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Sozialversicherungspflicht in Deutschland

Wer ist sozialversicherungspflichtig und wer nicht?
Arbeitnehmer, Selbstständige, Renter, Gesellschafter + Geschäftsführer



Siehe auch Die Sozialversicherungspflicht bei Gesellschafter-Geschäftsführern


Wann ist man sozialversicherungspflichtig?

Sozialversicherung

Die Sozialversicherung ist ein System, das der Absicherung von Beschäftigten dient. Die Sozialversicherungspflicht ist ein Versicherungszwang kraft Gesetzes und ist im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt. Ein Antrag, eine Anmeldung oder eine Beitragszahlung ist also für das Entstehen der Sozialversicherung nicht erforderlich.

Sozialversicherungspflicht für Arbeitnehmer + Gesellschafter und Geschäftsführer
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Die Versicherungpflicht berechtigt zu entsprechenden Versicherungsleistungen. Die Leistungsansprüche ruhen allerdings, wenn die geschuldeten Beiträge nicht gezahlt wurden. Einige Leistungen erfordern jedoch eine fristgerechte Antragstellung. Für Leistungen aus der Rentenversicherung müssen Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt worden sein. Die Rente ist von der Dauer und Höhe der Beitragszahlung abhängig (siehe Beitragsbemessungsgrenzen + Rentenrechner).


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Wer sozialversicherungspflichtig ist, muss Abgaben zur Sozialversicherung vom Bruttolohn abführen, um von den entsprechenden Versicherungsleistungen profitieren zu können.

Die Sozialversicherungspflicht besteht in der Regel in den folgenden Bereichen:

  1. Krankenversicherung
  2. Rentenversicherung
  3. Arbeitslosenversicherung
  4. Pflegeversicherung
  5. Unfallversicherung

Es gibt jedoch auch Ausnahmen von der Sozialversicherungspflicht, beispielsweise für geringfügig Beschäftigte, Selbstständige oder Personen, die eine versicherungsfreie Tätigkeit ausüben.

  • Sozialversicherungspflicht durch Beschäftigung: Sozialversicherungspflichtig sind grundsätzlich alle Personen, die einer abhängigen Beschäftigung nachgehen, also Arbeitnehmer und Auszubildende. Eine Beschäftigung liegt vor, wenn eine Tätigkeit nach Weisungen und in Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers ausgeübt wird. Die Sozialversicherungspflicht entsteht durch das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses und dem daraus resultierenden Anspruch auf Arbeitsentgelt. Das Arbeitsentgelt ist der gesamte laufende oder einmalige Arbeitslohn oder -gehalt.

    Die Sozialversicherungspflicht gilt in der Regel für alle Beschäftigungen, bei denen das monatliche Einkommen über einer Grenze von 520 Euro liegt (vor Oktober 2022: 450 Euro). Die Frage, ob Versicherungspflicht vorliegt, ist für die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung getrennt zu prüfen. Es gibt jedoch Ausnahmen und Besonderheiten, die je nach Versicherungsbereich zu beachten sind.

  • Sozialversicherungspflicht durch Entgeltersatzleistungen: Sozialversicherungspflichtig sind auch Personen, die bestimmte Entgeltersatzleistungen erhalten, wie Arbeitslosengeld, Übergangsgeld oder Krankengeld. Diese Leistungen werden als fiktives Arbeitsentgelt angesehen und unterliegen daher der Beitragspflicht. Die Beiträge werden jedoch nicht vom Leistungsempfänger selbst gezahlt, sondern vom Leistungsträger (zum Beispiel der Agentur für Arbeit oder der Krankenkasse).

  • Sozialversicherungspflicht für bestimmte Selbstständige: Es gibt auch bestimmte Gruppen von Selbstständigen, die versicherungspflichtig sind, wie Landwirte, Handwerker, Künstler und Publizisten. Diese Personen sind nicht abhängig beschäftigt, sondern üben eine selbstständige Tätigkeit aus. Sie unterliegen jedoch der Versicherungspflicht in bestimmten Zweigen der Sozialversicherung aufgrund gesetzlicher Regelungen oder Antragsmöglichkeiten. Zum Beispiel sind Landwirte in der landwirtschaftlichen Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung pflichtversichert. Künstler und Publizisten sind in der Künstlersozialkasse versichert und zahlen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Siehe Sozialversicherungspflicht von Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung

  • Sozialversicherungsfreiheit: Sozialversicherungsfrei sind Personen, die nicht versicherungspflichtig sind oder von der Versicherungspflicht befreit werden können. Es gibt entweder die Möglichkeit, Sozialversicherungsfreiheit zu beantragen, oder diese besteht vom Gesetz her automatisch. Letzteres ist beispielsweise bei Selbstständigen (außer den oben genannten Gruppen), Beamten, Richtern oder Minijobbern der Fall.

