Rabatt Rechner
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Inhalt
Rabatte sind Preisnachlässe auf Barzahlung, Treue, Wiederverkauf (Wiederverkäufer- und Großhandelsrabatt) u.ä. Sie werden üblicherweise bereits in der Rechnung angesetzt, sodass bei der Buchung des Geschäftsvorfalls nur der jeweilige Restbetrag zu erfassen ist.
Rabattrechner / Gewinnminderung
Kalkulation von Rabatten
Wenn Sie Ihren Kunden Rabatte gewähren wollen, dann sollten Sie sich an Ihrer Branche orientieren. Höhere Rabatte können zu steigenden Umsätzen führen. Andererseits schmälern Rabatte Ihren Gewinn. Daher sollten Sie Nachlässe so gering wie möglich halten. Um einen angemessenen Gewinn zu erzielen, ist es notwendig, auf die Selbstkosten den absoluten oder Prozentwert aufzuschlagen. Die Selbstkosten und der angestrebte Gewinn ergeben zusammen den Verkaufspreis.
Siehe auch Skonto.
Rabattrechner
Buchung von Rabatten
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Listenpreis der Waren | 5.000,00 EUR |
./ | Großhandelsrabatt (25 %) | 1.250,00 EUR |
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3.750,00 EUR |
+ | Umsatzsteuer (19 %) | 712,50 EUR |
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Rechnungsbetrag | 4.462,50 EUR |
Buchungssatz beim Kunden:
Wareneinkauf | 3.750,00 EUR |
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und Vorsteuer | 712,50 EUR | an | Verbindlichkeiten | 4.462,50 EUR |
Buchungssatz beim Lieferanten:
Forderungen | 4.462,50 EUR | an | Umsatzerlös | 3.750,00 EUR |
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und Umsatzsteuer | 712,50 EUR |
Zur Buchung von Rabatten siehe Buchhaltung-lernen.com .
Rabatte vom Arbeitgeber ((sog. Belegschaftsrabatt bzw. Personalrabatt))
Rabatte vom eigenen Arbeitgeber sind grundsätzlich Arbeitslohn, für die regelmäßig der Rabattfreibetrag gewährt wird. Bei Rabatten von Fremdfirmen kann es sich unter weiteren Voraussetzungen um Arbeitslohn von Dritten handeln.
44-EUR-Freigrenze: Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG werden Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort angesetzt. Nach der BFH-Rechtsprechung darf hier grundsätzlich der günstigste Preis am Markt angesetzt werden (u. a. BFH, Urteil v. 17.8.2005, IX R 10/05). Die nach dieser Norm bewerteten Sachbezüge bleiben bis zu 44 EUR pro Monat steuerfrei. Ist diese Grenze jedoch nur um einen Euro überschritten, entfällt die Steuerfreiheit komplett (Freigrenze).
Rabattfreibetrag von 1.080 EUR: Nach § 8 Abs. 3 EStG können Personalrabatte, die Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern erhalten, bis zu einem Betrag von 1.080 EUR pro Jahr steuerfrei bleiben. Die Bewertungsvorschrift stellt – anders als § 8 Abs. 2 EStG – auf den Endpreis ab, zu denen der Arbeitgeber (oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer) die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Von diesem Wert darf noch ein Bewertungsabschlag von 4 % vorgenommen werden.
§ 8 Abs. 3 EStG
R 8.2 LStR
§ 2 Abs. 1 LStDV
Inhaltsübersicht
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1.
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2.
-
3.
-
4.
-
5.
Eine Möglichkeit, Arbeitnehmern steuerlich subventioniert Arbeitslohn zu zahlen, liegt im Einräumen von Belegschafts- oder Personalrabatten. Auch hier gilt zunächst der Grundsatz, dass finanzielle Vorteile aus der kostenlosen oder verbilligten Überlassung von Waren und Dienstleistungen durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn zu versteuern sind (§ 2 Abs. 1 LStDV).
Steuervorteile ergeben sich allerdings durch die als Rabattregelung bekannte Bewertungsvorschrift des § 8 Abs. 3 EStG.
