1%-Methode: Rechner für selbständige Unternehmer und Arbeitnehmer
Inhalt:
Die 1%-Methode: So funktioniert die pauschale Besteuerung des Dienstwagens
Die 1%-Methode ist die wohl bekannteste und am weitesten verbreitete Methode, um den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens zu ermitteln. Sie kommt immer dann zum Einsatz, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird oder bewusst auf den damit verbundenen Aufwand verzichtet wird.
Der pauschale Privatanteil wird dabei einfach mit 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs pro Monat angesetzt – unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Privatfahrten.
Mit dem Rechner können Sie schnell und einfach den geldwerten Vorteil nach der 1 Prozent Methode berechnen:
Dienstwagen mit 1 Prozent Methode
Die Methode basiert auf einem einfachen Prinzip:
- Monatlich werden 1 % des inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung
- als geldwerter Vorteil versteuert – unabhängig von der tatsächlichen Privatnutzung.
Beispiel:
- Bruttolistenpreis: 50.000 €
- Monatlicher Privatanteil: 500 € (1 % von 50.000 €)
Ob der Dienstwagen viel oder wenig privat genutzt wird, spielt bei der 1%-Regelung keine Rolle.
Beispiel:
Bei einem Pkw mit einem Listenpreis von 50.000 € beträgt der Anteil für Privatfahrten jährlich
1 % von 50.000 € x 12 Monate = 6.000 €
Bei einer angenommenen Entfernung von 15 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ergibt sich bei
0,03 % von 50.000 € x 15 km x 12 Monate = 2.700 €
insgesamt eine jährliche private Nutzungsentnahme von 8.700 Euro. D. h. diese 8.700 € werden so behandelt als wären sie Einkünfte und unterliegen damit der Einkommensteuer.
Voraussetzungen für die Anwendung der 1%-Methode
1. Kein Fahrtenbuch
Die 1%-Methode kommt zur Anwendung, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen ein Fahrtenbuch entscheiden. Es ist nicht erforderlich, die tatsächliche private Nutzung nachzuweisen.
2. Mehr als 50 % betriebliche Nutzung
Für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2005 angeschafft wurden, gilt:
- Der Dienstwagen muss zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden.
- Andernfalls ist die 1%-Methode unzulässig – es bleiben nur Fahrtenbuch oder Schätzung.
3. Privatnutzung ist grundsätzlich erlaubt
Die 1%-Regelung setzt voraus, dass der Dienstwagen privat genutzt werden darf. Ob diese Möglichkeit tatsächlich umfassend genutzt wird, ist nicht entscheidend.
Steuerliche Besonderheiten der 1%-Methode
Freiwillige Kostenübernahme durch den Arbeitnehmer
Trägt der Arbeitnehmer bestimmte Kosten selbst, wie z. B.:
- Garagenmiete,
- Parkberechtigungen,
- zusätzliche Versicherungen,
können diese nicht direkt vom 1%-Wert abgezogen werden. Sie können jedoch – soweit beruflich veranlasst – als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge
Für <Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge gelten besondere Vergünstigungen. Je nach Anschaffungszeitpunkt und technischen Voraussetzungen (z. B. CO₂-Emissionen, Batteriekapazität) kann der Bruttolistenpreis reduziert angesetzt werden, z. B.:
- nur die Hälfte oder
- sogar nur ein Viertel des Listenpreises.
Dies macht die 1%-Methode bei E-Fahrzeugen steuerlich besonders attraktiv.
Vorteile für den Arbeitgeber
- geringer administrativer Aufwand,
- weniger Dokumentationspflichten,
- reduziertes Haftungsrisiko bei Lohnsteuerprüfungen.
Rechtsprechung zur 1%-Methode
- Verspätete Datenlieferung: Stellt der Arbeitnehmer die für eine andere Methode (z. B. Fahrtenbuch) benötigten Daten nicht rechtzeitig bereit, darf der Arbeitgeber die 1%-Methode anwenden.
- Zuzahlungen des Arbeitnehmers: Leistet der Arbeitnehmer z. B. ein Nutzungsentgelt oder pauschale Zuzahlungen für die Privatnutzung, können diese den geldwerten Vorteil mindern, sofern sie korrekt dokumentiert und in der Lohnabrechnung berücksichtigt werden.
Verfassungsmäßigkeit der 1%-Methode
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die 1%-Methode mehrfach als verfassungsgemäß bestätigt. Sie stellt eine zulässige pauschale Näherungsmethode dar, um den Privatanteil zu bestimmen, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird.
