Rechtsstand: 29.06.2026 Unternehmensverkauf · Steuern sparen · Betriebsveräußerung · Asset Deal · Share Deal · § 16 EStG · § 34 EStG

Unternehmensverkauf und Steuern: Verkauf steuerlich optimal gestalten

Ein Unternehmensverkauf ist steuerlich einer der wichtigsten Vorgänge im Unternehmerleben. Ob Sie einen Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil, eine freiberufliche Praxis oder GmbH-Anteile verkaufen: Schon die Wahl zwischen Asset Deal und Share Deal entscheidet über Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, Kaufpreisaufteilung und spätere Haftungsrisiken. Wer früh plant, kann Freibetrag, Tarifermäßigung, Kaufpreisstruktur, Übergabezeitpunkt und Vertragsklauseln gezielt nutzen.

Unternehmensverkauf 2026: Das Wichtigste auf einen Blick

Steuerliche Kernthemen beim Unternehmensverkauf
Thema Steuerliche Bedeutung Praxis-Hinweis
Asset Deal Verkauf einzelner Wirtschaftsgüter oder eines ganzen Betriebs. Beim Verkäufer werden stille Reserven aufgedeckt; beim Käufer entsteht regelmäßig Abschreibungspotenzial.
Share Deal Verkauf von Gesellschaftsanteilen, etwa GmbH-Anteilen. Für private GmbH-Gesellschafter gilt regelmäßig § 17 EStG, nicht § 16 EStG.
Betriebsveräußerung Begünstigung nach §§ 16, 34 EStG möglich. Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen müssen in einem einheitlichen Vorgang übertragen werden.
Freibetrag Bis 45.000 € nach § 16 Abs. 4 EStG. Nur einmal im Leben; nur bei Vollendung des 55. Lebensjahres oder dauernder Berufsunfähigkeit.
Tarifermäßigung Fünftelregelung oder ermäßigter Steuersatz nach § 34 EStG. Der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG ist ebenfalls nur einmal nutzbar.
Gewerbesteuer Je nach Rechtsform und Veräußerungsgegenstand unterschiedlich. Einzelunternehmen, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft und Mitunternehmeranteil getrennt prüfen.
Umsatzsteuer Geschäftsveräußerung im Ganzen ist nicht steuerbar. Voraussetzung: Übertragung eines fortführbaren Unternehmens oder Teilbetriebs auf einen Unternehmer.
Kaufvertrag Steuerklauseln entscheiden über Risiken. Umsatzsteuerklausel, Kaufpreisaufteilung, Steuerfreistellungen und Stichtagsbilanz sauber regeln.
Die Grafik zeigt die Prüfung von Asset Deal, Share Deal, §16 EStG, §17 EStG, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Kaufvertrag. Steuer-Check Unternehmensverkauf Deal-Struktur? Asset Deal oder Share Deal? Begünstigung? § 16, § 34, § 17 EStG Nebensteuern? USt, GewSt, GrESt Vertrag? Kaufpreis, Garantien, Haftung Merksatz: Der Kaufpreis ist wichtig – die Deal-Struktur entscheidet über die Steuer Freibetrag, Tarifermäßigung, Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer und Haftung vor Vertragsunterzeichnung prüfen
Achtung / häufigster Fehler: „Unternehmensverkauf“ ist kein einheitlicher Steuertatbestand. Der Verkauf eines Einzelunternehmens wird anders besteuert als der Verkauf von GmbH-Anteilen. Deshalb muss die Struktur vor der Kaufpreisverhandlung feststehen.

Asset Deal oder Share Deal: Welche Struktur spart Steuern?

Beim Asset Deal verkauft das Unternehmen einzelne Wirtschaftsgüter oder einen ganzen Betrieb. Beim Share Deal verkauft der Gesellschafter seine Anteile an einer Gesellschaft. Beide Modelle können wirtschaftlich zum gleichen Ergebnis führen, steuerlich aber völlig unterschiedlich wirken.

Asset Deal und Share Deal im Steuervergleich
Merkmal Asset Deal Share Deal
Verkäufer Unternehmer oder Gesellschaft verkauft Vermögensgegenstände. Gesellschafter verkauft Anteile.
Typische Steuer beim Verkäufer § 16 EStG bei begünstigter Betriebs-/Teilbetriebsveräußerung; sonst laufender Gewinn. § 17 EStG bei privaten GmbH-Anteilen ab 1-%-Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre.
Käufersicht Kaufpreis wird auf Wirtschaftsgüter verteilt; Abschreibungspotenzial möglich. Keine direkte Aufstockung der Wirtschaftsgüter in der Zielgesellschaft.
Umsatzsteuer Geschäftsveräußerung im Ganzen möglich. Anteilsverkauf regelmäßig umsatzsteuerfrei beziehungsweise nicht mit laufender Umsatzsteuerlogik vergleichbar.
Grunderwerbsteuer Bei Betriebsgrundstücken regelmäßig zu prüfen. Bei grundbesitzenden Gesellschaften können Share-Deal-Regeln greifen.
Haftung Käufer kann Risiken selektiver übernehmen. Käufer übernimmt Gesellschaft mit Vergangenheit, Verträgen und Steuerhistorie.
Steuer-Tipp: Käufer bevorzugen häufig den Asset Deal wegen Abschreibungspotenzial und geringerer Altlasten. Verkäufer bevorzugen häufig den Share Deal, wenn dadurch die Steuerlast niedriger oder die Transaktion einfacher wird. Der steuerlich beste Weg hängt daher immer von beiden Seiten ab.

Wann ist der Unternehmensverkauf nach § 16 EStG steuerbegünstigt?

Eine begünstigte Betriebsveräußerung liegt vor, wenn ein ganzer Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil entgeltlich übertragen wird und der Erwerber den Betrieb als geschäftlichen Organismus fortführen kann. Dafür müssen grundsätzlich alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden.

Voraussetzungen einer begünstigten Betriebsveräußerung
Voraussetzung Bedeutung Risiko
Einheitlicher Vorgang Die Übertragung muss wirtschaftlich zusammengehören. Aufgespaltene Einzelverkäufe können laufenden Gewinn auslösen.
Wesentliche Betriebsgrundlagen Wirtschaftsgüter, die für die Fortführung funktional oder wegen stiller Reserven wesentlich sind. Zurückbehaltene Grundstücke, Marken, Kundenlisten oder Maschinen gefährden die Begünstigung.
Fortführbarer Betrieb Der Erwerber muss den Betrieb grundsätzlich weiterführen können. Eine bloße Sammlung einzelner Wirtschaftsgüter genügt nicht.
Ende der bisherigen Tätigkeit Der Verkäufer muss die mit dem veräußerten Betrieb verbundene Tätigkeit einstellen. Fortführung in ähnlicher Form kann die Tarifbegünstigung gefährden.
Entgeltlichkeit Verkauf gegen Kaufpreis, Rente, Raten oder andere Gegenleistung. Schenkungen und Erbfälle folgen anderen Regeln.
Achtung: Die Zurückbehaltung eines Betriebsgrundstücks kann steuerlich unschädlich, gefährlich oder sogar gestaltbar sein. Entscheidend ist, ob das Grundstück eine wesentliche Betriebsgrundlage ist und ob es entnommen, verpachtet oder anderweitig übertragen wird.

Veräußerungsgewinn berechnen

Der Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 2 EStG ergibt sich aus dem Veräußerungspreis abzüglich Veräußerungskosten und abzüglich des steuerlichen Buchwerts des Betriebsvermögens. Werden Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen übernommen, ist ihr gemeiner Wert einzubeziehen.

Formel:
Veräußerungspreis
− Veräußerungskosten
− Buchwert des Betriebsvermögens
+ gemeiner Wert überführter Wirtschaftsgüter
= steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn
Beispiel Veräußerungsgewinn
Position Betrag Hinweis
Kaufpreis 650.000 € Veräußerungspreis laut Vertrag.
Veräußerungskosten − 30.000 € Steuerberatung, Rechtsberatung, M&A-Beratung, Notar.
Buchwert Betriebsvermögen − 220.000 € Steuerbilanz zum Übertragungsstichtag.
Entnommenes Fahrzeug + 25.000 € Gemeiner Wert bei Überführung ins Privatvermögen.
Veräußerungsgewinn 425.000 € Ausgangspunkt für § 16 Abs. 4 und § 34 EStG.
Praxis-Tipp: Erstellen Sie vor dem Verkauf eine steuerliche Stichtagsbilanz. Wer bisher eine Einnahmenüberschussrechnung nutzt, muss die Übergangsgewinnermittlung rechtzeitig vorbereiten.

Freibetrag beim Unternehmensverkauf nach § 16 Abs. 4 EStG

Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beträgt bis zu 45.000 €. Er steht nur natürlichen Personen zu, die im Zeitpunkt der Veräußerung das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig im sozialversicherungsrechtlichen Sinn sind. Der Freibetrag wird nur auf Antrag und nur einmal im Leben gewährt.

Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG
Veräußerungsgewinn Freibetrag Ergebnis
Bis 136.000 € 45.000 € Volle Entlastung möglich.
150.000 € 31.000 € 45.000 € − 14.000 € Abschmelzung.
181.000 € oder mehr 0 € Freibetrag vollständig verbraucht.
Achtung: Der Freibetrag ist eine einmalige Ressource. Bei mehreren Betrieben, Praxisanteilen oder Mitunternehmeranteilen sollte geplant werden, bei welchem Verkauf der Freibetrag den größten Nutzen bringt.

Fünftelregelung und ermäßigter Steuersatz nach § 34 EStG

Veräußerungsgewinne können außerordentliche Einkünfte sein. Dadurch kommt eine Tarifermäßigung nach § 34 EStG in Betracht. Praktisch sind zwei Varianten wichtig: die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG und der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG.

Tarifermäßigungen beim Unternehmensverkauf
Begünstigung Voraussetzung Praxis-Hinweis
Fünftelregelung Außerordentliche Einkünfte, insbesondere begünstigter Veräußerungsgewinn. Kann Progressionswirkung mildern; nicht an Alter 55 gebunden.
Ermäßigter Steuersatz Vollendung des 55. Lebensjahres oder dauernde Berufsunfähigkeit. 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 %.
Höchstbetrag § 34 Abs. 3 EStG nur für begünstigte Gewinne bis 5 Mio. €. Darüber hinaus reguläre Besteuerung prüfen.
Einmaligkeit Ermäßigter Steuersatz nur einmal im Leben. Strategisch mit § 16-Freibetrag abstimmen.
Steuer-Tipp: Rechnen Sie vor Vertragsunterzeichnung mehrere Szenarien: Verkauf in diesem Jahr, Verkauf im Folgejahr, Ratenmodell, Rentenmodell, Earn-out und Kombination mit laufenden Einkünften. Die Progression kann den optimalen Zeitpunkt verschieben.

GmbH verkaufen: Warum § 17 EStG anders funktioniert

Beim Verkauf privater GmbH-Anteile gilt regelmäßig nicht § 16 EStG, sondern § 17 EStG, wenn der Verkäufer innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Der Freibetrag und die Tarifermäßigung nach § 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 EStG gelten hier nicht automatisch.

GmbH-Anteilsverkauf nach § 17 EStG
Thema Regel Praxis-Hinweis
Beteiligungsschwelle Mindestens 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre. Auch mittelbare Beteiligungen prüfen.
Freibetrag Bis 9.060 €, anteilig nach verkauftem Anteil. Schmilzt ab, wenn der Gewinn die Grenze von 36.100 € übersteigt.
Teileinkünfteverfahren Regelmäßig 60 % steuerpflichtig, 40 % steuerfrei. Veräußerungskosten ebenfalls nur anteilig abziehbar.
Gewerbesteuer Privater Anteilsverkauf grundsätzlich keine Gewerbesteuer beim Verkäufer. Anders bei Anteilen im Betriebsvermögen oder Verkauf durch Kapitalgesellschaft.
Käufersicht Keine Aufdeckung stiller Reserven in der GmbH. Deshalb fordert der Käufer häufig niedrigeren Kaufpreis als beim Asset Deal.
Achtung: Viele Unternehmer sprechen vom „Verkauf der Firma“, meinen aber steuerlich den Verkauf von GmbH-Anteilen. Das ist für Freibetrag, Tarifermäßigung, Kaufpreis und Käuferabschreibungen entscheidend.

Gewerbesteuer beim Unternehmensverkauf

Die Gewerbesteuer beim Unternehmensverkauf hängt stark von Rechtsform und Veräußerungsgegenstand ab. Bei Einzelunternehmen und unmittelbar beteiligten natürlichen Personen an Personengesellschaften kann der echte Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn gewerbesteuerlich anders behandelt werden als laufender Gewinn. Bei Kapitalgesellschaften bleibt die Gewerbesteuer dagegen häufig ein zentrales Thema.

