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Wohngeld - Voraussetzungen, Höhe + Wohngeldantrag (PDF Download)



Was ist Wohngeld?

Definition: Wohngeld ist eine Sozialleistung für Familien mit geringem Einkommen und soll ein angemessenes und familien-gerechtes Wohnen ermöglichen. Falls Sie zur Miete wohnen, können Sie Wohngeld als Mietzuschuss bekommen. Das Wohngeld wird als Lastenzuschuss für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer geleistet. Rechtsgrundlage ist das Wohngeldgesetz (WoGG).

Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach Haushaltsgröße, Einkommen und Miete bzw. Belastung. Zur Höhe der Zahlungen bieten Wohngeldtabellen eine Orientierung. Ob Ihnen Wohngeld zusteht, können Sie mit unserem Wohngeldrechner überprüfen

Das Wohngeld wird zum 1. Januar 2022 erstmals automatisch entsprechend der Mieten- und Einkommensentwicklung erhöht. Danach wird das Wohngeld alle zwei Jahre angepasst. Damit müssen weniger Menschen zu Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe wechseln, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Außerdem werden die Freibeträge für pflegebedürftige oder behinderte Menschen erhöht.

Das Wohngeld wird auf Antrag in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Danach ist ein neuer Antrag erforderlich. Zuständig dafür sind die örtlichen Wohngeldbehörden, die Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltungen. Stellen Sie den Antrag bitte rechtzeitig, da Wohngeld grundsätzlich nur vom Beginn des Monats an geleistet wird, in dem der Antrag eingegangen ist.

Hinweis: Wohngeld ist ein Rechtsanspruch und den sollten Sie auch wahrnehmen.

Personen, die Transferleistungen wie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter beziehen, erhalten kein Wohngeld, weil bei Transferleistungen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt werden.


Wohngeldreform 2023 doppelt so hoch wie bisher

Die stark gestiegenen Energiekosten treffen Bürgerinnen und Bürger mit kleinen Einkommen besonders stark. Bei ihnen machen die Wohn- und Heizkosten einen hohen Anteil der Ausgaben aus. Mit der bisher größten Wohngeldreform können ab 2023 zwei Millionen Haushalte statt bisher 600.000 Wohngeld erhalten. Das Wohngeld wird zudem deutlich erhöht – im Schnitt verdoppelt.

Wohngeld-Plus-Gesetz: Der Wohngeldbetrag wird sich 2023 mit der Reform voraussichtlich um durchschnittlich rund 190 Euro pro Monat erhöhen. Das bedeutet eine Verdoppelung des Wohngeldes. Es steigt von durchschnittlich rund 180 Euro pro Monat (ohne Reform) auf rund 370 Euro pro Monat.









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Heizkosten- und Klimakomponente unterstützen und motivieren zum Energiesparen

Zusätzlich wird eine dauerhafte Heizkostenkomponente die steigenden Heizkosten dämpfen sowie eine Klimakomponente geben. Sie ist als Zuschlag auf die Höchstbeträge der Miete oder Belastung ausgestaltet. Die Komponenten zu Heizkosten und Klima sind bewusst als Pauschalen konzipiert, um die Verwaltung zu vereinfachen und Anreize zum Energiesparen zu erhalten. Die Reform trägt zudem veränderten regionalen Mietniveaus Rechnung durch eine Neuzuordnung der Gemeinden und Kreise zu den Mietenstufen.


NEU: Heizkostenzuschuss

Der Heizkostenzuschuss entlastet 2,1 Millionen Bürgerinnen und Bürger bei den Energiekosten. Der Heizkostenzuschuss wird nach Haushaltsgröße gestaffelt:

  • bei einer Person 270 Euro
  • bei zwei Personen 350 Euro
  • für jede weitere Person 70 Euro

Wohngeldempfänger sollen den Heizkostenzuschuss automatisch erhalten. Er wird im Sommer aufs Konto überwiesen, wenn in der Regel die Heizkosten- oder Nebenkostenabrechnungen anstehen.


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Wohngeldrechner

Wie viel Wohngeld bekomme ich?

Jetzt kostenlos Wohngeld berechnen:

Monatliche Bruttokaltmiete
Euro

Mietstufe der Gemeinde
⇒ Suche:

Monatliches Familieneinkommen (netto)
Euro

Anzahl Haushaltsmitglieder
(Freunde,entfernte Verwante,ALG2-Empfänger)
Personen

davon *)
Personen
*) mit einem Grad der Behinderung von 100 oder von unter 100 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege


Bitte beachten Sie: Den tatsächlich gewährten Zuschuss kann Ihnen nur Ihre zuständige Wohngeldbehörde verbindlich errechnen.


Wer erhält Wohngeld?

Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch. Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, sollte seinen Anspruch geltend machen.

