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Grundfreibetrag 2024-2026: Alles Wichtige zur steuerfreien Einkommensgrenze

Was ist der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer?

Symbolbild Grundfreibetrag - steuerfreies Existenzminimum

Der Grundfreibetrag sichert das steuerliche Existenzminimum in Deutschland: Nur das Einkommen oberhalb dieser Grenze wird mit Einkommensteuer belastet. Der Freibetrag wird jährlich an die Inflationsentwicklung angepasst und steht allen Steuerpflichtigen zu – unabhängig von Alter, Beruf oder Familienstand.

Rechtliche Grundlage

Gemäß § 32a EStG ist der Grundfreibetrag direkt in die Einkommensteuer-Tarifformel integriert. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Grundsatzbeschluss vom 25.09.1992 (2 BvL 5/91) entschieden: Das für ein menschenwürdiges Leben notwendige Existenzminimum darf nicht durch Steuern belastet werden.

Grundfreibetrag 2023-2026: Aktuelle Höhe im Überblick

Veranlagungsjahr Einzelveranlagung Zusammenveranlagung (Ehepaar) Änderung ggü. Vorjahr
2023 10.908 € 21.816 € +561 € (+5,4%)
2024 11.784 € 23.568 € +876 € (+8,0%)
2025 12.096 € 24.192 € +312 € (+2,6%)
2026 (geplant) 12.348 € 24.696 € +252 € (+2,1%)

Wichtig zu wissen:

  • Brutto oder Netto? Der Grundfreibetrag gilt für das zu versteuernde Einkommen – also nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und anderen Freibeträgen.
  • Beschränkt Steuerpflichtige (z.B. Grenzgänger ohne deutschen Wohnsitz) haben keinen Anspruch auf den Grundfreibetrag.
  • Splittingtarif: Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Grundfreibetrag automatisch.

Grundfreibetrag-Rechner: Wie viel Einkommensteuer zahle ich?

Prüfen Sie mit unserem kostenlosen Online-Rechner schnell und einfach, ob Sie Einkommensteuer zahlen müssen und wie hoch diese ausfällt:

Einkommensteuerrechner

 

Jahr:

Veranlagung:

Kichensteuer:

zu versteuerndes Einkommen in Euro:
Euro

Berechnungsbeispiel: So wirkt der Grundfreibetrag

Beispiel für 2024:

Frau Müller hat ein zu versteuerndes Einkommen von 20.000 €.

Zu versteuerndes Einkommen: 20.000 €
./. Grundfreibetrag 2024: 11.784 €
Steuerpflichtiges Einkommen: 8.216 €
Nur dieser Betrag unterliegt der Einkommensteuer nach dem progressiven Tarif.

Einkommensteuer (vereinfacht mit 20% Durchschnittssatz): ca. 1.643 € statt 4.000 €

Steuerersparnis durch Grundfreibetrag: 2.357 € – Dieser Betrag sichert Ihr Existenzminimum und bleibt komplett steuerfrei!

Häufige Fragen zur Berechnung:

Ist der Grundfreibetrag in Steuertabellen bereits berücksichtigt?
Ja, sowohl in der Lohnsteuertabelle als auch in der Einkommensteuertabelle ist der Grundfreibetrag bereits eingearbeitet. In monatlichen Lohnsteuertabellen wird er anteilig berücksichtigt.
Gilt der Grundfreibetrag bei geringfügiger Beschäftigung (Minijob)?
Minijobs bis 538 € monatlich (2024) sind pauschal versteuert. Der Grundfreibetrag spielt hier keine Rolle, da keine individuelle Lohnsteuer anfällt.

Automatische Berücksichtigung in der Steuererklärung

Gute Nachricht: Sie müssen den Grundfreibetrag nicht beantragen oder in der Steuererklärung angeben. Das Finanzamt berücksichtigt ihn automatisch bei der Steuerberechnung – er ist fest in die Tarifformel des § 32a EStG integriert.

Wann muss ich eine Steuererklärung abgeben?

  • Pflichtveranlagung: Bei mehreren Arbeitgebern, Lohnersatzleistungen über 410 €, Steuerklassenwechsel im Jahr, Nebeneinkünften über 410 € oder auf Anforderung des Finanzamts.
  • Freiwillige Abgabe lohnt sich: Wenn hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eine Steuererstattung erwarten lassen.
  • Unter dem Grundfreibetrag: Liegt Ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag, fällt keine Einkommensteuer an – eine Steuererklärung ist dann meist nicht erforderlich.

💡 Praxis-Tipp: Nichtveranlagungsbescheinigung

Wenn Ihre steuerpflichtigen Einkünfte dauerhaft unter dem Grundfreibetrag liegen (z.B. nur Kapitaleinkünfte, Mieteinnahmen oder kleine Renten), können Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt beantragen. Damit entfällt z.B. der Kapitalertragsteuerabzug bei Zinsen und Dividenden.

→ Mehr zur NV-Bescheinigung

Sonderfälle bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen

Problem: Wer mehrere Jobs hat, nutzt den Grundfreibetrag oft nicht optimal. Im Hauptjob (Steuerklasse I-IV) wird der Freibetrag über die Lohnsteuertabelle berücksichtigt. Der Nebenjob (Steuerklasse VI) kennt jedoch keinen Grundfreibetrag – hier wird bereits ab dem ersten Euro Lohnsteuer einbehalten.

Lösung: Übertragung des Grundfreibetrags

Liegt Ihr Jahresarbeitslohn im Hauptjob unter dem Grundfreibetrag, können Sie den ungenutzten Teil als Freibetrag auf das zweite Dienstverhältnis übertragen lassen (§ 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG).

Praxisbeispiel Freibetragsübertragung:

Ausgangslage: Herr Schmidt (Steuerklasse III) verdient:

  • Hauptjob (StKl. III): 1.250 € monatlich = 15.000 € jährlich
  • Nebenjob Betriebsrente (StKl. VI): 250 € monatlich = 3.000 € jährlich

Problem ohne Übertragung:

  • Hauptjob: Keine Lohnsteuer (unter Grundfreibetrag)
  • Nebenjob: Ca. 27,50 € Lohnsteuer pro Monat = 330 € jährlich

Lösung mit Freibetrag-Übertragung:

  1. Antrag beim Finanzamt: 250 € monatlich als Freibetrag für Nebenjob
  2. Im Hauptjob wird ein Hinzurechnungsbetrag von 250 € eingetragen
  3. Im Nebenjob wird ein Freibetrag von 250 € berücksichtigt

Ergebnis: In beiden Jobs fällt keine Lohnsteuer an – jährliche Ersparnis: 330 €!

So beantragen Sie die Übertragung:

  1. Formular: Lohnsteuerermäßigungsantrag beim zuständigen Finanzamt
  2. Frist: Spätestens bis zum 30. November des Jahres
  3. Eintragung: Das Finanzamt trägt Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmale ein
  4. Wichtig: Mit eingetragenem Hinzurechnungsbetrag darf der Arbeitgeber keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen

Wo finde ich den Grundfreibetrag im Steuerbescheid?

Der Grundfreibetrag wird nicht explizit im Steuerbescheid ausgewiesen, da er bereits in die Steuerberechnung eingeflossen ist. Sie erkennen seine Wirkung indirekt:

  • Bei einem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag: Festgesetzte Einkommensteuer = 0 €
  • Bei einem zu versteuernden Einkommen über dem Grundfreibetrag: Die Steuer wird nur auf den übersteigenden Betrag berechnet

Nachfrage beim Finanzamt

Falls Sie unsicher sind, ob der Grundfreibetrag korrekt berücksichtigt wurde, können Sie beim zuständigen Finanzamt schriftlich oder telefonisch nachfragen. Die Sachbearbeiter erläutern Ihnen gerne die Berechnung.

Grundfreibetrag bei Rentnern: Das müssen Sie wissen

Seit 2005 sind Renten grundsätzlich steuerpflichtig – allerdings gilt auch hier der Grundfreibetrag. Ob Sie als Rentner Steuern zahlen müssen, hängt von mehreren Faktoren ab:

Besteuerung von Renteneinkünften

  • Rentenfreibetrag: Ein Teil Ihrer Rente bleibt dauerhaft steuerfrei – die Höhe richtet sich nach Ihrem Renteneintrittsjahrgang (sog. Kohortenbesteuerung).
  • Zu versteuernde Rente: Nur der steuerpflichtige Teil Ihrer Rente fließt in die Berechnung des zu versteuernden Einkommens ein.
  • Grundfreibetrag wirkt: Liegt Ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen (einschließlich steuerpflichtiger Rentenanteil) unter dem Grundfreibetrag, zahlen Sie keine Einkommensteuer.

Rechenbeispiel Rentenbesteuerung 2024

Rentnerin Frau Meyer, Rentenbeginn 2020:

Jahresbruttorente: 18.000 €
Rentenfreibetrag (20% bei Rentenbeginn 2020): 3.600 €
Steuerpflichtiger Rentenanteil: 14.400 €
./. Werbungskosten-Pauschbetrag: 102 €
./. Sonderausgaben-Pauschbetrag: 36 €
Zu versteuerndes Einkommen: 14.262 €
./. Grundfreibetrag 2024: 11.784 €
Steuerpflichtiger Betrag: 2.478 €

Steuerbelastung: Frau Meyer zahlt Einkommensteuer, da ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt.

💡 Steuer-Tipp für Rentner:

  • Werbungskosten: Rentenbezogene Kosten (z.B. Rentenberater, Rechtsberatung) können den steuerpflichtigen Betrag mindern.
  • Sonderausgaben: Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind in voller Höhe absetzbar.
  • Außergewöhnliche Belastungen: Krankheitskosten, Pflegekosten oder Kosten für Heimunterbringung können die Steuerlast deutlich senken.

→ Kostenloser Renten-Steuerrechner

Besonderheiten bei Betriebsrenten und Privatrenten

  • Betriebsrenten: In der Regel voll steuerpflichtig, Grundfreibetrag wirkt wie bei gesetzlicher Rente
  • Riester-Rente: Vollständig steuerpflichtig (nachgelagerte Besteuerung)
  • Rürup-Rente: Wie gesetzliche Rente mit steigendem steuerpflichtigen Anteil
  • Private Leibrenten: Nur der Ertragsanteil ist steuerpflichtig (niedriger als bei gesetzlicher Rente)

Das steuerliche Existenzminimum: Verfassungsrechtliche Grundlagen

Warum gibt es den Grundfreibetrag?

Der Grundfreibetrag schützt das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner wegweisenden Entscheidung vom 25.09.1992 (2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91) klargestellt:

„Die Einkommensteuer darf auf den existenznotwendigen Bedarf nicht zugreifen. Dieser Bedarf bildet die Untergrenze der Besteuerung. Der Staat muss dem Steuerpflichtigen mindestens so viel belassen, wie er dem Bedürftigen als Sozialhilfe zur Deckung des Existenzminimums gewährt."

Orientierung am Sozialhilferecht

Die Höhe des Grundfreibetrags orientiert sich am sozialhilferechtlichen Mindestbedarf gemäß SGB XII. Dieser umfasst:

  • Regelbedarf: Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse
  • Unterkunftskosten: Angemessene Kaltmiete und Nebenkosten
  • Heizkosten: Tatsächliche, angemessene Heizkosten
  • Bildung und Teilhabe: Für Kinder (z.B. Schulbedarf, Ausflüge, Vereinsbeiträge)
  • Mehrbedarf Erwerbstätige: Zusätzlicher Bedarf für erwerbstätige Hilfebedürftige

Existenzminimum 2023 und 2024 im Detail

Bedarfskomponente Erwachsene 2023 Erwachsene 2024 Kinder 2023 Kinder 2024
Regelsatz 6.024 € 6.360 € 3.360 € 3.624 €
Bildung & Teilhabe 372 € 372 €
Mietkosten (warm) 3.888 € 4.080 € 1.200 € 1.272 €
Heizkosten 960 € 996 € 264 € 276 €
Sächliches Existenzminimum 10.872 € 11.436 € 5.196 € 5.544 €
Steuerlicher Freibetrag 10.908 € 11.604 € 2.730 €* 2.994 €*

*Bei Kindern: Anteiliger Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (hälftig je Elternteil)
Quelle: 14. Existenzminimumbericht der Bundesregierung (2023)

Verfassungsrechtliche Kontroverse 2023/2024

⚠️ Kritik an der aktuellen Höhe

Experten und Gerichte diskutieren kontrovers, ob der Grundfreibetrag für 2023 und 2024 das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum vollständig abdeckt. Kritikpunkte:

  • Der steuerliche Freibetrag liegt teilweise unter dem berechneten sozialhilferechtlichen Mindestbedarf
  • Besonders in Ballungsräumen mit hohen Mietkosten könnte eine Unterdeckung vorliegen
  • Steuerpflichtige könnten schlechter gestellt sein als Bürgergeldempfänger

Weitere steuerliche Freibeträge: So optimieren Sie Ihre Steuerlast

Neben dem Grundfreibetrag gibt es zahlreiche weitere Freibeträge und Pauschbeträge, die Ihr zu versteuerndes Einkommen mindern. Wichtig: Je nach Einkommensart können deutlich höhere Beträge steuerfrei bleiben als nur der Grundfreibetrag.

Die wichtigsten Freibeträge im Überblick

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

1.230 € (2024)

Für berufliche Ausgaben wie Arbeitsmittel, Fachliteratur, Fortbildungen. Wird automatisch abgezogen, höhere Werbungskosten können nachgewiesen werden.

Sonderausgaben-Pauschbetrag

36 € / 72 € (Ehepaar)

Für Sonderausgaben wie Spenden, Versicherungen, Unterhalt. Tatsächliche Kosten (z.B. Krankenversicherung) können höher geltend gemacht werden.

Sparerpauschbetrag

1.000 € / 2.000 € (Ehepaar)

Zinsen, Dividenden und Kursgewinne bis zu diesem Betrag bleiben steuerfrei. Freistellungsauftrag bei der Bank einreichen!

Kinderfreibetrag

6.384 € / 8.952 € (gesamt)

Pro Kind: 3.192 € für Existenzminimum (2024) + 1.464 € für Betreuung/Erziehung/Ausbildung. Wird mit Kindergeld verrechnet (Günstigerprüfung).

Entlastungsbetrag Alleinerziehende

4.260 € + 240 € je weiterem Kind

Zusätzliche Steuerermäßigung für alleinstehende Elternteile mit Kind(ern) im Haushalt.

Ausbildungsfreibetrag

1.200 €

Wenn das Kind volljährig, in Berufsausbildung und auswärtig untergebracht ist.

Behinderten-Pauschbetrag

384 € bis 7.400 €

Je nach Grad der Behinderung. Für Pflegepersonen zusätzlich Pflege-Pauschbetrag bis 1.800 €.

Übungsleiterfreibetrag

3.000 €

Für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer in gemeinnützigen Organisationen.

Ehrenamtspauschale

840 €

Für ehrenamtliche Tätigkeiten in gemeinnützigen Einrichtungen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

💡 Strategischer Steuer-Tipp: Freibeträge kombinieren

Bei geschickter Kombination verschiedener Freibeträge können deutlich höhere Einkünfte steuerfrei bleiben. Beispiel Alleinerziehende mit einem Kind:

Grundfreibetrag 2024: 11.784 €
+ Arbeitnehmer-Pauschbetrag: 1.230 €
+ Entlastungsbetrag Alleinerziehende: 4.260 €
+ Sonderausgaben-Pauschbetrag: 36 €
Steuerfrei insgesamt: 17.310 €

Hinzu kommt die Entlastung durch Kindergeld oder Kinderfreibetrag – das Gesamteinkommen kann also deutlich höher sein!

Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen

Viele Freibeträge können Sie als Lohnsteuerabzugsmerkmal beim Finanzamt beantragen. Der Vorteil: Ihr Arbeitgeber berücksichtigt die Freibeträge bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug – Sie haben sofort mehr Netto vom Brutto und müssen nicht auf die Steuererstattung warten.

→ Antrag auf Lohnsteuerermäßigung: So geht's

Häufig gestellte Fragen zum Grundfreibetrag

Gilt der Grundfreibetrag auch für Selbstständige und Freiberufler?

Ja, der Grundfreibetrag gilt für alle unbeschränkt steuerpflichtigen Personen in Deutschland – unabhängig von der Art der Einkünfte. Selbstständige, Freiberufler, Gewerbetreibende und Arbeitnehmer werden gleichermaßen entlastet.

Wird der Grundfreibetrag bei Abfindungen berücksichtigt?

Ja, auch Abfindungen zählen zum zu versteuernden Einkommen. Der Grundfreibetrag wirkt auch hier. Bei Abfindungen kann allerdings die Fünftelregelung (§ 34 EStG) zur Steuerglättung angewendet werden, was die Steuerlast zusätzlich mindert.

Können Ehepaare den Grundfreibetrag aufteilen?

Bei Zusammenveranlagung wird der doppelte Grundfreibetrag angesetzt – eine "Aufteilung" ist nicht nötig. Bei Einzelveranlagung hat jeder Ehepartner Anspruch auf den vollen Grundfreibetrag für sein eigenes Einkommen.

Gilt der Grundfreibetrag auch bei Kapitalerträgen?

Kapitalerträge unterliegen grundsätzlich der 25%igen Abgeltungsteuer. Der Grundfreibetrag wirkt hier nicht direkt. Allerdings: Liegt Ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag, können Sie eine Günstigerprüfung beantragen oder vorab eine Nichtveranlagungsbescheinigung nutzen, um die Abgeltungsteuer zu vermeiden.

Was passiert, wenn mein Einkommen genau dem Grundfreibetrag entspricht?

Bei einem zu versteuernden Einkommen exakt in Höhe des Grundfreibetrags fällt keine Einkommensteuer an. Erst ab dem ersten Euro darüber hinaus greift der Eingangssteuersatz von 14%.

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Aktuelle Entwicklungen: Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags umstritten

Kontroverse um die Höhe 2023/2024

Die Höhe des Grundfreibetrags für die Veranlagungsjahre 2023 und 2024 ist rechtlich umstritten. Kernproblem: Steuerpflichtige werden möglicherweise schlechter gestellt als Bürgergeldempfänger, obwohl das Bundesverfassungsgericht dies ausdrücklich verbietet.

Juni 2024: FG Schleswig-Holstein

Urteil vom 28.06.2024 (Az. 1 K 37/23): Das Finanzgericht Schleswig-Holstein äußert "verfassungsrechtliche Bedenken", hält den Grundfreibetrag jedoch noch für mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Richter erkennen eine Diskrepanz zwischen steuerlichem Freibetrag und sozialhilferechtlichem Existenzminimum, sehen aber keinen eindeutigen Verfassungsverstoß.

Laufend: BFH-Revision

Aktenzeichen: III R 26/24: Das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof ist anhängig. Die Entscheidung wird mit Spannung erwartet, da sie weitreichende finanzielle Folgen haben könnte.

November 2024: BMF-Schreiben

BMF-Schreiben vom 25.11.2024 (BStBl I 2024, 1407): Um Masseneinsprüche zu vermeiden, ordnet das Bundesfinanzministerium die vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer an. Alle Steuerbescheide ab Veranlagungszeitraum 2023 enthalten automatisch einen Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 Abs. 1 Satz 4 AO bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Grundfreibetragshöhe.

Zukünftig: Mögliche BVerfG-Entscheidung

Falls der BFH Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit hat, könnte das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht landen – wie bereits 1992 geschehen.

Was bedeutet die vorläufige Festsetzung für Sie?

Praktische Auswirkungen:

  • Kein Einspruch nötig: Durch den automatischen Vorläufigkeitsvermerk profitieren Sie automatisch von einer eventuellen späteren Erhöhung des Grundfreibetrags durch BFH oder BVerfG.
  • Steuerbescheid trotzdem prüfen: Andere Punkte des Bescheids können weiterhin fehlerhaft sein und sollten geprüft werden.
  • Freiwilliger Einspruch möglich: Wer zusätzliche Argumente vorbringen möchte, kann trotzdem Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens unter Verweis auf BFH III R 26/24 beantragen.

Besondere Relevanz bei Unterhaltsaufwendungen

Die Unsicherheit um den Grundfreibetrag betrifft auch § 33a Abs. 1 EStG – die Absetzbarkeit von Unterhaltsaufwendungen. Diese können bis zur Höhe des Grundfreibetrags steuerlich geltend gemacht werden. Unklar ist derzeit:

  • Gilt der Vorläufigkeitsvermerk auch für die Höhe der abziehbaren Unterhaltsleistungen?
  • Könnte bei Verfassungswidrigkeit des Grundfreibetrags auch der Unterhaltshöchstbetrag rückwirkend steigen?

💡 Empfehlung für Steuerpflichtige mit Unterhaltsaufwendungen:

Wenn Sie Unterhaltsleistungen an bedürftige Angehörige zahlen und den Höchstbetrag bereits ausschöpfen, sollten Sie im Rechtsbehelfsverfahren ausdrücklich auch die Höhe des Unterhaltshöchstbetrags offenhalten. So sichern Sie sich potenzielle Steuererstattungen für den Fall einer Grundfreibetragserhöhung.

Ausblick: Was kommt als Nächstes?

Die BFH-Entscheidung im Verfahren III R 26/24 wird zeigen, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung die Balance zwischen verfassungsrechtlichem Existenzminimum und praktischer Steuergesetzgebung bewertet. Mögliche Szenarien:

  1. Bestätigung des FG: Der BFH hält den Grundfreibetrag für verfassungsgemäß – dann bleibt alles beim Alten und die vorläufigen Bescheide werden bestandskräftig.
  2. Verfassungswidrigkeit: Der BFH sieht einen Verfassungsverstoß und legt die Sache dem BVerfG vor – dann könnte es zu rückwirkenden Steuererstattungen und Gesetzesänderungen kommen (wie 1992 geschehen).
  3. Gesetzgeberauftrag: Der BFH fordert den Gesetzgeber zu Anpassungen auf, ohne Verfassungswidrigkeit festzustellen – dann erfolgen prospektive Korrekturen ohne Rückwirkung.

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Historischer Kontext: Bereits in den 1990ern verfassungswidrig

Die aktuelle Diskussion ist nicht neu. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 1992 festgestellt, dass der damalige Grundfreibetrag verfassungswidrig war:

BVerfG-Beschluss vom 25.09.1992 (2 BvL 5/91):
In den 1970er und 1980er Jahren lag der Grundfreibetrag "deutlich unter dem durchschnittlichen Sozialhilfebedarf". Für 1991 betrug der Grundfreibetrag nur 5.616 DM, während der durchschnittliche Sozialhilfebedarf bei 11.000-13.000 DM lag.

Das Gericht gewährte dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis zum Veranlagungsjahr 1996, ordnete aber keine rückwirkende Korrektur an. Diese historische Parallele lässt aufhorchen – zeigt sie doch, dass strukturelle Unterdeckungen beim Grundfreibetrag in der deutschen Steuergeschichte bereits vorkamen.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Grundfreibetrag

EStG 
EStG § 1 Steuerpflicht

EStG § 1a

EStG § 32a Einkommensteuertarif

EStG § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige

EStDV 56
EStH 1a 32.9

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:

III R 1/09 - Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags, Kinderfreibetrags, Betreuungsfreibetrags und Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes sowie des Familienleistungsausgleichs in den Jahren 2000 bis 2004 - Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwand - Höhe der zumutbaren Belastung

III B 88/16 - Zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grundfreibetrags in den Jahren 2011 und 2012 - Anforderung an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

X B 48/11 - Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags und der Kinderfreibeträge für den Veranlagungszeitraum 2006 - Verfassungsmäßigkeit von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG

III B 69/08 - Unterhaltszahlungen an Kindsmutter - kein Abzug als außergewöhnliche Belastung - Kein zusätzlicher Grundfreibetrags für Kindsvater

X R 34/07 - Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß - Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags - Endgültige Ausgestaltung der Berücksichtigung der Aufwendungen - Prinzip der intertemporalen Korrespondenz - Rechtscharakter der Altervorsorgeaufwendungen - Zuweisung zu den Sonderausgaben - Ausgleichszahlung für Versorgungsausgleich - Höchstbeträge - Einbeziehung der Arbeitgeberanteile - Finanzierbarkeit der Neuregelung - Fehlende Korrespondenz in der Übergangszeit - Belastung bei Rentenbezug ab 2039 - Verbot der Doppelbesteuerung erst bei Rentenbezug rügbar - Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen bei Mitversicherten - Sozialhilferechtlicher Mindestbedarf als Maßgröße - Orientierung an § 20 Abs. 2 und 3 SGB II - Pauschalierte Berücksichtigung der Wohnkosten im Steuerrecht - Höhe der Mietkosten


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