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Außergewöhnliche Belastung

Außergewöhnliche Belastung

Außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen: Was sind außergewöhnliche Belastungen und was können Sie von der Steuer absetzen?


Willkommen auf meiner Seite außergewöhnliche Belastung: hier erhalten Sie Steuertipps und erfahren, welche Kosten Sie als außergewöhnliche Belastungen in Ihrer Steuererklärung von der Steuer absetzen können.



Unvorhergesehene Ereignisse, wie Krankheiten oder Schäden am Eigenheim durch Naturkatastrophen, können zum finanziellen Desaster werden. Solche allgemeinen Außergewöhnlichen Belastungen können Sie von der Steuer absetzen. Allerdings nicht in voller Höhe, sondern nach Abzug der zumutbaren Belastung. Darüber hinaus gibt es noch im Steuergesetz besondere definierte Außergewöhnliche Belastungen, die Sie ebenfalls von der Steuerabsetzen können.


Außergewöhnliche Belastungen (12/20)
»Welche Kosten können Sie steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen abziehen?« (#1021010)
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Außergewöhnliche Belastungen können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. Unsere Infografik erklärt Ihnen anhand von konkreten Beispielen, welche Aufwendungen außergewöhnliche Belastungen sein können, und macht Ihnen klar, warum oftmals kein vollständiger Kostenabzug möglich ist.


Definition (§ 33 Absatz 2 Einkommensteuergesetz): Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann". Außergewöhnlich sind Aufwendungen, wenn sie nicht nur der Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen und insofern nur einer Minderheit entstehen. Die typischen Aufwendungen der Lebensführung sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ungeachtet ihrer Höhe im Einzelfall ausgeschlossen (BFH vom 29.9.1989 – BStBl 1990 II S. 418, vom 19.5.1995 – BStBl II S. 774, vom 22.10.1996 – BStBl 1997 II S. 558 und vom 12.11.1996 – BStBl 1997 II S. 387).

Außergewöhnliche Belastungen können steuerlich geltend gemacht werden, wenn Sie zwangsläufig, außergewöhnlich, notwendig und angemessen sind.

Außergewöhnliche Belastungen + Zumutbare Belastung Tabelle
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Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen

Die besonderen außergewöhnlichen Belastungen sind gesetzlich abschließend aufgezählt:


Allgemeine außergewöhnliche Belastungen

Die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen sind nicht abschließend geregelt und führen nur dann zu einer Steuerermäßigung, wenn sie einen bestimmten Teil Ihrer Einkünfte übersteigen (zumutbare Belastung). Die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen müssen zwangsläufig entstanden sein und dürfen zu keinem Vermögensvorteil führen.


Erfahren Sie hier, wie das Finanzamt Krankheit, Unwetterschäden oder die Pflege von Angehörigen finanziell unterstützt.


Außergewöhnliche Belastungen sind zum Beispiel:

  • Bestattungskosten
    eines nahen Angehörigen sind regelmäßig als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, soweit sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können und auch nicht durch Ersatzleistungen gedeckt sind (BFH vom 24.7.1987 – BStBl II S. 715, vom 4.4.1989 – BStBl II S. 779 und vom 21.2.2018 – BStBl II S. 469). Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören nur solche Aufwendungen, die unmittelbar mit der eigentlichen Bestattung zusammenhängen (z. B. für Grabstätte, Sarg, Blumen, Kränze, Todesanzeigen usw.). Nur mittelbar mit einer Bestattung zusammenhängende Kosten werden mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Die Kosten für die Trauerkleidung und die Bewirtung der Trauergäste sowie Reisekosten anlässlich der Bestattung werden nicht anerkannt. Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung oder aus einer Lebensversicherung, die dem Stpfl. anlässlich des Todes eines nahen Angehörigen außerhalb des Nachlasses zufließen, sind auf die als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Kosten anzurechnen (BFH vom 19.10.1990 – BStBl 1991 II S. 140 und vom 22.2.1996 – BStBl II S. 413).
  • Ehescheidungskosten
    zu denen Gerichts- und Anwaltskosten gehören, nicht jedoch Unterhaltszahlungen und der Vermögensausgleich.
  • Kfz-Kosten für Behinderte
    Fahrten von Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder von Personen, deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt und die zugleich geh- und stehbehindert sind (Merkzeichen "G" oder orangefarbener Flächenaufdruck im Schwerbehindertenausweis). Ohne Nachweis der Kosten werden im Allgemeinen 900 € (3 000 km zu 30 Cent) anerkannt. Bei außergewöhnlich Gehbehinderten, die sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz bewegen können (Merkzeichen "aG"), bei Personen mit den Merkzeichen "H" oder "Bl" und bei Personen, die in Pflegestufe III eingestuft sind, werden in angemessenem Rahmen (regelmäßig bis zu 15 000 km jährlich) alle Privatfahrten anerkannt. Die tatsächliche Fahrleistung ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Ein höherer Kilometersatz als 30 Cent wird vom Finanzamt nicht berücksichtigt.
  • Krankheitskosten
    soweit sie nicht von dritter Seite, z. B. einer Krankenkasse, steuerfrei ersetzt worden sind oder noch ersetzt werden.
  • Kurkosten
    wenn die Notwendigkeit der Kur durch Vorlage eines vor Kurbeginn ausgestellten amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird, sofern dies nicht schon aus anderen Unterlagen (z. B. bei Pflichtversicherten aus einer Bescheinigung der Versicherungsanstalt) offensichtlich ist. Der Zuschuss einer Krankenversicherung zu Arzt-, Arznei- und Kurmittelkosten reicht als Nachweis der Notwendigkeit der Kur nicht aus.
  • Pflegekosten,
    die Ihnen oder Ihrem Ehegatten für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft oder durch Unterbringung in einem Pflegeheim, in der Pflegestation eines Altenheims oder in einem Altenpflegeheim entstehen. Sie können bei Nachweis der Pflegebedürftigkeit (Einstufung in die Pflegestufe I, II oder III i. S. d. Pflegeversicherungsgesetzes oder durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "H") als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Die Gesamtkosten sind um den Anteil zu kürzen, der auf hauswirtschaftliche Dienstleistungen entfällt. Dieser Anteil ist aus Vereinfachungsgründen in Höhe des Höchstbetrags für Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt oder für Heim– oder Pflegeunterbringung anzusetzen. Bei Auflösung des Haushalts wird von den Aufwendungen eine Haushaltsersparnis von 21,33 € täglich (640 € monatlich, 7 680 € jährlich) abgezogen. Ein Abzug ist auch für Aufwendungen möglich, die Ihnen aus der Pflegebedürftigkeit einer anderen Person zwangsläufig entstehen. Geben Sie bitte neben den von Ihnen und ggf. weiteren Personen getragenen Aufwendungen auch die Gesamtkosten der Heimunterbringung, die Höhe der Erstattungen von dritter Seite (z. B. Pflegekasse) sowie die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge der pflegebedürftigen Person an.
  • Wiederbeschaffungskosten
    für Hausrat und Kleidung, die durch ein unabwendbares Ereignis, z. B. Brand oder Hochwasser, verloren wurden, wenn keine allgemein zugängliche und übliche Versicherung möglich war
  • Gerichtskosten
  • Dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigende unvermeidbare Fahrtkosten sind bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs nur in Höhe der Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels abziehbar, es sei denn, es bestand keine zumutbare öffentliche Verkehrsverbindung (BFH vom 3.12.1998 - BStBl 1999 II S. 227).
  • Die Auflistung ist nicht abschließend. Es können weitere Aufwendungen außergewöhnliche Belastung sein.

Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz

Voraussetzungen und Nachweis

Zu dem begünstigten Personenkreis zählen pflegebedürftige Personen, bei denen mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeiti. S. d. §§ 14, 15 SGB XI besteht und Personen, bei denen eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI festgestellt wurde. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung (z. B. Leistungsbescheid oder -mitteilung) der sozialen Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens, das die private Pflegepflichtversicherung durchführt, oder nach § 65 Abs. 2 EStDV zu führen. Pflegekosten von Personen, die nicht zu dem nach Satz 1 begünstigten Personenkreis zählen und ambulant gepflegt werden, können ohne weiteren Nachweis auch dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn sie von einem anerkannten Pflegedienst nach § 89 SGB XI gesondert in Rechnung gestellt worden sind.

Zu den Aufwendungen infolge Pflegebedürftigkeit und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz zählen sowohl Kosten für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft und/oder die Inanspruchnahme von Pflegediensten, von Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege oder von nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangeboten als auch Aufwendungen zur Unterbringung in einem Heim. Wird bei einer Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit der private Haushalt aufgelöst, ist die Haushaltsersparnis mit dem in § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Höchstbetrag der abziehbaren Aufwendungen anzusetzen. Liegen die Voraussetzungen nur während eines Teiles des Kalenderjahres vor, sind die anteiligen Beträge anzusetzen (1/360 pro Tag, 1/12 pro Monat).

