Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Firmenwagen: 1%-Regelung Rechner für selbständige Unternehmer + Arbeitnehmer

Firmenwagen

Bei der sog. 1 %-Regelung wird jeden Monat die private Nutzung mit 1 % des Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung (zzgl. der Kosten für Sonderausstattung) angesetzt. Die Fahrten zur Arbeit erhöhen den Wert der privaten Nutzungsentnahme nochmals mit 0,03 % je einfachem Entfernungskilometer.



Für die private Nutzung eines Dienstwagens (= geldwerter Vorteil) verlangt das Finanzamt Steuern. Diesen können Sie pauschal mit der sog. 1-%-Methode ermitteln oder Sie führen ein Fahrtenbuch. Als geldwerter Vorteil für die private Nutzung eines Firmenwagens wird pauschal monatlich 1% des sogenannten Bruttolistenpreises versteuert. Mit dem Rechner können Sie schnell und einfach den geldwerten Vorteil nach der 1 Prozent Methode berechnen:

Dienstwagen mit 1 Prozent Methode



Berechnungsdaten 1% Methode
Bruttolistenpreis (inkl. USt.) Euro
Nutzungsdauer im Kalenderjahr
Tage der Nutzung (Fahrten Wohnung-Betrieb) Tage
Entfernung Wohnung-Betrieb km
Vorsteuerabzugsberechtigt ?
mit Vorsteuer belastete Kosten % (Standard: 80%)

Angaben Buchhaltung / Jahresabschluss
Kosten für den Zeitraumt
Kfz-Kosten mit Vorsteuerabzug (netto) Euro
Kfz-Kosten ohne Vorsteuerabzug Euro
Abschreibung AfA Euro
USt.-Prozentsatz bei Kostendeckelung (Standard: 50%)


Beispiel:
Bei einem Pkw mit einem Listenpreis von 50.000 € beträgt der Anteil für Privatfahrten jährlich

1 % von 50.000 € x 12 Monate = 6.000 €

Bei einer angenommenen Entfernung von 15 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ergibt sich bei

0,03 % von 50.000 € x 15 km x 12 Monate = 2.700 €

insgesamt eine jährliche private Nutzungsentnahme von 8.700 Euro. D. h. diese 8.700 € werden so behandelt als wären sie Einkünfte und unterliegen damit dem jeweiligen persönlichen Einkommensteuersatz.




Dienstwagenüberlassung Arbeitgeber (06/22)
»Was müssen Sie als Arbeitgeber bei der Dienstwagenüberlassung an Arbeitnehmer steuerlich beachten?« (#1019981)
Download:

Arbeitgebern, die die private Dienstwagennutzung zulassen, veranschaulicht unsere Infografik, welche Unterschiede zwischen der 1-%- und der Fahrtenbuchmethode bestehen, welche Kontroll- und Dokumentationspflichten ihnen obliegen und was umsatzsteuerlich gilt. Zudem lernen Sie die einkommensteuerlichen Ermäßigungen für Elektro- und Hybridfahrzeuge kennen.



Dienstwagenüberlassung Arbeitgeber ohne Privatnutzung (12/21)
»Wie schließen Sie als Arbeitgeber die Privatnutzung eines Dienstwagens rechtssicher aus?« (#1125814)
Download:

Wollen Sie einen geldwerten Vorteil vermeiden, ist es für Arbeitgeber am sichersten, wenn Sie ihren Arbeitnehmern die Privatnutzung von Dienstwagen schriftlich verbieten und dies auch kontrollieren. Was Sie hierbei - und auch im Sonderfall eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers - beachten müssen, finden Sie in unserer Infografik heraus.



Dienstwagennutzung Arbeitnehmer (06/22)
»Wie setzen Sie als Arbeitnehmer die Privatnutzung Ihres Dienstwagens am besten von der Steuer ab?« (#1019980)
Download:

Die Überlassung eines Dienstwagens auch für die private Nutzung ist eine beliebte Zusatzleistung zum Gehalt. Unsere Infografik verdeutlicht den Arbeitnehmern unter Ihnen die Unterschiede zwischen der 1-%-Methode und der Fahrtenbuchmethode und hilft ihnen, die für Sie steuerlich vorteilhafteste Wahl zu treffen.


1% Regelung vermeiden

Haben Sie sich schon mal gefragt, wie Sie die Besteuerung Ihre Firmenwagens vermeiden (legal umgehen) bzw. optimieren können? Es gibt mehrere Möglichkeiten, den geldwerten Vorteil zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden.

  • Geringere Anschaffungskosten: Je niedriger der Bruttolistenpreis des Firmenwagens ist, desto niedriger ist auch der zu versteuernde geldwerte Vorteil. Es lohnt sich also, beim Kauf des Firmenwagens auf den Preis zu achten und gegebenenfalls auch einen Gebrauchtwagen zu wählen.
  • Umweltfreundlichere Fahrzeuge wählen: Seit 2021 wird die Besteuerung von Firmenwagen auch anhand des CO2-Ausstoßes berechnet. Je umweltfreundlicher das Fahrzeug ist, desto niedriger ist die Steuerbelastung. Es lohnt sich also, ein umweltfreundliches Fahrzeug zu wählen. Hybrid- und Elektrofahrzeuge haben einen geringeren geldwerten Vorteil und auch das Führen eines Fahrtenbuches kann den geldwerten Vorteil mindern.
  • Berufliche Nutzung maximieren: Wenn der Firmenwagen überwiegend beruflich genutzt wird, fällt die Steuerbelastung geringer aus. Es lohnt sich also, die berufliche Nutzung des Wagens zu maximieren und private Fahrten auf ein Minimum zu reduzieren.
  • Pauschalierungsmöglichkeit mit 15 %, steuerlich tendenziell am günstigsten ermittelt wird
  • Fahrtenbuch führen: Um den Anteil der beruflichen Fahrten nachzuweisen, kann es sinnvoll sein, ein Fahrtenbuch zu führen. Dadurch können die tatsächlichen beruflichen Fahrten dokumentiert und der private Anteil der Fahrten reduziert werden. Siehe auch Fahrtenbuch
  • Ein schriftliches Verbot oder ein Verzicht auf die private Nutzung kann den geldwerten Vorteil vermeiden.
  • Das Vorhandensein eines gleichwertigen Fahrzeugs im Privatvermögen, das in Status und Gebrauchswert mit dem Firmenfahrzeug vergleichbar ist, entkräftet die ansonsten vermutete Privatnutzung des Firmenfahrzeugs und es wird kein geldwerter Vorteil versteuert.
  • Selbstbeteiligung vereinbaren: Wenn der Arbeitnehmer eine Selbstbeteiligung an den Kosten des Firmenwagens trägt, verringert sich der zu versteuernde geldwerte Vorteil entsprechend. Es lohnt sich also, mit dem Arbeitgeber eine Selbstbeteiligung zu vereinbaren.
  • Dienstreisen mit dem Privatfahrzeug: Wenn der Arbeitnehmer für Dienstreisen sein eigenes Privatfahrzeug nutzt, können die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben werden. Dadurch verringert sich der zu versteuernde geldwerte Vorteil des Firmenwagens.
  • Eine weitere Möglichkeit ist die Nutzung eines "Werkstattwagens", für den kein geldwerter Vorteil zu versteuern ist und für den auch nicht die 1%-Regelung gilt.
  • Ein weiterer interessante Alternative ist, dass kein geldwerter Vorteil geltend gemacht werden kann, wenn das Fahrzeug nicht zum Betriebsvermögen gehört. Wenn Sie eine GmbH besitzen und das Fahrzeug im Privatvermögen hälten, können Sie die Kosten für die betriebliche Nutzung der GmbH in Rechnung stellen.

Es ist empfehlenswert, sich von einem Steuerberater beraten zu lassen, um individuelle Gestaltungsmöglichkeiten für die Besteuerung des Firmenwagens zu prüfen und zu nutzen. Siehe auch Kostenlose Steuerberatung online.

Top 1%-Methode


Excel Tabelle: 1% Methode

Excel Vorlage 1% Methode


Top 1%-Methode


Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer

Die lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer ist in § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG sowie R 8.1 Absatz 9 und 10 LStR geregelt. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird ergänzend zu Zweifelsfragen wie folgt Stellung genommen:

1 Prozent Regelung für selbstständige Unternehmer + Arbeitnehmer
1/20


1. Allgemeine Hinweise

[1] Bei Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer gelten die Regelungen zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, für Fahrten von der Wohnung zu einem Sammelpunkt oder zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG entsprechend (§ 8 Absatz 2 Satz 3 und 4 EStG ).

[2] Zur Pauschalbesteuerung des Nutzungswerts nach § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vgl. Tz. 5 des BMF-Schreibens vom 31. Oktober 2013 (BStBl 2013 I S. 1376 ).

2. Pauschale Nutzungswertmethode

[3] Die Anwendung der pauschalen Nutzungswertmethode (1 %-Regelung, 0,03 %-Regelung, 0,002 %-Regelung) ist in § 8 Absatz 2 Satz 2, 3 und 5 EStG sowie R 8.1 Absatz 9 Nummer 1 LStR geregelt. Zu Familienheimfahrten vgl. Rdnrn. 44, 45.

2.1 Begrenzung des pauschalen Nutzungswerts

[4] Der pauschale Nutzungswert kann die dem Arbeitgeber für das Kraftfahrzeug insgesamt entstandenen Kosten übersteigen. Wird dies im Einzelfall nachgewiesen, ist der pauschale Nutzungswert höchstens mit dem Betrag der Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs anzusetzen (Kostendeckelung).

2.2 Dienstliche Fahrten von und zur Wohnung

[5] Ein geldwerter Vorteil ist für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht zu erfassen, wenn dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug ausschließlich an den Tagen für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird, an denen es erforderlich werden kann, dass er dienstliche Fahrten von der Wohnung aus antritt oder an der Wohnung beendet, z. B. beim Bereitschaftsdienst in Versorgungsunternehmen.

2.3 Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

[6] Dem pauschalen Nutzungswert ist die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zugrunde zu legen; diese ist auf den nächsten vollen Kilometer abzurunden. Maßgebend ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung. Der pauschale Nutzungswert ist nicht zu erhöhen, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug an einem Arbeitstag mehrmals zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt.

[7] Fährt der Arbeitnehmer abwechselnd von der ersten Tätigkeitsstätte zu verschiedenen Wohnungen, ist bei Anwendung der 0,03 %-Regelung der pauschale Monatswert unter Zugrundelegung der Entfernung zur näher gelegenen Wohnung anzusetzen. Für jede Fahrt von und zu der weiter entfernt liegenden Wohnung ist zusätzlich ein pauschaler Nutzungswert von 0,002 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dem Arbeitslohn zuzurechnen, soweit sie die Entfernung zur näher gelegenen Wohnung übersteigt.

[8] Die 0,03 %-Regelung ist unabhängig von der 1 %-Regelung selbständig anzuwenden, wenn das Kraftfahrzeug ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 2010 – VI R 54/09 – BStBl 2011 II S. 354 ). Die bestehenden Verwaltungsregelungen zum Nutzungsverbot (vgl. Rdnr. 16), zum Nutzungsverzicht (vgl. Rdnr. 17) und zur unbefugten Privatnutzung (vgl. Rdnr. 18) sind zu beachten.

[9] Grundsätzlich ist die Ermittlung des Zuschlags kalendermonatlich mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorzunehmen (§ 8 Absatz 2 Satz 3 EStG ). Ein durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall ist im Nutzungswert pauschal berücksichtigt.

[10] Unter folgenden Voraussetzungen ist eine auf das Kalenderjahr bezogene Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer für höchstens 180 Tage entsprechend den BFH-Urteilen vom 22. September 2010 – VI R 54/09 – (BStBl 2011 II S. 354 ), – VI R 55/09 – (BStBl 2011 II S. 358 ) und – VI R 57/09 – (BStBl 2011 II S. 359 ) zulässig:

a) Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich fahrzeugbezogen schriftlich zu erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat; die bloße Angabe der Anzahl der Tage reicht nicht aus. Es sind keine Angaben erforderlich, wie der Arbeitnehmer an den anderen Arbeitstagen zur ersten Tätigkeitsstätte gelangt ist. Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer das betriebliche Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mehrmals benutzt, sind für Zwecke der Einzelbewertung nur einmal zu erfassen. Diese Erklärungen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Es ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn für den Lohnsteuerabzug jeweils die Erklärung des Vormonats zugrunde gelegt wird.

b) Der Arbeitgeber hat aufgrund der Erklärungen des Arbeitnehmers den Lohnsteuerabzug durchzuführen, sofern der Arbeitnehmer nicht erkennbar unrichtige Angaben macht. Ermittlungspflichten des Arbeitgebers ergeben sich hierdurch nicht.

c) Wird im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorgenommen, so hat der Arbeitgeber für alle dem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten vorzunehmen. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist ausgeschlossen.

Beispiel 1

Arbeitnehmer A kann ein vom Arbeitgeber B überlassenes betriebliches Kraftfahrzeug (Mittelklasse) auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen. B liegen datumsgenaue Erklärungen des A über Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für die Monate Januar bis Juni an jeweils 14 Tagen, für die Monate Juli bis November an jeweils 19 Tagen vor. Für den Monat Dezember liegt B eine datumsgenaue Erklärung des A über Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an 4 Tagen vor.

In den Monaten Januar bis Juni hat B für Zwecke der Einzelbewertung jeweils 14 Tage zugrunde zu legen, in den Monaten Juli bis November jeweils 19 Tage. Wegen der jahresbezogenen Begrenzung auf 180 Fahrten ist für Zwecke der Einzelbewertung im Dezember nur ein Tag anzusetzen (Anzahl der Fahrten von Januar bis November = 179). Damit ergeben sich für die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten des A zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Kalendermonat folgende Prozentsätze:

– Januar bis Juni:

0,028 % (14 Fahrten × 0,002 %)

– Juli bis November:

0,038 % (19 Fahrten × 0,002 %)

– Dezember:

0,002 % (1 Fahrt × 0,002 %).

Beispiel 2

Wie Beispiel 1. Ab Dezember steht dem Arbeitnehmer A ein anderes betriebliches Kraftfahrzeug (Oberklasse) zur Nutzung zur Verfügung.

Für die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten des A zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ergeben sich entsprechend der zeitlichen Reihenfolge dieser Fahrten je Kalendermonat folgende Prozentsätze:

Januar bis Juni:

0,028 % (14 Fahrten × 0,002 %)

Juli bis November:

0,038 % (19 Fahrten × 0,002 %)

jeweils vom Listenpreis des betrieblichen Kraftfahrzeugs der Mittelklasse,

Dezember:

0,002 % (1 Fahrt × 0,002 %)

vom Listenpreis des betrieblichen Kraftfahrzeugs der Oberklasse.

d) Im Falle der Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG anhand der vom Arbeitnehmer erklärten Anzahl der Tage vorzunehmen. Die Vereinfachungsregelung in Tz. 5.2 Absatz 1 Satz 2 des BMF-Schreibens vom 31. Oktober 2013 (BStBl 2013 I S. 1376 ), dass nur an 15 Arbeitstagen von Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ausgegangen werden kann, ist hier nicht anzuwenden.

e) Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verpflichtet, wenn sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt. Allerdings sind dann die Angaben des Arbeitnehmers zu den tatsächlichen Fahrten zusätzliche Voraussetzung (vgl. Buchstabe a).

Der Arbeitgeber muss die Anwendung der 0,03 %-Regelung oder der Einzelbewertung für jedes Kalenderjahr einheitlich für alle dem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge festlegen. Die Methode darf während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden.

f) Im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung ist der Arbeitnehmer nicht an die im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandte 0,03 %-Regelung gebunden und kann einheitlich für alle ihm überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge für das gesamte Kalenderjahr zur Einzelbewertung wechseln. Hierzu muss der Arbeitnehmer fahrzeugbezogen darlegen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat. Zudem hat er durch geeignete Belege glaubhaft zu machen, dass und in welcher Höhe der Arbeitgeber den Zuschlag mit 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ermittelt und versteuert hat (z. B. Gehaltsabrechnung, die die Besteuerung des Zuschlags erkennen lässt; Bescheinigung des Arbeitgebers).

2.4 Fahrzeugpool

[11] Stehen Nutzungsberechtigten in einem Fahrzeugpool mehrere Kraftfahrzeuge zur Verfügung, so ist der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten mit 1 % der Listenpreise aller Kraftfahrzeuge zu ermitteln und die Summe entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen. Der pauschale Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist grundsätzlich mit 0,03 % der Listenpreise aller Kraftfahrzeuge zu ermitteln und die Summe durch die Zahl der Nutzungsberechtigten zu teilen. Dieser Wert ist beim einzelnen Arbeitnehmer mit der Zahl seiner Entfernungskilometer zu multiplizieren (vgl. BFH-Urteil vom 15. Mai 2002, BStBl 2003 II S. 311 ). Dem einzelnen Nutzungsberechtigten bleibt es unbenommen, im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung zur Einzelbewertung seiner tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überzugehen (vgl. Rdnr. 10).

2.5 Fahrzeugwechsel

[12] Bei einem Fahrzeugwechsel im Laufe eines Kalendermonats ist der Listenpreis des überwiegend zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs zugrunde zu legen.

2.6 Gelegentliche Überlassung

[13] Der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten und der pauschale Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind auch dann anzusetzen, wenn dem Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug tatsächlich nur gelegentlich überlassen wird; Rdnr. 10 bleibt unberührt. Die Monatsbeträge brauchen nicht angesetzt zu werden

• für volle Kalendermonate, in denen dem Arbeitnehmer kein betriebliches Kraftfahrzeug zur Verfügung steht, oder

• wenn dem Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck nur gelegentlich (von Fall zu Fall) für nicht mehr als fünf Kalendertage im Kalendermonat überlassen wird. In diesem Fall sind der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten und der pauschale Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Fahrtkilometer mit 0,001 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs zu bewerten (Einzelbewertung). Zum Nachweis der Fahrstrecke müssen die Kilometerstände festgehalten werden.

2.7 Listenpreis

[14] Eine in die Bemessungsgrundlage des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG einzubeziehende Sonderausstattung liegt nur vor, wenn das Kraftfahrzeug bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet ist (z. B. ein werkseitig eingebautes Satellitennavigationsgerät, vgl. BFH-Urteil vom 16. Februar 2005, BStBl 2005 II S. 563 ). Nachträglich eingebaute unselbständige Ausstattungsmerkmale sind durch den pauschalen Nutzungswert abgegolten und können nicht getrennt bewertet werden (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 2010, BStBl 2011 II S. 361 ).

[15] Für den pauschalen Nutzungswert ist auch bei reimportierten Kraftfahrzeugen der inländische Listenpreis des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt seiner Erstzulassung maßgebend. Soweit das reimportierte Kraftfahrzeug mit zusätzlichen Sonderausstattungen versehen ist, die sich im inländischen Listenpreis nicht niedergeschlagen haben, ist der Wert der Sonderausstattung zusätzlich zu berücksichtigen. Soweit das reimportierte Kraftfahrzeug geringer wertig ausgestattet ist, lässt sich der Wert der „Minderausstattung” durch einen Vergleich mit einem adäquaten inländischen Kraftfahrzeug angemessen berücksichtigen.

2.8 Nutzungsverbot

[16] Wird dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt, es künftig für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder mehr als eine Familienheimfahrt wöchentlich (vgl. Rdnr. 45) nicht zu nutzen, ist von dem Ansatz des jeweils in Betracht kommenden pauschalen Nutzungswertes abzusehen, wenn das Nutzungsverbot durch entsprechende Unterlagen (z. B. eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Rechtsgrundlage) nachgewiesen wird (vgl. BFH-Urteile vom 21. März 2013 – VI R 42/12 – BStBl 2013 II S. 918 und – VI R 46/11 – BStBl 2013 II S. 1044 sowie vom 18. April 2013– VI R 23/12 – BStBl 2013 II S. 920 ). Diese sind als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.

[17] Dem Nutzungsverbot des Arbeitgebers steht ein ausdrücklich mit Wirkung für die Zukunft erklärter schriftlicher Verzicht des Arbeitnehmers auf die Nutzung für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder mehr als eine Familienheimfahrt wöchentlich (vgl. Rdnr. 45) gleich, wenn aus außersteuerlichen Gründen ein Nutzungsverbot des Arbeitgebers nicht in Betracht kommt und der Nutzungsverzicht dokumentiert wird. Die Nutzungsverzichtserklärung ist als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.

[18] Die unbefugte Privatnutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs hat keinen Lohncharakter (vgl. BFH-Urteile vom 21. März 2013 – VI R 42/12 – BStBl 2013 II S. 918 und – VI R 46/11 – Seite 1044 sowie vom 18. April 2013– VI R 23/12 – BStBl 2013 II S. 920 ). Ein Zufluss von Arbeitslohn liegt in diesen Fällen erst in dem Zeitpunkt vor, in dem der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er die ihm zustehende Schadenersatzforderung gegenüber dem Arbeitnehmer nicht geltend machen wird (vgl. BFH-Urteil vom 27. März 1992, BStBl 1992 II S. 837 ). Zur Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und einer verdeckten Gewinnausschüttung bei unbefugter Kraftfahrzeugnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft vgl. BMF-Schreiben vom 3. April 2012 (BStBl 2012 I S. 478 ).

2.9 Park and ride

[19] Setzt der Arbeitnehmer ein ihm überlassenes Kraftfahrzeug bei den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder bei Familienheimfahrten (vgl. Rdnrn. 44, 45) nur für eine Teilstrecke ein, weil er regelmäßig die andere Teilstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt, so ist der Ermittlung des pauschalen Nutzungswerts dennoch die gesamte Entfernung zugrunde zu legen.

[20] Es ist jedoch nicht zu beanstanden, den jeweils in Betracht kommenden pauschalen Nutzungswert auf der Grundlage der Teilstrecke zu ermitteln, die mit dem betrieblichen Kraftfahrzeug tatsächlich zurückgelegt wird, wenn

• der Arbeitgeber das Kraftfahrzeug nur für diese Teilstrecke zur Verfügung stellt (vgl. Rdnr. 16 und Rdnr. 17) oder

• der Arbeitnehmer für die restliche Teilstrecke einen Nachweis über die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels erbringt, z. B. eine auf ihn ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorlegt (vgl. BFH-Urteil vom 4. April 2008, BStBl 2008 II S. 890 ).

2.10 Überlassung an mehrere Arbeitnehmer

[21] Wird ein Kraftfahrzeug mehreren Arbeitnehmern überlassen, so ist der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten von 1 % des Listenpreises entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen. Der pauschale Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist bei jedem Arbeitnehmer mit 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer zu ermitteln und durch die Zahl der Nutzungsberechtigten zu teilen (vgl. BFH vom 15. Mai 2002, BStBl 2003 II S. 311 ). Dem einzelnen Nutzungsberechtigten bleibt es unbenommen, im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung zur Einzelbewertung seiner tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überzugehen (vgl. Rdnr. 10).

2.11 Überlassung mehrerer Kraftfahrzeuge

[22] Stehen einem Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zur Verfügung, so ist für jedes Kraftfahrzeug der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten mit monatlich 1 % des Listenpreises anzusetzen. Dies gilt auch beim Einsatz eines Wechselkennzeichens. Dem pauschalen Nutzungswert für Privatfahrten kann der Listenpreis des überwiegend genutzten Kraftfahrzeugs zugrunde gelegt werden, wenn die Nutzung der Kraftfahrzeuge durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen ist. Bei Anwendung der 0,03 %-Regelung ist dem pauschalen Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte stets der Listenpreis des überwiegend für diese Fahrten genutzten Kraftfahrzeugs zugrunde zu legen. Die Regelungen in Satz 3 und 4 bleiben von dem BFH-Urteil vom 13. Juni 2013 ( BStBl 2014 II S. 340 ) unberührt. Bei Anwendung der Einzelbewertung ist der pauschale Nutzungswert entsprechend den Angaben des Arbeitnehmers fahrzeugbezogen zu ermitteln (vgl. Rdnr. 10).

3. Individuelle Nutzungswertmethode

[23] Die individuelle Nutzungswertmethode (Fahrtenbuchmethode) ist in § 8 Absatz 2 Satz 4 EStG sowie R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 LStR geregelt.

3.1 Einheitliches Verfahren der individuellen Nutzungswertermittlung

[24] Wird das Kraftfahrzeug sowohl für Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen, kann die individuelle Nutzungswertermittlung weder auf Privatfahrten noch auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beschränkt werden.

3.2 Elektronisches Fahrtenbuch

[25] Ein elektronisches Fahrtenbuch ist anzuerkennen, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Beim Ausdrucken von elektronischen Aufzeichnungen müssen nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen, zumindest aber dokumentiert werden (vgl. BFH-Urteil vom 16. November 2005, BStBl 2006 II S. 410 ).

[26] Es bestehen keine Bedenken, ein elektronisches Fahrtenbuch, in dem alle Fahrten automatisch bei Beendigung jeder Fahrt mit Datum, Kilometerstand und Fahrtziel erfasst werden, jedenfalls dann als zeitnah geführt anzusehen, wenn der Fahrer den dienstlichen Fahrtanlass (Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner) innerhalb eines Zeitraums von bis zu sieben Kalendertagen nach Abschluss der jeweiligen Fahrt in einem Webportal einträgt und die übrigen Fahrten dem privaten Bereich zugeordnet werden.

3.3 Erleichterungen bei der Führung eines Fahrtenbuchs

[27] Ein Fahrtenbuch soll die Zuordnung von Fahrten zur betrieblichen und beruflichen Sphäre darstellen und ermöglichen. Es muss laufend geführt werden und die berufliche Veranlassung plausibel erscheinen lassen und ggf. eine stichprobenartige Nachprüfung ermöglichen. Auf einzelne in R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 LStR geforderte Angaben kann verzichtet werden, soweit wegen der besonderen Umstände im Einzelfall die erforderliche Aussagekraft und Überprüfungsmöglichkeit nicht beeinträchtigt wird. Bei Automatenlieferanten, Kurierdienstfahrern, Handelsvertretern, Kundendienstmonteuren und Pflegedienstmitarbeitern mit täglich wechselnden Auswärtstätigkeiten reicht es z. B. aus, wenn sie angeben, welche Kunden sie an welchem Ort aufsuchen. Angaben über die Reiseroute und zu den Entfernungen zwischen den Stationen einer Auswärtstätigkeit sind nur bei größerer Differenz zwischen direkter Entfernung und tatsächlicher Fahrtstrecke erforderlich. Bei Fahrten eines Taxifahrers im sog. Pflichtfahrgebiet ist es in Bezug auf Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchte Geschäftspartner ausreichend, täglich zu Beginn und Ende der Gesamtheit dieser Fahrten den Kilometerstand anzugeben mit der Angabe „Taxifahrten im Pflichtfahrgebiet” o. ä. Wurden Fahrten durchgeführt, die über dieses Gebiet hinausgehen, kann auf die genaue Angabe des Reiseziels nicht verzichtet werden. Für Fahrlehrer ist es ausreichend in Bezug auf Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchte Geschäftspartner „Lehrfahrten”, „Fahrschulfahrten” o. ä. anzugeben (vgl. BMF-Schreiben vom 18. November 2009, BStBl 2009 I S. 1326 ). Bei sicherheitsgefährdeten Personen, deren Fahrtroute häufig von sicherheitsmäßigen Gesichtspunkten bestimmt wird, kann auf die Angabe der Reiseroute auch bei größeren Differenzen zwischen der direkten Entfernung und der tatsächlichen Fahrtstrecke verzichtet werden.

3.4 Ermittlung des vorläufigen Nutzungswerts

[28] Soweit die genaue Erfassung des individuellen Nutzungswerts monatlich nicht möglich ist, kann der Erhebung der Lohnsteuer monatlich ein Zwölftel des Vorjahresbetrags zugrunde gelegt werden (vgl. R 8.1 Absatz 9 Nummer 3 Satz 2 LStR ). Es bestehen keine Bedenken, stattdessen bei der Ermittlung des individuellen Nutzungswerts je Fahrtkilometer vorläufig 0,001 % des inländischen Listenpreises für das Kraftfahrzeug anzusetzen. Nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist der tatsächlich zu versteuernde individuelle Nutzungswert zu ermitteln und eine etwaige Lohnsteuerdifferenz nach Maßgabe der §§ 41c , 42b EStG auszugleichen (vgl. R 8.1 Absatz 9 Nummer 3 Satz 3 LStR ).

3.5 Gesamtkosten

[29] Zu den Gesamtkosten im Sinne von R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 9 LStR gehören z. B. Absetzung für Abnutzung (AfA), Leasing- und Leasingsonderzahlungen (anstelle der AfA), Treibstoffkosten, Wartungs- und Reparaturkosten, Kraftfahrzeugsteuer, Beiträge für Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen, Garagen-/Stellplatzmiete, Aufwendungen für Anwohnerparkberechtigungen, Aufwendungen für die Wagenpflege/-wäsche sowie der nicht nach § 3 Nummer 46 EStG steuerfreie Ladestrom (vgl. BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2016, BStBl 2016 I S. 1446 ).

[30] Nicht zu den Gesamtkosten gehören neben den in R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 11 LStR genannten Kosten z. B. Fährkosten, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren), Parkgebühren, Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen, Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder, Kosten einer Ladevorrichtung bei Elektrofahrzeugen sowie der nach § 3 Nummer 46 EStG steuerfreie Ladestrom (vgl. BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2016, BStBl 2016 I S. 1446 , Rdnr. 13).

[31] Bei der Ermittlung der Gesamtkosten ist bei einem Pkw von einer AfA von 12,5 % der Anschaffungskosten entsprechend einer achtjährigen (Gesamt-)Nutzungsdauer auszugehen (vgl. BFH-Beschluss vom 29. März 2005, BStBl 2006 II S. 368 ).

[32] Die Gesamtkosten sind jedenfalls dann periodengerecht anzusetzen, wenn der Arbeitgeber die Kosten (z. B. Leasingsonderzahlung) des von ihm überlassenen Kraftfahrzeugs in seiner Gewinnermittlung periodengerecht erfassen muss (vgl. BFH-Urteil vom 3. September 2015, BStBl 2016 II S. 174 ).

[33] Es ist nicht zu beanstanden, wenn auch die vom Arbeitnehmer unmittelbar getragenen oder vom Arbeitgeber weiterbelasteten Kosten den Gesamtkosten zugerechnet werden.

3.6 Leerfahrten

[34] Bei der Feststellung der privat und der dienstlich zurückgelegten Fahrtstrecken sind sog. Leerfahrten, die bei der Überlassung eines Kraftfahrzeugs mit Fahrer durch die An- und Abfahrten des Fahrers auftreten können, den dienstlichen Fahrten zuzurechnen.

3.7 Sicherheitsgeschützte Kraftfahrzeuge

[35] Wird der Nutzungswert für ein aus Sicherheitsgründen gepanzertes Kraftfahrzeug individuell ermittelt, so kann die AfA nach den Anschaffungskosten des leistungsschwächeren Kraftfahrzeugs oder – im Falle des Leasings – die entsprechende Leasingrate des leistungsschwächeren Kraftfahrzeugs zugrunde gelegt werden, das dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt würde, wenn seine Sicherheit nicht gefährdet wäre. Im Hinblick auf die durch die Panzerung verursachten höheren laufenden Betriebskosten bestehen keine Bedenken, wenn der Nutzungswertermittlung 70 % der tatsächlich festgestellten laufenden Kosten (ohne AfA) zugrunde gelegt werden.

3.8 Überlassung mehrerer Kraftfahrzeuge

[36] Für jedes Kraftfahrzeug sind die insgesamt entstehenden Aufwendungen und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten gesondert nachzuweisen. Stehen einem Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zur Verfügung und führt er nur für einzelne Kraftfahrzeuge ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, kann er für diese den Nutzungswert individuell ermitteln, während der Nutzungswert für die anderen mit monatlich 1 % des Listenpreises anzusetzen ist (vgl. BFH-Urteil vom 3. August 2000, BStBl 2001 II S. 332 ).

3.9 Umwegstrecken wegen Sicherheitsgefährdung

[37] Bei Arbeitnehmern, die konkret gefährdet sind und durch die zuständigen Sicherheitsbehörden der Gefährdungsstufe 1, 2 oder 3 zugeordnet sind (vgl. BMF-Schreiben vom 30. Juni 1997, BStBl 1997 I S. 696 ), kann bei der Ermittlung des Nutzungswerts für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die kürzeste benutzbare Straßenverbindung angesetzt werden, wenn wegen der Gefährdung des Arbeitnehmers aus Sicherheitsgründen eine andere und damit längere Fahrtstrecke gewählt wird. Diese Billigkeitsregelung steht unter dem Vorbehalt, dass bei der Ermittlung der als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ebenfalls nur die kürzeste benutzbare Straßenverbindung zugrunde gelegt wird.

4. Wechsel der Bewertungsmethode

[38] Ein unterjähriger Wechsel zwischen der 1 %-Regelung und der Fahrtenbuchmethode für dasselbe Kraftfahrzeug ist nicht zulässig (vgl. R 8.1 Absatz 9 Nummer 3 LStR , BFH-Urteil vom 20. März 2014, BStBl 2014 II Seite 643 ).

5. Fahrergestellung

[39] Wird das Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verfügung gestellt, ist dieser geldwerte Vorteil zusätzlich nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten. Maßstab zur Bewertung dieses Vorteils ist der Wert einer von einem fremden Dritten bezogenen vergleichbaren Dienstleistung.

[40] Aus Vereinfachungsgründen kann der geldwerte Vorteil auch nach R 8.1 Absatz 10 Satz 3 LStR ermittelt werden. Der Nutzungswert für andere Privatfahrten ist auch dann um 25 % nach R 8.1 Absatz 10 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe c) LStR zu erhöhen, wenn dem Arbeitnehmer ein Fahrer zur Verfügung steht, der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug tatsächlich aber ausschließlich selbst gesteuert hat.

[41] Neben der Bewertungsmöglichkeit im Sinne von R 8.1 Absatz 10 Satz 3 LStR bestehen keine Bedenken, insgesamt einheitlich für das Kalenderjahr für Privatfahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten (vgl. Rdnrn. 44, 45) als Endpreis im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG den Anteil an den tatsächlichen Lohn- und Lohnnebenkosten des Fahrers (d. h. insbesondere: Bruttoarbeitslohn, Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Verpflegungszuschüsse sowie Kosten beruflicher Fort- und Weiterbildung für den Fahrer) anzusetzen, welcher der Einsatzdauer des Fahrers im Verhältnis zu dessen Gesamtarbeitszeit entspricht (vgl. BFH-Urteil vom 15. Mai 2013, BStBl 2014 II S. 589 ). Zur Einsatzdauer des Fahrers gehören auch die Stand- und Wartezeiten des Fahrers, nicht aber die bei der Überlassung eines Kraftfahrzeugs mit Fahrer durch die An- und Abfahrten des Fahrers durchgeführten Leerfahrten und die anfallenden Rüstzeiten; diese sind den dienstlichen Fahrten zuzurechnen.

[42] Der Arbeitgeber hat die Grundlagen für die Berechnung des geldwerten Vorteils aus der Fahrergestellung zu dokumentieren, als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren und dem Arbeitnehmer auf Verlangen formlos mitzuteilen.

[43] Der Arbeitnehmer kann den geldwerten Vorteil aus der Fahrergestellung im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung abweichend von dem Ansatz des Arbeitgebers bewerten und gegenüber dem Finanzamt nachweisen. Diese Wahl kann er im Kalenderjahr für Privatfahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten (vgl. Rdnrn. 44, 45) insgesamt nur einheitlich ausüben. Eine abweichende Bewertung setzt voraus, dass der im Lohnsteuerabzugsverfahren angesetzte geldwerte Vorteil sowie die Grundlagen für die Berechnung des geldwerten Vorteils nachgewiesen werden (z. B. durch eine formlose Mitteilung des Arbeitgebers).

