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Dauerfristverlängerung online

Antrag auf Dauerfristverlängerung + Anmeldung der Sondervorauszahlung (§§ 46 bis 48 UStDV)


Wie funktioniert Dauerfristverlängerung?

Die Dauerfristverlängerung ermöglicht dem Unternehmen eine längere Frist für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen. Die normale Abgabefrist für Umsatzsteuervoranmeldungen beträgt einen Monat nach Ende des jeweiligen Besteuerungszeitraums (in der Regel ein Quartal, ansonsten Kalendermonat). Durch die Dauerfristverlängerung kann diese Frist um einen Monat verlängert werden.

Um eine Dauerfristverlängerung zu beantragen, muss das Unternehmen bei seinem zuständigen Finanzamt einen schriftlichen Antrag stellen. Dieser Antrag muss spätestens bis zum spätestens am 10.2. beim Finanzamt eingehen. Die Dauerfristverlängerung ist grundsätzlich für alle folgenden Zeiträume gültig, solange sie nicht wieder widerrufen wird. Das bedeutet, dass das Unternehmen nach Ablauf des beantragten Zeitraums keine neuen Anträge auf Dauerfristverlängerung stellen muss.

Allerdings müssen bei monatlicher Abgabe der Voranmeldung eine Sondervorauszahlung von 1/11 der Umsatzsteuer-Zahllast des Vorjahres ebenfalls bis zum 10.2. angemeldet und gezahlt werden. Soll die Dauerfristverlängerung gleich zu Beginn des Jahres genutzt werden, muss der Antrag mit der Sondervorauszahlung spätestens am 10.2. beim Finanzamt vorliegen und ist bei Bedarf jährlich neu zu stellen.

Durch die Dauerfristverlängerung erhalten Unternehmen mehr Zeit für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und somit mehr Zeit für die Voranmeldung und Begleichung der fälligen Umsatzsteuer. Unternehmen können somit ihre Liquiditätsplanung verbessern und das Risiko von Säumniszuschlägen oder Verspätungszuschlägen minimieren.


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Antrag auf Dauerfristverlängerung §§ 46 f UStDV

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Nach § 46 UStDV kann der Unternehmer für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen eine Dauerfristverlängerung beantragen. Die Abgabefristen für die Umsatzsteuervoranmeldungen verlängern sich dann um einen Monat (vgl. Übersicht bei Abgabefristen - Umsatzsteuer ). Wird die Dauerfristverlängerung gewährt, so ist gemäß § 47 UStDV von Unternehmern, die die Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben müssen (vgl. Voranmeldungszeitraum ), eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Umsatzsteuervorauszahlungen des Vorjahres zu entrichten. Dadurch wird ein möglicher Zinsgewinn durch die spätere Abgabe der Voranmeldungen und Zahlung der Umsatzsteuer ausgeglichen. Die Sondervorauszahlung wird in der letzten Umsatzsteuervoranmeldung des Jahres wieder abgezogen.

Umsatzsteuer Dauerfristverlängerung

Bitte erfassen Sie die gesamten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des Vorjahres ohne Sondervorauszahlungen.

Januar Euro
Februar Euro
März Euro
April Euro
Mai Euro
Juni Euro
Juli Euro
August Euro
September Euro
Oktober Euro
November Euro
Dezember Euro



Beispiel:

Die Umsatzsteuerzahllast des Jahres 2018 betrug in den Umsatzsteuervoranmeldungen für Januar bis Dezember insgesamt 110.000 EUR. Für 2019 ist zusammen mit der Voranmeldung für Dezember 2018 eine Sondervorauszahlung in Höhe von 10.000 EUR anzumelden.

Die Zahllasten
für 2019 betragen:




Januar

10.000 EUR

Februar

20.000 EUR

März

- 10.000 EUR

April

15.000 EUR

Mai

- 5.000 EUR

Juni

10.000 EUR

Juli

20.000 EUR

August

- 10.000 EUR

September

15.000 EUR

Oktober

15.000 EUR

November

- 10.000 EUR

Dezember

7.000 EUR


---------

Summe

77.000 EUR

Lösung:

In der Voranmeldung für Dezember 2019 ist die für 2019 zusammen mit der Voranmeldung Dezember 2018 geleistete Sondervorauszahlung abzuziehen, sodass eine Erstattung in Höhe von 3.000 EUR (10.000 EUR Sonder-VZ) zu erwarten ist. Gleichzeitig ist die Sondervorauszahlung für 2010 in Höhe von 7.000 EUR (1/11 von 77.000 EUR) anzumelden. Für Vierteljahreszahler kommt bei Gewährung der Dauerfristverlängerung eine Sondervorauszahlung nicht in Betracht.


Hinweis: Die Dauerfristverlängerung kann in Anspruch genommen werden, wenn das Finanzamt den Antrag nicht ablehnt; ein Bewilligungsbescheid wird nicht erteilt. Die Fristverlängerung gilt solange, bis der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt erklärt, dass er die Fristverlängerung nicht mehr in Anspruch nehmen will oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft (§ 46 UStDV).


Anmeldung der Sondervorauszahlung

Die Fristverlängerung wird bei monatlicher Abgabe der Voranmeldungen unter der Auflage erteilt, dass während der Geltungsdauer der Fristverlängerung jährlich bis zum 10. Februar eine Sondervorauszahlung angemeldet und entrichtet wird. Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der Summe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen - ohne Anrechnung der Sondervorauszahlung - für das Kalenderjahr (§ 47 Abs. 1 und § 48 Abs. 2 UStDV).


Ergibt sich bei der Berechnung der Sondervorauszahlung in Zeile 26 ein Überschuss zu Gunsten des Unternehmers, ist die Sondervorauszahlung in Zeile 27 mit 0 € einzutragen.


Wurde die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt, ist die Summe der Vorauszahlungen dieses Zeitraums in eine Jahressumme umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind hierbei als volle Kalendermonate zu behandeln (§ 47 Abs. 2 UStDV).


Bei Beginn der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr ist die Sondervorauszahlung auf der Grundlage der zu erwartenden Vorauszahlungen dieses Kalenderjahres zu berechnen (§ 47 Abs. 3 UStDV). Die Sondervorauszahlung soll der durchschnittlichen Vorauszahlung eines Kalendermonats entsprechen. Fügen Sie bitte in diesem Fall ein besonderes Blatt mit kurzer Erläuterung der Berechnung bei.


Wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kj. eingestellt oder wird im Laufe des Kj. auf die Dauerfristverlängerung verzichtet, ist die Sondervorauszahlung im letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzurechnen (vgl. auch Erläuterungen zu den Zeilen 68, 71 bis 75).


Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzurechnen, für den die Fristverlängerung gilt. Die Anrechnung erfolgt somit grundsätzlich bei der Berechnung der Vorauszahlung für den Monat Dezember.


Auswirkung des BFH-Urteils vom 16. Dezember 2018, VII R 17/08 zu An- bzw. Verrechnung der Sondervorauszahlung nach § 47 UStDV

Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wird die Sondervorauszahlung nach § 47 UStDV bei der Zahllast der Umsatzsteuer-Voranmeldung des letzten Voranmeldungszeitraums im Besteuerungszeitraum (regelmäßig im Monat Dezember) angerechnet. Führt die Anrechnung der Sondervorauszahlung zu einem Überschuss, wird dieser an den Unternehmer erstattet.

Beispiel:

U gibt für den Monat Dezember die Umsatzsteuer-Voranmeldung ab. Hieraus ergibt sich eine Zahllast von 5.000 EUR. Nach Anrechnung der geleisteten Sondervorauszahlung von 10.000 EUR ergibt sich ein Erstattungsbetrag von 5.000 EUR. Dieser Betrag wird an den Unternehmer für den Voranmeldungszeitraum Dezember erstattet.

Auszug aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember:

Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 16.12.2018, VII R 17/08 folgende Rechtsauffassung vertreten:

„Wird die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen widerrufen und die Sondervorauszahlung auf die Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum, für den die Fristverlängerung gilt, angerechnet, ist der insoweit nicht verbrauchte Betrag der Sondervorauszahlung nicht zu erstatten, sondern mit der Jahressteuer zu verrechnen. Nur soweit die Sondervorauszahlung auch durch diese Verrechnung nicht verbraucht ist, entsteht ein Erstattungsanspruch.”

Der BFH kommt in seinem Urteil zu einer anderen Betrachtungsweise und ging von anderen Rechtsgrundsätzen aus. Er machte deutlich, dass die gezahlte Sondervorauszahlung nichts anderes ist, als eine Vorauszahlung auf die Jahresumsatzsteuer. Dies ergibt sich bereits aus § 47 Abs. 1 Satz 1 UStDV, wonach die Sondervorauszahlung auf die Steuer des „Kalenderjahres”[1] zu zahlen ist. Wenn nach Anrechnung der Sondervorauszahlung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung noch ein Erstattungsbetrag verbleibt, ist dieser nicht auszuzahlen bzw. zu verrechnen, sondern auf die Jahresumsatzsteuer anzurechnen. Erst wenn nach dieser Anrechnung noch ein Überschuss verbleibt, kommt eine Erstattung an den Unternehmer bzw. eine Verrechnung in Betracht. Die Anrechnung der Sondervorauszahlung auf die Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum bedeutet, dass die errechnete Vorauszahlung für diesen Zeitraum um die Sondervorauszahlung zu kürzen ist. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass ein verbleibender Betrag dann auch zu erstatten ist. Dies widerspricht auch nicht der gesetzlichen Regelung in § 48 Abs. 4 UStDV, denn auch hier verwendet der Gesetzgeber den Begriff „Anrechnung”.

Bei Anwendung der BFH-Rechtsprechung ergibt sich für den Beispielsfall, dass der Unternehmer keinen Anspruch auf Auszahlung der 5.000 EUR hat. Dieser Betrag ist vielmehr bis zur Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung vorzutragen. Erst wenn die Umsatzsteuer-Jahreserklärung vorliegt, kann die (restliche) Sondervorauszahlung auf die Jahressteuer angerechnet werden. Ergibt sich nach dieser „zweiten” Anrechnung noch ein Überschuss, ist dieser an den Unternehmer auszuzahlen bzw. zu verrechnen.

Das Urteil wurde nunmehr im Bundesteuerblatt Teil II veröffentlicht (BStBl 2010 II S. 91) und ist damit für die Finanzverwaltung bindend.

Das Anrechnungsverfahren ist auch auf folgende Fälle anzuwenden:

• Die Dauerfristverlängerung wird durch das Finanzamt unterjährig widerrufen

• Der Unternehmer verzichtet unterjährig auf die Dauerfristverlängerung

• Der Unternehmer beendet seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit während des laufenden Kalenderjahres.

Eine Erstattung bzw. Verrechnung kann erst dann vorgenommen werden, wenn die Umsatzsteuer-Jahreserklärung dem Finanzamt vorliegt.

Dies gilt auch in Insolvenzfällen. C.5.8.3.2 des Insolvenzhandbuchs wird bei der nächsten Aktualisierung überarbeitet werden.

Das Verfahren zur Anrechnung der Sondervorauszahlung wird derzeit entsprechend den Grundsätzen des o. g. BFH-Urteils automationstechnisch angepasst. Bis dahin ist ggf. durch das Setzen einer VU- und VE Sperre sicherzustellen, dass keine Erstattung im Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren vorgenommen wird.

Normenkette

UStDV § 47;

UStDV § 48

FinMin Brandenburg, 24.02.2010, 31 - S 7348 - 1/09


Übermittlung des Antrags auf Dauerfristverlängerung/der Anmeldung der Sondervorauszahlung auf elektronischem Weg

Der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln (§ 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV). Informationen hierzu erhalten Sie unter der Internet-Adresse www.elster.de. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall ist der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung vom Unternehmer oder dessen Bevollmächtigten zu unterschreiben.

Wird für die zu entrichtende Sondervorauszahlung das SEPA-Lastschriftmandat wegen Verrechnungswünschen ausnahmsweise widerrufen, ist ein durch die Verrechnung nicht gedeckter Restbetrag zu entrichten.


Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung: Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes (§§ 46 - 62)

§ 46 Fristverlängerung

Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Übermittlung der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen (§ 18 Abs. 1, 2 und 2a des Gesetzes) um einen Monat zu verlängern. Das Finanzamt hat den Antrag abzulehnen oder eine bereits gewährte Fristverlängerung zu widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint.


§ 48 Verfahren

(1) Der Unternehmer hat die Fristverlängerung für die Übermittlung der Voranmeldungen bis zu dem Zeitpunkt zu beantragen, an dem die Voranmeldung, für die die Fristverlängerung erstmals gelten soll, nach § 18 Abs. 1, 2 und 2a des Gesetzes zu übermitteln ist. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer einen Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. In dem Antrag hat der Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich zu übermitteln hat, die Sondervorauszahlung (§ 47) selbst zu berechnen und anzumelden. Gleichzeitig hat er die angemeldete Sondervorauszahlung zu entrichten.

(2) Während der Geltungsdauer der Fristverlängerung hat der Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich zu übermitteln hat, die Sondervorauszahlung für das jeweilige Kalenderjahr bis zum gesetzlichen Zeitpunkt der Übermittlung der ersten Voranmeldung zu berechnen, anzumelden und zu entrichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Das Finanzamt kann die Sondervorauszahlung festsetzen, wenn sie vom Unternehmer nicht oder nicht richtig berechnet wurde oder wenn die Anmeldung zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.

(4) Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzurechnen, für den die Fristverlängerung gilt.


Verspätungszuschlag bei verspäteter Anmeldung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

Der BFH hat durch amtlich nicht veröffentlichtes Urteil vom 26.4.2001, V R 9/01 entschieden, dass die Finanzbehörde entgegen Abschn. 228 Abs. 2 UStR 2000 nicht berechtigt ist, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn der Unternehmer einen Antrag auf Dauerfristverlängerung nach dem 10.1. eines Jahres abgibt.

In diesem Urteil hat der BFH nicht zwischen dem Antrag auf Dauerfristverlängerung und der Anmeldung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung unterschieden. Für den Antrag auf Dauerfristverlängerung und die Anmeldung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung gelten jedoch unterschiedliche verfahrensrechtliche Regelungen:

Wegen einer verspäteten Anmeldung der Sondervorauszahlung kann ein Verspätungszuschlag gemäß § 152 AO festgesetzt werden. Für einen verspätet gestellten Antrag auf Dauerfristverlängerung gilt dies nicht, weil dieser Antrag keine „Steuererklärung” ist und somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 152 Abs. 1 Satz 1 AO nicht erfüllt sind.


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Mehr Infos im Steuerlexikon ...

Rechtsgrundlagen zum Thema: Sondervorauszahlung

UStG 
UStG § 18 Besteuerungsverfahren

UStAE 
UStAE 18.4. Dauerfristverlängerung

UStAE 18.4. Dauerfristverlängerung

UStR 
UStR 228. Dauerfristverlängerung


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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