Wohngeldrechner 2026: Wohngeld berechnen, Anspruch prüfen & beantragen
Wohngeld 2026 – Voraussetzungen, Höhe, Einkommensgrenzen, Wohngeldtabelle & Wohngeldantrag (PDF-Download). Mit kostenlosem Wohngeldrechner und allen Rechtsgrundlagen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG).
Stand: Mai 2026. Maßgeblich sind die seit dem 1. Januar 2025 fortgeschriebenen Werte, die unverändert auch 2026 gelten.
Inhaltsverzeichnis:
- Was ist Wohngeld?
- Wohngeld 2026 – was ändert sich?
- Wohngeldrechner 2026
- Wer hat Anspruch auf Wohngeld?
- Wohngeld und Vermögen – Freigrenzen
- Wie wird das Wohngeld berechnet? – Wohngeldformel
- Wohngeldtabellen 2025/2026 und Mietenstufen
- Heizkosten- und Klimakomponente
- Wohngeldantrag – PDF-Formulare Download
- FAQ Wohngeld – Häufige Fragen
- Wohngeldentwicklung 2025–2027
- Rechtsgrundlagen & Quellen
- Weitere Informationen & Downloads
Was ist Wohngeld? – Definition und Zweck
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte mit geringem Einkommen. Es wird als Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter oder als Lastenzuschuss für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer gewährt (§ 1 WoGG). Wohngeld ist ein Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden; es ist zudem steuerfrei.
Seit der Wohngeld-Plus-Reform zum 1. Januar 2023 profitieren deutlich mehr Haushalte vom Wohngeld. Sowohl die Höhe des Zuschusses als auch der Kreis der Berechtigten wurden erheblich erweitert. Zusätzlich wurden eine dauerhafte Heizkostenkomponente (§ 12 Abs. 6 WoGG) und eine Klimakomponente (§ 12 Abs. 7 WoGG) eingeführt, um gestiegene Energie- und Sanierungskosten abzufedern.
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Viele Haushalte unterschätzen ihren möglichen Anspruch auf Wohngeld. Da sich Einkommen, Miete und Haushaltsgröße laufend ändern, empfiehlt sich eine jährliche Überprüfung. Nutzen Sie unseren Wohngeldrechner 2026, um in wenigen Minuten herauszufinden, ob Sie Anspruch haben – und verschenken Sie kein Geld.
Wohngeld 2026 – Was ändert sich? (Überblick)
Der Jahreswechsel 2025/2026 bringt beim Wohngeld keine pauschale Erhöhung – 2026 ist insoweit eine „Nullrunde". Die entscheidenden Eckpunkte:
- Letzte Anpassung zum 1. Januar 2025: Das Wohngeld wurde im Durchschnitt um rund 15 Prozent bzw. etwa 30 Euro pro Monat erhöht.
- 2026 gelten die Werte aus 2025 unverändert weiter – einschließlich der Miethöchstbeträge und der Mietenstufen-Zuordnung (Stand 1. Januar 2025).
- Nächste reguläre Fortschreibung: 1. Januar 2027. Die Dynamisierung erfolgt zwingend alle zwei Jahre per Rechtsverordnung (§ 43 WoGG).
- Rund 1,9 Millionen Haushalte beziehen Wohngeld; durch die Reform stieg die Zahl von zuvor rund 1,6 Millionen an.
- Ausblick: Laut Koalitionsvertrag 2025 ist geplant, Wohngeld und Kinderzuschlag zusammenzuführen. Eine gesetzliche Umsetzung steht aus.
Wichtig für die Beratungspraxis: Wer den Anspruch realistisch einschätzen will, sollte mit den seit 2025 fortgeschriebenen Werten rechnen – nicht mehr mit Tabellen aus 2023.
Wohngeldrechner 2026 – Wie viel Wohngeld steht mir zu?
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Welche Faktoren bestimmen die Höhe des Wohngeldes?
Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach drei Faktoren:
- Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5–7 WoGG) – je mehr Personen, desto höher kann das Wohngeld ausfallen.
- Gesamteinkommen des Haushalts (§§ 13–18 WoGG) – alle Einkünfte werden nach Abzügen und Freibeträgen berücksichtigt.
- Zuschussfähige Miete bzw. Belastung (§ 12 WoGG) – begrenzt durch Höchstbeträge je nach Mietenstufe und Haushaltsgröße.
Hinweis: Verbindlich ist allein der Bescheid Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde. Unser Rechner liefert eine zuverlässige Orientierung.
Automatische Anpassung des Wohngeldes (Dynamisierung)
Das Wohngeld wird gemäß § 43 WoGG alle zwei Jahre per Rechtsverordnung an die Miet- und Preisentwicklung angepasst (Dynamisierung). Maßgeblich sind dabei die Jahresdurchschnittswerte des Verbraucherpreisindex sowie eines Teilindex aus Nettokaltmiete und Wohnungsnebenkosten.
Die letzte Fortschreibung trat zum 1. Januar 2025 in Kraft (Zweite Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes) und brachte im Schnitt rund 15 Prozent bzw. etwa 30 Euro mehr pro Monat. Für den Jahreswechsel 2025/2026 ist keine weitere Erhöhung vorgesehen; die nächste planmäßige Anpassung erfolgt zum 1. Januar 2027. Die Dynamisierung soll verhindern, dass Haushalte allein wegen steigender Mieten und Preise in Bürgergeld oder Grundsicherung wechseln müssen.
Wer hat Anspruch auf Wohngeld? – Voraussetzungen im Überblick
Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch. Wer die Voraussetzungen erfüllt, sollte den Anspruch geltend machen.
Grundvoraussetzungen für Wohngeld
Wohngeld können sowohl Mieter als auch selbstnutzende Eigentümer beantragen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Sie bewohnen eigenen Wohnraum in Deutschland als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen.
- Ihr Einkommen liegt unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenzen (haushalts- und mietstufenabhängig).
- Sie beziehen keine Transferleistungen, bei denen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt werden (Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz).
- Es liegt kein erhebliches Vermögen im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG vor (siehe Abschnitt Vermögen).
Wer kann Wohngeld erhalten?
- Mieter von Alt- und Neubauten
- Bewohner von Genossenschafts- oder Stiftswohnungen
- Heimbewohner
- selbstnutzende Wohnungs- und Hauseigentümer (Lastenzuschuss)
- Untermieter
Wichtig: Wohngeld wird grundsätzlich erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt (§ 25 WoGG). Stellen Sie Ihren Antrag daher rechtzeitig.
Wer ist vom Wohngeld ausgeschlossen?
Empfänger bestimmter Sozialleistungen sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn die Wohnkosten dort bereits berücksichtigt werden (§ 7 WoGG):
- Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende, ehem. ALG II)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Ausnahme – rückwirkende Beantragung: Wird innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Ablehnung oder Aufhebung von Bürgergeld oder Grundsicherung ein Wohngeldantrag gestellt, kann der Bewilligungszeitraum bereits mit dem Monat der ursprünglichen Antragstellung auf die abgelehnte Leistung beginnen (§ 25 Abs. 3 WoGG).
Einkommensgrenzen – grobe Orientierung
Eine bundesweit einheitliche Einkommensgrenze gibt es nicht; sie wird individuell aus Haushaltsgröße, Mietenstufe und Wohnkosten berechnet. Als grober Richtwert (Nettoeinkommen, je nach Wohnort/Mietenstufe):
- 1-Personen-Haushalt: ca. 1.300–1.600 Euro
- 4-Personen-Haushalt: ca. 2.800–3.700 Euro
Maßgeblich ist nicht das Brutto-, sondern das wohngeldrechtliche Einkommen (nach Abzügen und Freibeträgen). Prüfen Sie Ihren konkreten Anspruch mit dem Wohngeldrechner.
Wohngeld und Vermögen – Freigrenzen (§ 21 Nr. 3 WoGG)
Das WoGG nennt keinen festen Vermögensfreibetrag. Nach § 21 Nr. 3 WoGG ist die Inanspruchnahme von Wohngeld bei erheblichem Vermögen missbräuchlich. Die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift (Nr. 21.37 WoGVwV) konkretisiert dies mit einer Freigrenze von:
- 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied
- + 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied
Es handelt sich um eine harte Grenze (keinen gestaffelten Freibetrag): Wird sie überschritten, ist der Wohngeldanspruch grundsätzlich ausgeschlossen. Bestimmtes Schonvermögen (z. B. selbstgenutztes Wohneigentum, angemessene Altersvorsorge) bleibt außer Betracht.
