Rechtsstand: 30. Juni 2026

Tantieme für Gesellschafter-Geschäftsführer: Berechnung, Angemessenheit und vGA-Risiko

Tantieme und Geschäftsführergehalt steuerlich prüfen

Wie hoch darf eine Tantieme sein? Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten steuerlichen Grundsätze für Gesellschafter-Geschäftsführer: 50-%-Grenze, 75/25-Regel, Nur-Tantieme, Umsatztantieme, Fremdvergleich und sichere Vertragsgestaltung.

Eine Tantieme kann ein sinnvolles Instrument sein, um Gesellschafter-Geschäftsführer am Unternehmenserfolg zu beteiligen. Steuerlich wird sie jedoch nur anerkannt, wenn sie fremdüblich, klar vereinbart, im Voraus abgeschlossen, angemessen begrenzt und tatsächlich durchgeführt wird. Andernfalls droht eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).

50-%-Grenze Gewinntantiemen über 50 % des Gewinns vor Steuern und Tantieme sind regelmäßig vGA-gefährdet.
75/25-Regel Im Regelfall mindestens 75 % Festgehalt und höchstens 25 % erfolgsabhängige Vergütung.
Fremdvergleich Entscheidend ist, was ein ordentlicher Geschäftsleiter einem fremden Geschäftsführer zugesagt hätte.
Deckelung Eine Höchstgrenze schützt vor unbegrenzter Gewinnabschöpfung und reduziert das vGA-Risiko.

Tantieme und Geschäftsführergehalt berechnen

Mit dem Tantieme- und Geschäftsführergehaltsrechner können Sie überschlägig prüfen, ob eine geplante erfolgsabhängige Vergütung die wichtigsten steuerlichen Risikogrenzen berührt.

Hinweis: Der Rechner ersetzt keine Angemessenheitsprüfung. Er hilft aber, die 50-%-Grenze, die 75/25-Regel und den möglichen vGA-Risikobereich frühzeitig zu erkennen.

Tantieme Rechner


Festgehalt:
Tantieme:
Angemessenes Geschäftsführergehalt:
Handelsrechtlichen Gewinn:

Wann erkennt das Finanzamt eine Tantieme an?

Tantiemezusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer werden steuerlich anerkannt, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach fremdüblich sind. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist besonders wichtig, dass die Vereinbarung vorab getroffen wurde und keinen nachträglichen Gestaltungsspielraum lässt.

Steuerlich günstige Merkmale
  • schriftlicher Geschäftsführeranstellungsvertrag,
  • klare Bemessungsgrundlage,
  • Vereinbarung vor Beginn des Wirtschaftsjahres,
  • absolute oder prozentuale Deckelung,
  • Fälligkeit eindeutig geregelt,
  • tatsächliche Auszahlung oder wirksame Verrechnung.
Typische vGA-Risiken
  • nachträgliche oder rückwirkende Tantiemezusage,
  • unklare Gewinnbemessungsgrundlage,
  • keine Deckelung trotz hoher Gewinnschwankungen,
  • Tantiemeanteil deutlich über 25 % ohne Begründung,
  • Gewinntantieme über 50 % des maßgeblichen Gewinns,
  • Nur-Tantieme ohne echten Ausnahmefall.

50-%-Grenze beim Jahresüberschuss

Die Summe der Gewinntantiemen an einen oder mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer sollte regelmäßig nicht mehr als 50 % des Jahresgewinns vor Abzug der Tantieme und der ertragsabhängigen Steuern betragen. Wird diese Grenze überschritten, spricht dies stark für eine vGA, soweit keine besonderen Gründe vorliegen.

Maximal regelmäßig unkritische Gewinntantieme = 50 % × Gewinn vor Ertragsteuern und vor Tantieme
Steuer-Tipp: Prüfen Sie die 50-%-Grenze nicht nur je Geschäftsführer, sondern für alle gewinnabhängigen Zusagen zusammen. Entscheidend ist die Gesamtbelastung der GmbH.

