Rechtsstand: 30. Juni 2026

vGA bei Tantiemen an Geschäftsführer: Grenzen, Risiken und Gestaltung

vGA bei Tantiemen an Geschäftsführer und Geschäftsführergehalt prüfen

Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Gewinntantiemen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer vermeiden: mit 75/25-Regel, 50-%-Grenze, Fremdvergleich, Vertragscheck und Praxisbeispielen.

Tantiemen an Gesellschafter-Geschäftsführer sind steuerlich zulässig – aber nur, wenn sie fremdüblich, klar vereinbart, im Voraus getroffen und tatsächlich durchgeführt werden. Wird die Tantieme durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder ist sie unangemessen hoch, droht eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG.

75/25-Regelvermutung Gesamtbezüge im Regelfall mindestens 75 % Festgehalt und höchstens 25 % erfolgsabhängige Vergütung.
50-%-Gewinngrenze Gewinntantiemen über 50 % des Gewinns vor Steuern und Tantieme sind regelmäßig stark vGA-gefährdet.
Fremdvergleich Maßstab ist, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem fremden Geschäftsführer zugesagt hätte.
Dokumentation Vereinbarung, Bemessungsgrundlage, Deckelung, Fälligkeit und tatsächliche Durchführung müssen belegbar sein.

Was ist eine vGA bei Tantiemen?

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer nahestehenden Person einen Vorteil zuwendet, der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und das Einkommen der Gesellschaft mindert. Bei Tantiemen geht es regelmäßig um die Frage, ob die erfolgsabhängige Vergütung noch betrieblich veranlasst oder bereits gesellschaftsrechtlich motiviert ist.

Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer prüft die Finanzverwaltung besonders streng. Die Tantiemevereinbarung muss vor Beginn des maßgeblichen Zeitraums abgeschlossen, klar formuliert, eindeutig berechenbar und tatsächlich wie vereinbart vollzogen werden.

Achtung / häufiger Fehler: Eine nachträglich beschlossene oder rückwirkend geänderte Tantieme ist bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern regelmäßig nicht fremdüblich und kann als vGA behandelt werden.
Die Infografik zeigt den Prüfungsweg von der Tantiemevereinbarung über Fremdvergleich, 75/25-Regel und 50-Prozent-Grenze bis zur steuerlichen Folge. Tantieme- vereinbarung klar, vorher, tatsächlich? Fremdvergleich & Angemessenheit Risikocheck 75/25 · 50 % · Deckelung Bei Verstoß: vGA + Hinzurechnung

Prüfungsschema: Wann wird die Tantieme kritisch?

Für die steuerliche Prüfung empfiehlt sich ein dreistufiger Aufbau:

1. Dem Grunde nach anerkennbar?

Die Tantieme muss auf einer zivilrechtlich wirksamen, klaren und im Voraus getroffenen Vereinbarung beruhen. Sie darf nicht nur formal als Gehalt erscheinen, tatsächlich aber einen gesellschaftsrechtlichen Gewinnanspruch ersetzen.

2. Der Höhe nach angemessen?

Die Tantieme ist in die Gesamtvergütung einzubeziehen. Maßgeblich sind Unternehmensgröße, Tätigkeit, Ertragslage, Eigenkapitalverzinsung sowie interner und externer Fremdvergleich.

3. Gesamtvergütung fremdüblich?

Auch wenn die einzelne Tantieme nicht dem Grunde nach unangemessen ist, kann die gesamte Vergütung zu hoch sein. Der überhöhte Teil ist dann vGA.

4. Tatsächliche Durchführung?

Fälligkeit, Buchung, Auszahlung, Verrechnung und Dokumentation müssen der Vereinbarung entsprechen. Reine Bilanzbuchungen ohne Vollzug können problematisch sein.

75/25-Regel bei Geschäftsführertantiemen

Nach der sogenannten 75/25-Regelvermutung sollen die Jahresgesamtbezüge im Allgemeinen zu mindestens 75 % aus festen und höchstens 25 % aus erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen bestehen. Wird diese Quote überschritten, bedeutet das nicht automatisch eine vGA. Es ist aber eine belastbare Einzelfallbegründung erforderlich.

