Lohnsteuerjahresausgleich: So holen Sie sich zu viel gezahlte Steuern zurück


Warum sich eine Steuererklärung fast immer lohnt

Lohnsteuerjahresausgleich Rechner online

Der einfachste Weg, um Geld vom Finanzamt zurückzubekommen, ist die Abgabe einer Steuererklärung nach Jahresende. Denn: Die bereits gezahlte Lohnsteuer wird im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs mit der tatsächlichen Einkommensteuer verrechnet.

Berechnen Sie jetzt Ihre Steuerrückerstattung:

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Sind Sie verheiratet?
Steuerpflichtige(r)   Ehepartner(in)
Jahresbruttolohn
Fahrtkosten: Einfache Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte
Häusliches Arbeitszimmer
Doppelte Haushaltsführung
sonstige Werbungskosten
(Fortbildung, Arbeitsmittel etc.)
Kinder
Kinderbetreuungskosten
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Spenden
Außergewöhnliche Belastungen
Kirchensteuer
1) Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
2) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
3) Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
4) Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.
5) Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.
6) Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.
7) Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
8) Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.

In den meisten Fällen bedeutet das: Sie erhalten eine Steuererstattung – oft mehrere hundert Euro, im Durchschnitt sogar mehr als 1.000 €.


Tipp: Auch wenn für Sie keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, lohnt sich der freiwillige Antrag fast immer – insbesondere für Arbeitnehmer mit Werbungskosten, Pendler, Familien oder Rentner mit Nebeneinkünften.

Rechtlicher Hintergrund zur Antragsveranlagung – kurz erklärt

Die Möglichkeit, freiwillig eine Steuererklärung abzugeben, wird Antragsveranlagung genannt (§ 46 EStG). Sie richtet sich vor allem an Steuerpflichtige, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, sich aber eine Erstattung sichern möchten.

Heute gilt: Für eine Antragsveranlagung haben Sie in der Regel vier Jahre Zeit. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist – nach Fristablauf ist eine Erstattung in der Regel nicht mehr möglich.

Die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung (Finanzgerichte, BFH, BVerfG) haben in zahlreichen Entscheidungen Details zur Fristberechnung, Wiedereinsetzung und Gleichbehandlung von Pflicht- und Antragsveranlagung geklärt. Für Sie als Steuerpflichtigen ist vor allem wichtig:

  • Fristen im Blick behalten,
  • Unterlagen vollständig einreichen,
  • bei Unsicherheit frühzeitig steuerlichen Rat einholen.

💡 Steuererklärung richtig machen & Steuern sparen

Wer seine Steuererklärung sorgfältig vorbereitet, kann bares Geld sparen. Ob Arbeitnehmer, Rentner oder (nebenbei) Selbstständiger: Es gibt viele Möglichkeiten, Kosten steuerlich geltend zu machen. Im Überblick:

Welche Ausgaben kann ich absetzen?

✅ Werbungskosten

Typische beruflich veranlasste Kosten sind z. B.:

  • Fahrtkosten zur Arbeit (Entfernungspauschale 0,30 €/km einfache Strecke)
  • Arbeitsmittel wie Laptop, Fachliteratur, Büromaterial
  • Fortbildungskosten, Seminare, Reisekosten

🏠 Homeoffice-Pauschale

  • 6 € pro Tag, maximal 1.260 € im Jahr (bis zu 210 Tage)
  • kein separates Arbeitszimmer erforderlich
  • gilt grundsätzlich für alle Berufsgruppen

🪑 Häusliches Arbeitszimmer

Absetzbar, wenn:

  • das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird und
  • kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Abziehbar sind anteilige Miete, Strom, Heizung, Reinigung u. Ä.

💡 Tipp: Auch kleine Beträge summieren sich – Belege sammeln lohnt sich!

✅ Sonderausgaben

Diese Ausgaben können Sie unabhängig vom Beruf berücksichtigen:

  • Vorsorgeaufwendungen (Renten-, Kranken-, Haftpflichtversicherung etc.)
  • Kirchensteuer
  • Spenden an gemeinnützige Organisationen

💡 Ohne Nachweise werden automatisch 36 € (Einzelveranlagung) bzw. 72 € (Zusammenveranlagung) als Sonderausgabenpauschale angesetzt.

🧹 Haushaltsnahe Dienstleistungen

  • z. B. Putzkraft, Gärtner, Pflegehilfen
  • 20 % der Kosten, maximal 4.000 € pro Jahr absetzbar

🔨 Handwerkerleistungen

  • z. B. Renovierung, Wartung, Modernisierung
  • 20 % der Arbeitskosten, maximal 1.200 € pro Jahr absetzbar

💡 Wichtig: Rechnung + Überweisung sind Pflicht – Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an!

✅ Außergewöhnliche Belastungen

Ungewöhnliche und zwangsläufige Kosten können ebenfalls berücksichtigt werden, z. B.:

  • Krankheitskosten, Zahnersatz, Brille (mit Eigenanteil)
  • Pflegekosten, Heimunterbringung
  • Kosten wegen einer Behinderung

💡 Nachweise (Atteste, Rechnungen) unbedingt aufbewahren.

Kapitalerträge: Günstigerprüfung & Sparer-Pauschbetrag

📈 Sparer-Pauschbetrag

  • 1.000 € pro Person, 2.000 € bei Ehepaaren
  • wird von der Bank nur berücksichtigt, wenn ein Freistellungsauftrag vorliegt

💰 Günstigerprüfung

  • lohnt sich, wenn Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt
  • dann kann bereits gezahlte Kapitalertragsteuer teilweise erstattet werden

💡 Die Günstigerprüfung beantragen Sie über die Anlage KAP in der Steuererklärung – ein häufig übersehener, aber sehr lohnender Punkt.

Rentenbesteuerung: Was Rentner wissen sollten

Seit 2005 gilt die nachgelagerte Besteuerung – der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt für Neurentner kontinuierlich. Dennoch können viele Rentner Steuern sparen.

👵 Welche Ausgaben sind absetzbar?

  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
  • Spenden, Kirchensteuer, weitere Versicherungsbeiträge
  • außergewöhnliche Belastungen (z. B. Krankheitskosten)

🧾 Steuerpflicht prüfen

  • Bei alleinstehenden Rentnern kann ab etwa 14.000 € Jahresbruttorente eine Steuerpflicht bestehen – abhängig vom Rentenbeginn und weiteren Einkünften.

💡 Viele Rentner zahlen zu viel Steuer, weil Freibeträge und Pauschalen nicht genutzt werden. Eine individuelle Beratung lohnt sich häufig.


Steuererklärung vom Steuerberater: Einfach, sicher & mit maximaler Steuererstattung

Ob Berufstätiger, Rentner oder Kapitalanleger – die Steuererklärung ist Ihre Chance auf Geld vom Finanzamt. Wenn Sie Pauschalen, Belege und Gestaltungsmöglichkeiten konsequent nutzen, senken Sie Ihre Steuerlast oft deutlich.

Bei komplexeren Sachverhalten (z. B. mehreren Einkunftsarten, Immobilien, Kapitalanlagen, Elterngeld, Abfindungen) lohnt sich die Unterstützung durch einen Steuerberater besonders.

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FAQ zur Einkommensteuererklärung & Lohnsteuerjahresausgleich

Welche Unterlagen werden für die Einkommensteuererklärung benötigt?

Für eine vollständige Steuererklärung benötigen Sie alle relevanten Belege und Nachweise, z. B.:

  • Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, Lohnsteuerbescheinigung
  • Rentenbescheide
  • Nachweise über Versicherungen, Spenden, Kirchensteuer
  • Belege über Krankheitskosten, Pflegekosten, Handwerkerleistungen usw.

➡️ Checkliste: Unterlagen für die Steuererklärung


Wie lange kann ich einen Lohnsteuerjahresausgleich bzw. eine Steuererklärung nachreichen?

Für eine freiwillige Steuererklärung (Antragsveranlagung) haben Sie in der Regel vier Jahre Zeit. Für das Steuerjahr 2021 endet die Frist z. B. am 31. Dezember 2025.

Wichtig: Die Steuererklärung muss rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt eingehen, damit der Antrag wirksam ist.


Wann lohnt sich eine freiwillige Steuererklärung?

Eine Steuererklärung lohnt sich oft, wenn Sie:

  • höhere Werbungskosten haben (z. B. Fahrtkosten, Arbeitsmittel)
  • Sonderausgaben (Versicherungen, Kirchensteuer) geltend machen können
  • außergewöhnliche Belastungen (Krankheits- oder Pflegekosten) hatten
  • haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen bezahlt haben

Auch bei Jobwechsel, Teilzeitarbeit oder Zeiten mit Lohnersatzleistungen (z. B. Kurzarbeitergeld) kann sich eine Steuererklärung besonders lohnen.


Wann bin ich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet – und wann darf ich freiwillig abgeben?

Eine Pflicht zur Abgabe besteht z. B., wenn:

  • neben dem Arbeitslohn weitere Einkünfte bestehen (z. B. Vermietung, Selbstständigkeit)
  • Sie nach Steuerklasse III/V oder IV mit Faktor besteuert wurden
  • Sie Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Kurzarbeitergeld etc. über bestimmten Grenzen erhalten haben

Haben Sie ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und fallen nicht unter die genannten Fälle, können Sie Ihre Steuererklärung freiwillig abgeben – in vielen Fällen mit einer Erstattung von mehreren Hundert Euro.


Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber

✅ Was ist der Lohnsteuerjahresausgleich?

Der Lohnsteuerjahresausgleich ist ein automatisches Verfahren beim Arbeitgeber. Am Jahresende wird geprüft, ob im Laufe des Jahres zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde. Liegt die tatsächliche Jahreslohnsteuer unter der Summe der monatlich einbehaltenen Beträge, wird die zu viel gezahlte Lohnsteuer über die Lohnabrechnung erstattet.

📅 Wann und für wen ist der Arbeitgeber verpflichtet?

Der Arbeitgeber muss einen Lohnsteuerjahresausgleich durchführen, wenn:

  • am 31. Dezember mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind und
  • der Arbeitnehmer das ganze Jahr durchgehend angestellt war.

⏱ Wann wird der Ausgleich durchgeführt?

  • frühestens mit der letzten Lohnabrechnung des Kalenderjahres
  • spätestens mit der letzten Lohnabrechnung im Februar des Folgejahres

📌 Voraussetzungen für den Ausgleich

Der Arbeitgeber darf den Ausgleich nur vornehmen, wenn u. a.:

  • der Arbeitnehmer dem Ausgleich nicht widerspricht,
  • keine wechselnden Steuerklassen (III, V oder VI) vorlagen,
  • kein Freibetrag oder Faktorverfahren genutzt wurde,
  • keine Lohnersatzleistungen (z. B. Kurzarbeitergeld, Mutterschaftszuschuss) bezogen wurden,
  • keine ausländischen Einkünfte mit Progressionsvorbehalt vorlagen.

🧾 Wie wird der Ausgleich berechnet?

  1. Ermittlung des Jahresarbeitslohns
  2. Abzug bestimmter Freibeträge (z. B. Versorgungsfreibetrag, Altersentlastungsbetrag)
  3. Berechnung der Jahreslohnsteuer nach der Steuerklasse
  4. Vergleich mit der bereits gezahlten Lohnsteuer
  5. Die Differenz wird als Erstattungs- oder Nachzahlungsbetrag über die Lohnabrechnung verrechnet

📋 Dokumentation

  • Die erstattete Lohnsteuer wird im Lohnkonto gesondert ausgewiesen.
  • In der Lohnsteuerbescheinigung erscheint nur der nach Ausgleich verbleibende Betrag als tatsächlich erhobene Lohnsteuer.

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