Die Inanspruchnahme eines Pauschbetrags nach § 33b Abs. 3 EStG schließt die Berücksichtigung von Pflegeaufwendungen nach Absatz 2 im Rahmen des § 33 EStG aus. 2Zur Berücksichtigung eigener Aufwendungen der Eltern für ein behindertes Kind R 33b. Abs. 2.

Hat der pflegebedürftige Dritte im Hinblick auf sein Alter oder eine etwaige Bedürftigkeit dem Stpfl. Vermögenswerte zugewendet, z. B. ein Hausgrundstück, kommt ein Abzug der Pflegeaufwendungen nur in der Höhe in Betracht, wie die Aufwendungen den Wert des hingegebenen Vermögens übersteigen.

Krankheitskosten

Sie möchten Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen? Sie möchten wissen, welche Ausgaben das Finanzamt anerkennt? Krankheiten kosten Geld. Medikamente, manche ärztliche Leistungen, Heilpraktiker, Reha- oder Kurmaßnahmen: Viele dieser anfallenden Kosten müssen teilweise oder ganz vom Patienten bezahlt werden. Bei schweren oder langwierigen Krankheiten können da einige Ausgaben zusammenkommen.

Beispiel: Verschreibt Ihr Arzt Ihnen ein Medikament oder Krankengymnastik, sind die Ihnen entstandenen Kosten steuerlich abzugsfähig. Diese Aufwendungen sind, nach § 33 des Einkommensteuergesetzes, zwangsläufig, außergewöhnlich, notwendig und angemessen. Die Kosten eines Kuraufenthalts ohne amtsärztliches Gutachten oder einer ärztlichen Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse können aber nicht geltend gemacht werden.

Für die Fahrten zu den Ärzten und Behandlungen können Sie eine Kilometerpauschale in Höhe von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer geltend machen. Von den entstandenen Kosten wird eine zumutbare Eigenbelastung abgezogen. Dieser Differenzbetrag mindert Ihre steuerlichen Einkünfte.


  • einschließlich Zuzahlungen sind außergewöhnliche Belastungen. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, bei der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung dieser Aufwendungen auf den Ansatz der zumutbaren Belastung zu verzichten (BFH vom 2.9.2015 – BStBl 2016 II S. 151 und vom 21.2.2018 – BStBl II S. 469).
  • für Unterhaltsberechtigte
    Für einen Unterhaltsberechtigten aufgewendete Krankheitskosten können beim Unterhaltspflichtigen grundsätzlich nur insoweit als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, als der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, die Krankheitskosten selbst zu tragen (BFH vom 11.7.1990 – BStBl 1991 II S. 62). Ein schwerbehindertes Kind, das angesichts der Schwere und der Dauer seiner Erkrankung seinen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht selbst zu decken in der Lage ist und bei dem ungewiss ist, ob sein Unterhaltsbedarf im Alter durch Leistungen Unterhaltspflichtiger gedeckt werden kann, darf jedoch zur Altersvorsorge maßvoll Vermögen bilden. Die das eigene Vermögen des Unterhaltsempfängers betreffende Bestimmung des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG kommt im Rahmen des § 33 EStG nicht zur Anwendung (BFH vom 11.2.2010 – BStBl II S. 621).

Künstliche Befruchtung wegen Krankheit

  • Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, die einem Ehepaar zu einem gemeinsamen Kind verhelfen soll, das wegen Empfängnisunfähigkeit der Ehefrau sonst von ihrem Ehemann nicht gezeugt werden könnte (homologe künstliche Befruchtung), können außergewöhnliche Belastungen sein (BFH vom 18.6.1997 – BStBl II S. 805). Dies gilt auch für ein nicht verheiratetes Paar, wenn die Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen beachtet werden, insbesondere eine fest gefügte Partnerschaft vorliegt und der Mann die Vaterschaft anerkennen wird (BFH vom 10.5.2007 – BStBl II S. 871).
  • Aufwendungen eines Ehepaares für eine medizinisch angezeigte künstliche Befruchtung mit dem Samen eines Dritten (heterologe künstliche Befruchtung) sind als Krankheitskosten zu beurteilen und damit als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (BFH vom 16.12.2010 – BStBl 2011 II S. 414).
  • Aufwendungen einer unfruchtbaren Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung (d. h. durch Samenspende) durch In-vitro-Fertilisation im Ausland sind als außergewöhnliche Belastung auch dann zu berücksichtigen, wenn die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt ( BFH vom 5.10.2017 – BStBl 2018 II S. 350 ).
  • Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nach vorangegangener freiwilliger Sterilisation sind keine außergewöhnlichen Belastungen (BFH vom 3.3.2005 – BStBl II S. 566).
  • Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung im Ausland können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn die Behandlung nach inländischen Maßstäben mit dem Embryonenschutzgesetz oder anderen Gesetzen vereinbar ist ( BFH vom 17.5.2017 – BStBl 2018 II S. 344 ).

