
Sozialversicherungspflicht
Arbeitnehmer, Selbstständige, Renter, Gesellschafter + Geschäftsführer - Wer ist sozialversicherungspflichtig und wer nicht?
Inhalt:
- Rechtsgrundlagen
- Wer ist sozialversicherungspflichtig?
- Wer ist nicht sozialversicherungspflichtig?
- Sozialversicherungspflicht in der Rentenversicherung von Selbständigen
- Die Sozialversicherungspflicht bei Gesellschafter-Geschäftsführern
- Die Sozialversicherungspflicht bei Rentnern
- Sozialversicherungsrecht bei Beschäftigung mit Auslandsbezug
- Mehr Infos + Aktuelles zur Sozialversicherungspflicht
Die Sozialversicherungspflicht ist ein Versicherungszwang kraft Gesetzes und ist im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt. Ein Antrag, eine Anmeldung oder eine Beitragszahlung ist also für das Entstehen der Sozialversicherung nicht erforderlich.

Die Versicherungpflicht berechtigt zu entsprechenden Versicherungsleistungen. Die Leistungsansprüche ruhen allerdings, wenn die geschuldeten Beiträge nicht gezahlt wurden. Einige Leistungen erfordern jedoch eine fristgerechte Antragstellung. Für Leistungen aus der Rentenversicherung müssen Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt worden sein. Die Rente ist von der Dauer und Höhe der Beitragszahlung abhängig (siehe Beitragsbemessungsgrenzen + Rentenrechner).
Rechtsgrundlagen
- Krankenversicherung: § 5 SGB V und § 2 KVLG 1989
- Pflegeversicherung: §§ 20 f. SGB XI
- Rentenversicherung: §§ 1 f.SGB VI und § 1 ALG
- Arbeitslosenversicherung: § 25 ff. SGB III
- Unfallversicherung: § 2 SGB VII
Top Sozialversicherungspflicht
Wer ist sozialversicherungspflichtig?
Zu den versicherungspflichtigen Personen gehören:
- alle Beschäftigten, Landwirte, Handwerker sowie Publizisten und Künstler,
- bestimmte behinderte Menschen und
- Bezieher von Arbeitslosengeld I oder II, Übergangsgeld oder bestimmter anderer Entgeltersatzleistungen
- Personen, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren und nicht privat versichert sind (z. B. Rückkehrer aus dem Ausland).
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Wer ist nicht sozialversicherungspflichtig?
Die Ausnahmen von der Versicherungspflicht sind im Sozialgesetzbuch geregelt:
- Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag, oder
- Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes
Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes:
- selbstständig Erwerbstätige (Unternehmer, Freiberufler (Ausnahmen siehe Rentenversicherungspflicht für Selbstständige) Siehe auch Sozialversicherungspflicht bzw- freiheit von Gesellschafter Geschäftsführer
- Beamte, Richter, Soldaten, freie Heilfürsorge,
- geringfügig Beschäftigte (siehe „Minijob“)
In der Pflegeversicherung ist eine Befreiung nicht möglich und eine Versicherungsfreiheit nicht vorgesehen. Es gilt die Regel Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung: jeder Krankenversicherte (egal, ob privat oder gesetzlich), ist auch pflichtversichert in der Pflegeversicherung.
Auch Selbstständige und Freiberufler sind krankenversicherungspflichtig. Krankenkassenvergleich
Nicht gezahlte Krankenversicherungsbeiträge verjähren nach vier Jahren zum Jahresende (§ 25 SGB IV).
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Sozialversicherungspflicht von Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung

Zur Sozialversicherungspflicht bestimmter Berufsgruppen siehe http://www.rentenversicherung-selbstständige.de/
Die Sozialversicherungspflicht bei Gesellschafter-Geschäftsführern
Sind Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) selbstständig oder sind sie sozialversicherungspflichtig? Die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern bereitet immer wieder Schwierigkeiten. Die sozialversicherungsrechtliche Stellung des GmbH-Gesellschfters hängt davon ab, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht und muss auf Grund der Gesamtumstände geprüft werden. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis scheidet von vornherein aus, wenn der geschäftsführende Gesellschafter die Rechtsmacht hat, Beschlüsse zu verhindern, die sein Dienstverhältnis benachteiligen könnten. Die Kriterien für die Beurteilung werden von den Sozialgerichten fortlaufend weiterentwickelt. Dies sind die wesentlichen Kriterien, die bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht aufgrund neuer Urteile des Bundessozialgerichts eine Rolle spielen: Rechtsmacht im Innenverhältnis entscheidend - beherrschende Beteiligung (mind. 50%) bzw. Sperrminorität (25% + 1 Stimme oder 33% + 1 Stimme), Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB, Branchenkenntnisse, faktische Weisungsgebundheit, Unternehmerrisiko, etc. Sie können die Sozialversichrungspflicht mit unserem Rechner einfach prüfen:
Checkliste zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von GmbH Geschäftsführern
Kapitalanteil mindestens 50% oder Sperrminoritäten aufgrund besonderer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag?
