Rechtsstand: 1. Juli 2026

Mobilitätsprämie 2026: Rechner, Anspruch, Antrag und Auszahlung

Mobilitätsprämie 2026 berechnen und beantragen

Mit dem Mobilitätsprämie-Rechner prüfen Sie, ob Sie als Pendlerin oder Pendler mit geringem Einkommen eine Steuervergütung für lange Wege zur Arbeit erhalten können.

Die Mobilitätsprämie hilft Steuerpflichtigen mit geringem Einkommen, bei denen die Entfernungspauschale wegen fehlender oder sehr geringer Einkommensteuer nicht vollständig wirkt. Sie ist keine zusätzliche Pendlerpauschale für alle, sondern eine Steuervergütung auf Antrag. Besonders wichtig sind 2026 der Grundfreibetrag von 12.348 €, die Entfernungspauschale von 0,38 € je Entfernungskilometer und die gesetzliche Mindestgrenze von 10 €.

Für Geringverdiener Relevant, wenn das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt.
0,38 € Entfernungspauschale Seit 2026 gilt die Pendlerpauschale ab dem ersten vollen Entfernungskilometer.
14 % Prämie Die Mobilitätsprämie beträgt 14 % der gesetzlichen Bemessungsgrundlage.
Antrag erforderlich Auszahlung nur über Einkommensteuererklärung und Anlage Mobilitätsprämie.

Mobilitätsprämie-Rechner

Geben Sie Entfernung, Arbeitstage, Einkommen und weitere Werbungskosten ein. Der Rechner zeigt überschlägig, ob eine Mobilitätsprämie entstehen kann. Maßgeblich bleibt die Berechnung im Einkommensteuerbescheid.

Mobilitätsprämie Rechner

Jahr (Veranlagungsjahr)
Brutto Lohn-/Gehalt
Euro

ab beschrängt abziehbare Sonderausgaben

Gesamt ges. Rentenversicherung
Euro

Arbeitnehmerbeitrag

AN Krankenversicherung
Euro
AN Pflegeversicherung
Euro
AN Arbeitslosenversicherung
Euro

Entfernungspauschale

Tage, an denen die Betriebsstätte aufgesucht wurde
Tage
Einfache Entfernung (ohne Flugstrecke)
Km
Achtung: Die Mobilitätsprämie wird nicht automatisch ausgezahlt. Sie müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben und die Anlage Mobilitätsprämie ausfüllen.

Wer bekommt eine Mobilitätsprämie?

Die Mobilitätsprämie richtet sich an Steuerpflichtige mit langen Wegen zur Arbeit und geringem Einkommen. Sie soll den Fall ausgleichen, dass die Entfernungspauschale zwar Werbungskosten oder Betriebsausgaben erhöht, aber keine ausreichende steuerliche Entlastung bringt, weil das zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt.

Voraussetzung Regel 2026 Praxis-Hinweis
Geringes zu versteuerndes Einkommen unter 12.348 € bei Einzelveranlagung; bei Zusammenveranlagung doppelter Grundfreibetrag Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen, nicht der Bruttolohn.
Begünstigte Fahrten Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte oder Betriebsstätte; außerdem Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung Es zählt grundsätzlich die einfache Entfernung.
Lange Pendelstrecke für die Mobilitätsprämie sind besonders die Entfernungskilometer ab dem 21. vollen Kilometer relevant Kurzstreckenpendler profitieren meist über die normale Entfernungspauschale, aber nicht über die Mobilitätsprämie.
Antrag nur auf Antrag mit amtlichem Vordruck / Anlage Mobilitätsprämie Ohne Antrag keine Festsetzung.
Mindestbetrag Festsetzung erst ab mindestens 10 € Kleinbeträge unter 10 € werden nicht ausgezahlt.
Die Infografik zeigt Einkommen, Arbeitsweg, Entfernungspauschale, Bemessungsgrundlage und Antrag als Prüfungsschritte. Einkommen unter Grundfreibetrag? Arbeitsweg lange Strecke? Bemessung 14 % prüfen Antrag ELSTER Mobilitätsprämie = Steuervergütung für Pendler mit geringem Einkommen Sie ersetzt nicht die Pendlerpauschale, sondern hilft, wenn diese steuerlich ins Leere läuft.

Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobilitätsprämie

Die Mobilitätsprämie beträgt 14 % der gesetzlichen Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage ist begrenzt. Entscheidend ist insbesondere, um welchen Betrag das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet.

Mobilitätsprämie = Bemessungsgrundlage × 14 % Bemessungsgrundlage = gesetzlich berücksichtigte Entfernungspauschalen für begünstigte lange Wege, begrenzt insbesondere auf: Grundfreibetrag − zu versteuerndes Einkommen Bei Arbeitnehmern zusätzlich: nur soweit die maßgeblichen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen.
Praxis-Tipp: Für 2026 sollten Rechner und Texte zwei Dinge klar trennen: Die allgemeine Entfernungspauschale beträgt 0,38 € ab dem ersten Kilometer. Die Mobilitätsprämie ist aber weiterhin eine besondere Steuervergütung für geringe Einkommen und lange Pendelstrecken.

Beispielrechnung 2026

Eine Arbeitnehmerin fährt an 220 Arbeitstagen zu ihrer ersten Tätigkeitsstätte. Die einfache Entfernung beträgt 35 km. Ihr zu versteuerndes Einkommen liegt unter dem Grundfreibetrag. Die Berechnung erfolgt vereinfacht; das Finanzamt prüft zusätzlich Arbeitnehmer-Pauschbetrag und weitere Werbungskosten.

Position Berechnung Ergebnis
Begünstigte Entfernungskilometer ab dem 21. km 35 km − 20 km 15 km
Entfernungspauschale für diese Kilometer 15 km × 220 Tage × 0,38 € 1.254 €
Prämie vor Begrenzungen 1.254 € × 14 % 175,56 €
Weitere Begrenzungen Grundfreibetrags-Unterschreitung und Arbeitnehmer-Pauschbetrag prüfen endgültiger Betrag laut Finanzamt
Achtung: Das Beispiel zeigt die Grundlogik. In der Praxis kann die Mobilitätsprämie niedriger ausfallen, weil das Gesetz mehrere Begrenzungen vorsieht.

Mobilitätsprämie und Pendlerpauschale: Was ist der Unterschied?

Thema Entfernungspauschale / Pendlerpauschale Mobilitätsprämie
Rechtsnatur Werbungskosten oder Betriebsausgaben Steuervergütung auf Antrag
Wirkung mindert das zu versteuernde Einkommen wird festgesetzt und angerechnet beziehungsweise ausgezahlt
Adressaten alle Pendler mit steuerlich relevanten Aufwendungen Geringverdiener, bei denen die Pauschale steuerlich nicht ausreichend wirkt
2026 0,38 € je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer 14 % der gesetzlichen Bemessungsgrundlage, Antrag erforderlich

Antrag, Frist und Auszahlung

Die Mobilitätsprämie wird nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgesetzt. Der Antrag erfolgt über die Anlage Mobilitätsprämie.

Frage Antwort Beispiel
Wann entsteht der Anspruch? mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die begünstigten Fahrten durchgeführt wurden Fahrten 2026 → Anspruch entsteht mit Ablauf des Jahres 2026
Bis wann ist der Antrag zu stellen? bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Entstehung für 2026 grundsätzlich bis 31.12.2030
Wie wird beantragt? mit amtlichem Vordruck / Anlage Mobilitätsprämie beim zuständigen Finanzamt regelmäßig über ELSTER oder Steuerprogramm
Wann wird nicht festgesetzt? wenn die Mobilitätsprämie weniger als 10 € beträgt 9,99 € werden nicht ausgezahlt

Besonderheit bei Arbeitnehmern: Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wirkt die Mobilitätsprämie nur, soweit die maßgeblichen Entfernungspauschalen zusammen mit weiteren beruflichen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt 2026 1.230 €.

Merksatz: Wer nur wenige weitere Werbungskosten hat, sollte prüfen, ob die maßgeblichen Fahrtkosten überhaupt über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag hinauswirken.

Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten

Die Mobilitätsprämie kann auch bei wöchentlichen Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung relevant sein. Auch hier ist die einfache Entfernung maßgeblich, und es gelten die gesetzlichen Begrenzungen.

Steuer-Tipp: Bei doppelter Haushaltsführung sollten Sie zusätzlich Unterkunftskosten, Verpflegungsmehraufwand in den ersten drei Monaten, Umzugskosten und Fahrtkosten gesondert prüfen.

Steuerliche Behandlung der Mobilitätsprämie

Die Mobilitätsprämie gehört nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Sie wird als Steuervergütung behandelt. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über Steuervergütungen entsprechend, soweit das Gesetz keine Besonderheiten vorsieht.

Vorteil
  • direkte Entlastung trotz geringer Steuerlast,
  • nicht steuerpflichtig,
  • auch nach 2026 weiter relevant,
  • hilft besonders bei langen Arbeitswegen.
Begrenzung
  • nur auf Antrag,
  • Mindestbetrag 10 €,
  • nur bei geringem zu versteuerndem Einkommen,
  • mehrere Berechnungsgrenzen,
  • nicht mit Umweltbonus verwechseln.

Nicht verwechseln: Mobilitätsprämie, Umweltbonus und E-Auto-Förderung

Die steuerliche Mobilitätsprämie hat nichts mit dem früheren BAFA-Umweltbonus für Elektrofahrzeuge zu tun. Der Umweltbonus wurde zum 18. Dezember 2023 beendet. Neue oder separate Förderprogramme für E-Autos folgen eigenen Voraussetzungen und sind keine Mobilitätsprämie im Sinne der §§ 101 ff. EStG.

Begriff Worum geht es? Status / Hinweis
Mobilitätsprämie steuerliche Vergütung für Pendler mit geringem Einkommen über Einkommensteuererklärung / Anlage Mobilitätsprämie
Pendlerpauschale Werbungskosten oder Betriebsausgaben für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte 2026: 0,38 € ab dem ersten Entfernungskilometer
Umweltbonus frühere BAFA-Förderung für bestimmte Elektrofahrzeuge seit 18.12.2023 beendet
E-Auto-Förderung 2026 separate Förderprogramme unter eigenen Bedingungen nicht Teil der Mobilitätsprämie

Mehr dazu: Steuervorteile für Elektro- und Plug-in-Hybridautos .

Häufige Fehler bei der Mobilitätsprämie

Rechenfehler
  • Bruttolohn statt zu versteuerndes Einkommen verwendet,
  • Hin- und Rückweg statt einfacher Entfernung angesetzt,
  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht berücksichtigt,
  • 10-€-Mindestbetrag übersehen,
  • alte Grundfreibeträge aus 2021/2022 übernommen.
Antragsfehler
  • Anlage Mobilitätsprämie nicht abgegeben,
  • Frist von vier Jahren verpasst,
  • Arbeitstage nicht nachvollziehbar dokumentiert,
  • doppelte Haushaltsführung nicht sauber erklärt,
  • Mobilitätsprämie mit Umweltbonus verwechselt.

Checkliste: Mobilitätsprämie 2026 richtig beantragen

  • Zu versteuerndes Einkommen prüfen: liegt es unter dem Grundfreibetrag?
  • Arbeitsweg zur ersten Tätigkeitsstätte oder Betriebsstätte ermitteln.
  • Nur volle Entfernungskilometer ansetzen.
  • Arbeitstage beziehungsweise Fahrten nachvollziehbar dokumentieren.
  • Weitere Werbungskosten erfassen.
  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € beachten.
  • Berechnung mit Mobilitätsprämie-Rechner überschlägig prüfen.
  • Einkommensteuererklärung abgeben.
  • Anlage Mobilitätsprämie ausfüllen.
  • 10-€-Mindestgrenze beachten.
  • Frist: Antrag spätestens bis zum Ablauf des vierten Folgejahres stellen.

FAQ: Mobilitätsprämie 2026

Was ist die Mobilitätsprämie?

Die Mobilitätsprämie ist eine Steuervergütung für Pendler mit geringem Einkommen. Sie soll helfen, wenn die Entfernungspauschale wegen fehlender Einkommensteuer nicht ausreichend wirkt.

Wer kann die Mobilitätsprämie beantragen?

Anspruch kann bestehen, wenn das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt und begünstigte lange Wege zur ersten Tätigkeitsstätte, Betriebsstätte oder Familienheimfahrten vorliegen.

Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?

Der Grundfreibetrag beträgt 2026 12.348 € bei Einzelveranlagung. Bei Zusammenveranlagung wird der doppelte Grundfreibetrag berücksichtigt.

Wie hoch ist die Mobilitätsprämie?

Sie beträgt 14 % der gesetzlichen Bemessungsgrundlage. Die genaue Höhe hängt von Entfernung, Arbeitstagen, Werbungskosten und dem Abstand zum Grundfreibetrag ab.

Wird die Mobilitätsprämie automatisch ausgezahlt?

Nein. Sie wird nur auf Antrag festgesetzt. Dafür ist die Einkommensteuererklärung mit Anlage Mobilitätsprämie erforderlich.

Wann ist die Mobilitätsprämie zu niedrig für eine Auszahlung?

Das Finanzamt setzt die Mobilitätsprämie nur fest, wenn sie mindestens 10 € beträgt.

Bis wann kann ich die Mobilitätsprämie beantragen?

Der Antrag ist bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres zu stellen, das auf das Jahr der Entstehung folgt. Für das Jahr 2026 läuft die Frist grundsätzlich bis zum 31.12.2030.

Ist die Mobilitätsprämie steuerpflichtig?

Nein. Die Mobilitätsprämie gehört nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen.

Mobilitätsprämie nicht verschenken

Gerade Auszubildende, Teilzeitkräfte, Minijobber mit steuerpflichtigem Arbeitslohn, Studierende mit weitem Arbeitsweg oder Arbeitnehmer mit niedrigem zu versteuerndem Einkommen sollten prüfen, ob die Mobilitätsprämie greift.

Ohne Antrag bleibt der Anspruch ungenutzt.

Weitere hilfreiche Rechner und Themen

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellen und Rechtsstand

  • § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, Entfernungspauschale; ab 01.01.2026 0,38 € je Entfernungskilometer ab dem ersten vollen Entfernungskilometer, Rechtsstand: 01.07.2026.
  • § 32a Abs. 1 EStG, Grundfreibetrag 2026: 12.348 €, Rechtsstand: 01.07.2026.
  • § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG, Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 €, Rechtsstand: 01.07.2026.
  • § 101 EStG, Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobilitätsprämie; 14 % der Bemessungsgrundlage, Rechtsstand: 01.07.2026.
  • § 102 EStG, Anspruchsberechtigung; unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 1 EStG, Rechtsstand: 01.07.2026.
  • § 103 EStG, Entstehung der Mobilitätsprämie, Rechtsstand: 01.07.2026.
  • § 104 EStG, Antrag auf die Mobilitätsprämie; Antrag bis Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Entstehung, Rechtsstand: 01.07.2026.
  • § 105 EStG, Festsetzung und Auszahlung; Festsetzung nur ab mindestens 10 €, Rechtsstand: 01.07.2026.
  • § 106 EStG, ertragsteuerliche Behandlung; Mobilitätsprämie ist nicht steuerpflichtig, Rechtsstand: 01.07.2026.
  • § 107 EStG, Anwendung der Abgabenordnung, Rechtsstand: 01.07.2026.
  • § 108 EStG, Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung, Rechtsstand: 01.07.2026.
  • § 109 EStG, Verordnungsermächtigung, Rechtsstand: 01.07.2026.
  • BMF, Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026; Entfernungspauschale 0,38 € ab dem ersten Kilometer und Entfristung der Mobilitätsprämie.
  • BAFA, Umweltbonus; Beendigung zum 18.12.2023.


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