Außergewöhnliche Belastungen 2026: Steuern sparen nach § 33 EStG
Welche Kosten können Sie als außergewöhnliche Belastungen 2025/2026 von der Steuer absetzen? Ein praxisorientierter Leitfaden vom Steuerberater – mit aktuellen Werten, höchstrichterlicher Rechtsprechung und Rechenbeispielen.
Willkommen auf meiner Seite zu außergewöhnlichen Belastungen: Hier erhalten Sie verlässliche Steuertipps und erfahren, welche Aufwendungen Sie nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen können. Alle Angaben berücksichtigen die Rechtslage 2025/2026 sowie die aktuelle BFH-Rechtsprechung.
Inhaltsverzeichnis:
- Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen (§§ 33a, 33b EStG – ohne zumutbare Belastung)
- Allgemeine außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG – mit zumutbarer Belastung)
- Krankheitskosten absetzen
- Pflegekosten und Heimunterbringung
- Beerdigungskosten
- Wiederbeschaffung nach Naturkatastrophen
- Zumutbare Belastung – stufenweise berechnen
- Verteilung auf mehrere Jahre?
- Aktuelle BFH-Rechtsprechung 2023–2025
- Häufige Fragen (FAQ)
Unvorhergesehene Ereignisse wie schwere Krankheiten, Pflegebedürftigkeit oder Schäden am Eigenheim durch Naturkatastrophen können zur finanziellen Belastungsprobe werden. Solche allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen können Sie nach § 33 EStG steuermindernd geltend machen – allerdings nicht in voller Höhe, sondern nur, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Darüber hinaus regelt das Einkommensteuergesetz in den §§ 33a und 33b EStG besondere außergewöhnliche Belastungen, die ohne Ansatz einer zumutbaren Belastung abziehbar sind.
Definition: Was sind außergewöhnliche Belastungen?
§ 33 Absatz 2 EStG: „Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.“
Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Außergewöhnlich sind Aufwendungen, wenn sie nicht nur der Höhe nach, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen und insofern nur einer Minderheit entstehen. Die typischen Aufwendungen der Lebensführung sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen (BFH v. 29.9.1989 – BStBl 1990 II S. 418; BFH v. 19.5.1995 – BStBl II S. 774; BFH v. 22.10.1996 – BStBl 1997 II S. 558; BFH v. 12.11.1996 – BStBl 1997 II S. 387).
Damit Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, müssen sie kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen:
- zwangsläufig (rechtlich, tatsächlich oder sittlich),
- außergewöhnlich (über das Übliche hinausgehend),
- notwendig und
- der Höhe nach angemessen.
Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen (§§ 33a, 33b EStG)
Die besonderen außergewöhnlichen Belastungen sind gesetzlich abschließend geregelt und werden ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung berücksichtigt. Dazu zählen insbesondere:
- Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 3 EStG) – ab GdB 20, gestaffelt bis 7.400 € bei Hilflosigkeit/Blindheit/Taubblindheit
- Haushaltshilfe
- Pflege-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG) – Pflegegrad 2: 600 €, Pflegegrad 3: 1.100 €, Pflegegrad 4/5 oder Merkzeichen „H“: 1.800 €
- Heimunterbringung
- Unterhaltsaufwendungen (§ 33a Abs. 1 EStG) – Höchstbetrag 2026: 12.348 € (2025: 12.096 €)
- Ausbildungsfreibetrag für volljährige, auswärts untergebrachte Kinder (§ 33a Abs. 2 EStG)
- Kinderbetreuungskosten
- Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (§ 33 Abs. 2a EStG) – 900 € bzw. 4.500 € (siehe unten)
Allgemeine außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG
Die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen sind nicht abschließend im Gesetz geregelt. Sie wirken sich steuerlich nur aus, soweit sie die individuelle zumutbare Belastung übersteigen (§ 33 Abs. 1 und 3 EStG). Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen zwangsläufig entstanden sind und zu keinem Vermögensvorteil führen (Gegenwerttheorie).
Erfahren Sie im folgenden Video, wie das Finanzamt Sie bei Krankheit, Unwetterschäden oder der Pflege von Angehörigen finanziell entlastet.
Beispiele für allgemeine außergewöhnliche Belastungen
- Bestattungs- und Beerdigungskosten eines nahen Angehörigen, soweit sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können und nicht durch steuerfreie Ersatzleistungen gedeckt sind (BFH v. 24.7.1987 – BStBl II S. 715; BFH v. 4.4.1989 – BStBl II S. 779; BFH v. 21.2.2018 – BStBl II S. 469). Steuerpflichtige Ersatzleistungen (z. B. Sterbegeld nach TV-L) mindern die abziehbaren Kosten nicht (BFH v. 15.6.2023 – VI R 33/20).
- Ehescheidungskosten: Seit der Gesetzesänderung 2013 sind Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Der BFH hat dies mehrfach bestätigt (zuletzt BFH v. 18.10.2023 – X R 7/20). Unterhaltszahlungen und Vermögensausgleich waren ohnehin nie abziehbar.
- Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (§ 33 Abs. 2a EStG) – seit 2021 abschließend gesetzlich geregelt!
- 900 € bei einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 oder einem GdB von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
- 4.500 € bei Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“ oder „H“.
- Krankheitskosten, soweit sie nicht von dritter Seite (Krankenkasse, Beihilfe) erstattet werden.
- Kurkosten nur bei nachgewiesener medizinischer Notwendigkeit (vorab ausgestelltes amtsärztliches Attest oder Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStDV).
- Pflegekosten für die eigene Pflege, die des Ehegatten oder eines anderen pflegebedürftigen Angehörigen – sowohl bei ambulanter Pflege als auch bei Heimunterbringung.
- Wiederbeschaffungskosten für existenznotwendigen Hausrat und Kleidung nach einem unabwendbaren Ereignis (Brand, Hochwasser).
- Prozesskosten, allerdings nur ausnahmsweise abziehbar (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG): Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, ohne diese Aufwendungen liefe der Steuerpflichtige Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
- Sonstige unvermeidbare Fahrtkosten: Bei Benutzung eines Kfz sind grundsätzlich nur die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel ansetzbar, es sei denn, eine zumutbare öffentliche Verkehrsverbindung bestand nicht (BFH v. 3.12.1998 – BStBl 1999 II S. 227).
- Die Aufzählung ist nicht abschließend. Im Einzelfall können weitere zwangsläufige Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Pflegekosten und Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung
Begünstigter Personenkreis und Nachweis
Zum begünstigten Personenkreis zählen pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 1 im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI sowie Personen, bei denen eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde. Seit dem 01.01.2017 sind die früheren Pflegestufen durch die fünf Pflegegrade ersetzt worden (Pflegestärkungsgesetz II). Der Nachweis ist durch Bescheinigung (z. B. Leistungsbescheid oder -mitteilung) der sozialen Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens zu führen (§ 65 EStDV).
Bei ambulanter Pflege durch einen nach § 89 SGB XI anerkannten Pflegedienst können die Kosten auch ohne Nachweis eines Pflegegrades als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn die Leistungen gesondert in Rechnung gestellt sind.
Abzugsfähige Pflegeaufwendungen
Zu den Aufwendungen infolge Pflegebedürftigkeit und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz zählen:
- Kosten für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft,
- Inanspruchnahme von Pflegediensten,
- Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege,
- nach Landesrecht anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote,
- Unterbringung in einem Pflegeheim, einer Pflegestation oder einer landesrechtlich anerkannten Pflegewohngemeinschaft (vgl. BFH v. 10.8.2023 – VI R 40/20, BStBl II S. 1107).
Haushaltsersparnis bei Heimunterbringung
Wird bei einer Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit der private Haushalt aufgelöst, ist eine Haushaltsersparnis in Höhe des Unterhaltshöchstbetrags nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG anzusetzen (R 33.3 Abs. 2 EStR; BFH v. 4.10.2017 – VI R 22/16, BStBl II 2018 S. 226). Die aktuellen Beträge:
- 2025: 12.096 € jährlich = 1.008 € monatlich = 33,60 € täglich
- 2026: 12.348 € jährlich = 1.029 € monatlich = 34,30 € täglich
Liegen die Voraussetzungen nur während eines Teils des Kalenderjahres vor, sind die anteiligen Beträge anzusetzen (1/360 pro Tag, 1/12 pro Monat). Sind beide Ehegatten krankheits- oder pflegebedingt im Heim untergebracht, ist die Haushaltsersparnis für jeden Ehegatten gesondert abzuziehen (BFH v. 4.10.2017 – BStBl II 2018 S. 179).
Bei kurzfristiger Heimunterbringung (Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Reha) entfällt die Haushaltsersparnis, wenn der eigene Haushalt fortgeführt wird.
Wahlrecht zwischen Behinderten-Pauschbetrag und Einzelnachweis
Die Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b Abs. 3 EStG schließt die Berücksichtigung von Pflegeaufwendungen nach § 33 EStG aus. Im Einzelfall kann der Verzicht auf den Pauschbetrag zugunsten des Einzelnachweises (insbesondere bei hohen Pflegekosten) günstiger sein.