    Sozialversicherungsfreie Personen können sich freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichern oder eine private Versicherung abschließen. In der Renten- und Unfallversicherung können sie sich ebenfalls freiwillig versichern oder eine private Vorsorge treffen.


Wer ist sozialversicherungspflichtig und wer nicht?


Wer ist sozialversicherungspflichtig?

Zu den versicherungspflichtigen Personen gehören:

  • alle Beschäftigten, Landwirte, Handwerker sowie Publizisten und Künstler,
  • bestimmte behinderte Menschen und
  • Bezieher von Arbeitslosengeld I oder II, Übergangsgeld oder bestimmter anderer Entgeltersatzleistungen
  • Personen, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren und nicht privat versichert sind (z. B. Rückkehrer aus dem Ausland).

Top Sozialversicherungspflicht


Wer ist nicht sozialversicherungspflichtig?

Die Ausnahmen von der Versicherungspflicht sind im Sozialgesetzbuch geregelt:

  • Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag, oder
  • Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes

Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes:


In der Pflegeversicherung ist eine Befreiung nicht möglich und eine Versicherungsfreiheit nicht vorgesehen. Es gilt die Regel Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung: jeder Krankenversicherte (egal, ob privat oder gesetzlich), ist auch pflichtversichert in der Pflegeversicherung.

Auch Selbstständige und Freiberufler sind krankenversicherungspflichtig. Krankenkassenvergleich
Nicht gezahlte Krankenversicherungsbeiträge verjähren nach vier Jahren zum Jahresende (§ 25 SGB IV).

Top Sozialversicherungspflicht


Sozialversicherungspflicht von Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung


Rentenversicherungspflicht für
arbeitnehmerähnliche Selbständige nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI + Befreiungsmöglichkeit auf Antrag + Die Beitragshöhe + Existenzgründerinnen und Existenzgründer im Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung + Fragen und Antworten
Auszug aus dem Sozialgesetzbuch
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Siehe auch Sozialversicherungspflicht bestimmter Berufsgruppen


Sozialversicherungsrecht bei Beschäftigung mit Auslandsbezug

Nicht für jeden Arbeitnehmer, der in Deutschland eine Beschäftigung ausübt, gilt automatisch auch das deutsche Sozialversicherungsrecht. Da sich bei fehlender Information negative versicherungsrechtliche Folgen für die Arbeitnehmer bzw. Nachforderungen ausländischer Stellen gegen die Arbeitgeber ergeben können, sollte dieser Punkt bei jeder Fragestellung zu Beschäftigungen mit Auslandsbezug in der Beratung angesprochen werden.Anhand des Prüfschemas können die wesentlichen Punkte des Sachverhaltes ermittelt werden. Zudem kann eine erste Auskunft darüber gegeben werden, ob das deutsche Sozialversicherungsrecht angewendet werden kann und welche Stellen für weitere Auskünfte bzw. die Entscheidung zuständig sind. Die Minijob-Zentrale ist in keiner Fallgestaltung dafür zuständig festzulegen, welche Rechtsvorschriften bei einer Beschäftigung in Deutschland Anwendung finden.

SV-Recht bei Beschäftigung mit Auslandsbezug (nur EU-Mitgliedstaaten, Schweiz und EWR-Staaten)

Rechtsgrundlagen für die Sozialversicherungspflicht

  • Krankenversicherung: § 5 SGB V und § 2 KVLG 1989
  • Pflegeversicherung: §§ 20 f. SGB XI
  • Rentenversicherung: §§ 1 f.SGB VI und § 1 ALG
  • Arbeitslosenversicherung: § 25 ff. SGB III
  • Unfallversicherung: § 2 SGB VII

Top Sozialversicherungspflicht


Mehr Infos siehe auch:


Weitere Informationen zu den Voraussetzungen der Sozialversicherungspflicht finden Sie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Sozialversicherungspflicht

EStR 
EStR R 15.1 Selbständigkeit


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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