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Mutterschaftsgeld Rechner

Mutterschaftsgeld Rechner, Antrag & Steuer


Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld wird von der gesetzlichen Krankenversicherung sechs Wochen vor und normalerweise acht Wochen nach der Entbindung gezahlt. Mit unserem Mutterschaftsgeldrechner können Sie berechnen, wieviel Mutterschaftsgeld Sie erhalten. Durch Eingabe des Durchschnittlichen Monatsnettolohns ermitteln Sie die Höhe des Mutterschaftsgeldes.

Mutterschaftsgeld mit Aufteilung Arbeitgeber und Krankenkasse

 

Bemessungsgrundlage:
Durchschnittlicher Monatsnettolohn



Ab wann und wie lange erhalten Frauen Mutterschaftsgeld?

Sie können einen Antrag auf Mutterschaftsgeld stellen, wenn Sie ein Baby erwarten oder es bereits bekommen haben, zu Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern privat oder bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind und Ihnen wegen Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Welche weiteren Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Sie von uns Mutterschaftsgeld und evtl. auch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bekommen, erfahren Sie hier:



Werdende Mütter können das Mutterschaftsgeld frühestens sieben Wochen vor dem Geburtstermin bei der Krankenkasse beantragen. Die Höhe richtet sich nach der bisherigen Erwerbstätigkeit und der Art der Krankenversicherung. Eine eventuelle Differenz zum letzten Nettogehalt trägt der Arbeitgeber.


Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten während der Schutzfristen Mutterschaftsgeld. Die Schutzfristen betragen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung.


Mutterschaftsgeld Antrag

Sie können hier Ihren Antrag auf Mutterschaftsgeld stellen:

ANTRAG AUF MUTTERSCHAFTSGELD nach § 13 Abs. 2, 3 Mutterschutzgesetz
1/30

Die Elternzeit berührt die Anspruchsvoraussetzungen für die Jahressonderzahlung nicht, da die Stichtagsregelung in § 20 Abs. 1 TV-L lediglich auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember abstellt. Allerdings wirkt sich die Elternzeit nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, mindernd aus.

Grundsätzlich vermindert sich der Anspruch auf die Jahressonderzahlung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem nicht für mindestens einen Tag Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TV-L bestand (§ 20 Abs. 4 Satz 1 TV-L). Im Falle der Inanspruchnahme der Elternzeit unterbleibt eine Verminderung bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt bzw. Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat (§ 20 Abs. 4 Satz 2 Buchst. c TV-L). Die darüber hinausgehende Elternzeit führt zur Verminderung der Jahressonderzahlung.

Beispiel 1:

Ein Kind wird am 4.7. geboren. Die Mutter war vor Beginn der Mutterschutzfristen Vollzeitbeschäftigte und nimmt im Anschluss an die Mutterschutzfristen vom 30.8. bis zum vollendeten ersten Lebensjahr des Kindes Elternzeit – also bis zum 3.7. des Folgejahres.

Im Kalenderjahr der Geburt des Kindes unterbleibt eine Verminderung der Jahressonderzahlung: In den Kalendermonaten Januar bis Mai bestand Anspruch auf Entgelt. Für die Monate Juni, Juli und August unterbleibt eine Verminderung, denn es handelt sich um Kalendermonate, in denen die Beschäftigte wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG kein Tabellenentgelt erhalten hat (§ 20 Abs. 4 Satz 2 Buchst. b TV-L). Auch für die Kalendermonate September bis Dezember unterbleibt eine Verminderung, denn im Kalenderjahr der Geburt des Kindes erfolgt keine Verminderung für Kalendermonate, in denen wegen der Elternzeit an keinem Tag Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TV-L bestand, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit (29.8.) Anspruch auf (Entgelt oder) Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestand (§ 20 Abs. 4 Satz 2 Buchst. c TV-L).

In dem auf die Geburt des Kindes folgenden Kalenderjahr hingegen ist die Jahressonderzahlung für die sechs vollen Kalendermonate ohne Entgeltanspruch während der Elternzeit (Januar bis Juni) um 6/12 zu vermindern.