Kur

Kosten für eine Kurreise können als außergewöhnliche Belastung nur abgezogen werden, wenn die Kurreise zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint (BFH vom 12.6.1991 – BStBl II S. 763).

  • Erholungsurlaub/Abgrenzung zur Heilkur
    Im Regelfall ist zur Abgrenzung einer Heilkur vom Erholungsurlaub ärztliche Überwachung zu fordern. Gegen die Annahme einer Heilkur kann auch die Unterbringung in einem Hotel oder Privatquartier anstatt in einem Sanatorium und die Vermittlung durch ein Reisebüro sprechen (BFH vom 12.6.1991 – BStBl II S. 763).
  • Fahrtkosten
    Als Fahrtkosten zum Kurort sind grundsätzlich die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel anzusetzen (BFH vom 12.6.1991 – BStBl II S. 763). Die eigenen Kfz-Kosten können nur ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn besondere persönliche Verhältnisse dies erfordern (BFH vom 30.6.1967 – BStBl III S. 655).
    Aufwendungen für Besuchsfahrten zu in Kur befindlichen Angehörigen sind keine außergewöhnliche Belastung (BFH vom 16.5.1975 – BStBl II S. 536).
  • Nachkur
    Nachkuren in einem typischen Erholungsort sind auch dann nicht abziehbar, wenn sie ärztlich verordnet sind; dies gilt erst recht, wenn die Nachkur nicht unter einer ständigen ärztlichen Aufsicht in einer besonderen Kranken- oder Genesungsanstalt durchgeführt wird (BFH vom 4.10.1968 – BStBl 1969 II S. 179).

Medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines Kindes

Für den Begriff der „Behinderung“ i. S. d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c EStDV ist auf § 2 Abs. 1 SGB IX abzustellen. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (BFH vom 18.6.2015 – BStBl 2016 II S. 40).


Medizinische Fachliteratur

Aufwendungen eines Stpfl. für medizinische Fachliteratur sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn die Literatur dazu dient, die Entscheidung für eine bestimmte Therapie oder für die Behandlung durch einen bestimmten Arzt zu treffen (BFH vom 6.4.1990 – BStBl II S. 958, BFH vom 24.10.1995 – BStBl 1996 II S. 88).


Medizinische Hilfsmittel als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens

Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens i. S. v. § 33 Abs. 1 SGB V sind nur solche technischen Hilfen, die getragen oder mit sich geführt werden können, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Ein Nachweis nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. e EStDV kann nur gefordert werden, wenn ein medizinisches Hilfsmittel diese Merkmale erfüllt. Ein Treppenlift erfüllt nicht die Anforderungen dieser Legaldefinition eines medizinischen Hilfsmittels, so dass die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts nicht formalisiert nachzuweisen ist (BFH vom 6.2.2014 – BStBl II S. 458).


Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen

  • Die in § 64 EStDV vorgesehenen Nachweise können nicht durch andere Unterlagen ersetzt werden (BFH vom 15.1.2015 – BStBl II S. 586).
  • Gegen die in § 64 Abs. 1 EStDV geregelten Nachweiserfordernisse bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken ( BFH vom 21.2.2018 – BStBl II S. 469 ).

Wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden

  • Wissenschaftlich nicht anerkannt ist eine Behandlungsmethode dann, wenn Qualität und Wirksamkeit nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen (BFH vom 26.6.2014 – BStBl 2015 II S. 9).
  • Maßgeblicher Zeitpunkt für die wissenschaftliche Anerkennung einer Behandlungsmethode i. S. d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV ist der Zeitpunkt der Behandlung (BFH vom 18.6.2015 – BStBl II S. 803).
  • Die Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB V (Phytotherapie, Homöopathie und Anthroposophie mit dem Heilmittel Heileurythmie) gehören nicht zu den wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden. Der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall ist daher nicht nach § 64 Abs. 1 Nr. 2f EStDV zu führen. Sofern es sich um Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel handelt, ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV zu erbringen (BFH vom 26.2.2014 – BStBl II S. 824).
  • Bei einer Liposuktion handelt es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Methode zur Behandlung eines Lipödems (BFH vom 18.6.2015 – BStBl II S. 803).