Vermögensübertragung an den Steuerpflichtigen
Hat die pflegebedürftige Person dem Steuerpflichtigen im Hinblick auf das Alter oder eine etwaige Bedürftigkeit Vermögenswerte zugewendet (z. B. ein Hausgrundstück), kommt ein Abzug der Pflegeaufwendungen nur in der Höhe in Betracht, wie die Aufwendungen den Wert des erhaltenen Vermögens übersteigen (BFH v. 12.11.1996 – BStBl 1997 II S. 387).
Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung absetzen
Wer Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen möchte, sollte wissen: Krankheiten kosten Geld. Medikamente, ärztliche Leistungen, Heilpraktiker, Reha- und Kurmaßnahmen müssen teilweise oder ganz vom Patienten selbst getragen werden. Bei schweren oder langwierigen Erkrankungen summieren sich diese Ausgaben schnell – mit der Steuererklärung holen Sie sich einen Teil zurück.
Beispiel: Verschreibt Ihr Arzt ein Medikament oder Krankengymnastik, sind die anfallenden Kosten nach § 33 EStG abzugsfähig, weil sie zwangsläufig, außergewöhnlich, notwendig und angemessen sind. Kosten eines Kuraufenthalts ohne amtsärztliches Gutachten oder ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erkennt das Finanzamt dagegen nicht an.
Für Fahrten zu Ärzten und Behandlungen können Sie eine Kilometerpauschale von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer ansetzen. Hinweis: Für behinderungsbedingte Fahrten gilt seit 2021 ausschließlich die Pauschale nach § 33 Abs. 2a EStG (siehe oben), die alte km-Regelung mit 3.000/15.000 km ist nicht mehr anwendbar. Von den anerkannten Kosten zieht das Finanzamt die zumutbare Belastung ab.
Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten
- Krankheitskosten einschließlich Zuzahlungen sind außergewöhnliche Belastungen. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, bei Krankheitskosten auf den Ansatz der zumutbaren Belastung zu verzichten (BFH v. 2.9.2015 – BStBl 2016 II S. 151; BFH v. 21.2.2018 – BStBl II S. 469).
- Krankheitskosten für Unterhaltsberechtigte: Für einen Unterhaltsberechtigten aufgewendete Krankheitskosten können beim Unterhaltspflichtigen grundsätzlich nur insoweit anerkannt werden, als der Unterhaltsberechtigte sie nicht selbst tragen kann (BFH v. 11.7.1990 – BStBl 1991 II S. 62). Ein schwerbehindertes Kind darf jedoch maßvoll Altersvorsorgevermögen bilden, ohne den Abzug zu verlieren (BFH v. 11.2.2010 – BStBl II S. 621).
Künstliche Befruchtung als Krankheitskosten
- Aufwendungen für eine homologe künstliche Befruchtung bei Empfängnisunfähigkeit der Ehefrau sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH v. 18.6.1997 – BStBl II S. 805); dies gilt auch für nicht verheiratete Paare bei fest gefügter Partnerschaft (BFH v. 10.5.2007 – BStBl II S. 871).
- Heterologe künstliche Befruchtung (Samenspende eines Dritten) ist als Krankheitskosten zu beurteilen (BFH v. 16.12.2010 – BStBl 2011 II S. 414); auch bei Frauen in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft (BFH v. 5.10.2017 – BStBl 2018 II S. 350).
- NEU – BFH v. 29.2.2024 – VI R 2/22: Aufwendungen einer Frau für eine künstliche Befruchtung sind auch dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die Unfruchtbarkeit auf einer Erkrankung des nicht verheirateten Partners beruht.
- Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung im Ausland sind abziehbar, wenn die Behandlung nach inländischen Maßstäben mit dem Embryonenschutzgesetz vereinbar ist (BFH v. 17.5.2017 – BStBl 2018 II S. 344).
- Aufwendungen nach vorangegangener freiwilliger Sterilisation sind keine außergewöhnlichen Belastungen (BFH v. 3.3.2005 – BStBl II S. 566).
Kur und Heilkur
Kosten für eine Kurreise sind nur abziehbar, wenn die Kurreise zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint (BFH v. 12.6.1991 – BStBl II S. 763).
- Abgrenzung Erholungsurlaub/Heilkur: Im Regelfall ist ärztliche Überwachung zu fordern. Unterbringung im Hotel oder Privatquartier statt im Sanatorium und Vermittlung durch ein Reisebüro sprechen gegen die Annahme einer Heilkur (BFH v. 12.6.1991 a. a. O.).
- Fahrtkosten zum Kurort: Grundsätzlich nur Kosten öffentlicher Verkehrsmittel; eigene Kfz-Kosten ausnahmsweise (BFH v. 30.6.1967 – BStBl III S. 655). Besuchsfahrten zu in Kur befindlichen Angehörigen sind keine außergewöhnliche Belastung (BFH v. 16.5.1975 – BStBl II S. 536).