75/25-Regel bei Fixgehalt und Tantieme

Nach der 75/25-Regelvermutung sollen die Jahresgesamtbezüge im Regelfall zu mindestens 75 % aus festen und höchstens 25 % aus variablen Vergütungsbestandteilen bestehen.

Vergütungsbestandteil Regelvermutung Bedeutung für die Praxis
Festgehalt mindestens 75 % Ein angemessenes Festgehalt spricht dafür, dass die Tantieme echte Leistungsvergütung ist.
Tantieme / variable Vergütung höchstens 25 % Bei Überschreitung ist eine Einzelfallprüfung und Dokumentation erforderlich.
Achtung: Ein variabler Anteil von mehr als 25 % führt nicht automatisch zur vGA. Er ist aber ein Prüfungsanlass. Entscheidend bleibt, ob die Gesamtausstattung fremdüblich ist und die Tantieme angemessen begrenzt wurde.

Angemessenheit der Gesamtausstattung

Die Angemessenheit wird nicht isoliert für die Tantieme geprüft. Maßgeblich ist die gesamte Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers, also insbesondere:

  • Festgehalt,
  • Tantieme und sonstige Boni,
  • Sachbezüge wie Firmenwagen,
  • Pensionszusagen und Versorgungsleistungen,
  • sonstige Nebenleistungen,
  • Arbeitszeit, Aufgabenbereich und Verantwortung,
  • Unternehmensgröße, Branche, Ertragslage und Zukunftsaussichten.

Nach der BFH-Rechtsprechung gibt es keine punktgenaue Angemessenheitsgrenze, sondern eine Bandbreite. Unangemessen ist nur der Teil der Vergütung, der den oberen Rand dieser Bandbreite überschreitet.

Praxis-Tipp: Nutzen Sie für die Dokumentation Gehaltsstudien, Branchenvergleiche und eine nachvollziehbare Gewinnprognose. Das ist besonders wichtig, wenn die Tantiemequote über 25 % liegt.

Nur-Tantieme

Eine Nur-Tantieme liegt vor, wenn die Vergütung nahezu ausschließlich aus einer Gewinntantieme besteht und kein angemessenes Festgehalt gezahlt wird. Das ist bei Gesellschafter-Geschäftsführern steuerlich besonders kritisch.

Anerkannt werden kann eine Nur-Tantieme nur in echten Ausnahmefällen, etwa:

  • in der Gründungsphase,
  • bei vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten,
  • in besonders risikobehafteten Geschäftszweigen,
  • bei klarer zeitlicher Begrenzung,
  • mit zwingender Umstellung auf ein angemessenes Fixgehalt nach Wegfall des Ausnahmefalls.
Achtung / häufiger Fehler: Eine unbefristete Nur-Tantieme ohne Höchstbetrag und ohne Rückkehr zu einem angemessenen Festgehalt ist regelmäßig stark vGA-gefährdet.

Nur-Rohgewinntantieme und Umsatztantieme

Die Grundsätze zur Nur-Tantieme gelten entsprechend für eine Nur-Rohgewinntantieme. Besonders kritisch sind außerdem Umsatztantiemen, weil sie Umsatzsteigerungen belohnen können, ohne die Ertragslage der Gesellschaft ausreichend zu berücksichtigen.

Umsatztantiemen sollten nur in gut begründeten Ausnahmefällen eingesetzt werden, etwa bei Branchenüblichkeit oder in der Aufbauphase. Zusätzlich sollten sie:

  • vertraglich eindeutig geregelt sein,
  • zeitlich befristet werden,
  • der Höhe nach begrenzt werden,
  • mit einer Rendite- oder Gewinnkontrolle kombiniert werden,
  • regelmäßig überprüft und dokumentiert werden.

Vertragsgestaltung und Dokumentation

Gerade bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern entscheidet die Vertragsgestaltung oft über die steuerliche Anerkennung. Der Vertrag muss so klar sein, dass die Tantieme ohne nachträgliche Ermessensentscheidung berechnet werden kann.

