Dauerfristverlängerung und Sondervorauszahlung 2026
Die Dauerfristverlängerung nach § 18 Abs. 6 UStG ermöglicht Unternehmern, ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen mit einer Fristverlängerung von einem Monat abzugeben. Dieser ausführliche Fach-Leitfaden erklärt alle rechtlichen Grundlagen, Berechnungsmethoden der Sondervorauszahlung, aktuelle BFH-Rechtsprechung und verwaltungspraktische Aspekte. Mit Praxisbeispielen, Musterberechnungen und verlässlichen Quellenangaben für Ihre steuerliche Beratungspraxis.
Dauerfristverlängerung Voraussetzungen, Antrag, Sondervorauszahlung + Tipps
Die Dauerfristverlängerung ermöglicht es Unternehmern, ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen um einen Monat später abzugeben. Das Finanzamt kann auf Antrag des Unternehmers die Frist für die Übermittlung der Voranmeldungen und die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat verlängern (§ 18 Abs. 1, 2 und 2a UStG). In diesem Leitfaden finden Sie alle wichtigen Informationen zur Dauerfristverlängerung, zur Sondervorauszahlung und zur Antragstellung.
Umsatzsteuer Dauerfristverlängerung
1. Rechtsgrundlagen und rechtliche Definition
1.1 Was ist die Dauerfristverlängerung?
Die Dauerfristverlängerung ist eine verfahrensrechtliche Erleichterung, die auf Antrag des Unternehmers gewährt wird. Sie verschiebt sowohl die Abgabefrist der Umsatzsteuer-Voranmeldungen als auch die Zahlungsfrist der Vorauszahlungen um einen Monat nach hinten.
1.2 Gesetzliche Grundlagen
§ 18 Abs. 6 UStG - Ermächtigungsgrundlage
"Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Frist für die Übermittlung der Voranmeldungen (Absatz 1) und die Entrichtung der Vorauszahlungen (Absatz 1 und 2a) um einen Monat zu verlängern, soweit dies zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens zweckmäßig ist. In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass die Verlängerung nur unter der Auflage gewährt wird, dass der Unternehmer eine Vorauszahlung auf die Steuer des Kalenderjahres entrichtet (Sondervorauszahlung)."
§ 46 UStDV - Dauerfristverlängerung
"Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die Frist für die Übermittlung der Voranmeldungen und die Entrichtung der Vorauszahlungen nach § 18 Absatz 1, 2 und 2a des Gesetzes um einen Monat zu verlängern."
Wichtige Feststellung: Die Formulierung "hat... zu verlängern" macht deutlich, dass es sich um einen Rechtsanspruch handelt, nicht um eine Ermessensentscheidung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen muss das Finanzamt die Fristverlängerung gewähren.
§§ 47-48 UStDV - Sondervorauszahlung
Diese Normen regeln:
- Die Pflicht zur Sondervorauszahlung bei Monatszahlern (§ 47 Abs. 1 UStDV)
- Die Berechnung der Sondervorauszahlung (§ 47 Abs. 1 Satz 2 UStDV: 1/11 der Vorjahresvorauszahlungen)
- Die Anmeldung und Entrichtung (§ 48 Abs. 2 UStDV: bis 10. Februar)
- Die Anrechnung der Sondervorauszahlung (§ 48 Abs. 4 UStDV: im letzten Voranmeldungszeitraum)
1.3 Anwendungsbereich: Wer kann die Dauerfristverlängerung beantragen?
| Unternehmergruppe | Voranmeldungszeitraum | Vorjahres-Steuerschuld | Dauerfristverlängerung möglich? | Sondervorauszahlung? |
|---|---|---|---|---|
| Monatszahler | Monatlich | > 7.500 € | ✓ Ja | ✓ Ja (Pflicht) |
| Quartalszahler | Vierteljährlich | 1.000 € – 7.500 € | ✓ Ja | ✗ Nein |
| Jahreserklärer | Jährlich | < 1.000 € | ✗ Nein (keine Voranmeldungspflicht) | – |
| Neugründer | Monatlich (Gründungsjahr + 1 Jahr) | – | ✓ Ja | ✓ Ja (geschätzt) |
⚠️ Wichtige Unterscheidung: Monatszahler vs. Quartalszahler
- Monatszahler müssen als "Gegenleistung" für die Fristverlängerung eine Sondervorauszahlung leisten
- Quartalszahler erhalten die Fristverlängerung ohne Sondervorauszahlung
- Grund: Bei Quartalszahlern ist der Zinsvorteil durch die spätere Zahlung bereits geringer, daher wird kein zusätzlicher Ausgleich verlangt
1.4 Rechtsnatur: Begünstigender Dauerverwaltungsakt
Die Dauerfristverlängerung ist ein begünstigender Verwaltungsakt mit folgenden Besonderheiten:
- Dauerwirkung: Die Fristverlängerung gilt kontinuierlich fort, bis sie widerrufen oder zurückgenommen wird (FG Köln, Urteil vom 25.11.1992, 11 K 4756/91; bestätigt durch BFH V R 63/03)
- Keine jährliche Erneuerung: Der Antrag muss nur einmal gestellt werden
- Stillschweigende Genehmigung: Lehnt das Finanzamt nicht innerhalb angemessener Frist ab, gilt die Fristverlängerung als gewährt
- Beendigung: Nur durch Widerruf (Finanzamt), Verzicht (Unternehmer) oder Einstellung der Tätigkeit
💡 Praktische Bedeutung: Mandanten müssen nicht jedes Jahr erneut einen Antrag stellen. Die einmal gewährte Dauerfristverlängerung läuft automatisch weiter. Lediglich die Sondervorauszahlung muss bei Monatszahlern jährlich neu berechnet, angemeldet und gezahlt werden.
2. Voraussetzungen und Antragstellung
2.1 Formelle Anforderungen an den Antrag
Elektronische Übermittlung (Regelfall)
Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV sind der Antrag auf Dauerfristverlängerung und die Anmeldung der Sondervorauszahlung grundsätzlich elektronisch zu übermitteln:
- Nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (XML-Format)
- Per Datenfernübertragung über das ELSTER-Portal
- Mit Authentifizierung durch ELSTER-Zertifikat oder ElsterSecure-App
Ausnahme: Papierform bei unbilliger Härte
Das Finanzamt kann auf Antrag ausnahmsweise auf die elektronische Übermittlung verzichten, wenn diese eine unbillige Härte darstellt. Als Härtefälle gelten typischerweise:
- Fehlende technische Ausstattung trotz zumutbarer Beschaffungsbemühungen
- Mangelnde EDV-Kenntnisse, die nicht zumutbar erlernbar sind (z.B. hohes Alter, Behinderung)
- Technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung (sehr ländliche Regionen ohne Internetanschluss)
Verfahren bei Härtefallantrag:
- Schriftlicher Antrag auf Befreiung von der elektronischen Übermittlungspflicht
- Darlegung der Härtefallgründe mit ggf. Nachweisen
- Nach Genehmigung: Papierantrag (Formular USt 1 H) mit eigenhändiger Unterschrift
2.2 Fristen für die Antragstellung
| Situation | Antragsfrist | Bemerkung |
|---|---|---|
| Erstantrag Monatszahler | Bis 10. Februar des ersten Jahres | Zusammen mit Anmeldung der Sondervorauszahlung |
| Erstantrag Quartalszahler | Bis 10. April des ersten Jahres (für Q1) | Keine Sondervorauszahlung erforderlich |
| Folgejahre | Kein Antrag erforderlich | Nur jährliche Sondervorauszahlung (Monatszahler) |
| Neugründung im Jahr | Vor erster Voranmeldung | Sondervorauszahlung auf Schätzbasis |
⏰ Wichtige Fristen für 2026:
- 10. Februar 2026: Frist für Anmeldung und Zahlung der Sondervorauszahlung 2026 (Monatszahler)
- Bemessungsgrundlage: USt-Vorauszahlungen des Jahres 2025 (ohne Sondervorauszahlung 2025)
- Bei erstmaliger Beantragung: Gleichzeitig Antrag auf Dauerfristverlängerung bis 10. Februar 2026
2.3 Fortgeltung und Dauerwirkung
Rechtliche Grundlage
Die Rechtsprechung hat die Dauerwirkung der Fristverlängerung mehrfach bestätigt:
- FG Köln (25.11.1992, 11 K 4756/91): "Die Dauerfristverlängerung wirkt bis zum Verzicht oder Widerruf fort"
- BFH (07.07.2005, V R 63/03): Bestätigung, dass keine jährliche Neubeantragung erforderlich ist
Praktische Konsequenzen
- Einmaliger Antrag: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nur ein einziges Mal gestellt werden
- Automatische Fortgeltung: Die Fristverlängerung gilt automatisch für alle Folgejahre
- Jährliche Sondervorauszahlung: Nur die Sondervorauszahlung (bei Monatszahlern) muss jährlich neu angemeldet und entrichtet werden
- Keine Bestätigung: Das Finanzamt sendet keine jährliche Bestätigung; Schweigen gilt als Zustimmung
2.4 Ablehnung und Widerruf
Ablehnungsgründe
Das Finanzamt kann den Antrag ablehnen, wenn der Steueranspruch gefährdet ist. Typische Gefährdungslagen:
- Zahlungsrückstände bei Umsatzsteuer oder anderen Steuerarten
- Wiederholte verspätete Abgabe von Voranmeldungen
- Laufende Vollstreckungsmaßnahmen
- Insolvenzverfahren (siehe Abschnitt 8)
- Konkrete Anhaltspunkte für Steuerhinterziehung
Widerrufsgründe
Eine bereits gewährte Dauerfristverlängerung kann widerrufen werden bei:
- Eintritt einer Gefährdung des Steueranspruchs (siehe Ablehnungsgründe)
- Verstoß gegen Auflagen (z.B. verspätete Zahlungen trotz Fristverlängerung)
- Nichtentrichtung der Sondervorauszahlung
🎯 Beratungshinweis für Steuerberater:
Mandanten sollten unbedingt darauf hingewiesen werden, dass pünktliche Zahlungen und Abgaben essentiell sind, um die Dauerfristverlängerung nicht zu gefährden. Bei absehbaren Liquiditätsengpässen sollten Sie proaktiv:
- Stundungsanträge stellen (§ 222 AO)
- Ratenzahlungsvereinbarungen treffen
- Das Finanzamt frühzeitig über Schwierigkeiten informieren
Ein Widerruf der Dauerfristverlängerung bedeutet die sofortige Rückkehr zur 10-Tages-Frist und kann erheblichen organisatorischen Stress verursachen.
3. Die Sondervorauszahlung nach § 47 UStDV
3.1 Rechtsnatur und Zweck
Definition
Die Sondervorauszahlung ist nach § 18 Abs. 6 Satz 2 UStG und § 47 Abs. 1 UStDV eine:
- Vorauszahlung auf die Jahresumsatzsteuer (nicht auf eine bestimmte Voranmeldung)
- Auflage für die Gewährung der Dauerfristverlängerung bei Monatszahlern
- Typisierter Zinsausgleich für den Liquiditätsvorteil durch spätere Zahlung
Klarstellung durch die Rechtsprechung
Der BFH hat in seinem grundlegenden Urteil V R 63/03 vom 07.07.2005 festgestellt:
"Die Anmeldung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung ist eine Steueranmeldung i.S.d. § 150 AO. Die Sondervorauszahlung ist eine Steuervorauszahlung auf die Umsatzsteuer für das Kalenderjahr."
Konsequenzen dieser Rechtsnatur:
- Die Anmeldung ist eine Steuererklärung → Verspätungszuschlag möglich (§ 152 AO)
- Die Sondervorauszahlung ist eine Vorauszahlung auf die Jahressteuer → Erstattung erst nach Jahresveranlagung (siehe BFH VII R 17/08)
- Pflicht zur jährlichen Anmeldung und Entrichtung bis 10. Februar
3.2 Berechnung der Sondervorauszahlung
Grundregel (§ 47 Abs. 1 Satz 2 UStDV)
Die Sondervorauszahlung beträgt 1/11 der Summe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des vorangegangenen Kalenderjahres.
Berechnungsformel:
Sondervorauszahlung (Jahr N) =
[Summe USt-Vorauszahlungen (Jahr N-1) – Sondervorauszahlung (Jahr N-1)] ÷ 11
Beispiel 1: Standardberechnung Monatszahler
Ausgangsdaten für Berechnung 2026:
- Summe USt-Vorauszahlungen Januar–Dezember 2025: 143.000 €
- Sondervorauszahlung 2025 (bereits enthalten): 13.000 €
Schritt-für-Schritt-Berechnung:
- Summe USt-Vorauszahlungen 2025: 143.000 €
- Abzüglich Sondervorauszahlung 2025: – 13.000 €
- Bereinigte Summe: 130.000 €
- Geteilt durch 11: 130.000 € ÷ 11 = 11.818,18 €
Ergebnis: Die Sondervorauszahlung für 2026 beträgt 11.818,18 € und ist bis zum 10. Februar 2026 anzumelden und zu entrichten.
Sonderfall: Teiljahrestätigkeit (§ 47 Abs. 2 UStDV)
Wenn die Tätigkeit nur einen Teil des Vorjahres ausgeübt wurde, erfolgt eine Hochrechnung auf ein volles Kalenderjahr:
Beispiel 2: Gründung im Vorjahr (Teiljahrestätigkeit)
Ausgangsdaten:
- Gründung: 01.07.2025
- USt-Vorauszahlungen Juli–Dezember 2025: 72.000 €
- Tätigkeitsdauer: 6 Monate
Berechnung Sondervorauszahlung 2026:
- USt-Vorauszahlungen 6 Monate: 72.000 €
- Hochrechnung auf 12 Monate: 72.000 € × 12 ÷ 6 = 144.000 €
- Sondervorauszahlung: 144.000 € ÷ 11 = 13.090,91 €
Wichtig: Angefangene Monate zählen nach § 47 Abs. 2 Satz 2 UStDV als volle Monate. Beispiel: Gründung am 25.07.2025 → Juli zählt als voller Monat.
Sonderfall: Neugründung im laufenden Jahr (§ 47 Abs. 3 UStDV)
Bei Tätigkeitsbeginn im laufenden Kalenderjahr erfolgt die Berechnung auf Basis der voraussichtlichen Vorauszahlungen:
Beispiel 3: Neugründung 2026
Ausgangsdaten:
- Gründung: 01.04.2026
- Geschätzte monatliche USt-Vorauszahlung: 7.000 €
- Tätigkeitszeitraum 2026: 9 Monate (April–Dezember)
Berechnung Sondervorauszahlung 2026:
- Geschätzte USt-Vorauszahlungen 2026: 9 Monate × 7.000 € = 63.000 €
- Sondervorauszahlung: 63.000 € ÷ 11 = 5.727,27 €
Besonderheit: Die Sondervorauszahlung sollte der durchschnittlichen Vorauszahlung eines Monats entsprechen. Bei der Anmeldung sollte eine kurze Begründung der Schätzung beigefügt werden.
Anmeldungszeitpunkt: Die Dauerfristverlängerung ist vor der ersten Voranmeldung zu beantragen. Bei Gründung am 01.04.2026 wäre dies spätestens bis 10.05.2026 (für die April-Voranmeldung). Die Sondervorauszahlung ist in diesem Fall ebenfalls bis 10.05.2026 anzumelden.
Sonderfall: Abweichende Festsetzung (§ 47 Abs. 3 UStDV)
Das Finanzamt kann die Sondervorauszahlung abweichend (in der Regel niedriger) festsetzen, wenn:
- Die gesetzliche Berechnung zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt
- Außergewöhnliche Umsätze im Vorjahr die Berechnung verzerren
- Rechtsänderungen die Berechnung beeinflussen
Beispiel 4: Antrag auf abweichende Festsetzung
Ausgangsdaten:
- Reguläre USt-Vorauszahlungen 2025: 80.000 €
- Einmalige USt aus Grundstücksverkauf 2025: 60.000 €
- Summe USt-Vorauszahlungen 2025: 140.000 €
- Für 2026 sind keine Grundstücksverkäufe geplant
Regelberechnung (würde ergeben):
- Summe 2025: 140.000 €
- Sondervorauszahlung 2026: 140.000 € ÷ 11 = 12.727,27 €
Antrag auf abweichende Festsetzung:
- Bereinigte Vorauszahlungen (ohne Grundstücksverkauf): 80.000 €
- Beantragte Sondervorauszahlung: 80.000 € ÷ 11 = 7.272,73 €
- Liquiditätsvorteil: 12.727,27 € – 7.272,73 € = 5.454,54 €
Verfahren:
- Schriftlicher, begründeter Antrag an das Finanzamt
- Nachweis der außergewöhnlichen Umsätze (z.B. Kaufvertrag, Rechnung)
- BWA 2025 und Umsatzprognose 2026 beifügen
🎯 Steuerberater-Tipp: Abweichende Festsetzung
Prüfen Sie bei Ihren Mandanten systematisch, ob außergewöhnliche Umsätze im Vorjahr zu einer unverhältnismäßig hohen Sondervorauszahlung führen würden. Typische Fälle:
- Grundstücksverkäufe
- Verkauf von Geschäftsbereichen
- Einmalige Großaufträge
- Nachträgliche Berichtigungen (§ 17 UStG)
Ein rechtzeitiger Antrag auf abweichende Festsetzung kann erhebliche Liquiditätsvorteile bringen und wird vom Finanzamt in der Regel bei plausibler Begründung genehmigt.
3.3 Anmeldung und Entrichtung
Fristen und Verfahren
Nach § 48 Abs. 2 UStDV muss die Sondervorauszahlung jährlich:
- Berechnet werden (durch den Unternehmer selbst)
- Angemeldet werden (elektronisch via ELSTER, Formular USt 1 H)
- Entrichtet werden (Zahlung an das Finanzamt)
| Maßnahme | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Anmeldung | Bis 10. Februar des Jahres | § 48 Abs. 2 UStDV |
| Zahlung | Bis 10. Februar des Jahres | § 48 Abs. 2 UStDV |
| Bemessungsgrundlage | USt-Vorauszahlungen Vorjahr | § 47 Abs. 1 Satz 2 UStDV |
⚠️ Wichtige Hinweise zur Fristenberechnung:
- Die Frist "bis 10. Februar" bedeutet: spätestens am 10. Februar, 24:00 Uhr
- Fällt der 10. Februar auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag (§ 108 AO)
- Bei Überweisung: Rechtzeitigkeit nur bei Eingang auf dem Konto des Finanzamts bis zum Fristablauf
- Bei SEPA-Lastschrift: Automatischer Einzug zum Fälligkeitstermin
3.4 Anrechnung der Sondervorauszahlung
Regelfall: Anrechnung im Dezember (§ 48 Abs. 4 UStDV)
Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 UStDV wird die Sondervorauszahlung bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums angerechnet.
Praktische Bedeutung:
- Bei ganzjähriger Dauerfristverlängerung: Anrechnung in der Dezember-Voranmeldung
- Die Sondervorauszahlung wird von der Zahllast des Dezember abgezogen
- Übersteigt die Sondervorauszahlung die Dezember-Zahllast, entsteht ein "Überschuss" (siehe unten zur Erstattungsproblematik)
Beispiel 5: Anrechnung im Normalfall
Ausgangsdaten:
- Sondervorauszahlung 2026: 12.000 €
- USt-Zahllast Dezember 2026: 18.000 €
Anrechnung in der Dezember-Voranmeldung:
- USt-Zahllast Dezember: 18.000 €
- Abzüglich Sondervorauszahlung: – 12.000 €
- Zu zahlende USt Dezember: 6.000 €
Beispiel 6: Anrechnung mit "Überschuss"
Ausgangsdaten:
- Sondervorauszahlung 2026: 12.000 €
- USt-Zahllast Dezember 2026: 8.000 €
Anrechnung in der Dezember-Voranmeldung:
- USt-Zahllast Dezember: 8.000 €
- Abzüglich Sondervorauszahlung: – 12.000 €
- "Überschuss": 4.000 €
⚠️ Wichtig zur Erstattung: Nach BFH-Rechtsprechung (VII R 17/08, VII R 9/18) wird dieser "Überschuss" nicht sofort erstattet, sondern erst nach Verrechnung mit der Jahressteuer (siehe unten)!
Sonderfall: Unterjähriger Widerruf oder Verzicht
Nach § 48 Abs. 4 Satz 2 UStDV gilt: Wird die Dauerfristverlängerung im Laufe des Jahres widerrufen oder verzichtet der Unternehmer darauf, erfolgt die Anrechnung im letzten Voranmeldungszeitraum, für den die Fristverlängerung noch galt.
Beispiel 7: Widerruf im März
Ausgangsdaten:
- Widerruf der Dauerfristverlängerung am 20.03.2026 mit Wirkung zum 31.03.2026
- Sondervorauszahlung 2026: 11.000 €
- USt-Zahllast März 2026: 7.500 €
Anrechnung:
- Letzter Voranmeldungszeitraum mit Fristverlängerung: März 2026
- USt-Zahllast März: 7.500 €
- Abzüglich Sondervorauszahlung: – 11.000 €
- "Überschuss": 3.500 €
Rechtsgrundlage: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.03.2009 (5 K 433/05): § 48 Abs. 4 UStDV ist als Schutzvorschrift zugunsten des Unternehmers auszulegen; die Anrechnung erfolgt sofort im Widerrufsmonat.
3.5 Die komplexe Erstattungsproblematik (BFH VII R 17/08 und VII R 9/18)
Das Kernproblem
Die größte praktische Unsicherheit im Zusammenhang mit der Sondervorauszahlung betrifft die Frage: Wann und in welcher Höhe wird ein "Überschuss" aus der Sondervorauszahlung erstattet?
Bisherige Verwaltungspraxis
Traditionell wurde wie folgt verfahren:
- Anrechnung der Sondervorauszahlung in der Dezember-Voranmeldung
- Übersteigt die Sondervorauszahlung die Dezember-Zahllast, entsteht ein "Überschuss"
- Dieser "Überschuss" wurde sofort erstattet bzw. mit anderen Steuerschulden verrechnet
BFH-Rechtsprechung: Paradigmenwechsel
Der BFH hat diese Praxis in zwei grundlegenden Urteilen korrigiert:
BFH VII R 17/08 vom 16.12.2008
"Die Sondervorauszahlung ist eine Vorauszahlung für das jeweilige Kalenderjahr und wird bei der Jahressteuerveranlagung 'verbraucht'. Der Rechtsgrund der Sondervorauszahlung entfällt nicht schon mit Anrechnung im letzten Voranmeldungszeitraum, sondern erst, soweit sie zur Tilgung der Jahressteuer nicht benötigt wird. Nur ein dann noch verbliebener Rest ist erstattungsfähig."
BFH VII R 9/18 vom 21.09.2021 (Bestätigung)
"§ 48 Abs. 4 UStDV kann nach Festsetzung der Jahressteuer nicht mehr als Erstattungsnorm herangezogen werden. Die Erstattung richtet sich allein nach § 37 Abs. 2 AO und der Jahressteuer."
Praktische Konsequenzen der BFH-Rechtsprechung
| Aspekt | Alte Verwaltungspraxis | BFH-Rechtsprechung |
|---|---|---|
| Zeitpunkt Erstattung | Sofort bei Anrechnung im Dezember | Erst nach Festsetzung der Jahressteuer |
| Rechtsgrundlage | § 48 Abs. 4 UStDV | § 37 Abs. 2 AO |
| Höhe Erstattung | "Überschuss" aus Dezember-Anrechnung | Nur nach Verrechnung mit gesamter Jahressteuer |
| Liquiditätswirkung | Sofortige Liquidität (Dezember) | Verzögerte Liquidität (nach Jahreserklärung) |
Beispiel 8: Vergleich alte Praxis vs. BFH-Rechtsprechung
Ausgangsdaten:
- Sondervorauszahlung 2026: 15.000 €
- USt-Vorauszahlungen Jan–Nov 2026: 120.000 €
- USt-Zahllast Dezember 2026: 10.000 €
- Jahressteuer 2026 (nach Erklärung): 140.000 €
Alte Verwaltungspraxis:
Schritt 1: Anrechnung im Dezember
- USt-Zahllast Dezember: 10.000 €
- Abzüglich Sondervorauszahlung: – 15.000 €
- "Überschuss": 5.000 €
- Sofortige Erstattung: 5.000 € ✓
BFH-Rechtsprechung (korrekt):
Schritt 1: Anrechnung im Dezember (§ 48 Abs. 4 UStDV)
- USt-Zahllast Dezember: 10.000 €
- Abzüglich Sondervorauszahlung: – 15.000 €
- "Überschuss": 5.000 € → NICHT ausgezahlt, sondern vorgetragen
Schritt 2: Verrechnung mit Jahressteuer (§ 37 Abs. 2 AO)
- Jahressteuer 2026: 140.000 €
- Gezahlte Vorauszahlungen Jan–Nov: 120.000 €
- Gezahlte Sondervorauszahlung: 15.000 €
- Summe Zahlungen: 135.000 €
- Jahressteuer: – 140.000 €
- Nachzahlung: 5.000 € (kein Erstattungsanspruch!)
Vergleich:
- Alte Praxis: Erstattung von 5.000 € im Dezember 2026
- BFH-Linie: Keine Erstattung; stattdessen Nachzahlung von 5.000 € nach Jahreserklärung
- Liquiditätsdifferenz: 10.000 €!
Aktuelle Handhabung durch die Finanzverwaltung
Die Umsetzung des BFH-Urteils in der Praxis ist uneinheitlich und verzögert:
- Erlass Brandenburg (24.02.2010): Zunächst sollte das Urteil angewendet werden
- Koordinierte Ländererlasse: Die Umsetzung wurde mehrfach verschoben
- Aktueller Stand (2026): Viele Finanzämter wenden das Urteil "aus praktischen Gründen" weiterhin nicht an und erstatten nach der alten Praxis
- Tendenz: Mittelfristig wird eine vollständige Umsetzung der BFH-Rechtsprechung erwartet
🎯 Handlungsempfehlungen:
- Mandanteninformation: Klären Sie Ihre Mandanten über beide möglichen Verfahren auf
- Liquiditätsplanung: Gehen Sie bei konservativer Planung von der BFH-Linie aus (keine sofortige Erstattung im Dezember)
- Dokumentation: Halten Sie die tatsächliche Handhabung durch Ihr zuständiges Finanzamt fest
- Insolvenzfälle: Hier ist die BFH-Rechtsprechung von besonderer Bedeutung (siehe Abschnitt 8)
- Beratungshinweis: Weisen Sie darauf hin, dass die Rechtslage zwar geklärt ist, die Verwaltungspraxis aber noch uneinheitlich sein kann
Zusammenfassung der bisherigen Kernpunkte:
- Rechtsgrundlagen: § 18 Abs. 6 UStG, §§ 46-48 UStDV
- Dauerwirkung: Einmaliger Antrag, automatische Fortgeltung
- Sondervorauszahlung: 1/11 der Vorjahresvorauszahlungen, nur bei Monatszahlern
- Frist: 10. Februar für Anmeldung und Zahlung
- Anrechnung: Im letzten Voranmeldungszeitraum (normal: Dezember)
- Erstattung: Nach BFH erst nach Verrechnung mit Jahressteuer (§ 37 Abs. 2 AO)
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