6. Familienheimfahrten

[44] Überlässt der Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zu einer Familienheimfahrt wöchentlich im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung, so ist insoweit der Nutzungswert steuerlich nicht zu erfassen (§ 8 Absatz 2 Satz 5 EStG ).

[45] Wird das Kraftfahrzeug zu mehr als einer Familienheimfahrt wöchentlich genutzt, ist für jede weitere Familienheimfahrt ein pauschaler Nutzungswert in Höhe von 0,002 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Beschäftigungsort und dem Ort des eigenen Hausstands anzusetzen und dem Arbeitslohn zuzurechnen. Anstelle des pauschalen Nutzungswerts kann der Arbeitgeber den Nutzungswert mit den Aufwendungen für das Kraftfahrzeug ansetzen, die auf die zu erfassenden Fahrten entfallen, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

7. Leasing

[46] Least der Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug und überlässt es dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung, liegt jedenfalls dann keine vom Arbeitsvertrag unabhängige Sonderrechtsbeziehung im Sinne des BFH-Urteils vom 18. Dezember 2014 ( BStBl 2015 II S. 670 ) zum sog. „Behördenleasing” vor und ist die Nutzungsüberlassung nach § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG zu bewerten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Der Anspruch auf die Kraftfahrzeugüberlassung resultiert aus dem Arbeitsvertrag oder aus einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage, weil

• er im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung mit Wirkung für die Zukunft vereinbart ist. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Arbeitsvertrags auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn in Form eines Nutzungsrechts an einem betrieblichen Kraftfahrzeug des Arbeitgebers gewährt (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 2008, BStBl 2008 II S. 530 ) oder

• er arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil ist. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn von vornherein bei Abschluss eines Arbeitsvertrags eine solche Vereinbarung getroffen wird oder wenn die Beförderung in eine höhere Gehaltsklasse mit der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs des Arbeitgebers verbunden ist.

[47] In Leasingfällen setzt das Vorliegen eines betrieblichen Kraftfahrzeugs des Arbeitgebers im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG zudem voraus, dass der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer gegenüber der Leasinggesellschaft zivilrechtlich Leasingnehmer ist.

[48] Liegt nach diesen Grundsätzen eine nach § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG zu bewertende Nutzungsüberlassung vor, darf der Arbeitgeber die pauschalen Kilometersätze im Rahmen einer Auswärtstätigkeit mit diesem Kraftfahrzeug nicht – auch nicht teilweise – steuerfrei erstatten (vgl. R 9.5 Absatz 2 Satz 3 LStR ).

8. Nutzungsentgelt

[49] Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber oder auf dessen Weisung an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Arbeitgebers (abgekürzter Zahlungsweg) für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, insbesondere für die Nutzung zu

• privaten Fahrten,

• Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

• und

• Familienheimfahrten (vgl. Rdnrn. 44, 45),

ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Nutzungswert, vgl. R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 Satz 1 LStR , BFH-Urteile vom 30. November 2016 – VI R 49/14 (BStBl 2017 II S. 1011 ) und VI R 2/15 (BStBl 2017 II S. 1014 ).

[50] Nutzungsentgelt im Sinne von R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR ist
bei der pauschalen und der individuellen Nutzungswertmethode:

a) ein arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter nutzungsunabhängiger pauschaler Betrag (z. B. Monatspauschale),

b) ein arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter an den gefahrenen Kilometern ausgerichteter Betrag (z. B. Kilometerpauschale),

c) die arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vom Arbeitnehmer übernommenen Leasingraten,

und bei der pauschalen Nutzungswertmethode (zur Nichtbeanstandungsregelung bei der individuellen Nutzungswertmethode s. Rdnr. 55):

d) die arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarte vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten durch den Arbeitnehmer (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2016 – VI R 2/15 – BStBl 2017 II S. 1014 ).

Dies gilt auch für einzelne Kraftfahrzeugkosten, die zunächst vom Arbeitgeber verauslagt und anschließend dem Arbeitnehmer weiterbelastet werden oder, wenn der Arbeitnehmer zunächst pauschale Abschlagszahlungen leistet, die zu einem späteren Zeitpunkt nach den tatsächlich entstandenen Kraftfahrzeugkosten abgerechnet werden.

[51] Vom Arbeitnehmer selbst getragene einzelne Kraftfahrzeugkosten im Sinne der Rdnr. 50 Buchstabe d sind Kosten, die zu den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 4 EStG gehören (vgl. Rdnr. 29). Unberücksichtigt bleiben Kosten, die nicht zu den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs gehören (vgl. Rdnr. 30).

[52] Kein Nutzungsentgelt im Sinne von R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR ist insbesondere der Barlohnverzicht des Arbeitnehmers im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.

[53] In Höhe des Nutzungsentgelts im Sinne von Rdnr. 50 ist der Arbeitnehmer nicht bereichert und die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 EStG i. V. m. § 19 Absatz 1 EStG sind nicht erfüllt. Übersteigt das Nutzungsentgelt den Nutzungswert, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten, vgl. BFH-Urteile vom 30. November 2016 – VI R 49/14 (BStBl 2017 II S. 1011 ) und VI R 2/15 (BStBl 2017 II S. 1014 ).

[54] Bei der individuellen Nutzungswertmethode (Fahrtenbuchmethode) fließen vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle Kraftfahrzeugkosten nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen damit nicht den individuellen Nutzungswert (R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 8 zweiter Halbsatz LStR ). Zahlt der Arbeitnehmer ein pauschales Nutzungsentgelt im Sinne der Rdnr. 50 Buchstaben a bis c, ist der individuelle Nutzungswert um diesen Betrag zu kürzen.

[55] Es wird nicht beanstandet, wenn bei der Fahrtenbuchmethode vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten abweichend von R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 8 zweiter Halbsatz LStR in die Gesamtkosten im Sinne von § 8 Absatz 2 Satz 4 EStG einbezogen und wie bei der pauschalen Nutzungswertmethode als Nutzungsentgelt (vgl. Rdnr. 50 Buchstabe d) behandelt werden.

[56] Beispiele zur pauschalen Nutzungswertmethode

Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen und den geldwerten Vorteil aus der Kraftfahrzeuggestellung nach der 1 %- Regelung bewertet.

Beispiel 1

In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt in Höhe von 0,20 Euro je privat gefahrenen Kilometer zu zahlen hat.

Es handelt sich um ein Nutzungsentgelt im Sinne der Rdnr. 50 Buchstabe b.

Beispiel 2

In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer die gesamten Treibstoffkosten zu zahlen hat.

Die Kostenübernahme durch den Arbeitnehmer ist ein Nutzungsentgelt im Sinne der Rdnr. 50 Buchstabe d.

[57] Beispiele zur individuellen Nutzungswertmethode

Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen und den geldwerten Vorteil aus der Kraftfahrzeuggestellung nach der Fahrtenbuchmethode bewertet.

Beispiel 3

In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt in Höhe von 0,20 Euro je privat gefahrenen Kilometer zu zahlen hat.

Es handelt sich um ein Nutzungsentgelt im Sinne der Rdnr. 50 Buchstabe b.

Beispiel 4

In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer die gesamten Treibstoffkosten zu zahlen hat. Diese betragen 3.000 Euro. Die übrigen vom Arbeitgeber getragenen Kraftfahrzeugkosten betragen 7.000 Euro. Auf die Privatnutzung entfällt ein Anteil von 10 %. Der individuelle Nutzungswert ist wie folgt zu ermitteln:

a) Bei Anwendung der Regelung in R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 8 zweiter Halbsatz LStR (vgl. Rdnr. 54) fließen die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten nicht in die Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs ein. Es handelt sich auch nicht um ein Nutzungsentgelt im Sinne Rdnr. 50. Anhand der (niedrigeren) Gesamtkosten ist der individuelle Nutzungswert zu ermitteln (10 % von 7.000 Euro = 700 Euro).

Ein Werbungskostenabzug i. H. von 2.700 Euro (90 % von 3.000 Euro) ist nicht zulässig.

oder

b) Bei Anwendung der Nichtbeanstandungsregelung (vgl. Rdnr. 55) fließen die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten in die Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs ein. Es handelt sich um ein Nutzungsentgelt im Sinne der Rdnr. 50 Buchstabe d i. H. von 3.000 Euro. Anhand der Gesamtkosten ist der individuelle Nutzungswert zu ermitteln (10 % von 10.000 Euro = 1.000 Euro). Dieser Nutzungswert ist um das Nutzungsentgelt bis auf 0 Euro zu mindern. Der den Nutzungswert übersteigende Betrag i. H. von 2.000 Euro führt nicht zu Werbungskosten (vgl. Rdnr. 53).

[58] Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Arbeitgeber zur Anrechnung der individuellen Kraftfahrzeugkosten des Arbeitnehmers bei der Nutzungswertermittlung verpflichtet, wenn sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt. Hierzu hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber jährlich fahrzeugbezogen schriftlich die Höhe der individuellen Kraftfahrzeugkosten und die Gesamtfahrleistung des Kraftfahrzeugs zu erklären und im Einzelnen umfassend darzulegen und belastbar nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat aufgrund dieser Erklärungen und Belege des Arbeitnehmers den Lohnsteuerabzug durchzuführen, sofern der Arbeitnehmer nicht erkennbar unrichtige Angaben macht. Ermittlungspflichten des Arbeitgebers ergeben sich hierdurch nicht. Die Erklärungen und Belege des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber im Original zum Lohnkonto zu nehmen.

[59] Es ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn für den Lohnsteuerabzug zunächst vorläufig fahrzeugbezogen die Erklärung des Vorjahres zugrunde gelegt wird. R 8.1 Absatz 9 Nummer 3 Satz 2 und 3 LStR ist sinngemäß anzuwenden.

[60] Macht der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung individuelle Kraftfahrzeugkosten vorteilsmindernd geltend, muss er die Nutzungsvereinbarung vorlegen und fahrzeugbezogen darlegen, wie der Arbeitgeber den Nutzungswert ermittelt und versteuert hat (z. B. Gehaltsabrechnung, die die Ermittlung und Besteuerung des Nutzungswerts erkennen lässt; Bescheinigung des Arbeitgebers) sowie schriftlich die Höhe der von ihm selbst getragenen individuellen Kraftfahrzeugkosten und die Gesamtfahrleistung des Kraftfahrzeugs im Kalenderjahr umfassend darlegen und belastbar nachweisen.

9. Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten

[61] Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs können nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauf folgenden Kalenderjahren auf den privaten Nutzungswert für das jeweilige Kraftfahrzeug bis auf 0 Euro angerechnet werden (vgl. R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 Satz 2 und 3 LStR ). Bei Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu Leasingsonderzahlungen ist entsprechend zu verfahren.

Beispiel

Der Arbeitnehmer hat im Jahr 01 zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Kraftfahrzeugs einen Zuschuss i. H. v. 10.000 Euro geleistet. Der geldwerte Vorteil beträgt jährlich 4.000 Euro. Ab Januar 03 wird ihm ein anderes betriebliches Kraftfahrzeug überlassen.

Der geldwerte Vorteil i. H. v. 4.000 Euro wird in den Jahren 01 und 02 um jeweils 4.000 Euro gemindert. Auf Grund der Überlassung eines anderen betrieblichen Kraftfahrzeugs ab Januar 03 kann der verbleibende Zuzahlungsbetrag von 2.000 Euro nicht auf den geldwerten Vorteil dieses betrieblichen Kraftfahrzeugs angerechnet werden.

10. Elektromobilität

Grundsätzlich gilt, dass auch Elektro- und Hybridfahrzeuge als Dienstwagen genutzt werden können. Dabei gibt es jedoch bestimmte steuerliche Aspekte zu beachten. So werden Elektro- und Hybridfahrzeuge in Bezug auf die Dienstwagenbesteuerung begünstigt. Der geldwerte Vorteil wird aufgrund der niedrigeren Umweltbelastung in der Regel niedriger angesetzt als bei konventionellen Fahrzeugen.

Die Bundesregierung hat beschlossen, die Förderung von Elektromobilität weiter voranzutreiben. Dazu wurden auch Änderungen im Lohnsteuerrecht vorgenommen. So wurden beispielsweise die Pauschalierungsbeträge für die Überlassung von Elektro- und Hybridfahrzeugen als Dienstwagen angepasst und erhöht. Dadurch sollen Arbeitnehmer ermutigt werden, auf Elektro- und Hybridfahrzeuge umzusteigen.

Am Listenpreis setzt die Förderung alternativer Antriebe an. Die lohnsteuerliche Dienstwagenbesteuerung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen sieht regelmäßig vor, die Bemessungsgrundlage zu halbieren, teilweise sogar zu vierteln (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Entsprechend reduziert sich auch der geldwerte Vorteil. Auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gilt die Kürzung.

Die Viertelregelung gilt, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemissionen je gefahrenem Kilometer aufweist und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs 60.000 Euro nicht übersteigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG).

Erfüllt ein Elektrofahrzeug die vorgenannten Voraussetzungen nicht oder handelt es sich um ein extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug, wird die Bemessungsgrundlage bzw. die Abschreibung nach den vorgenannten Grundsätzen halbiert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 Nr. 2 EStG).

Des Weiteren gibt es auch Erleichterungen bei der Nutzung von Ladeinfrastruktur am Arbeitsplatz. Arbeitgeber können beispielsweise die Kosten für den Einbau und den Betrieb von Ladesäulen steuerfrei übernehmen.

Das BMF die ertragsteuerliche Beurteilung der Nutzung von betrieblichen Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten neu geregelt.


Elektrofahrzeuge

Elektrofahrzeuge sind reine Batterie-Elektrofahrzeuge. Dies sind Kraftfahrzeuge, deren Antrieb ausschließlich aus elektrischen Maschinen als Energiewandler besteht und deren Energiespeicher zumindest außerhalb des Fahrzeugs aufladbar ist. Als Brennstoffzellenfahrzeuge gelten auch Kraftfahrzeuge mit einem Antrieb, dessen Energiewandler ausschließlich aus einer Brennstoffzelle und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine bestehen.

Elektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, 2. Halbsatz und Satz 3 EStG sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben werden, der ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei arbeitenden Energiewandlern gespeist wird. Elektrofahrzeuge sind danach z. B.

reine Batterieelektrofahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 2 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG), die Kraftfahrzeuge sind, deren Antrieb ausschließlich aus elektrischen Maschinen besteht und deren Energiespeicher zumindest außerhalb des Fahrzeugs aufladbar sind, und

Brennstoffzellenfahrzeuge im Sinne des § 2 Nr. 4 EmoG, die Kraftfahrzeuge mit einem Antrieb sind, dessen Energiewandler ausschließlich Brennstoffzellen und mindestens eine elektrische Antriebsmaschine sind.

Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrt-Bundesamtes zur Systematisierung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Stand: Juli 2021) kennzeichnen folgende Codierungen in Teil 1, Feld 10 der Zulassungsbescheinigung Elektrofahrzeuge in diesem Sinne: 0004 und 0015.

Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge mit einem Listenpreis von bis zu 60.000 Euro sind ab dem Jahr 2020 regelmäßig nur noch mit einem Viertel des Listenpreises anzusetzen. Für teuere Elektroautos und bestimmte Hybrid-Firmenwagen wird der Listenpreis um die Hälfte des Listenpreises reduziert.


Extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge

Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, 2. Halbsatz und 3 EStG sind Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Nr. 3 EmoG, die über einen Antrieb mit mindestens zwei verschiedenen Arten von Energiewandlern, von denen mindestens ein Energiewandler ein elektrischer Antriebsmotor ist, und über Energiespeicher verfügen, von denen mindestens einer aus einer außerhalb des Fahrzeugs befindlichen Energiequelle elektrisch aufladbar ist. Bei den extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen handelt es sich z. B. um so genannte Plug-in-Hybridfahrzeuge.

Förderung von Hybridfahrzeugen: Voraussetzungen und Verschärfung ab 2022: Nur wenn die Fahrzeuge bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wird die Förderung für Hybridfahrzeuge (also die Halbierung) gewährt. Danach wird vorausgesetzt:

  • nicht mehr als 50 Gramm Kohlendioxid pro gefahrenen Kilometer ausstoßen oder - ausschließlich elektrisch angetrieben fahren.
  • die Reichweite des Fahrzeugs bei ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebsmotors mindestens
    • mindestens 40 Kilometer betragen, wenn es bis Ende 2021 angeschafft wird, oder
    • 60 Kilometer betragen, wenn es nach dem 31. Dezember 2021 angeschafft wird.

      Emission und Reichweite

      Ein nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafftes Hybridelektrofahrzeug muss für die Anwendung des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 Nummer 2 EStG die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 EmoG erfüllen. Für diese Fahrzeuge muss die Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder die Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 bescheinigen, dass sie

      eine Kohlendioxidemission hat, die nicht höher ist als 50 Gramm je gefahrenen Kilometer, oder

      eine Reichweite von mindestens 40 km hat, wenn es ausschließlich mit seinem elektrischen Antriebssystem betrieben wird.

      Durch das Führen eines E-Kennzeichens kann nachgewiesen werden, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Liegt ein solches nicht vor, kann der Nachweis auch dadurch geführt werden, dass die Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder die Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 vorgelegt wird. Soweit in den Bescheinigungen unterschiedliche Werte angegeben sind:

      sind grundsätzlich die WLTPi-Werte (CoCi 49.4 und 49.5) für Fahrzeuge maßgeblich, die nach dem 31. August 2018 erstmals zugelassen werden.) Eine Ausnahme gilt nur für Auslaufmodelle und Lagerfahrzeuge. Diese müssen nicht nach WLTP zertifiziert werden. Hier werden für die Kohlendioxidemissionen die gewichteten kombinierten WLTP-Werte (COC 49.4) und für die elektrische Mindestreichweite die gewichteten kombinierten WLTP-Werte (COC 49.5) herangezogen.


      für die elektrische Mindestreichweite der Wert „Electric Range innerorts“ (EAERi) city gemäß COC 49.5.2).

      Für die Prüfung, ob ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 bis 5 und Satz 3 Nr. 3 bis 5 EStG genannten Anforderungen an die zulässigen Kohlendioxidemissionen und die elektrische Mindestreichweite erfüllt, werden die in Nummer 11 genannten Werte zugrunde gelegt.


      Privatnutzungswert nach der 1 %-Regelung pauschal ermitteln

      a) Maßgeblichen Listenpreis ermitteln

      Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Entnahmewerts nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG oder des pauschalen Nutzungswerts nach § 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG ist der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer (Bruttolistenpreis). Diese Bemessungsgrundlage ist für Kraftfahrzeuge im Sinne der Nummern 1 bis 3 wie folgt anzupassen:

      Für vor dem 1. Januar 2023 angeschaffte Kraftfahrzeuge, die nicht unter § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 bis 4 EStG fallen (vgl. Rz. 11), ist dieser Listenpreis wegen der darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystem pauschal zu mindern; die pauschale Minderung ist betragsmäßig begrenzt. Die Höhe, um die der Listenpreis zu mindern bzw. zu begrenzen ist, hängt vom Anschaffungsjahr des Kfz ab und ist der folgenden Tabelle zu entnehmen. Werden Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge im Sinne der Nummern 1 bis 3 gebraucht erworben, richtet sich die Höhe der Minderung nach dem Jahr der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs. Der kWh-Wert kann der Zulassungsbescheinigung Teil 1, Feld 22 entnommen werden. Bei Brennstoffzellenfahrzeugen ist die Batteriekapazität mit der im Fahrzeug gespeicherten Energie vergleichbar. Dieser Wert kann der Zulassungsbescheinigung Teil 1, Feld 22 entnommen werden.

      Anschaffungsjahr/Jahr

      der Erstzulassung

      Minderungsbetrag
      in Euro/kWh der
      Batteriekapazität

      Höchstbetrag in Euro

      2013 und früher

      500

      10.000

      2014

      450

      9.500

      2015

      400

      9.000

      2016

      350

      8.500

      2017

      300

      8.000

      2018

      250

      7.500

      2019

      200

      7.000

      2020

      150

      6.500

      2021

      100

      6.000

      2022

      50

      5.500

      Die in Tz. 10 des BMF-Schreibens vom 18. November 2009 (BStBl I S. 1326) und in R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 LStR vorgesehene Abrundung des Listenpreises auf volle hundert Euro ist nach Abzug der Kürzung vorzunehmen. Auf den so ermittelten Wert sind für die gesamte Nutzungsdauer des betreffenden Kfz die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und § 8 Abs. 2 Sätze 2, 3 und 5 EStG genannten Prozentsätze anzuwenden.

      Nur wenn der Listenpreis die Kosten des Batteriesystems enthält, ist eine Minderung der Bemessungsgrundlage vorzunehmen. Wird das Batteriesystem des Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs nicht zusammen mit dem Kraftfahrzeug erworben, sondern ist für dessen Überlassung ein zusätzliches Entgelt, z.B. in Form von Leasingraten, zu entrichten, kommt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nicht in Betracht. Als Betriebsausgaben abzugsfähig sind grundsätzlich die für die Überlassung der Batterie zusätzlich zu entrichtenden Entgelte.

      Aus Vereinfachungsgründen ist auch die Berechnung der Nutzungsentnahme auf der Grundlage des Listenpreises des Kraftfahrzeugs mit Batteriesystem zulässig, wenn das gleiche Kraftfahrzeug auf dem Markt sowohl mit als auch ohne Batteriesystem erhältlich ist.

      1. Für Elektrofahrzeuge gilt
        1. mit Wirkung zum 1. Januar 2019:
          Anschaffungszeitraum Voraussetzungen Anzusetzender Bruchteil
          01.01.2019 bis 31.12. 2021 keine 1/2
        2. mit Wirkung zum 1. Januar 2020:
          Anschaffungszeitraum Voraussetzungen Anzusetzender Bruchteil
          01.01.2019 bis 31.12.2030 Listenpreis nicht mehr als 60.000 € 1/4
          01.01.2019 bis 31.12.2030 Listenpreis mehr als 60.000 € 1/2
      2. Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge gilt
        1. mit Wirkung zum 1. Januar 2019:
          Anschaffungszeitraum Voraussetzungen Anzusetzender Bruchteil
          01.01.2019 bis 31.12. 2021 Kohlendioxidemission höchstens
          50 g/ km oder Mindestreichweite
          von 40 km
          1/2
        2. mit Wirkung zum 1. Januar 2020:
          Anschaffungszeitraum Voraussetzungen Anzusetzender Bruchteil
          01.01.2019 bis 31.12.2021 Kohlendioxidemission höchstens
          50 g/ km oder Mindestreichweite
          von 40 km
          1/2
          01.01.2022 bis 31.12.2024 Kohlendioxidemission höchstens
          50 g/ km oder Mindestreichweite
          von 60 km
          1/2
          01.01.2025 bis 31.12.2030

          Kohlendioxidemission höchstens
          50 g/ km oder Mindestreichweite
          von 80 km

          1/2

      Dies gilt auch für die Anschaffung gebrauchter Kraftfahrzeuge.


      Pauschale Wertansätze begrenzen (sog. Kostendeckel)

      Nach den Rz. 18 bis 20 des BMF-Schreibens vom 18. November 2009 (BStBl I S. 1326) und Rz. 4 des BMF-Schreibens vom 4. April 2018 (BStBl I S. 592) sind die pauschalen Wertansätze höchstens mit dem Betrag anzusetzen, der den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs entspricht (sog. Kostendeckelung). Absetzungen für Abnutzung gehören zu den Gesamtkosten. Um die pauschalen Wertansätze den Gesamtkosten gegenüberzustellen, ist die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung um die Absetzungen nach den Nummern 6 und 7 zu kürzen oder mit dem entsprechenden Bruchteil nach Nummer 11 anzusetzen.

      Enthalten die Anschaffungskosten des Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs keinen Anteil für das Batteriesystem (Rdnr. 9) und ist für die Überlassung der Batterie ein zusätzliches Entgelt (z. B. Miete oder Leasingrate) zu entrichten, sind bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 1 EStG (sog. Nachteilsausgleich) die tatsächlichen Gesamtkosten des dem Arbeitnehmer überlassenen Kraftfahrzeugs um dieses zusätzliche Entgelt zu kürzen. Abzuziehen sind in diesem Fall auch weitere Kosten im Zusammenhang mit dem Batteriesystem, wie z. B. Reparaturkosten, Wartungspauschalen oder Beiträge für spezielle Batterieversicherungen, soweit sie zusätzlich zu tragen sind. Gilt § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 bis 5 EStG (Splitting), sind die zusätzlich getragenen Kosten für das Batteriesystem entsprechend dem anzuwendenden Splitting (siehe Tz. 11) zu berücksichtigen.


      Privatnutzwert individuell ermitteln

      Elektro-Vorteile bei der Fahrtenbuchmethode Entsprechend der Halbierung bzw. Viertelung der Bemessungsgrundlage für die Anwendung der Listenpreisregelung bei Elektro- und extern aufladbaren Hybridfahrzeugen wird auch die zu berücksichtigende Abschreibung (AfA) bei der Fahrtenbuchmethode halbiert bzw. geviertelt.

      Zu beachten: Die oben für die Listenpreisregelung beschriebenen Voraussetzungen hinsichtlich des Listenpreises bei reinen Elektrofahrzeugen bzw. hinsichtlich der Reichweite oder des CO2-Ausstoßes bei Hybridfahrzeugen gelten entsprechend auch für die Fahrtenbuchmethode. Dies gilt auch im Hinblick auf die Verschärfung für den Fall der Anschaffung ab dem Jahr 2022.

      Wird ein geleastes oder gemietetes Kraftfahrzeug genutzt, sind die Leasing- oder Mietkosten nur zur Hälfte bzw. zu einem Viertel zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG). Die übrigen Kosten gehen in voller Höhe in die Berechnung ein. Näheres zur Führung eines Fahrtenbuchs und zur Ermittlung der Kfz-Kosten siehe: BMF, Schreiben vom 4. April 2018, BStBl 2018 I S. 592.

      Die Kosten für den vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich zur Verfügung gestellten Ladestrom, der nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei ist, bleiben bei der Ermittlung der durch das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen (Gesamtkosten) in vollem Umfang außer Ansatz.

      Werden die Entnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 oder 3 EStG (betriebliche Nutzung des Kraftfahrzeugs zu 10 bis 50 Prozent oder Fahrtenbuchmethode), die nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3, 2. Halbsatz EStG oder der individuelle Nutzungswert nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG mit den auf die jeweilige Nutzung entfallenden Aufwendungen bewertet und ist in den Anschaffungskosten des Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs ein Anteil für das Batteriesystem enthalten, ist bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 1 EStG die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung um die pauschal ermittelten Beträge (Rn. 7) zu mindern. Bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 2 bis 5 EStG ist die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung um den entsprechenden Bruchteil (Rz. 11) zu erhöhen. Bei der Ermittlung des individuellen Nutzungswerts nach § 8 Absatz 2 Satz 4 EStG ist bei einem Pkw von einer AfA von 12,5 % der Anschaffungskosten entsprechend einer (Gesamt-)Nutzungsdauer von acht Jahren auszugehen, vgl. Rz. 31 des BMF-Schreibens vom 4. April 2018 (BStBl I S. 592). Vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich zur Verfügung gestellter Ladestrom, der nach § 3 Nummer 46 EStG steuerfrei ist, bleibt bei der Ermittlung der auf das Kraftfahrzeug insgesamt entfallenden Aufwendungen i. S. d. § 8 Absatz 2 Satz 4 EStG (Gesamtkosten) außer Ansatz, vgl. Rdnr. 13 des BMF-Schreibens vom 29. September 2020 (BStBl I S. 972).

      Wird die Batterie gemietet oder geleast, sind bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 1 EStG (sog. Nachteilsausgleich) die Gesamtkosten um dieses zusätzlich zu zahlende Entgelt sowie um weitere Kosten für das Batteriesystem nach Maßgabe der Randnummer 14 zu kürzen. Gilt § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 2 bis 5 EStG (sog. Bruchteilsbetrachtung), ist ein für das Batteriesystem zusätzlich zu entrichtendes Entgelt mit dem entsprechenden Bruchteil anzusetzen.

      Bei Fahrzeugen im Sinne der Rz. 1 bis 3, bei denen die Entnahmebewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 1 EStG (Nachteilsausgleich) erfolgt und die Miet-/Leasingraten Kosten des Batteriesystems enthalten, sind diese Miet-/Leasingraten aufzuteilen. Die Gesamtkosten werden um die anteilig auf das Batteriesystem entfallenden Miet-/Leasingraten gekürzt (vgl. Tz. 16). Gegen die Heranziehung des Verhältnisses zwischen dem Listenpreis (einschließlich der Kosten für das Batteriesystem) und dem um den Abschlag nach Tz. 7 geminderten Listenpreis als Aufteilungsmaßstab bestehen keine Bedenken.

      Bei Kraftfahrzeugen im Sinne der Rz 1 bis 3, bei denen die Entnahmebewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 2 bis 5 EStG (Bruchteilsansatz) erfolgt, sind die Miet-/Leasingraten bei der Gesamtkostenermittlung (vgl. Rz 16) in Höhe des anzuwendenden Bruchteils anzusetzen. Ggf. gesondert vereinbarte Miet- oder Leasingraten für das Batteriesystem sind mit den Miet- oder Leasingraten für das Kfz zusammenzurechnen, bevor der jeweilige Bruchteil zur Anwendung kommt.


      Stromkosten als Betriebsausgabe pauschalieren

      Wird ein betriebliches Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug nicht ausschließlich im Betrieb, sondern auch an einer zur Wohnung des Steuerpflichtigen gehörenden Steckdose / Ladevorrichtung aufgeladen, kann der betriebliche Nutzungsanteil der ansonsten privaten Stromkosten grundsätzlich durch einen gesonderten Stromzähler (stationär oder mobil) nachgewiesen werden. Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten werden für den Nachweis des betrieblichen Nutzungsanteils an den ansonsten privaten Stromkosten als ausreichend angesehen. Anteilig zu berücksichtigen ist neben dem Einkaufspreis für die verbrauchten Kilowattstunden Strom auch ein zu zahlender Grundpreis.

      Aus Vereinfachungsgründen kann der betriebliche Nutzungsanteil der ansonsten privat veranlassten Stromkosten mit den lohnsteuerlichen Pauschalen angesetzt werden (Tz. 23, 24 BMF-Schreiben vom 29.09.2020, BStBl I S. 972). Um die anzuwendende Pauschale zu differenzieren, ist nicht auf jede zusätzliche Lademöglichkeit an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des lohnsteuerlichen Arbeitgebers abzustellen, sondern auf die zusätzliche Lademöglichkeit an einer der Betriebsstätten.


      Das Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 5. Juni 2014 (BStBl I S. 835) und vom 24. Januar 2018 (BStBl I S. 272).

      [62] Zur einkommen- und lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugs an Arbeitnehmer wird ergänzend auf folgende BMF-Schreiben hingewiesen:

      • BMF-Schreiben vom 5. Juni 2014 (BStBl 2014 I S. 835 ), ergänzt durch BMF-Schreiben vom 24. Januar 2018 (BStBl 2018 I S. 272 ),

      • BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2016 (BStBl 2016 I S. 1446 ), ergänzt durch BMF-Schreiben vom 26. Oktober 2017 (BStBl 2017 I S. 1439 ).

      11. Anwendungsregelungen

      [63] Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Hinsichtlich der Regelung in Rdnr. 10 Buchstabe e) ist es nicht zu beanstanden, wenn diese erst ab 1. Januar 2019 angewendet und bis dahin nach Rdnr. 5 des BMF-Schreibens vom 1. April 2011 (BStBl 2011 I Seite 301 ) verfahren wird.

      [64] Das Merkblatt für den Arbeitgeber vom 1. November 1995 (BStBl 1995 I Seite 719 ) und folgende BMF-Schreiben werden hiermit ersetzt:

      • Steuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer

      • BMF-Schreiben vom 28. Mai 1996 (BStBl 1996 I S. 654 )

      • Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 8 Absatz 2 Satz 3 EStG );

      • Anwendung der Urteile des BFH vom 22. September 2010 – VI R 54/09 – (BStBl 2011 II S. 354 ), – VI R 55/09 – (BStBl 2011 II S. 358 ) und – VI R 57/09 – (BStBl 2011 II S. 359 )

      • BMF-Schreiben vom 1. April 2011 (BStBl 2011 I S. 301 )

      • Geldwerter Vorteil für die Gestellung eines Kraftfahrzeugs mit Fahrer; BFH-Urteil vom 15. Mai 2013 – VI R 44/11 – (BStBl 2014 II S. 589 )

      • BMF-Schreiben vom 15. Juli 2014 (BStBl 2014 I S. 1109 )

      • Dienstwagenbesteuerung in Leasingfällen; Anwendung des BFH-Urteils vom 18. Dezember 2014, BStBl 2015 II S. 670

      • BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2016 (BStBl 2016 I S. 1449 )

      • Lohnsteuerliche Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (§ 8 Absatz 2 Satz 2 ff. EStG ); Anwendung von R 8.1 Absatz 9 Nummer 1 Satz 5 LStR 2015 und R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR 2015 ;

      • Anwendung der Urteile des BFH vom 30. November 2016 – VI R 49/14 (BStBl 2017 II S. 1011 ) und VI R 2/15 (BStBl 2017 II S. 1014 ) –

      • BMF-Schreiben vom 21. September 2017 (BStBl 2017 I S. 1336 ).

      BMF v. 04.04.2018 - IV C 5 - S 2334/18/10001 BStBl 2018 I S. 592

      Top 1%-Methode

      Top 1%-Methode


      Besteuerung der Privatnutzung eines Firmenwagens: Verfassungsmäßigkeit der 1 %-Regelung

      Ruhenlassen von Einspruchsverfahren aufgrund eines neuen anhängigen BFH-Verfahrens (Az. VI R 51/11)

      Die Verfassungsmäßigkeit der 1 %-Regelung für die Besteuerung der Privatnutzung eines Firmenwagens hat der BFH in der Vergangenheit wiederholt bestätigt (vgl. u. a. BFH-Urteil vom 24.02.2000, BStBl 2000 II S. 273). Das FG Niedersachsen kommt in einem neuen Urteil vom 14.09.2011 (Az. 9 K 394/10) zum gleichen Ergebnis. Gleichwohl hält das FG es für erforderlich, die Frage des „Anpassungszwangs” des Gesetzgebers der für die 1 %-Methode erforderlichen Bemessungsgrundlage des „Bruttolistenpreises” zur Ermittlung eines dem Arbeitnehmer gewährten Vorteils klären zu lassen und hat deshalb in dem Rechtsstreit die Revision zugelassen. Diese ist inzwischen unter dem Az. VI R 51/11 beim BFH eingelegt worden. Sofern sich Steuerpflichtige in Einspruchsverfahren auf das vorgenannte Revisionsverfahren berufen, ruhen diese in einschlägigen Fällen gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren. Nicht einschlägig in diesem Sinne sind Fälle der Besteuerung der privaten Nutzungsanteils bei Kraftfahrzeugen des Betriebsvermögens (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG). Oberfinanzdirektion Koblenz v. 18.01.2012 - S 2334 A - St 32 2

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland



Steuerberater

Die Steuerexperten, die Steuern einfacher machen!

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.

YouTube Kanal



Steuerberatung

Holen Sie sich die Steuerberatung, die Sie brauchen - verlassen Sie sich auf einen bewährten Steuerberater








Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin