Finanzamt-Zinsen nach § 233a AO: Berechnung, Zinssatz, Fristen & Beispiele (2026)
So entstehen und berechnen sich Nachzahlungs- und Erstattungszinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen – aktualisiert für 2026.
Stand: Mai 2026 · Rechtsgrundlagen: §§ 233a, 238, 239 AO; AEAO zu § 233a; Zweites Gesetz zur Änderung der AO und des EGAO v. 12.7.2022 (BGBl. I S. 1142).
Das Wichtigste in Kürze
- Verzinst werden nur Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz-, Gewerbe- und Vermögensteuer (§ 233a Abs. 1 Satz 1 AO) – nicht Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer oder Vorauszahlungen.
- Zinssatz: bis 31.12.2018: 0,5 % pro Monat (6 % p. a.); ab 1.1.2019: 0,15 % pro Monat (1,8 % p. a.) – auch 2026 unverändert (§ 238 Abs. 1a AO).
- Karenzzeit regulär 15 Monate (§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO); für die VZ 2019–2024 coronabedingt verlängert.
- Zinsen werden erst ab 10 Euro festgesetzt; der zu verzinsende Betrag wird auf volle 50 Euro abgerundet.
- Aussetzungszinsen (§ 237 AO) betragen weiterhin 0,5 % pro Monat – deren Verfassungsmäßigkeit liegt dem BVerfG vor (1 BvL 8/24).
Inhalt:
- Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
- Zinsrechner
- Zinssatz und Berechnungsformel
- Karenzzeit & Zinslaufbeginn 2019–2026
- Beispiele zur Zinsberechnung
- Steuertipps zu Zinsen
- AEAO zu § 233a AO (vollständig)
- Verfassungswidrigkeit & Neuregelung der Zinsfestsetzung
- Aussetzungszinsen (§ 237 AO) – aktuelle Rechtsprechung
- Ertragsteuerliche Erfassung der Zinsen; Billigkeitsregelung
- Einspruch gegen den Zinsbescheid
- FAQ: Zinsen vom Finanzamt
- Aktuelles & weitere Infos
Zinsen auf Steuern: Was Sie wissen sollten
Dieser Beitrag erläutert verständlich, wie Nachzahlungszinsen und Erstattungszinsen nach § 233a AO entstehen, wie sie berechnet werden und worauf Unternehmer, Privatpersonen und steuerliche Berater achten sollten. Die gesetzlichen Vorgaben stammen aus den §§ 233 ff. der Abgabenordnung (AO). Der Beitrag gibt den Rechtsstand Mai 2026 wieder und ist keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.
Zinsrechner
Berechnen Sie die Steuerzinsen Ihrer Steuererstattung oder -nachzahlung sowie Aussetzungszinsen:
Zinsen auf Steuernachzahlungen und -erstattungen
Zinssatz und Berechnungsformel
| Verzinsungszeitraum | Zinssatz pro Monat | Zinssatz pro Jahr | Rechtsgrundlage |
| bis 31.12.2018 | 0,5 % | 6,0 % | § 238 Abs. 1 Satz 1 AO (Fortgeltungsanordnung des BVerfG) |
| ab 1.1.2019 (auch 2026) | 0,15 % | 1,8 % | § 238 Abs. 1a AO |
Grundformel: zu verzinsender Betrag × Zinssatz pro Monat × Anzahl voller Monate des Zinslaufs.
- Rundung des Kapitals (§ 238 Abs. 2 AO): Der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart wird auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.
- Volle Monate (§ 238 Abs. 1 Satz 2 AO): Angefangene Monate bleiben unberücksichtigt.
- Festsetzung (§ 239 Abs. 2 AO): Zinsen werden auf volle Euro zugunsten des Steuerpflichtigen gerundet und erst festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen (Kleinbetragsregelung).
- Festsetzungsfrist (§ 239 Abs. 1 AO): Sie beträgt zwei Jahre; bei Folgebescheiden zu einem Zins-Grundlagenbescheid endet sie nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dessen Bekanntgabe (§ 171 Abs. 10 Satz 1 AO; BFH v. 16.1.2019, X R 30/17, BStBl II S. 362).
Neu seit dem 22.7.2022 – taggenaue Berechnung bei gemischten Zinssätzen (§ 238 Abs. 1b AO): Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich (z. B. ein Zinslauf, der vor und nach dem 1.1.2019 läuft), ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen werden dann tageweise berechnet, wobei jeder Kalendermonat – unabhängig von der tatsächlichen Tagezahl – mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet wird.
Hinweis zu den AEAO-Beispielen: Die unten wiedergegebenen amtlichen Beispiele des AEAO zu § 233a betreffen ältere Veranlagungszeiträume (z. B. 2004) und rechnen daher mit dem damaligen Satz von 0,5 % pro Monat. Für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 ist stattdessen der Satz von 0,15 % pro Monat (§ 238 Abs. 1a AO) anzuwenden; die Berechnungssystematik bleibt unverändert.
1. Warum überhaupt Zinsen auf Steuern?
Die Vollverzinsung nach § 233a AO schafft einen Liquiditätsausgleich, wenn eine Steuerfestsetzung erst nach Ablauf der Karenzzeit (regelmäßig 15 Monate nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres) erfolgt und zu einer Nachzahlung oder Erstattung führt. Sie soll im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherstellen, dass weder Steuerpflichtige noch Fiskus durch verspätete Festsetzungen einen ungerechtfertigten Vorteil erlangen. Die Zinsfestsetzung ist gesetzlich vorgeschrieben und steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde.
2. Welche Steuerarten sind betroffen – und welche nicht?
- Verzinst werden die festgesetzten Beträge der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz-, Gewerbe- und Vermögensteuer (§ 233a Abs. 1 Satz 1 AO).
- Nicht verzinst werden u. a. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (Zuschlagsteuern), Vorauszahlungen, Steuerabzugsbeträge (z. B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) sowie die Einfuhrumsatzsteuer.
- Auch steuerliche Nebenleistungen (z. B. Verspätungszuschläge) unterliegen nicht dem Zinslauf des § 233a AO.
=> Prüfen Sie genau, welche Posten in der Steuerfestsetzung enthalten sind – nur die verzinsungsfähigen Steuern erzeugen Zinsansprüche oder -forderungen.
3. Steuerliche Behandlung der Zinsen
- Nachzahlungszinsen sind im Privatbereich nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar (BFH v. 15.6.2010, VIII R 33/07, BStBl 2011 II S. 503). Betrieblich veranlasste Nachzahlungszinsen (z. B. zur betrieblichen Umsatz- oder Gewerbesteuer) sind dagegen Betriebsausgaben.
- Erstattungszinsen führen beim Empfänger zu Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) bzw. – bei betrieblicher Veranlassung – zu Betriebseinnahmen (§ 20 Abs. 8 EStG); sie sind steuerpflichtig, soweit sie nicht auf nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbare Steuern entfallen.
➡️ Beratungshinweis: Prüfen Sie im Mandat, ob die Steuer-Zinsen betrieblich absetzbar sind oder eine steuerpflichtige Vergütung entsteht – dies kann den Jahresabschluss bzw. die Gewinnermittlung beeinflussen. Zur Billigkeitsregelung bei gegenläufigen Zinsen siehe unten.
4. Was tun bei Zweifeln an der Zinsfestsetzung?
- Die Zinsfestsetzung ergeht durch gesonderten Zinsbescheid, regelmäßig zusammen mit dem Steuerbescheid.
- Gegen den Zinsbescheid ist Einspruch zu erheben – ausdrücklich gerichtet gegen den Zinsbescheid. Ein Einspruch nur gegen die Steuerfestsetzung genügt nicht.
- Wird die zugrunde liegende Steuerfestsetzung geändert, ist die Zinsfestsetzung nach § 233a Abs. 5 AO anzupassen.
Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen (§ 233a AO)
Die Verzinsung wird durch § 233a AO geregelt und gleicht Liquiditätsvor- oder -nachteile aus, die durch zeitliche Verschiebungen bei der Steuerfestsetzung entstehen. Sie kann zugunsten des Steuerpflichtigen (Erstattungszinsen) oder zu seinen Ungunsten (Nachzahlungszinsen) wirken. Das Finanzamt informiert hierüber durch einen separaten Zinsbescheid, der in der Regel gemeinsam mit dem Steuerbescheid versendet wird.
Grundlagen der Verzinsung
Zweck: Ausgleich dafür, dass Steuern trotz gleichen Entstehungszeitpunkts zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und erhoben werden (Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen).
Zinslauf: beginnt regelmäßig 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (Karenzzeit, § 233a Abs. 2 Satz 1 AO), und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird (§ 233a Abs. 2 Satz 3 AO).
Zinssatz: seit dem 1.1.2019 0,15 % pro Monat (1,8 % p. a.); davor 0,5 % pro Monat (6 % p. a.). Die Senkung beruht auf der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8.7.2021 (siehe Neuregelung).
Land- und Forstwirtschaft: Überwiegen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Festsetzung, beträgt die Karenzzeit für Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate (§ 233a Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz AO). Bei der Überwiegensprüfung bleiben Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG unberücksichtigt (§ 233a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz AO).
Besondere Zinslaufregelung (§ 233a Abs. 2a AO): Beruht die Festsetzung auf einem rückwirkenden Ereignis oder einem Verlustrücktrag, beginnt der Zinslauf insoweit erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist; der Unterschiedsbetrag ist dann in Teil-Unterschiedsbeträge aufzuteilen (§ 233a Abs. 7 AO).
Umsatzsteuer: Bei zuungunsten des Steuerpflichtigen wirkenden USt-Erklärungen endet der Zinslauf grundsätzlich am Tag des Eingangs der Steueranmeldung; bei zustimmungsbedürftigen Erklärungen zugunsten des Steuerpflichtigen mit Bekanntwerden der Zustimmung.
Besondere Verzinsungstatbestände
Neben der Vollverzinsung nach § 233a AO bestehen weitere Zinsarten: Stundungszinsen (§ 234 AO), Hinterziehungszinsen (§ 235 AO), Prozesszinsen (§ 236 AO) und Aussetzungszinsen (§ 237 AO). Für diese gilt weiterhin der Satz von 0,5 % pro Monat (6 % p. a.); die Neuregelung des § 238 Abs. 1a AO betrifft sie nicht (siehe aktuelle Rechtsprechung zu Aussetzungszinsen).
Karenzzeit & Zinslaufbeginn 2019–2026
Der Zinslauf beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres (Karenzzeit). Für die Besteuerungszeiträume 2019 bis 2024 wurde die zinsfreie Karenzzeit coronabedingt verlängert (Art. 97 § 36 EGAO; Viertes Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2022; BMF-Schreiben v. 23.6.2022; AEAO zu § 233a). Ab dem VZ 2025 gilt wieder die reguläre 15-Monats-Karenzzeit.
| Besteuerungszeitraum | Karenzzeit (allgemeiner Zinslauf) | Zinslauf beginnt am |
| 2019 | 21 Monate | 1.10.2021 |
| 2020 | 21 Monate | 1.10.2022 |
| 2021 | 21 Monate | 1.10.2023 |
| 2022 | 20 Monate | 1.9.2024 |
| 2023 | 18 Monate | 1.7.2025 |
| 2024 | 17 Monate | 1.6.2026 |
| ab 2025 | 15 Monate (regulär) | z. B. VZ 2025: 1.4.2027 |
Sonderregelung Land- und Forstwirtschaft (besonderer Zinslauf, § 233a Abs. 2 Satz 2 AO; Karenzzeit regulär 23 Monate, coronabedingt verlängert):
| Besteuerungszeitraum | Karenzzeit (L&F) |
| 2019 | 28 Monate |
| 2020 und 2021 | 29 Monate |
| 2022 | 28 Monate |
| 2023 | 26 Monate |
| 2024 | 25 Monate |
➡️ Praxis-Tipp: Maßgeblich für das Zinslaufende ist der genaue Bekanntgabezeitpunkt des Bescheids; angefangene Monate bleiben unberücksichtigt. Ein voller Zinsmonat ist erreicht, wenn der Tag des Zinslaufendes zahlenmäßig dem Tag vor Beginn des Zinslaufs entspricht (BFH v. 24.7.1996, X R 119/92, BStBl 1997 II S. 6).
Beispiele zur Zinsberechnung
Beispiel: Verspätet abgegebene Einkommensteuererklärung
Ein Steuerpflichtiger reicht die Einkommensteuererklärung für ein Jahr X erst spät ein; der Bescheid wird 18 volle Monate nach Beginn des Zinslaufs bekannt gegeben.
- Nachzahlung 500 Euro: 500 € × 0,15 % × 18 Monate = 13,50 € → festgesetzte Nachzahlungszinsen 13 € (Abrundung).
- Erstattung 1.000 Euro: 1.000 € × 0,15 % × 18 Monate = 27 € → Erstattungszinsen zugunsten des Mandanten.
(Zum Vergleich: Vor 2019 hätten dieselben Fälle mit 0,5 % pro Monat zu 45 € bzw. 90 € geführt.)
Hinweise zur Rundung und Versteuerung
Bei der Zinsfestsetzung ist die Rundung zugunsten des Steuerpflichtigen zu beachten (§ 239 Abs. 2 Satz 1 AO). Für die Berechnung wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet; die Zinsen werden auf volle Euro zugunsten des Steuerpflichtigen gerundet. Abzurunden ist jeweils der einzelne zu verzinsende Anspruch.
Die Kleinbetragsregelung des § 239 Abs. 2 Satz 2 AO (keine Festsetzung von Zinsen unter zehn Euro) ist auf die für eine Einzelforderung berechneten Zinsen anzuwenden (AEAO zu § 238, Nr. 2).
Für das Kalenderjahr, in dem Sie Erstattungszinsen erhalten haben, sind diese als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erklären und zu versteuern, soweit der Sparer-Pauschbetrag bereits ausgeschöpft ist (Zuflussjahr maßgeblich).
Hinweis: Die genaue Berechnung kann dem Zinsbescheid entnommen werden. Zusätzliche Regelungen (Vorauszahlungen, Verlustrückträge, Teil-Unterschiedsbeträge) sind in § 233a AO und im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO zu § 233a) geregelt – siehe die vollständige Wiedergabe unten.
Steuertipps zu Zinsen
Steuertipp: Nachzahlungszinsen vermeiden
Wenn Sie mit einer Steuernachzahlung rechnen, lohnt eine freiwillige Zahlung vor Erhalt des Bescheids, um Zinskosten zu vermeiden bzw. einen anteiligen Zinserlass aus sachlicher Billigkeit zu erreichen (vgl. AEAO zu § 233a, Nr. 70.1).
Leisten Sie die Zahlung freiwillig vor Erhalt des Steuerbescheids. Geben Sie im Verwendungszweck unbedingt Steuernummer, Steuerjahr, Steuerart und den Zusatz „freiwillige Zahlung“ an.
Wichtig: Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO nicht betroffen.
Tipp: Corona-Maßnahmen können zum Erlass von Zinsen führen. Nachzahlungszinsen sind zu erlassen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem ein Anspruch auf eine zinsfreie Stundung bestand (FG Münster, Urteil v. 26.10.2022 – 13 K 1920/21).
Tipp zur Absetzbarkeit: Nachzahlungszinsen i. S. v. § 233a AO gehören im Privatbereich zu den nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbaren Ausgaben; Erstattungszinsen unterliegen beim Empfänger insoweit nicht der Besteuerung, als sie auf nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbare Steuern entfallen (BFH v. 15.6.2010, VIII R 33/07, BStBl 2011 II S. 503).
Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 233a AO
Inhaltsübersicht
1. Allgemeines
2. Sachlicher und zeitlicher Geltungsbereich
4. – 9. Zinslauf
10. Zinslaufbeginn bei rückwirkenden Ereignissen und Verlustrückträgen
11. – 13. Grundsätze der Zinsberechnung
14. – 40. Zinsberechnung bei der erstmaligen Steuerfestsetzung
41. – 59. Zinsberechnung bei einer Korrektur der Steuerfestsetzung
60. Zinsberechnung bei sog. NV-Fällen
61. Zinsberechnung bei der Vermögensteuer
62. Sonderregelungen bei der Umsatzsteuer
63. – 68. Verhältnis zu anderen steuerlichen Nebenleistungen
69. – 70. Billigkeitsmaßnahmen
71. – 73. Rechtsbehelfe
74. Berücksichtigung rückwirkender Ereignisse in Grundlagenbescheiden
Allgemeines
[1.] Die Verzinsung nach § 233a AO (Vollverzinsung) soll im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Steuern trotz gleichen gesetzlichen Entstehungszeitpunkts, aus welchen Gründen auch immer, zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und erhoben werden. Die Verzinsung ist gesetzlich vorgeschrieben; die Zinsfestsetzung steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde. Die Zinsen werden grundsätzlich im automatisierten Verfahren berechnet, festgesetzt und zum Soll gestellt. Die Zinsfestsetzung wird regelmäßig mit dem Steuerbescheid oder der Abrechnungsmitteilung verbunden.
Sachlicher und zeitlicher Geltungsbereich
[2.] Die Verzinsung nach § 233a AO ist beschränkt auf die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer (§ 233a Abs. 1 Satz 1 AO). Wegen der Verzinsung des Steuervergütungsanspruchs nach § 18 Abs. 9 UStG i. V. m. §§ 59 ff. UStDV und in Fällen des Mini-one-stop-shop-Verfahrens nach § 18 Abs. 4e UStG (MOSS-Verfahren) vgl. AEAO zu § 233a, Nr. 62. Von der Verzinsung ausgenommen sind die übrigen Steuern und Abgaben sowie Steuervorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge (§ 233a Abs. 1 Satz 2 AO); vgl. auch BFH-Beschluss vom 18.9.2007, I R 15/05, BStBl 2008 II S. 332, und BVerfG-Beschluss vom 3.9.2009, 1 BvR 1098/08, BFH/NV S. 2115. Auch bei der Nachforderung von Abzugsteuern gegenüber dem Arbeitnehmer (vgl. BFH-Urteil vom 17.11.2010, I R 68/10, BFH/NV 2011 S. 737), der Festsetzung der vom Arbeitgeber übernommenen Lohnsteuer sowie der Festsetzung der Umsatzsteuer im Abzugsverfahren erfolgt keine Verzinsung nach § 233a AO. Kirchensteuern werden nur verzinst, soweit die Landeskirchensteuergesetze dies vorsehen. Als Einfuhrabgabe unterliegt die Einfuhrumsatzsteuer den sinngemäß geltenden Vorschriften für Zölle, weshalb ein sich bei der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer ergebender Unterschiedsbetrag nicht nach § 233a AO zu verzinsen ist (BFH-Urteil vom 23.9.2009, VII R 44/08, BStBl 2010 II S. 334). Der AO lässt sich im Übrigen kein allgemeiner Grundsatz des Inhalts entnehmen, dass Ansprüche des Steuerpflichtigen aus dem Steuerschuldverhältnis auch ohne einzelgesetzliche Grundlage stets zu verzinsen sind (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2009, I R 48/09, BFH/NV 2010 S. 827).
§ 233a AO ist bei Wegzug in einen Mitgliedstaat der EU bzw. des EWR im Lichte der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV europarechtskonform auszulegen. Hiernach ist die Wegzugsteuer nach § 6 Abs. 1 AStG bzw. die Steuer auf Entstrickungsgewinne bei Wegzug nach § 27 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 UmwStG 2006, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwStG 1995 nicht der Vollverzinsung zu unterwerfen, soweit die Steuer nach § 6 Abs. 5 AStG zinslos zu stunden ist.
Zinsschuldner/-gläubiger
[3.] Bei der Verzinsung von Steuernachzahlungen ist der Steuerschuldner auch Zinsschuldner. Schulden mehrere Personen die Steuer als Gesamtschuldner, sind sie auch Gesamtschuldner der Zinsen. Bei der Verzinsung von Erstattungsansprüchen ist grundsätzlich der Gläubiger des Erstattungsanspruchs Zinsgläubiger. Die Aufteilung der Zinsen nach §§ 268 ff. AO hat für die Zinsberechnung keine Bedeutung. Zur Abtretung eines Anspruchs auf Erstattungszinsen vgl. AEAO zu § 46, Nr. 1.
Zinslauf
[4.] Der Zinslauf beginnt im Regelfall 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (Karenzzeit nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO). Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird (§ 233a Abs. 2 Satz 3 AO). Sind Steuern zu verzinsen, die vor dem 1.1.1994 entstanden sind, endet der Zinslauf spätestens vier Jahre nach seinem Beginn (Art. 97 § 15 Abs. 8 EGAO). Der Zeitpunkt der Zahlung oder der Fälligkeit der Steuernachforderung oder der Steuererstattung ist grundsätzlich unbeachtlich.
[5.] Bei Steuerfestsetzungen durch Steuerbescheid endet der Zinslauf am Tag der Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 124 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 122 AO). Bei Umsatzsteuererklärungen mit einem Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen endet der Zinslauf grundsätzlich am Tag des Eingangs der Steueranmeldung (§ 168 Satz 1 AO). Bei zustimmungsbedürftigen Umsatzsteuererklärungen mit einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen endet der Zinslauf grundsätzlich mit Ablauf des Tages, an dem dem Steuerpflichtigen die Zustimmung der Finanzbehörde bekannt wird (vgl. AEAO zu § 168, Nrn. 3 und 4). Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Zustimmung allgemein erteilt wird (vgl. AEAO zu § 168, Nr. 9).
[6.] Ein voller Zinsmonat (§ 238 Abs. 1 Satz 2 AO) ist erreicht, wenn der Tag, an dem der Zinslauf endet, hinsichtlich seiner Zahl dem Tag entspricht, der dem Tag vorhergeht, an dem die Frist begann (BFH-Urteil vom 24.7.1996, X R 119/92, BStBl 1997 II S. 6). Begann der Zinslauf z. B. am 1.4. und wurde die Steuerfestsetzung am 30.4. bekannt gegeben, ist bereits ein voller Zinsmonat gegeben.
[7.] Behauptet der Steuerpflichtige, ihm sei der Steuerbescheid bzw. die erweiterte Abrechnungsmitteilung später als nach der Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 AO zugegangen, bleibt der ursprüngliche Bekanntgabetag für die Zinsberechnung maßgebend, wenn das Guthaben bereits erstattet wurde. Gleiches gilt, wenn der Steuerbescheid bzw. die Abrechnungsmitteilung nach einem erfolglosen Bekanntgabeversuch erneut abgesandt wird und das Guthaben bereits erstattet wurde. Wurde bei einer Änderung/Berichtigung einer Steuerfestsetzung vor ihrer Bekanntgabe ein Guthaben bereits erstattet, ist allerdings die Zinsfestsetzung im bekannt gegebenen Bescheid so durchzuführen, als ob das Guthaben noch nicht erstattet worden wäre.
[8.] Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer beträgt die Karenzzeit 23 Monate (bei Steuern, die vor dem 1.1.2010 entstehen, 21 Monate; vgl. Art. 97 § 15 Abs. 11 EGAO), wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung für das jeweilige Jahr überwiegen (§ 233a Abs. 2 Satz 2 AO); vgl. dazu auch das BFH-Urteil vom 13.7.2006, IV R 5/05, BStBl II S. 881. Bei dieser Überwiegensprüfung sind Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG nicht zu berücksichtigen (§ 233a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz AO). Unter dieser Voraussetzung beginnt der Zinslauf für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2010 daher nicht bereits am 1.4.2012, sondern am 1.12.2012. Eine über die Karenzzeit hinaus gewährte Frist zur Abgabe der Steuererklärung ist für die Verzinsung unbeachtlich.
[9.] Stellt sich später heraus, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft die anderen Einkünfte nicht überwiegen, bleibt es gleichwohl bei der Karenzzeit von 23 Monaten. Umgekehrt bleibt es bei der Karenzzeit von 15 Monaten, wenn sich später herausstellt, dass entgegen den Verhältnissen bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft die übrigen Einkünfte überwiegen. Sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft negativ, überwiegen die anderen Einkünfte, wenn diese positiv oder in geringerem Maße negativ sind.
[10.] Zinslaufbeginn bei rückwirkenden Ereignissen und Verlustrückträgen
[10.1] Soweit die Steuerfestsetzung auf der erstmaligen Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses oder eines Verlustrücktrags beruht, beginnt der Zinslauf nach § 233a Abs. 2a AO erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist. Die steuerlichen Auswirkungen eines Verlustrücktrags bzw. eines rückwirkenden Ereignisses werden daher bei der Berechnung von Zinsen nach § 233a AO erst ab einem vom Regelfall abweichenden späteren Zinslaufbeginn berücksichtigt. Soweit § 10d Abs. 1 EStG entsprechend gilt bzw. Verluste nach Maßgabe des § 10d Abs. 1 EStG rücktragsfähig sind, ist § 233a Abs. 2a AO entsprechend anzuwenden (vgl. z. B. § 10b Abs. 1 Sätze 4 und 5 und § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG).
[10.2] Ob ein Ereignis steuerliche Rückwirkung hat, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden Steuergesetz (BFH-Urteil vom 26.7.1984, IV R 10/83, BStBl II S. 786). Beispiele vgl. AEAO zu § 175, Nr. 2.4. § 233a Abs. 2a AO ist auch dann anzuwenden, wenn ein rückwirkendes Ereignis bereits bei der erstmaligen Steuerfestsetzung berücksichtigt wird.
[10.2.1] Bei einem zulässigen Wechsel der Veranlagungsart (Zusammenveranlagung nach bereits erfolgter Einzelveranlagung – bis VZ 2012: getrennte Veranlagung – oder umgekehrt) beruhen sowohl die Aufhebung des/der ursprünglichen Bescheide(s) als auch der Erlass der/des neuen Bescheide(s) auf einem rückwirkenden Ereignis. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um den antragstellenden Ehegatten oder den anderen Ehegatten handelt. § 233a Abs. 2a AO findet sowohl bei der Aufhebung der ursprünglichen Veranlagung(en) als auch beim Erlass der/des neuen Steuerbescheide(s) für beide Ehegatten Anwendung. Für Lebenspartner gelten diese Regelungen ab dem Veranlagungszeitraum 2013 entsprechend.
[10.3] Ausnahmen:
[10.3.1] Durch den erstmaligen Beschluss über eine offene Gewinnausschüttung für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr wurde – im Rahmen des Anrechnungsverfahrens (§ 34 Abs. 12 Nr. 1 KStG) – kein abweichender Zinslauf gem. § 233a Abs. 2a AO ausgelöst (BFH-Urteil vom 29.11.2000, I R 45/00, BStBl 2001 II S. 326). Um einen erstmaligen Gewinnverteilungsbeschluss in diesem Sinne handelt es sich jedoch nicht, wenn der Beschluss einen vorangegangenen Beschluss der Gesellschaft ersetzte, durch den der Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres thesauriert worden war (BFH-Urteil vom 22.10.2003, I R 15/03, BStBl 2004 II S. 398).
[10.3.2] Die Korrektur eines für das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres maßgebenden Wertansatzes, der sich auf die Höhe des Gewinns der Folgejahre auswirkt, löst keinen abweichenden Zinslauf gem. § 233a Abs. 2a AO aus. Zur Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vgl. AEAO zu § 175, Nr. 2.4.
[10.4] Bei verdeckten Gewinnausschüttungen unter Geltung des Anrechnungsverfahrens stellt die nachträgliche Vorlage einer Bescheinigung gem. §§ 44 bis 46 KStG über anrechenbare Körperschaftsteuer, aufgrund derer Einnahmen i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu erfassen sind, ein rückwirkendes Ereignis dar (vgl. BFH-Urteil vom 18.4.2000, VIII R 75/98, BStBl II S. 423; siehe auch Art. 97 § 9 Abs. 3 EGAO). Der besondere Zinslauf ist dabei sowohl auf die Steuerfestsetzung als auch auf die Anrechnung anzuwenden.
[10.5] Der besondere Zinslauf nach § 233a Abs. 2a AO endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird (§ 233a Abs. 2 Satz 3 AO). Sind Steuern zu verzinsen, die vor dem 1.1.1994 entstanden sind, endet der besondere Zinslauf spätestens vier Jahre nach seinem Beginn (Art. 97 § 15 Abs. 9 EGAO). § 233a Abs. 2a AO ist erstmals anzuwenden, soweit die Verluste oder rückwirkenden Ereignisse nach dem 31.12.1995 entstanden bzw. eingetreten sind (Art. 97 § 15 Abs. 8 EGAO).
Grundsätze der Zinsberechnung
[11.] Die Zinsen betragen für jeden vollen Monat des Zinslaufs einhalb Prozent (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO); für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 betragen sie abweichend 0,15 % pro Monat (§ 238 Abs. 1a AO). Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen; die Zinsen sind dann tageweise zu berechnen (30 Zinstage je Monat, 360 Tage je Jahr; § 238 Abs. 1b AO). Für die Berechnung wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag abgerundet (§ 238 Abs. 2 AO). Dabei sind die zu verzinsenden Ansprüche zu trennen, wenn Steuerart, Zeitraum oder der Tag des Beginns des Zinslaufs voneinander abweichen (vgl. AEAO zu § 238, Nr. 2). Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen (§ 239 Abs. 2 Satz 1 AO); sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens zehn Euro betragen (§ 239 Abs. 2 Satz 2 AO).
[12.] Für die Zinsberechnung gelten die Grundsätze der sog. Sollverzinsung. Berechnungsgrundlage ist der Unterschied zwischen dem festgesetzten Soll und dem vorher festgesetzten Soll (Vorsoll). Bei der Berechnung von Erstattungszinsen gelten allerdings Besonderheiten, wenn Steuerbeträge nicht oder nicht fristgerecht gezahlt wurden (§ 233a Abs. 3 Satz 3 AO).
[13.] Es ist grundsätzlich unerheblich, ob das Vorsoll bei Fälligkeit getilgt worden ist. Ggf. treten insoweit besondere Zins- und Säumnisfolgen (z. B. Stundungszinsen, Säumniszuschläge) ein. Nachzahlungszinsen nach § 233a AO sind andererseits auch dann festzusetzen, wenn das Finanzamt vor Festsetzung der Steuer freiwillige Leistungen auf die Steuerschuld angenommen hat und hierdurch die festgesetzte Steuerschuld insgesamt erfüllt wird. Voraussetzung für die Verzinsung ist lediglich, dass die Steuerfestsetzung zu einem Unterschiedsbetrag nach § 233a Abs. 3 AO führt (§ 233a Abs. 1 Satz 1 AO). Wegen des zeitanteiligen Erlasses von Nachzahlungszinsen in diesen Fällen vgl. AEAO zu § 233a, Nr. 70.
Zinsberechnung bei der erstmaligen Steuerfestsetzung
[14.] Bei der erstmaligen Steuerfestsetzung (endgültige, vorläufige oder unter Vorbehalt der Nachprüfung) ist Berechnungsgrundlage der Unterschied zwischen dem festgesetzten Soll (festgesetzte Steuer abzüglich anzurechnender Steuerabzugsbeträge und anzurechnender Körperschaftsteuer) und dem Vorauszahlungssoll. Maßgebend sind die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (§ 233a Abs. 3 Satz 1 AO).
[15.] Vorauszahlungen können innerhalb der gesetzlichen Fristen (z. B. § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG) von Amts wegen oder auf Antrag angepasst werden. Leistet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Karenzzeit eine freiwillige Zahlung, ist dies als Antrag auf Anpassung der bisher festgesetzten Vorauszahlungen anzusehen. Eine nachträgliche Erhöhung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer erfolgt nur, wenn der Erhöhungsbetrag mindestens 5.000 € beträgt (§ 37 Abs. 5 Satz 2 EStG, § 31 Abs. 1 KStG).
[16.] Bei der Umsatzsteuer kann der Steuerpflichtige eine Anpassung der Vorauszahlungen durch Abgabe einer berichtigten Voranmeldung (§ 153 Abs. 1 AO) herbeiführen. Eine nach Ablauf der Karenzzeit abgegebene (erstmalige oder berichtigte) Voranmeldung ist bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages nach § 233a Abs. 3 Satz 1 AO nicht zu berücksichtigen; es soll unverzüglich eine Festsetzung der Jahressteuer unter Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen.
[17.]–[18.] Leistet der Steuerpflichtige nach Ablauf der Karenzzeit eine freiwillige Zahlung, soll bei Vorliegen der Steuererklärung unverzüglich eine Steuerfestsetzung erfolgen (ggf. personell unter Vorbehalt der Nachprüfung). Bei der freiwilligen Zahlung kann grundsätzlich unterstellt werden, dass sie ausschließlich auf die Hauptsteuer entfällt; Folgesteuern sind ggf. daneben festzusetzen.
[19.] Ergibt sich bei der ersten Steuerfestsetzung ein Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen (Mehrsoll), werden Nachzahlungszinsen für die Zeit ab Beginn des Zinslaufs bis zur Wirksamkeit der Steuerfestsetzung berechnet (§ 233a Abs. 2 Satz 3 AO).
[20.] Beispiel 1 (historischer Satz 0,5 %):
| Einkommensteuer 2004 – Steuerfestsetzung vom 8.12.2006, bekannt gegeben am 11.12.2006 | 21.000 € |
| abzüglich anzurechnende Steuerabzugsbeträge | ./. 1.000 € |
| Soll | 20.000 € |
| abzüglich festgesetzte Vorauszahlungen | ./. 13.000 € |
| Unterschiedsbetrag (Mehrsoll) | 7.000 € |
| Zu verzinsen 7.000 € zuungunsten des Steuerpflichtigen, 1.4.2006 bis 11.12.2006 (8 volle Monate × 0,5 % = 4 %). | |
| festzusetzende Nachzahlungszinsen | 280 € |
[21.] Ergibt sich ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen (Mindersoll), ist nur der tatsächlich zu erstattende Betrag – für den Zeitraum zwischen Zahlung und Wirksamkeit der Steuerfestsetzung – zu verzinsen (§ 233a Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 AO).
[22.] Beispiel 2 (historischer Satz 0,5 %):
| Einkommensteuer 2004 – Steuerfestsetzung vom 8.12.2006, bekannt gegeben am 11.12.2006 | 1.000 € |
| abzüglich anzurechnende Steuerabzugsbeträge | ./. 1.000 € |
| Soll | 0 € |
| abzüglich festgesetzte Vorauszahlungen | ./. 13.000 € |
| Unterschiedsbetrag (Mindersoll) | ./. 13.000 € |
| Da am 8.6.2006 5.000 € gezahlt wurden und keine weiteren Zahlungen erfolgt sind, sind nur 5.000 € zu erstatten. Zu verzinsen 5.000 € zugunsten des Steuerpflichtigen, 8.6.2006 bis 11.12.2006 (6 volle Monate × 0,5 % = 3 %). | |
| festzusetzende Erstattungszinsen | ./. 150 € |
[23.]–[27.] Besteht der zu erstattende Betrag aus mehreren Einzahlungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum nach der Einzahlung des jeweiligen Teilbetrags, wobei unterstellt wird, dass die Erstattung zuerst aus dem zuletzt gezahlten Betrag erfolgt. Der Erstattungsbetrag ist für die Zinsberechnung auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag abzurunden. Freiwillig geleistete Überzahlungen bleiben bis zur Festsetzung der Vorauszahlung oder Jahressteuer von der Verzinsung ausgeschlossen.
[26.] Beispiel 3 (historischer Satz 0,5 %):
| Einkommensteuer 2004 – Steuerfestsetzung vom 19.7.2006, bekannt gegeben am 24.7.2006 | 14.000 € |
| abzüglich anzurechnende Steuerabzugsbeträge | ./. 2.000 € |
| Soll | 12.000 € |
| abzüglich festgesetzte Vorauszahlungen | ./. 13.000 € |
| Unterschiedsbetrag (Mindersoll) | ./. 1.000 € |
| Vorauszahlungen fristgerecht; am 20.6.2006 zusätzlich freiwillig 7.000 €. Zu erstatten insgesamt 8.000 €. Zu verzinsen 1.000 € zugunsten des Steuerpflichtigen, 1.4.2006 bis 24.7.2006 (3 volle Monate × 0,5 % = 1,5 %). | |
| festzusetzende Erstattungszinsen | ./. 15 € |
[28.]–[40.] Wurde bei der erstmaligen Festsetzung ein rückwirkendes Ereignis oder ein Verlustrücktrag berücksichtigt, beginnt der Zinslauf insoweit erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist (§ 233a Abs. 2a AO). Der Unterschiedsbetrag ist in Teil-Unterschiedsbeträge mit unterschiedlichem Zinslaufbeginn aufzuteilen (§ 233a Abs. 7 Satz 1 AO). Diese werden über sog. Schattenveranlagungen ermittelt: Zunächst wird die fiktive Steuer ohne rückwirkende Ereignisse/Verlustrückträge berechnet (erster Teil-Unterschiedsbetrag = Differenz zum Vorsoll); danach werden die rückwirkenden Ereignisse/Verlustrückträge nacheinander in zeitlicher Reihenfolge (ältester Zinslaufbeginn zuerst) hinzugerechnet. Jeder Teil-Unterschiedsbetrag wird gesondert auf volle 50 € abgerundet (§ 238 Abs. 2 AO) und eigenständig verzinst. Bei Teil-Unterschiedsbeträgen zugunsten des Steuerpflichtigen ist die Erstattungsverzinsung auf den fiktiv zu erstattenden Betrag begrenzt; zuvor berechnete Nachzahlungszinsen sind – frühestens ab Beginn des Zinslaufs des jeweiligen Teil-Unterschiedsbetrags – zu mindern (§ 233a Abs. 7 Satz 2 AO). Zinsen werden insgesamt nur festgesetzt, wenn die Summe mindestens zehn Euro beträgt (§ 239 Abs. 2 Satz 2 AO). Die ausführlichen amtlichen Beispiele 4 bis 9 (mit Schattenveranlagungen) ergeben sich aus dem AEAO zu § 233a, Nrn. 30, 33, 34, 36, 37 und 39.
Zinsberechnung bei einer Korrektur der Steuerfestsetzung oder der Anrechnung von Steuerbeträgen
[41.]–[45.] Wurde anlässlich einer Steuerfestsetzung Zinsen festgesetzt, löst die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung dieser Festsetzung eine Änderung der bisherigen Zinsfestsetzung aus (§ 233a Abs. 5 Satz 1 AO), gleichgültig worauf die Korrektur beruht. Den Korrekturfällen gleichgestellt ist die Korrektur der Anrechnung von Steuerbeträgen. Ist dem bisherigen Zinsbescheid ein unrichtiges Vorauszahlungssoll oder ein unrichtiger Wertstellungstag zugrunde gelegt, kann eine Korrektur nur nach den allgemeinen Vorschriften erfolgen (z. B. §§ 129, 172 ff. AO).
[46.]–[50.] Grundlage für die Zinsberechnung ist der Unterschied zwischen dem neuen und dem früheren Soll (§ 233a Abs. 5 Satz 2 AO). Dieser ist in Teil-Unterschiedsbeträge mit unterschiedlichem Zinslaufbeginn aufzuteilen (§ 233a Abs. 7 AO) und – wie bei der erstmaligen Festsetzung – über Schattenveranlagungen zu ermitteln. Materielle Fehler i. S. d. § 177 AO werden bei dem Änderungstatbestand berücksichtigt, dessen Anwendung die saldierende Berücksichtigung ermöglicht.
[51.]–[52.] Beispiel 11 (historischer Satz 0,5 % – Änderung nach § 173 AO):
| a) Erstmalige Festsetzung 11.12.2006 (bekannt 14.12.2006): Soll 20.000 €, VZ 13.000 €, Mehrsoll 7.000 €; 1.4.2006–14.12.2006 (8 Monate × 0,5 % = 4 %) | Zinsen 280 € |
| b) Änderung nach § 173 AO (Bescheid 1.10.2007, bekannt 4.10.2007): neues Soll 21.000 €, Mehrsoll 1.000 €; 1.4.2006–4.10.2007 (18 Monate × 0,5 % = 9 %) = 90 € | + 90 € |
| Insgesamt festzusetzende Zinsen | 370 € |
[53.]–[59.] Ergibt sich zugunsten des Steuerpflichtigen ein Mindersoll, wird bis zu dessen Höhe nur der tatsächlich zu erstattende Betrag ab dem Zeitpunkt der Zahlung bis zur Wirksamkeit der Steuerfestsetzung verzinst (§ 233a Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 AO). Bisher auf den Herabsetzungsbetrag berechnete Nachzahlungszinsen sind zu mindern, jedoch höchstens bis zum Unterschiedsbetrag der bei Beginn des Zinslaufs festgesetzten Steuer. Zinsen werden nur festgesetzt, wenn sie insgesamt mindestens zehn Euro betragen (§ 239 Abs. 2 Satz 2 AO). Die amtlichen Beispiele 12 und 13 ergeben sich aus dem AEAO zu § 233a, Nrn. 55 und 58.
Zinsberechnung bei sog. NV-Fällen
[60.] Ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht durchzuführen, weil die Voraussetzungen des § 46 EStG nicht erfüllt sind, sind festgesetzte und geleistete Vorauszahlungen zu erstatten. Die Erstattungszinsen sind so zu berechnen, als sei eine Steuerfestsetzung über Null Euro erfolgt. Wird eine Einkommensteuerfestsetzung, die zu einer Erstattung geführt hat, aufgehoben und die Abrechnung geändert, so dass die bisher angerechneten Steuerabzugsbeträge zurückgefordert werden, ist diese Steuernachforderung zu verzinsen; eine bisherige Zinsfestsetzung ist nach § 233a Abs. 5 Satz 1 AO zu ändern.
Zinsberechnung bei der Vermögensteuer
[61.] Bei der Verzinsung der Vermögensteuer ist die für jedes Jahr festgesetzte Steuer getrennt zu behandeln (auch für die Kleinbetragsgrenze des § 239 Abs. 2 AO). Obwohl die Vermögensteuer mit Beginn des Kalenderjahres entsteht (§ 5 Abs. 2 VStG), beginnt die 15-monatige Karenzzeit erst mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. Den Besonderheiten bei Haupt-, Nach- und Neuveranlagung sowie Aufhebung trägt § 233a Abs. 3 Satz 2 AO Rechnung; eine bisherige Zinsfestsetzung ist entsprechend § 233a Abs. 5 AO zu ändern.
[62.] Sonderregelungen für Zinsberechnungen bei der Umsatzsteuer
[62.1] Die Verzinsung der Vorsteuervergütung an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer (§ 18 Abs. 9 UStG) ist in § 61 Abs. 5 und 6 UStDV geregelt; § 233a AO ist insoweit nicht anwendbar, wenn der Vergütungsantrag nach dem 31.12.2009 gestellt wurde. Der zu vergütende Betrag für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer ist nach § 233a AO zu verzinsen (Abschnitt 18.14 Abs. 10 UStAE).
[62.2] § 233a AO gilt auch für Umsatzsteuer im MOSS-Verfahren (§ 18 Abs. 4e UStG); zur Berechnung des Unterschiedsbetrags sind alle für ein Kalenderjahr festgesetzten Steuern zusammenzufassen. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres und endet mit Wirksamkeit der Festsetzung.
Verhältnis zu anderen steuerlichen Nebenleistungen
[63.]–[68.] Die Verzinsung nach § 233a AO ist bei der Bemessung des Verspätungszuschlags zu berücksichtigen (AEAO zu § 152, Nr. 8). Säumniszuschläge (§ 240 AO) bleiben unberührt; bei Überschneidungen sind sie ggf. zur Hälfte zu erlassen. Zur Vermeidung einer Doppelverzinsung werden Nachzahlungszinsen nach § 233a AO im Rahmen der Zinsfestsetzung auf Stundungszinsen (§ 234 Abs. 3 AO), Hinterziehungszinsen (§ 235 Abs. 4 AO), Prozesszinsen (§ 236 Abs. 4 AO) und Aussetzungszinsen (§ 237 Abs. 4 i. V. m. § 234 Abs. 3 AO) angerechnet, soweit sie für denselben Zeitraum festgesetzt wurden. Erfolgt die Zinsfestsetzung nach § 233a AO erst nach Festsetzung der Stundungs- bzw. Aussetzungszinsen, sind Nachzahlungszinsen insoweit nach § 227 AO zu erlassen.
Billigkeitsmaßnahmen
[69.] Billigkeitsmaßnahmen hinsichtlich der Zinsen kommen in Betracht, wenn solche auch hinsichtlich der zugrunde liegenden Steuer zu treffen sind; daneben sind zinsspezifische Billigkeitsmaßnahmen möglich. Die Entstehung des Zinsanspruchs hängt dem Grunde und der Höhe nach allein vom Eintritt bestimmter Ereignisse ab; ein Verschulden ist auf beiden Seiten grundsätzlich irrelevant. Steht jedoch zweifelsfrei fest, dass der Steuerpflichtige durch die verspätete Steuerfestsetzung keinen Vorteil erlangt hat, sind festgesetzte Nachzahlungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen (BFH-Urteile vom 11.7.1996, V R 18/95, BStBl 1997 II S. 259, und vom 12.4.2000, XI R 21/97). Eine höhere Festsetzung von Erstattungszinsen aus Billigkeitsgründen ist nicht zulässig.
[70.] Zinsen sind auch dann festzusetzen, wenn vor Festsetzung der Steuer freiwillige Leistungen erbracht werden. Nachzahlungszinsen sind aber aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, soweit der Steuerpflichtige vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung freiwillige Leistungen erbracht und das Finanzamt diese angenommen und behalten hat. Aus Vereinfachungsgründen ist insoweit zu erlassen, wie die auf volle fünfzig Euro abgerundete freiwillige Leistung für jeweils volle Monate vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung erbracht worden ist (fiktive Erstattungszinsen; BFH-Urteil vom 31.5.2017, I R 92/15, BStBl 2019 II S. 14). Ein Zinserlass scheidet aus, wenn der zu erlassende Betrag weniger als zehn Euro beträgt. Zu Umsatzsteuer-Sachverhalten, Organschaft und Gewinnverlagerungen vgl. AEAO zu § 233a, Nrn. 70.2 und 70.3.
Rechtsbehelfe
[71.]–[73.] Gegen die Zinsfestsetzung ist der Einspruch gegeben. Einwendungen gegen die zugrunde liegende Steuerfestsetzung oder Anrechnung können nicht mit dem Einspruch gegen den Zinsbescheid geltend gemacht werden; bei Änderung der Steuerfestsetzung sind die Folgerungen nach § 233a Abs. 5 AO zu ziehen. Gegen die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme ist ein gesonderter Einspruch gegeben. Wird der Zinsbescheid angefochten, kommt Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO bzw. § 69 FGO in Betracht; bei begehrter erstmaliger/höherer Festsetzung von Erstattungszinsen ist mangels vollziehbaren Verwaltungsakts keine AdV möglich.
Berücksichtigung rückwirkender Ereignisse in Grundlagenbescheiden
[74.] § 233a Abs. 2a AO ist auch anzuwenden, wenn das rückwirkende Ereignis in einem für den Steuerbescheid verbindlichen Grundlagenbescheid berücksichtigt wurde. Im Grundlagenbescheid sind dann entsprechende Feststellungen zu den Auswirkungen und zum Zeitpunkt des Eintritts des rückwirkenden Ereignisses zu treffen (§ 239 Abs. 3 Nr. 1 AO). Dies gilt im Verhältnis zwischen Gewerbesteuermessbescheid und Gewerbesteuerbescheid sowie in den Fällen des § 35b GewStG entsprechend.
z. v. E. = zu versteuerndes Einkommen. Die vollständigen amtlichen Beispiele mit allen Schattenveranlagungen sind im AEAO zu § 233a (BMF, Amtliches AO-Handbuch) abrufbar.
Verfassungswidrigkeit & Neuregelung der Verzinsung (§ 233a, § 238 AO)
Der pauschale gesetzliche Zinssatz von 6 % p. a. war aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase verfassungswidrig. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, für Zeiträume ab 2019 eine Neuregelung zu treffen.
BVerfG-Beschluss vom 8. Juli 2021
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 8. Juli 2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17; BVerfGE 158, 282; BGBl. I 2021, 4303; veröffentlicht am 18.8.2021) entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat (6 % p. a.) zugrunde gelegt wird (Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG). Für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 bleibt das bisherige Recht aufgrund einer Fortgeltungsanordnung weiter anwendbar. Für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 wurde der Gesetzgeber zu einer rückwirkenden Neuregelung bis zum 31. Juli 2022 verpflichtet.
Neuregelung durch das Zweite AOÄndG vom 12. Juli 2022
Die Neuregelung wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142, in Kraft seit 22.7.2022) getroffen. Für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 beträgt der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO nunmehr 0,15 % pro Monat (1,8 % p. a.), § 238 Abs. 1a AO. Die Regelung ist rückwirkend in allen offenen Fällen anzuwenden. Ergänzend gilt:
- § 238 Abs. 1b AO: Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen und tageweise zu berechnen (30 Zinstage/Monat, 360 Tage/Jahr).
- § 238 Abs. 1c AO (Evaluierungsklausel): Die Angemessenheit des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1a AO ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren; die erste Evaluierung erfolgte spätestens zum 1. Januar 2024.
Status Mai 2026: Der gesetzliche Zinssatz nach § 238 Abs. 1a AO beträgt unverändert 0,15 % pro Monat (1,8 % p. a.). Eine Erhöhung oder Senkung infolge der Evaluierung ist im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Überprüfung jederzeit möglich; eine entsprechende Gesetzesänderung lag bis Mai 2026 nicht vor.
Einspruchsverfahren für Zeiträume bis 31.12.2018: Das BVerfG hat für diese Zeiträume eine Fortgeltungsanordnung getroffen; anhängige Einsprüche gegen Zinsfestsetzungen nach § 233a AO, die Zinszeiträume bis zum 31.12.2018 betreffen, wurden durch Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden vom 29.11.2021 (BStBl I 2021, 2227) als unbegründet zurückgewiesen. Bisher gewährte Aussetzungen der Vollziehung enden entsprechend.
Wichtig: Die Neuregelung gilt nicht für Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235 und 237 AO. Zur verfassungsrechtlichen Diskussion bei den Aussetzungszinsen siehe den folgenden Abschnitt.
Aussetzungszinsen (§ 237 AO) – aktuelle Rechtsprechung
Aussetzungszinsen fallen an, wenn ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig keinen Erfolg hat und der von der Vollziehung ausgesetzte Betrag nachzuzahlen ist (§ 237 i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO). Sie betragen weiterhin 0,5 % pro Monat (6 % p. a.) – die Senkung des § 238 Abs. 1a AO erfasst sie nicht. Seit 2019 besteht daher eine Zinssatzspreizung zwischen Nachzahlungszinsen (0,15 %/Monat) und Aussetzungszinsen (0,5 %/Monat).
Der Bundesfinanzhof hält diesen Zinssatz für verfassungswidrig: Mit Vorlagebeschluss vom 8. Mai 2024 (VIII R 9/23) hat der VIII. Senat das Bundesverfassungsgericht angerufen (dort anhängig unter 1 BvL 8/24). Vorgelegt ist die Frage, ob der Zinssatz von 0,5 % pro Monat für die Aussetzung der Vollziehung im Zeitraum 1.1.2019 bis 15.4.2021 mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist; tragend ist neben der Niedrigzinsphase die ungerechtfertigte Zinssatzspreizung gegenüber § 233a AO.
Weitere Entwicklungen:
- BFH, Beschluss vom 24.10.2024 – VI B 35/24 (AdV), BStBl II 2025 S. 70: Aussetzung der Vollziehung von AdV-Zinsbescheiden wegen verfassungsrechtlicher Zweifel ist (für Zinszeiträume ab 1.1.2019) nur in Höhe der Zinssatzspreizung von 0,35 % pro Monat zu gewähren.
- FG Köln, Beschluss vom 8.4.2025 – 4 V 444/25: Die unterschiedliche Höhe der Zinssätze für Aussetzungs- und Nachzahlungszinsen ist auch nach dem 31.12.2022 verfassungsrechtlich zweifelhaft (Zeitraum Februar 2023 bis November 2024).
Praxis-Tipp für die Mandatsbearbeitung: AdV-Zinsbescheide ab 2019 sollten durch fristgerechten Einspruch offengehalten werden. Ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kommt jedenfalls für Zeiträume 1.1.2019–15.4.2021 (Bezug zum BVerfG-Verfahren 1 BvL 8/24) in Betracht; für spätere Zeiträume ist ein Ruhen nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO zu erwägen. Eine AdV der streitigen Aussetzungszinsen ist nach BFH derzeit nur i. H. d. Spreizung (0,35 %/Monat) zu erlangen.
Ertragsteuerliche Erfassung der Zinsen; Billigkeitsregelung
Aufgrund der Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG und der Änderung des § 10 Nr. 2 KStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) können Zinsen auf Steuernachforderungen nach § 233a AO ab dem Veranlagungszeitraum 1999 nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden. Demgegenüber führen Zinsen auf Steuererstattungen nach § 233a AO beim Gläubiger zu Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) oder – i. V. m. § 20 Abs. 8 EStG – zu Einkünften anderer Art.
Diese unterschiedliche Behandlung führt regelmäßig nicht zu einer sachlichen Unbilligkeit. Sie kann jedoch in Einzelfällen unbillig sein, wenn – bezogen auf die Bemessungsgrundlage der Einkommen- oder Körperschaftsteuer – sowohl Steuernachforderungen als auch Steuererstattungen gegenüber demselben Steuerpflichtigen auf ein und demselben Ereignis beruhen.
Aus Gründen sachlicher Härte sind auf Antrag Erstattungszinsen i. S. d. § 233a AO nach § 163 AO nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen, soweit ihnen nicht abziehbare Nachzahlungszinsen gegenüberstehen, die auf ein und demselben Ereignis beruhen. Erstattungs- und Nachzahlungszinsen sind dabei auf den tatsächlich festgesetzten Betrag begrenzt. Der Antrag ist beim für die Personensteuer zuständigen Finanzamt zu stellen. Ereignis ist der einzelne Vorgang, der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang erhöht oder vermindert.
Einspruch gegen den Zinsbescheid
Zinsen werden durch Zinsbescheid festgesetzt. Der Bescheid kann nach § 129 AO berichtigt oder nach §§ 172 ff. AO aufgehoben oder geändert werden. Als Rechtsbehelf gegen den Zinsbescheid sowie gegen die Ablehnung, Erstattungszinsen nach §§ 233a, 236 AO zu zahlen, ist der Einspruch gegeben. Ein Einspruch gegen die Einkommensteuerfestsetzung reicht nicht aus, um die Zinsfestsetzung zu ändern.
BFH-Praxisfall: Der Kläger hatte 2007 und 2008 jeweils einen Investitionsabzugsbetrag gebildet, die Investitionen aber nicht durchgeführt. Das Finanzamt machte die Abzugsbeträge rückgängig und setzte Nachzahlungszinsen fest (Zinslaufbeginn 1.4.2009 bzw. 1.4.2010). Der Kläger legte fristgerecht nur gegen die Einkommensteuer-, Soli- und Kirchensteuerfestsetzung Einspruch ein und wandte sich erst nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen die Zinsfestsetzung. Der BFH wies die Klage ab: Die Anfechtung der Einkommensteuerfestsetzung allein führt nicht zur Änderung der Zinsfestsetzung; die Einkommensteuerfestsetzung hat keine Bindungswirkung für den Beginn des Zinslaufs. Eine Korrektur scheiterte mangels einschlägiger Korrekturvorschrift; eine offenbare Unrichtigkeit (§ 129 AO) lag wegen bewusster Rechtsanwendung nicht vor.
Hinweise: Im Zweifel sollte stets auch gegen die Zinsfestsetzung Einspruch eingelegt werden; der Einspruch ist gebührenfrei. Seit dem Veranlagungszeitraum 2013 beginnt der Zinslauf bei Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Abzugsbetrag gebildet wurde. Für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 beträgt der Zinssatz nur noch 1,8 % p. a.
Fristen: Nach Ablauf der Festsetzungsfrist von zwei Jahren (§ 239 Abs. 1 AO) können Zinsen nicht mehr festgesetzt werden. Ergeht ein Zinsbescheid als Folgebescheid eines Zins-Grundlagenbescheids (§ 239 Abs. 3 AO), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dessen Bekanntgabe (§ 171 Abs. 10 Satz 1 AO; BFH v. 16.1.2019, X R 30/17, BStBl II S. 362). Der Anspruch auf festgesetzte Zinsen erlischt durch Zahlungsverjährung (§§ 228 ff. AO), ggf. früher mit Erlöschen des Hauptanspruchs (§ 232 AO).
FAQ: Zinsen vom Finanzamt – Nachzahlungs- und Erstattungszinsen (§ 233a AO)
1. Warum verzinst das Finanzamt Steuern?
Die Verzinsung nach § 233a AO („Vollverzinsung“) sorgt für Gleichmäßigkeit der Besteuerung und einen Liquiditätsausgleich: Hat das Finanzamt zu spät festgesetzt, gleichen Zinsen den Vor- bzw. Nachteil aus. Die Festsetzung ist gesetzlich vorgeschrieben und liegt nicht im Ermessen des Finanzamts.
2. Welche Steuern werden verzinst?
Nur die Festsetzung von Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- (Jahressteuer), Gewerbe- und Vermögensteuer. Nicht verzinst werden Vorauszahlungen, Steuerabzugsbeträge (z. B. Lohn-/Kapitalertragsteuer), Einfuhrumsatzsteuer sowie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
3. Wann beginnt der Zinslauf?
Regelfall: 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres (Karenzzeit). Für die VZ 2019–2024 gelten coronabedingt verlängerte Karenzzeiten (z. B. VZ 2022: Zinslaufbeginn 1.9.2024; VZ 2024: 1.6.2026). Bei überwiegenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft regulär 23 Monate.
4. Wann endet der Zinslauf?
Mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird – bei Steuerbescheiden in der Regel der Tag der Bekanntgabe; bei USt-Jahreserklärungen mit Nachzahlung der Eingang der Steueranmeldung.
5. Wie hoch sind die Zinsen?
Bis 31.12.2018: 0,5 % pro vollem Monat (6 % p. a.). Ab 1.1.2019 (auch 2026): 0,15 % pro vollem Monat (1,8 % p. a.), § 238 Abs. 1a AO. Der Gesetzgeber ist zur Evaluierung des Satzes wenigstens alle zwei Jahre verpflichtet (erstmals zum 1.1.2024).
6. Wie werden die Zinsen berechnet?
Nur volle Monate; der zu verzinsende Betrag wird auf volle 50 Euro abgerundet; Zinsen werden erst ab 10 Euro festgesetzt und auf volle Euro zugunsten des Steuerpflichtigen gerundet. Bei gemischten Zinssätzen erfolgt eine taggenaue Aufteilung (30/360, § 238 Abs. 1b AO).
7. Was ist der „Unterschiedsbetrag“?
Die Differenz zwischen festgesetzter Steuer (abzüglich anzurechnender Abzugsbeträge/Körperschaftsteuer) und den bis Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen. Zugunsten des Steuerpflichtigen wird nur der tatsächlich zu erstattende Betrag ab dem Zahlungstag verzinst.
8. Was passiert bei Änderung eines Steuerbescheids?
Die Zinsfestsetzung wird nach § 233a Abs. 5 AO angepasst (Differenz zwischen neuem und früherem Soll). Bei rückwirkenden Ereignissen oder Verlustrückträgen beginnt der Zinslauf für den betreffenden Teilbetrag erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres des Ereignisses/der Verlustentstehung (§ 233a Abs. 2a, Abs. 7 AO).
9. Können Zinsen erlassen werden?
Nur in engen Ausnahmefällen aus sachlichen Billigkeitsgründen – insbesondere wenn zweifelsfrei feststeht, dass kein Zinsvorteil entstanden ist, oder bei freiwilligen Zahlungen vor Wirksamkeit der Festsetzung (anteiliger Erlass; BFH v. 31.5.2017, I R 92/15).
10. Worin unterscheidet sich § 233a AO von anderen Zinsen?
§ 233a AO betrifft den Zeitraum bis zur Festsetzung. Davon zu unterscheiden sind Säumniszuschläge (§ 240 AO), Stundungszinsen (§ 234 AO), Hinterziehungszinsen (§ 235 AO), Prozesszinsen (§ 236 AO) und Aussetzungszinsen (§ 237 AO). Bei Überschneidungen werden Zinsen nach § 233a AO angerechnet.
Aktuelles & weitere Infos
Rechtsgrundlagen, Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung (Stand Mai 2026)
Gesetz: §§ 233a, 238, 239 AO; Zweites Gesetz zur Änderung der AO und des EGAO v. 12.7.2022 (BGBl. I S. 1142); Art. 97 § 15 und § 36 EGAO (Anwendungs- und Übergangsregelungen, verlängerte Karenzzeiten 2019–2024).
Verwaltung: AEAO zu § 233a (BMF, Amtliches AO-Handbuch); BMF-Schreiben vom 22.7.2022 (Änderungen der §§ 233–239 AO; Übergangsregelung Art. 97 § 15 Abs. 16 EGAO); BMF-Schreiben vom 23.6.2022 (verlängerte Steuererklärungsfristen und Karenzzeiten 2020–2024); Allgemeinverfügung vom 29.11.2021 (BStBl I 2021, 2227).
Rechtsprechung: BVerfG v. 8.7.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 (BVerfGE 158, 282); BFH v. 8.5.2024 – VIII R 9/23 (BVerfG-Vorlage Aussetzungszinsen, anhängig 1 BvL 8/24); BFH v. 24.10.2024 – VI B 35/24 (BStBl II 2025 S. 70); FG Köln v. 8.4.2025 – 4 V 444/25.
Zurückgezahlte Erstattungszinsen als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen
Mit Beschluss vom 1.8.2023 (VIII R 8/21) hat der BFH entschieden, dass zurückgezahlte Erstattungszinsen als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden können. Voraussetzung: Die zurückgezahlten Zinsen entfallen auf denselben Unterschiedsbetrag (steuerlichen Sachverhalt) und denselben Verzinsungszeitraum wie die zuvor erhaltenen Erstattungszinsen. Die Rückzahlung von Erstattungszinsen ist von der erstmaligen Zahlung von Nachzahlungszinsen zu unterscheiden – letztere sind keine negativen Einnahmen, sondern steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung. Dokumentation der Zahlungen und Rückzahlungsgründe ist wichtig.
Erstattungszinsen als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten
Mit Urteil vom 30.8.2023 (X R 2/22) hat der BFH entschieden, dass nicht nur eine Umsatzsteuererstattung, sondern auch die damit verbundenen Erstattungszinsen als tarifbegünstigte außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG zu behandeln sein können (Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten), wenn die erhebliche Höhe der Zinsen im Verhältnis zur Hauptschuld eine Progressionswirkung auslöst. Die Entscheidung weicht von früherer Rechtsprechung ab (mit Zustimmung des VIII. Senats).
Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer steuerpflichtige Betriebseinnahmen sind; die Revision war beim BFH anhängig. Betroffene Bescheide sollten ggf. offengehalten werden. Praxistipp: Prüfen, ob eine Verrechnung mit gegenläufigen Gewerbesteuer- bzw. Nebenleistungsbeträgen desselben Besteuerungszeitraums möglich ist.
Mehr Infos im Steuerlexikon unter Erstattungszinsen.
Weitere hilfreiche Steuerrechner
Die Zinsberechnung nach § 233a AO ist komplex – besonders bei rückwirkenden Ereignissen, Verlustrückträgen oder Bescheidänderungen. Wir prüfen Ihre Zinsbescheide auf Korrektheit und schätzen die Zinsbelastung bevorstehender Festsetzungen ab. Kontaktieren Sie uns gerne.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Rechtsstand: Mai 2026.
Rechtsgrundlagen zum Thema: 233a AO
UStAEUStAE 18.14. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer
UStAE 18.14. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer
KStR 10.1
AEAO
AEAO Zu § 152 Verspätungszuschlag:
AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:
AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:
AEAO Zu § 234 Stundungszinsen:
AEAO Zu § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern:
AEAO Zu § 239 Festsetzung der Zinsen:
EStH 24.1 34.4
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