschafter miteinander verheiratet sind, begründet noch keine Vermutung für eine abgestimmte Beteiligung.
Praxisempfehlung: Vergütungsansprüche und Tantiemeregelungen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern sollten klar, im Voraus und schriftlich vereinbart und regelmäßig an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden. Die zeitliche Zuordnung von Ansprüchen und etwaigen Verzichten ist steuerlich entscheidend und sollte immer mit dem Steuerberater abgestimmt werden.
Hier finden Sie mehr Infos
- Vergleich Geschäftsführer Gehalt
- Angemessenheit Gesellschafter-Geschäftsführer Gehalt (Vergütung) + VGA
- Angemessenheit der Gesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers
- Tantieme Berechnung, Höhe, Angemessenheit und Versteuerung
- Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) bei Tantiemen Gesellschafter-Geschäftsführer
- Anerkennung von Tantiemezusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer
- Verdeckte Gewinnausschüttung wegen nicht nachvollziehbar vereinbarter Tantieme
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