Lohnsteuerjahresausgleich Rechner
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Lohnsteuerjahresausgleich Rechner online

Wie viel Steuern bekomme ich zurück? Sie können mit durchschnittlich über 1.000 Euro Steuererstattung rechnen.

Der Arbeitgeber kann die für den Arbeitslohn zu erhebende Lohnsteuer) maschinell (Lohnsteuerrechner) oder manuell (mithilfe der Lohnsteuertabellen) berechnen.

Tipp: Geben Sie nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung/ Lohnsteuerjahresausgleich ab. Das Finanzamt rechnet dann Ihre gezahlte Lohnsteuer auf die zu zahlende Einkommensteuer an und Sie erhalten die zuviel gezahlten Steuern erstattet.

Berechnen Sie jetzt Ihre Steuerrückerstattung.


Rechner Steuerertattung

Sind Sie verheiratet?
Steuerpflichtige(r)   Ehepartner(in)
Jahresbruttolohn
Fahrtkosten: Einfache Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte
Häusliches Arbeitszimmer
Doppelte Haushaltsführung
sonstige Werbungskosten
(Fortbildung, Arbeitsmittel etc.)
Kinder
Kinderbetreuungskosten
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Spenden
Außergewöhnliche Belastungen
Kirchensteuer
1) Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
2) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
3) Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
4) Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.
5) Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.
6) Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.
7) Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
8) Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.

Tipp: Jetzt Steuererklärung schnell & einfach online erstellen.

Welche Unterlagen werden für die Einkommensteuererklärung benötigt? Checkliste: Unterlagen für die Steuererklärung.

Wie lange ist ein Lohnsteuerjahresausgleich möglich? Die Frist beträgt 4 Jahre. Sie können also noch die Steuererklärungen für das Jahr 2017 - 2020 abgeben. Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird gemäß § 171 Abs. 3 AO nur dann gehemmt, wenn die für die Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG erforderliche Steuererklärung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist beim örtlich zuständigen Finanzamt eingeht (Antragsfrist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich gemäß § 42c Abs. 2 EStG).

Wann lohnt es sich eine Steuererklärung zu machen? Eine Steuererklärung abzugeben lohnt sich, wenn Sie Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen absetzen können. Auch private Ausgaben z.B. für haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerker oder Haushaltshilfen können abgesetzt werden. Eine Steuererklärung kann sich auch lohnen, wenn man nicht ununterbrochen im selben Dienstverhältnis gewesen bist.

Wann muss bzw. darf man eine Steuererklärung abgeben? In dem Video wird erklärt wann Sie eine Steuererklärung freiwillig abgeben können und wann es Pflicht ist. Und warum sich die Steuererklärung öfters lohnt als Sie vermuten.


Hinweise:

  • ESt-Veranlagung trotz bestandskräftigen Lohnsteuerjahresausgleichs: Beantragt der Steuerpflichtige nach bestandskräftiger Durchführung eines Lohnsteuerjahresausgleichs eine Veranlagung zur Einkommensteuer für dasselbe Jahr wegen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, so steht die Bestandskraft des Bescheids über den Lohnsteuerjahresausgleich der begehrten Einkommensteuerveranlagung nicht entgegen (Anschluß an Entscheidung des BFH vom 21. Oktober 1985 GrS 2/84, BFHE 145, 147, BStBl II 1986, 207).
  • Ein Bescheid über einen Lohnsteuer-Jahresausgleich ist nicht deshalb nichtig, weil dem Antrag die eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen fehlt: Die Eigenhändigkeit der Unterschriftsleistung bei Steuererklärungen soll dem Steuerpflichtigen die Bedeutung seiner Erklärung bewußt machen; es soll sichergestellt werden, daß sich der Steuerpflichtige über die Lückenlosigkeit und die Richtigkeit der ggf. von einer dritten Person, insbesondere seinem steuerlichen Berater, vorgenommenen Eintragungen und den Umfang der im Vordruck vorgesehenen Angaben vergewissern kann (vgl. BFH-Urteil vom 8.7.1983 VI R 80/81). Die Wirksamkeit der Vollmacht nach § 80 Abs. 1 AO 1977 setzt nicht ihre Schriftlichkeit voraus. Hat der Steuerpflichtige seinen Einspruch gegen den Bescheid über einen Lohnsteuer-Jahresausgleich (LStJA) zurückgenommen, nachdem das Finanzamt wegen fehlender Unterschrift auf dem Antrag auf LStJA --zu Unrecht-- unanfechtbar die Nichtigkeit des Bescheides festgestellt hatte, ist der Bescheid über den LJA bestandskräftig geworden. Die Mitteilung des FA im Nichtigkeitsfeststellungsschreiben, daß der Bescheid unwirksam sei, hat nur deklaratorischen Charakter und ist lediglich als Äußerung einer Rechtsansicht zu verstehen (vgl. BFH-Urteil vom 17.10.1985 VII R 185/83; Literatur).
  • Eine auf Grund der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich (JAV) ergangene Erstattungsverfügung kann unabhängig von ihrer Bestandskraft zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden: Ein weiterer Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich kann jedoch nur innerhalb der Ausschlußfrist des § 4 Abs. 5 JAV gestellt werden. Nach der Bestandskraft eines gemäß § 42 Abs. 5 EStG 1975 ergangenen Steuerbescheids über den Lohnsteuer-Jahresausgleich ist kein weiterer Ergänzungsantrag für das betreffende Kalenderjahr mehr zulässig. Der Steuerpflichtige kann nur eine Änderung des Steuerbescheids zu seinen Gunsten nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 betreiben.
  • Einkommensteuer-Veranlagung oder Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Progressionsvorbehalt: Es ist ein LStJA durchzuführen, wenn es trotz Anwendung des Progressionsvorbehalts des § 32b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 EStG wegen des Bezugs von Kurzarbeiter- und Schlechtwettergeld zu einer LSt-Erstattung kommt. Es ist jedoch eine ESt-Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 2a EStG vorzunehmen, wenn wegen des Progressionsvorbehalts des § 32b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 EStG ESt nachzufordern ist. Reicht ein Arbeitnehmer eine ESt-Erklärung ein, obwohl trotz des Progressionsvorbehalts LSt im Wege des LStJA zu erstatten ist, so ist die ESt-Erklärung in einen Antrag auf LStJA umzudeuten und dem Arbeitnehmer kann wegen verspäteter Einreichung dieses Antrags Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn es ihm nicht zumutbar war, sich vorher auszurechnen, ob es wegen des Progressionsvorbehalts zu einer Nachforderung von ESt oder zu einer Erstattung von LSt kommen werde.
  • Auch bei einem gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich ist in diesem Verfahren eine Nachforderung von Lohnsteuer nicht zulässig. Das schließt aber eine Nachforderung außerhalb dieses Verfahrens nicht aus. Durch den Antrag auf gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich werden Ehegatten nicht Gesamtschuldner im Sinne des § 7 Abs. 2 StAnpG.
  • Nach § 40 Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer in bestimmten Fällen mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben. Er hat die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen. Nach § 40 Abs. 3 EStG ist der Arbeitgeber Schuldner der pauschalen Lohnsteuer. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz. Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen. Geregelt wird in § 40 EStG ein Besteuerungsverfahren besonderer Art (Schmidt/Krüger, EStG, 40. Aufl., § 40 Rz 1). Es handelt sich um eine von der Steuer des Arbeitnehmers abgeleitete Steuer. Die Steuerschuldnerschaft des Arbeitgebers ist steuertechnischer (formeller) Art (vgl. ausführlich BFH-Urteil in BFHE 174, 363, BStBl II 1994, 715).
  • Gemäß § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG ist nach Ablauf des Kalenderjahres die Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig. Da die Lohnsteuerbescheinigungen spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres zu übermitteln waren (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG a.F.), kann das abgeschlossene Lohnkonto des Klägers ab diesem Zeitpunkt nicht mehr geändert werden (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 2014 I R 19/13, BFH/NV 2015, 333). Eine Erstattung von Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres ist ausschließlich im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs i.S. des --allein auf unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer anwendbaren-- § 42b EStG möglich (§ 41c Abs. 3 Satz 3 EStG).
  • Stellt ein Gläubiger, der durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß den Lohnsteuer-Erstattungsanspruch seines Schuldners hat pfänden lassen, für den Schuldner einen Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich, so genügt es, wenn dieser von seinem Prozeßbevollmächtigten eigenhändig unterschrieben wird.
  • Ein Steuerpflichtiger der ausschließlich Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG bezieht und bei dem die Lohnsteuer gem. § 38c Abs. 2 EStG nach der besonderen (gekürzten) Lohnsteuertabelle erhoben wird, ist nicht von Amts wegen zu veranlagen. Die bloße Unkenntnis von der Ausschlussfrist des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG bzw. vom Unterschied zwischen Amts- und Antragsveranlagung ist nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen. Ein nicht entschuldbarer Irrtum über den Fristablauf liegt auch vor, wenn die Fristgebundenheit des Antrags sich zwar nicht aus dem Antrag selbst oder aus einem amtlich individuellem Schreiben, wohl aber aus der Anleitung zur Einkommensteuererklärung ergibt.

Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber ist berechtigt, seinen Arbeitnehmern, die während des abgelaufenen Kalenderjahres (Ausgleichsjahr) ständig in einem zu ihm bestehenden Dienstverhältnis gestanden haben, die für das Ausgleichsjahr einbehaltene Lohnsteuer insoweit zu erstatten, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer-Jahresausgleich). Er ist zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs verpflichtet, wenn er am 31. Dezember des Ausgleichsjahres mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt.

Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich frühestens bei der Lohnabrechnung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum, spätestens bei der Lohnabrechnung für den letzten Lohnzahlungszeitraum, der im Monat Februar des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres endet, durchführen. Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer für den Lohnzahlungszeitraum insgesamt an Lohnsteuer erhoben hat. 3§ 41c Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.

Für den Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der Arbeitgeber den Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm bestehenden Dienstverhältnis festzustellen. Dabei bleiben Bezüge im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 außer Ansatz, wenn der Arbeitnehmer nicht jeweils die Einbeziehung in den Lohnsteuer-Jahresausgleich beantragt. Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa in Betracht kommende Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und der etwa in Betracht kommende Altersentlastungsbetrag abzuziehen. 4Für den so geminderten Jahresarbeitslohn ist die Jahreslohnsteuer nach § 39b Absatz 2 Satz 6 und 7 zu ermitteln nach Maßgabe der Steuerklasse, die für den letzten Lohnzahlungszeitraum[4] [Bis 28.12.2020: ] des Ausgleichsjahres als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal abgerufen oder auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug oder etwaigen Mitteilungen über Änderungen zuletzt eingetragen wurde. 5Den Betrag, um den die sich hiernach ergebende Jahreslohnsteuer die Lohnsteuer unterschreitet, die von dem zugrunde gelegten Jahresarbeitslohn insgesamt erhoben worden ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erstatten. 6Bei der Ermittlung der insgesamt erhobenen Lohnsteuer ist die Lohnsteuer auszuscheiden, die von den nach Satz 2 außer Ansatz gebliebenen Bezügen einbehalten worden ist.

Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen, wenn:

  • der Arbeitnehmer es beantragt oder
  • der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern war oder
  • der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen II, III oder IV zu besteuern war oder
  • bei der Lohnsteuerberechnung ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen war oder
  • das Faktorverfahren angewandt wurde oder
  • der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge oder nach § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse bezogen hat oder
  • die Anzahl der im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung eingetragenen Großbuchstaben U mindestens eins beträgt oder
  • für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale jeweils nur zeitweise Beträge nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis d[3] [Ab 01.01.2024: ] oder der Beitragszuschlag nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c berücksichtigt wurden oder sich im Ausgleichsjahr der Zusatzbeitragssatz (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b) geändert hat oder
  • der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt nach § 34c Absatz 5 von der Lohnsteuer freigestellt waren.

Im Lohnkonto für das Ausgleichsjahr ist die im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstattete Lohnsteuer gesondert einzutragen. 2In der Lohnsteuerbescheinigung für das Ausgleichsjahr ist der sich nach Verrechnung der erhobenen Lohnsteuer mit der erstatteten Lohnsteuer ergebende Betrag als erhobene Lohnsteuer einzutragen.

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