Wohngeldrechner 2026: Wohngeld berechnen & beantragen
Wohngeld 2025 – Aktuelle Voraussetzungen, Höhe & Wohngeldantrag (PDF Download)
Inhaltsverzeichnis:
Was ist Wohngeld? – Definition und Zweck
Wohngeld ist eine staatliche Unterstützung für Haushalte mit geringem Einkommen, um die Wohnkosten erschwinglich zu machen. Es wird als Mietzuschuss für Mieter oder als Lastenzuschuss für selbstnutzende Eigentümer gewährt.
Seit der Wohngeld-Plus-Reform im Januar 2023 profitieren deutlich mehr Haushalte vom Wohngeld. Sowohl die Höhe des Zuschusses als auch der Kreis der Berechtigten wurden erheblich erweitert. Zusätzlich wurde eine dauerhafte Heizkosten- und Klimakomponente eingeführt, um gestiegene Energiekosten abzufedern.
Prüfen Sie jetzt Ihren Anspruch auf Wohngeld 2025!
Viele Haushalte unterschätzen ihren möglichen Anspruch auf Wohngeld. Da die Regelungen regelmäßig angepasst werden, empfiehlt sich eine jährliche Überprüfung. Nutzen Sie unseren Wohngeldrechner, um in wenigen Minuten herauszufinden, ob Sie Anspruch haben – und verschenken Sie kein Geld!
➡ Jetzt Wohngeldrechner nutzen und Antrag vorbereiten!
Wohngeldrechner 2025 – Wie viel Wohngeld steht mir zu?
Berechnen Sie Ihren Wohngeldanspruch kostenlos online:
Wohngeld 2025 berechnen:
Wie wird das Wohngeld berechnet?
Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach drei Faktoren:
- Anzahl der Haushaltsmitglieder – Je mehr Personen im Haushalt leben, desto höher kann das Wohngeld ausfallen.
- Gesamteinkommen des Haushalts – Alle Einkünfte werden berücksichtigt und nach Abzügen berechnet.
- Zuschussfähige Miete oder Wohnkosten – Abhängig von der Mietstufe Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Nutzen Sie unseren Wohngeldrechner, um schnell und unverbindlich zu prüfen, ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben und wie hoch Ihr Zuschuss voraussichtlich ausfallen wird!
Automatische Anpassung des Wohngeldes
Das Wohngeld wird seit dem 1. Januar 2022 erstmals automatisch entsprechend der Mieten- und Einkommensentwicklung angepasst. Danach erfolgt die Anpassung alle zwei Jahre. Dies verhindert, dass Menschen zu Bürgergeld oder Sozialhilfe wechseln müssen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Zudem wurden die Freibeträge für pflegebedürftige und behinderte Menschen erhöht.
Ab dem 1. Januar 2025 wird das Wohngeld erneut um durchschnittlich 15 Prozent erhöht, um steigenden Mieten und Lebenshaltungskosten gerecht zu werden.
Wie wird das Wohngeld berechnet? – Die Wohngeldformel
Die Höhe des Wohngeldes hängt von folgenden Faktoren ab:
- Haushaltsmitglieder – Personen, die in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben
- Gesamteinkommen – Zu erwartende Einnahmen zum Zeitpunkt der Antragstellung
- Zuschussfähige Miete – Nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, abhängig von Haushaltsgröße und Mietenstufe (z.B. ist Berlin einheitlich der Mietenstufe IV zugeordnet)
Wichtiger Hinweis: Den tatsächlich gewährten Zuschuss kann nur Ihre zuständige Wohngeldbehörde verbindlich berechnen. Unser Rechner bietet eine zuverlässige Orientierung.
Wohngeldrechtliches Einkommen – Was zählt dazu?
Das wohngeldrechtliche Einkommen ist in den meisten Fällen niedriger als das Bruttoeinkommen, da verschiedene Abzüge und Freibeträge berücksichtigt werden:
- Pauschaler Abzug von 6 % vom Gesamteinkommen
- Erhöhung auf bis zu 30 %, wenn Beiträge zur Kranken-, Rentenversicherung und Steuern gezahlt werden
- Zusätzliche Freibeträge bei Schwerbehinderung und gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen
- Kindergeld und Kinderzuschlag werden nicht als Einkommen angerechnet
Wichtig: Einkommenserhöhungen oder Mietsenkungen von mehr als 15 % während des Bewilligungszeitraums müssen der Wohngeldbehörde gemeldet werden. Das Wohngeld wird dann neu berechnet und gegebenenfalls angepasst oder eingestellt.
Wohngeld gehört zu den Bezügen im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (DA-FamEStG 63.4.2.6 (2) Nr.1 und 63.4.2.3 (2) Nr. 17).
Die Wohngeldformel – So wird gerechnet
Die Höhe des Wohngeldes ergibt sich aus der Wohngeldformel gemäß § 19 WoGG. Mit der Wohngeldreform 2016 wurden die Rundungsregeln vereinfacht – das Wohngeld wird nun auf einen Euro genau berechnet.
Wohngeldformel (§ 19 Abs. 1 WoGG) für bis zu zwölf Haushaltsmitglieder:
1,15 · (M – (a + b · M + c · Y) · Y) Euro
Dabei gilt:
- M = gerundete zuschussfähige monatliche Miete oder Belastung in Euro
- Y = gerundetes monatliches Gesamteinkommen in Euro
- a, b, c = Werte abhängig von der Haushaltsgröße (siehe Anlage 1 zu § 19 Abs. 1 WoGG)
Beispiel für einen Ein-Personen-Haushalt: a = 0,063, b = 0,0007963, c = 0,00009102
Ab 13 Haushaltsmitgliedern erhöht sich das Wohngeld gemäß § 19 Abs. 3 WoGG um jeweils 43 Euro pro Person, maximal jedoch bis zur Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung.
Neuberechnung bei Änderungen: Das Wohngeld wird bei wesentlichen Veränderungen (Einkommen, Miete, Haushaltsgröße) neu berechnet, was auch zur Kürzung oder zum Wegfall führen kann (§ 27 Abs. 2 WoGG). Die Neufestsetzung tritt mit Beginn des nächsten Monats in Kraft.
Wer hat Anspruch auf Wohngeld? – Voraussetzungen im Überblick
Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch. Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, sollte seinen Anspruch geltend machen.
Grundvoraussetzungen für Wohngeld
Wohngeld können sowohl Mieter als auch Eigentümer beantragen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Sie bewohnen einen Wohnraum in Deutschland
- Ihr Einkommen liegt unterhalb bestimmter Einkommensgrenzen
- Sie beziehen keine Transferleistungen wie Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung (da dort Wohnkosten bereits berücksichtigt sind)
Wer kann Wohngeld erhalten?
Wohngeld gibt es für:
- Mieter von Altbauten und Neubauten
- Bewohner von Genossenschafts- oder Stiftswohnungen
- Heimbewohner
- Wohnungseigentümer (selbstnutzend)
- Untermieter
Wichtig: Wohngeld wird erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt. Stellen Sie Ihren Antrag daher rechtzeitig!
Wer ist vom Wohngeld ausgeschlossen?
Empfänger bestimmter Sozialleistungen sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn diese Leistungen die Wohnkosten bereits berücksichtigen:
- Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld, ehem. ALG II)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)
Ausnahme – Rückwirkende Beantragung: Wohngeld kann ausnahmsweise rückwirkend beantragt werden, wenn innerhalb von 4 Wochen nach Kenntnis der Ablehnung oder Aufhebung von Bürgergeld oder Grundsicherung ein Wohngeldantrag gestellt wird. Der Bewilligungszeitraum beginnt dann nicht mit dem Monat der Wohngeldantragstellung, sondern mit dem Monat der ursprünglichen Antragstellung auf die abgelehnte Leistung.
Einkommensgrenzen und Zuschusshöhe
Die genaue Höhe des Wohngeldes wird individuell berechnet. Es gibt jedoch gesetzliche Einkommensgrenzen, die je nach Haushaltsgröße und Mietstufe variieren.
Beispiele für Einkommensgrenzen (brutto monatlich):
- Single-Haushalt: ca. 1.300–1.600 Euro (je nach Wohnort)
- Vierköpfige Familie: ca. 3.000–3.700 Euro (je nach Region)
Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach Haushaltsgröße, Einkommen und Miete bzw. Belastung. Zur Orientierung bieten die Wohngeldtabellen eine erste Einschätzung. Ob Ihnen Wohngeld zusteht, können Sie mit unserem Wohngeldrechner überprüfen.
Hinweis: Wohngeld ist ein Rechtsanspruch – nehmen Sie ihn wahr und lassen Sie sich beraten!