Ausgehend von den Preisen, die Endabnehmer für die Waren des Arbeitgebers üblicherweise zahlen, sieht die Rabattregelung folgende Vergünstigungen vor:
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Bewertungsabschlag von 4 % auf den Endabnehmerpreis
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Steuerfreibetrag von 1.080 EUR
1. Anwendungsvoraussetzungen
Unter die Rabattregelung fallen nur Waren und Dienstleistungen, mit denen der Arbeitgeber üblicherweise handelt bzw. die er seinen Kunden gegenüber erbringt. Waren und Dienstleistungen, die überwiegend für die Arbeitnehmer bestimmt sind, fallen nicht unter die Rabattregelung.
Die Finanzverwaltung legt § 8 Abs. 3 EStG überwiegend so aus, dass nur solche Waren und Dienstleistungen unter die Rabattregelung fallen, die vom Arbeitgeber hergestellt, vertrieben oder erbracht werden. Betriebs- und Hilfsstoffe, die überwiegend nicht an fremde Personen abgegeben werden, sind nicht begünstigt (R 8.2 Abs. 1 Nr. 3 LStR). In einem Urteil vom 27.08.2002 hat der BFH entscheiden, dass die Abgabe von Medikamenten an die Arbeitnehmer eines Krankenhauses unter den Rabattfreibetrag fällt (BFH, 27.08.2002 - VI R 63/977; BStBl II 2002, 881). Der Rabattfreibetrag ist nicht anzuwenden, wenn ein Betrieb z.B. gebrauchte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens an Arbeitnehmer verkauft. Diese Wirtschaftsgüter werden vom Arbeitgeber weder hergestellt noch vertrieben. Hersteller i.S. des § 8 Abs. 3 EStG kann derjenige sein, der den Gegenstand selbst produziert, der ihn auf eigene Kosten nach seinen Vorgaben und Plänen von einem Dritten produzieren lässt oder der damit vergleichbare sonstige gewichtige Beiträge zur Herstellung der Ware erbringt (BFH, 01.10.2009 - VI R 22/07, DStR 2009, 2481).
§ 8 Abs. 3 EStG ist auch auf die leih- oder mietweise Überlassung von Grundstücken, Wohnungen, Kraftfahrzeugen und andere beweglichen Wirtschaftsgüter anzuwenden (R 8.2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 LStR); (BFH, 04.11.1994 - VI R 81/93, BStBl II 1995, 338).
Praxistipp:
Durch den Rabattfreibetrag wird die Bewertung des geldwerten Vorteils nach den niedrigen Sachbezugswerten bzw. nach der 1%-Methode bei Fahrzeugen oder den Vergünstigungen bei Arbeitgeber-Darlehn ausgeschlossen. Für den Rabattfreibetrag ist immer der Endpreis am Abgabeort (abzüglich 4 %) anzusetzen. Erhält ein Arbeitnehmer verbilligt Waren, die der Arbeitgeber herstellt oder vertreibt (z.B. einen Jahreswagen), kann nach Auffassung des BFH die Höhe des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 EStG (ohne Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag) oder nach § 8 Abs. 3 EStG ermittelt werden. Der BFH sieht in § 8 Abs. 2 EStG die Grundnorm zur Bewertung der Einnahmen, in § 8 Abs. 3 EStG eine Spezialvorschrift mit tendenziell begünstigendem Charakter und räumt dem Arbeitnehmer, jedenfalls für das Veranlagungsverfahren, ein Wahlrecht ein. Trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 EStG könne stets nach § 8 Abs. 2 EStG bewertet werden, wenn dies günstiger sei (BFH, 05.09.2006 - VI R 41/02). Das BMF hat dieses Urteil jedoch mit einem Nichtanwendungserlass belegt (BMF, 28.03.2007 - IV C 5 - S 2334/07/0011, BStBl I 2007, 464.