Wird eine Beschäftigte während der Elternzeit erneut schwanger und fallen Zeiten der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG in die Zeit nach Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, für das die Elternzeit in Anspruch genommen wird, vermindert sich die Jahressonderzahlung ebenfalls. Die Ausnahmeregelung für die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nach § 20 Abs. 4 Satz 2 Buchst. b TV-L greift nicht ein, weil hier die bereits laufende Elternzeit ursächlich für den Wegfall des Tabellenentgelts ist.

Auch die Geburt des weiteren Kindes während einer noch andauernden Elternzeit für ein zuvor geborenes Kind wirkt sich für die restliche Dauer dieser Elternzeit auf die Jahressonderzahlung nicht aus, da eine bestehende Arbeitsbefreiung (Elternzeit für das zuvor geborene Kind) etwaige nachfolgende Befreiungsgründe (Elternzeit für das weitere Kind) überlagert. Zudem ergibt sich aus § 20 Abs. 4 Satz 2 Buchst. c TV-L, dass eine Verminderung der Jahressonderzahlung bei Inanspruchnahme der Elternzeit nur unterbleibt, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt bzw. Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.

Wird während der Elternzeit eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, ist für die Höhe der Jahressonderzahlung grundsätzlich der Umfang der elterngeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung maßgebend. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Jahressonderzahlung ist dabei regelmäßig das der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 TV-L). Allerdings ist im Kalenderjahr der Geburt des Kindes die Regelung in § 20 Abs. 3 Satz 4 TV-L zu beachten, wonach sich nur in diesem Jahr die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit bemisst. Dabei ist auf den arbeitsvertraglich vereinbarten Beschäftigungsumfang vor dem Beginn der Elternzeit abzustellen. Es ist daher unerheblich, wenn an diesem Stichtag tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht wurde (z.B. wegen des sechswöchigen Beschäftigungsverbots vor der Geburt nach § 3 Abs. 2 MuSchG ). Für die neben dem Beschäftigungsumfang ansonsten noch maßgebenden Kriterien (z.B. Entgeltgruppe, Entgeltstufe) ist hingegen nicht auf den Tag vor dem Beginn der Elternzeit, sondern weiterhin auf die Verhältnisse im eigentlichen Bemessungszeitraum abzustellen.

Beispiel 2:

Eine bisher vollbeschäftigte Arbeitnehmerin, deren Kind am 3.1.2009 geboren wurde, hat am 1.3.2009 nach Ablauf der achtwöchigen Mutterschutzfrist eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 16 Wochenstunden aufgenommen, die am 31.12.2009 noch andauert.

Der Bemessung der Jahressonderzahlung im Jahr 2009 werden aufgrund des § 20 Abs. 3 Satz 4 TV-L der monatliche Durchschnitt derjenigen Entgelte zugrunde gelegt, die bei einer unterstellten Vollzeitbeschäftigung in den Monaten Juli, August und September 2009 zugestanden hätten.

Für den Fall, dass der Beschäftigungsumfang am Tag vor Beginn der Elternzeit geringer war als der Beschäftigungsumfang in der elterngeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung während des Bemessungszeitraums, findet diese Ausnahmevorschrift keine Anwendung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist nämlich mindestens derjenige Betrag zu zahlen, der einer/einem Beschäftigten ohne Ausübung einer elterngeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit als Jahressonderzahlung zustehen würde (BAG vom 24.2.1999, 10 AZR 5/98 und vom 12.1.2000, 10 AZR 930/98, AP Nrn. 21 und 23 zu §§ 22, 23 BAT Zuwendungs-TV).

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Steuertipp: Mutterschaftsgeld gehört zu den steuerfreien Lohnersatzleistungen und unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt


Rechtsgrundlagen zum Thema: Mutterschaftsgeld

EStG 
EStG § 3

EStG § 32b Progressionsvorbehalt

EStG § 41 Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber

LStR 
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 41.2 LStR Aufzeichnung des Großbuchstabens U


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