Nachweis: Der Nachweis von Krankheitskosten ist nach § 64 EStDV zu führen. Bei Aufwendungen für eine Augen-Laser-Operation ist die Vorlage eines amtsärztlichen Attests nicht erforderlich. Bei einer andauernden Erkrankung mit anhaltendem Verbrauch bestimmter Arznei-, Heil- und Hilfsmittel reicht die einmalige Vorlage einer Verordnung. Wurde die Notwendigkeit einer Sehhilfe in der Vergangenheit durch einen Augenarzt festgestellt, genügt in den Folgejahren die Sehschärfenbestimmung durch einen Augenoptiker. Als Nachweis der angefallenen Krankheitsaufwendungen kann auch die Vorlage der Erstattungsmitteilung der privaten Krankenversicherung oder der Beihilfebescheid einer Behörde ausreichen. Diese Erleichterung entbindet den Stpfl. aber nicht von der Verpflichtung, dem Finanzamt die Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit nicht erstatteter Aufwendungen auf Verlangen nachzuweisen. 7Wurde die Notwendigkeit einer Kur offensichtlich im Rahmen der Bewilligung von Zuschüssen oder Beihilfen anerkannt, genügt bei Pflichtversicherten die Bescheinigung der Versicherungsanstalt und bei öffentlich Bediensteten der Beihilfebescheid.


Wiederbeschaffung von existentiell notwendige Gegenstände

Aufwendungen zur Wiederbeschaffung oder Schadensbeseitigung können im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden:

  1. Sie müssen einen existentiell notwendigen Gegenstand betreffen – dies sind Wohnung, Hausrat und Kleidung, nicht aberz. B. ein Pkw oder eine Garage.
  2. Der Verlust oder die Beschädigung muss durch ein unabwendbares Ereignis wie Brand, Hochwasser, Kriegseinwirkung, Vertreibung, politische Verfolgung verursacht sein, oder von dem Gegenstand muss eine Gesundheitsgefährdung ausgehen, die beseitigt werden muss und die nicht auf Verschulden des Stpfl. oder seines Mieters oder auf einen Baumangel zurückzuführen ist (z. B. bei Schimmelpilzbildung).
  3. Dem Stpfl. müssen tatsächlich finanzielle Aufwendungen entstanden sein; ein bloßer Schadenseintritt reicht zur Annahme von Aufwendungen nicht aus.
  4. Die Aufwendungen müssen ihrer Höhe nach notwendig und angemessen sein und werden nur berücksichtigt, soweit sie den Wert des Gegenstandes im Vergleich zu vorher nicht übersteigen.
  5. Nur der endgültig verlorene Aufwand kann berücksichtigt werden, d. h. die Aufwendungen sind um einen etwa nach Schadenseintritt noch vorhandenen Restwert zu kürzen.
  6. Der Stpfl. muss glaubhaft darlegen, dass er den Schaden nicht verschuldet hat und dass realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht bestehen.
  7. Ein Abzug scheidet aus, sofern der Stpfl. zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen oder eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat.
  8. Das schädigende Ereignis darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen, bei Baumaßnahmen muss mit der Wiederherstellung oder Schadensbeseitigung innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen worden sein.

Abzug von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG )

Aufwendungen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen können als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG ) berücksichtigt werden, soweit sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können und auch nicht durch Ersatzleistungen gedeckt sind. Für den Abzug von Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastung sind insbesondere die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten.


Zwangsläufigkeit aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen

Außergewöhnliche Belastungen liegen nur vor, wenn sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG ). Trägt der Steuerpflichtige die Beerdigungskosten eines nahen Angehörigen kann aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass in der Regel eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen vorliegt.


Bei anderen Personen hat der Steuerpflichtige die Zwangsläufigkeit aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Hierbei ist zu beachten, dass der Erbe zwar nach § 1968 BGB rechtlich verpflichtet ist, die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung zu tragen. Allerdings entsteht hierdurch keine Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen i. S. v. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG , da er die Möglichkeit hat, dieser Verpflichtung durch Ausschlagung der Erbschaft zu entgehen (§ 1942 Abs. 1 BGB ). Auf die Regelung des § 1968 BGB allein lässt sich deshalb eine Zwangsläufigkeit der Aufwendungen aus rechtlichen Gründen nicht stützen (BFH-Urteil vom 17.09.1987, BStBl 1988 II S. 130 ).