Selbstkontrahierung?
Abbedingung des Selbstkontrahierungsverbots nach § 181 BGB
Bindung an Art, Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsleistung?
Familien-GmbH ( Familienangehörige halten Gesellschaftsanteile von mehr als 50%) ?
Geschäftsführer verfügt als einziger Gesellschafter über die für die Führung des Betriebes notwendigen Branchenkenntnisse
Geschäftsführer war vor der Umwandlung Alleininhaber einer Einzelfirma
Geschäftsführer übt seine Tätigkeit - nicht nur bei bestimmten wichtigen Geschäften - gemäß den Weisungen der Gesellschafter aus
Treuhandvertrag?
Dem Treuhänder-Gesellschafter-Geschäftsführer ist das Stimmrecht in der GmbH entzogen und er ist wie ein Arbeitnehmer in die Gesellschaft eingegliedert
Erhebliches Unternehmerrisiko?
Von vornherein grundsätzlich kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, da maßgeblicher Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft. Dies gilt auch, wenn ein besonderer Beirat bestellt wird oder der Geschäftsführer bzw. mitarbeitende Gesellschafter die ihm zustehende beherrschende Rechtsmacht tatsächlich nicht wahrnimmt. Die Sperrminorität des mitarbeitenden Gesellschafters (ohne Geschäftsführerfunktion) schließt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis hingegen nicht von vorn hernaus. Gleiches gilt für eine nur eingeschränkte Sperrminorität des Gesellschafter-Geschäftsführers. Auch der Treuhänder-Gesellschafter-Geschäftsführer kann zu Gesellschaft in einem abhängigen Beschäftigungsverhänltnis stehen.
Indiz gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
Kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Es kommt nicht allein darauf an, inwieweit die Sachentscheidungsbefugnis begrenzt ist. Wesentlicher ist, ob der äußere Rahmen der Tätigkeit durch einseitige Weisungsgen geregelt werden kann.
Soweit der Geschäftsführer kein Gesellschafter der GmbH ist, besteht jedoch aufgrund seiner funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess regelmäßig ein abgehängiges Beschäftigungsverhältnis.
Indiz gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, da die übrigen Gesellschafter nicht oder kaum in der Lage sind, dem Geschäftsführer Weisungen zu erteilen. Die fachliche Überlegenheit für sich allein lässt aber nicht den Schluss auf eine selbständige Tätigkeit zu.
Kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, wenn der Geschäftsführer "Kopf und Seele" des Betriebes geblieben ist und die gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen nur deshalb getroffen worden sind, weil er sich dadurch haftungs- oder steuerrechtlich besser zu stehen glaubt.
Kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn die Geschäftsführertätigkeit mehr durch familienhafte Rücksichtnahmen und durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander als durch einen für ein Arbeitnehmer-Arbeitgeberverhältnis typischen Interessengegensatz gekennzeichnet ist.
Kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
Indiz gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Teilhabe am Arbeitsprozess in diesen Fällen häufig zar funktionsgerecht, aber nicht "dienender" Natur.
abhängiges Beschäftigungsverhältnis
Kriterien für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht zusammengefasst und das Beurteilungsformular:

Tipp + Hinweis: Der Gesellschafter-Geschäftsführer sollte i.d.R. die Sozialversicherungsfreiheit anstreben. Allerdings entfällt die Arbeitslosenversicherung und der steuerfreie Zuschuss zur Kranken- bzw. Rentenversicherung und vor Arbeitsbeginn ein sog. Statusfeststellung bei der Clearingstelle einleiten. Das Statusfeststellungsverfahren dient der Feststellung, ob ein Auftragnehmer seine Tätigkeit für einen Auftraggeber im Einzelfall selbständig oder im Rahmen eines abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt. Hier finden Sie Anträge zur Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens. Tipp: Die Kosten für das Antragsverfahren sind Werbungskosten
Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status (Stand: 04.06.2018, 14. Version Formularnummer: V0027 kostenlos). Dieses Formular ist für ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV (optionales Statusfeststellungsverfahren) vorgesehen. Auftragnehmer und Auftraggeber können mit dem Formular die Feststellung, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, beantragen. Zusammen mit dem Antrag ist je nach Sachverhalt die Anlage zum Statusfeststellungsantrag

Rechtsprechungsübersicht Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftführern
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§ 3 EStG Rückwirkender Wegfall der Sozialversicherungspflicht bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH
Zur Frage, ob es sich um einen beherrschenden, nicht sozialversicherungspflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer oder um einen abhängigen Arbeitnehmer handelt, gibt die Karteianweisung zu § 3 EStG Fach 6 Nr. 800 Entscheidungshilfen.
