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Antrag + Anleitung Dauerfristverlängerung, Sondervorauszahlung + Tipps


Dauerfristverlängerung Voraussetzungen, Antrag, Sondervorauszahlung + Tipps

Die Dauerfristverlängerung ermöglicht es Unternehmern, ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen um einen Monat später abzugeben. Das Finanzamt kann auf Antrag des Unternehmers die Frist für die Übermittlung der Voranmeldungen und die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat verlängern (§ 18 Abs. 1, 2 und 2a UStG). In diesem Leitfaden finden Sie alle wichtigen Informationen zur Dauerfristverlängerung, zur Sondervorauszahlung und zur Antragstellung.

Dauerfristverlängerung online abgeben + Sondervorauszahlung berechnen.

Umsatzsteuer Dauerfristverlängerung

Bitte erfassen Sie die gesamten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des Vorjahres ohne Sondervorauszahlungen.

Januar Euro
Februar Euro
März Euro
April Euro
Mai Euro
Juni Euro
Juli Euro
August Euro
September Euro
Oktober Euro
November Euro
Dezember Euro

1. Voraussetzungen und Antragstellung

  • Antrag: Die Dauerfristverlängerung muss beim Finanzamt beantragt werden. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (z.B. über Elster) zu übermitteln.
  • Online-Zugang: Nutzen Sie Ihren Online-Zugang über www.elster.de für die elektronische Übermittlung. Eine einmalige Freischaltung ist erforderlich, falls noch kein Zugang vorhanden ist.
  • Ausnahmen: Auf Antrag kann das Finanzamt in Härtefällen auf eine elektronische Übermittlung verzichten und stattdessen einen Papier- oder Fax-Antrag zulassen, wenn eine elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.
  • Genehmigung: Die beantragte Dauerfristverlängerung gilt solange als gewährt, bis das Finanzamt den Antrag ablehnt, die Fristverlängerung widerruft oder der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt.

2. Sondervorauszahlung bei monatlicher Abgabe

  • Auflage: Unternehmer, die ihre Voranmeldungen monatlich abgeben, müssen zusätzlich eine Sondervorauszahlung leisten, um die Dauerfristverlängerung zu erhalten.
  • Höhe der Sondervorauszahlung: Ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen des vorangegangenen Kalenderjahres.
    • Falls die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur einen Teil des vorangegangenen Jahres ausgeübt wurde, wird die Summe der Vorauszahlungen auf eine Jahressumme umgerechnet. Angefangene Monate zählen dabei als volle Monate.
    • Bei Neugründungen im laufenden Kalenderjahr wird die Sondervorauszahlung auf Grundlage der voraussichtlichen Vorauszahlungen des laufenden Jahres berechnet.
  • Anmeldung: Die Sondervorauszahlung muss jährlich bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.
  • Abzug: Die festgesetzte Sondervorauszahlung wird bei der Berechnung der Vorauszahlung für den Monat Dezember abgezogen.

3. Was passiert bei Ablehnung oder Widerruf?

  • Ablehnung/Widerruf: Das Finanzamt lehnt den Antrag auf Dauerfristverlängerung ab oder widerruft eine bereits gewährte Fristverlängerung, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Unternehmer seine Voranmeldungen nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt oder angemeldete Vorauszahlungen nicht entrichtet.
  • Keine schriftliche Bestätigung: Unternehmer erhalten keine schriftliche Bestätigung über die Genehmigung der Dauerfristverlängerung. Das Finanzamt meldet sich nur, wenn der Antrag abgelehnt wird.

4. Besonderheiten und Ausnahmen (Fortsetzung)

  • Einstellung der Tätigkeit: Wenn ein Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres einstellt, muss der Abzug der Sondervorauszahlung bereits in der Voranmeldung für den Zeitraum vorgenommen werden, in dem die Tätigkeit beendet wurde. Sollte der Unternehmer auf die Dauerfristverlängerung verzichten oder das Finanzamt die Verlängerung widerrufen, gilt der Abzug der Sondervorauszahlung entsprechend.

  • Fahrzeuglieferer und andere spezielle Umsätze: Die Regelungen zur Dauerfristverlängerung gelten auch für Unternehmer, die nur Steuern für spezielle Umsätze wie die Lieferung von Fahrzeugen (§ 2a UStG) entrichten. Bei diesen Fällen wird die Sondervorauszahlung in der letzten Voranmeldung des Kalenderjahres berücksichtigt, selbst wenn keine Umsätze zu melden sind.

5. Abwicklung der Sondervorauszahlung

  • Jährliche Anmeldung: Unternehmer, die die monatliche USt-Voranmeldung abgeben, müssen die Sondervorauszahlung jedes Jahr neu bis zum 10. Februar anmelden und bezahlen.
  • Anrechnung: Die Sondervorauszahlung wird bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Kalenderjahres angerechnet, in der Regel also für den Monat Dezember. Dies bedeutet, dass die Sondervorauszahlung von der für Dezember zu zahlenden Umsatzsteuer abgezogen wird.
  • Erstattungsanspruch: Ein nach dem Abzug verbleibender Erstattungsanspruch wird mit anderen steuerlichen Forderungen verrechnet oder, wenn keine offenen Forderungen bestehen, an den Unternehmer zurückgezahlt.
  • Beendigung der Dauerfristverlängerung: Wird die Dauerfristverlängerung im laufenden Jahr widerrufen oder der Unternehmer verzichtet darauf, kann die Sondervorauszahlung in der letzten Voranmeldung des laufenden Jahres berücksichtigt werden.

6. Sonderfälle: Änderung der Berechnung

  • Abweichende Festsetzung: Das Finanzamt kann in Einzelfällen die Sondervorauszahlung niedriger festsetzen, wenn z. B. Rechtsänderungen die vorgeschriebene Berechnung beeinflussen oder außergewöhnliche Umsätze im Vorjahr zu einem unzutreffenden Ergebnis führen. Der Unternehmer sollte das Finanzamt rechtzeitig informieren, wenn solche Umstände vorliegen.

7. Praktische Tipps für Unternehmer

  • Rechtzeitige Antragstellung: Stellen Sie Ihren Antrag auf Dauerfristverlängerung frühzeitig über Elster, um Zeitdruck zu vermeiden.
  • Fristen überwachen: Achten Sie genau auf die Fristen, insbesondere auf die jährliche Sondervorauszahlung zum 10. Februar.
  • Automatische Anrechnung: Die Sondervorauszahlung wird automatisch in der Voranmeldung für Dezember angerechnet. Stellen Sie sicher, dass Sie diese in Ihrer Buchhaltung korrekt erfassen.
  • Keine Bestätigung durch das Finanzamt: Da das Finanzamt bei Genehmigung keinen schriftlichen Bescheid ausstellt, können Sie die beantragte Dauerfristverlängerung in Anspruch nehmen, solange keine Ablehnung erfolgt.

Zusammenfassung

Die Dauerfristverlängerung bietet Unternehmern die Möglichkeit, ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen stressfreier und mit einem Monat zusätzlicher Zeit zu erledigen. Bei monatlicher Abgabe ist jedoch die Sondervorauszahlung verpflichtend. Der Antrag auf Dauerfristverlängerung wird in der Regel über Elster elektronisch gestellt und bleibt solange gültig, bis er vom Unternehmer zurückgenommen oder vom Finanzamt widerrufen wird. Mit der korrekten Anwendung dieser Regelungen können Sie Ihre Steuerangelegenheiten effizienter organisieren und mögliche Fristverstöße vermeiden.


Anleitung: Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung

1. Übermittlung des Antrags auf elektronischem Weg

  • Den Antrag auf Dauerfristverlängerung sowie die Anmeldung der Sondervorauszahlung müssen Sie elektronisch und authentifiziert übermitteln. Dies erfolgt nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz per Datenfernübertragung (§ 48 Absatz 1 Satz 2 UStDV).
  • Informationen hierzu finden Sie auf www.elster.de . In besonderen Härtefällen kann das Finanzamt auf Antrag eine elektronische Übermittlung ausnahmsweise zulassen. In diesem Fall muss der Antrag von Ihnen oder Ihrem Bevollmächtigten unterschrieben werden.

2. Antrag auf Dauerfristverlängerung

  • Die Dauerfristverlängerung gilt automatisch, solange das Finanzamt den Antrag nicht ablehnt oder widerruft. Sie müssen daher keinen jährlichen Antrag stellen.
  • Die Fristverlängerung endet erst, wenn Sie dem Finanzamt mitteilen, dass Sie diese nicht mehr in Anspruch nehmen möchten, oder wenn das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft (§ 46 UStDV).

3. Anmeldung der Sondervorauszahlung

  • Bei monatlicher Übermittlung der USt-Voranmeldungen wird die Dauerfristverlängerung nur unter der Auflage erteilt, dass jährlich bis zum 10. Februar eine Sondervorauszahlung angemeldet und entrichtet wird.
  • Höhe der Sondervorauszahlung: Ein Elftel der Summe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2023, ohne Berücksichtigung der Sondervorauszahlung (§ 47 Absatz 1 und § 48 Absatz 2 UStDV).
  • Beispiel:
    • Für das Jahr 2023 hat der Unternehmer A Umsatzsteuer-Vorauszahlungen in Höhe von 39.000 € gemeldet. Die Sondervorauszahlung für das Kalenderjahr 2023 betrug 5.000 €.
    • Zur Berechnung der Sondervorauszahlung für 2024 wird die Summe der USt-Vorauszahlungen 2023 (39.000 €) um die Sondervorauszahlung (5.000 €) erhöht. Somit ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von 44.000 €.
    • Die Sondervorauszahlung für 2024 beträgt daher 4.000 € (1/11 von 44.000 €).

4. Sonderfälle

  • Wenn Sie Ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt haben, muss die Summe der Vorauszahlungen für diesen Zeitraum in eine Jahressumme umgerechnet werden. Angefangene Monate zählen als volle Monate (§ 47 Absatz 2 UStDV).
  • Bei Tätigkeitsbeginn im laufenden Kalenderjahr ist die Sondervorauszahlung anhand der zu erwartenden Vorauszahlungen des Kalenderjahres zu berechnen (§ 47 Absatz 3 UStDV). Diese Sondervorauszahlung sollte der durchschnittlichen Vorauszahlung eines Kalendermonats entsprechen. In diesem Fall fügen Sie bitte ein gesondertes Blatt mit einer kurzen Erläuterung der Berechnung bei.

5. Anrechnung der Sondervorauszahlung

  • Die festgesetzte Sondervorauszahlung wird bei der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums angerechnet, in der Regel im Monat Dezember.
  • Ergibt sich durch die Berechnung der Sondervorauszahlung ein Überschuss zu Ihren Gunsten, tragen Sie 0 € in die entsprechende Zeile (Zeile 8) ein.

6. Sonstige Angaben

  • Zeile 10: Falls Sie eine Verrechnung der Sondervorauszahlung durch SEPA-Lastschrift nicht wünschen, können Sie das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen. Hierfür ist ein durch Sie unterschriebener Antrag erforderlich.
  • Zeile 11: Wenn über die Angaben in der Anmeldung hinaus weitere Sachverhalte berücksichtigt werden sollen oder Sie von der Verwaltungsauffassung abweichen, tragen Sie eine "1" in das Feld ein und fügen eine gesonderte Anlage mit ergänzenden Angaben bei. Diese Anlage muss mit "Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung" gekennzeichnet sein.
  • Zeile 12: Bei nicht-elektronischer Übermittlung vergessen Sie bitte nicht, den Antrag auf Dauerfristverlängerung und die Anmeldung der Sondervorauszahlung zu unterschreiben.

7. Hinweise zum Ausfüllen

  • SEPA-Lastschriftmandat: Widerrufen Sie es, falls eine automatische Verrechnung nicht erwünscht ist.
  • Weitere oder abweichende Angaben: Dokumentieren Sie diese in einer gesonderten Anlage, falls sie für die Steueranmeldung relevant sind.

8. Sondervorauszahlung im Überblick

  • Die Sondervorauszahlung muss jährlich berechnet, angemeldet und entrichtet werden.
  • Sie wird bei der Festsetzung der Vorauszahlung für Dezember berücksichtigt.
  • Haben Sie Ihre Tätigkeit im Laufe des Jahres beendet, erfolgt der Abzug der Sondervorauszahlung bereits in der Voranmeldung für den Zeitraum der Einstellung der Tätigkeit.


Auswirkungen des BFH-Urteils vom 16. Dezember 2008 (VII R 17/08) auf die An- bzw. Verrechnung der Sondervorauszahlung nach § 47 UStDV

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 16.12.2008 (VII R 17/08) eine neue Sichtweise zur Anrechnung und Verrechnung der Sondervorauszahlung im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung vertreten. Bisher wurden Erstattungen, die sich durch die Anrechnung der Sondervorauszahlung im Dezember ergeben, direkt an den Unternehmer ausgezahlt. Das BFH-Urteil fordert jedoch eine Anrechnung auf die Jahressteuer, wodurch sich das Verfahren ändert.

1. Bisherige Verwaltungspraxis

  • Die Sondervorauszahlung nach § 47 UStDV wurde bislang im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung des letzten Voranmeldungszeitraums (in der Regel Dezember) angerechnet.
  • Wenn durch diese Anrechnung ein Überschuss entsteht, wurde dieser an den Unternehmer erstattet.

Beispiel:

  • Zahllast aus der Dezember-Voranmeldung: 5.000 €
  • Geleistete Sondervorauszahlung: 10.000 €
  • Erstattungsbetrag: 5.000 € (wurde bisher direkt an den Unternehmer ausgezahlt)

2. BFH-Urteil: Neue Sichtweise

  • Das BFH urteilte, dass die gezahlte Sondervorauszahlung eine Vorauszahlung auf die Jahresumsatzsteuer ist, nicht auf die Umsatzsteuer-Voranmeldung des letzten Voranmeldungszeitraums.
  • Folge: Ein durch die Anrechnung der Sondervorauszahlung entstandener Überschuss (wie im obigen Beispiel 5.000 €) darf nicht direkt erstattet oder verrechnet werden. Stattdessen wird dieser Betrag bis zur Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung vorgetragen.
  • Erst nach Vorlage der Jahreserklärung wird die Sondervorauszahlung auf die Jahressteuer angerechnet. Ein möglicher Überschuss nach dieser „zweiten” Anrechnung kann dann an den Unternehmer ausgezahlt oder verrechnet werden.

Beispiel unter Anwendung der BFH-Rechtsprechung:

  • Zahllast aus der Dezember-Voranmeldung: 5.000 €
  • Geleistete Sondervorauszahlung: 10.000 €
  • Ergebnis: Die 5.000 € Überschuss werden nicht ausgezahlt, sondern bis zur Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung vorgetragen und dort verrechnet.

3. Anwendung des BFH-Urteils

Das Urteil ist nun im Bundesteuerblatt Teil II veröffentlicht (BStBl 2010 II S. 91) und damit für die Finanzverwaltung bindend. Die Anrechnung der Sondervorauszahlung auf die Jahressteuer ist auch in folgenden Fällen anzuwenden:

  • Widerruf der Dauerfristverlängerung: Wenn die Dauerfristverlängerung durch das Finanzamt während des Jahres widerrufen wird.
  • Verzicht auf Dauerfristverlängerung: Wenn der Unternehmer im Laufe des Jahres freiwillig auf die Dauerfristverlängerung verzichtet.
  • Einstellung der Tätigkeit: Wenn der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr einstellt.

4. Auswirkungen in der Praxis

  • Vortrag der Sondervorauszahlung: Die Sondervorauszahlung wird bis zur Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung vorgetragen. Erst dann erfolgt die endgültige Anrechnung auf die Jahressteuer.
  • Erstattungen: Eine Erstattung oder Verrechnung der Sondervorauszahlung ist erst nach Vorlage der Umsatzsteuer-Jahreserklärung möglich.
  • Automationsanpassung: Das Verfahren zur Anrechnung der Sondervorauszahlung wird derzeit an die neuen Vorgaben des BFH-Urteils angepasst. Bis zur technischen Umsetzung sollen durch das Setzen einer VU- und VE-Sperre (Verrechnung und Erstattung) verhindert werden, dass fälschlicherweise Erstattungen im Voranmeldungsverfahren vorgenommen werden.

5. Wichtige Hinweise

  • Bindende Wirkung: Das Urteil ist für die Finanzverwaltung bindend und wird entsprechend angewendet.
  • Insolvenzfälle: Diese Regelung gilt auch in Insolvenzfällen. Das entsprechende Verfahren wird im Insolvenzhandbuch aktualisiert.

Fazit: Mit dem Urteil des BFH wird klargestellt, dass die Sondervorauszahlung als Vorauszahlung auf die gesamte Jahresumsatzsteuer zu betrachten ist. Eine direkte Erstattung des Überschusses aus der Dezember-Voranmeldung ist somit ausgeschlossen. Die Sondervorauszahlung wird erst nach der Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung endgültig verrechnet, und erst dann kann ein verbleibender Überschuss erstattet oder verrechnet werden. Unternehmer sollten dies in ihrer Liquiditätsplanung berücksichtigen.

Normenkette

UStDV § 47;

UStDV § 48

FinMin Brandenburg, 24.02.2010, 31 - S 7348 - 1/09


Verspätungszuschlag bei verspäteter Anmeldung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

Der BFH hat durch amtlich nicht veröffentlichtes Urteil vom 26.4.2001, V R 9/01 entschieden, dass die Finanzbehörde entgegen Abschn. 228 Abs. 2 UStR 2000 nicht berechtigt ist, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn der Unternehmer einen Antrag auf Dauerfristverlängerung nach dem 10.1. eines Jahres abgibt.

In diesem Urteil hat der BFH nicht zwischen dem Antrag auf Dauerfristverlängerung und der Anmeldung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung unterschieden. Für den Antrag auf Dauerfristverlängerung und die Anmeldung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung gelten jedoch unterschiedliche verfahrensrechtliche Regelungen:

Wegen einer verspäteten Anmeldung der Sondervorauszahlung kann ein Verspätungszuschlag gemäß § 152 AO festgesetzt werden. Für einen verspätet gestellten Antrag auf Dauerfristverlängerung gilt dies nicht, weil dieser Antrag keine „Steuererklärung” ist und somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 152 Abs. 1 Satz 1 AO nicht erfüllt sind.


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Mehr Infos im Steuerlexikon ...

Rechtsgrundlagen zum Thema: Sondervorauszahlung

UStG 
UStG § 18 Besteuerungsverfahren

UStAE 
UStAE 18.4. Dauerfristverlängerung

UStAE 18.4. Dauerfristverlängerung

UStR 
UStR 228. Dauerfristverlängerung


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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