- Nachkur in typischem Erholungsort ist auch bei ärztlicher Verordnung nicht abziehbar, erst recht ohne ständige ärztliche Aufsicht (BFH v. 4.10.1968 – BStBl 1969 II S. 179).
Wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden
- Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich nicht anerkannt, wenn Qualität und Wirksamkeit nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen (BFH v. 26.6.2014 – BStBl 2015 II S. 9).
- Maßgeblicher Zeitpunkt für die wissenschaftliche Anerkennung ist der Zeitpunkt der Behandlung (BFH v. 18.6.2015 – BStBl II S. 803).
- Heilmittel der besonderen Therapierichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB V (Phytotherapie, Homöopathie, Anthroposophie, Heileurythmie) gehören nicht zu den wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden – es genügt eine ärztliche Verordnung (BFH v. 26.2.2014 – BStBl II S. 824).
- NEU – Liposuktion bei Lipödem: Mit Urteil vom 21.7.2023 – VI R 13/22 hat der BFH entschieden, dass die operative Fettabsaugung (Liposuktion) ab dem Veranlagungszeitraum 2016 als wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode eines Lipödems gilt. Ein vor der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes ist nicht (mehr) erforderlich. Eine einfache ärztliche Verordnung genügt – sofern die medizinische Indikation und nicht ein kosmetischer Zweck im Vordergrund steht.
Medizinische Hilfsmittel und Treppenlift
Ein Treppenlift erfüllt nicht die Definition eines „medizinischen Hilfsmittels“ i. S. v. § 33 Abs. 1 SGB V, daher ist die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nicht formalisiert nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStDV nachzuweisen (BFH v. 6.2.2014 – BStBl II S. 458).
Medizinische Fachliteratur
Aufwendungen für medizinische Fachliteratur sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, auch wenn die Literatur der Entscheidung für eine Therapie dient (BFH v. 6.4.1990 – BStBl II S. 958; BFH v. 24.10.1995 – BStBl 1996 II S. 88).
Diätverpflegung – kein Abzug (mit Verfassungsbeschwerde)
Nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG sind Aufwendungen für Diätverpflegung vom Abzug ausgeschlossen – auch bei medizinischer Notwendigkeit (z. B. Zöliakie). Der BFH hat die Regelung mit Beschluss vom 4.11.2021 – VI R 48/18 als verfassungsgemäß bestätigt. Hinweis: Gegen diesen Beschluss ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig (BVerfG, Az. 2 BvR 1554/23) – einschlägige Bescheide sollten daher offen gehalten werden.
Nachweis der Zwangsläufigkeit (§ 64 EStDV)
Der Nachweis von Krankheitskosten ist nach § 64 EStDV zu führen. Die dort vorgesehenen Nachweise können nicht durch andere Unterlagen ersetzt werden (BFH v. 15.1.2015 – BStBl II S. 586). Gegen die Nachweispflicht bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH v. 21.2.2018 – BStBl II S. 469).
Praktische Erleichterungen: Bei Augen-Laser-Operationen ist kein amtsärztliches Attest erforderlich. Bei einer Dauererkrankung mit anhaltendem Verbrauch bestimmter Arznei-, Heil- und Hilfsmittel genügt die einmalige Vorlage einer Verordnung. Wurde die Notwendigkeit einer Sehhilfe einmal durch den Augenarzt festgestellt, reicht in den Folgejahren die Sehschärfenbestimmung durch einen Augenoptiker. Auch die Erstattungsmitteilung der privaten Krankenversicherung oder der Beihilfebescheid können den Nachweis erbringen.
Fitnessstudio-Beiträge – kein Abzug auch bei ärztlich verordneten Kursen
Mit Urteil vom 21.11.2024 – VI R 1/23 hat der BFH entschieden: Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind selbst dann nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn dort ein ärztlich verordnetes Funktionstraining (z. B. Wassergymnastik) stattfindet. Begründung: Die Mitgliedschaft eröffnet darüber hinaus die Nutzung weiterer, allgemein gesundheitsfördernder Leistungen, die jeder gesunde Mensch in Anspruch nehmen kann. Eine objektive Aufteilung ist nicht möglich. Abziehbar bleiben dagegen die Kursgebühr selbst sowie Beiträge an einen Reha-Verein, der die Kurse durchführt.
Wiederbeschaffung existenziell notwendiger Gegenstände
Aufwendungen zur Wiederbeschaffung oder Schadensbeseitigung können im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- Der Gegenstand muss existenziell notwendig sein – also Wohnung, Hausrat und Kleidung, nicht aber Pkw oder Garage.