Aktuelle Rechtsprechung: Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 11.12.2025 (OVG 6 B 3/25) klargestellt, dass die mit dem Bürgergeld-Gesetz eingeführte Vermögensgrenze von 40.000 Euro (§ 12 Abs. 4 SGB II) nicht auf das Wohngeldrecht übertragbar ist. Maßgeblich bleibt der bisherige Orientierungswert; entscheidend ist stets die Zumutbarkeit des Vermögenseinsatzes im Einzelfall.
Wie wird das Wohngeld berechnet? – Die Wohngeldformel
Die Höhe des Wohngeldes hängt von folgenden Faktoren ab:
- Haushaltsmitglieder – Personen in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (§§ 5–7 WoGG)
- Gesamteinkommen – zu erwartende Einnahmen bei Antragstellung (§§ 13–18 WoGG)
- Zuschussfähige Miete/Belastung – nur bis zum Höchstbetrag je Haushaltsgröße und Mietenstufe (§ 12 WoGG; z. B. ist Berlin einheitlich der Mietenstufe IV zugeordnet)
Wohngeldrechtliches Einkommen – Was zählt dazu?
Das wohngeldrechtliche Einkommen ist meist niedriger als das Bruttoeinkommen, da Abzüge und Freibeträge berücksichtigt werden (§§ 14–18 WoGG):
- Werbungskosten: Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 Euro/Jahr (§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG); für Renten 102 Euro/Jahr (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG). Bei pauschal besteuertem Arbeitslohn (§ 40a EStG, z. B. Minijob) gilt der Pauschbetrag nicht – hier sind nur tatsächliche Aufwendungen abziehbar.
- Pauschaler Abzug von je 10 % für Einkommensteuer, Pflichtbeiträge zur Renten- sowie zur Kranken-/Pflegeversicherung – insgesamt höchstens 30 % (§ 16 WoGG).
- Zusätzliche Freibeträge u. a. bei Schwerbehinderung, Erwerbstätigkeit und für Alleinerziehende (§ 17 WoGG).
- Abzug gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen (§ 18 WoGG).
- Kindergeld und Kinderzuschlag zählen nicht zum wohngeldrechtlichen Einkommen.
Wichtig: Einkommenserhöhungen oder Mietsenkungen von mehr als 15 % im Bewilligungszeitraum sind der Wohngeldbehörde mitzuteilen; das Wohngeld wird dann neu berechnet (§ 27 WoGG).
Wohngeld gehört zu den Bezügen im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (vgl. A 63.4.2.6 Abs. 2 Nr. 1 und A 63.4.2.3 Abs. 2 Nr. 17 DA-KG).
Die Wohngeldformel – So wird gerechnet
Die Höhe des Wohngeldes ergibt sich aus der Wohngeldformel gemäß § 19 WoGG. Das Wohngeld wird auf einen Euro genau berechnet.
Wohngeldformel (§ 19 Abs. 1 WoGG) für bis zu zwölf Haushaltsmitglieder:
1,15 · (M – (a + b · M + c · Y) · Y) Euro
- M = gerundete zuschussfähige monatliche Miete oder Belastung in Euro
- Y = gerundetes monatliches Gesamteinkommen in Euro
- a, b, c = Werte abhängig von der Haushaltsgröße (Anlage 2 zu § 19 Abs. 1 WoGG)
Beispiel Ein-Personen-Haushalt: a = 0,063, b = 0,000796300, c = 0,000091022.
Ab dem 13. Haushaltsmitglied erhöht sich das Wohngeld um jeweils 43 Euro pro Person, höchstens jedoch bis zur Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung (§ 19 Abs. 3 WoGG).
Neuberechnung bei Änderungen: Bei wesentlichen Änderungen (Einkommen, Miete, Haushaltsgröße) wird das Wohngeld neu festgesetzt – auch zulasten der Berechtigten (§ 27 WoGG).
Wohngeldtabellen 2025/2026 und Mietenstufen
Die folgenden Wohngeldtabellen bieten eine Orientierung zur Höhe des Wohngeldes (Spanne „von … bis"). Da das Wohngeld 2026 nicht erneut angepasst wurde, gelten die Werte aus 2025 auch für 2026.
Hinweise zu den Wohngeldtabellen
Zum Ablesen der zutreffenden Spanne benötigen Sie:
- Ihr wohngeldrechtliches monatliches Gesamteinkommen
- Ihre zu berücksichtigende Bruttokaltmiete
Kindergeld und Kinderzuschlag zählen nicht zum wohngeldrechtlichen Einkommen. Die Miete bzw. Belastung ist nur bis zu den Höchstbeträgen nach § 12 WoGG zuschussfähig.
Mietenstufen – sieben Stufen (I bis VII)
Seit der Wohngeld-Plus-Reform ist Deutschland in sieben Mietenstufen eingeteilt – von Stufe I (sehr niedriges Mietniveau) bis Stufe VII (sehr hohes Mietniveau, z. B. München, Frankfurt am Main, Stuttgart). Grundlage ist das vom Statistischen Bundesamt ermittelte Mietenniveau auf Basis der Wohngeldstatistik. Gemeinden ab 10.000 Einwohnern haben eine eigene Mietenstufe; übrige Gemeinden werden nach Kreisen zusammengefasst. Die aktuelle Zuordnung wurde zum 1. Januar 2025 angepasst und gilt unverändert für 2026.
Die für Ihre Gemeinde geltende Mietenstufe können Sie über das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) und die Anlage zur Wohngeldverordnung nachschlagen.
Wohngeldtabellen 2025/2026 – Download als PDF
Heizkosten- und Klimakomponente – dauerhafte Entlastung
Zusätzlich zum Wohngeld gibt es seit der Reform 2023 eine dauerhafte Heizkostenkomponente (§ 12 Abs. 6 WoGG) und eine Klimakomponente (§ 12 Abs. 7 WoGG). Beide sind als Zuschlag auf die Höchstbeträge der Miete bzw. Belastung ausgestaltet und nach der Haushaltsgröße gestaffelt:
- Heizkostenkomponente: pauschaler Zuschlag, im Durchschnitt rund 1,20 Euro je Quadratmeter Wohnfläche.
- Klimakomponente: pauschal 0,40 Euro je Quadratmeter, um Kosten energetischer Sanierungen bzw. energieeffizienten Neubaus abzufedern.
Die Pauschalierung vereinfacht die Verwaltung und erhält Anreize zum Energiesparen. Die Komponenten werden bei der Berechnung des Miethöchstbetrags automatisch berücksichtigt; ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Hinweis zum einmaligen Heizkostenzuschuss: Die früher genannten Einmalzahlungen (z. B. 270 Euro für 1 Person, 350 Euro für 2 Personen, je 70 Euro je weiterer Person) betrafen den einmaligen Heizkostenzuschuss II für 2022/2023. Dieser ist ausgelaufen und wird 2026 nicht mehr gezahlt. Maßgeblich ist heute die oben beschriebene dauerhafte Heizkostenkomponente.
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Wohngeldantrag 2026 – So beantragen Sie Wohngeld
Formulare für Ihren Wohngeldantrag erhalten Sie als PDF-Download oder bei der örtlichen Wohngeldbehörde Ihrer Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung. Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel drei bis sechs Wochen, im Einzelfall länger; die Behörde kann eine vorläufige Zahlung leisten (§ 26a Abs. 3 WoGG).
Wie stelle ich einen Antrag auf Wohngeld?
Der Antrag ist bei der zuständigen Wohngeldbehörde der Stadt oder Gemeinde einzureichen; in vielen Bundesländern ist eine Online-Antragstellung möglich. Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt (§ 25 WoGG), in bestimmten Fällen bis zu 24 Monate. Danach ist ein neuer Antrag (Weiterleistungs-/Folgeantrag) erforderlich. Wohngeld wird grundsätzlich nur ab dem Monat der Antragstellung geleistet – stellen Sie den Antrag daher rechtzeitig.
Benötigte Unterlagen für den Wohngeldantrag
- Wohngeldantrag (ausgefüllt, Download siehe unten)
- Mietbescheinigung (vom Vermieter, mit Angaben zu Größe und Baujahr)
- Mietvertrag und aktuelle Mietnachweise
- Personalausweis oder Reisepass
- Meldebestätigung
- Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder (z. B. Gehaltsabrechnungen der letzten Monate, Renten-/Leistungsbescheide)
Weitere Unterlagen je nach Situation
- Einkommensteuerbescheid, Rentenbescheide
- Bescheide über Arbeitslosengeld, Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld
- Kontoauszüge, Vermögensnachweise (z. B. Lebensversicherungen, Bausparverträge)
- Unterhaltsnachweise und Unterhaltstitel
- Schwerbehindertenausweis, Pflegegeldnachweis
- Schul-/Studienbescheinigung, ggf. BAföG-Bescheid + Fragebogen für Auszubildende
- Erklärung zur Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft
- Angaben zur Untervermietung; Nachweis über Aufenthaltsrecht (für ausländische Antragsteller)
- Darlehensverträge mit monatlichen Belastungen (bei Wohneigentum)
Hinweis: Die Aufzählung ist nicht abschließend. Nach Eingang Ihres Antrags teilt Ihnen die Behörde mit, welche Unterlagen noch fehlen.