Vergütungsbestandteil Regelvermutung Praxisfolge
Festgehalt mindestens 75 % der Gesamtbezüge Stärkt die Fremdüblichkeit, weil der Geschäftsführer nicht überwiegend am Gewinn beteiligt ist.
Tantieme / variable Vergütung höchstens 25 % der Gesamtbezüge Bei Überschreitung: Einzelfallprüfung, Dokumentation und Fremdvergleich erforderlich.
Steuer-Tipp: Dokumentieren Sie bei variablen Anteilen über 25 %, warum ein fremder Geschäftsführer unter vergleichbaren Bedingungen ebenfalls eine solche erfolgsabhängige Vergütung erhalten hätte.

50-%-Grenze bei Gewinntantiemen

Eine Gewinntantieme an einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist regelmäßig insoweit kritisch, als sie 50 % des Jahresgewinns vor Abzug der Tantieme und der ertragsabhängigen Steuern übersteigt. Der übersteigende Teil kann als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden.

Grundformel für den Risikocheck:
Maximal regelmäßig unkritische Gewinntantieme = 50 % × Gewinn vor Tantieme und Ertragsteuern

Beispiel

Die GmbH erzielt vor Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Geschäftsführertantieme einen Gewinn von 300.000 €. Dem Gesellschafter-Geschäftsführer wird eine Tantieme von 180.000 € zugesagt.

Gewinn vor Steuern und Tantieme: 300.000 € 50-%-Grenze: 150.000 € Vereinbarte Tantieme: 180.000 € vGA-Risikobetrag: 30.000 €

Der Betrag oberhalb der 50-%-Grenze ist ein starkes Indiz für eine vGA. Zusätzlich bleibt immer zu prüfen, ob die Gesamtvergütung einschließlich Festgehalt, Sachbezügen, Pensionszusagen und Nebenleistungen insgesamt angemessen ist.

Fremdvergleich und Angemessenheit

Maßstab ist der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter: Hätte eine unabhängige GmbH einem fremden Geschäftsführer unter vergleichbaren Umständen dieselbe Tantieme zugesagt?

Wichtige Kriterien sind:

  • Art und Umfang der Geschäftsführertätigkeit,
  • Umsatz, Mitarbeiterzahl, Komplexität und Branche des Unternehmens,
  • Ertragsaussichten und Gewinnentwicklung,
  • Verhältnis der Gesamtvergütung zum Gesamtgewinn,
  • verbleibende Eigenkapitalverzinsung der Gesellschaft,
  • interner Vergleich mit Fremdgeschäftsführern,
  • externer Vergleich mit neutralen Gehaltsstrukturuntersuchungen,
  • Risikoverteilung zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer.
Achtung: Eine GmbH sollte nicht nahezu den gesamten Gewinn über Geschäftsführergehalt und Tantieme abschöpfen. Bleibt der Gesellschaft keine angemessene Kapitalverzinsung, steigt das vGA-Risiko deutlich.

Vertragsgestaltung bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern

Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern sind die formellen Anforderungen besonders wichtig. Die Tantieme muss so geregelt sein, dass ein fremder Dritter die Berechnung ohne nachträgliche Ermessensentscheidung nachvollziehen könnte.

Vertragspunkt Empfehlung vGA-Risiko bei Fehler
Vereinbarungszeitpunkt Vor Beginn des Wirtschaftsjahres beziehungsweise vor Entstehen des Anspruchs. Rückwirkende Zusage oder Änderung spricht gegen Fremdüblichkeit.
Bemessungsgrundlage Gewinnbegriff eindeutig definieren: vor/nach Tantieme, vor/nach Steuern, Umgang mit Verlustvorträgen. Unklare Bemessungsgrundlage führt zu Streit über Höhe und Ernsthaftigkeit.
Deckelung Absolute Höchstgrenze oder prozentuale Begrenzung vereinbaren. Unbegrenzte Gewinnabschöpfung erhöht vGA-Risiko.
Fälligkeit Zum Beispiel mit Feststellung des Jahresabschlusses, soweit fremdüblich vereinbart. Unklare oder beliebig verschiebbare Auszahlung spricht gegen Ernsthaftigkeit.
Verlustvorträge Regeln, ob und wie Verluste vor Tantiemeberechnung auszugleichen sind. Tantieme trotz nicht ausgeglichener Verluste kann gesellschaftlich veranlasst wirken.
Nachträgliche Anpassung Keine freie nachträgliche Anpassung durch Gesellschafterbeschluss. Zustimmungsvorbehalte oder Ermessensentscheidungen können die Klarheit zerstören.

