Mutterschutzrechner: Mutterschutzfrist berechnen
Mit dem Mutterschutzrechner berechnen Sie schnell, wann die Mutterschutzfrist beginnt und wann sie endet. Grundlage sind der voraussichtliche Entbindungstermin, der tatsächliche Geburtstermin sowie besondere Fälle wie Frühgeburt, Mehrlingsgeburt, Behinderung des Kindes oder Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche.
Rechtsstand: 03.07.2026. Die Berechnung ersetzt keine individuelle Prüfung, hilft aber Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen, die wichtigsten Fristen nach dem Mutterschutzgesetz einzuordnen.
Mutterschutzfrist online berechnen
Geben Sie den voraussichtlichen Entbindungstermin ein. Der Rechner ermittelt daraus den Beginn der Schutzfrist vor der Geburt und das voraussichtliche Ende der Schutzfrist nach der Geburt.
Mutterschutzrechner
Berechnen Sie den voraussichtlichen Beginn und – nach der Geburt – das Ende der gesetzlichen Mutterschutzfrist. Der tatsächliche Geburtstermin kann später ergänzt werden.
So wird die Mutterschutzfrist berechnet
- Die Schutzfrist beginnt grundsätzlich sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin.
- Sie endet normalerweise acht Wochen nach der Geburt.
- Bei medizinischer Frühgeburt oder Mehrlingsgeburt beträgt die Frist nach der Geburt zwölf Wochen. Das gilt auf Antrag auch bei einer innerhalb von acht Wochen festgestellten Behinderung des Kindes.
- Kommt das Kind vor dem errechneten Termin zur Welt, werden die vor der Geburt nicht genutzten Tage an die Frist nach der Geburt angehängt.
Der Rechner gibt eine unverbindliche Orientierung nach § 3 MuSchG. Sonderfälle, insbesondere Fehl- oder Totgeburten, Beamtenrecht und individuelle Beschäftigungsverbote, werden nicht berechnet.
Steuer-Tipp: Arbeitgeber sollten den berechneten Zeitraum nicht nur in der Lohnabrechnung, sondern auch für die U2-Erstattung, die Urlaubsverwaltung und die Einsatzplanung dokumentieren.
Mutterschutz auf einen Blick
Wie lange dauert der Mutterschutz?
Die gesetzliche Mutterschutzfrist beginnt grundsätzlich sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin. In dieser Zeit darf die schwangere Frau nur beschäftigt werden, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt. Diese Erklärung kann sie jederzeit für die Zukunft widerrufen.
Nach der Entbindung gilt grundsätzlich eine Schutzfrist von acht Wochen. Diese verlängert sich auf zwölf Wochen bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und auf Antrag der Frau, wenn beim Kind innerhalb von acht Wochen nach der Entbindung eine Behinderung ärztlich festgestellt wird.
| Fall | Schutzfrist | Hinweis |
|---|---|---|
| Regelfall | 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung | Vor der Geburt freiwillige Weiterarbeit möglich |
| Frühgeburt | 12 Wochen nach der Entbindung | Nicht genutzte Tage vor der Geburt werden angehängt |
| Mehrlingsgeburt | 12 Wochen nach der Entbindung | Gilt unabhängig vom Gesundheitszustand der Kinder |
| Kind mit Behinderung | 12 Wochen nach der Entbindung | Nur auf Antrag der Mutter |
| Fehlgeburt ab der 13. SSW | 2, 6 oder 8 Wochen | Gestaffelt nach Schwangerschaftswoche |
Achtung / Häufiger Fehler: Die Schutzfrist vor der Geburt ist kein absolutes Beschäftigungsverbot. Eine Beschäftigung ist möglich, wenn die Frau dies ausdrücklich möchte. Nach der Entbindung ist die Beschäftigung dagegen grundsätzlich verboten; Ausnahmen gelten nur in eng geregelten Sonderfällen.
Was gilt seit 2025 bei einer Fehlgeburt?