Wird durch den Sozialversicherungsträger nachträglich festgestellt, dass in der Vergangenheit keine Sozialversicherungspflicht bestand, hat der rückwirkende Wegfall der angenommenen Versicherungspflicht folgende steuerliche Konsequenzen:
1. Erstattet der Sozialversicherungsträger die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung an den Arbeitgeber , die dieser in der rechtsirrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht geleistet hat, ohne dass sie vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer weitergegeben werden, so ergeben sich daraus keine lohnsteuerlichen Folgen (BFH-Urteil vom 27.03.1992, BStBl 1992 II S. 663 ).
2. Werden die vermeintlich gesetzlichen Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung vom Sozialversicherungsträger an den Arbeitnehmer erstattet, so berührt dieser Vorgang nicht den Arbeitslohn. Da die erstatteten vermeintlichen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht als Sonderausgaben hätten abgezogen werden dürfen, sind die betroffenen Veranlagungen nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern, soweit im Erstattungsjahr keine Verrechnung mit gleichartigen Aufwendungen (hier: Vorsorgeaufwendungen) möglich ist (BFH-Urteil vom 28.05.1998, BStBl 1999 II S. 95 ). Die (nachträgliche) Mitteilung des Sozialversicherungsträgers, der Stpfl. sei aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses mit der GmbH nicht sozialversicherungspflichtig (”Freistellung”), stellt ein rückwirkendes Ereignis i.S. dieser Vorschrift dar.
3. Der Vorwegabzug (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG ) ist bei den betroffenen Veranlagungen wegen des rückwirkenden Wegfalls der Sozialversicherungspflicht (keine Arbeitgeberleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG ) zu Unrecht gekürzt worden, soweit nicht ausnahmsweise eine andere Kürzungsvorschrift anzuwenden war. Die Kürzung des Vorwegabzugs ist folglich rückgängig zu machen (§ 175 Abs. 1 Nr. 2 AO ).
4. Krankenversicherungsbeiträge werden nur dann nicht erstattet, wenn der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat (§ 26 Abs. 2 SGB IV ).
5. Werden die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung vom Sozialversicherungsträger an den Arbeitgeber erstattet und von diesem an den Arbeitnehmer weitergegeben, so ist vom VBZ zu entscheiden, ob es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung oder um steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers handelt. Bei Annahme von Arbeitslohn sind die Arbeitgeberanteile in dem Kalenderjahr zu versteuern, in dem sie an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Dies gilt auch dann, wenn die erstatteten Beiträge von diesem für eine private Lebensversicherung verwendet werden.
6. Verzichtet der Arbeitgeber auf die Rückzahlung der Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und werden die Beiträge für die freiwillige Versicherung des Arbeitnehmers in der gesetzlichen Rentenversicherung verwendet (Umwandlung) , ist ebenfalls zu entscheiden, ob es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung oder um steuerpflichtigen Arbeitslohn (Urteil des FG Köln vom 21.11.1989 , EFG 1990, S. 383 ) handelt. Ist steuerpflichtiger Arbeitslohn gegeben, liegt Zufluss bereits in den jeweiligen Kalenderjahren der früheren Zahlung vor, da hier durch Umwandlung rückwirkend eine Versicherungsanwartschaft begründet wird. Die freiwillige Versicherung nimmt die Stellung der vermeintlichen gesetzlichen Versicherung ein. Der ehemals steuerfreie Arbeitgeberanteil, der nunmehr als steuerpflichtiger Arbeitslohn versteuert wird, kann gleichzeitig beim Stpfl. als Sonderausgabe abgezogen werden. Der Vorwegabzug ist nicht zu kürzen.
Die bestandskräftigen ESt-Veranlagungen der früheren Kalenderjahre sind aufgrund der nachträglichen Freistellung von der Sozialversicherungspflicht nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern.
