Lohnsteuerjahresausgleich
Lohnsteuerjahresausgleich online mit Elster Formular und Rechner
Inhalt:
- Lohnsteuerjahresausgleich Rechner: Berechnung der Steuererstattung
- FAQ Arbeitnehmer & Einkommensteuererklärung
- Frist Lohnsteuerjahresausgleich
- Durchführung Lohnsteuerjahresausgleich
- Fristen bei Pflicht zur Einkommensteuererklärung
- Formular, Rechner, online mit Elster oder Lohnsteuerhilfeverein
- Weitere Tipps + Aktuelles
Lohnsteuerjahresausgleich Rechner: Berechnung der Steuererstattung

Wann lohnt sich ein Lohnsteuerjahresausgleich? Sie können selbst sofort abschätzen, ob Sie eine Steuererstattung erhalten und wie hoch die Steuerberater Kosten sind (Hinweis: Die Steuerberatungskosten können Sie von der Steuer absetzen.):
Rechner Steuerertattung
Besonderes Angebot Lohnsteuerjahresausgleich: Sie können Ihren Lohnsteuerjahresausgleich online abgeben. Durchschnittlich werden 1.000 Euro Lohnsteuer erstattet. Ich prüfe kostenlos, ob sich ein Lohnsteuerjahresausgleich (Antragsveranlagung) für Sie lohnt. Sie gehen kein finanzielles Risiko ein. Sollte sich ein Lohnsteuerjahresausgleich für Sie nicht lohnen, erhalten Sie Ihre Unterlagen ohne Kosten zurück. Hier geht es zum Steuer-Chat ...
Ein Lohnsteuerjahresausgleich rechnet sich insbesondere, wenn
- Sie während des Jahres nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis gestanden haben;
- die Höhe Ihres Arbeitslohns im Laufe des Jahres geschwankt und Ihr Arbeitgeber keinen Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt hat;
- sich Ihre Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge im Laufe des Jahres zu Ihren Gunsten geändert hat und dies noch nicht bei einem Lohnsteuerjahresausgleich durch Ihren Arbeitgeber berücksichtigt worden ist,
- Sie Entschädigungen (Abfindungen) oder Arbeitslohn für mehrere Jahre erhalten haben
- Ihnen Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen (Kosten wegen Krankheit, Scheidung usw.) entstanden sind, für die kein Freibetrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen worden ist (Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.000 Euro, Sonderausgaben über dem Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36)
- Sie während des Jahres geheiratet haben (Anwendung der Splittingtabelle)
- Sie oder Ihr Ehegatte im Ausland wohnen, Ihre Einkünfte nahezu ausschließlich der deutschen Einkommensteuer unterliegen und Sie bisher keine familienbezogenen Steuervergünstigungen in Anspruch genommen haben
- Ansprüche auf Steuervergünstigungen für selbst genutztes Wohneigentum bestehen
- Verlustabzüge aus anderen Einkunftsarten oder aus Vorjahren berücksichtigt werden können
- Abgeltungssteuer, Zinsabschlagsteuer oder Kapitalertragsteuer angerechnet werden
Ihre persönliche Steuererklärung im Chat ....
Arbeitnehmer & Einkommensteuererklärung
Muss jeder Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben?
Mit dem Steuerabzug beim Lohn gilt die Einkommensteuer für diese Einkünfte als abgegolten, es sei denn, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuerveranlagung beantragt oder unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Wann ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben?
Für Arbeitnehmer besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nur in bestimmten Fällen, insbesondere wenn
- das Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte einen Freibetrag eingetragen hat,
- die Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten worden ist, z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Renten, insgesamt mehr als 410 Euro betragen,
- ein Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen hat,
- die steuerfreien Lohnersatzleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld oder Krankengeld sowie die steuerfreien Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit, insgesamt mehr als 410 Euro betragen,
- beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist,
- der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist.
Wann sollte ein Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben?