Sonderfälle: Umsatztantieme, Nur-Tantieme, Verlustvorträge

Umsatztantieme

Umsatztantiemen sind besonders risikobehaftet, weil sie Umsatzsteigerungen belohnen können, ohne die Ertragslage ausreichend zu berücksichtigen. Steuerlich anerkannt werden sie regelmäßig nur bei besonderen Gründen, etwa Branchenüblichkeit oder Aufbauphase, und nur bei zeitlicher sowie höhenmäßiger Begrenzung.

Nur-Tantieme

Eine Nur-Tantieme, also eine ausschließlich erfolgsabhängige Vergütung ohne angemessenes Festgehalt, ist bei Gesellschafter-Geschäftsführern grundsätzlich kritisch. Sie kann nur in Ausnahmefällen fremdüblich sein, etwa zeitlich begrenzt in einer echten Gründungs- oder Sanierungsphase.

Verlustvorträge

Verlustvorträge sollten bei der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer für diese Verluste verantwortlich oder mitverantwortlich war. Sonst kann die Tantieme trotz wirtschaftlich noch nicht ausgeglichener Vorjahresverluste als unangemessen erscheinen.

Verspätete Auszahlung und Verrechnung

Eine verspätete Auszahlung führt nicht automatisch zu einer vGA. Entscheidend ist, ob die Vereinbarung ernsthaft gemeint war und tatsächlich durchgeführt wird. Wird eine fällige Tantieme jedoch nur bilanziell passiviert und nicht ausgezahlt oder zeitnah wirksam verrechnet, steigt das vGA-Risiko.

Steuerliche Folgen einer vGA

Wird eine Tantieme ganz oder teilweise als vGA behandelt, hat das Folgen auf Ebene der GmbH und des Gesellschafters.

Ebene der Kapitalgesellschaft

Die vGA mindert das Einkommen nicht. Der betroffene Betrag wird außerbilanziell dem Gewinn hinzugerechnet. Dadurch können Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer steigen.

Ebene des Gesellschafters

Die vGA kann als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen sein. Zusätzlich sind Kapitalertragsteuerfragen, Korrekturvorschriften und die Abstimmung mit der Besteuerung der GmbH zu prüfen.

Korrekturhinweis: Werden vGA-Folgen auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene nicht korrespondierend berücksichtigt, kommt insbesondere eine Korrektur nach § 32a KStG in Betracht.

Tantieme- und vGA-Rechner

Mit dem Tantieme-Rechner können Sie überschlägig prüfen, ob eine geplante Gewinntantieme die wichtigsten Risikogrenzen berührt. Der Rechner ersetzt keine Angemessenheitsprüfung, hilft aber bei der ersten Einordnung.

Tantieme Rechner


Festgehalt:
Tantieme:
Angemessenes Geschäftsführergehalt:
Handelsrechtlichen Gewinn:

Für die Prüfung der Gesamtvergütung und eines möglichen vGA-Risikobetrags kann ergänzend der Rechner zur verdeckten Gewinnausschüttung beim Geschäftsführergehalt genutzt werden:

Geschäftsführergehalt
verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)


Branchengruppe:
Umsatz in Euro:
Handelsrechtlichen Gewinn:
Mitarbeiter:
Geschäftsführer-Bezüge:

Checkliste zur sicheren Tantieme

  • Ist der Geschäftsführer Gesellschafter oder nahestehende Person?
  • Liegt eine beherrschende Stellung vor?
  • Wurde die Tantieme vor Beginn des maßgeblichen Zeitraums vereinbart?
  • Ist die Bemessungsgrundlage eindeutig definiert?
  • Ist die Tantieme zeitlich und der Höhe nach begrenzt?
  • Wird die 75/25-Regel eingehalten oder ist eine Abweichung dokumentiert?
  • Bleibt die Gewinntantieme unter 50 % des Gewinns vor Steuern und Tantieme?
  • Sind Verlustvorträge sachgerecht berücksichtigt?
  • Ist die Gesamtvergütung im internen oder externen Fremdvergleich angemessen?
  • Bleibt der GmbH nach Geschäftsführervergütung eine angemessene Eigenkapitalverzinsung?
  • Ist die Fälligkeit eindeutig geregelt?
  • Wird die Tantieme tatsächlich ausgezahlt oder wirksam verrechnet?
  • Werden Buchung, Lohnabrechnung, Kapitalertragsteuerfragen und Dokumentation konsistent behandelt?
Steuer-Tipp: Prüfen Sie Tantiemevereinbarungen spätestens alle drei Jahre und bei jeder wesentlichen Gehaltsanpassung. Ändern sich Gewinnsituation, Aufgabenbereich oder Unternehmensgröße, sollte auch die Tantieme neu auf Fremdüblichkeit geprüft werden.