Wohngeld gibt es:

  • für Altbau und Neubau,
  • als Mieter (auch Genossenschafts- oder Stiftswohnung, Heim) und auch Wohnungseigentümer.
  • Auch Untermieter können Wohngeld beantragen.

Wichtig: Wohngeld können Sie erst erhalten, wenn Sie einen Antrag gestellt haben.

Wohngeld
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Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können, hängt von drei Faktoren ab:

  • Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  • Höhe des Gesamteinkommens
  • Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung

Hinweis: Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen, dass Sie:

  • Mieter/ Mieterin, Eigentümer/ Eigentümerin oder eine gleichgestellte Person sind und den Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, selbst nutzen,
  • den Mittelpunkt Ihrer Lebensbeziehungen in dieser Wohnung haben und
  • mit eigenem Einkommen plus Wohngeld Ihren notwendigen Bedarf zum Lebensunterhalt decken können.


Zu beachten ist, dass Empfängerinnen und Empfänger bestimmter Sozialleistungen vom Wohngeld ausgeschlossen sind, wenn diese Leistungen die Wohnkosten bereits berücksichtigen. Hierzu zählen zum Beispiel:

Hinweis: Wohngeld kann ausnahmsweise rückwirkend beantragt werden, wenn in der Regel innerhalb von 4 Wochen nach Kenntnis von der Entscheidung über Ablehnung oder Aufhebung von Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung, der Wohngeldantrag gestellt wird. Der Beginn des Bewilligungszeitraumes von Wohngeld beginnt dann nicht mit dem Monat der Antragstellung auf Wohngeld, sondern mit dem Monat der Antragstellung auf die oben genannte Leistung (Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung).

Mit dem neuen Wohngeld kann jedoch in vielen Fällen die Notwendigkeit eines Grundsicherungsbezuges enden und stattdessen Wohngeld bezogen werden, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit vermieden wird.

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Wie wird das Wohngeld berechnet?

Die Höhe des Wohngeldes, hängt von diesen Punkten ab:

  • Anzahl der Haushaltsmitglieder (Personen, die in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben und für die die Wohnung, der Lebensmittelpunkt)
  • Höhe des Gesamteinkommens (zu erwartenden Einnahmen zum Zeitpunkt der Antragstellung)
  • Höhe der zuschussfähigen Miete oder entsprechenden Kosten bei Wohnungseigentümern (Die Miete oder Belastung nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zuschussfähig. Dieser richtet sich nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und einer bestimmten Mietenstufe (Berlin ist einheitlich der Mietenstufe IV zugeordnet).

Hinweis: Das wohngeldrechtliche Einkommen ist in den meisten Fällen aufgrund verschiedener Abzüge niedriger als das Bruttoeinkommen. Für die Wohngeldberechnung werden nicht die Bruttoeinnahmen herangezogen. Vom Gesamteinkommen können ein Pauschalbetrag von 6 % sowie bestimmte nicht steuerpflichtige Einnahmen abgezogen werden. Dieser Pauschalsatz erhöht sich auf bis zu 30 %, abhängig davon, ob Beiträge zur Krankenversicherung, zur Rentenversicherung und Steuern bezahlt werden. Bei Schwerbehinderung und für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen kommen weitere Frei- und Abzugsbeträge in Frage. Bei der Einkommensermittlung werden zum Beispiel das Kindergeld und der Kinderzuschlag nicht als Einkommen angerechnet. Einkommenserhöhungen oder Mietsenkungen von mehr als 15 % während eines Bewilligungszeitraumes sind der Wohngeldbehörde zu melden. Das Wohngeld wird dann neu berechnet und ggf. gekürzt oder eingestellt.

Wohngeld gehört zu den Bezügen i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (DA-FamEStG 63.4.2.6 (2) Nr.1 und 63.4.2.3 (2) Nr. 17).

Die Höhe des Wohngelds ergibt sich aus der Wohngeldformel (§ 19 WoGG). Mit der Wohngeldreform 2016 wurden die Rundungsregeln für die Berechnung des Wohngelds vereinfacht. Damit wird künftig der Wohngeldbetrag auf einen Euro genau ausgerechnet.

Wohngeldformel : Gemäß § 19 Abs. 1 WoGG ist das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder wie folgt zu berechnen:


1,15 · (M – (a + b · M + c · Y) ·Y) Euro


Die Größe „M“ ist die gerundete zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro; „Y“ ist das gerundete monatliche Gesamteinkommen in Euro. Auf Grundlage des § 19 Abs. 2 WoGG sind die genauen Rechenschritte der Anlage 2 zu § 19 Abs. 2 WoGG zu entnehmen. Die Werte für a, b und c hängen von der Haushaltsgröße ab und sind der Anlage 1 zu § 19 Abs. 1 WoGG zu entnehmen. Bei der Berechnung des Wohngeldanspruchs für ein einziges zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied (d. h. eine Person wohnt alleinstehend in einer Wohnung) gilt demnach a = 0,063, b = 0,0007963 und c = 0,00009102. Ab 13 Haushaltsmitglieder erhöht sich hinsichtlich des § 19 Abs. 3 WoGG das nach den Absätzen 1 und 2 berechnete monatliche Wohngeld um jeweils 43 Euro, höchstens jedoch bis zur Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (siehe Wikipedia).

Das Wohngeld wird bei Veränderungen neu berechnet, was auch zur Verringerung oder zum Wegfall des Wohngeldanspruchs führen kann (§ 27 Abs. 2 WoGG). Die Neufestsetzung tritt mit Beginn des nächsten Monats in Kraft.

Verzicht auf Rückforderung des einmaligen Heizkostenzuschusses: Im Fall der Aufhebung oder Unwirksamkeit des Verwaltungsakts, mit dem Wohngeld bewilligt wurde oder wurden, erfolgen keine Aufhebung der Bewilligung und keine Rückforderung des einmaligen Heizkostenzuschusses. Folgt auf die Aufhebung oder Unwirksamkeit des Wohngeldbescheides eine Neuentscheidung über Wohngeld, ist über die Leistung des einmaligen Heizkostenzuschusses nicht neu zu entscheiden.

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Wohngeldtabellen und Liste der Mietenstufen ab 1. Januar 2022

Die folgenden Wohngeldtabellen bieten daher lediglich eine Orientierung zur Höhe des Wohngeldes. Sie geben nicht den exakten Wohngeldbetrag an, sondern eine Spanne ("von…bis").

Hinweise zu den Wohngeldtabellen: Für ein bis sechs zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder gibt es jeweils eine Wohngeldtabelle. Um darin die für Sie zutreffende Wohngeldspanne abzulesen, benötigen Sie Ihr wohngeldrechtliches monatliches Gesamteinkommen sowie Ihre zu berücksichtigende Bruttokaltmiete.

Das wohngeldrechtliche Einkommen ist in den meisten Fällen aufgrund verschiedener Abzüge und Freibeträge niedriger als das Bruttoeinkommen. Das Kindergeld und der Kinderzuschlag rechnen nicht zum wohngeldrechtlichen Einkommen.

Die Miete – oder im Falle von Eigenheimen und Eigentumswohnungen die Belastung – ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Diese Höchstbeträge sind nach dem regionalen Mietenniveau gestaffelt. Es gibt sechs Mietenstufen.

Grundlage für die Festlegung der Mietenstufen sind die Mieten der Wohngeldempfänger. Das Statistische Bundesamt berechnet auf Basis der Wohngeldstatistik das entsprechende Mietenniveau. Gemeinden ab 10.000 Einwohner haben eine eigene Mietenstufe. Die übrigen Gemeinden sind nach Kreisen zusammengefasst.







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Wohngeldantrag Download PDF Formulare

Formulare für Ihren Wohngeldantrag erhalten Sie als PDF Download oder bei der örtlichen Wohngeldbehörde Ihrer Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung. Dort erteilt man Ihnen auch umfassende Auskunft über Ihren individuellen Wohngeldanspruch. Sie können mit einer Bearbeitungsdauer von drei bis sechs Wochen rechnen.

Für Ihren Antrag auf Wohngeld müssen Sie unbedingt folgende Unterlagen dem Wohngeldamt vorlegen:

  • Antrag auf Wohngeld (Download siehe unten)
  • Mietbescheinigung, auszufüllen vom Vermieter (mit Angabe über Größe sowie Baujahr)
  • Mietvertrag und Mietquittung
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Meldebestätigung
  • Einkommensnachweise (Ausbildungs- bzw. Arbeitsvertrag, Lohn- und Gehaltsabrechnungen)


Die Checkliste soll Ihnen helfen, die notwendigen Unterlagen zu Ihrem Wohngeldantrag beizufügen und Ihnen die Vollständigkeit Ihres Antrages selbst zu prüfen.


Die Formulare zur Wohngeldbeantragung (Mietzuschuss) stehen für Sie zum kostenlosen Download bereit. Sie haben die Möglichkeit, das Formular am PC auszufüllen und/oder auszudrucken sowie zu speichern. Eine Übersendung des Formulars per Mail an die Wohngeldbehörde ist für die Antragstellung nicht ausreichend.


