Abzugsfähige Aufwendungen

Als außergewöhnliche Belastung können Bestattungskosten abgezogen werden, soweit die Aufwendungen notwendig sind (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG ). Hierbei ist dem Steuerpflichtigen ein größerer Spielraum zu gewähren als in sonstigen Fällen. Denn die Gestaltung eines Begräbnisses gehört zu den höchstpersönlichen Angelegenheiten des Kostenträgers (BFH-Urteil vom 17.09.1987, a. a. O.). Allerdings sind nur die Kosten der eigentlichen Bestattung, die mit der Beerdigung unmittelbar verbunden sind, als notwendig anzusehen. Die nur mittelbar durch die Beerdigung veranlassten Aufwenden und Folgekosten der Beerdigung sind dagegen nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH-Urteil vom 17.09.1987, a. a. O.).


Zu den nicht begünstigten mittelbaren Kosten einer Beerdigung zählen z. B.:

  • Aufwendungen für die Bewirtung von Trauergästen
  • Aufwendungen für die Trauerkleidung
  • Reisekosten für die Teilnahme an einer Bestattung
  • Kosten der Grabpflege/-bepflanzung
  • Aufwendungen für eine aufwendige Grabstätte
  • Anschaffungskosten für ein aufwendiges Grabmal

Zu den abzugsfähigen unmittelbaren Beerdigungskosten zählen insbesondere die Aufwendungen für die

  • Trauerfeier
  • Trauerredner
  • Bestatterleistungen
  • Überführung
  • Sarg
  • Blumenschmuck
  • öffentliche Gebühren
  • erstmalige Herrichten des Grabes einschließlich eines angemessenen Grabmals, etc.

Angemessenheit der Aufwendungen

Sind die Bestattungskosten dem Grunde nach zwangsläufig, so kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nur soweit in Betracht, als sie einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG ). Von einer Angemessenheit kann allgemein ausgegangen werden, wenn die unmittelbaren Beerdigungskosten, soweit sie den Wert des Nachlasses übersteigen, nicht mehr als 7.500 Euro betragen (vgl. FG Köln, Urteil vom 29.09.2010, Az. 12 K 784/09 ). Dieser Betrag ist um Versicherungs- und sonstige Drittleistungen zu kürzen. Wird diese Grenze überschritten ist die Angemessenheit nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu prüfen. Hierbei richtet sich die Angemessenheit nach der Lebensstellung des Verstorbenen und nicht nach der des Steuerpflichtigen.


Übersteigen die Beerdigungskosten den Betrag von 7.500 Euro, weil eine Überführung ins Ausland stattfindet, sind die übersteigenden Kosten in der Regel nicht angemessen. Etwas anderes gilt, wenn die Überführung in das Ausland nach den Besonderheiten des Einzelfalles unbedingt erforderlich ist, weil etwa im Inland keine brauchtums- oder konfessionsspezifische Bestattung möglich ist (vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 21.02.1992, Az. Bf IV 44/90 ).


Kürzung um Nachlass oder sonstige Ersatzleistungen

Voraussetzung für den Abzug von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass die angemessenen Aufwendungen nicht aus dem Nachlass bestritten werden können oder durch sonstige einem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Tod des Angehörigen zugeflossenen Geldleistungen gedeckt sind (BFH-Urteil vom 19.10.1990, BStBl 1991 II, S. 140 ). Hierzu zählen insbesondere Leistungen aus Verträgen zugunsten Dritter, die der Steuerpflichtige erhält (z. B. aus Sterbegeld- oder Lebensversicherungen). Bei der Ermittlung des Werts des Nachlasses sind Hausrat und Kleidung außer Ansatz zu lassen.


Bei Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung ist zu beachten, dass die Versicherungsleistung nicht nur dazu dient, die unmittelbaren – und damit als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen – Bestattungskosten zu begleichen, sondern sämtliche Kosten, die bei der Beerdigung anfallen. Damit sind die unmittelbaren Beerdigungskosten nur insoweit um die Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung zu kürzen, als diese anteilig auf die eigentlichen Bestattungskosten entfallen (BFH-Urteil vom 19.10.1990, a. a. O.).


Beispiel:

Dem Steuerpflichtigen entstehen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen Aufwendungen von 5.000 €. Diese bestehen zu 4.000 € aus unmittelbaren und zu 1.000 € aus mittelbaren Beerdigungskosten. Der Angehörige hinterlässt keinen Nachlass. Der Steuerpflichtige erhält aus einer Sterbegeldversicherung, die der nahe Angehörige auf ihn abgeschlossen hat, eine Versicherungsleistung von 3.500 €.


Lösung:

Als außergewöhnliche Belastung sind dem Grunde nach nur die unmittelbaren Beerdigungskosten von 4.000 € abzugsfähig. Diese sind um die Leistung der Sterbegeldversicherung zu kürzen. Die Versicherungsleistung von 3.500 € entfällt im vorliegenden Fall – entsprechend dem Anteil der unmittelbaren Beerdigungskosten an den gesamten Beerdigungskosten – zu ⅘ auf die unmittelbaren Beerdigungskosten. Daher sind die unmittelbaren Beerdigungskosten von 4.000 € um 2.800 € (⅘ von 3.500 €) zu kürzen. Es ergibt sich eine außergewöhnliche Belastung von 1.200 €.


Hat der Verstorbene dem Steuerpflichtigen vor seinem Tod Vermögenswerte (z. B. ein Grundstück) zugewendet, die im Zeitpunkt des Todesfalls noch werthaltig und nicht aufgezehrt sind, so kommt ein Abzug der Beerdigungskosten nur in der Höhe in Betracht, wie die Aufwendungen den Wert des hingegebenen Vermögens übersteigen. Denn in diesem Fall hat der Steuerpflichtige durch die Annahme der Vermögensübertragung dazu beigetragen, dass die Bestattungskosten nicht aus dem Nachlass gedeckt werden können (vgl. BFH-Urteil vom 12.11.1996, BStBl 1997 II S. 387 ). Dies gilt unabhängig von der Form der Vermögensübertragung (Schenkung, vorweggenommene Erbfolge, etc.).

Top außergewöhnliche Belastung


Aufwendungen für Deutsch- und Integrationskurse

Aufwendungen für den Besuch von Sprachkursen, in denen Deutsch gelehrt wird, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. 2Gleiches gilt für Integrationskurse, es sei denn, der Stpfl. weist durch Vorlage einer Bestätigung der Teilnahmeberechtigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler nach, dass die Teilnahme am Integrationskurs verpflichtend war und damit aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erfolgte.


Berechnung der zumutbaren Belastung

Berechnung der zumutbaren Belastung: Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen ist nach § 33 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur möglich, wenn der Steuerpflichtige mit überdurchschnittlich hohen Aufwendungen belastet ist. Abweichend von der bisherigen, durch die Rechtsprechung gebilligten Verwaltungsauffassung hat der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil VI R 75/14 vom 19. Januar 2017) entschieden, dass nach § 33 Absatz 3 EStG des Einkommensteuergesetzes (EStG) die bei den außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigende zumutbare Belastung stufenweise zu berechnen ist.


Rechner Außergewöhnliche Belastung: Berechnen Sie die zumutbare Belastung und wieviel Sie von der Steuer absetzen können ...


Abhängig von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, der in § 33 Absatz 3 Satz 1 EStG in drei Stufen gestaffelt ist, wird die zumutbare Belastung anhand eines Prozentsatzes ermittelt. Bislang wurde die zumutbare Belastung bei Überschreiten einer dieser Stufen immer unter Zugrundelegung des Prozentsatzes der höheren Stufe berechnet. Die Zumutbarkeitsgrenze ("zumutbare Belastung") wird in drei Stufen (Stufe 1 bis 15.340 €, Stufe 2 bis 51.130 €, Stufe 3 über 51.130 €) nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte (abhängig von Familienstand und Kinderzahl) bemessen (1 bis 7 %). Der Prozentsatz beträgt z.B. bei zusammenveranlagten Ehegatten mit einem oder zwei Kindern 2 % (Stufe 1), 3 % (Stufe 2) und 4 % (Stufe 3).


Neu: Jetzt wird nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet. Danach erfasst z.B. der Prozentsatz für Stufe 3 nur den 51.130 € übersteigenden Teilbetrag der Einkünfte. Bislang gingen demgegenüber Finanzverwaltung und Rechtsprechung davon aus, dass sich die Höhe der zumutbaren Belastung einheitlich nach dem höheren Prozentsatz richtet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der in § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Grenzen überschreitet. Danach war der höhere Prozentsatz auf den Gesamtbetrag aller Einkünfte anzuwenden.


Im Streitfall hatte der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung Krankheitskosten in Höhe von 4.148 € als außergewöhnliche Belastungen erklärt. Da der Gesamtbetrag der Einkünfte der Eheleute über 51.130 € lag, berechnete das Finanzamt (FA) die zumutbare Belastung unter Anwendung des in der Situation des Klägers höchstmöglichen Prozentsatzes von 4 %. Die Krankheitskosten der Eheleute wirkten sich nach dem Abzug der zumutbaren Belastung nur noch mit 2.069 € steuermindernd aus.


Der BFH gab dem Kläger insoweit Recht, als er die vom FA berücksichtigte zumutbare Belastung neu ermittelte. Bei der nun gestuften Ermittlung (im Streitfall 2 % bis 15.340 €, 3 % bis 51.130 € und 4 % erst in Bezug auf den die Grenze von 51.130 € übersteigenden Teil der Einkünfte) erhöhten sich die zu berücksichtigenden Krankheitskosten um 664 €. Maßgebend für die Entscheidung des BFH waren insbesondere der Wortlaut der Vorschrift, der für die Frage der Anwendung eines bestimmten Prozentsatzes gerade nicht auf den „gesamten Gesamtbetrag der Einkünfte“ abstellt, sowie die Vermeidung von Härten, die bei der Berechnung durch die Finanzverwaltung entstehen konnten, wenn eine vorgesehene Stufe nur geringfügig überschritten wurde.


Das Urteil des BFH betrifft zwar nur den Abzug außergewöhnlicher Belastungen nach § 33 EStG, ist aber im Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht auf die Geltendmachung von Krankheitskosten beschränkt. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung, da Steuerpflichtige nun in der Regel früher und in größerem Umfang durch ihnen entstandene außergewöhnliche Belastungen steuerlich entlastet werden. Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes Nr. 19 vom 29. März 2017 „Stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung“ Urteil vom 19.1.2017 - VI R 75/14 -

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Verteilung von außergewöhnlichen Belastungen auf mehrere Jahre?

Außergewöhnliche Belastungen sind im Jahr ihrer Zahlung absetzbar. Wirken sie sich steuerlich nicht vollständig aus, weil die Einkünfte des Steuerpflichtigen niedriger sind als die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen, ist eine Verteilung der außergewöhnlichen Belastungen auf mehrere Veranlagungszeiträume nicht möglich.


Sachverhalt: Die Kläger sind Eltern eines schwer-behinderten Kindes. Sie bauten ihr Haus behindertengerecht für 165.000 € um. Da ihr Einkommen deutlich niedriger war als die Umbaukosten, beantragten sie aus Billigkeitsgründen eine Verteilung der Kosten auf mehrere Jahre. Das Finanzamt lehnte dies ab.


Entscheidung: Der BFH wies die Klage ebenfalls ab:

  • - Nach dem Gesetz können die außergewöhnlichen Belastungen nur im Jahr ihrer Zahlung abgesetzt werden. Dies gilt auch im Fall der Fremdfinanzierung; hier kommt es ebenfalls auf den Zeitpunkt der Verwendung der Darlehensmittel an und nicht auf den Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung.
  • - Dies hat zur Folge, dass sich die außergewöhnlichen Belastungen nur im Jahr ihrer Zahlung auswirken. Soweit die außergewöhnlichen Belastungen höher sind als die Einkünfte, gehen sie steuerlich verloren, weil sie nicht in ein Folgejahr übertragen werden können.
  • - Eine Verteilung auf mehrere Jahre aus Billigkeitsgründen ist nicht geboten. Denn der Gesetzgeber hat auf eine Verteilung der außergewöhnlichen Belastungen auf mehrere Jahre bewusst verzichtet. Der Gesetzgeber will keinen Abzug privater Aufwendungen bei einem Steuerpflichtigen, der keine positiven Einkünfte oder nur geringere po-sitive Einkünfte erzielt.

Hinweis: Einem Steuerpflichtigen, der hohe außergewöhnliche Belastungen tätigen muss, bleibt damit nur die Möglichkeit, seine Zahlungen auf mehrere Jahre zu verteilen. Der behindertengerechte Ausbau eines Hauses dürfte dann nicht auf einen Schlag erfolgen, sondern müsste – nach Räumen oder Etagen unterteilt – in mehreren Etappen vorgenommen werden.

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Außergewöhnliche Belastungen + Zumutbare Belastung Tabelle
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Weitere Infos finden Sie auch im Steuerlexikon:


Rechtsgrundlagen zum Thema: außergewöhnliche Belastungen

EStG 
EStG § 26a Einzelveranlagung von Ehegatten

EStG § 33 Außergewöhnliche Belastungen

EStG § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

EStR 
EStR R 2. Umfang der Besteuerung

EStR R 26a. Veranlagung von Ehegatten nach
§ 26a EStG
EStR R 33.1 Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art

EStR R 33.3 Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz

EStR R 33.4 Aufwendungen wegen Krankheit und Behinderung sowie für Integrationsmaßnahmen

LStR 
R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags

R 39a.3 LStR Freibeträge bei Ehegatten

R 41c.3 LStR Nachforderung von Lohnsteuer

EStH 10.10 33.1.33.4 33a.2
LStH 33

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BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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