Siehe auch Erstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen beim Gesellschafter-Geschäftsführer
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Folgerungen aus einer irrtümlich angenommenen Sozialversicherungspflicht – Neufassung Anhang 22.8.5 Anleitung für den Lohnsteuer-Außendienst – S 233.3/77 – St 144
Nach dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 13.9.2007 - 1 K 2180/06 , ist in Fällen einer irrtümlich angenommen Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern (GesGF), in denen bereits gezahlte Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung in freiwillig Beiträge umgewandelt werden, erst im Jahr der Umwandlung ein steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine GmbH für ihre Prokuristin jahrelang Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Nachdem der Sozialversicherungsträger hierzu mitgeteilt hatte, dass die Tätigkeit der Prokuristin keine der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegende Tätigkeit ist, wurden die bislang abgeführten Arbeitnehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung und die Arbeitgeberanteile zur Arbeitslosenversicherung an die GmbH ausbezahlt. Die Arbeitnehmeranteile hatte die GmbH an die Prokuristin weitergeleitet. Die bereits gezahlten Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung wurden in freiwillige Beiträge umgewandelt. Das Finanzamt hatte ausgehend von der bisherigen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung (s. Anleitung für den Lohnsteuer-Außendienst, Stand Mai 2007, Anhang 6.2.7.5 – Irrtümlich angenommene Versicherungspflicht) diese als freiwillige Beiträge umqualifizierten Arbeitgeberleistungen rückwirkend als steuerpflichtigen Arbeitslohn in den Jahren der ursprünglichen Zahlungen der GmbH an den Sozialversicherungsträger behandelt. Das FG Rheinland-Pfalz verneinte dagegen ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und erfasst die in freiwillige Beiträge umgewandelten Arbeitgeberleistungen im Jahr der Umwandlung als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Auf Bund-/Länderebene wurde entschieden, das Urteil allgemein anzuwenden. Die Anleitung für den Lohnsteuer-Außendienst (Stand Mai 2008) wurde im neuen Anhang 22.8.5 entsprechend angepasst.
Die neue Rechtsauffassung ist allerdings nur in den Fällen anzuwenden, in denen tatsächlich eine Umwandlung (d.h. ein Zeitpunkt des Entschlusses des Arbeitgebers und dessen Umsetzung) irrtümlich gezahlter Beiträge zur Sozialversicherung in freiwillige Beiträge stattfindet. War dagegen der Gesellschafter-Geschäftsführer (z.B. wegen Überschreitens der Jahresentgeltgrenze) nicht krankenversicherungspflichtig und hat der Arbeitgeber irrtümlicherweise nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG i.V. mit § 257 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V steuerfreie Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträge (zu einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder zu einer privaten Krankenversicherung) geleistet, so wurden diese Zuschüsse in den Jahren der ursprünglichen Zahlung zu Unrecht als steuerfrei nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG behandelt.
Mangels einer „Umwandlungshandlung” gilt in diesen Fällen die bisherige Rechtsauffassung weiter, wonach ein Zufluss von Arbeitslohn bereits in den jeweiligen Kalenderjahren der früheren Zahlung gegeben ist. Die Einkommensteuer-Veranlagungen sind insoweit unter den Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.
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Rechtsprechungsübersicht Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftführern
04.07.2007 - B 11a AL 5/06 R
25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R
06.03.2003 - B 11 AL 25/02 R
18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R
17.05.2001 - B 12 KR 34/00 R
14.12.1999 - B 2 U 48/98 R
30.06.1999 - B 2 U 35/98 R
05.02.1998 - B 11 AL 71/97 R
09.02.1995 - 7 RAr 76/94
08.12.1994 - 11 RAr 49/94
23.06.1994 - 12 RK 72/92
11.02.1993 - 7 RAr 48/92
24.09.1992 - 7 RAr 12/92
06.02.1992 - 7 RAr 134/90
28.01.1992 - 11 RAr 133/90
18.04.1991 - 7 RAr 32/90
08.08.1990 - 11 RAr 77/89
09.11.1989 - 11 RAr 39/89
25.10.1989 - 2 RU 12/89
27.07.1989 - 11/7 RAr 71/87
11.01.1989 - 7 RAr 8/87
08.12.1987 - 7 RAr 25/86
08.12.1987 - 7 RAr 14/86
29.10.1986 - 7 RAr 43/85
23.01.1986 - 11a RK 4/84
20.03.1984 - 7 RAr 70/82
23.09.1982 - 10 RAr 10/81
24.06.1982 - 12 RK 43/81
24.06.1982 - 12 RK 45/80
22.11.1974 - 1 RA 251/73
31.07.1974 - 12 RK 26/72
22.08.1973 - 12 RK 24/72
15.12.1971 - 3 RK 67/68
13.12.1960 - 3 RK 2/56