Hinweis: Gegebenenfalls sind weitere Formulare der Wohngeldbehörde notwendig, z.B. wenn es sich beim Antragsteller um einen Schüler, Studenten oder Auszubildenden handelt. Außerdem können weitere Unterlagen für Ihren Wohngeldantrag je nach familiärer und finanzieller Situation erforderlich sein, wie z.B.:

  • Einkommensteuersteuerbescheid
  • Lohn- und Gehaltsabrechnungen
  • Rentenbescheide
  • Nachweise über Sozialhilfe zum Beispiel Kopien von
    • Bescheid über Arbeitslosengeld
    • Bescheid über Arbeitslosenhilfe
    • Berechnungs-Bogen zur Sozialhilfe
    • Bescheid über Unterhalt
  • Bescheide über Kindergeld, Kinderzuschlag und Elterngeld
  • Kontoauszüge
  • Unterhaltsnachweise
  • Schwerbehindertenausweis
  • Pflegegeldnachweis
  • Angaben zu Unterhaltsverpflichtungen falls Sie Unterhalt zahlen den Unterhaltstitel und Zahlbelege
  • Schul- oder Studienbescheinigung und ggf. BAföG-Bescheid + Fragebogen für Auszubildende, Studierende, Schülerinnen und Schüler
  • Erklärung zum Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft falls mehrere Personen in Ihrer Wohnung leben
  • Angaben zur Untervermietung falls Sie zur Untermiete wohnen oder einen Untermieter haben
  • Falls Sie Ausländer sind: Nachweis über Ihr Aufenthalts-Recht Falls Sie einem Staat der Europäischen Union (EU) angehören, genügt dazu in der Regel die Kopie Ihres Ausweis-Dokuments. Falls Sie einem anderen Staat angehören, benötigen Sie einen Aufenthalts-Titel, zum Beispiel eine Aufenthalts-Erlaubnis oder eine Aufenthalts-Gestattung.
  • Vermögensnachweise
  • Lebensversicherungen, Bausparverträge etc.
  • Darlehensverträge mit monatlichen Belastungen

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den genannten Unterlagen nicht um eine abschließende Aufzählung handeln kann, weil für die Antragstellerin oder den Antragsteller möglicherweise besondere persönliche Angaben und Nachweise benötigt werden.

Zum Antrag auf Lastenzuschuss können weitere Nachweise notwendig sein. Hierzu erhalten Sie nach Eingang Ihres Antrages ein Schreiben der Behörde, welche Unterlagen für die Bearbeitung

Für den Folgeantrag nach der Bewilligung müssen für den Folgeantrag nicht wieder die kompletten Unterlagen eingereicht werden, es reicht aus:

  • Antragsformular mit den zutreffenden Anlagen,
  • Verdienstbescheinigung und Fragebogen zur Einkommensermittlung
  • die letzten drei Mietquittungen und sofern sich Ihre Miete geändert hat, das letzte Miet-Änderungsschreiben

Auf Ihren Wohngeldantrag erteilt Ihnen die für Sie zuständige Behörde einen schriftlichen Bescheid. Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt, und zwar ab dem 1. des Monats, in dem Sie den Wohngeldantrag gestellt haben. Danach ist ein neuer Antrag erforderlich.

Hinweis: Sie müssen der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn es Veränderungen gibt, die zum Wegfall des Wohngeldanspruchs führen können, wie z.B. wenn sich Ihr Gesamteinkommen um mehr als 15 % erhöht oder die Miete um 15 % verringert. Außerdem müssen Sie die Verringerung der Haushaltsmitglieder, einen Umzug etc. mitteilen. Wer dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommt, kann mit einem Bußgeld belegt werden. Stellt die Wohngeldbehörde fest, dass die Angaben unvollständig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht rechtzeitig gemacht wurden, so ist diese verpflichtet, überzahltes Wohngeld zurückzufordern. Unabhängig hiervon kann gegen Sie ein Strafverfahren eingeleitet werden.

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Auskunftserteilung an die Wohngeldbehörden durch das Finanzamt

Nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens unter den im Gesetz näher bestimmten Voraussetzungen Wohngeld als Zuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum gewährt. Die Höhe des Wohngeldes (Miet- oder Lastenzuschuss) richtet sich u.a. nach dem Einkommen und Vermögen des Antragstellers und der zu seinem Haushalt rechnenden Familienmitglieder i.S. des § 4 WoGG .

Die Finanzbehörden haben den für die Bewilligung des Wohngeldes zuständigen Behörden Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der zu seinem Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen, soweit dies in einem Verfahren nach dem WoGG erforderlich ist. Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dritter Personen – z.B. des Vermieters – dürfen den Bewilligungsbehörden nicht erteilt werden.


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Weitere Infos siehe Wohngeld


Rechtsgrundlagen zum Thema: Wohngeld

EStG 
EStG § 3

AO 
AO § 53 Mildtätige Zwecke

AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen

AO § 53 Mildtätige Zwecke

AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen

AEAO 
AEAO Zu § 350 Beschwer:


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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