Vor- und Nachteile der 1%-Methode im Überblick
Vorteile
- Sehr einfache Berechnung
- Kein Fahrtenbuch erforderlich
- Rechtssichere und gefestigte Praxis
- Geringer Verwaltungsaufwand für Arbeitgeber
Nachteile
- Oft höherer Privatanteil als tatsächlich genutzt
- Nachteilhaft bei teuren Fahrzeugen mit hohem Bruttolistenpreis
- Keine Berücksichtigung individueller Nutzungsverhältnisse
Überlegungen und potenzielle "Fallen", die es bei der Anwendung der 1%-Regelung zu beachten gilt:
-
Bruttolistenneupreis als Berechnungsgrundlage: Unabhängig von tatsächlichen Rabatten oder speziellen Angeboten ist der offizielle Bruttolistenneupreis maßgeblich. Dies kann insbesondere bei hohen Rabatten oder speziellen Konditionen für bestimmte Berufsgruppen zu einer Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen Kaufpreis und der steuerlichen Bemessungsgrundlage führen.
-
Sonderausstattungen erhöhen den Bruttolistenneupreis : Jede Sonderausstattung, die zum Zeitpunkt des Kaufs mit dem Fahrzeug erworben wird, erhöht den Bruttolistenneupreis und damit den geldwerten Vorteil, der versteuert werden muss. Dies kann die Steuerlast signifikant erhöhen.
-
Gebrauchtwagen und der Bruttolistenneupreis: Auch bei Gebrauchtwagen wird der ursprüngliche Bruttolistenneupreis herangezogen, was bei hochwertigen Fahrzeugen, die als Gebrauchtwagen erworben wurden, zu einer unverhältnismäßig hohen Steuerlast führen kann.
-
Fahrtenbuch als Alternative: Für manche mag das Führen eines Fahrtenbuchs trotz des höheren Aufwands eine kostensparende Alternative sein, da es eine genauere Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Nutzung ermöglicht und somit potenziell zu einer niedrigeren Steuerlast führen kann.
-
Vorsicht bei der Anschaffung: Die Entscheidung für bestimmte Extras oder Sonderausstattungen sollte wohlüberlegt sein, da diese den zu versteuernden Betrag erhöhen. Eine nachträgliche Aufrüstung, die nicht zum Bruttolistenneupreis hinzugerechnet wird, kann daher steuerlich günstiger sein.
Zusammenfassend ist es wichtig, sich der steuerlichen Implikationen der 1%-Regelung bewusst zu sein und diese bei der Entscheidung für einen Firmenwagen und dessen Ausstattung zu berücksichtigen. In vielen Fällen kann eine Beratung durch einen Steuerberater oder Fachmann sinnvoll sein, um die steuerlich optimale Entscheidung zu treffen.
Praktische Standardlösung – aber nicht immer die günstigste
Die 1%-Methode ist bequem, anerkannt und in der Praxis weit verbreitet. Sie ist besonders geeignet für alle, die den Dokumentationsaufwand gering halten wollen und mit einem pauschalen Ansatz leben können.
Steuerlich optimal ist sie jedoch nicht in jedem Fall. Gerade bei hohem betrieblichem Nutzungsanteil oder sehr teuren Fahrzeugen kann sich ein Vergleich mit der Fahrtenbuchmethode lohnen.
Bruttolistenneupreis - Schwacke-Wert bei Firmenwagen
Bei Betriebsprüfungen ist die Ermittlung des Bruttolistenpreises (BLP) für den Firmenwagen nach der 1%-Regelung ein Dauerthema. Häufig stützen sich Prüfer auf Werte aus der Schwacke-Datenbank. In der Praxis besteht oft Zweifel, ob diese Werte im Einzelfall korrekt sind. Lässt sich ein niedrigerer BLP durch andere Nachweise durchsetzen?
Worum geht es?
Die 1%-Regelung ermittelt den geldwerten Vorteil für die private Nutzung eines betrieblichen Pkw pauschal auf Basis des inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Dieser BLP umfasst die Serienausstattung inklusive Umsatzsteuer und ab Werk bestellter Sonderausstattung.
In der Prüfungspraxis wird der zugrunde zu legende BLP häufig über die Schwacke-Datenbank bestimmt. Weicht der dort genannte Wert vom tatsächlichen, historischen Listenpreis ab, stellt sich die Frage nach einem zulässigen Gegenbeweis.