Vertragspunkt Sichere Gestaltung Risiko bei Fehler
Vereinbarungszeitpunkt Vor Beginn des Wirtschaftsjahres beziehungsweise vor Entstehen des Anspruchs. Rückwirkung kann zur vGA führen.
Bemessungsgrundlage Gewinnbegriff eindeutig definieren: vor/nach Tantieme, vor/nach Steuern, Umgang mit Verlusten. Unklarheiten sprechen gegen Fremdüblichkeit.
Höchstbetrag Absolute Deckelung oder prozentuale Begrenzung vereinbaren. Unbegrenzte Gewinnabschöpfung erhöht das vGA-Risiko.
Fälligkeit Zum Beispiel mit Feststellung des Jahresabschlusses. Beliebige oder verspätete Auszahlung kann Zweifel an der Ernsthaftigkeit auslösen.
Verlustvorträge Regeln, ob Verluste vor Tantiemeberechnung auszugleichen sind. Tantieme trotz nicht aufgeholter Verluste kann unangemessen wirken.
Zustimmungsvorbehalt Keine freie nachträgliche Anpassung durch Gesellschafterversammlung. Nachträgliches Ermessen kann die Vereinbarung unklar machen.
Die Infografik zeigt die wichtigsten Prüfungspunkte: Vertrag, Fremdvergleich, 75/25-Regel, 50-Prozent-Grenze, Deckelung und tatsächliche Durchführung. Vorher klar vereinbaren Fremdvergleich dokumentieren 75/25 und 50 % prüfen Deckelung und Fälligkeit regeln Tatsächlich durchführen

Berechnungsbeispiel: 75/25-Regel und Tantiemesatz

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer soll eine angemessene Gesamtvergütung von 400.000 € erhalten. Vereinbart sind:

Bestandteil Betrag Bewertung
Festgehalt 150.000 € 37,5 % der Gesamtvergütung
Tantieme 250.000 € 62,5 % der Gesamtvergütung
Gesamtvergütung 400.000 € Ausgangspunkt der Angemessenheitsprüfung

Nach der 75/25-Regel wären bei einer Gesamtvergütung von 400.000 € regelmäßig nur 100.000 € variable Vergütung unkritisch. Die darüber hinausgehenden 150.000 € sind begründungsbedürftig und können vGA-gefährdet sein.

Angemessene Gesamtvergütung: 400.000 € 25 % variable Vergütung: 100.000 € Vereinbarte Tantieme: 250.000 € Begründungs-/vGA-Risikobereich: 150.000 €

Beträgt der durchschnittlich erwartete Gewinn vor Tantieme und Steuern 1.600.000 €, ergibt sich aus einer angemessenen Tantieme von 100.000 € ein Tantiemesatz von 6,25 %.

100.000 € × 100 / 1.600.000 € = 6,25 %

Steuerfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung

Wird eine Tantieme ganz oder teilweise als vGA behandelt, hat das steuerliche Folgen auf zwei Ebenen:

GmbH-Ebene

Die vGA mindert das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht. Der betroffene Betrag wird außerbilanziell hinzugerechnet. Dadurch können Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer steigen.

Gesellschafter-Ebene

Beim Gesellschafter kann die vGA als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen sein. Zusätzlich können Kapitalertragsteuer- und Korrekturfragen zu prüfen sein.