- Verlust oder Beschädigung durch ein unabwendbares Ereignis (Brand, Hochwasser, Kriegseinwirkung, Vertreibung, politische Verfolgung) oder vom Gegenstand muss eine Gesundheitsgefährdung ausgehen (z. B. Schimmelpilzbildung ohne Verschulden des Steuerpflichtigen oder Baumangel).
- Dem Steuerpflichtigen müssen tatsächlich finanzielle Aufwendungen entstanden sein – der bloße Schadenseintritt reicht nicht.
- Die Aufwendungen müssen notwendig und angemessen sein und werden nur berücksichtigt, soweit sie den Wert des Gegenstands vor dem Schadensfall nicht übersteigen.
- Nur der endgültig verlorene Aufwand wird anerkannt – Restwerte sind gegenzurechnen.
- Der Steuerpflichtige muss glaubhaft darlegen, dass ihn am Schaden kein Verschulden trifft und keine realisierbaren Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen.
- Ein Abzug scheidet aus, wenn zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen oder eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen wurde (BFH v. 26.6.2003 – III R 36/01).
- Das schädigende Ereignis darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen; bei Baumaßnahmen muss mit der Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren begonnen worden sein.
Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung absetzen (§ 33 EStG)
Aufwendungen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, soweit sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können und nicht durch (steuerfreie) Ersatzleistungen gedeckt sind. Für den Abzug von Bestattungskosten sind insbesondere die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten.
Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen
Trägt der Steuerpflichtige die Beerdigungskosten eines nahen Angehörigen, kann aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen vorliegt. Bei anderen Personen ist die Zwangsläufigkeit aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nachzuweisen.
Aus der Erbenstellung allein (§ 1968 BGB) folgt keine rechtliche Zwangsläufigkeit i. S. v. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, da der Erbe die Möglichkeit hat, das Erbe auszuschlagen (§ 1942 Abs. 1 BGB; BFH-Urteil v. 17.9.1987, BStBl 1988 II S. 130).
Abzugsfähige unmittelbare Beerdigungskosten
Als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden nur die Kosten, die unmittelbar mit der eigentlichen Bestattung zusammenhängen:
- Trauerfeier und Trauerredner
- Bestatterleistungen, Überführung, Sarg
- Blumenschmuck, Kränze
- Todesanzeigen und Danksagungen
- öffentliche Gebühren
- erstmaliges Herrichten des Grabes einschließlich eines angemessenen Grabmals
Nicht abzugsfähige mittelbare Kosten
Nur mittelbar mit der Beerdigung zusammenhängende Aufwendungen sind nicht abziehbar:
- Bewirtung von Trauergästen („Leichenschmaus“)
- Trauerkleidung
- Reisekosten zur Teilnahme an der Bestattung
- laufende Grabpflege/-bepflanzung
- überdurchschnittlich aufwendige Grabstätten und Grabmäler
- NEU – Bestattungsvorsorge: Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge (Vorsorgevertrag) sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (FG Münster v. 23.6.2025 – 10 K 1483/24 E).
Angemessenheit der Aufwendungen
Von einer Angemessenheit kann allgemein ausgegangen werden, wenn die unmittelbaren Beerdigungskosten – soweit sie den Wert des Nachlasses übersteigen – nicht mehr als 7.500 € betragen (FG Köln v. 29.9.2010, 12 K 784/09). Bei Überschreitung erfolgt die Prüfung nach den Besonderheiten des Einzelfalls; maßgeblich ist die Lebensstellung des Verstorbenen, nicht die des Steuerpflichtigen. Hinweis aus der Praxis: In aktuellen Fällen erkennen Finanzämter regelmäßig Beträge zwischen 8.000 € und 10.000 € an.
Eine Überführung ins Ausland ist nur dann angemessen, wenn im Inland keine brauchtums- oder konfessionsspezifische Bestattung möglich ist (vgl. OVG Hamburg v. 21.2.1992, Az. Bf IV 44/90).
Kürzung um Nachlass und steuerfreie Ersatzleistungen
Auf die abziehbaren Bestattungskosten sind anzurechnen:
- der Wert des Nachlasses (ohne Hausrat und Kleidung),
- steuerfreie Leistungen aus einer Sterbegeld- oder Kapitallebensversicherung (BFH v. 19.10.1990 – BStBl 1991 II S. 140; BFH v. 22.2.1996 – BStBl II S. 413),
- sonstige steuerfreie Geldleistungen, die dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Tod zufließen.