Akzeptierte Nachweise
Grundsätzlich ist ein von Schwacke abweichender (niedrigerer) Bruttolistenpreis nachweisbar. Entscheidend ist jedoch die Form des Nachweises:
- Zulässig: Herstellerbescheinigung mit Angabe des konkreten Bruttolistenpreises des Fahrzeugs (inklusive Sonderausstattung) zum Zeitpunkt der Erstzulassung.
- Nicht ausreichend: Bescheinigungen/Bestätigungen von Autohäusern, Werkstätten oder Leasinggesellschaften. Diese werden von der Finanzverwaltung in der Regel nicht anerkannt.
Hintergrund: Nur der Hersteller kann den historischen Listenpreis für das konkrete Modell und die gewählte Ausstattung rechtssicher bestätigen.
Praxisempfehlung
- Fahrzeugdaten zusammentragen: Marke, Modell, Motorisierung, Erstzulassungsdatum, VIN/FIN, Sonderausstattung.
- Frühzeitig eine offizielle Herstellerbescheinigung zum historischen BLP anfordern.
- Unterlagen geordnet ablegen (Rechnungen, Ausstattungscodes, Auslieferungsdokumente), um die Abgleichbarkeit mit der Bescheinigung sicherzustellen.
- Bei Abweichungen zu Schwacke: Herstellerbescheinigung in der Betriebsprüfung aktiv vorlegen und auf den individuellen Listenpreis hinweisen.
Ergebnis:
Abweichungen vom Schwacke-Wert sind möglich, aber nur mit Herstellerbescheinigung durchsetzbar. Bestätigungen von Händler, Werkstatt oder Leasing reichen nicht aus. Wer frühzeitig den korrekten historischen Listenpreis belegt, senkt das Risiko einer zu hohen privaten Nutzungsbesteuerung nach der 1%-Regel.
Steuervergünstigungen für Elektro- und Hybridfahrzeuge
Elektrofahrzeuge (vollelektrisch)
Für reine Elektrofahrzeuge gelten weiterhin erhebliche steuerliche Vergünstigungen bei der privaten Nutzung als Dienstwagen. Ziel ist es, die Anschaffung umweltfreundlicher Fahrzeuge zu fördern.
1. Begünstigung bei der 1%-Methode
- Beträgt der Bruttolistenpreis bei Erstzulassung nicht mehr als 60.000 €, wird für die Berechnung des geldwerten Vorteils nur ein Viertel des Listenpreises angesetzt (= 0,25-%-Regelung). Beispiel: Statt 1 % aus 50.000 € → nur 0,25 % aus 50.000 €.
2. Begünstigung bei der Fahrtenbuchmethode
- Bei der Fahrtenbuchmethode wird der Privatanteil nur aus einem Viertel der tatsächlichen Fahrzeugkosten berechnet (AfA, Leasing, Betriebskosten).
3. Geltungsdauer
- Die Steuervergünstigungen gelten derzeit bis 31. Dezember 2030.
4. Einschränkungen
- Die Vergünstigungen betreffen nur die Ertragsteuer (Einkommen-/Körperschaftsteuer).
- Die Umsatzsteuer auf den privaten Nutzungsanteil muss immer auf Basis des vollen Bruttolistenpreises berechnet werden.
Fazit: Elektrofahrzeuge profitieren von der größten steuerlichen Entlastung.
Plug-in-Hybridfahrzeuge (PHEV)
Für Plug-in-Hybridfahrzeuge gelten ebenfalls Steuervergünstigungen, jedoch mit zunehmend verschärften Anforderungen. Die 0,5-%-Regelung ist grundsätzlich bis 2030 möglich.
1. Begünstigung bei der 1%-Methode
- Es wird nur 50 % des Bruttolistenpreises angesetzt (= 0,5-%-Regelung), wenn die technischen Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Begünstigung bei der Fahrtenbuchmethode
- Bei der Fahrtenbuchmethode sind nur 50 % der tatsächlichen Kosten (AfA, Leasing, Betriebskosten) für den Privatanteil anzusetzen.
3. Technische Voraussetzungen
Ob die 0,5-%-Regelung angewendet werden darf, hängt von der elektrischen Mindestreichweite bzw. dem CO₂-Ausstoß ab:
| Erstzulassung | Voraussetzungen für die 0,5-%-Regelung |
|---|---|
| bis 31.12.2024 |
|
| 01.01.2025 – 31.12.2025 |
|
| ab 01.01.2026 |
|
4. Ausnahme bei sehr niedrigen Emissionen
-
Fahrzeuge, die unabhängig vom Datum ≤ 50 g/km CO₂ ausstoßen,
erfüllen automatisch die Begünstigung – jedoch nur bis Ende 2025.
Ab 2026 zählt ausschließlich die Reichweite.
5. Wichtige Konsequenz
Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird der geldwerte Vorteil zwingend nach der 1%-Regelung versteuert – das Fahrzeug gilt steuerlich wie ein Verbrenner.
Praktische Kurzfassung
- Elektrofahrzeuge: 0,25-%-Regelung bzw. 1/4-Kostenansatz bis 2030.
- PHEV: 0,5-%-Regelung bis 2030, aber nur bei Einhaltung der technischen Vorgaben.
- Ab 2026 gilt für PHEV ausschließlich: mind. 80 km elektrische Reichweite.
- Ertragsteuervergütung ja – Umsatzsteuer bleibt voll.
- Ohne Erfüllung der Voraussetzungen: 1%-Regelung wie beim Verbrenner.
Top 1%-Methode
Tipp: Kostendeckelung bei Firmenwagen
Die Kostendeckelung kann eine sinnvolle Alternative zur 1 %-Regelung oder der 0,25 %-Regelung sein, wenn die tatsächlichen Kosten für den Firmenwagen die pauschalen Nutzungswerte unterschreiten. Die Kostendeckelung ist eine steuerliche Regelung, die bei der privaten Nutzung von Firmenwagen angewendet werden kann. Sie gilt, wenn die tatsächlichen Kosten für den Firmenwagen die pauschalen Nutzungswerte nach der 1 %-Regelung oder der 0,25 %-Regelung unterschreiten.
Voraussetzungen
Für die Anwendung der Kostendeckelung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Firmenwagen wird vom Arbeitnehmer oder Selbstständigen auch zu privaten Zwecken genutzt.
- Die tatsächlichen Kosten für den Firmenwagen liegen unter den pauschalen Nutzungswert.
- Der Arbeitnehmer oder Selbstständige kann die tatsächlichen Kosten für den Firmenwagen nachweisen.
Berechnung
Die Kostendeckelung wird wie folgt berechnet:
tatsächliche Kosten für den Firmenwagen
- Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
Die Entfernungspauschale beträgt für 2024 0,30 Euro pro Entfernungskilometer.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer erhält einen Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 50.000 Euro. Er nutzt den Wagen zu 70 % beruflich und zu 30 % privat. Die tatsächlichen Kosten für den Wagen belaufen sich auf 7.000 Euro pro Jahr. Die Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb beträgt 30 Kilometer.
Die Kostendeckelung beträgt in diesem Fall:
7.000 Euro - 30 Kilometer x 0,30 Euro x 12 Monate = 5.400 Euro
Da der pauschalen Nutzungswert für einen 50.000 Euro teuren Wagen bei 10.000 Euro pro Jahr liegt, ist die Kostendeckelung in diesem Fall günstiger als die 1 %-Regelung.
Vor- und Nachteile
Die Kostendeckelung hat folgende Vorteile:
- Sie kann zu einer geringeren Steuerlast führen, wenn die tatsächlichen Kosten für den Firmenwagen die pauschalen Nutzungswerte unterschreiten.
- Sie ist relativ einfach zu berechnen.
Die Kostendeckelung hat folgende Nachteile:
- Der Arbeitnehmer oder Selbstständige muss die tatsächlichen Kosten für den Firmenwagen nachweisen.
- Die Kostendeckelung kann nur für einen begrenzten Zeitraum angewendet werden.
Kostendeckelung und Entfernungspauschale
Die steuerliche Behandlung von betrieblichen Kraftfahrzeugen, die auch für private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb genutzt werden Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
Entfernungspauschale und Kostendeckelung
-
Entfernungspauschale: Unabhängig von den tatsächlichen Kosten ist für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb eine Entfernungspauschale als Betriebsausgabe abziehbar. Diese beträgt 0,30 EUR pro Kilometer für die ersten 20 Kilometer und 0,38 EUR ab dem 21. Kilometer.
-
Kostendeckelung: Der pauschale Nutzungswert und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben dürfen zusammen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für das Fahrzeug nicht übersteigen. Wenn dies der Fall ist, wird eine Kostendeckelung vorgenommen.
Beispiel zur Berechnung
- Bruttolistenpreis des Pkw: 35.600 EUR
- Gesamtkosten im Wirtschaftsjahr: 6.500 EUR
- Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb : 200 Tage, Entfernung 27 km
Berechnung:
-
Nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 6 EStG):
- Pauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb: 0,03% × 35.600 EUR × 27 km × 12 Monate = 3.460 EUR
- Entfernungspauschale: 200 Tage × 0,30 EUR × 27 km = 1.620 EUR
- Nicht abziehbarer Betrag: 1.840 EUR (3.460 EUR - 1.620 EUR)
-
Privatnutzungsanteil (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG):
- 1% × 35.600 EUR × 12 Monate = 4.272 EUR
Gesamtberechnung:
- Nicht abziehbare Betriebsausgaben + Privatnutzungsanteil = 6.112 EUR
- Tatsächliche Gesamtkosten = 6.500 EUR
- Gewinnmindernder Betrag: 388 EUR (6.500 EUR - 6.112 EUR)
Da die Summe aus pauschalem Nutzungswert und nicht abziehbaren Betriebsausgaben die tatsächlichen Gesamtkosten nicht übersteigt, liegt kein Fall der Kostendeckelung vor.
Kostendeckelung bei Entfernungspauschale
- Tatsächlich entstandene Aufwendungen: 6.500 EUR
- Zu gewährende Entfernungspauschale: 1.620 EUR
- Differenz (Höchstbetrag der pauschalen Wertansätze) : 4.880 EUR (6.500 EUR - 1.620 EUR)
Die Kostendeckelung wird angewendet, um sicherzustellen, dass dem Steuerpflichtigen mindestens die Entfernungspauschale als Betriebsausgabenabzug verbleibt. Es ist nicht zulässig, den Steuerpflichtigen auf die Fahrtenbuchmethode zu verweisen, um die Entfernungspauschale geltend zu machen.
Top 1%-Methode
Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer
Als Steuerberater möchte ich Ihnen eine verständliche Zusammenfassung der lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer geben. Dies basiert auf den Regelungen des § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG sowie R 8.1 Absatz 9 und 10 LStR.
Wichtigste Punkte:
-
1%-Regelung: Wenn ein Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug auch privat nutzen darf, wird der geldwerte Vorteil pauschal mit 1% des Listenpreises des Fahrzeugs pro Monat angesetzt.
-
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Zusätzlich wird für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein pauschaler Wert von 0,03% des Listenpreises pro Entfernungskilometer pro Monat angesetzt.
-
Kostendeckelung: Der pauschale Nutzungswert darf die tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs nicht übersteigen. Wenn dies nachgewiesen wird, ist der pauschale Nutzungswert auf die Höhe der Gesamtkosten begrenzt.
-
Fahrtenbuchmethode: Alternativ zur 1%-Regelung kann der geldwerte Vorteil auch durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch ermittelt werden. Hierbei werden die tatsächlichen privaten Fahrten aufgezeichnet und bewertet.
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Elektro- und Hybridfahrzeuge: Für Elektro- und Hybridfahrzeuge gelten besondere Regelungen. Der geldwerte Vorteil wird oft niedriger angesetzt, um die Nutzung dieser umweltfreundlicheren Fahrzeuge zu fördern.
-
Zuzahlungen des Arbeitnehmers: Wenn der Arbeitnehmer Zuzahlungen für die Nutzung des Fahrzeugs leistet, mindern diese den geldwerten Vorteil.
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Wechsel der Bewertungsmethode: Ein Wechsel zwischen der 1%-Regelung und der Fahrtenbuchmethode innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig.
-
Fahrergestellung: Wird ein Fahrer gestellt, ist dieser Vorteil zusätzlich zu bewerten.
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Familienheimfahrten: Bei Nutzung des Fahrzeugs für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gibt es spezielle Regelungen
zur Bewertung des geldwerten Vorteils.
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Leasingfahrzeuge: Auch bei Leasingfahrzeugen gelten diese Regelungen, sofern das Fahrzeug dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen wird.
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Stromkosten für Elektrofahrzeuge: Die Kosten für das Laden von Elektro- oder Hybridfahrzeugen können unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben pauschaliert werden.
Zusammenfassung:
Die lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer umfasst verschiedene Aspekte, wie die 1%-Regelung, Fahrtenbuchmethode, Behandlung von Elektro- und Hybridfahrzeugen, Zuzahlungen des Arbeitnehmers und spezielle Regelungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Es ist wichtig, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die relevanten Regelungen verstehen und korrekt anwenden, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Bei Unsicherheiten oder komplexen Situationen sollte professioneller Rat eingeholt werden.
Top 1%-Methode
Alternative: Die Fahrtenbuchmethode
Statt der 1%-Methode kann der geldwerte Vorteil auch über die Fahrtenbuchmethode ermittelt werden. Hier werden die tatsächlichen Kosten des Fahrzeugs nach dem Verhältnis von privaten und beruflichen Fahrten aufgeteilt.
Die Fahrtenbuchmethode lohnt sich insbesondere, wenn:
- der betriebliche Nutzungsanteil sehr hoch ist,
- der Dienstwagen tatsächlich selten privat genutzt wird,
- ein Fahrzeug mit hohem Listenpreis, aber hohem Rabattempfang genutzt wird,
- ein gebrauchtes oder stark rabattiertes Fahrzeug eingesetzt wird.
Nachteil: Deutlich höherer Dokumentationsaufwand und strenge Anforderungen an das Fahrtenbuch (vollständig, zeitnah, lückenlos).
Die Wahl der richtigen Besteuerungsmethode hängt von der individuellen Nutzung des Firmenwagens ab. Die 1-%-Regelung ist oft bei häufiger privater Nutzung vorteilhaft, während das Fahrtenbuch bei geringer privater Nutzung günstiger sein kann.
Firmenwagenrechner: Geldwerter Vorteil Fahrtenbuch + 1%-Methode
Empfehlung: Lassen Sie in Zweifelsfällen eine Günstigerprüfung durchführen oder vergleichen Sie beide Methoden mit Hilfe Ihres Steuerberaters.
Top 1%-Methode
1% Regelung vermeiden
Haben Sie sich schon mal gefragt, wie Sie die Besteuerung Ihre Firmenwagens vermeiden (legal umgehen) bzw. optimieren können? Es gibt mehrere Möglichkeiten, den geldwerten Vorteil zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden.
Wie Sie die 1%-Regelung bei einem Firmenwagen vermeiden und Steuern sparen finden Sie in diesem Video.
- Geringere Anschaffungskosten: Je niedriger der Bruttolistenpreis des Firmenwagens ist, desto niedriger ist auch der zu versteuernde geldwerte Vorteil. Es lohnt sich also, beim Kauf des Firmenwagens auf den Preis zu achten und gegebenenfalls auch einen Gebrauchtwagen zu wählen.
- Umweltfreundlichere Fahrzeuge wählen: Seit 2021 wird die Besteuerung von Firmenwagen auch anhand des CO2-Ausstoßes berechnet. Je umweltfreundlicher das Fahrzeug ist, desto niedriger ist die Steuerbelastung. Es lohnt sich also, ein umweltfreundliches Fahrzeug zu wählen. Hybrid- und Elektrofahrzeuge haben einen geringeren geldwerten Vorteil und auch das Führen eines Fahrtenbuches kann den geldwerten Vorteil mindern.
- Berufliche Nutzung maximieren: Wenn der Firmenwagen überwiegend beruflich genutzt wird, fällt die Steuerbelastung geringer aus. Es lohnt sich also, die berufliche Nutzung des Wagens zu maximieren und private Fahrten auf ein Minimum zu reduzieren.
- Pauschalierungsmöglichkeit mit 15 %, steuerlich tendenziell am günstigsten ermittelt wird
- Fahrtenbuch führen: Um den Anteil der beruflichen Fahrten nachzuweisen, kann es sinnvoll sein, ein Fahrtenbuch zu führen. Dadurch können die tatsächlichen beruflichen Fahrten dokumentiert und der private Anteil der Fahrten reduziert werden. Siehe auch Fahrtenbuch
- Ein schriftliches Verbot oder ein Verzicht auf die private Nutzung kann den geldwerten Vorteil vermeiden.
- Das Vorhandensein eines gleichwertigen Fahrzeugs im Privatvermögen, das in Status und Gebrauchswert mit dem Firmenfahrzeug vergleichbar ist, entkräftet die ansonsten vermutete Privatnutzung des Firmenfahrzeugs und es wird kein geldwerter Vorteil versteuert.
- Selbstbeteiligung vereinbaren: Wenn der Arbeitnehmer eine Selbstbeteiligung an den Kosten des Firmenwagens trägt, verringert sich der zu versteuernde geldwerte Vorteil entsprechend. Es lohnt sich also, mit dem Arbeitgeber eine Selbstbeteiligung zu vereinbaren.
- Dienstreisen mit dem Privatfahrzeug: Wenn der Arbeitnehmer für Dienstreisen sein eigenes Privatfahrzeug nutzt, können die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben werden. Dadurch verringert sich der zu versteuernde geldwerte Vorteil des Firmenwagens.
- Eine weitere Möglichkeit ist die Nutzung eines "Werkstattwagens", für den kein geldwerter Vorteil zu versteuern ist und für den auch nicht die 1%-Regelung gilt.
- Ein weiterer interessante Alternative ist, dass kein geldwerter Vorteil geltend gemacht werden kann, wenn das Fahrzeug nicht zum Betriebsvermögen gehört. Wenn Sie eine GmbH besitzen und das Fahrzeug im Privatvermögen hälten, können Sie die Kosten für die betriebliche Nutzung der GmbH in Rechnung stellen.
Es ist empfehlenswert, sich von einem Steuerberater beraten zu lassen, um individuelle Gestaltungsmöglichkeiten für die Besteuerung des Firmenwagens zu prüfen und zu nutzen. Siehe auch Steuerberatung online.
Top 1%-Methode
Aktuelles + weitere Infos
Ab 1.1.2024: Weniger Steuern auch für teure E-Autos
Das Wachstumschancengesetz sieht vor, dass ab 2024 auch teurere E-Autos bei der 1%-Regelung günstiger besteuert werden.
Vorherige Regelung
Bisher galt:
- Für reine Elektrofahrzeuge, die ab dem 1.1.2020 und vor dem 1.1.2031 angeschafft wurden, sind monatlich 0,25 % des Bruttolistenpreises zu versteuern, wenn der Bruttolistenpreis 60.000 € nicht übersteigt.
- Liegt der Bruttolistenpreis über 60.000 €, gilt die 0,5%-Regelung.
Neue Regelung
Ab dem 1.1.2024 soll es nun diese Erhöhung geben:
- Für reine Elektrofahrzeuge, die ab dem 1.1.2024 und vor dem 1.1.2031 angeschafft werden, sind monatlich 0,25 % des Bruttolistenpreises zu versteuern, wenn deren Bruttolistenpreis 80.000 € nicht übersteigt.
- Liegt der Bruttolistenpreis über 80.000 €, gilt die 0,5%-Regelung.
Vorteile
Die neue Regelung soll E-Autos auch für Unternehmen und Selbstständige attraktiver machen, die sich für ein höherpreisiges Modell entscheiden.
Beispiel
Sie kaufen im Januar 2024 einen Firmenwagen für 70.000 € Bruttolistenpreis. Dann sieht die Rechnung so aus:
- Wählen Sie einen Wagen mit Verbrennungsmotor, müssen danach monatlich 1%, also 700 €, für die Privatnutzung versteuert werden.
- Wählen Sie einen Wagen mit Elektroantrieb, müssen nur 0,25%, also 175 €, versteuert werden.
Die neue Regelung ist eine gute Nachricht für alle, die sich für ein E-Auto als Firmenwagen interessieren. Sie macht die Anschaffung eines höherpreisigen Modells attraktiver und führt zu einer deutlichen Steuerersparnis.
Anwendung der 1 %-Regelung bei „Handwerker-Kfz"
Der Leitsatz des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 18. Dezember 2008 (VI R 34/07) besagt, dass es im Einzelfall zu prüfen ist, ob bei einem zweisitzigen „Handwerkerfahrzeug“ von einer Privatnutzung durch den Steuerpflichtigen ausgegangen werden kann.
In dem Urteilsfall ging es um einen Handwerker, der einen zweisitzigen Mercedes Benz Vito als Betriebsfahrzeug nutzte. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Vito auch privat genutzt wurde und setzte für die Privatnutzung einen monatlichen Betrag von 1 % des Listenpreises des Fahrzeugs an.
Der Handwerker bestritt die Privatnutzung. Er führte aus, dass der Vito ein reines Handwerkerfahrzeug sei und für private Fahrten nicht geeignet sei.
Das Finanzgericht gab dem Handwerker Recht. Es führte aus, dass bei einem zweisitzigen Fahrzeug, das nicht mit betrieblichen Einrichtungen ausgestattet sei, von einer Privatnutzung nur dann ausgegangen werden könne, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestünden. Im Streitfall seien solche Anhaltspunkte nicht vorhanden.
Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Er hat ausgeführt, dass die 1 %-Regelung eine Schätzungsmethode sei, die nur dann angewendet werden könne, wenn keine genaueren Angaben zur Privatnutzung vorliegen. Bei einem zweisitzigen „Handwerkerfahrzeug“ seien jedoch konkrete Anhaltspunkte für eine Privatnutzung in der Regel nicht vorhanden.
Die beiden Umstände, die dem Handwerker zum Verhängnis wurden, sind nachvollziehbar. Zum einen ist es schwer glaubhaft zu machen, dass die Ladefläche eines Transporters dauerhaft mit Werkzeugen belegt ist. Zum anderen ist es wahrscheinlicher, dass ein Handwerker einen Firmenwagen auch privat nutzt, wenn er keinen privaten Pkw besitzt.
Der Leitsatz des Urteils ist wichtig für Handwerker, die ein zweisitziges Fahrzeug als Betriebsfahrzeug nutzen. Er bedeutet, dass sie in der Regel nicht mit einer Schätzung der Privatnutzung durch das Finanzamt rechnen müssen, wenn das Fahrzeug nicht mit betrieblichen Einrichtungen ausgestattet ist.
Die naheliegende Empfehlung, die Sie geben, ist sinnvoll. Handwerker, die einen Firmenwagen ausschließlich als Werkstattwagen nutzen, sollten die Ausstattung des Fahrzeugs mit Fotos und Videos dokumentieren, um so eine nahezu ausschließlich betriebliche Nutzung zu dokumentieren.
Tipp für Handwerker, die einen Firmenwagen nutzen: Führen Sie ein Fahrtenbuch. Das Fahrtenbuch ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber es erleichtert den Nachweis einer ausschließlich betrieblichen Nutzung.
Minderung des geldwerten Vorteils bei Dienstwagennutzung durch Parkplatzmieten
Das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20. April 2023 bietet eine interessante Perspektive für Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen nutzen und gleichzeitig für einen Parkplatz am Arbeitsplatz zahlen. Hier sind die wesentlichen Aspekte des Urteils zusammengefasst:
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Kern der Entscheidung: Das Gericht entschied, dass die von Arbeitnehmern gezahlte Miete für einen vom Arbeitgeber bereitgestellten Parkplatz den geldwerten Vorteil, der aus der Nutzung eines betrieblichen Pkw entsteht, mindern kann.
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Hintergrund der 1-%-Regelung: Normalerweise wird der geldwerte Vorteil eines Dienstwagens nach der 1-%-Regelung berechnet. Diese Regelung besagt, dass monatlich 1 % des Listenpreises des Fahrzeugs als geldwerter Vorteil versteuert werden muss.
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Position des Finanzamts: Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Parkplatzmieten nicht den geldwerten Vorteil des Dienstwagens reduzieren sollten.
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Urteil des Finanzgerichts: Das Gericht widersprach dieser Auffassung und entschied, dass die Parkplatzmiete bei der Berechnung des geldwerten Vorteils berücksichtigt und somit von diesem abgezogen werden kann.
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Noch nicht rechtskräftig: Wichtig zu beachten ist, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Das Finanzamt hat gegen diese Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Daher sollten entsprechende Fälle bis zur endgültigen Entscheidung offen gehalten werden.
Bedeutung für die Praxis:
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Für Arbeitnehmer: Sollte das Urteil rechtskräftig werden, könnten Arbeitnehmer, die für einen Parkplatz am Arbeitsplatz zahlen, eine Reduzierung des zu versteuernden geldwerten Vorteils aus der Dienstwagennutzung erfahren.
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Für Arbeitgeber und Steuerberater: Sie sollten diese Entwicklung im Auge behalten, da sie Auswirkungen auf die Lohnabrechnung und die steuerliche Behandlung von Dienstwagen und Parkplatzkosten haben könnte.
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Abwarten der endgültigen Entscheidung: Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, sollten betroffene Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber die endgültige Entscheidung des Bundesfinanzhofs abwarten, bevor sie Änderungen in der steuerlichen Behandlung vornehmen.
Dieses Urteil könnte weitreichende Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Dienstwagen und zugehörigen Parkplatzkosten haben und verdient daher besondere Aufmerksamkeit von allen Beteiligten.
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