Verspätungszuschlag 2026 nach § 152 AO: Berechnung, Einspruch, Erlass und Beispiele
Wer seine Steuererklärung nicht oder zu spät beim Finanzamt einreicht, riskiert einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO. Der Verspätungszuschlag ist eine steuerliche Nebenleistung und soll Steuerpflichtige dazu anhalten, Steuererklärungen künftig fristgerecht abzugeben. Er kann bei Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Feststellungserklärungen, Steueranmeldungen und weiteren Erklärungspflichten relevant werden.
Seit der Reform durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ist der Verspätungszuschlag in vielen Fällen nicht mehr nur eine Ermessensentscheidung des Finanzamts. Bei erheblich verspäteter Abgabe ist das Finanzamt unter den Voraussetzungen des § 152 Abs. 2 AO verpflichtet, einen Verspätungszuschlag festzusetzen. Daneben gibt es weiterhin Fälle, in denen das Finanzamt nach Ermessen entscheiden muss.
Verspätungszuschlag berechnen
Mit dem folgenden Rechner können Sie einen möglichen Verspätungszuschlag überschlägig berechnen. Entscheidend sind insbesondere Steuerart, Abgabefrist, tatsächliches Abgabedatum, festgesetzte Steuer, Vorauszahlungen, Steuerabzugsbeträge und die Zahl der angefangenen Monate der Verspätung.
Verspätungszuschlag berechnen
Infografik: Verspätungszuschlag in 6 Schritten prüfen
Was ist ein Verspätungszuschlag?
Der Verspätungszuschlag ist eine steuerliche Nebenleistung. Er wird festgesetzt, wenn eine Steuererklärung, Steueranmeldung, Feststellungserklärung oder Erklärung zur Festsetzung eines Steuermessbetrags nicht oder nicht fristgerecht abgegeben wird.
Der Zuschlag hat keinen Strafcharakter im engeren Sinn, sondern soll die rechtzeitige Abgabe von Steuererklärungen sichern und das geordnete Besteuerungsverfahren schützen. Er kann aber finanziell erheblich sein, insbesondere bei hohen Nachzahlungen oder langer Fristüberschreitung.
Verspätungszuschlag = Sanktion für verspätete oder unterlassene Erklärung
Säumniszuschlag = Folge einer verspäteten Zahlung
Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag, Zinsen und Zwangsgeld
In der Praxis werden Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag, Zinsen und Zwangsgeld häufig verwechselt. Es handelt sich aber um unterschiedliche Rechtsfolgen.
| Begriff | Auslöser | Typischer Fall |
|---|---|---|
| Verspätungszuschlag | Steuererklärung wird nicht oder verspätet abgegeben. | Einkommensteuererklärung 2024 wird erst nach Fristablauf eingereicht. |
| Säumniszuschlag | Steuer wird nicht rechtzeitig bezahlt. | Festgesetzte Einkommensteuer wird erst nach Fälligkeit überwiesen. |
| Nachzahlungszinsen | Zinslauf nach gesetzlicher Karenzzeit. | Steuerfestsetzung erfolgt lange nach Ablauf des Steuerjahres. |
| Zwangsgeld | Finanzamt will Abgabe einer Erklärung erzwingen. | Finanzamt fordert zur Abgabe auf und droht Zwangsgeld an. |
| Schätzung | Besteuerungsgrundlagen werden mangels Erklärung geschätzt. | Steuererklärung fehlt; Finanzamt erlässt Schätzungsbescheid. |
Welche Steuererklärungsfristen gelten?
Der Verspätungszuschlag setzt voraus, dass eine Erklärungspflicht bestand und die maßgebliche Frist überschritten wurde. Maßgeblich kann die allgemeine gesetzliche Frist, die verlängerte Beraterfrist, eine Vorabanforderung oder eine individuell gesetzte Frist des Finanzamts sein.
| Veranlagungszeitraum | Ohne steuerliche Beratung | Mit steuerlicher Beratung | Hinweis |
|---|---|---|---|
| 2024 | 31.07.2025 | 30.09.2026 | Für beratene Fälle gilt noch eine Übergangsfrist. |
| 2025 | 31.07.2026 | regelmäßig 01.03.2027 | Der 28.02.2027 fällt auf einen Sonntag. |
| 2026 | regelmäßig 02.08.2027 | 29.02.2028 | Der 31.07.2027 fällt auf einen Samstag. |
Ermessensabhängige Festsetzung nach § 152 Abs. 1 AO
Nach § 152 Abs. 1 AO kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, wenn die Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht abgegeben wurde. In diesen Fällen muss das Finanzamt sein Ermessen ausüben. Es muss also prüfen, ob überhaupt ein Zuschlag festgesetzt wird und in welcher Höhe.
| Ermessenskriterium | Bedeutung für die Praxis |
|---|---|
| Dauer der Fristüberschreitung | Je länger die Verspätung, desto eher und höher kann ein Zuschlag festgesetzt werden. |
| Höhe des Zahlungsanspruchs | Eine hohe Nachzahlung spricht eher für eine spürbare Festsetzung. |
| Vorteil aus der verspäteten Abgabe | Liquiditäts- oder Zinsvorteile können berücksichtigt werden. |
| Verschulden | Wiederholte Verspätungen, ignorierte Aufforderungen oder Zwangsgeldandrohungen wirken negativ. |
| Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit | Der Zuschlag soll spürbar sein, aber nicht unverhältnismäßig wirken. |
| Entschuldigungsgründe | Schwere Krankheit, Unglücksfall oder außergewöhnliche Ereignisse können relevant sein. |
Automatische Festsetzung nach § 152 Abs. 2 AO
In bestimmten Fällen ist das Finanzamt verpflichtet, einen Verspätungszuschlag von Amts wegen festzusetzen. Dann besteht grundsätzlich kein Ermessen mehr darüber, ob ein Zuschlag festgesetzt wird. Das betrifft insbesondere erheblich verspätete Jahressteuererklärungen.
| Fallgruppe | Folge | Hinweis |
|---|---|---|
| Jahressteuererklärung wird erheblich verspätet abgegeben | Verspätungszuschlag von Amts wegen. | Gilt z. B. für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer-Jahreserklärung. |
| Erklärung wird nach Aufforderung nicht fristgerecht abgegeben | Verspätungszuschlag kann oder muss je nach Fall festgesetzt werden. | Besonders wichtig bei Vorabanforderungen und Schätzungsfällen. |
| Steuererklärung wird gar nicht abgegeben | Berechnung bis zur erstmaligen Steuerfestsetzung. | Schätzungsbescheid beendet die Erklärungspflicht nicht. |
Ausnahmen und Rückausnahmen nach § 152 Abs. 3 AO
Auch wenn grundsätzlich ein Fall der automatischen Festsetzung vorliegt, enthält § 152 Abs. 3 AO wichtige Ausnahmen. In diesen Fällen erfolgt keine zwingende Festsetzung nach § 152 Abs. 2 AO; das Finanzamt kann aber weiterhin nach Ermessen einen Verspätungszuschlag festsetzen.
| Ausnahmefall | Rechtsfolge |
|---|---|
| Frist wurde nach § 109 AO verlängert | Bei Einhaltung der verlängerten Frist kein Verspätungszuschlag. |
| Verlängerte Frist wird nicht eingehalten | Ermessensfestsetzung nach § 152 Abs. 1 AO möglich. |
| Steuer wird auf 0 € oder negativ festgesetzt | Keine automatische Festsetzung, aber Ermessensfestsetzung möglich. |
| Festgesetzte Steuer übersteigt Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge nicht | Keine automatische Festsetzung, aber Ermessensfestsetzung möglich. |
| Jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldung | Besonderer Ausnahmefall; Einzelfall prüfen. |
Berechnung des Verspätungszuschlags
Die Berechnung richtet sich nach Art der Erklärung. Für viele Jahressteuererklärungen gilt das Standardschema nach § 152 Abs. 5 AO.
0,25 % × Bemessungsgrundlage × angefangene Monate der Verspätung
mindestens 25 € je angefangenem Monat
höchstens 25.000 €
Die Bemessungsgrundlage ist regelmäßig die festgesetzte Steuer abzüglich festgesetzter Vorauszahlungen und anzurechnender Steuerabzugsbeträge. Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden.
| Erklärung | Berechnung | Mindestbetrag |
|---|---|---|
| Jahressteuererklärung, z. B. ESt, KSt, USt | 0,25 % der Steuer nach Abzug von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen je angefangenem Monat. | 25 € je angefangenem Monat. |
| Feststellungserklärung allgemein | Sonderregelung nach § 152 Abs. 6 AO. | 25 € je angefangenem Monat. |
| Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte | 0,0625 % der positiven Summe der festgestellten Einkünfte je angefangenem Monat. | 25 € je angefangenem Monat. |
| Monatliche oder vierteljährliche Steueranmeldung | Sonderregelung; insbesondere Umsatzsteuer-Voranmeldung und Lohnsteuer-Anmeldung prüfen. | Einzelfall nach § 152 Abs. 8 AO. |
Beispiele zur Berechnung
Beispiel 1: Einkommensteuererklärung mit Nachzahlung
| Festgesetzte Einkommensteuer | 18.000 € |
|---|---|
| Vorauszahlungen / Steuerabzug | 12.000 € |
| Bemessungsgrundlage | 6.000 € |
| Verspätung | 4 angefangene Monate |
| 0,25 % je Monat | 15 € je Monat |
| Mindestbetrag | 25 € je Monat |
| Verspätungszuschlag | 100 € |
Da 0,25 % von 6.000 € nur 15 € je Monat ergeben, greift der Mindestbetrag von 25 € je angefangenem Monat.
Beispiel 2: Hohe Nachzahlung
| Bemessungsgrundlage | 80.000 € |
|---|---|
| Verspätung | 6 angefangene Monate |
| 0,25 % je Monat | 200 € je Monat |
| Verspätungszuschlag | 1.200 € |
Beispiel 3: Steuererstattung oder Steuer 0 €
Wird die Steuer auf 0 € festgesetzt oder ergibt sich nach Anrechnung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen keine Nachzahlung, greift die automatische Festsetzung nach § 152 Abs. 2 AO nicht ohne Weiteres. Das Finanzamt kann jedoch nach § 152 Abs. 1 AO einen Verspätungszuschlag im Ermessensweg festsetzen, insbesondere bei wiederholter oder erheblicher Fristverletzung.
Feststellungserklärung, Gewerbesteuermessbetrag und Zerlegung
Der Verspätungszuschlag betrifft nicht nur klassische Steuererklärungen. Auch Feststellungserklärungen, Erklärungen zur Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags und Zerlegungserklärungen können betroffen sein.
| Erklärung | Besonderheit |
|---|---|
| Gesonderte und einheitliche Feststellung | Relevant bei Personengesellschaften, Erbengemeinschaften und Grundstücksgemeinschaften. |
| Feststellung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte | Berechnung nach positiver Summe der festgestellten Einkünfte. |
| Gewerbesteuermessbetrag | Verspätungszuschlag kann auch zur Messbetragserklärung relevant werden. |
| Zerlegungserklärung | Kann bei mehreren Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden relevant sein. |
Steueranmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen
Bei Steueranmeldungen, insbesondere bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen, gelten besondere Regeln. Die verspätete Abgabe wiegt hier in der Praxis häufig schwer, weil die Finanzverwaltung auf eine laufende und zeitnahe Meldung angewiesen ist.
| Steueranmeldung | Risiko | Praxis-Hinweis |
|---|---|---|
| Umsatzsteuer-Voranmeldung | Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe möglich. | Bei wiederholter Verspätung steigt das Risiko deutlich. |
| Lohnsteuer-Anmeldung | Besonders prüfungsrelevant, weil Arbeitgeber Fremdgelder abführen. | Fristen und Zahlung strikt überwachen. |
| Sondervorauszahlung | Auch hier kann ein Verspätungszuschlag in Betracht kommen. | Dauerfristverlängerung rechtzeitig beantragen. |
| Anlassbezogene Steueranmeldungen | Sonderprüfung erforderlich. | Z. B. Kapitalertragsteuer-Anmeldung oder Steuerabzug nach § 50a EStG. |
Entschuldbare Verspätung
Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn die Verspätung entschuldbar ist. Der Steuerpflichtige muss die Entschuldigungsgründe glaubhaft machen. In der Praxis reicht eine bloße Behauptung regelmäßig nicht aus.
| Möglicher Entschuldigungsgrund | Nachweis / Erläuterung |
|---|---|
| Schwere plötzliche Erkrankung | Ärztliche Bescheinigung, Zeitraum und konkrete Auswirkung auf die Abgabe erklären. |
| Schwerer Unglücksfall | Nachweise zum Ereignis und zur Unmöglichkeit der fristgerechten Abgabe. |
| Technische Störung bei elektronischer Übermittlung | Screenshots, Fehlermeldungen, Zeitpunkte und erneute Übermittlungsversuche dokumentieren. |
| Fehlende Unterlagen trotz rechtzeitiger Bemühung | Korrespondenz und rechtzeitige Anforderung der Unterlagen nachweisen. |
Gegen wen wird der Verspätungszuschlag festgesetzt?
Der Verspätungszuschlag wird grundsätzlich gegen denjenigen festgesetzt, der zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist. Bei Ehegatten, Lebenspartnern, Gesellschaften, Gemeinschaften und gesetzlichen Vertretern sind Besonderheiten zu beachten.
| Fall | Adressat des Verspätungszuschlags |
|---|---|
| Einzelperson | Der steuerpflichtige Erklärungspflichtige. |
| Zusammenveranlagte Ehegatten / Lebenspartner | Grundsätzlich gegen beide Ehegatten oder Lebenspartner. |
| Personengesellschaft / rechtsfähige Personenvereinigung | Je nach Erklärung vorrangig gegen die Personenvereinigung oder den Erklärungspflichtigen. |
| Gesetzlicher Vertreter | Grundsätzlich gegen den Steuerschuldner; gegen den Vertreter nur in Ausnahmefällen. |
| Liquidation | Erklärungspflichten und Vertretung durch Liquidator prüfen. |
Einspruch gegen den Verspätungszuschlag
Gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags kann Einspruch eingelegt werden. Die Einspruchsfrist beträgt regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Der Einspruch sollte konkret begründet werden.
| Prüfpunkt für den Einspruch | Begründungsansatz |
|---|---|
| War die Erklärung überhaupt verspätet? | Frist, Fristverlängerung, Wochenend-/Feiertagsregelung und Eingang prüfen. |
| Lag ein Automatikfall vor? | § 152 Abs. 2 und Abs. 3 AO prüfen. |
| Wurde Ermessen fehlerfrei ausgeübt? | Bei Ermessensfällen Begründung, Kriterien und Verhältnismäßigkeit prüfen. |
| Ist die Berechnung richtig? | Monate, Bemessungsgrundlage, Mindestbetrag, Abrundung und Höchstbetrag prüfen. |
| War die Verspätung entschuldbar? | Entschuldigungsgründe mit Nachweisen glaubhaft machen. |
| Wurde der zugrunde liegende Steuerbescheid geändert? | Korrektur des Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 12 AO beantragen. |
Weitere Informationen: Einspruch gegen Steuerbescheid und Einspruchsfrist berechnen .
Erlass oder Herabsetzung des Verspätungszuschlags
Neben dem Einspruch kann in besonderen Fällen ein Antrag auf Erlass oder Herabsetzung aus Billigkeitsgründen in Betracht kommen. Ein solcher Antrag ist von der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Festsetzung zu unterscheiden. Der Erlass setzt regelmäßig besondere persönliche oder sachliche Billigkeitsgründe voraus.
| Antrag | Ziel | Typische Begründung |
|---|---|---|
| Einspruch | Rechtmäßigkeit der Festsetzung prüfen lassen. | Frist nicht versäumt, Berechnung falsch, Ermessen fehlerhaft. |
| Antrag auf Erlass | Billigkeitsmaßnahme trotz grundsätzlich rechtmäßiger Festsetzung. | Unbillige Härte, außergewöhnliche persönliche Umstände. |
| Antrag auf Änderung / Korrektur | Anpassung bei geändertem Steuerbescheid. | Bemessungsgrundlage hat sich nachträglich geändert. |
Weitere Informationen: Erlass von Steuerforderungen.
Ist der Verspätungszuschlag steuerlich abziehbar?
Ob ein Verspätungszuschlag steuerlich abziehbar ist, hängt von der Steuerart und der Veranlassung ab. Bei privaten Steuern, insbesondere der Einkommensteuer, ist ein Abzug regelmäßig ausgeschlossen. Bei betrieblichen Steuerarten kann ein Abzug in Betracht kommen, wenn die zugrunde liegende Steuer beziehungsweise Nebenleistung betrieblich veranlasst ist.
| Steuerart / Fall | Abziehbarkeit | Hinweis |
|---|---|---|
| Einkommensteuer | regelmäßig nicht abziehbar | Private Steuer und private Nebenleistung. |
| Körperschaftsteuer | regelmäßig nicht abziehbar | Abzugsverbot für Körperschaftsteuer beachten. |
| Gewerbesteuer | regelmäßig nicht als Betriebsausgabe abziehbar | Gewerbesteuerliches Abzugsverbot beachten. |
| Umsatzsteuer / Lohnsteuer-Anmeldung | betrieblicher Zusammenhang möglich | Einzelfall und Buchung prüfen. |
Korrektur bei geändertem Steuerbescheid
Wird der zugrunde liegende Steuerbescheid aufgehoben, geändert, berichtigt oder korrigiert und wirkt sich dies auf die Höhe des Verspätungszuschlags aus, ist auch der Verspätungszuschlag entsprechend anzupassen. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen die festgesetzte Steuer oder die anzurechnenden Vorauszahlungen später geändert werden.
Schätzung und nachträgliche Abgabe der Steuererklärung
Eine Schätzung durch das Finanzamt ersetzt die Steuererklärung nicht. Auch nach einem Schätzungsbescheid bleibt die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung grundsätzlich bestehen. Für die Bemessung des Verspätungszuschlags ist bei Nichtabgabe allerdings nur der Zeitraum bis zur erstmaligen wirksamen Steuerfestsetzung maßgeblich.
| Situation | Folge |
|---|---|
| Steuererklärung fehlt vollständig | Finanzamt kann schätzen und Verspätungszuschlag festsetzen. |
| Erklärung wird nach Schätzung nachgereicht | Änderung des Steuerbescheids und des Verspätungszuschlags prüfen. |
| Schätzung ist zu hoch | Einspruch und Nachreichung der Erklärung prüfen. |
| Schätzung ist zu niedrig | Erklärungspflicht bleibt bestehen; straf- und haftungsrechtliche Risiken prüfen. |
Checkliste: Was tun bei Verspätungszuschlag?
- Bescheiddatum und Bekanntgabe prüfen.
- Einspruchsfrist berechnen.
- Maßgebliche Abgabefrist feststellen.
- Fristverlängerungen und Vorabanforderungen prüfen.
- Tatsächliches Abgabedatum nachweisen.
- Anzahl der angefangenen Verspätungsmonate berechnen.
- Bemessungsgrundlage und Mindestbetrag prüfen.
- Automatische Festsetzung oder Ermessensfall unterscheiden.
- Entschuldigungsgründe mit Nachweisen dokumentieren.
- Bei Ermessensfall Begründung des Finanzamts prüfen.
- Bei geänderter Steuerfestsetzung Korrektur des Verspätungszuschlags prüfen.
- Zahlungsfrist und mögliche Säumniszuschläge beachten.
- Bei Liquiditätsproblemen Stundung oder Vollstreckungsaufschub prüfen.
- Einspruch rechtzeitig einlegen, wenn die Festsetzung fehlerhaft erscheint.
- Für Folgejahre Fristenmanagement einrichten.
Downloads und Arbeitshilfen
Download: Ausfüllhinweise zur Steuererklärung
Weitere Hilfe: Checkliste Steuererklärung
Beratung bei Verspätungszuschlag, Schätzung und Einspruch
Verspätungszuschläge treten häufig zusammen mit Schätzungsbescheiden, Zwangsgeldandrohungen, verspäteten Umsatzsteuer-Voranmeldungen, nicht abgegebenen Jahressteuererklärungen oder Vorabanforderungen auf. Gerade in diesen Fällen sollte schnell geprüft werden, ob ein Einspruch, eine Korrektur, ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung oder ein Erlassantrag sinnvoll ist.
Wir unterstützen Sie bei der Prüfung des Verspätungszuschlags, der Berechnung, der Begründung eines Einspruchs, der Nachreichung von Steuererklärungen, der Korrektur von Schätzungsbescheiden und der Kommunikation mit dem Finanzamt.
FAQ zum Verspätungszuschlag
Was ist ein Verspätungszuschlag?
Ein Verspätungszuschlag ist eine steuerliche Nebenleistung, die festgesetzt werden kann oder muss, wenn eine Steuererklärung, Steueranmeldung oder Feststellungserklärung nicht oder nicht fristgerecht abgegeben wird.
Wie hoch ist der Verspätungszuschlag?
Bei vielen Jahressteuererklärungen beträgt er 0,25 % der maßgeblichen Steuer je angefangenem Monat der Verspätung, mindestens 25 € je angefangenem Monat und höchstens 25.000 €.
Wann wird der Verspätungszuschlag automatisch festgesetzt?
Eine automatische Festsetzung kommt insbesondere bei erheblich verspäteter Abgabe von Jahressteuererklärungen in Betracht. In diesen Fällen besteht grundsätzlich kein Ermessen des Finanzamts mehr, ob ein Zuschlag festgesetzt wird.
Kann ein Verspätungszuschlag auch bei Steuererstattung entstehen?
Ja. Zwar greift die automatische Festsetzung nicht ohne Weiteres, wenn die festgesetzte Steuer die Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt. Das Finanzamt kann aber nach Ermessen trotzdem einen Verspätungszuschlag festsetzen.
Was ist der Unterschied zwischen Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag?
Der Verspätungszuschlag betrifft die verspätete Abgabe der Steuererklärung. Der Säumniszuschlag betrifft die verspätete Zahlung einer Steuer.
Kann ich gegen einen Verspätungszuschlag Einspruch einlegen?
Ja. Gegen die Festsetzung kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch sollte begründen, warum die Festsetzung dem Grunde oder der Höhe nach fehlerhaft ist.
Wann ist eine verspätete Abgabe entschuldbar?
Entschuldigungsgründe können etwa eine schwere plötzliche Erkrankung, ein schwerer Unglücksfall oder eine nachweisbare technische Störung sein. Der Grund muss glaubhaft gemacht werden.
Ist Arbeitsüberlastung ein Entschuldigungsgrund?
Allgemeine Arbeitsüberlastung des Steuerpflichtigen oder des steuerlichen Beraters reicht regelmäßig nicht aus. Nur außergewöhnliche, nicht vorhersehbare Umstände können im Einzelfall relevant sein.
Wird der Verspätungszuschlag geändert, wenn sich der Steuerbescheid ändert?
Ja, wenn sich die Änderung des Steuerbescheids auf die Berechnung des Verspätungszuschlags auswirkt, ist der Zuschlag entsprechend zu ermäßigen oder zu erhöhen.
Kann der Verspätungszuschlag erlassen werden?
Ein Erlass aus Billigkeitsgründen kann in besonderen Ausnahmefällen beantragt werden. Dafür müssen sachliche oder persönliche Billigkeitsgründe substantiiert dargelegt werden.
Weitere Informationen und Steuerrechner
Weitere hilfreiche Informationen:
- Verspätungszuschlag berechnen
- Frist für die Steuererklärung
- Einkommensteuererklärung
- Umsatzsteuererklärung
- Umsatzsteuer-Voranmeldung
- Einspruch gegen Steuerbescheid
- Einspruchsfrist berechnen
- Erlass von Steuerforderungen
- Zinsen berechnen
- Zuständiges Finanzamt finden
- ELSTER: Formulare und Leistungen
- § 149 AO – Abgabe der Steuererklärungen
- § 152 AO – Verspätungszuschlag
- § 240 AO – Säumniszuschläge