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Grundfreibetrag 2026: Höhe, Berechnung, Steuererklärung & steuerfreies Existenzminimum

Der Grundfreibetrag 2026 beträgt 12.348 € bei Einzelveranlagung und 24.696 € bei Zusammenveranlagung. Er stellt sicher, dass das steuerliche Existenzminimum nicht mit Einkommensteuer belastet wird. Hier erfahren Sie, wie der Grundfreibetrag wirkt, wann trotzdem eine Steuererklärung nötig ist und welche weiteren Freibeträge zusätzlich genutzt werden können.

Infografik Grundfreibetrag 2026

Grundfreibetrag 2026: Das Wichtigste auf einen Blick

  • Höhe 2026: 12.348 € bei Einzelveranlagung und 24.696 € bei Zusammenveranlagung.
  • Wirkung: Einkommensteuer fällt erst an, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt.
  • Automatik: Der Grundfreibetrag muss nicht beantragt werden. Er ist in den Einkommensteuertarif des § 32a EStG eingearbeitet.
  • Brutto ist nicht gleich steuerpflichtig: Maßgeblich ist nicht das Bruttoeinkommen, sondern das Einkommen nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und weiteren Freibeträgen.
  • Ehegatten: Bei Zusammenveranlagung wird der Grundfreibetrag verdoppelt.
  • Rentner: Auch Rentner profitieren vom Grundfreibetrag. Entscheidend ist der steuerpflichtige Rentenanteil zuzüglich weiterer Einkünfte.
  • Kapitalerträge: Bei niedrigem Gesamteinkommen kann eine Nichtveranlagungsbescheinigung oder Günstigerprüfung sinnvoll sein.

Was ist der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer?

Der Grundfreibetrag 2026 beträgt 12.348 € für Ledige und 24.696 € für zusammenveranlagte Ehegatten oder Lebenspartner. Bis zu dieser Höhe bleibt das zu versteuernde Einkommen einkommensteuerfrei.

Der Grundfreibetrag ist der Betrag des zu versteuernden Einkommens, der bei der Einkommensteuer steuerfrei bleibt. Er dient dazu, das steuerliche Existenzminimum zu schützen. Der Staat darf den Teil des Einkommens, der für das menschenwürdige Existenzminimum erforderlich ist, nicht mit Einkommensteuer belasten.

Rechtlich ist der Grundfreibetrag nicht als gesonderter Abzugsposten in der Steuererklärung ausgestaltet. Er ist direkt in den Einkommensteuertarif des § 32a EStG integriert. Das bedeutet: Das Finanzamt rechnet automatisch mit dem Grundfreibetrag.

Grundfreibetrag-Rechner: Muss ich Einkommensteuer zahlen?

Mit dem Einkommensteuer-Rechner können Sie prüfen, ob Ihr zu versteuerndes Einkommen oberhalb des Grundfreibetrags liegt und wie hoch die voraussichtliche Einkommensteuer ausfällt.

Einkommensteuerrechner

 

Jahr:

Veranlagung:

Kichensteuer:

zu versteuerndes Einkommen in Euro:
Euro

Zu versteuerndes Einkommen: Darauf kommt es an

Der Grundfreibetrag wird nicht vom Bruttolohn und nicht direkt vom Kontoeingang abgezogen. Entscheidend ist das zu versteuernde Einkommen. Dieses ergibt sich vereinfacht wie folgt:

  1. Summe der Einkünfte aus allen Einkunftsarten,
  2. abzüglich Werbungskosten oder Betriebsausgaben,
  3. abzüglich Sonderausgaben, außergewöhnlicher Belastungen und weiterer Freibeträge,
  4. ergibt das zu versteuernde Einkommen, auf das der Einkommensteuertarif angewendet wird.

Merksatz: Der Grundfreibetrag ist kein zusätzlicher Antrag, sondern eine automatische Tarifentlastung. Einkommensteuer entsteht erst oberhalb des Grundfreibetrags.

Berechnungsbeispiel 2026

Beispiel: Eine alleinstehende Arbeitnehmerin hat im Jahr 2026 ein zu versteuerndes Einkommen von 20.000 €.

Zu versteuerndes Einkommen 2026 20.000 €
Grundfreibetrag 2026 12.348 €
Übersteigender Betrag 7.652 €

Die Einkommensteuer wird nicht mit einem pauschalen Prozentsatz auf die vollen 20.000 € erhoben. Der Grundfreibetrag ist in die Tarifformel eingearbeitet. Die Steuer entsteht erst im progressiven Tarif oberhalb der steuerfreien Zone.

Häufiger Irrtum: „Ich verdiene mehr als der Grundfreibetrag – dann wird alles besteuert?“

Nein. Wer den Grundfreibetrag überschreitet, verliert ihn nicht. Es wird nur der übersteigende Teil im Rahmen des progressiven Einkommensteuertarifs belastet.

Grundfreibetrag 2023 bis 2026: Aktuelle Höhe im Überblick

Veranlagungsjahr Einzelveranlagung Zusammenveranlagung Änderung gegenüber Vorjahr
2023 10.908 € 21.816 € +561 €
2024 11.784 € 23.568 € +876 €
2025 12.096 € 24.192 € +312 €
2026 12.348 € 24.696 € +252 €

Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag 2026

Neben dem Grundfreibetrag wird auch das Existenzminimum von Kindern steuerlich berücksichtigt. Für 2026 beträgt der Kinderfreibetrag zusammen mit dem Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung insgesamt 9.756 € je Kind.

Freibetrag 2026 Je Elternteil Für beide Eltern zusammen
Kinderfreibetrag 3.414 € 6.828 €
Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung 1.464 € 2.928 €
Gesamtbetrag je Kind 4.878 € 9.756 €

Automatische Berücksichtigung in der Steuererklärung

Der Grundfreibetrag wird automatisch berücksichtigt. Sie müssen ihn weder beantragen noch gesondert eintragen. Das gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbständige, Rentner, Vermieter und Kapitalanleger mit unbeschränkter Steuerpflicht.

Wann muss trotz niedrigem Einkommen eine Steuererklärung abgegeben werden?

Auch wenn das Einkommen voraussichtlich unterhalb des Grundfreibetrags liegt, kann eine Steuererklärungspflicht bestehen. Typische Fälle sind:

  • mehrere Arbeitgeber im selben Jahr,
  • Steuerklasse VI,
  • Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV mit Faktor,
  • Lohnersatzleistungen über 410 €, z. B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Krankengeld,
  • Nebeneinkünfte über 410 €,
  • Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren,
  • Aufforderung durch das Finanzamt,
  • selbständige oder gewerbliche Tätigkeit.

Wann lohnt sich eine freiwillige Steuererklärung?

Eine freiwillige Einkommensteuererklärung lohnt sich häufig, wenn bereits Lohnsteuer einbehalten wurde oder abzugsfähige Aufwendungen vorliegen. Beispiele:

  • hohe Werbungskosten, z. B. Entfernungspauschale, Homeoffice, Arbeitsmittel oder Fortbildung,
  • Sonderausgaben, z. B. Krankenversicherung, Altersvorsorge, Spenden oder Kirchensteuer,
  • außergewöhnliche Belastungen, z. B. Krankheits- oder Pflegekosten,
  • unterjähriger Jobwechsel,
  • nur zeitweise Beschäftigung im Jahr,
  • Kapitalertragsteuer trotz niedrigem Gesamteinkommen.

Mehrere Beschäftigungsverhältnisse und ungenutzter Grundfreibetrag

Bei mehreren Dienstverhältnissen wird der Grundfreibetrag regelmäßig nur im ersten Dienstverhältnis über die Steuerklasse I bis V berücksichtigt. Das zweite Dienstverhältnis wird mit Steuerklasse VI abgerechnet. Dort wird kein Grundfreibetrag berücksichtigt.

Liegt der Arbeitslohn im ersten Dienstverhältnis unterhalb des Grundfreibetrags, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein ungenutzter Teil als Freibetrag für das weitere Dienstverhältnis beantragt werden. Dies erfolgt über den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung.

Mehr zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung

Wo finde ich den Grundfreibetrag im Steuerbescheid?

Der Grundfreibetrag wird im Steuerbescheid normalerweise nicht als eigene Abzugsposition ausgewiesen. Er ist bereits im angewendeten Steuertarif enthalten.

So erkennen Sie die Wirkung

  • Liegt das zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags, beträgt die festgesetzte Einkommensteuer 0 €.
  • Liegt das zu versteuernde Einkommen darüber, wird die Steuer nach dem progressiven Tarif berechnet.
  • Bei Ehegatten und Lebenspartnern im Splittingtarif verdoppelt sich der Grundfreibetrag automatisch.

Prüfungshinweis: Wenn im Steuerbescheid Einkommensteuer festgesetzt wurde, obwohl Ihr zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt, sollte der Bescheid geprüft werden. Häufig liegt dann ein Missverständnis zwischen Bruttoeinkommen, Gesamtbetrag der Einkünfte und zu versteuerndem Einkommen vor.

Grundfreibetrag bei Rentnern

Auch Rentner profitieren vom Grundfreibetrag. Entscheidend ist aber nicht die Bruttorente, sondern der steuerpflichtige Rentenanteil zuzüglich weiterer steuerpflichtiger Einkünfte und abzüglich abzugsfähiger Ausgaben.

Welche Einkünfte zählen?

  • steuerpflichtiger Anteil der gesetzlichen Rente,
  • Betriebsrenten und Pensionen,
  • private Renten mit Ertragsanteil,
  • Mieteinnahmen,
  • Kapitalerträge, soweit sie in die Veranlagung einbezogen werden,
  • gewerbliche oder selbständige Nebeneinkünfte.

Typische Abzüge bei Rentnern

  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung,
  • Spenden und Kirchensteuer,
  • Krankheitskosten und Pflegekosten,
  • Behinderten-Pauschbetrag,
  • haushaltsnahe Dienstleistungen,
  • Handwerkerleistungen,
  • Rentenberatungskosten oder Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften.

Tipp für Rentner: Ob eine Steuererklärung abgegeben werden muss, hängt nicht allein von der Jahresbruttorente ab. Nutzen Sie den Renten-Steuerrechner, um eine erste Einschätzung zu erhalten.

Beispiel Rentner 2026

Ein Rentner bezieht eine Jahresbruttorente von 18.000 €. Davon ist nur ein bestimmter Anteil steuerpflichtig, abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie Pauschbeträgen kann das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegen. In diesem Fall fällt keine Einkommensteuer an.

Beschränkte Steuerpflicht und Grundfreibetrag

Bei beschränkt steuerpflichtigen Personen, also Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland mit bestimmten deutschen Einkünften, gelten Sonderregeln. Der Grundfreibetrag wird grundsätzlich nicht automatisch wie bei unbeschränkt Steuerpflichtigen berücksichtigt.

In bestimmten Fällen kann jedoch eine Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig beantragt werden, insbesondere nach § 1 Abs. 3 EStG, wenn der überwiegende Teil der Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegt oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte bestimmte Grenzen nicht überschreiten.

Praxisfälle

  • Grenzgänger,
  • ausländische Rentner mit deutscher Rente,
  • Vermietung einer deutschen Immobilie durch Auslandsansässige,
  • Wegzug ins Ausland mit fortbestehenden deutschen Einkünften.

In diesen Fällen sollte die Veranlagungsart sorgfältig geprüft werden, da der Grundfreibetrag erhebliche Auswirkungen auf die Steuerbelastung haben kann.

Grundfreibetrag bei Kapitalerträgen und Nichtveranlagungsbescheinigung

Kapitalerträge unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Der Grundfreibetrag wirkt bei Kapitalerträgen nicht automatisch über die Bank, weil Banken in erster Linie den Sparer-Pauschbetrag berücksichtigen.

Sparer-Pauschbetrag und Grundfreibetrag

  • Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 € für Einzelpersonen und 2.000 € für Ehegatten.
  • Darüber hinausgehende Kapitalerträge werden grundsätzlich mit Kapitalertragsteuer belastet.
  • Liegt das gesamte zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag, kann eine Günstigerprüfung oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung sinnvoll sein.

Nichtveranlagungsbescheinigung

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung kann beim Finanzamt beantragt werden, wenn voraussichtlich keine Einkommensteuer entsteht. Sie wird der Bank vorgelegt, damit Kapitalerträge ohne Kapitalertragsteuerabzug ausgezahlt werden können.

Typische Anwendungsfälle:

  • Rentner mit niedriger steuerpflichtiger Rente und Kapitalerträgen,
  • Studierende mit Kapitalerträgen, aber ohne steuerpflichtiges Einkommen,
  • Minderjährige mit Kapitalvermögen,
  • Personen mit vorübergehend sehr niedrigem Einkommen.

Mehr zur Nichtveranlagungsbescheinigung

Das steuerliche Existenzminimum

Der Grundfreibetrag beruht auf dem verfassungsrechtlichen Gebot, das Existenzminimum steuerfrei zu stellen. Der Gesetzgeber orientiert sich dabei an Existenzminimum- und Steuerprogressionsberichten sowie an der Entwicklung von Regelbedarf, Wohnkosten und Preisniveau.

Was umfasst das Existenzminimum?

  • notwendige Ernährung, Kleidung, Haushaltsbedarf und persönliche Grundbedürfnisse,
  • angemessene Unterkunft,
  • Heizung und Nebenkosten,
  • Kranken- und Pflegeversicherung,
  • bei Kindern zusätzlich Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Teilhabe.

Kalte Progression

Die Anhebung des Grundfreibetrags dient auch dazu, die sogenannte kalte Progression abzumildern. Ohne Anpassung würden Lohnerhöhungen, die nur die Inflation ausgleichen, zu einer höheren realen Steuerbelastung führen.

Hinweis: Der Grundfreibetrag allein sagt noch nicht aus, wie viel Bruttoeinkommen steuerfrei bleibt. Durch Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und weitere Freibeträge kann der steuerfreie Bruttobereich deutlich höher liegen.

Weitere steuerliche Freibeträge und Pauschbeträge

Neben dem Grundfreibetrag gibt es zahlreiche weitere Freibeträge, Pauschbeträge und Steuerermäßigungen. Sie können die Steuerlast erheblich reduzieren.

Freibetrag / Pauschbetrag Höhe Hinweis
Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 € automatisch bei Arbeitslohn berücksichtigt
Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 € / 72 € Einzel- / Zusammenveranlagung
Sparer-Pauschbetrag 1.000 € / 2.000 € für Kapitalerträge
Kinderfreibetrag einschließlich BEA-Freibetrag 9.756 € je Kind im Jahr 2026 Günstigerprüfung mit Kindergeld
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 4.260 € zzgl. 240 € je weiterem Kind regelmäßig über Steuerklasse II
Ausbildungsfreibetrag 1.200 € bei auswärtig untergebrachtem volljährigem Kind in Ausbildung
Behinderten-Pauschbetrag 384 € bis 7.400 € abhängig vom Grad der Behinderung
Übungsleiterfreibetrag 3.000 € für bestimmte nebenberufliche gemeinnützige Tätigkeiten
Ehrenamtspauschale 840 € für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten

Beispiel: Steuerfreier Bruttobereich bei Arbeitnehmern

Ein Arbeitnehmer mit Arbeitslohn profitiert nicht nur vom Grundfreibetrag. Zusätzlich wird mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt. Außerdem können Vorsorgeaufwendungen, Entfernungspauschale, Homeoffice-Pauschale und weitere Aufwendungen den steuerpflichtigen Betrag mindern.

Steuererstattung berechnen

Aktuelle Entwicklungen: Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags ab 2023

Die Höhe des Grundfreibetrags für die Jahre ab 2023 wird finanzgerichtlich diskutiert. Hintergrund ist die Frage, ob das steuerliche Existenzminimum ausreichend hoch angesetzt wurde und ob eine mögliche Differenz zum sozialrechtlichen Existenzminimum verfassungsrechtlich zulässig ist.

BFH-Verfahren III R 26/24

Beim Bundesfinanzhof ist ein Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags anhängig. Es betrifft die Frage, ob die Höhe des Grundfreibetrags für die Jahre 2023 und 2024 mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Vorläufige Steuerfestsetzung

Die Finanzverwaltung hat zur Vermeidung von Masseneinsprüchen eine vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags vorgesehen. Dadurch kann eine spätere höchstrichterliche Entscheidung in offenen Fällen berücksichtigt werden.

Praxis-Tipp: Auch wenn der Grundfreibetrag vorläufig berücksichtigt wird, sollten Steuerbescheide weiterhin vollständig geprüft werden. Andere Fehler, z. B. bei Werbungskosten, Sonderausgaben, Renteneinkünften oder Unterhaltsleistungen, werden durch den Vorläufigkeitsvermerk nicht automatisch offen gehalten.

Unterhaltsaufwendungen nach § 33a EStG

Die Höhe des Grundfreibetrags ist auch für Unterhaltsleistungen relevant, weil der Unterhaltshöchstbetrag an den Grundfreibetrag anknüpft. Wer Unterhaltsaufwendungen bis zur Höchstgrenze geltend macht, sollte prüfen, ob eine spätere Änderung des Grundfreibetrags auch auf den Unterhaltshöchstbetrag durchschlagen kann.

Häufige Fragen zum Grundfreibetrag

Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?

Der Grundfreibetrag 2026 beträgt 12.348 € bei Einzelveranlagung und 24.696 € bei Zusammenveranlagung.

Muss ich den Grundfreibetrag beantragen?

Nein. Der Grundfreibetrag wird automatisch über den Einkommensteuertarif berücksichtigt. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Gilt der Grundfreibetrag für Rentner?

Ja. Rentner profitieren ebenfalls vom Grundfreibetrag. Entscheidend ist aber nicht die Bruttorente, sondern das zu versteuernde Einkommen nach Abzug des Rentenfreibetrags und weiterer abzugsfähiger Aufwendungen.

Was passiert, wenn mein Einkommen genau dem Grundfreibetrag entspricht?

Bei einem zu versteuernden Einkommen bis zur Höhe des Grundfreibetrags fällt keine Einkommensteuer an. Erst oberhalb dieser Grenze beginnt die Besteuerung nach dem progressiven Tarif.

Gilt der Grundfreibetrag auch für Selbständige?

Ja. Der Grundfreibetrag gilt für alle unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen, also auch für Selbständige, Freiberufler, Gewerbetreibende, Vermieter und Arbeitnehmer.

Kann ich wegen Kapitalerträgen eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen?

Ja. Wenn voraussichtlich keine Einkommensteuer entsteht, kann eine Nichtveranlagungsbescheinigung sinnvoll sein. Die Bank kann Kapitalerträge dann ohne Kapitalertragsteuerabzug auszahlen.

Hilfreiche Steuerrechner und Tools

Einkommensteuer-Rechner

Berechnen Sie Ihre Einkommensteuer unter Berücksichtigung des Grundfreibetrags.

Zum Einkommensteuer-Rechner

Renten-Steuerrechner

Prüfen Sie, ob Ihre Rente steuerpflichtig ist.

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Familienlastenausgleich

Kindergeld oder Kinderfreibetrag: Was ist günstiger?

Zum Rechner

Lohnsteuer-Ermäßigung

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Grundfreibetrag

EStG 
EStG § 1 Steuerpflicht

EStG § 1a

EStG § 32a Einkommensteuertarif

EStG § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige

EStDV 56
EStH 1a 32.9

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:

III R 1/09 - Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags, Kinderfreibetrags, Betreuungsfreibetrags und Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes sowie des Familienleistungsausgleichs in den Jahren 2000 bis 2004 - Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwand - Höhe der zumutbaren Belastung

III B 88/16 - Zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grundfreibetrags in den Jahren 2011 und 2012 - Anforderung an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

X B 48/11 - Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags und der Kinderfreibeträge für den Veranlagungszeitraum 2006 - Verfassungsmäßigkeit von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG

III B 69/08 - Unterhaltszahlungen an Kindsmutter - kein Abzug als außergewöhnliche Belastung - Kein zusätzlicher Grundfreibetrags für Kindsvater

X R 34/07 - Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß - Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags - Endgültige Ausgestaltung der Berücksichtigung der Aufwendungen - Prinzip der intertemporalen Korrespondenz - Rechtscharakter der Altervorsorgeaufwendungen - Zuweisung zu den Sonderausgaben - Ausgleichszahlung für Versorgungsausgleich - Höchstbeträge - Einbeziehung der Arbeitgeberanteile - Finanzierbarkeit der Neuregelung - Fehlende Korrespondenz in der Übergangszeit - Belastung bei Rentenbezug ab 2039 - Verbot der Doppelbesteuerung erst bei Rentenbezug rügbar - Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen bei Mitversicherten - Sozialhilferechtlicher Mindestbedarf als Maßgröße - Orientierung an § 20 Abs. 2 und 3 SGB II - Pauschalierte Berücksichtigung der Wohnkosten im Steuerrecht - Höhe der Mietkosten


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