Folgerungen aus einer irrtümlich angenommenen Sozialversicherungspflicht – Neufassung Anhang 22.8.5 Anleitung für den Lohnsteuer-Außendienst – S 233.3/77 – St 144
Nach dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 13.9.2007 - 1 K 2180/06 , ist in Fällen einer irrtümlich angenommen Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern (GesGF), in denen bereits gezahlte Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung in freiwillige Beiträge umgewandelt werden, erst im Jahr der Umwandlung ein steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine GmbH für ihre Prokuristin jahrelang Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Nachdem der Sozialversicherungsträger hierzu mitgeteilt hatte, dass die Tätigkeit der Prokuristin keine der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegende Tätigkeit ist, wurden die bislang abgeführten Arbeitnehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung und die Arbeitgeberanteile zur Arbeitslosenversicherung an die GmbH ausbezahlt. Die Arbeitnehmeranteile hatte die GmbH an die Prokuristin weitergeleitet. Die bereits gezahlten Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung wurden in freiwillige Beiträge umgewandelt. Das Finanzamt hatte ausgehend von der bisherigen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung (s. Anleitung für den Lohnsteuer-Außendienst, Stand Mai 2007, Anhang 6.2.7.5 – Irrtümlich angenommene Versicherungspflicht) diese als freiwillige Beiträge umqualifizierten Arbeitgeberleistungen rückwirkend als steuerpflichtigen Arbeitslohn in den Jahren der ursprünglichen Zahlungen der GmbH an den Sozialversicherungsträger behandelt. Das FG Rheinland-Pfalz verneinte dagegen ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und erfasst die in freiwillige Beiträge umgewandelten Arbeitgeberleistungen im Jahr der Umwandlung als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Auf Bund-/Länderebene wurde entschieden, das Urteil allgemein anzuwenden. Die Anleitung für den Lohnsteuer-Außendienst (Stand Mai 2008) wurde im neuen Anhang 22.8.5 entsprechend angepasst.
Die neue Rechtsauffassung ist allerdings nur in den Fällen anzuwenden, in denen tatsächlich eine Umwandlung (d.h. ein Zeitpunkt des Entschlusses des Arbeitgebers und dessen Umsetzung) irrtümlich gezahlter Beiträge zur Sozialversicherung in freiwillige Beiträge stattfindet. War dagegen der Gesellschafter-Geschäftsführer (z.B. wegen Überschreitens der Jahresentgeltgrenze) nicht krankenversicherungspflichtig und hat der Arbeitgeber irrtümlicherweise nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG i.V. mit § 257 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V steuerfreie Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen (zu einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder zu einer privaten Krankenversicherung) geleistet, so wurden diese Zuschüsse in den Jahren der ursprünglichen Zahlung zu Unrecht als steuerfrei nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG behandelt.
Mangels einer „Umwandlungshandlung” gilt in diesen Fällen die bisherige Rechtsauffassung weiter, wonach ein Zufluss von Arbeitslohn bereits in den jeweiligen Kalenderjahren der früheren Zahlung gegeben ist. Die Einkommensteuer-Veranlagungen sind insoweit unter den Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.
OFD Karlsruhe v. - S 2333/77 - St 144
Sozialversicherungspflicht bei Rentnern

Sozialversicherungsrecht bei Beschäftigung mit Auslandsbezug
Nicht für jeden Arbeitnehmer, der in Deutschland eine Beschäftigung ausübt, gilt automatisch auch das deutsche Sozialversicherungsrecht. Da sich bei fehlender Information negative versicherungsrechtliche Folgen für die Arbeitnehmer bzw. Nachforderungen ausländischer Stellen gegen die Arbeitgeber ergeben können, sollte dieser Punkt bei jeder Fragestellung zu Beschäftigungen mit Auslandsbezug in der Beratung angesprochen werden.Anhand des Prüfschemas können die wesentlichen Punkte des Sachverhaltes ermittelt werden. Zudem kann eine erste Auskunft darüber gegeben werden, ob das deutsche Sozialversicherungsrecht angewendet werden kann und welche Stellen für weitere Auskünfte bzw. die Entscheidung zuständig sind. Die Minijob-Zentrale ist in keiner Fallgestaltung dafür zuständig festzulegen, welche Rechtsvorschriften bei einer Beschäftigung in Deutschland Anwendung finden.

Mehr Infos siehe auch:
- Versicherungspflicht für Minijobber
- Scheinselbstständigkeit - Umgehen der Sozialversicherungspflicht
Rechtsgrundlagen zum Thema: Sozialversicherungspflicht
EStREStR R 15.1 Selbständigkeit