Rechtsstand: 4. Juli 2026 · Haupt-Keyword: Finanzamt-Zinsen · Normen: §§ 233a, 238, 239 AO

Finanzamt-Zinsen nach § 233a AO berechnen: Zinssatz, Karenzzeit und Beispiele 2026

Finanzamt-Zinsen entstehen, wenn ein Steuerbescheid erst nach Ablauf der gesetzlichen Karenzzeit zu einer Nachzahlung oder Erstattung führt. Hier erfahren Sie, welche Steuerarten betroffen sind, welcher Zinssatz 2026 gilt, wie der Zinslauf berechnet wird und wann ein Einspruch gegen den Zinsbescheid sinnvoll ist.

0,15 % pro vollem Monat für § 233a-AO-Zinsen ab 1.1.2019
15 Monate reguläre Karenzzeit; für 2019–2024 gelten Sonderfristen
10 € Mindestbetrag für die Festsetzung von Zinsen
Die Infografik zeigt die vier Schritte: Steuerart prüfen, Karenzzeit bestimmen, volle Zinsmonate zählen und Zinsen berechnen. So berechnen Sie Zinsen nach § 233a AO 1 Steuerart ESt, KSt, USt, GewSt, VSt 2 Karenzzeit regelmäßig 15 Monate prüfen 3 Zinsmonate nur volle Monate, angefangene nicht 4 Berechnung Betrag × 0,15 % × volle Monate

Was sind Finanzamt-Zinsen nach § 233a AO?

Die Vollverzinsung nach § 233a AO soll Liquiditätsvorteile und Liquiditätsnachteile ausgleichen. Vereinfacht gesagt: Wird eine Steuer erst spät festgesetzt, soll weder der Steuerpflichtige noch der Fiskus dadurch einen ungerechtfertigten Zinsvorteil haben.

Die Zinsen werden durch einen gesonderten Zinsbescheid festgesetzt, häufig zusammen mit dem Steuerbescheid. Entscheidend sind nicht der Abgabetermin der Steuererklärung oder die Fälligkeit der Nachzahlung, sondern der gesetzliche Zinslauf.

Welche Steuerarten werden nach § 233a AO verzinst?

Die Vollverzinsung gilt für Unterschiedsbeträge bei folgenden Steuerarten:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Vermögensteuer
  • Umsatzsteuer
  • Gewerbesteuer
Achtung / häufiger Fehler: Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge werden nicht nach § 233a AO verzinst. Auch Zuschlagsteuern wie der Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer gehören nicht automatisch zur Vollverzinsung nach § 233a AO; prüfen Sie hier immer die konkrete Rechtsgrundlage.

Welcher Zinssatz gilt für Finanzamt-Zinsen 2026?

Verzinsungszeitraum Zinssatz pro Monat Zinssatz pro Jahr Einordnung
bis 31.12.2018 0,5 % 6,0 % Fortgeltung für alte Verzinsungszeiträume
ab 1.1.2019 bis 2026 0,15 % 1,8 % geltendes Recht für § 233a AO
ab 1.1.2027 0,3 % 3,6 % in Schwebe: Referentenentwurf JStG 2026, noch nicht als geltendes Recht behandeln

Zinsen = abgerundeter Unterschiedsbetrag × Zinssatz pro Monat × volle Zinsmonate

  • Der zu verzinsende Betrag wird auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.
  • Es zählen nur volle Monate; angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
  • Zinsen werden auf volle Euro zugunsten des Steuerpflichtigen gerundet.
  • Zinsen werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.
Steuer-Tipp: Prüfen Sie Zinsbescheide nicht nur rechnerisch, sondern auch formal: Steuerart, Veranlagungszeitraum, Zinslaufbeginn, Bekanntgabedatum, Rundung und Kleinbetragsgrenze sind typische Fehlerquellen.

Wann beginnt der Zinslauf?

Der Zinslauf beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Für die Besteuerungszeiträume 2019 bis 2024 wurden die Karenzzeiten coronabedingt verlängert. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 gilt wieder die reguläre Karenzzeit von 15 Monaten.

Besteuerungszeitraum Allgemeine Karenzzeit Zinslaufbeginn
201921 Monate1.10.2021
202021 Monate1.10.2022
202121 Monate1.10.2023
202220 Monate1.9.2024
202318 Monate1.7.2025
202417 Monate1.6.2026
ab 202515 Monatez. B. VZ 2025: 1.4.2027

Sonderregel Land- und Forstwirtschaft

Überwiegen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung, gilt für Einkommen- und Körperschaftsteuer grundsätzlich eine Karenzzeit von 23 Monaten. Für 2019 bis 2024 gelten auch hier verlängerte Karenzzeiten.

Besteuerungszeitraum Karenzzeit bei Land- und Forstwirtschaft Zinslaufbeginn
201928 Monate1.5.2022
202029 Monate1.6.2023
202129 Monate1.6.2024
202228 Monate1.5.2025
202326 Monate1.3.2026
202425 Monate1.2.2027

Vereinfachter Zinsrechner

Der Rechner eignet sich für einfache Fälle mit einem einheitlichen Zinssatz. Sonderfälle wie Verlustrückträge, rückwirkende Ereignisse, Teil-Unterschiedsbeträge oder gemischte Zinssätze müssen gesondert geprüft werden.

Wie werden Nachzahlungszinsen berechnet?

Beispiel 1: Einkommensteuer 2024, Nachzahlung im Jahr 2026

Der Einkommensteuerbescheid 2024 wird am 7. September 2026 bekanntgegeben. Die Nachzahlung beträgt 10.280 Euro. Für den VZ 2024 beginnt der Zinslauf am 1. Juni 2026.

  • Zu verzinsender Betrag: 10.280 Euro → abgerundet auf 10.250 Euro
  • Volle Zinsmonate: Juni, Juli, August = 3 Monate
  • Rechnung: 10.250 Euro × 0,15 % × 3 = 46,125 Euro
  • Festsetzung zugunsten des Steuerpflichtigen gerundet: 46 Euro Nachzahlungszinsen

Beispiel 2: Erstattung unterhalb der 10-Euro-Grenze

Bei einer Steuererstattung von 1.530 Euro und 3 vollen Zinsmonaten ergibt sich:

  • Zu verzinsender Betrag: 1.500 Euro
  • Rechnung: 1.500 Euro × 0,15 % × 3 = 6,75 Euro
  • Gerundet zugunsten des Steuerpflichtigen: 7 Euro
  • Ergebnis: keine Festsetzung, weil der Betrag unter 10 Euro liegt.
Achtung / häufiger Fehler: Die Berechnung auf dem Zinsbescheid kann von einer einfachen Überschlagsrechnung abweichen, wenn Vorauszahlungen, Steuerabzugsbeträge, spätere Änderungen, Verlustrückträge oder rückwirkende Ereignisse zu berücksichtigen sind.

Sind Nachzahlungszinsen und Erstattungszinsen steuerlich relevant?

Erstattungszinsen nach § 233a AO sind grundsätzlich Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG. Sie gehören daher in die Einkommensteuererklärung, soweit keine automatische steuerliche Erfassung erfolgt und der Sparer-Pauschbetrag nicht ausreicht.

Nachzahlungszinsen auf private Einkommensteuer sind nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar. Bei betrieblichen Sachverhalten ist die steuerliche Behandlung gesondert zu prüfen; für Gewerbesteuer und darauf entfallende Nebenleistungen enthält § 4 Abs. 5b EStG ein ausdrückliches Betriebsausgabenabzugsverbot.

Steuer-Tipp: Prüfen Sie bei geänderten Zinsbescheiden, ob zuvor erhaltene Erstattungszinsen zurückgezahlt werden. In engen Fällen kann die Rückzahlung als negative Einnahme aus Kapitalvermögen zu behandeln sein, wenn sie denselben Unterschiedsbetrag und denselben Verzinsungszeitraum betrifft.

Wann lohnt sich ein Einspruch gegen den Zinsbescheid?

Ein Einspruch kann sinnvoll sein, wenn der Zinsbescheid rechnerisch fehlerhaft ist, der falsche Zinslauf zugrunde gelegt wurde, freiwillige Zahlungen nicht berücksichtigt wurden oder der Bescheid wegen aktueller verfassungsrechtlicher Fragen offengehalten werden soll.

Checkliste für die Prüfung des Zinsbescheids
  1. Ist die betroffene Steuerart überhaupt nach § 233a AO verzinslich?
  2. Wurde die richtige Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum angewendet?
  3. Stimmt das Bekanntgabedatum des Steuerbescheids?
  4. Wurde der Unterschiedsbetrag auf volle 50 Euro abgerundet?
  5. Wurden nur volle Monate berechnet?
  6. Wurde zugunsten des Steuerpflichtigen auf volle Euro gerundet?
  7. Wurde die 10-Euro-Grenze beachtet?
  8. Richtet sich der Einspruch ausdrücklich gegen den Zinsbescheid?

Aussetzungszinsen nach § 237 AO: Verfahren im Blick behalten

Die Senkung auf 0,15 % pro Monat gilt nur für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO. Für andere Zinstatbestände – insbesondere Aussetzungszinsen nach § 237 AO – gilt gesetzlich weiterhin der Zinssatz von 0,5 % pro Monat. Der BFH hat die Frage der Verfassungsmäßigkeit für Aussetzungszinsen ab 2019 dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt; das Verfahren ist deshalb für offene Fälle praxisrelevant.

Achtung: Ein Einspruch nur gegen den Steuerbescheid ersetzt nicht automatisch den Einspruch gegen den Zinsbescheid. Formulieren Sie den Rechtsbehelf eindeutig.

FAQ: Häufige Fragen zu Finanzamt-Zinsen

Wann fallen Nachzahlungszinsen an?

Nachzahlungszinsen fallen an, wenn die Steuerfestsetzung nach Ablauf des Zinslaufbeginns zu einem Unterschiedsbetrag zulasten des Steuerpflichtigen führt.

Wann zahlt das Finanzamt Erstattungszinsen?

Erstattungszinsen entstehen, wenn die Steuerfestsetzung nach Ablauf der Karenzzeit zu einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen führt.

Wie hoch sind die Finanzamt-Zinsen 2026?

Für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 beträgt der Zinssatz bei der Vollverzinsung nach § 233a AO 0,15 % pro vollem Monat.

Gilt der Zinssatz von 0,15 % auch für Aussetzungszinsen?

Nein. Aussetzungszinsen nach § 237 AO fallen nicht unter § 238 Abs. 1a AO. Für sie gilt gesetzlich weiterhin 0,5 % pro Monat; die verfassungsrechtliche Prüfung ist jedoch anhängig.

Kann ich Nachzahlungszinsen durch freiwillige Zahlung vermeiden?

Eine freiwillige Zahlung vor Bekanntgabe des Steuerbescheids verhindert die gesetzliche Zinsentstehung nicht automatisch. Sie kann aber für einen Billigkeitserlass relevant sein, wenn das Finanzamt die Zahlung angenommen und behalten hat.

Muss ich Erstattungszinsen versteuern?

Ja. Erstattungszinsen im Sinne des § 233a AO sind grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG.

Was ändert sich ab 2027?

Nach dem Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 soll der Zinssatz für § 233a AO ab dem 1. Januar 2027 auf 0,3 % pro Monat steigen. Diese Änderung ist zum Rechtsstand dieses Beitrags noch in Schwebe und erst nach Verkündung als geltendes Recht zu behandeln.

Quellenverzeichnis

  • § 233a AO – Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen, Rechtsstand: 4.7.2026, https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__233a.html
  • § 238 AO – Höhe und Berechnung der Zinsen, insbesondere Abs. 1a, Rechtsstand: 4.7.2026, https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__238.html
  • § 239 AO – Festsetzung der Zinsen, insbesondere Abs. 2, Rechtsstand: 4.7.2026, https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__239.html
  • AEAO zu § 233a AO, BMF-Onlinefassung, insbesondere Nrn. 4.1, 8.1 und 11, Rechtsstand geprüft am 4.7.2026, https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2023/Abgabenordnung/Fuenfter-Teil/Zweiter-Abschnitt/Erster-Unterabschnitt/Paragraf-233a/ae-233a.html
  • BVerfG, Beschluss vom 8.7.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, Vollverzinsung nach § 233a AO i. V. m. § 238 AO.
  • Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12.7.2022, BGBl. I 2022, S. 1142.
  • BMF, Pressemitteilung vom 30.3.2022, Senkung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen auf 0,15 % pro Monat.
  • BMF, Referentenentwurf Jahressteuergesetz 2026, Bearbeitungsstand 19.5.2026, geplante Änderung des § 238 Abs. 1a AO ab 2027 – in Schwebe.
  • § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG – Steuerpflicht von Erstattungszinsen nach § 233a AO, Rechtsstand: 4.7.2026, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html
  • § 12 Nr. 3 EStG – Nichtabziehbarkeit von Einkommensteuern und darauf entfallenden Nebenleistungen, Rechtsstand: 4.7.2026, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__12.html
  • § 4 Abs. 5b EStG – Gewerbesteuer und darauf entfallende Nebenleistungen keine Betriebsausgaben, Rechtsstand: 4.7.2026, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html
  • BFH, Beschluss vom 1.8.2023 – VIII R 8/21, negative Einnahmen bei Rückzahlung von Erstattungszinsen.
  • BFH, Vorlagebeschluss vom 8.5.2024 – VIII R 9/23, Aussetzungszinsen nach § 237 AO i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO.
  • BVerfG, anhängiges Verfahren 1 BvL 8/24, Aussetzungszinsen – Rechtsstand: geplante Entscheidungen/Neueingänge geprüft am 4.7.2026.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

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