Seit dem 01.06.2025 ist der Mutterschutz bei Fehlgeburten erweitert. Eine Entbindung ist gesetzlich als Lebend- oder Totgeburt definiert. Außerdem finden die Regelungen zur Entbindung bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche entsprechend Anwendung, soweit kein Gesetz etwas Abweichendes regelt.
| Zeitpunkt der Fehlgeburt | Schutzfrist | Beschäftigung möglich? |
|---|---|---|
| Ab der 13. Schwangerschaftswoche | Bis zu 2 Wochen | Nur bei ausdrücklicher Bereitschaft der Frau |
| Ab der 17. Schwangerschaftswoche | Bis zu 6 Wochen | Nur bei ausdrücklicher Bereitschaft der Frau |
| Ab der 20. Schwangerschaftswoche | Bis zu 8 Wochen | Nur bei ausdrücklicher Bereitschaft der Frau |
Die Frau kann ihre Bereitschaft zur Arbeitsleistung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Arbeitgeber sollten in diesen Fällen besonders sensibel kommunizieren und die Entscheidung der betroffenen Arbeitnehmerin dokumentieren.
Was müssen Arbeitgeber beim Mutterschutz beachten?
Arbeitgeber müssen nach Mitteilung der Schwangerschaft unverzüglich prüfen, ob am Arbeitsplatz eine unverantwortbare Gefährdung besteht. Erforderliche Schutzmaßnahmen sind in dieser Reihenfolge zu prüfen: Arbeitsbedingungen umgestalten, geeigneten Arbeitsplatz anbieten oder betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen.
Checkliste für Arbeitgeber
- Schwangerschaft oder Stillzeit vertraulich erfassen.
- Aufsichtsbehörde unverzüglich informieren.
- Gefährdungsbeurteilung prüfen und dokumentieren.
- Arbeitszeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit kontrollieren.
- Mutterschutzfrist und voraussichtliches Ende berechnen.
- Lohnabrechnung, Mutterschaftsgeld-Zuschuss und U2-Erstattung vorbereiten.
- Urlaubsansprüche fortführen und Resturlaub korrekt übertragen.
Steuer-Tipp: Für die Lohnabrechnung ist die Unterscheidung wichtig: Während der Schutzfristen geht es regelmäßig um Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss. Bei einem Beschäftigungsverbot außerhalb der Schutzfristen kommt Mutterschutzlohn in Betracht.
Welche Arbeitszeiten sind während Schwangerschaft und Stillzeit verboten?
Das Mutterschutzgesetz enthält besondere Regeln zur Arbeitszeit. Schwangere und stillende Frauen dürfen nicht mit unzulässiger Mehrarbeit beschäftigt werden. Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr ist grundsätzlich verboten; eine Beschäftigung bis 22 Uhr ist nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig. Auch Sonn- und Feiertagsarbeit ist grundsätzlich verboten und nur unter gesetzlich geregelten Voraussetzungen möglich.
Stillende Mütter haben Anspruch auf bezahlte Stillzeiten. Auf Verlangen sind mindestens zweimal täglich 30 Minuten oder einmal täglich 60 Minuten zu gewähren. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden verlängert sich der Anspruch regelmäßig auf zweimal 45 Minuten oder einmal 90 Minuten, wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe vorhanden ist.
Wer zahlt Mutterschaftsgeld, Arbeitgeberzuschuss und Mutterschutzlohn?
Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen erhalten Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse; es beträgt höchstens 13 Euro je Kalendertag. Übersteigt das durchschnittliche kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt diesen Betrag, zahlt der Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Wird die Arbeitnehmerin außerhalb der Schutzfristen wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots ganz oder teilweise nicht beschäftigt, kommt Mutterschutzlohn in Betracht. Grundlage ist regelmäßig das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft.
Arbeitgeber können Mutterschutzaufwendungen im U2-Verfahren erstatten lassen. Die Erstattung erfolgt auf Antrag über die zuständige Krankenkasse beziehungsweise bei Minijobs über die Minijob-Zentrale.