Vorteile des Wohngeldes
- Kein Darlehen: Wohngeld ist ein Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss
- Energiekosten-Entlastung: Die Heizkostenkomponente berücksichtigt gestiegene Energiepreise
- Mehr finanzielle Sicherheit: Wohngeld hilft, Mietschulden oder finanzielle Engpässe zu vermeiden
- Unabhängigkeit bewahren: Mit Wohngeld können Sie Transferleistungen wie Bürgergeld vermeiden
Wohngeldtabellen 2025 und Mietenstufen – Orientierung zur Wohngeldhöhe
Die folgenden Wohngeldtabellen bieten eine Orientierung zur Höhe des Wohngeldes. Sie geben nicht den exakten Wohngeldbetrag an, sondern eine Spanne („von … bis").
Hinweise zu den Wohngeldtabellen
Für ein bis sechs Haushaltsmitglieder gibt es jeweils eine Wohngeldtabelle. Um die für Sie zutreffende Wohngeldspanne abzulesen, benötigen Sie:
- Ihr wohngeldrechtliches monatliches Gesamteinkommen
- Ihre zu berücksichtigende Bruttokaltmiete
Das wohngeldrechtliche Einkommen ist aufgrund verschiedener Abzüge und Freibeträge meist niedriger als das Bruttoeinkommen. Kindergeld und Kinderzuschlag zählen nicht zum wohngeldrechtlichen Einkommen.
Die Miete (oder bei Eigenheimen die Belastung) ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Diese Höchstbeträge sind nach dem regionalen Mietenniveau in sechs Mietenstufen gestaffelt.
Wie werden die Mietenstufen festgelegt?
Grundlage für die Festlegung der Mietenstufen sind die Mieten der Wohngeldempfänger. Das Statistische Bundesamt berechnet auf Basis der Wohngeldstatistik das entsprechende Mietenniveau. Gemeinden ab 10.000 Einwohnern haben eine eigene Mietenstufe. Die übrigen Gemeinden sind nach Kreisen zusammengefasst.
Wohngeldtabellen 2025 – Download als PDF
Heizkostenzuschuss – Zusätzliche Entlastung bei Energiekosten
Der Heizkostenzuschuss entlastet rund 2,1 Millionen Bürgerinnen und Bürger bei gestiegenen Energiekosten. Er wird nach Haushaltsgröße gestaffelt ausgezahlt:
- 1 Person: 270 Euro
- 2 Personen: 350 Euro
- Jede weitere Person: + 70 Euro
Wohngeldempfänger erhalten den Heizkostenzuschuss automatisch. Die Auszahlung erfolgt im Sommer, wenn üblicherweise die Heizkosten- oder Nebenkostenabrechnungen anstehen.
Verzicht auf Rückforderung des Heizkostenzuschusses
Im Fall der Aufhebung oder Unwirksamkeit des Wohngeldbescheids erfolgt keine Rückforderung des einmaligen Heizkostenzuschusses. Bei einer Neuentscheidung über Wohngeld wird über den Heizkostenzuschuss nicht erneut entschieden.
Heizkosten- und Klimakomponente – Anreize zum Energiesparen
Zusätzlich zum Wohngeld gibt es eine dauerhafte Heizkostenkomponente, die steigende Heizkosten dämpft, sowie eine Klimakomponente. Beide sind als Zuschlag auf die Höchstbeträge der Miete oder Belastung ausgestaltet.
Die Komponenten zu Heizkosten und Klima sind bewusst als Pauschalen konzipiert, um die Verwaltung zu vereinfachen und Anreize zum Energiesparen zu erhalten. Die Reform trägt zudem veränderten regionalen Mietniveaus durch eine Neuzuordnung der Gemeinden und Kreise zu den Mietenstufen Rechnung.
Tipp: Kostenlose Energiesparberatung „Stromspar-Check"
Nutzen Sie die kostenlose Energiesparberatung und erhalten Sie einen Gutschein über 100 Euro (oder mehr)
sowie kostenlose Soforthilfen wie LED-Lampen, schaltbare Steckdosenleisten,
TV-Standby-Abschalter, Zeitschaltuhren und Strahlregler für Wasserhähne,
die bei Bedarf sofort montiert werden.
Mehr erfahren: Was Sie gegen hohe Stromkosten tun können
Wohngeldantrag 2025 – So beantragen Sie Wohngeld
Formulare für Ihren Wohngeldantrag erhalten Sie als PDF-Download oder bei der örtlichen Wohngeldbehörde Ihrer Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung. Dort erhalten Sie auch umfassende Auskunft über Ihren individuellen Wohngeldanspruch. Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel drei bis sechs Wochen.