Auch bei den Nutzungsüberlassungen setzt die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG voraus, dass der Arbeitgeber Wirtschaftsgüter gleicher Art (Grundstücke, Fahrzeuge, Maschinen, Wohnungen etc.) nicht nur seinen Arbeitnehmern zur Nutzung überlässt, sondern überwiegend betriebsfremden Dritten. Das heißt, der Arbeitgeber muss diese Wirtschaftsgüter am Markt anbieten und mit dieser Dienstleistung Handel treiben. Dasselbe gilt für die Vergabe von Darlehn. Arbeitgeberdarlehn unterliegen nur dann der Rabattregelung, wenn der Arbeitgeber Geld darlehnsweise überwiegend fremden Dritten überlässt. Die Anwendung ist insoweit auf Arbeitgeber des Kreditgewerbes u.ä. beschränkt. Sie dürfte z.B. auch bei Versicherungen zur Anwendung kommen, die z.B. in größerem Umfang Hypothekendarlehn vergeben. Soweit ein Arbeitgeber Darlehn zinsgünstig an Mitarbeiter vergibt, kann § 8 Abs. 3 EStG nur angewendet werden, wenn der Arbeitgeber Darlehn gleicher Art und - mit Ausnahme des Zinssatzes - zu gleichen Konditionen (Laufzeit, Zinsfestlegung, Sicherung) überwiegend an betriebsfremde Dritte vergibt (BMF-Schreiben vom 21.07.2003 - IV C 5 - S 2334 - 234/03, BStBl I 2003, 391).
Der Arbeitgeber kann zwischen der Rabattregelung und der Pauschalierung der Lohnsteuer wählen. Bevor der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschaliert, sollte er prüfen, ob bei Anwendung der Rabattregelung die steuerfreien Vorteile ausgeschöpft sind.
Beispielsfälle für die Rabattregelung:
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Unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Waren durch Hersteller
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Deputate im Bergbau und in der Land- und Forstwirtschaft
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Mahlzeiten an Bedienstete in Gaststätten
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Freifahrten an Bedienstete von Verkehrsbetrieben und Freiflüge an Bedienstete von Luftverkehrsgesellschaften
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Verbilligte Stromlieferung an Mitarbeiter von Energieversorgungsunternehmen
Die Rabattregelung ist hier aber nur anwendbar, soweit der verbilligt gelieferte Strom tatsächlich vom eigenen Arbeitgeber erzeugt worden ist. Arbeitnehmer, die ihren verbilligten Strom auf Grund eines Rahmenabkommens des Arbeitgebers mit einem anderen Energieversorgungsunternehmen erhalten, weil sie in dessen Bezirk wohnen, beziehen durch die Versorgung zwar Arbeitslohn, fallen aber nicht unter die Rabattregelung (BFH, 15.01.1993 - VI R 32/92, BStBl II 1993, 356). ). Hier wird der Vorteil nicht vom Arbeitgeber gewährt.
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Freitabak an Mitarbeiter in der Tabakindustrie
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Haustrunk im Brauereigewerbe
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Verbilligte Überlassung von Wohnungen bei Wohnungsunternehmen
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Kfz-Überlassung ( Firmenwagen ) bei Autovermietungen
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Arbeitgeberdarlehen im Kredit- und Versicherungsgewerbe
2. Ermittlung des steuerpflichtigen Vorteils
Bewertungsmaßstab ist zunächst der so genannte Letztverbraucherendpreis. Darunter ist der Preis zu verstehen, zu dem der Arbeitgeber die Waren, Dienstleistungen und Nutzungsüberlassungen betriebsfremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Fehlt ein schriftliches Preisangebot, ist die erste Preisangabe maßgebend, zu der die Ware/Dienstleistung angeboten wird. In aller Regel kann dazu auf die Preise zurückgegriffen werden, die der Arbeitgeber nach der Preisangabenverordnung in den Preisverzeichnissen angibt, die im Geschäftslokal oder am Ort des Leistungsangebotes aushängen oder zur Einsicht bereitliegen.
Entscheidend ist dabei grundsätzlich immer der Preis, der zu dem Zeitpunkt gilt, in dem dem Arbeitnehmer der Vorteil zufließt. Problematisch sind dabei die Fälle, in denen z.B. bei Nutzungsüberlassungen oder Darlehnsgewährungen feste Entgelte (Miete, Zinsen) bereits von Beginn an für einen bestimmten Zeitraum festgeschrieben werden. In diesen Fällen ist während der gesamten Bindungsfrist der Letztverbraucherendpreis maßgebend, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültig war.
Die Sonderregelungen für die Bewertung des Vorteils aus der Nutzung von Firmenwagen (R 8.1 Abs. 9 LStR), z.B. die 1 %-Regelung basieren auf § 8 Abs. 2 EStG. Sie sind bei Nutzungsüberlassungen, die unter § 8 Abs. 3 EStG fallen, nicht anwendbar.