Gewerbesteuerliche Einordnung
Struktur Gewerbesteuer-Risiko Praxis-Hinweis
Einzelunternehmen verkauft ganzen Betrieb Regelmäßig günstiger als laufender Gewinn. Echte Betriebsveräußerung sauber dokumentieren.
Personengesellschaft verkauft Betrieb § 7 GewStG und Gesellschafterstruktur prüfen. Natürliche Personen, Kapitalgesellschaften und doppelstöckige Strukturen unterscheiden.
GmbH verkauft Betrieb Gewerbesteuer regelmäßig relevant. Asset Deal durch GmbH führt bei der GmbH zu steuerpflichtigem Gewinn.
Privater GmbH-Gesellschafter verkauft Anteile Grundsätzlich keine Gewerbesteuer beim privaten Verkäufer. § 17 EStG und Teileinkünfteverfahren prüfen.

Umsatzsteuer: Geschäftsveräußerung im Ganzen richtig absichern

Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung gesondert geführter Betrieb im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen übertragen, liegt umsatzsteuerlich häufig eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor. Diese ist nicht steuerbar. Es wird also keine Umsatzsteuer berechnet.

Umsatzsteuer beim Unternehmensverkauf
Prüfpunkt Warum wichtig? Vertragsklausel
Fortführbares Unternehmen Der Erwerber muss die Tätigkeit grundsätzlich fortsetzen können. Übertragungsumfang und Fortführungsabsicht dokumentieren.
Erwerber ist Unternehmer § 1 Abs. 1a UStG verlangt Erwerb für das Unternehmen. Unternehmereigenschaft zusichern lassen.
Miet-, Pacht- und Kundenverträge Können wesentliche Grundlagen der Fortführung sein. Überleitung oder Zustimmung Dritter regeln.
Umsatzsteuerklausel Schutz, falls Finanzamt die Geschäftsveräußerung ablehnt. Brutto-/Netto-Klausel und Nachbelastung klar regeln.
Vorsteuerberichtigung Der Erwerber tritt umsatzsteuerlich in die Position des Veräußerers ein. § 15a-UStG-Risiken offenlegen.
Achtung: Schreiben Sie nicht „umsatzsteuerfrei“, wenn eine Geschäftsveräußerung im Ganzen gemeint ist. Richtiger ist: „nicht steuerbar nach § 1 Abs. 1a UStG“.

Grunderwerbsteuer bei Betriebsgrundstücken

Gehören Grundstücke zum Unternehmen, muss die Grunderwerbsteuer früh geprüft werden. Beim Asset Deal löst der Grundstücksverkauf regelmäßig Grunderwerbsteuer aus. Bei Share Deals mit grundbesitzenden Gesellschaften sind die besonderen Grunderwerbsteuerregeln für Anteilsübertragungen zu prüfen.

Grunderwerbsteuer beim Unternehmensverkauf
Fall Risiko Praxis-Hinweis
Betriebsgrundstück im Asset Deal Grunderwerbsteuer auf Grundstücksgegenleistung. Kaufpreisaufteilung muss wirtschaftlich belastbar sein.
Grundbesitzende GmbH Share-Deal-Regeln können greifen. Beteiligungsquoten und Zehnjahresfristen prüfen.
Konzerninterne Umstrukturierung Steuervergünstigung möglich, aber formal streng. § 6a GrEStG und Vor-/Nachbehaltensfristen prüfen.

Leibrente, Raten und Earn-out beim Unternehmensverkauf

Wird der Kaufpreis nicht sofort vollständig gezahlt, entstehen besondere Steuerfragen. Bei Veräußerung gegen bestimmte wiederkehrende Bezüge, insbesondere Leibrenten, kann der Verkäufer zwischen Sofortbesteuerung und Zuflussbesteuerung wählen. Bei Earn-out-Klauseln ist zu prüfen, ob spätere Kaufpreisbestandteile rückwirkend den Veräußerungsgewinn ändern oder laufend zu versteuern sind.

Kaufpreisstruktur und Steuerfolgen
Kaufpreisform Steuerliche Wirkung Praxis-Hinweis
Sofortkaufpreis Veräußerungsgewinn im Übertragungsjahr. Liquidität für Steuerzahlung sichern.
Leibrente Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung möglich. Barwert, Ertragsanteil und Versorgungsgedanke berechnen.
Langfristige Raten Einzelfall; Versorgungscharakter kann relevant sein. Zinsanteil und Tilgungsanteil trennen.
Earn-out Abhängig von Bedingung und Vertragsgestaltung. Steuerklausel für nachträgliche Kaufpreisanpassung aufnehmen.
Verkäuferdarlehen Zinsen regelmäßig separat steuerpflichtig. Fremdübliche Verzinsung und Sicherheiten vereinbaren.
Steuer-Tipp: Ein gestreckter Kaufpreis spart nicht automatisch Steuern. Er kann Liquidität sichern, aber auch Tarifbegünstigungen gefährden oder Zinsanteile auslösen.

Tax Due Diligence und Kaufvertrag: Worauf Verkäufer achten sollten

Ein guter Kaufpreis ist nur dann gut, wenn die steuerlichen Garantien, Freistellungen und Nachhaftungsrisiken beherrschbar bleiben. Käufer prüfen in der Tax Due Diligence insbesondere Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Sozialversicherung, Verrechnungspreise, Betriebsprüfungsrisiken, offene Steuerjahre, Rückstellungen und steuerliche Verlustvorträge.

Steuerliche Kaufvertragsklauseln
Klausel Zweck Verkäufer-Hinweis
Kaufpreisaufteilung Zuordnung auf Wirtschaftsgüter, Firmenwert, Grundstücke und Vorräte. Steuerlich belastbar dokumentieren.
Umsatzsteuerklausel Schutz bei falscher Einordnung als Geschäftsveräußerung im Ganzen. Nachbelastung und Vorsteuerkorrektur regeln.
Steuerfreistellung Verkäufer haftet für Steuern aus Zeiträumen vor Closing. Zeitraum, Höchstbetrag und Verfahren begrenzen.
Betriebsprüfungsklausel Mitwirkung und Informationsrechte nach Closing. Vertretung in Altjahren sichern.
Earn-out-Klausel Variable Kaufpreisbestandteile. Steuerliche Qualifikation vorab festlegen.

Häufige Steuerfallen beim Unternehmensverkauf

Typische Fehler und bessere Lösung
Fehler Folge Besser so
Verkauf als „Firma“ bezeichnet, ohne Asset/Share Deal zu klären. Falsche Steuerplanung. Rechts- und Steuerstruktur vor Verhandlung festlegen.
Wesentliche Betriebsgrundlagen zurückbehalten. §§ 16, 34 EStG können gefährdet sein. Grundstücke, Marken, Kundenstamm und Maschinen gesondert prüfen.
Freibetrag vorschnell beantragt. Einmalige Vergünstigung möglicherweise ungünstig verbraucht. Alle künftigen Verkäufe und Altersplanung einbeziehen.
GmbH-Verkauf wie Betriebsverkauf behandelt. Falsche Anwendung von § 16 statt § 17 EStG. Share Deal steuerlich separat rechnen.
Umsatzsteuerklausel fehlt. Nachbelastung oder Streit bei Geschäftsveräußerung im Ganzen. Kaufvertrag mit klarer Steuerklausel versehen.
Earn-out steuerlich nicht modelliert. Unklare Versteuerung späterer Zahlungen. Kaufpreisformel und Steuerfolgen vorab abstimmen.
Achtung: Steuerliche Gestaltung nach Unterzeichnung des Letter of Intent ist oft zu spät. Die wesentlichen Steuerweichen werden vor dem ersten verbindlichen Angebot gestellt.

Checkliste: Unternehmensverkauf steuerlich vorbereiten

  1. Verkaufsgegenstand klären: Betrieb, Teilbetrieb, Wirtschaftsgüter, Mitunternehmeranteil oder GmbH-Anteile?
  2. Asset Deal und Share Deal mit Steuerbelastung für Verkäufer und Käufer vergleichen.
  3. Wesentliche Betriebsgrundlagen identifizieren: Grundstücke, Marken, Kundenstamm, Maschinen, Lizenzen.
  4. Stichtagsbilanz und Übergangsgewinn vorbereiten.
  5. Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 2 EStG berechnen.
  6. Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG prüfen und strategisch einsetzen.
  7. Fünftelregelung und ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG vergleichen.
  8. Bei GmbH-Anteilen § 17 EStG und Teileinkünfteverfahren gesondert rechnen.
  9. Gewerbesteuer nach Rechtsform und Struktur prüfen.
  10. Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG absichern.
  11. Grunderwerbsteuer bei Betriebsgrundstücken oder grundbesitzenden Gesellschaften prüfen.
  12. Kaufpreisaufteilung steuerlich dokumentieren.
  13. Leibrente, Raten, Verkäuferdarlehen und Earn-out vorab modellieren.
  14. Steuerfreistellungen, Umsatzsteuerklausel und Betriebsprüfungsklausel im Kaufvertrag regeln.
  15. Liquidität für Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Beraterkosten planen.

Unternehmensverkauf steuerlich planen?

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Video: Steuern beim Unternehmensverkauf

FAQ: Unternehmensverkauf und Steuern

Wie wird ein Unternehmensverkauf besteuert?

Das hängt von der Struktur ab. Beim Verkauf eines Betriebs oder Teilbetriebs gilt häufig § 16 EStG. Beim Verkauf privater GmbH-Anteile gilt regelmäßig § 17 EStG.

Was ist der Unterschied zwischen Asset Deal und Share Deal?

Beim Asset Deal werden Wirtschaftsgüter oder ein Betrieb verkauft. Beim Share Deal verkauft der Gesellschafter seine Anteile an einer Gesellschaft. Steuerlich sind beide Modelle unterschiedlich.

Wie berechne ich den Veräußerungsgewinn?

Der Veräußerungsgewinn ist der Veräußerungspreis abzüglich Veräußerungskosten und Buchwert des Betriebsvermögens, zuzüglich gemeiner Werte übernommener Wirtschaftsgüter.

Wie hoch ist der Freibetrag beim Unternehmensverkauf?

Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beträgt bis zu 45.000 €. Er schmilzt ab einem Gewinn über 136.000 € ab und entfällt ab 181.000 €.

Ab wann gibt es den Freibetrag nach § 16 EStG?

Der Verkäufer muss das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig sein. Der Freibetrag kann nur einmal im Leben genutzt werden.

Fällt beim Unternehmensverkauf Umsatzsteuer an?

Bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG fällt keine Umsatzsteuer an, weil der Vorgang nicht steuerbar ist.

Ist der Unternehmensverkauf gewerbesteuerpflichtig?

Das hängt von Rechtsform und Struktur ab. Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und GmbH-Anteilsverkäufe müssen getrennt geprüft werden.

Kann ich den Kaufpreis in Raten erhalten?

Ja. Raten, Leibrenten, Verkäuferdarlehen oder Earn-outs sind möglich. Sie müssen aber steuerlich vorab berechnet werden, weil Tarifermäßigungen und Zuflussbesteuerung betroffen sein können.

Quellenverzeichnis

  1. § 16 EStG – Veräußerung des Betriebs, Veräußerungsgewinn, Betriebsaufgabe, Freibetrag; Rechtsstand: 29.06.2026.
  2. § 34 EStG – Außerordentliche Einkünfte, Fünftelregelung und ermäßigter Steuersatz; Rechtsstand: 29.06.2026.
  3. § 17 EStG – Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei Beteiligung ab 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre; Rechtsstand: 29.06.2026.
  4. § 3 Nr. 40 EStG und § 3c Abs. 2 EStG – Teileinkünfteverfahren und anteiliger Betriebsausgaben-/Veräußerungskostenabzug; Rechtsstand: 29.06.2026.
  5. § 18 Abs. 3 EStG – Veräußerung freiberuflicher Praxen und Anwendung von § 16 Abs. 4 sowie § 34 EStG; Rechtsstand: 29.06.2026.
  6. § 1 Abs. 1a UStG – Geschäftsveräußerung im Ganzen; Rechtsstand: 29.06.2026.
  7. § 15a UStG – Vorsteuerberichtigung; Bedeutung bei Geschäftsveräußerung im Ganzen; Rechtsstand: 29.06.2026.
  8. § 7 GewStG – Gewerbeertrag und Behandlung bestimmter Veräußerungs- und Aufgabegewinne; Rechtsstand: 29.06.2026.
  9. GrEStG, insbesondere § 1, § 6a und § 11 – Grundstückserwerbe, Konzernklausel und gesetzlicher Steuersatz; landesrechtliche Steuersätze gesondert prüfen.
  10. § 6b EStG und § 6c EStG – Übertragung stiller Reserven bei bestimmten Anlagegütern; Rechtsstand: 29.06.2026.
  11. § 34a EStG – Begünstigung nicht entnommener Gewinne und mögliche Nachversteuerungsrisiken; Rechtsstand: 29.06.2026.
  12. EStR R 16.11 / EStH – Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge, Leibrenten und Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung.
  13. BFH, Urteil vom 29.06.2022, X R 6/20 – Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung bei bestimmten wiederkehrenden Bezügen.
  14. BMF-Schreiben und EStH zu § 16 EStG – wesentliche Betriebsgrundlagen, Betriebsveräußerung, Teilbetriebsveräußerung und Betriebsaufgabe.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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