Wie stelle ich einen Antrag auf Wohngeld?
Der Antrag auf Wohngeld muss bei der zuständigen Wohngeldbehörde der Stadt oder Gemeinde eingereicht werden. In vielen Bundesländern, wie z. B. Nordrhein-Westfalen, können Anträge mittlerweile online gestellt werden.
Das Wohngeld wird auf Antrag in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Danach ist ein neuer Antrag erforderlich. Stellen Sie den Antrag bitte rechtzeitig, da Wohngeld grundsätzlich nur ab dem Monat der Antragstellung geleistet wird.
Benötigte Unterlagen für den Wohngeldantrag
Folgende Unterlagen müssen Sie dem Wohngeldamt vorlegen:
- Wohngeldantrag (ausgefüllt, Download siehe unten)
- Mietbescheinigung (vom Vermieter ausgefüllt, mit Angaben zu Größe und Baujahr)
- Mietvertrag und aktuelle Mietquittungen
- Personalausweis oder Reisepass
- Meldebestätigung
- Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder (z. B. Arbeits- oder Ausbildungsvertrag, Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate)
Weitere erforderliche Unterlagen je nach Situation
Je nach familiärer und finanzieller Situation können weitere Unterlagen erforderlich sein:
- Einkommensteuerbescheid
- Rentenbescheide
- Bescheide über Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe
- Bescheide über Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld
- Kontoauszüge
- Unterhaltsnachweise und Unterhaltstitel (falls Unterhalt gezahlt wird)
- Schwerbehindertenausweis
- Pflegegeldnachweis
- Schul- oder Studienbescheinigung und ggf. BAföG-Bescheid + Fragebogen für Auszubildende
- Erklärung zum Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (falls mehrere Personen in der Wohnung leben)
- Angaben zur Untervermietung (falls zutreffend)
- Nachweis über Aufenthaltsrecht (für ausländische Antragsteller)
- Vermögensnachweise (z. B. Lebensversicherungen, Bausparverträge)
- Darlehensverträge mit monatlichen Belastungen
Hinweis: Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Je nach persönlicher Situation können weitere Nachweise erforderlich sein. Nach Eingang Ihres Antrags erhalten Sie ein Schreiben der Behörde mit Angabe der noch benötigten Unterlagen.
Checkliste für Ihren Wohngeldantrag
Die Checkliste hilft Ihnen, alle notwendigen Unterlagen beizufügen und die Vollständigkeit Ihres Antrags selbst zu prüfen:
Wohngeldantrag-Formulare nach Bundesländern – PDF Download
Die Formulare zur Wohngeldbeantragung (Mietzuschuss) stehen für Sie zum kostenlosen Download bereit. Sie können das Formular am PC ausfüllen, ausdrucken und speichern. Eine Übersendung per E-Mail an die Wohngeldbehörde ist für die Antragstellung nicht ausreichend.
Folgeantrag – Was ist beim Weiterbewilligungsantrag zu beachten?
Für den Folgeantrag nach Ablauf der Bewilligung müssen nicht alle Unterlagen erneut eingereicht werden. Es genügen:
- Antragsformular mit den zutreffenden Anlagen
- Aktuelle Verdienstbescheinigung und Fragebogen zur Einkommensermittlung
- Die letzten drei Mietquittungen
- Falls sich die Miete geändert hat: Mietänderungsschreiben
Wohngeldbescheid und Bewilligungszeitraum
Auf Ihren Wohngeldantrag erteilt die zuständige Behörde einen schriftlichen Bescheid. Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt, ab dem 1. des Monats der Antragstellung. Danach ist ein neuer Antrag erforderlich.
Mitteilungspflicht bei Veränderungen
Wichtig: Sie müssen der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn sich Ihre Verhältnisse ändern, die zum Wegfall des Wohngeldanspruchs führen können:
- Einkommenserhöhung um mehr als 15 %
- Mietsenkung um mehr als 15 %
- Verringerung der Haushaltsmitglieder
- Umzug
- Bezug von Transferleistungen (Bürgergeld, Sozialhilfe etc.)
Wer dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommt, kann mit einem Bußgeld belegt werden. Überzahltes Wohngeld muss zurückgezahlt werden. Unabhängig davon kann ein Strafverfahren wegen Sozialleistungsbetrugs eingeleitet werden.