Wichtig: Steuerpflichtiges Sterbegeld mindert NICHT die abziehbaren Kosten
NEU – BFH v. 15.6.2023 – VI R 33/20: Einkommensteuerpflichtige Ersatzleistungen (z. B. Sterbegeld nach Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes) führen nicht zu einer Kürzung der nach § 33 EStG abzugsfähigen Beerdigungskosten. Andernfalls käme es zu einer unzulässigen doppelten steuerlichen Belastung des Steuerpflichtigen (einmal Versteuerung der Leistung, zum anderen Kürzung des Abzugs). Praxistipp: Steuerpflichtige Versorgungsbezüge, Beamtensterbegeld u. ä. dürfen Sie also in voller Höhe behalten und gleichwohl die vollen Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Beispiel zur Anrechnung einer Sterbegeldversicherung
Sachverhalt: Beerdigungskosten gesamt 5.000 € (4.000 € unmittelbar, 1.000 € mittelbar), kein Nachlass, steuerfreie Sterbegeldversicherung 3.500 €.
Lösung: Abziehbar dem Grunde nach nur die unmittelbaren 4.000 €. Die Versicherungsleistung entfällt anteilig (⅘) auf unmittelbare Kosten = 2.800 €. Verbleibende außergewöhnliche Belastung: 4.000 € − 2.800 € = 1.200 €.
Vorab erhaltene Vermögenswerte
Hat der Verstorbene dem Steuerpflichtigen vor seinem Tod werthaltige Vermögenswerte zugewendet (Schenkung, vorweggenommene Erbfolge), kommt ein Abzug der Beerdigungskosten nur in Höhe des den Vermögenswert übersteigenden Betrags in Betracht (BFH v. 12.11.1996 – BStBl 1997 II S. 387).
Top außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen für Deutsch- und Integrationskurse
Aufwendungen für Sprachkurse (Deutsch) sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Gleiches gilt für Integrationskurse – es sei denn, der Steuerpflichtige weist durch eine Bestätigung der Teilnahmeberechtigung nach § 6 Abs. 1 der Integrationskursverordnung nach, dass die Teilnahme verpflichtend war und damit aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erfolgte.
Zumutbare Belastung stufenweise berechnen (§ 33 Abs. 3 EStG)
Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen ist nach § 33 Abs. 1 und 3 EStG nur möglich, soweit der Steuerpflichtige mit überdurchschnittlich hohen Aufwendungen belastet ist. Abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19.1.2017 – VI R 75/14 entschieden, dass die zumutbare Belastung stufenweise zu berechnen ist. Die Finanzverwaltung wendet diese Grundsätze inzwischen flächendeckend an.
Rechner Außergewöhnliche Belastung: Berechnen Sie die zumutbare Belastung und ermitteln, welcher Betrag steuermindernd wirkt.
Zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG
Funktionsweise der zumutbaren Belastung
Der Überbelastungsbetrag ist der Betrag, um den die außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Belastung übersteigen. Die zumutbare Belastung ist ein Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte, der je nach Familienstand und Anzahl der Kinder variiert. Nur der Überbelastungsbetrag mindert die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage.
Die drei Einkommensstufen nach § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG
Die zumutbare Belastung wird abhängig von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte in drei Stufen ermittelt:
- Stufe 1: bis 15.340 €
- Stufe 2: über 15.340 € bis 51.130 €
- Stufe 3: über 51.130 €
Die Prozentsätze reichen je nach Familienstand und Kinderzahl von 1 % bis 7 %. Bei zusammenveranlagten Ehegatten mit einem oder zwei Kindern gelten z. B. 2 % (Stufe 1), 3 % (Stufe 2) und 4 % (Stufe 3).
Stufenweise Berechnung statt einheitlicher Prozentsatz
Nach der BFH-Rechtsprechung wird nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den jeweiligen Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem höheren Prozentsatz belastet. Der für Stufe 3 maßgebliche Prozentsatz erfasst also nur den 51.130 € übersteigenden Teilbetrag – nicht den gesamten Gesamtbetrag der Einkünfte.
Beispiel: Im Streitfall des BFH erklärte ein zusammenveranlagtes Ehepaar Krankheitskosten von 4.148 € als außergewöhnliche Belastungen. Da der Gesamtbetrag der Einkünfte über 51.130 € lag, hatte das Finanzamt die zumutbare Belastung pauschal mit 4 % berechnet, sodass nur 2.069 € steuermindernd wirkten. Nach der neuen Berechnung (2 % bis 15.340 €, 3 % bis 51.130 €, 4 % nur auf den Mehrbetrag) erhöhten sich die berücksichtigungsfähigen Krankheitskosten um 664 €.
Bedeutung: Die Entscheidung gilt für sämtliche allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG. Steuerpflichtige werden früher und in größerem Umfang entlastet. (Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 19 v. 29.3.2017 – Urteil v. 19.1.2017 – VI R 75/14.)
Top außergewöhnliche Belastung
Verteilung außergewöhnlicher Belastungen auf mehrere Jahre möglich?
Antwort: Nein. Außergewöhnliche Belastungen sind ausschließlich im Jahr der Zahlung absetzbar. Wirken sie sich steuerlich nicht aus, weil die Einkünfte niedriger sind als die geltend gemachten Aufwendungen, ist eine Verteilung auf mehrere Veranlagungszeiträume nicht zulässig.
Sachverhalt (Streitfall): Die Kläger – Eltern eines schwerbehinderten Kindes – bauten ihr Haus für 165.000 € behindertengerecht um. Da ihr Einkommen deutlich niedriger war als die Umbaukosten, beantragten sie aus Billigkeitsgründen die Verteilung der Kosten auf mehrere Jahre. Das Finanzamt lehnte ab.
Entscheidung des BFH:
- Außergewöhnliche Belastungen können nur im Jahr der Zahlung abgesetzt werden – auch bei Fremdfinanzierung kommt es auf den Zeitpunkt der Verwendung der Darlehensmittel an, nicht auf die Tilgung.
- Soweit die außergewöhnlichen Belastungen die Einkünfte übersteigen, gehen sie steuerlich verloren – ein Verlustvortrag ist nicht möglich.
- Eine Billigkeitsverteilung scheidet aus: Der Gesetzgeber hat bewusst auf eine Verteilungsregelung verzichtet.
Praxishinweis: Bei hohen, planbaren außergewöhnlichen Belastungen sollten Steuerpflichtige die Zahlungen frühzeitig auf mehrere Jahre verteilen. Ein behindertengerechter Hausumbau lässt sich z. B. nach Räumen oder Etagen in mehreren Etappen umsetzen, sodass die Aufwendungen mehrere Veranlagungszeiträume entlasten.
Top außergewöhnliche Belastung
Aktuelle BFH-Rechtsprechung 2023–2025 zu außergewöhnlichen Belastungen
Die nachfolgenden Entscheidungen sollten Steuerberater und Steuerpflichtige besonders im Blick behalten:
1. Krankheitskosten
- Liposuktion bei Lipödem als Krankheitskosten – BFH v. 21.7.2023, VI R 13/22: Ab 2016 wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode; kein amtsärztliches Gutachten oder MDK-Bescheinigung erforderlich.
- Künstliche Befruchtung bei unverheiratetem Partner – BFH v. 29.2.2024, VI R 2/22: Abziehbar auch dann, wenn die Unfruchtbarkeit auf einer Erkrankung des Partners beruht.
- Fitnessstudio-Beiträge – BFH v. 21.11.2024, VI R 1/23: Mitgliedsbeiträge nicht abziehbar, selbst wenn dort ärztlich verordnete Wassergymnastik stattfindet.
- Diätverpflegung (Zöliakie) – BFH v. 4.11.2021, VI R 48/18: Abzugsverbot nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG verfassungsgemäß. Hinweis: Verfassungsbeschwerde anhängig (BVerfG Az. 2 BvR 1554/23).
- Selbstbehalt bei privater Krankenversicherung – BFH v. 1.6.2016, X R 43/14: Selbstbehalte fallen unter außergewöhnliche Belastungen, soweit sie die zumutbare Belastung überschreiten.
2. Pflege- und Heimkosten
- Pflegewohngemeinschaft – BFH v. 10.8.2023, VI R 40/20: Aufwendungen für die krankheits-, pflege- und behinderungsbedingte Unterbringung in einer landesrechtlich anerkannten Pflegewohngemeinschaft sind außergewöhnliche Belastungen; Haushaltsersparnis ist anzusetzen.
- Haushaltsersparnis bei Heimunterbringung beider Ehegatten – BFH v. 4.10.2017, VI R 22/16 und VI R 41/16: Die Haushaltsersparnis ist für jeden Ehegatten gesondert anzusetzen.
3. Beerdigungskosten
- Steuerpflichtiges Sterbegeld – BFH v. 15.6.2023, VI R 33/20: Einkommensteuerpflichtige Ersatzleistungen mindern die nach § 33 EStG abziehbaren Aufwendungen nicht.
- Bestattungsvorsorge – FG Münster v. 23.6.2025, 10 K 1483/24 E: Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind keine außergewöhnliche Belastung.
4. Prozesskosten
- Realsplitting-Prozesskosten – BFH v. 18.10.2023, X R 7/20: Keine Abzugsfähigkeit als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung.
- Reichweite der Abzugsbeschränkung § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG – BFH v. 13.8.2020, VI R 15/18 und VI R 27/18: Restriktive Auslegung; nur bei drohendem Verlust der Existenzgrundlage abziehbar.
- Zivilprozesskosten beim Umgang mit Kindern – BFH v. 10.3.2016, VI R 38/13: Verfahrenskosten zur Regelung des Umgangsrechts sind keine außergewöhnliche Belastung.
5. Sonstige Fälle
- Leihmutterschaft: Aufwendungen für eine Leihmutter (auch im Ausland) sind nicht abziehbar, weil die Behandlung in Deutschland nach dem Embryonenschutzgesetz verboten ist (FG Münster v. 7.10.2021, 10 K 3172/19 E; rechtskräftig).
- Mietzahlungen – BFH v. 21.4.2010, VI R 62/08: Grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung.
- Rückabwicklung Grundstückskaufvertrag – BFH v. 3.3.2005, III R 12/04: Keine außergewöhnliche Belastung.
- Wiederbeschaffung lebensnotwendiger Gegenstände ohne Versicherung – BFH v. 26.6.2003, III R 36/01: Kein Abzug bei unterlassenem Versicherungsabschluss.
- Erpressungsgelder – BFH v. 18.3.2004, III R 31/02: Zahlungen zur Verheimlichung eines außerehelichen Verhältnisses sind keine außergewöhnliche Belastung.
Häufige Fragen (FAQ) zu außergewöhnlichen Belastungen
Was sind außergewöhnliche Belastungen einfach erklärt?
Außergewöhnliche Belastungen sind zwangsläufige, außergewöhnliche, notwendige und angemessene Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen entstehen und die finanzielle Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (§ 33 EStG). Typische Beispiele: Krankheitskosten, Pflegekosten, Beerdigungskosten, Schäden durch Naturkatastrophen.
Welche Krankheitskosten kann ich von der Steuer absetzen?
Abziehbar sind insbesondere ärztlich verordnete Medikamente, Heilmittel (Krankengymnastik, Massagen), Heilpraktikerleistungen, Zahnersatz, Brillen, Hörgeräte, Operationen sowie Fahrtkosten zu Ärzten (0,30 €/km). Diätverpflegung ist hingegen vom Abzug ausgeschlossen.
Wie hoch ist die zumutbare Belastung 2025/2026?
Die zumutbare Belastung beträgt zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte und wird stufenweise nach § 33 Abs. 3 EStG berechnet (Stufen bis 15.340 €, bis 51.130 €, über 51.130 €). Der genaue Prozentsatz hängt von Familienstand und Kinderzahl ab.
Sind Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar?
Ja, bis zur Angemessenheitsgrenze von 7.500 € (in der Praxis bis 8.000–10.000 €), soweit die Kosten nicht aus dem Nachlass oder steuerfreien Versicherungsleistungen gedeckt sind. Steuerpflichtiges Sterbegeld mindert die abziehbaren Kosten nicht (BFH v. 15.6.2023, VI R 33/20).
Wie hoch ist die Haushaltsersparnis bei Heimunterbringung 2026?
2026 beträgt die Haushaltsersparnis 12.348 € jährlich (= 1.029 € monatlich = 34,30 € täglich) pro Person. 2025 waren es 12.096 € jährlich (1.008 €/Monat).
Was ist der Unterschied zwischen Pflegestufen und Pflegegraden?
Seit dem 01.01.2017 sind die früheren drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt worden (Pflegestärkungsgesetz II). Maßgeblich für die steuerliche Anerkennung ist heute der Pflegegrad nach §§ 14, 15 SGB XI.
Können Behinderte ihre Fahrtkosten noch einzeln nachweisen?
Nein. Seit 2021 gilt ausschließlich die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale nach § 33 Abs. 2a EStG (900 € bzw. 4.500 €). Ein Einzelnachweis höherer Kosten ist nicht mehr möglich.
Sind Scheidungskosten absetzbar?
Nein. Seit 2013 sind Ehescheidungskosten nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug ausgeschlossen (zuletzt bestätigt durch BFH v. 18.10.2023, X R 7/20).
Rechtsgrundlagen zum Thema: außergewöhnliche Belastungen
EStGEStG § 26a Einzelveranlagung von Ehegatten
EStG § 33 Außergewöhnliche Belastungen
EStG § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
EStR
EStR R 2. Umfang der Besteuerung
EStR R 26a. Veranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG
EStR R 33.1 Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art
EStR R 33.3 Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
EStR R 33.4 Aufwendungen wegen Krankheit und Behinderung sowie für Integrationsmaßnahmen
LStR
R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags
R 39a.3 LStR Freibeträge bei Ehegatten
R 41c.3 LStR Nachforderung von Lohnsteuer
EStH 10.10 33.1.33.4 33a.2
LStH 33
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