FAQ: vGA bei Tantiemen an Geschäftsführer

Ist jede Tantieme an einen Gesellschafter-Geschäftsführer eine vGA?

Nein. Eine Tantieme kann steuerlich anerkannt werden, wenn sie fremdüblich, klar vereinbart, im Voraus abgeschlossen, angemessen und tatsächlich durchgeführt wird.

Was ist die 75/25-Regel?

Danach sollen die Gesamtbezüge im Allgemeinen zu mindestens 75 % aus festen und höchstens 25 % aus variablen Vergütungsbestandteilen bestehen. Bei Abweichungen ist eine Einzelfallbegründung erforderlich.

Was passiert, wenn die Tantieme mehr als 50 % des Gewinns beträgt?

Soweit die Gewinntantieme 50 % des Gewinns vor Ertragsteuern und Tantieme übersteigt, besteht regelmäßig ein erhebliches vGA-Risiko.

Sind Umsatztantiemen erlaubt?

Umsatztantiemen sind nur in Ausnahmefällen steuerlich anerkennbar, etwa bei Branchenüblichkeit oder in der Aufbauphase. Sie sollten zeitlich und der Höhe nach klar begrenzt werden.

Wann wird die Tantieme fällig?

Häufig wird die Tantieme mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Eine abweichende Fälligkeit sollte klar, im Voraus und fremdüblich vereinbart sein.

Welche Folgen hat eine vGA für die GmbH?

Die vGA wird dem Einkommen der GmbH außerbilanziell hinzugerechnet. Dadurch können Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer steigen.

Welche Folgen hat eine vGA für den Gesellschafter?

Beim Gesellschafter kann die vGA als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen sein. Die konkrete Besteuerung hängt von Beteiligung, Rechtsform, Zufluss und weiteren Umständen ab.

Tantieme steuerlich sicher gestalten

Sie möchten eine Tantieme für einen Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbaren oder eine bestehende Vereinbarung vor der Betriebsprüfung prüfen lassen? Wir unterstützen bei Vertragsgestaltung, Angemessenheitsprüfung, Fremdvergleich, Berechnung, Buchung und vGA-Vermeidung.

So reduzieren Sie das Risiko von Hinzurechnungen, Nachzahlungen und Streit mit dem Finanzamt.

Passende weiterführende Themen

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellen und Rechtsstand

  • § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, verdeckte Gewinnausschüttungen mindern das Einkommen nicht, Rechtsstand: 30.06.2026.
  • § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, verdeckte Gewinnausschüttungen als sonstige Bezüge aus Anteilen, Rechtsstand: 30.06.2026.
  • § 32a KStG, Korrekturvorschrift bei verdeckten Gewinnausschüttungen und verdeckten Einlagen, Rechtsstand: 30.06.2026.
  • KStH 2022, H 8.8 „Tantiemen“, Hinweise zu Gewinntantiemen, 75/25-Regelvermutung, Umsatztantiemen und Verlustvorträgen.
  • BFH, Urteil vom 27.02.2003, I R 46/01, BStBl II 2004, 132, Gewinntantieme und Angemessenheit der Gesamtausstattung.
  • BFH, Urteil vom 04.06.2003, I R 24/02, BStBl II 2004, 136, 50-%-Grenze und Bemessungsgrundlage Gewinn vor Steuern und Tantieme.
  • BFH, Urteil vom 02.12.1992, I R 54/91, BStBl II 1993, 311, Nur-Tantieme und gesellschaftsrechtlicher Gewinnanspruch.
  • BMF-Schreiben vom 14.10.2002, IV A 2 – S 2742 – 62/02, BStBl I 2002, 972, Angemessenheit der Gesamtbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Tantieme

EStG 
EStG § 19

GewStG 
GewStG § 8 Hinzurechnungen

GewStG § 31 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung

KStG 9
GewStR 
GewStR R 8.2 Vergütungen an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien

KStR 8.8
LStR 
R 39b.2 LStR Laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge

EStH 4.8 6.11 24.1 34.4
KStH 8.5 8.8
LStH 3b 34

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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