Checkliste: Tantieme steuerlich sicher gestalten

  • Liegt eine schriftliche, zivilrechtlich wirksame Vereinbarung vor?
  • Wurde die Tantieme vor Beginn des maßgeblichen Wirtschaftsjahres vereinbart?
  • Ist der Gewinnbegriff eindeutig definiert?
  • Ist geregelt, ob Verlustvorträge vorab auszugleichen sind?
  • Wird die 50-%-Grenze bezogen auf den Gewinn vor Steuern und Tantieme eingehalten?
  • Wird die 75/25-Regel eingehalten oder ist die Abweichung dokumentiert?
  • Ist eine absolute oder prozentuale Höchstgrenze vereinbart?
  • Ist die Gesamtvergütung im Fremdvergleich angemessen?
  • Bleibt der GmbH eine angemessene Eigenkapitalverzinsung?
  • Ist die Fälligkeit eindeutig geregelt?
  • Wird die Tantieme tatsächlich ausgezahlt oder wirksam verrechnet?
  • Wird die Vereinbarung spätestens alle drei Jahre und bei Gehaltsanpassungen überprüft?
Praxis-Tipp: Prüfen Sie Tantiemevereinbarungen nicht erst in der Betriebsprüfung. Eine jährliche Dokumentation der Angemessenheit ist deutlich einfacher als eine nachträgliche Verteidigung.

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FAQ: Tantieme für Gesellschafter-Geschäftsführer

Wie hoch darf eine Tantieme für den Geschäftsführer sein?

Eine feste gesetzliche Höchstgrenze gibt es nicht. Regelmäßig kritisch wird es aber, wenn die Gewinntantieme 50 % des Gewinns vor Steuern und Tantieme übersteigt oder die Gesamtvergütung nicht fremdüblich ist.

Ist die 75/25-Regel zwingend?

Nein. Sie ist eine Regelvermutung. Ein höherer variabler Anteil kann möglich sein, muss aber im Einzelfall fremdüblich begründet und dokumentiert werden.

Was ist eine Nur-Tantieme?

Eine Nur-Tantieme ist eine fast ausschließlich erfolgsabhängige Vergütung ohne angemessenes Festgehalt. Sie ist steuerlich nur in Ausnahmefällen anerkennbar und sollte zeitlich sowie betragsmäßig begrenzt sein.

Sind Umsatztantiemen zulässig?

Umsatztantiemen sind besonders risikobehaftet. Sie können nur bei besonderen Gründen anerkannt werden, etwa bei Branchenüblichkeit oder Aufbauphase, und müssen klar begrenzt sein.

Wann muss die Tantieme vereinbart werden?

Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern muss die Vereinbarung im Voraus getroffen werden, grundsätzlich vor Beginn des Zeitraums, für den die Tantieme verdient wird.

Was passiert bei einer vGA?

Der vGA-Betrag wird bei der GmbH außerbilanziell hinzugerechnet. Beim Gesellschafter kann er als Kapitalertrag zu versteuern sein.

Tantiemevereinbarung prüfen lassen

Sie möchten eine Tantieme vereinbaren, anpassen oder vor der Betriebsprüfung prüfen lassen? Wir unterstützen bei Berechnung, Fremdvergleich, Vertragsgestaltung, Deckelung, Buchung und vGA-Vermeidung.

So wird die variable Vergütung steuerlich belastbarer und besser dokumentiert.

Weitere Infos zu Geschäftsführergehalt und Tantieme

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellen und Rechtsstand

  • § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, verdeckte Gewinnausschüttungen mindern das Einkommen nicht, Rechtsstand: 30.06.2026.
  • § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, verdeckte Gewinnausschüttungen als Bezüge aus Anteilen, Rechtsstand: 30.06.2026.
  • KStH 2022, H 8.8 „Tantiemen“, insbesondere 75/25-Regelvermutung, Umsatztantieme, Verlustvorträge, verspätete Auszahlung, Vorschüsse und Zustimmungsvorbehalt.
  • BFH, Urteil vom 27.02.2003, I R 46/01, BStBl II 2004, 132, Gewinntantieme und Angemessenheit der Gesamtausstattung.
  • BFH, Urteil vom 04.06.2003, I R 24/02, BStBl II 2004, 136, 50-%-Grenze und variable Vergütungsbestandteile.
  • BFH, Urteil vom 27.03.2001, I R 27/99, BStBl II 2002, 111, Nur-Tantieme und Begrenzung.
  • BMF-Schreiben vom 01.02.2002, IV A 2 – S 2742 – 4/02, BStBl I 2002, 219, Grundsätze zu Tantiemezusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer.


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.



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Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
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Kontakt: Bitte nur per E-Mail
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