Checkliste für Ihren Wohngeldantrag
Wohngeldantrag-Formulare nach Bundesländern – PDF-Download
Die Formulare zur Wohngeldbeantragung (Mietzuschuss) stehen kostenlos zum Download bereit. Eine Übersendung per E-Mail an die Wohngeldbehörde ist für die Antragstellung in der Regel nicht ausreichend.
Folgeantrag / Weiterleistungsantrag
Für den Folgeantrag genügen in der Regel:
- Antragsformular mit zutreffenden Anlagen
- aktuelle Verdienstbescheinigung und Fragebogen zur Einkommensermittlung
- aktuelle Mietnachweise; bei Mietänderung das Mietänderungsschreiben
Mitteilungspflicht bei Veränderungen
Teilen Sie der Wohngeldbehörde unverzüglich mit, wenn:
- das Einkommen um mehr als 15 % steigt
- die Miete um mehr als 15 % sinkt
- sich die Zahl der Haushaltsmitglieder verringert
- ein Umzug erfolgt
- Transferleistungen (Bürgergeld, Sozialhilfe etc.) bezogen werden
Bei Verletzung der Mitteilungspflicht drohen Bußgeld, Rückforderung überzahlten Wohngeldes und ggf. ein Strafverfahren wegen Sozialleistungsbetrugs.
Auskunftserteilung durch das Finanzamt
Nach dem Wohngeldgesetz haben die Finanzbehörden den Wohngeldbehörden Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der Haushaltsmitglieder zu erteilen, soweit dies für das Wohngeldverfahren erforderlich ist. Auskünfte über Dritte (z. B. Vermieter) dürfen nicht erteilt werden.
FAQ Wohngeld 2026 – Häufig gestellte Fragen
1. Wird das Wohngeld 2026 erhöht?
Nein. Die letzte Erhöhung erfolgte zum 1. Januar 2025 (durchschnittlich rund 15 % bzw. ca. 30 Euro/Monat). 2026 gelten diese Werte unverändert weiter. Die nächste planmäßige Anpassung erfolgt zum 1. Januar 2027 (§ 43 WoGG).
2. Haben Auszubildende und BAföG-Empfänger einen Wohngeldanspruch?
Alleinstehende Auszubildende mit Anspruch auf BAB oder BAföG sind grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht, wenn diese Leistungen nur als Darlehen gewährt werden.
3. Haben Studierende einen Wohngeldanspruch?
Studierende sind ausgeschlossen, wenn sie dem Grunde nach BAföG-berechtigt sind. Besteht der BAföG-Anspruch ausschließlich als Darlehen, kann Wohngeld gewährt werden.
4. Haben Personen im Freiwilligendienst oder freiwilligen Wehrdienst Anspruch?
Ja, sofern das Einkommen unter den jeweiligen Grenzen liegt (FSJ, FÖJ, Bundesfreiwilligendienst, freiwilliger Wehrdienst).
5. Können Bürgergeld- oder Sozialhilfeempfänger zusätzlich Wohngeld erhalten?
Nein, da dort die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt werden (§ 7 WoGG).
6. Wer zählt als Haushaltsmitglied?
Alle dauerhaft in der Wohnung lebenden Personen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (Ehe-/Lebenspartner, Kinder, Eltern, weitere Angehörige; auch Pflegekinder/-eltern), §§ 5–7 WoGG.
7. Können ausländische Personen Wohngeld erhalten?
Ja, bei gültigem Aufenthaltsrecht und gesichertem Lebensunterhalt; EU-Bürger grundsätzlich bei Wohnsitz in Deutschland.
8. Welche Werbungskosten werden berücksichtigt?
Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro/Jahr (§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG), bei Renten 102 Euro/Jahr (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG). Höhere tatsächliche Werbungskosten sind nachzuweisen. Bei pauschal besteuertem Arbeitslohn (§ 40a EStG) gilt der Pauschbetrag nicht.
9. Welche Einkommensarten werden berücksichtigt?
U. a. Einkünfte aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit, Renten und Pensionen, Kapital- und Mieteinnahmen, Unterhaltszahlungen sowie Arbeitslosengeld I.
10. Wie hoch darf das Vermögen sein?
Freigrenze nach Nr. 21.37 WoGVwV: 60.000 Euro für das erste, je 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied (§ 21 Nr. 3 WoGG). Die Bürgergeld-Grenze von 40.000 Euro gilt im Wohngeldrecht nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2025).
11. Was gehört zur zuschussfähigen Miete?
Kaltmiete, kalte Betriebskosten und Wassergebühren. Heiz- und Stromkosten gehören nicht dazu (werden aber über die Heizkostenkomponente pauschal berücksichtigt).
12. Was gehört zur Belastung bei Wohneigentum?
Zins- und Tilgungsraten, Grundsteuer, Instandhaltungsaufwand u. a. Haushaltsstrom und Heizkosten sind nicht enthalten.
13. Wie wird Miete in Mischhaushalten berücksichtigt?
Sind einzelne Personen vom Wohngeld ausgeschlossen (z. B. Bürgergeldbezug), wird nur der Mietanteil der wohngeldberechtigten Personen berücksichtigt.
14. Was ist bei Änderungen im Bewilligungszeitraum zu beachten?
Änderungen der Haushaltsgröße, des Einkommens (über 15 %) oder der Wohnkosten (über 15 %) sind der Wohngeldstelle unverzüglich zu melden (§ 27 WoGG).
15. Was ändert sich bei einem Umzug?
Wohngeld für die alte Wohnung endet mit dem Auszug; für die neue Wohnung ist ein neuer Antrag zu stellen.
16. Wie lange dauert die Bearbeitung und wann erfolgt die Auszahlung?
In der Regel rund vier bis sechs Wochen; die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus auf das Konto. Eine vorläufige Zahlung ist möglich (§ 26a Abs. 3 WoGG).
Wohngeldentwicklung 2025–2027 – Das Wichtigste im Überblick
- 1. Januar 2023: Wohngeld-Plus-Reform – höhere Einkommensgrenzen, dauerhafte Heizkosten- und Klimakomponente; Kreis der Berechtigten deutlich erweitert.
- 1. Januar 2025: Erste turnusmäßige Fortschreibung nach § 43 WoGG – Erhöhung um durchschnittlich rund 15 % bzw. ca. 30 Euro/Monat; rund 1,9 Millionen Wohngeldhaushalte.
- 2026: Keine weitere pauschale Erhöhung („Nullrunde"); Werte und Mietenstufen aus 2025 gelten unverändert fort.
- 1. Januar 2027: Nächste planmäßige Fortschreibung nach § 43 WoGG.
- Ausblick: Laut Koalitionsvertrag 2025 ist eine Zusammenführung von Wohngeld und Kinderzuschlag geplant (noch nicht gesetzlich umgesetzt).
Auch ohne pauschale Erhöhung kann sich der individuelle Anspruch 2026 verändern: Schon Verschiebungen bei Einkommen, Haushaltsgröße oder Wohnkosten können den Anspruch erhöhen, verringern oder entfallen lassen. Eine erneute Prüfung – z. B. mit dem Wohngeldrechner – lohnt sich daher regelmäßig.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- Wohngeldgesetz (WoGG) – gesetze-im-internet.de
- § 12 WoGG – Höchstbeträge, Heizkosten- und Klimakomponente
- § 19 WoGG – Wohngeldformel
- § 43 WoGG – Fortschreibung (Dynamisierung)
- Wohngeldverordnung (WoGV) inkl. Mietenstufen-Anlage
- Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) – Wohngeld-Plus-Rechner und Mietenstufen-Verzeichnis
- Zweite Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes (Wirkung zum 1. Januar 2025)
- OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2025 – OVG 6 B 3/25 (erhebliches Vermögen, § 21 Nr. 3 WoGG)
Weitere Informationen und Downloads zum Wohngeld 2026
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Weitere Informationen: Wohngeld 2026 – Alle Infos auf einen Blick
Rechtlicher Hinweis: Diese Informationen dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Maßgeblich ist im Einzelfall die verbindliche Entscheidung der zuständigen Wohngeldstelle. Alle Angaben ohne Gewähr; Stand: Mai 2026.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Wohngeld
EStGEStG § 3
AO
AO § 53 Mildtätige Zwecke
AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
AO § 53 Mildtätige Zwecke
AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
AEAO
AEAO Zu § 350 Beschwer:
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