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Lohnsteuerjahresausgleich 2026: Steuererstattung berechnen, Fristen prüfen und freiwillige Steuererklärung abgeben

Der Begriff Lohnsteuerjahresausgleich wird in der Praxis häufig für die freiwillige Einkommensteuererklärung von Arbeitnehmern verwendet. Steuerlich muss man jedoch unterscheiden: Den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber nach § 42b EStG und die Antragsveranlagung, also die freiwillige Einkommensteuererklärung beim Finanzamt.

Diese aktualisierte Übersicht erklärt, wann Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgeben müssen, wann sich eine freiwillige Abgabe besonders lohnt, welche Fristen 2026 gelten, welche Werbungskosten und Steuerermäßigungen typischerweise zu einer Erstattung führen und wie Sie mit ELSTER, Software oder Steuerberater vorgehen.

Lohnsteuerjahresausgleich Infografik

Inhalt

Lohnsteuerjahresausgleich-Rechner: Steuererstattung berechnen

Mit dem Rechner können Arbeitnehmer überschlägig prüfen, ob sich eine Steuererklärung lohnt und ob mit einer Steuererstattung oder Nachzahlung zu rechnen ist. Entscheidend sind insbesondere Bruttoarbeitslohn, einbehaltene Lohnsteuer, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kinder, Kirchensteuer und Lohnersatzleistungen.

Rechner Steuerertattung

Sind Sie verheiratet?
Steuerpflichtige(r)   Ehepartner(in)
Jahresbruttolohn
Fahrtkosten: Einfache Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte
Häusliches Arbeitszimmer
Doppelte Haushaltsführung
sonstige Werbungskosten
(Fortbildung, Arbeitsmittel etc.)
Kinder
Kinderbetreuungskosten
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Spenden
Außergewöhnliche Belastungen
Kirchensteuer
1) Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
2) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
3) Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
4) Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.
5) Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.
6) Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.
7) Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
8) Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.

Der Rechner ersetzt keine vollständige Steuerberechnung. Besonders bei mehreren Arbeitgebern, Steuerklasse III/V, Lohnersatzleistungen, Abfindungen, doppelter Haushaltsführung, Vermietung oder Auslandssachverhalten sollte eine genaue Prüfung erfolgen.

Lohnsteuerjahresausgleich im Kurzüberblick

Frage Antwort
Was ist umgangssprachlich gemeint? Meist die freiwillige Einkommensteuererklärung von Arbeitnehmern zur Erstattung zu viel gezahlter Lohnsteuer.
Was ist der echte Lohnsteuer-Jahresausgleich? Eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber nach § 42b EStG.
Wer kann freiwillig abgeben? Arbeitnehmer ohne Pflichtveranlagung können eine Antragsveranlagung beantragen.
Wie lange rückwirkend? Grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Steuerjahres.
Frist für 2022? 31.12.2026 bei freiwilliger Abgabe.
Frist für 2025 bei Pflichtveranlagung? 31.07.2026 ohne Beratung, 01.03.2027 bei steuerlicher Beratung.
Wichtige Anlage? Arbeitnehmer verwenden insbesondere die Anlage N.

Was bedeutet Lohnsteuerjahresausgleich?

Der Begriff wird doppelt verwendet:

  1. Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber: Der Arbeitgeber gleicht innerhalb der Lohnabrechnung aus, wenn im Laufe des Jahres zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde.
  2. Freiwillige Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers: Arbeitnehmer reichen eine Steuererklärung ein, um Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen geltend zu machen.

Für die Steuererstattung ist in der Praxis meist die freiwillige Einkommensteuererklärung entscheidend. Der Arbeitgeber kennt viele private Abzüge nicht, etwa Handwerkerleistungen, Spenden, Versicherungen, Krankheitskosten, doppelte Haushaltsführung oder private Fortbildungskosten.

Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kann oder muss unter bestimmten Voraussetzungen am Jahresende einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen. Dabei wird der laufende Lohnsteuerabzug des Jahres intern korrigiert. Der Ausgleich erfolgt regelmäßig spätestens mit der Lohnabrechnung für den letzten Lohnzahlungszeitraum, der im Februar des Folgejahres endet.

Typische Wirkung

  • Ausgleich bei schwankendem Arbeitslohn im Jahr,
  • Korrektur zu hoch einbehaltener Lohnsteuer innerhalb des Arbeitsverhältnisses,
  • keine Berücksichtigung privater Werbungskosten über die Lohnabrechnung hinaus,
  • kein Ersatz für die Einkommensteuererklärung.

Wann scheidet der Arbeitgeber-Ausgleich häufig aus?

Ein Arbeitgeber-Lohnsteuerjahresausgleich ist in verschiedenen Fällen ausgeschlossen oder nicht zweckmäßig, etwa wenn besondere Lohnsteuerabzugsmerkmale, Unterbrechungen, Lohnersatzleistungen, Steuerklassenwechsel oder mehrere Arbeitgeber betroffen sind. In solchen Fällen ist die Einkommensteuererklärung der richtige Weg.

Antragsveranlagung: freiwillige Steuererklärung für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, die nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, können freiwillig eine Steuererklärung abgeben. Das nennt man Antragsveranlagung. Sie ist besonders interessant, wenn der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzug nicht alle steuermindernden Aufwendungen berücksichtigen konnte.

Vorteile der freiwilligen Steuererklärung

  • zu viel gezahlte Lohnsteuer kann erstattet werden,
  • Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag wirken sich aus,
  • Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können berücksichtigt werden,
  • Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen führen direkt zu Steuerermäßigungen,
  • freiwillige Erklärungen können grundsätzlich bis zu vier Jahre rückwirkend abgegeben werden,
  • bei unerwarteter Nachzahlung kann die Antragsveranlagung regelmäßig zurückgenommen werden, solange der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist.

Die Antragsveranlagung ist insbesondere für Arbeitnehmer sinnvoll, die im Jahr berufliche Kosten getragen haben, nicht durchgehend beschäftigt waren oder private Steuerermäßigungen geltend machen können.

Pflichtveranlagung: Wann müssen Arbeitnehmer abgeben?

Nicht jeder Arbeitnehmer muss eine Steuererklärung abgeben. In bestimmten Fällen besteht jedoch eine Pflichtveranlagung. Dann gelten die regulären Abgabefristen und die Erklärung kann nicht einfach zurückgezogen werden.

Typische Pflichtfälle

  • Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro, zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Krankengeld oder Mutterschaftsgeld,
  • andere Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug von mehr als 410 Euro, etwa Vermietung oder Renten,
  • gleichzeitiger Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern,
  • Steuerklasse VI,
  • Ehegatten mit Steuerklassenkombination III/V bei beiderseitigem Arbeitslohn,
  • Steuerklasse IV mit Faktor,
  • eingetragener Lohnsteuerfreibetrag, soweit keine Ausnahme greift,
  • Abfindung oder Arbeitslohn für mehrere Jahre mit besonderer Lohnsteuerberechnung,
  • Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe.

Wer unsicher ist, ob eine Pflichtveranlagung vorliegt, sollte die Abgabepflicht frühzeitig prüfen. Bei verspäteter Abgabe drohen Verspätungszuschlag, Zwangsgeldandrohung oder Schätzung.

Wann lohnt sich die freiwillige Steuererklärung?

Eine freiwillige Steuererklärung lohnt sich häufig, wenn der tatsächliche Jahressteuerbetrag niedriger ist als die bereits einbehaltene Lohnsteuer. Das ist besonders oft der Fall, wenn der Lohnsteuerabzug im Laufe des Jahres die persönlichen Abzüge nicht vollständig berücksichtigt hat.

Typische Erstattungsfälle

  • nicht ganzjährige Beschäftigung, zum Beispiel wegen Jobwechsel, Ausbildung, Studium, Arbeitslosigkeit oder Elternzeit,
  • schwankender Arbeitslohn, Bonuszahlungen oder unregelmäßige Bezüge,
  • unterjähriger Steuerklassenwechsel,
  • Heirat im Laufe des Jahres und möglicher Splittingvorteil,
  • hohe Fahrtkosten zur Arbeit,
  • Homeoffice, Arbeitszimmer oder berufliche Arbeitsmittel,
  • Fortbildung, Bewerbungskosten oder Umzug aus beruflichen Gründen,
  • doppelte Haushaltsführung,
  • Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen,
  • hohe Krankheits-, Pflege- oder Unterhaltskosten,
  • Spenden, Kirchensteuer oder Kinderbetreuungskosten,
  • Verluste aus anderen Einkunftsarten.

Werbungskosten: Pendler, Homeoffice, Arbeitsmittel und Fortbildung

Werbungskosten sind beruflich veranlasste Aufwendungen. Bei Arbeitnehmern wird automatisch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro berücksichtigt. Eine Steuererstattung entsteht häufig erst, wenn die tatsächlichen Werbungskosten darüber liegen.

Häufige Werbungskosten

Aufwand Steuerliche Bedeutung
Entfernungspauschale ab 2026 einheitlich 38 Cent je Entfernungskilometer
Homeoffice-Pauschale 6 Euro pro Tag, höchstens 1.260 Euro im Jahr
Arbeitsmittel Computer, Bildschirm, Büromaterial, Fachliteratur, berufliche Software
Fortbildungskosten Kursgebühren, Prüfungsgebühren, Reisekosten, Fachliteratur
Bewerbungskosten Unterlagen, Fahrtkosten, Bewerbungsgespräche, Portokosten
Reisekosten Fahrten, Übernachtungen, Verpflegungsmehraufwand bei beruflicher Auswärtstätigkeit
Doppelte Haushaltsführung Zweitwohnung am Beschäftigungsort, Familienheimfahrten, Umzugskosten
Berufsverbände Beiträge zu Gewerkschaften, Kammern oder Berufsverbänden

Praxis-Hinweis zur Entfernungspauschale 2026

Die Entfernungspauschale gilt für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Sie ist grundsätzlich verkehrsmittelunabhängig, jedoch gelten Besonderheiten etwa bei Flugstrecken, Sammelbeförderung, Dienstwagen oder steuerfreien Arbeitgeberleistungen.

Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen

Sonderausgaben sind private Aufwendungen, die das Gesetz steuerlich zum Abzug zulässt. Viele Beiträge werden bereits elektronisch an das Finanzamt übermittelt, sollten aber mit den Jahresbescheinigungen abgeglichen werden.

Typische Sonderausgaben

  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung,
  • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und berufsständischen Versorgung,
  • Basisrente,
  • Arbeitslosenversicherung,
  • Spenden und Mitgliedsbeiträge,
  • Kirchensteuer,
  • Kinderbetreuungskosten,
  • Schulgeld in begünstigten Fällen,
  • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten im Rahmen des Realsplittings.

Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen können steuerlich berücksichtigt werden, wenn zwangsläufig höhere Aufwendungen entstehen als bei der überwiegenden Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger. Regelmäßig wird eine zumutbare Belastung gegengerechnet.

Typische Fälle

  • Krankheitskosten,
  • Pflegekosten,
  • Zahnersatz und medizinisch notwendige Behandlungen,
  • Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen,
  • behinderungsbedingte Aufwendungen,
  • Beerdigungskosten, soweit sie den Nachlass übersteigen und zwangsläufig sind.

Wichtig sind Zahlungsnachweise, Rechnungen, ärztliche Verordnungen und gegebenenfalls amtsärztliche Gutachten, wenn das Gesetz sie verlangt.

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Steuerermäßigungen nach § 35a EStG wirken direkt auf die Steuer und sind deshalb besonders wertvoll. Begünstigt sind insbesondere Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, nicht jedoch Materialkosten.

Beispiele

  • Wohnungsreinigung,
  • Gartenpflege,
  • Hausmeister,
  • Winterdienst,
  • Pflege- und Betreuungsleistungen,
  • Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten im Haushalt.

Voraussetzung ist regelmäßig eine ordnungsgemäße Rechnung und unbare Zahlung. Barzahlungen werden steuerlich nicht anerkannt.

Fristen: Wie lange kann man Steuern rückwirkend zurückholen?

Freiwillige Steuererklärung

Für die freiwillige Einkommensteuererklärung gilt grundsätzlich eine vierjährige Festsetzungsfrist. Die Frist endet regelmäßig am 31. Dezember des vierten Jahres nach dem Steuerjahr.

Steuerjahr Frist bei freiwilliger Abgabe
2022 31.12.2026
2023 31.12.2027
2024 31.12.2028
2025 31.12.2029

Pflichtveranlagung

Steuerjahr Nicht steuerlich beraten Steuerlich beraten
2024 31.07.2025 30.04.2026
2025 31.07.2026 01.03.2027

Bei Pflichtveranlagung ist die Frist deutlich kürzer. Wer die Frist nicht einhalten kann, sollte rechtzeitig einen Antrag auf Fristverlängerung stellen.

Unterlagen und Belege

In der Steuererklärung gilt grundsätzlich die Belegvorhaltepflicht. Belege müssen also regelmäßig nicht sofort mitgeschickt, aber aufbewahrt und auf Anforderung des Finanzamts vorgelegt werden.

Wichtige Unterlagen für Arbeitnehmer

  • Lohnsteuerbescheinigung,
  • steuerliche Identifikationsnummer,
  • Nachweise über Lohnersatzleistungen,
  • Versicherungsbescheinigungen,
  • Spendenbescheinigungen,
  • Belege für Arbeitsmittel, Computer und Büromaterial,
  • Fortbildungsrechnungen und Teilnahmebescheinigungen,
  • Nachweise über Fahrtkosten und Reisekosten,
  • Rechnungen und Überweisungsnachweise zu Handwerkerleistungen,
  • Nachweise zu Kinderbetreuungskosten,
  • Belege zu Krankheitskosten und Pflegekosten,
  • Unterlagen zu Kapitalerträgen, wenn Anlage KAP relevant ist.

Bei elektronischer Abgabe über ELSTER können Belege bei Bedarf digital nachgereicht werden.

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Option Vorteile Geeignet für
Mein ELSTER kostenlos, amtlich, direkter Zugang zur Finanzverwaltung einfache bis mittlere Fälle mit steuerlichen Grundkenntnissen
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Steuer-App schnelle mobile Eingabe, einfache Benutzerführung einfache Arbeitnehmerfälle
Lohnsteuerhilfeverein Hilfe für Arbeitnehmer im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis Arbeitnehmer, Rentner und bestimmte einfache Fälle
Steuerberater individuelle Beratung, Fristverlängerung, Rechtsbehelfe, komplexe Sachverhalte Vermietung, Ausland, Abfindung, Selbstständigkeit, hohe Beträge, Rechtsfragen

Bei einfachen Arbeitnehmerfällen kann eine Software oder App ausreichend sein. Bei Abfindungen, doppelter Haushaltsführung, Grenzgängern, Vermietung, Kryptowährungen, Einsprüchen oder komplexen Familienkonstellationen ist steuerliche Beratung häufig sinnvoll.

Steuerbescheid prüfen und freiwillige Erklärung zurückziehen

Nach Abgabe der Steuererklärung erlässt das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid. Dieser sollte mit der eingereichten Erklärung verglichen werden. Wichtig sind insbesondere Erstattung oder Nachzahlung, Abweichungen, Erläuterungstext, Vorläufigkeitsvermerke und die Einspruchsfrist.

Einspruchsfrist

Gegen den Steuerbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. Wird der Bescheid elektronisch bekanntgegeben, gelten besondere Bekanntgaberegeln.

Freiwillige Erklärung mit Nachzahlung

Ergibt sich bei einer freiwilligen Antragsveranlagung unerwartet eine Nachzahlung, kann der Antrag auf Veranlagung grundsätzlich zurückgenommen werden, solange der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist. Das gilt nicht bei einer Pflichtveranlagung.

Typische Fehler beim Lohnsteuerjahresausgleich

  • Arbeitgeber-Lohnsteuerjahresausgleich und freiwillige Steuererklärung werden verwechselt.
  • Die Vierjahresfrist für freiwillige Erklärungen wird verpasst.
  • Pflichtveranlagung wird übersehen, etwa wegen Lohnersatzleistungen oder Steuerklasse III/V.
  • Werbungskosten werden nur bis zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag geschätzt statt vollständig ermittelt.
  • Homeoffice, Arbeitszimmer und Entfernungspauschale werden doppelt oder falsch angesetzt.
  • Handwerkerleistungen werden bar bezahlt und sind deshalb nicht begünstigt.
  • Belege werden nicht aufbewahrt.
  • Steuerbescheid wird nach Erhalt nicht geprüft.
  • Freiwillige Erklärung wird bei Nachzahlung nicht rechtzeitig zurückgenommen.
  • Lohnersatzleistungen werden nicht erklärt, obwohl sie elektronisch übermittelt wurden.

Checkliste für Arbeitnehmer

  1. Pflicht prüfen: Lohnersatzleistungen, Steuerklasse, mehrere Arbeitgeber, Freibetrag und Nebeneinkünfte prüfen.
  2. Frist prüfen: Pflichtveranlagung oder freiwillige Vierjahresfrist?
  3. Unterlagen sammeln: Lohnsteuerbescheinigung, Versicherungen, Werbungskosten, Belege und Nachweise.
  4. Anlage N vorbereiten: Arbeitsweg, Homeoffice, Arbeitsmittel, Fortbildung und Reisekosten erfassen.
  5. Sonderausgaben prüfen: Versicherungen, Spenden, Kirchensteuer und Kinderbetreuungskosten.
  6. Steuerermäßigungen nutzen: Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen prüfen.
  7. Elektronisch abgeben: Mein ELSTER, Steuerprogramm oder Steuerberater nutzen.
  8. Bescheid kontrollieren: Abweichungen, Erstattung, Nachzahlung und Einspruchsfrist prüfen.
  9. Bei freiwilliger Nachzahlung reagieren: Rücknahme des Antrags prüfen.
  10. Belege aufbewahren: Nachweise geordnet für Rückfragen des Finanzamts bereithalten.

FAQ zum Lohnsteuerjahresausgleich

Muss jeder Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgeben?

Nein. Bei vielen Arbeitnehmern ist die Einkommensteuer durch den Lohnsteuerabzug grundsätzlich abgegolten. Eine Pflicht zur Abgabe besteht nur in bestimmten Fällen, etwa bei Lohnersatzleistungen, Steuerklasse III/V, Steuerklasse IV mit Faktor, mehreren Arbeitgebern oder Nebeneinkünften.

Was ist der Unterschied zwischen Lohnsteuerjahresausgleich und Antragsveranlagung?

Der Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber ist eine Korrektur innerhalb der Lohnabrechnung. Die Antragsveranlagung ist die freiwillige Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers beim Finanzamt.

Bis wann kann ich freiwillig eine Steuererklärung für 2022 abgeben?

Die freiwillige Steuererklärung für 2022 kann grundsätzlich bis zum 31.12.2026 abgegeben werden.

Bis wann muss die Steuererklärung 2025 abgegeben werden?

Bei Pflichtveranlagung ist die Steuererklärung 2025 ohne steuerliche Beratung grundsätzlich bis zum 31.07.2026 abzugeben. Bei steuerlicher Beratung verlängert sich die Frist grundsätzlich bis zum 01.03.2027.

Wann lohnt sich eine freiwillige Steuererklärung?

Sie lohnt sich häufig bei hohen Werbungskosten, nicht ganzjähriger Beschäftigung, Jobwechsel, Heirat, Handwerkerleistungen, haushaltsnahen Dienstleistungen, Fortbildung, doppelter Haushaltsführung oder hohen Krankheitskosten.

Wie hoch ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag?

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt 1.230 Euro. Höhere Werbungskosten müssen einzeln erklärt und auf Anforderung nachgewiesen werden.

Wie hoch ist die Entfernungspauschale 2026?

Ab 2026 beträgt die Entfernungspauschale einheitlich 38 Cent je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer.

Muss ich Belege mitschicken?

Grundsätzlich nein. Es gilt die Belegvorhaltepflicht. Belege sind aufzubewahren und nur auf Anforderung des Finanzamts vorzulegen oder elektronisch nachzureichen.

Kann ich eine freiwillige Steuererklärung zurückziehen?

Ja, wenn es sich tatsächlich um eine freiwillige Antragsveranlagung handelt und der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist. Bei Pflichtveranlagung ist eine Rücknahme nicht möglich.

Ist ELSTER kostenlos?

Ja. Mein ELSTER ist das kostenlose Portal der Finanzverwaltung. Steuerprogramme und Steuer-Apps können zusätzliche Komfortfunktionen und Hilfen bieten.

Aktuelles und weitere Informationen

Steuerjahr 2025: Frist 31.07.2026 beachten

Arbeitnehmer mit Pflichtveranlagung müssen die Steuererklärung 2025 grundsätzlich bis zum 31.07.2026 abgeben, sofern sie nicht steuerlich beraten sind. Bei steuerlicher Beratung gilt grundsätzlich der 01.03.2027.

Entfernungspauschale ab 2026 erhöht

Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt ab 2026 einheitlich eine Entfernungspauschale von 38 Cent ab dem ersten Kilometer. Das kann die freiwillige Steuererklärung insbesondere für Pendler attraktiver machen.

Arbeitgeber-Jahresausgleich ersetzt nicht die Steuererklärung

Der Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber berücksichtigt keine privaten Abzüge wie Spenden, Handwerkerleistungen, außergewöhnliche Belastungen oder viele Werbungskosten. Eine freiwillige Steuererklärung bleibt deshalb häufig sinnvoll.

Weitere hilfreiche Informationen und Rechner


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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