Mutterschutzrechner

Mutterschutzgesetz: Wie lange sind die Mutterschutz-Fristen?


Mutterschutzrechner

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Deutschland schützt alle schwangeren Arbeitnehmerinnen, unabhängig davon, ob sie in Vollzeit, Teilzeit, als Minijobberinnen oder in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind. Der Schutz umfasst verschiedene Aspekte, die darauf abzielen, die Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter und ihres Kindes am Arbeitsplatz zu schützen.

Mit unserem Mutterschutzrechner können Sie berechnen, wann die Mutterschutzfrist beginnt und wann sie endet. Durch Eingabe des Entbindungstermins ermitteln Sie den Mutterschutz und können die Mutterschutzfrist berechnen.

Mutterschutz Zeit

 

Geburtstermin (errechnet)

Geburtstermin (tatsächlich)

 

Hier sind einige wichtige Punkte, die Sie als Arbeitgeber beachten müssen:

  1. Mutterschutzfristen: Die Schutzfristen vor und nach der Geburt sind zentraler Bestandteil des Mutterschutzes. Wie Sie bereits erwähnt haben, beginnt der Mutterschutz in der Regel 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet 8 Wochen nach der Geburt, bzw. 12 Wochen bei Mehrlings- oder Frühgeburten. Während dieser Zeit besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot.

  2. Kündigungsschutz: Vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, sie wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde ausnahmsweise genehmigt, was nur in sehr seltenen Fällen vorkommt.

  3. Gestaltung des Arbeitsplatzes: Sie müssen sicherstellen, dass die Arbeitsbedingungen keine Gefahr für die Gesundheit der schwangeren oder stillenden Mitarbeiterin oder ihres Kindes darstellen. Dies kann Anpassungen am Arbeitsplatz, Änderungen der Arbeitszeiten oder -aufgaben erfordern, um Risiken zu minimieren.

  4. Mutterschaftsgeld: Auch Minijobberinnen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Dieses wird für die Schutzfristen vor und nach der Geburt von der Krankenkasse und gegebenenfalls als Zuschuss vom Arbeitgeber gezahlt.

  5. Informationspflicht der Arbeitnehmerin: Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, Sie über ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin in Kenntnis zu setzen, sobald ihr diese bekannt sind. Nur so können Sie die notwendigen Schutzmaßnahmen ergreifen.

Außerdem besteht ein Verbot für Mehrarbeit sowie Nachtarbeit und Sonn- und Feiertagsarbeit nach §§ 5 und 6 MuSchG.



Als Arbeitgeber in einem Kleinbetrieb ist es wichtig, dass Sie sich über diese Regelungen im Klaren sind und sie einhalten, um die Rechte Ihrer schwangeren Mitarbeiterin zu wahren und um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Es empfiehlt sich, bei Unsicherheiten bezüglich der Umsetzung des Mutterschutzgesetzes rechtlichen Rat einzuholen oder sich an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden.


Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter
(Mutterschutzgesetz - MuSchG)

Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber (§ 2 Abs. 1 MuSchG) ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie Kenntnis davon haben (§ 15 Abs. 1 MuSchG). Sie dürfen nach § 3 Abs. 1 MuSchG in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären. Diese Erklärung kann die Schwangere jederzeit widerrufen. Nach der Entbindung besteht ein Beschäftigungsverbot für 8 Wochen. Diese Frist verlängert sich bei Früh- und Mehrlingsgeburten auf 12 Wochen (§ 3 Abs. 2 MuSchG).

Bei der Rückrechnung vom voraussichtlichen Tag der Niederkunft um 280 Tage zur Ermittlung des Beginns der Schwangerschaft ist der voraussichtliche Entbindungstag nicht mitzuzählen (Fortführung von BAG Urteil vom 27. Januar 1966 - 2 AZR 141/65 = AP Nr 27 zu § 9 MuSchG und BAG Urteil vom 27. Oktober 1983 - 2 AZR 566/82 = AP Nr 14 zu § 9 MuSchG 1968).

§ 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter

(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.

(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.


Tipps:


§ 6 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung – einfach erklärt

Nach der Geburt stehen Müttern besondere Schutzzeiten zu. Diese sollen Gesundheit und Erholung von Mutter und Kind sichern und gelten unabhängig davon, ob die Mutter tatsächlich arbeiten möchte oder nicht.

Wie lange darf nach der Geburt nicht gearbeitet werden?

  • Grundsätzlich dürfen Mütter acht Wochen nach der Entbindung nicht arbeiten.
  • Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Zeit auf zwölf Wochen.
  • Kam das Kind früher als berechnet zur Welt, wird die vor der Geburt „verlorene“ Schutzfrist nach der Geburt wieder drangehängt.

Besondere Situation beim Tod des Kindes:
In diesem sehr schweren Fall kann die Mutter auf ausdrücklichen eigenen Wunsch schon vor Ablauf der Schutzfrist wieder arbeiten – aber frühestens nach zwei Wochen und nur, wenn ein ärztliches Attest keine gesundheitlichen Bedenken sieht. Diese Entscheidung kann sie jederzeit widerrufen.

Wenn die Mutter noch nicht voll belastbar ist

Mütter, die in den ersten Monaten nach der Geburt laut ärztlichem Attest noch nicht wieder voll leistungsfähig sind, dürfen nicht über ihre Leistungsfähigkeit hinaus belastet werden. Das heißt: Es dürfen keine Arbeiten übertragen werden, die gesundheitlich zu anstrengend sind.

Besonderer Schutz für stillende Mütter

Stillende Mütter dürfen bestimmte gesundheitsgefährdende oder besonders belastende Tätigkeiten nicht ausüben (z.B. schwere körperliche Arbeiten, Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Nachtarbeit). Hier gelten die Schutzvorschriften des § 4 MuSchG entsprechend.

Hinweis zur Rechtsgrundlage
§ 6 Abs. 1 MuSchG setzt Vorgaben der EU-Richtlinie 92/85/EWG um. Diese schreibt Mindeststandards für Mutterschutz und Gesundheitsschutz schwangerer und stillender Arbeitnehmerinnen vor.

Weitere wichtige Hinweise für Arbeitnehmerinnen

  • Stillzeiten: Stillende Mütter haben Anspruch auf bezahlte Stillzeiten: mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde. Dadurch darf kein Verdienstausfall entstehen (§ 7, § 23 Abs. 1 MuSchG).
  • Urlaub: Urlaub, der wegen Mutterschutzfristen nicht oder nicht vollständig genommen werden konnte, kann nach § 24 MuSchG nach dem Mutterschutz im laufenden oder im Folgejahr nachgeholt werden.
  • Attest über die Schwangerschaft: Verlangt der Arbeitgeber ein ärztliches oder hebammen-/entbindungspflegerisches Zeugnis über Schwangerschaft und voraussichtlichen Entbindungstermin, trägt der Arbeitgeber die Kosten (§ 15 Abs. 1 MuSchG).
  • Beamtinnen des Bundes: Für Beamtinnen des Bundes gelten die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV), insbesondere die §§ 2 bis 5.

Kündigungsschutz und wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers

Grundsätzlich besteht während Schwangerschaft und Mutterschutz ein strenger Kündigungsschutz. Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen kann eine Behörde eine Kündigung für zulässig erklären – zum Beispiel, wenn die wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers durch den Mutterschutz existenzgefährdend wird.

Kindergeld in Mutterschutz und Betreuungszeit

In der Zeit des Mutterschutzes und der unmittelbaren anschließenden Betreuungszeit ist es nicht zumutbar, von jungen Müttern fortlaufende Bewerbungsbemühungen um einen Ausbildungsplatz zu verlangen. Dies wird bei der Kindergeldgewährung berücksichtigt.


Erstattung der Entgeltfortzahlung während eines Beschäftigungsverbots

Arbeitgeber müssen während eines Beschäftigungsverbots das Arbeitsentgelt weiterzahlen. Diese Belastung wird jedoch durch das Umlageverfahren (U2) abgefedert.

Wer erstattet das Entgelt?

  • Die Krankenkasse erstattet dem Arbeitgeber auf Antrag das gezahlte Arbeitsentgelt, soweit es wegen eines Beschäftigungsverbots nach MuSchG fortgezahlt werden musste (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, § 2 AAG).
  • Seit dem 01.01.2006 gilt das U2-Umlageverfahren für alle Arbeitgeber – unabhängig von der Beschäftigtenzahl.
  • Im Gegenzug müssen alle Arbeitgeber einen Umlagebeitrag zahlen. Dafür werden u.a. der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld von den Krankenkassen erstattet (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AAG).

Die Höhe des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin im Berechnungszeitraum vor Beginn des Mutterschutzes erzielt hat.

Besonderheit bei Kleinbetrieben

Auch Arbeitgeber von Kleinbetrieben sind in das U2-Verfahren einbezogen, selbst wenn aktuell keine Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden. Sie müssen Umlagebeträge zahlen, sind aber im Gegenzug im Fall von Mutterschutzleistungen abgesichert. Das wurde vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß bestätigt.