Auskunftserteilung durch das Finanzamt
Nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) haben die Finanzbehörden den Wohngeldbehörden Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der zu seinem Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen, soweit dies für das Wohngeldverfahren erforderlich ist. Auskünfte über dritte Personen (z. B. Vermieter) dürfen nicht erteilt werden.
FAQ Wohngeld 2025 – Häufig gestellte Fragen und Antworten
1. Haben Auszubildende und BAföG-Empfänger einen Wohngeldanspruch?
Alleinstehende Auszubildende mit Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder BAföG sind grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht, wenn diese Leistungen nur als Darlehen gewährt werden. In diesem Fall kann ein Anspruch auf Wohngeld bestehen.
2. Haben Studierende einen Wohngeldanspruch?
Studierende sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn sie dem Grunde nach BAföG-berechtigt sind – unabhängig davon, ob sie tatsächlich BAföG beziehen. Besteht der BAföG-Anspruch ausschließlich als Darlehen (z. B. in der Abschlussphase des Studiums), kann Wohngeld gewährt werden.
3. Haben Personen im Freiwilligendienst oder im freiwilligen Wehrdienst Anspruch auf Wohngeld?
Ja, sowohl freiwillig Wehrdienstleistende als auch Personen im Freiwilligendienst (FSJ, FÖJ, Bundesfreiwilligendienst) können Wohngeld beantragen, sofern ihr Einkommen unter den jeweiligen Höchstgrenzen liegt.
4. Können Empfänger von Sozialhilfe oder Bürgergeld auch Wohngeld erhalten?
Nein, Empfänger von Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II), Sozialhilfe oder Grundsicherung sind vom Wohngeld ausgeschlossen, da ihre Wohnkosten bereits durch diese Sozialleistungen abgedeckt werden.
5. Wer zählt als Haushaltsmitglied?
Als Haushaltsmitglieder gelten alle Personen, die dauerhaft in einer Wohnung leben, darunter Ehe- und Lebenspartner, Kinder, Eltern oder andere Angehörige. Auch Pflegekinder und Pflegeeltern können als Haushaltsmitglieder zählen.
6. Können ausländische Personen Wohngeld erhalten?
Ja, ausländische Staatsangehörige können Wohngeld beantragen, sofern sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen und ihr Lebensunterhalt gesichert ist. EU-Bürger haben grundsätzlich Anspruch, wenn sie in Deutschland wohnen.
7. Welche Einkommensarten werden bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt?
Berücksichtigt werden unter anderem:
- Einkünfte aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit
- Renten und Pensionen
- Kapital- und Mieteinnahmen
- Unterhaltszahlungen
- Arbeitslosengeld I
8. Welche Werbungskosten können berücksichtigt werden?
Arbeitnehmerpauschalen sowie andere Werbungskosten können von den Einkünften abgezogen werden. Der pauschale Werbungskostenabzug beträgt 1.000 Euro für Arbeitnehmer und 102 Euro für Rentner.
9. Können Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden?
Ja, wenn sie steuerlich als Sonderausgaben absetzbar sind, können sie auch bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt werden.
10. Zählen Unterhaltszahlungen zum Einkommen bei der Wohngeldberechnung?
Ja, erhaltene Unterhaltszahlungen werden als Einkommen angerechnet, während geleistete Unterhaltszahlungen unter bestimmten Bedingungen abgesetzt werden können.
11. Welche Einkommenshöchstgrenzen gibt es?
Die Einkommenshöchstgrenzen richten sich nach Haushaltsgröße und Wohnort (Mietenstufen). Beispiele:
- 1 Person: ca. 1.300–1.600 Euro brutto monatlich
- 4 Personen: ca. 3.000–3.700 Euro brutto monatlich
12. Was gehört zur zuschussfähigen Miete?
Zur berücksichtigungsfähigen Miete zählen: Kaltmiete, Betriebskosten (ohne Heizkosten) und Wassergebühren. Nicht dazu gehören Heiz- und Stromkosten.
13. Was gehört zur Belastung bei Wohneigentum?
Dazu gehören Zins- und Tilgungsraten für Kredite, Grundsteuer und Instandhaltungsrücklagen. Haushaltsstrom und Heizkosten sind nicht enthalten.
14. Welche Höchstbeträge für Mieten und Belastungen gibt es?
Die Höchstbeträge richten sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe der Stadt oder Gemeinde. Sie finden die konkreten Beträge in den Wohngeldtabellen.
15. Wie wird Miete in Mischhaushalten anteilig berücksichtigt?
In Haushalten mit Personen, die vom Wohngeld ausgeschlossen sind (z. B. Bürgergeldempfänger), wird nur der Mietanteil der wohngeldberechtigten Personen berücksichtigt.
16. Was ist bei Änderungen während des Bewilligungszeitraums zu beachten?
Änderungen der Haushaltsgröße, des Einkommens (über 15 %) oder der Wohnkosten (über 15 %) müssen der Wohngeldstelle unverzüglich gemeldet werden, da sie den Wohngeldanspruch beeinflussen können.
17. Was ändert sich bei einem Umzug?
Wohngeld für die alte Wohnung endet mit dem Auszug. Für die neue Wohnung muss ein neuer Antrag gestellt werden. Informieren Sie die Wohngeldstelle rechtzeitig über Ihren Umzug.
18. Wie sieht eine Wohngeldberechnung in der Praxis aus?
Beispiel:
- Haushalt: 3 Personen
- Einkommen: 1.200 Euro monatlich
- Miete: 700 Euro monatlich
- Ergebnis: Wohngeldzuschuss von ca. 300 Euro monatlich
Nutzen Sie unseren Wohngeldrechner, um Ihre individuelle Höhe zu berechnen!
19. Welche Datenabgleiche mit anderen Behörden werden durchgeführt?
Die Wohngeldstellen führen Datenabgleiche durch, um zu überprüfen, ob andere Sozialleistungen bezogen werden oder relevante Einkünfte vorliegen. Dies dient der Vermeidung von Doppelleistungen.
20. Welche Unterlagen sind für den Antrag erforderlich?
Benötigt werden unter anderem:
- Mietvertrag oder Eigentumsnachweis
- Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder
- Nachweis über Heizkosten (bei Eigentümern)
- Personalausweis oder Reisepass
- Meldebestätigung
21. Wie lange dauert die Antragsbearbeitung und wann erfolgt die Auszahlung?
Die Bearbeitung dauert in der Regel 4–6 Wochen. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus auf das Konto des Antragstellers.
Wohngelderhöhung zum 1. Januar 2025 – Das Wichtigste im Überblick
Die gute Nachricht: Das Wohngeld wird zum 1. Januar 2025 um durchschnittlich rund 15 Prozent erhöht. Dies bedeutet, dass mehr Menschen Anspruch auf Wohngeld haben und die Höhe des Wohngeldes für alle Berechtigten steigt.
Hintergrund der Erhöhung
- Die gestiegenen Energiepreise und die hohe Inflation der Jahre 2022 und 2023 haben die Wohnkosten für viele Menschen deutlich erhöht.
- Die Wohngeld-Plus-Reform des Jahres 2023 hat zwar zu einer Erhöhung geführt, diese reichte jedoch nicht aus, um die gestiegenen Kosten vollständig zu kompensieren.
- Die Dynamisierung des Wohngeldes im Zwei-Jahres-Rhythmus soll sicherstellen, dass das Wohngeld an die Preis- und Mietpreisentwicklung angepasst bleibt und Menschen mit geringem Einkommen weiterhin angemessen unterstützt werden.
Was bedeutet die Erhöhung konkret?
- Die genaue Höhe der Erhöhung im Einzelfall ist abhängig von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Höhe des Einkommens und der Höhe der Miete oder Belastung.
- Es wird erwartet, dass die Zahl der Wohngeldhaushalte durch die Erhöhung von rund 1,6 Millionen auf rund 1,9 Millionen steigen wird.
- Um die neuen Regelungen in Kraft zu setzen, wird eine Rechtsverordnung benötigt, die vom Bundeskabinett beschlossen und vom Bundesrat zugestimmt werden muss.
Wer profitiert von der Erhöhung?
- Menschen mit geringem Einkommen, die Miete oder Belastung für Wohneigentum zahlen
- Rentnerinnen und Rentner mit geringem Einkommen
- Studierende und Azubis in besonderen Fällen (z. B. wenn BAföG/BAB nur als Darlehen gewährt wird)
- Geringverdiener und Familien, die bisher knapp über der Einkommensgrenze lagen
Weitere Informationen und Downloads zum Wohngeld 2025
Noch mehr hilfreiche Steuerrechner und Finanztools
Weitere Informationen: Wohngeld 2025 – Alle Infos auf einen Blick
Rechtlicher Hinweis: Die obigen Informationen dienen lediglich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Im Einzelfall sollte stets die zuständige Wohngeldstelle kontaktiert werden, um die individuellen Ansprüche verbindlich zu klären. Alle Angaben ohne Gewähr.