Wegen der Behandlung von Arbeitgeberdarlehn bei Kreditinstituten, wenn die Vorteile ganz oder zum Teil pauschal besteuert werden vgl. Banken und Sparkassen.
Gibt der Arbeitgeber seine Waren wie im Großhandel oder im industriellen Bereich nicht an Endverbraucher ab, sind die Endpreise maßgebend, die der von der Entfernung her nächstgelegene Abnehmer des Arbeitgebers von seinen Kunden verlangt.
Die Berechnung des geldwerten Vorteils erfolgt dann nach folgendem Muster:
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Letztverbraucherendpreis |
- |
Bewertungsabschlag
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---------------------------- |
= |
Ausgangsbetrag |
- |
Zahlung des
|
|
---------------------------- |
= |
geldwerter Vorteil |
Die so ermittelten geldwerten Vorteile sind bis zu 1.080 EUR im Jahr steuerfrei (Rabattfreibetrag).
Der Rabattfreibetrag steht dem Arbeitnehmer einmal im Kalenderjahr zu. Bei mehreren Dienstverhältnissen neben- oder nacheinander kann der Freibetrag von 1.080 EUR für jedes Dienstverhältnis berücksichtigt werden.
Der Arbeitgeber muss nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LStDV die Sachbezüge einzeln und getrennt vom Barlohn unter Angabe des Abgabetags oder bei laufenden Sachbezügen unter Angabe des Abgabezeitraums und des Abgabeorts im Lohnkonto aufzeichnen.
Beispiel:
Ein Warenhaus gewährt seinen Mitarbeitern 15 % Preisnachlass auf die Endverkaufspreise und verbilligte Reisebuchungen. Ein Arbeitnehmer kauft im Kalenderjahr Waren im Endverkaufswert von 7.500 EUR zu einem Preis von 6.375 EUR und bucht eine Reise im Katalogwert von 2.500 EUR zum Vorzugspreis von 2.000 EUR. Das Warenhaus verzichtet bei der Reisevermittlung zu Gunsten des Arbeitnehmers auf die Provision von 350 EUR.
Lösung:
Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der verbilligten Warenabgabe ist der Endverkaufspreis von 7.500 EUR um 4 % (300 EUR) zu kürzen, sodass sich nach Abzug des vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelts ein Vorteil von 825 EUR (7.200 EUR - 6.375 EUR) ergibt.
Die unentgeltliche Vermittlung der Reise ist mit dem um 4 % geminderten Endpreis von 350 EUR = 336 EUR zu bewerten. Der unter die Rabattregelung nach § 8 Abs. 3 EStG entfallende Vorteil beträgt 1.161 EUR. Dieser Arbeitslohn ist bis 1.080 EUR steuerfrei. Der Arbeitgeber muss 81 EUR individuell lohnversteuern.
Der Vorteil aus dem Preisnachlass auf die Reise von 500 EUR fällt dagegen nicht unter die Rabattregelung, weil der Arbeitgeber nicht der Reiseveranstalter ist. Dieser Vorteil ist nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten und damit in voller Höhe von 500 EUR steuerpflichtiger Arbeitslohn.
3. Übersicht
Die folgende Übersicht gibt einen Überblick darüber, bis zu welchem Warenwert Personalrabatte steuerfrei bleiben.
Rabatt |
Warenwert |
Rabatt |
Warenwert |
---|---|---|---|
0-4 % |
unbegrenzt |
55 % |
2.118 EUR |
5 % |
108.000 EUR |
60 % |
1.929 EUR |
10 % |
18.000 EUR |
65 % |
1.770 EUR |
15 % |
9.818 EUR |
70 % |
1.636 EUR |
20 % |
6.750 EUR |
75 % |
1.521 EUR |
25 % |
5.143 EUR |
80 % |
1.421 EUR |
30 % |
4.154 EUR |
85 % |
1.333 EUR |
35 % |
3.484 EUR |
90 % |
1.256 EUR |
40 % |
3.000 EUR |
95 % |
1.187 EUR |
45 % |
2.634 EUR |
100 % |
1.125 EUR |
50 % |
2.348 EUR |
|
|
4. Rabatte von dritter Seite
Rabatte, die Arbeitnehmern von Dritten eingeräumt werden, gehören zum Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen sind (§ 38 Abs. 1 Satz 3 EStG).
5. Jahreswagenrabatte
Die Gründsätze zur Ermittlung der Jahreswagenrabatte hat das BMF mit Schreiben vom 18.12.2009 - IV C 5 - S 2334/09/10006 veröffentlicht. Im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Ermittlung des tatsächlichen Angebotspreises ist es danach nicht zu beanstanden, wenn als Endpreis im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG der Preis angenommen wird, der sich ergibt, wenn 80 % des Preisnachlasses, der durchschnittlich beim Verkauf an fremde Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich gewährt wird, von dem empfohlenen Preis abgezogen wird.
Der BFH hat mit zwei Urteilen vom 26.07.2012 - VI R 27/11 und VI R 30/09 - entschieden, dass Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten üblicherweise einräumt, beim Arbeitnehmer keinen stpfl. Arbeitslohn begründen. Der Arbeitnehmer kann i.R.d. ESt-Veranlagung den geldwerten Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG ohne Bewertungsabschlag und ohne Rabattfreibetrag oder mit diesen Abschlägen auf der Grundlage der unverbindlichen Preisempfehlung des Arbeitgebers nach § 8 Abs. 3 EStG bewerten lassen. Die Urteile widersprechen der Auffassung der Finanzverwaltung.
Angabe des Zeitpunkts der Leistung und der im Voraus vereinbarten Minderungen des Entgelts
Bezug: BMF-Schreiben vom 29. Januar 2004 - IV B 7 - S 7280 - 19/04 - BStBl 2004 I S. 258
Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG ist in der Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung anzugeben. Im Fall des § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG ist der Tag der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts anzugeben, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist. Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG muss in der Rechnung u.a. auch jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, soweit sie nicht bereits im Entgelt enthalten ist, angegeben werden. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:
1. Angabe des Zeitpunkts der Leistung oder der Vereinnahmung
Die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung ist im Regelfall erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn der Tag der Leistung mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. Bei einer Rechnung über eine bereits ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung ist eine Angabe des Leistungszeitpunkts in jedem Fall erforderlich. Der Zeitpunkt der Leistung kann sich aus anderen Dokumenten (z.B. Lieferschein) ergeben, die jedoch in dem Dokument, in dem Entgelt und Steuerbetrag enthalten sind, zu bezeichnen sind (§ 31 Abs. 1 UStDV ). Bei der Angabe des Zeitpunkts der Leistung reicht es aus, wenn der Kalendermonat angegeben wird, in dem die Leistung ausgeführt wurde (§ 31 Abs. 4 UStDV ).
Wird über eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet, handelt es sich um eine Rechnung über eine Anzahlung, in der die Angabe des Zeitpunkts der Vereinnahmung des Entgelts oder Teilentgelts entsprechend § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG nur dann erforderlich ist, wenn der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. In diesem Fall reicht es aus, den Kalendermonat der Vereinnahmung anzugeben.
2. Angabe der im Voraus vereinbarten Minderung des Entgelts
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG sind Rechnungen in Papierform oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auf elektronischem Weg zu übermitteln. Da Vereinbarungen über Entgeltminderungen auch Bestandteil der Rechnung sind, gelten die sich aus § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG ergebenden Formerfordernisse auch für diese. Gemäß § 31 Abs. 1 UStDV kann eine Rechnung aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Angaben insgesamt ergeben. Sofern die Entgeltminderungsvereinbarung in dem Dokument, in dem Entgelt und Steuerbetrag angegeben sind, nicht enthalten ist, muss diese als gesondertes Dokument schriftlich beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger oder dem jeweils beauftragten Dritten (§ 14 Abs. 2 Satz 4 UStG ) vorliegen. Allerdings sind in dem Dokument, in dem das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag zusammengefasst angegeben sind, die anderen Dokumente zu bezeichnen, aus denen sich die übrigen Angaben ergeben. Die Angaben müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein.
2.1 Rabatt- oder Bonusvereinbarung
Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG ist in der Rechnung jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts anzugeben, sofern diese nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist.
In Anwendung der vorgenannten Vorschriften ist es deshalb ausreichend, wenn in dem Dokument, das zusammengefasst die Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags enthält, auf die entsprechende Konditionsvereinbarung hingewiesen wird. Für eine leichte Nachprüfbarkeit ist allerdings eine hinreichend genaue Bezeichnung erforderlich. Um den Erfordernissen des § 31 Abs. 1 UStDV zu genügen, können die die entsprechenden Vereinbarungen enthaltenden Dokumente z.B. durch einen Hinweis wie „Es ergeben sich Entgeltminderungen auf Grund von Rabatt- oder Bonusvereinbarungen.”, „Entgeltminderungen ergeben sich aus unseren aktuellen Rahmen- und Konditionsvereinbarungen.” oder „Es bestehen Rabatt- oder Bonusvereinbarungen.” bezeichnet werden. Dies gilt allerdings nur, wenn die Angaben leicht und eindeutig nachprüfbar sind (§ 31 Abs. 1 Satz 3 UStDV ). Eine leichte und eindeutige Nachprüfbarkeit ist gegeben, wenn die Dokumente über die Entgeltminderungsvereinbarung in Schriftform vorhanden sind und auf Nachfrage ohne Zeitverzögerung bezogen auf die jeweilige Rechnung vorgelegt werden können.
Ändert sich eine vor Ausführung der Leistung getroffene Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt, ist es nicht erforderlich, die Rechnung zu berichtigen.
Die Verpflichtung zur Angabe der im Voraus vereinbarten Minderungen des Entgelts bezieht sich nur auf solche Vereinbarungen, die der Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer unmittelbar geltend machen kann. Vereinbarungen des leistenden Unternehmers mit Dritten, die nicht Leistungsempfänger sind, müssen in der Rechnung nicht bezeichnet werden. Im Übrigen gilt § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG unverändert fort. ... BMF v. 03.08.2004 - IV B 7 -S 7280 a - 145/04 BStBl 2004 I S. 739 BStBl 2005 I S. 937
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Rechtsgrundlagen zum Thema: Rabatt
UStAEUStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal
UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStAE 2.5. Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung
UStAE 3.11. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen
UStAE 4.5.3. Verkauf von Flugscheinen durch Reisebüros oder Tickethändler („Consolidator“)
UStAE 4.11b.1. Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen
UStAE 4a.3. Nachweis der Voraussetzungen
UStAE 10.3. Entgeltminderungen
UStAE 10.5. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen
UStAE 14.5. Pflichtangaben in der Rechnung
UStAE 17.2. Änderung der Bemessungsgrundlage bei der Ausgabe von Gutscheinen und Maßnahmen zur Verkaufsförderung
UStAE 18a.4. Änderung der Bemessungsgrundlage für meldepflichtige Umsätze
UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal
UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStAE 2.5. Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung
UStAE 3.11. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen
UStAE 4.5.3. Verkauf von Flugscheinen durch Reisebüros oder Tickethändler („Consolidator“)
UStAE 4.11b.1. Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen
UStAE 4a.3. Nachweis der Voraussetzungen
UStAE 10.3. Entgeltminderungen
UStAE 10.5. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen
UStAE 14.5. Pflichtangaben in der Rechnung
UStAE 17.2. Änderung der Bemessungsgrundlage bei der Ausgabe von Gutscheinen und Maßnahmen zur Verkaufsförderung
UStAE 18a.4. Änderung der Bemessungsgrundlage für meldepflichtige Umsätze
UStAE 22.6. Erleichterungen für die Trennung der Bemessungsgrundlagen
UStR
UStR 12. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal
UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStR 29a. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen
UStR 53a. Verkauf von Flugscheinen durch Reisebüros oder Tickethändler („Consolidator”)
UStR 125. Nachweis der Voraussetzungen
UStR 151. Entgeltsminderungen
UStR 153. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen
UStR 185. Pflichtangaben in der Rechnung
UStR 224. Änderung der Bemessungsgrundlage bei der Ausgabe von Gutscheinen
UStR 245d. Änderung der Bemessungsgrundlage
UStR 259. Erleichterungen für die Trennung der Bemessungsgrundlagen
KStR 22
LStR
R 8.2 LStR Bezug von Waren und Dienstleistungen
R 41.1 LStR Aufzeichnungserleichterungen, Aufzeichnung der Religionsgemeinschaft
EStH 6.2
KStH 5.7 8.5
LStH 8.1.1.4 8.2 19.3 19.4 38.4