Keine Rückstellung für künftige Mutterschutzleistungen (steuerlich)

Arbeitgeber können in ihrer Steuerbilanz für zukünftige Zahlungen nach dem MuSchG keine Rückstellungen bilden – selbst dann nicht, wenn bereits eine Schwangerschaft mitgeteilt wurde.

Hintergrund: Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz – insbesondere das Aufstocken des Mutterschaftsgeldes auf den durchschnittlichen Nettolohn (§ 14 MuSchG) – gehören zu den typischen Sozial- und Lohnnebenkosten, die ein Arbeitgeber bewusst in Kauf nimmt, wenn er Mitarbeiterinnen im gebärfähigen Alter beschäftigt.

  • Während der Schutzfristen arbeitet die Arbeitnehmerin nicht (§ 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG).
  • Ob sie danach wiederkehrt, Elternzeit nimmt oder das Arbeitsverhältnis beendet, ist offen.
  • Diese Risiken sind dennoch Bestandteil der normalen Arbeitgeberkalkulation.

Deshalb liegt kein „Verlustüberhang“ vor, der eine bilanzielle Rückstellung rechtfertigen würde – weder bei allgemeinem Schwangerschaftsrisiko noch nach konkreter Mitteilung einer Schwangerschaft.


Aktuelles und weitere Infos

Mutterschutz bei Fehlgeburten – Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Mit Beschluss vom 21.08.2024 hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde mehrerer Frauen als unzulässig verworfen. Die Frauen hatten nach Fehlgeburten zwischen der 12. und 24. Schwangerschaftswoche Mutterschutzfristen wie nach einer Entbindung beansprucht.


Worum ging es?

Nach derzeitiger Auslegung des Mutterschutzgesetzes wird der Begriff „Entbindung“ in § 3 MuSchG eng verstanden: Eine Entbindung liegt in der Regel erst vor, wenn ein Kind nach der 24. Schwangerschaftswoche oder mit einem Gewicht von über 500 g geboren wird.

Die Beschwerdeführerinnen wollten erreichen, dass auch Frauen nach Fehlgeburten vor der 24. Woche in die Mutterschutzfristen einbezogen werden.


Warum wurde die Verfassungsbeschwerde abgelehnt?

  1. Fristversäumnis:
    Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz muss in der Regel innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten eingelegt werden. Diese Frist war verstrichen.
  2. Subsidiarität:
    Die Betroffenen hatten zuvor nicht alle fachgerichtlichen Wege ausgeschöpft (z.B. Klage auf Mutterschaftsgeld oder Feststellung eines Beschäftigungsverbots vor den Sozial- bzw. Arbeitsgerichten). Erst wenn diese ausgeschöpft sind, ist eine Verfassungsbeschwerde zulässig.

Hinweis

Das Gericht betonte, dass der Begriff „Entbindung“ im Mutterschutz- und Sozialrecht nicht ausdrücklich gesetzlich definiert ist. Die bisherige enge Auslegung orientiert sich an der Personenstandsverordnung (Geburtsgewicht / Schwangerschaftswoche).

Der Gesetzgeber hat aber schon bei der Neufassung des Mutterschutzgesetzes 2017 darauf hingewiesen, dass diese enge Sicht nicht mehr als sachgerecht empfunden wird. Fachgerichte hätten daher im Einzelfall möglicherweise zu einer weitergehenden Auslegung gelangen können.


Bedeutung für Betroffene

  • Die Verfassungsbeschwerde scheiterte aus formalen Gründen, nicht wegen fehlender Schutzwürdigkeit der Betroffenen.
  • Frauen, die nach einer Fehlgeburt Mutterschutz- oder Lohnersatzleistungen geltend machen wollen, sollten zunächst den Weg über die Fachgerichte (Arbeits- oder Sozialgerichte) gehen.
  • Der Begriff der „Entbindung“ ist rechtlich umstritten. Künftige Entscheidungen der Fachgerichte könnten zu einer weiteren Öffnung des Schutzbereichs führen.

Quelle:
Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung vom 25.09.2024 zum Beschluss 1 BvR 2106/22

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Mutterschutz

EStG 
EStG § 3

EStG § 32b Progressionsvorbehalt

EStG § 41 Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber

EStR 
EStR R 32.7 Kinder, die mangels Ausbildungsplatz ihre Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können

ErbStG 13a
LStR 
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 41.2 LStR Aufzeichnung des Großbuchstabens U

LStH 3b
ErbStH E.13a.4.2

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BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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