Die Abgabe einer »freiwilligen« Steuererklärung im Wege der so genannten Antragsveranlagung kann für viele Steuerpflichtige sinnvoll sein, weil nur so bestimmte Steuervorteile geltend gemacht werden können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn
- der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis gestanden hat,
- die Höhe des Arbeitslohns im Laufe des Kalenderjahres variierte und der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerjahresausgleich für den Beschäftigten gemacht hat,
- sich die Steuerklasse im Laufe des Jahres zugunsten des Arbeitnehmers geändert hat
- Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen entstanden sind, für die kein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wurde,
- der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung (z. B. für haushaltsnahe Beschäftigungs- oder Dienstleistungsverhältnisse) geltend machen möchte.
Häufige Fragen zum Lohnsteuerjahresausgleich und zur Antragsveranlagung
Was ist der Unterschied zwischen Lohnsteuerjahresausgleich und Antragsveranlagung/Einkommensteuererklärung?
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Lohnsteuerjahresausgleich (durch den Arbeitgeber): Das ist eine automatische Korrektur der Lohnsteuer, die Ihr Arbeitgeber am Jahresende (meist mit der Dezember-Abrechnung) vornimmt, wenn er mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Er gleicht dabei die monatlich abgeführte Lohnsteuer an das tatsächliche Jahresgehalt an. Das ist vor allem relevant bei Gehaltsschwankungen oder Einmalzahlungen im Laufe des Jahres. Sie müssen dafür nicht aktiv werden.
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Antragsveranlagung (Ihre freiwillige Steuererklärung): Umgangssprachlich oft als "Lohnsteuerjahresausgleich" bezeichnet, ist dies die freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung durch den Arbeitnehmer. Sie machen dies, um steuermindernde Ausgaben geltend zu machen, die im Lohnsteuerabzug noch nicht berücksichtigt wurden, und sich so eine Steuererstattung vom Finanzamt zu holen. Hier müssen Sie selbst aktiv werden.
Muss ich eine Steuererklärung (Antragsveranlagung) abgeben?
Nein, nicht jeder Arbeitnehmer muss eine Steuererklärung abgeben. Eine Pflichtveranlagung besteht nur in bestimmten Fällen, zum Beispiel wenn:
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Sie Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld) über 410 Euro im Jahr erhalten haben.
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Sie mehrere Arbeitgeber gleichzeitig hatten.
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Sie die Steuerklassenkombination III/V oder IV mit Faktor gewählt haben.
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Sie einen Freibetrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen haben.
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Sie verheiratet sind und beide Arbeitslohn beziehen und nicht die Steuerklassen IV/IV mit Faktor gewählt haben.
In allen anderen Fällen können Sie die Erklärung freiwillig (Antragsveranlagung) abgeben, wenn Sie eine Rückerstattung erwarten.
Lohnt sich eine freiwillige Steuererklärung (Antragsveranlagung) für mich?
In den meisten Fällen ja! Im Durchschnitt erhalten über 85% der Arbeitnehmer eine Steuererstattung von oft über 1.000 Euro. Eine Antragsveranlagung lohnt sich immer, wenn Sie Aufwendungen geltend machen können, die beim Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt wurden, wie zum Beispiel:
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Werbungskosten: Wenn Ihre berufsbedingten Ausgaben den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (aktuell 1.230 Euro) übersteigen (z.B. Fahrtkosten zur Arbeit, Arbeitsmittel, Fortbildungskosten, Bewerbungskosten, Beiträge zu Berufsverbänden).
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Sonderausgaben: Beiträge zu bestimmten Versicherungen (z.B. Haftpflicht, Risikolebensversicherung, private Krankenversicherungsanteile), Spenden, Kirchensteuer, Kinderbetreuungskosten, Ausbildungskosten.
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Außergewöhnliche Belastungen: Krankheitskosten, Pflegekosten, Kosten für die Beerdigung, Behinderten-Pauschbeträge.
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Haushaltsnahe Dienstleistungen & Handwerkerleistungen: Für Arbeiten im eigenen Haushalt (z.B. Putzhilfe, Gartenpflege, Renovierungen).
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Verluste: Aus anderen Einkunftsarten (z.B. Vermietung und Verpachtung).
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Unregelmäßige Lohnzahlungen oder mehrere Jobs über das Jahr verteilt.
Bis wann muss ich eine freiwillige Steuererklärung (Antragsveranlagung) abgeben?
Für die freiwillige Steuererklärung (Antragsveranlagung) haben Sie vier Jahre nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres Zeit.
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Für das Steuerjahr 2024 endet die Frist am 31. Dezember 2028.
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Für das Steuerjahr 2025 endet die Frist am 31. Dezember 2029.
Wenn Sie zu viel Lohnsteuer bezahlt haben, sollten Sie diese Frist unbedingt nutzen, um sich Ihr Geld zurückzuholen!
Welche Unterlagen brauche ich für die Steuererklärung?
Die benötigten Unterlagen variieren je nach Ihrer persönlichen Situation. Wichtige Standardunterlagen sind:
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Lohnsteuerbescheinigung(en) vom Arbeitgeber.
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Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID).
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Kontoauszüge (zur Prüfung von Einnahmen/Ausgaben).
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Nachweise für absetzbare Kosten:
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Fahrtkosten: Arbeitsweg (Kilometerpauschale)
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Arbeitsmittel: Quittungen (z.B. Fachliteratur, Büromaterial, Computer)
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Fortbildungskosten: Rechnungen, Teilnahmebescheinigungen
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Versicherungsbeiträge: Jahresbescheinigungen der Versicherungen
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Krankheitskosten: Rezepte, Arztrechnungen, Krankenhausrechnungen, Apothekenbelege (ggf. ärztliche Verordnung bei frei verkäuflichen Medikamenten)
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Spenden: Zuwendungsbestätigungen
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Handwerkerrechnungen / Haushaltsnahe Dienstleistungen: Rechnungen und Überweisungsnachweise (Barzahlung wird nicht anerkannt!)
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Kapitalerträge: Steuerbescheinigungen der Banken.
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Nachweise über Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld etc.).
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Bewahren Sie alle Belege gut auf, auch wenn Sie sie nicht direkt mit der Erklärung einreichen müssen. Das Finanzamt kann diese später anfordern.
Wie lange dauert es, bis ich den Steuerbescheid bekomme?
Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Finanzamt, Komplexität Ihres Falls und Jahreszeit.
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Elektronische Abgabe (ELSTER): Erklärungen, die elektronisch abgegeben werden, werden in der Regel schneller bearbeitet.
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Rückfragen: Wenn das Finanzamt Rückfragen hat oder Belege anfordert, verlängert sich die Bearbeitungszeit.
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Steuerberater: Wenn Sie einen Steuerberater beauftragen, erhalten Sie in der Regel längere Abgabefristen.
Rechnen Sie typischerweise mit einigen Wochen bis Monaten.
Was passiert, wenn ich eine Steuernachzahlung habe? Kann ich die freiwillige Steuererklärung zurückziehen?
Ja, das ist ein wichtiger Vorteil der Antragsveranlagung: Wenn Sie freiwillig eine Steuererklärung abgeben und das Finanzamt eine Nachzahlung festsetzt, können Sie Ihren Antrag auf Veranlagung grundsätzlich zurückziehen . Dies ist möglich, solange der Steuerbescheid nicht bestandskräftig ist (in der Regel innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids). Sie müssen das dem Finanzamt mitteilen, und der Bescheid wird dann aufgehoben.
Wichtig: Dies gilt nur für die freiwillige (Antrags-)Veranlagung, nicht bei einer Pflichtveranlagung.
Kann ich meine Steuererklärung auch rückwirkend abgeben?
Ja, die Frist von vier Jahren ermöglicht es Ihnen, Ihre freiwillige Steuererklärung rückwirkend für die vergangenen vier Jahre abzugeben. Wenn Sie also zum Beispiel 2025 Ihre Steuererklärung abgeben, können Sie das noch für die Jahre 2021, 2022, 2023 und 2024 tun. Das ist eine gute Möglichkeit, sich auch alte Steuererstattungen zu sichern!
Sie sind unsicher, ob sich eine Steuererklärung für Sie lohnt oder benötigen Hilfe bei der Erstellung? Sprechen Sie uns an! Wir prüfen Ihre Situation, erstellen Ihre Steuererklärung professionell und holen das Maximum für Sie heraus.
Welche Fristen gelten beim Lohnsteuerjahresausgleich?
Wie lange kann man rückwirkend eine Steuererklärung machen? Der Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG (Lohnsteuerjahresausgleich zum Ausgleich zu viel einbehaltener Lohnsteuer) wird durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt. Hierbei ist die nicht verlängerbare vierjährige Festsetzungsfrist zu beachten (Einkommensteuerveranlagung 2018: 31. Dezember 2022, Einkommensteuerveranlagung 2019: 31. Dezember 2023). Die Abgabefrist für den Lohnsteuerjahresausgleich kann nicht verlängert werden (Ausschlussfrist)! Gegen die Ablehnung des Lohnsteuerjahresausgleichs wegen der Ausschlussfrist von ursprünglich 2 Jahren empfehle ich Einspruch einzulegen.
Fristen bei Pflicht zur Einkommensteuererklärung
Es handelt sich nicht um einen Lohnsteuerjahresausgleich, wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind. Das ist der Fall, wenn:
- die Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten worden ist, mehr als 410 € betragen;
- ein Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen hat;
- der Arbeitnehmer bestimmte Lohn-/ Entgeltersatzleistungen von mehr als 410 Euro bezogen hat;
- beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist;
- das Finanzamt einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen hat (ausgenommen Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Zahl der Kinderfreibeträge);
- bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern oder bei Eltern nichtehelicher Kinder beide Elternteile eine Aufteilung des Freibetrags zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung oder des einem Kind zustehenden Pauschbetrags für Behinderte / Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragen;
- im Lohnsteuerabzugsverfahren Entschädigungen (Abfindungen) oder Arbeitslohn für mehrere Jahre ermäßigt besteuert worden sind (Abfindungsrechner).
- der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (Großbuchstabe S).
Im Gegensatz zum Lohnsteuerjahresausgleich, endet die Fristfür die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2014 zum 31.05.2015. Die Frist verlängert sich automatisch bis zum 30.09.2015 für die Abgabe von Steuererklärungen, die von Steuerberatern erstellt werden (allgemeine Fristverlängerung). Darüber hinaus erhalten Steuerberater eine Fristverlängerung bis zum 31.12.13 und darüber hinaus nur auf Grund begründeter Fristverlängerungsanträge.
Durchführung (Veranlagung) Lohnsteuerjahresausgleich
Ein Lohnsteuerjahresausgleich wird durchgeführt, wenn
- negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten berücksichtigt werden sollen;
- Verlustabzüge aus anderen Jahren berücksichtigt werden sollen;
- wenn ein Ehegatte sich getrennt zur Einkommensteuer veranlagen lassen will;
- wenn beide Ehegatten für das Jahr der Eheschließung die besondere Veranlagung beantragen;
- wenn einbehaltene Kapitalertragsteuer (einschließlich Zinsabschlag und Abgeltungssteuer) angerechnet und ggf. erstattet werden soll.
Formular, Rechner, online mit Elster oder Lohnsteuerhilfeverein
- Berechnen Sie mit dem kostenlosen online Lohnsteuerrechner Ihre voraussichtliche Steuererstattung aus.
- Sie können auch unsere kostenlosen Lohnsteuertabellen als Download erhalten.
- Wenn Sie Ihre Steuererklärung selbst machen möchten, dann empfehle ich Ihnen ein Steuerprogramm einzusetzen.
- Falls Sie Ihren Lohnsteuerjahresausgleich lieber selbst erstellen möchten, dann finden Sie hier das Steuerformular.
- Außerdem ist die Abgabe des Lohnsteuerjahresausgleichs per ELSTER anzuraten.
Weitere Infos zur Steuererklärung:
- Abgabefrist, Formulare, Software, Elsterformular & Finanzamt
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