Gilt Kündigungsschutz während Schwangerschaft und Mutterschutz?
Ja. Eine Kündigung ist grundsätzlich unzulässig während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung.
Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft, Fehlgeburt oder Entbindung bekannt ist oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Eine behördliche Zulassung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Häufige Fragen zum Mutterschutzrechner
Wann beginnt die Mutterschutzfrist?
Die Schutzfrist beginnt grundsätzlich sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin.
Wann endet die Mutterschutzfrist?
Im Regelfall endet sie acht Wochen nach der Entbindung. Bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder ärztlich festgestellter Behinderung des Kindes kann sie zwölf Wochen dauern.
Darf eine Schwangere in den letzten sechs Wochen vor der Geburt arbeiten?
Ja, aber nur wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt. Diese Erklärung kann sie jederzeit widerrufen.
Was passiert, wenn das Kind früher geboren wird?
Wird das Kind vor dem errechneten Termin geboren, wird der nicht genutzte Teil der Schutzfrist vor der Geburt grundsätzlich an die Schutzfrist nach der Geburt angehängt.
Gibt es Mutterschutz nach einer Fehlgeburt?
Seit dem 01.06.2025 ja, wenn die Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche eintritt. Die Schutzfrist beträgt je nach Schwangerschaftswoche 2, 6 oder 8 Wochen.
Muss die Arbeitnehmerin die Schwangerschaft mitteilen?
Das Gesetz formuliert eine Soll-Vorschrift: Die Frau soll dem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin mitteilen, sobald sie davon weiß. Praktisch ist die Mitteilung wichtig, damit der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen treffen kann.
Wird Urlaub durch Mutterschutz gekürzt?
Nein. Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote gelten bei der Berechnung des bezahlten Erholungsurlaubs als Beschäftigungszeiten.
Weitere Rechner und Informationen
Unsicher bei Lohnabrechnung oder U2-Erstattung?
Mutterschutz betrifft Arbeitsrecht, Sozialversicherung und Lohnabrechnung zugleich. Gerade bei Fehlgeburten, Beschäftigungsverboten, Minijobs, mehreren Arbeitgebern oder variablen Vergütungsbestandteilen lohnt sich eine individuelle Prüfung.
Unser Tipp: Lassen Sie Mutterschutzlohn, Arbeitgeberzuschuss und U2-Erstattung rechtzeitig prüfen, damit Fristen, Nachweise und Abrechnung korrekt umgesetzt werden.
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 6 MuSchG – Definition Entbindung; entsprechende Anwendung bei Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche.
- § 3 MuSchG – Schutzfristen vor und nach der Entbindung; gestaffelte Schutzfristen bei Fehlgeburt.
- §§ 4 bis 6 MuSchG – Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit.
- § 7 MuSchG und § 23 MuSchG – Freistellung für Untersuchungen und Stillzeiten; kein Entgeltausfall.
- §§ 10, 13, 14 MuSchG – Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen und Dokumentation.
- § 15 MuSchG – Mitteilung der Schwangerschaft und Nachweis.
- § 17 MuSchG – Kündigungsverbot.
- §§ 18, 20, 21 MuSchG – Mutterschutzlohn, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und Berechnung des Arbeitsentgelts.
- § 24 MuSchG – Fortbestehen des Erholungsurlaubs.
- § 24i SGB V – Mutterschaftsgeld, Höchstbetrag 13 Euro je Kalendertag.
- §§ 1, 2 AAG – Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen im U2-Verfahren.
- Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze, BGBl. 2025 I Nr. 59.
- BVerfG, Beschluss vom 21.08.2024 – 1 BvR 2106/22, Pressemitteilung vom 25.09.2024.
- BAG, Urteil vom 24.11.2022 – 2 AZR 11/22, Beginn des Kündigungsverbots 280 Tage vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin.