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Die Mobilitätsprämie

Neben der Pendlerpauschale gibt auch die Mobilitätsprämie für die täglichen Fahrten zur Arbeit. Liegt das Einkommen unterhalb dem steuerfreien Existenzminimum, gibt es für lange Fahrtstrecken ab dem 21. Kilometer eine zusätzlichen Steuerbonus.

Wer bekommt eine Mobilitätsprämie?

Für Geringverdiener, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen, wurde die Möglichkeit geschaffen, alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 % dieser erhöhten Pauschale zu wählen.


Die Regelung dient der Entlastung der Steuerpflichtigen, bei denen in Folge der erhöhten Entfernungspauschalen zwar ein höherer Werbungskostenabzug für die Fahrten zur Arbeit möglich wäre, es aber mangels eines ausreichenden zu versteuernden Einkommens zu keiner steuerlichen Entlastung kommt.

Mobilitätsprämie Rechner

Jahr (Veranlagungsjahr)
Brutto Lohn-/Gehalt
Euro

ab beschrängt abziehbare Sonderausgaben

Gesamt ges. Rentenversicherung
Euro

Arbeitnehmerbeitrag

AN Krankenversicherung
Euro
AN Pflegeversicherung
Euro
AN Arbeitslosenversicherung
Euro

Entfernungspauschale

Tage, an denen die Betriebsstätte aufgesucht wurde
Tage
Einfache Entfernung (ohne Flugstrecke)
Km


Nur Pendlerinnen und Pendler, deren zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 10.347 Euro (Ledige) bzw. 20.944 Euro (Verheiratete) liegt und die einen Arbeitsweg von mindestens 21 Kilometern zur ersten Tätigkeitsstätte bzw. Betriebsstätte haben, können die Mobilitätsprämie beantragen.

Die Mobilitätsprämie gehört nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

Hinweis: Der Mobilitätsprämie wird nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgesetzt. Eine Festsetzung erfolgt nur, wenn der Mobilitätsprämie mindestens 10 € beträgt. Die festgesetzte Mobilitätsprämie mindert die festgesetzte Einkommensteuer durch Anrechnung. Es handelt sich somit um eine Steuervergütung.

Der Mobilitätsprämie wird auf Antrag gewährt (§ 104 Abs. 1 EStG). Der Antrag auf Gewährung des Mobilitätsprämie ist bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres zu stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Mobilitätsprämie entsteht (§ 104 Abs. 2 Satz 1 EStG).


Der Anspruch auf die Mobilitätsprämie entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die erste Tätigkeitsstätte oder eine Betriebsstätte aufgesucht wurde oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung durchgeführt wurden.

Auf den Mobilitätszuschuss sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung (Ausnahme § 163 der Abgabenordnung) entsprechend anzuwenden.


Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobilitätsprämie

Steuerpflichtige können in den Veranlagungszeiträumen 2021 bis 2026 neben der Berücksichtigung der Entfernungskosten ab dem 21. vollen Entfernungskilometer einen Mobilitätszuschlag als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie sind die in Ansatz gebrachten Entfernungspauschalen nach Satz 1, begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt; bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, sind das gemeinsame zu versteuernde Einkommen und der doppelte Grundfreibetrag anzusetzen. Für Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gilt dies nur, soweit die Entfernungspauschalen zusammen mit den übrigen Werbungskosten, die im Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind, den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen. Der Mobilitätszuschlag wird in Höhe von 14 Prozent dieser Bemessungsgrundlage gewährt.

Siehe auch:

  1. § 105 EStG

    Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie

    ... 11Die Mobilitätsprämie ist nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung festzusetzen. 2Eine Festsetzung erfolgt nur, wenn die Mobilitätsprämie mindestens 10 Euro beträgt. 3Die festgesetzte Mobilitätsprämie mindert die festgesetzte Einkommensteuer im Wege der Anrechnung...

  2. § 104 EStG

    Antrag auf die Mobilitätsprämie

    ...1Die Mobilitätsprämie wird auf Antrag gewährt. 21Der Anspruchsberechtigte hat den Antrag auf die Mobilitätsprämie bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem nach § 103 die Mobilitätsprämie entsteht, zu stellen. 2Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem...

  3. § 101 EStG

    Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobilitätsprämie

    ... Werbungskosten oder Betriebsausgaben eine Mobilitätsprämie beanspruchen. 2Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie sind die berücksichtigten Entfernungspauschalen im Sinne des Satz 1, begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibe-trag im Sinne des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1...

  4. § 106 EStG

    Ertragsteuerliche Behandlung der Mobilitätsprämie

    ...Die Mobilitätsprämie gehört nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes....

  5. § 103 EStG

    Entstehung der Mobilitätsprämie

    ... Der Anspruch auf die Mobilitätsprämie entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruchsberechtigte die erste Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Absatz 4 oder eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 aufgesucht oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten...

  6. § 107 EStG

    Anwendung der Abgabenordnung

    ...Auf die Mobilitätsprämie sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 163 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden....

  7. § 109 EStG

    Verordnungsermächtigung

    ... Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren bei der Festsetzung und der Auszahlung der Mobilitätsprämie näher zu regeln....

  8. § 108 EStG

    Anwendung von Straf‑ und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung

    ...1Für die Mobilitätsprämie gelten die Strafvorschriften des § 370 Absatz 1 bis 4, der §§ 371, 375 Absatz 1 und des § 376 der Abgaben-ordnung sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378 und 379 Absatz 1 und 4 sowie der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend. 2Für das Strafverfahren wegen einer...


Umweltbonus

Die neue Mobilitätsprämie sollte man nicht mit dem Umweltbonus verwechseln. Dieser ist eine staatliche Förderung für den Kauf oder das Leasing von emissionsarmen Fahrzeugen. Die Prämie soll dazu beitragen, den Umstieg auf umweltfreundlichere Fahrzeuge zu fördern und die Luftverschmutzung zu reduzieren.

Die Mobilitätsprämie steht sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen und Organisationen zur Verfügung, die ein neues Elektroauto, ein Plug-in-Hybridauto oder ein Brennstoffzellenfahrzeug kaufen oder leasen. Die genauen Bedingungen und Höhe der Prämie können je nach Bundesland und Fahrzeugtyp variieren.

Um die Mobilitätsprämie zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie zum Beispiel die Einhaltung bestimmter Emissions- und Reichweitenstandards, die Neuwertigkeit des Fahrzeugs und die Dauer des Leasings oder der Nutzung des Fahrzeugs. Die genauen Anforderungen können auf der Webseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingesehen werden.

Tipp: Steuervorteile für Elektro- + Plug-in-Hybridautos

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