Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Mutterschutzrechner

Mutterschutzgesetz: Wie lange sind die Mutterschutz-Fristen?


Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Deutschland schützt alle schwangeren Arbeitnehmerinnen, unabhängig davon, ob sie in Vollzeit, Teilzeit, als Minijobberinnen oder in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind. Der Schutz umfasst verschiedene Aspekte, die darauf abzielen, die Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter und ihres Kindes am Arbeitsplatz zu schützen. Hier sind einige wichtige Punkte, die Sie als Arbeitgeber beachten müssen:

  1. Mutterschutzfristen: Die Schutzfristen vor und nach der Geburt sind zentraler Bestandteil des Mutterschutzes. Wie Sie bereits erwähnt haben, beginnt der Mutterschutz in der Regel 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet 8 Wochen nach der Geburt, bzw. 12 Wochen bei Mehrlings- oder Frühgeburten. Während dieser Zeit besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot.

  2. Kündigungsschutz: Vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, sie wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde ausnahmsweise genehmigt, was nur in sehr seltenen Fällen vorkommt.

  3. Gestaltung des Arbeitsplatzes: Sie müssen sicherstellen, dass die Arbeitsbedingungen keine Gefahr für die Gesundheit der schwangeren oder stillenden Mitarbeiterin oder ihres Kindes darstellen. Dies kann Anpassungen am Arbeitsplatz, Änderungen der Arbeitszeiten oder -aufgaben erfordern, um Risiken zu minimieren.

  4. Mutterschaftsgeld: Auch Minijobberinnen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Dieses wird für die Schutzfristen vor und nach der Geburt von der Krankenkasse und gegebenenfalls als Zuschuss vom Arbeitgeber gezahlt.

  5. Informationspflicht der Arbeitnehmerin: Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, Sie über ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin in Kenntnis zu setzen, sobald ihr diese bekannt sind. Nur so können Sie die notwendigen Schutzmaßnahmen ergreifen.

Als Arbeitgeber in einem Kleinbetrieb ist es wichtig, dass Sie sich über diese Regelungen im Klaren sind und sie einhalten, um die Rechte Ihrer schwangeren Mitarbeiterin zu wahren und um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Es empfiehlt sich, bei Unsicherheiten bezüglich der Umsetzung des Mutterschutzgesetzes rechtlichen Rat einzuholen oder sich an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden.


Mit unserem Mutterschutzrechner können Sie berechnen, wann die Mutterschutzfrist beginnt und wann sie endet. Durch Eingabe des Entbindungstermins ermitteln Sie den Mutterschutz und können die Mutterschutzfrist berechnen.

Mutterschutz Zeit

 

Geburtstermin (errechnet)

Geburtstermin (tatsächlich)

 


Mutterschutzrechner

Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter
(Mutterschutzgesetz - MuSchG)

Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber (§ 2 Abs. 1 MuSchG) ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie Kenntnis davon haben (§ 15 Abs. 1 MuSchG). Sie dürfen nach § 3 Abs. 1 MuSchG in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären. Diese Erklärung kann die Schwangere jederzeit widerrufen. Nach der Entbindung besteht ein Beschäftigungsverbot für 8 Wochen. Diese Frist verlängert sich bei Früh- und Mehrlingsgeburten auf 12 Wochen (§ 3 Abs. 2 MuSchG).

Bei der Rückrechnung vom voraussichtlichen Tag der Niederkunft um 280 Tage zur Ermittlung des Beginns der Schwangerschaft ist der voraussichtliche Entbindungstag nicht mitzuzählen (Fortführung von BAG Urteil vom 27. Januar 1966 - 2 AZR 141/65 = AP Nr 27 zu § 9 MuSchG und BAG Urteil vom 27. Oktober 1983 - 2 AZR 566/82 = AP Nr 14 zu § 9 MuSchG 1968).

§ 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter

(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.

(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.


Tipps:


Außerdem besteht ein Verbot für Mehrarbeit sowie Nachtarbeit und Sonn- und Feiertagsarbeit nach §§ 5 und 6 MuSchG.


Überblick über den
Mutterschutz
1/67



§ 6 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung

(1) Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.*)

(2) Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezogen werden.

(3) Stillende Mütter dürfen mit den in § 4 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 8 sowie Abs. 3 Satz 1 genannten Arbeiten nicht beschäftigt werden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 gelten entsprechend.

*)
§ 6 Abs. 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung des Artikels 8 (Mutterschaftsurlaub) der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG - ABl. EG Nr. L 348 S. 1).

Hinweise:

Stillenden Müttern ist auf Wunsch die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber 2-mal täglich eine halbe Stunde bzw. einmal täglich eine Stunde, zu gewähren. Ein Verdienstausfall darf deswegen nicht eintreten (§ 7 MuSchG; § 23 Abs. 1 MuSchG).

Nach § 24 MuSchG kann die Arbeitnehmerin den vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhaltenen Erholungsurlaub auch noch nach Ablauf der Verbote im laufenden Jahr oder im Folgejahr nehmen.

Da auf Verlangen des Arbeitgebers die Schwangere ein Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme bzw. eines Entbindungspflegers über die Schwangerschaft und das voraussichtliche Datum der Entbindung vorlegen soll, trägt der Arbeitgeber die Kosten für dieses Zeugnis (§ 15 Abs. 1 MuSchG), soweit solche zulasten der Schwangeren angefallen sind.

Für den Mutterschutz von Personen in einem Beamtenverhältnis beim Bund sowie bei bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 2 bis 5 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes.

Die Behörde wird eine Kündigung für zulässig erklären, wenn die wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers durch Erfüllung der sich aus dem Mutterschutz ergebenden Verpflichtungen in die Nähe der Gefährdung seiner Existenz rückt.

Kindergeld während der Zeit des Mutterschutzes und der anschließenden Betreuungszeit: Es ist nicht zumutbar, fortgesetzte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz während der Zeit des Mutterschutzes und der anschließenden Betreuungszeit zu fordern.


Erstattung Entgeltfortzahlung während eines Beschäftigungsverbots

Die Krankenkasse erstattet nur auf Antrag Arbeitgebern das zu zahlende Arbeitsentgelt, sofern der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung während eines Beschäftigungsverbots leisten muss (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, § 2 Aufwendungsausgleichsgesetz).

Seit dem 1.1.2006 gilt das Umlageverfahren zum Ausgleich der Aufwendungen bei Mutterschaft für alle Arbeitgeber unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. Den Arbeitgebern werden gegen Zahlung eines Umlagebeitrags (Pflicht) die Leistungen des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld von allen Krankenkassen erstattet (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Aufwendungsausgleichsgesetz). Die Höhe des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld bestimmt sich nach dem von der Arbeitnehmerin im Berechnungszeitraum verdienten Arbeitsentgelt.

Arbeitgeber von Kleinbetrieben sind auch dann am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen in den Fällen des § 10 Abs 1 S 1 Nrn 2 und 3 LFZG ("Mutterschutz"/U 2) beteiligt und müssen Umlagebeträge zahlen, wenn sie keine Arbeitnehmerinnen beschäftigen. Diese Regelung steht mit dem GG in Einklang.


Keine Rückstellung für künftige Leistungen nach dem MuSchG

Für die künftige Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Leistungen nach dem MuSchG kann eine Rückstellung wegen drohender Verluste oder für ungewisse Verbindlichkeiten selbst dann nicht gebildet werden, wenn eine Mitteilung über den Eintritt der Schwangerschaft vorliegt.

Zu den arbeits- und sozialrechtlichen Leistungsverpflichtungen des Arbeitgebers, die die Ausgeglichenheitsvermutung nicht erschüttern, gehören auch die Leistungen nach § 14 MuSchG. Aufgrund dieser Vorschrift ist ein Arbeitgeber verpflichtet, das Mutterschaftsgeld auf den vor Eintritt des Mutterschutzes gezahlten durchschnittlichen Nettolohn aufzustocken. Eine Arbeitsleistung erbringt die Arbeitnehmerin während der Zeit dieser Zahlungsverpflichtung nicht (§ 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG). Es ist auch unsicher, ob nach Ablauf der Schutzfrist die Arbeitnehmerin ihre Tätigkeit wieder aufnimmt, Erziehungsurlaub antritt oder das Arbeitsverhältnis beendet. Von einem Verpflichtungsüberhang des Arbeitgebers kann gleichwohl nicht gesprochen werden. Dem Arbeitgeber, der eine Frau im gebärfähigen Alter beschäftigt, sind die Folgelasten bekannt, die aus den gesetzlichen Regelungen zum Mutterschutz erwachsen können. Wenn er gleichwohl ein Arbeitsverhältnis eingeht, schließt er diese Lasten in seine Kalkulation mit ein. Offensichtlich verspricht er sich Vorteile aus der Beschäftigung dieser Arbeitnehmerin, so daß er bereit ist, ggf. auch die sozialrechtlichen Leistungen zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn zu erbringen, selbst auf die Gefahr hin, daß das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Mutterschutzfrist von der Arbeitnehmerin nicht fortgesetzt wird. Demgemäß kommt eine Rückstellung wegen drohender Verluste im Hinblick auf mögliche Schwangerschaften nicht in Betracht. Gleiches gilt aber entgegen der Ansicht der Klägerin auch dann, wenn sich das Schwangerschaftsrisiko konkretisiert und dem Arbeitgeber der Eintritt einer Schwangerschaft gemäß § 5 Abs. 1 MuSchG mitgeteilt wird, denn es erhöht sich dadurch nur die Wahrscheinlichkeit, daß der Arbeitgeber Leistungen erbringen muß, deren Umfang er bei Abschluß des Arbeitsvertrags einkalkuliert hat.


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner



Rechtsgrundlagen zum Thema: Mutterschutz

EStG 
EStG § 3

EStG § 32b Progressionsvorbehalt

EStG § 41 Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber

EStR 
EStR R 32.7 Kinder, die mangels Ausbildungsplatz ihre Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können

ErbStG 13a
LStR 
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 41.2 LStR Aufzeichnung des Großbuchstabens U

LStH 3b
ErbStH E.13a.4.2

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

Termine nach Vereinbarung.
Anfragen bitte nur per E-Mail:
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.


Steuer-Newsletter Steuer-Newsletter
Gratis Steuertipps direkt in Ihr Postfach






Steuerberatung online

Nutzen Sie jetzt meine online Steuerberatung:



Empfehlungen:





Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin