Rechtsstand: 28.06.2026 Umsatzsteuer · EU-Binnenmarkt · B2B · USt-IdNr. · ELSTER · BOP

Zusammenfassende Meldung: ZM-Pflicht, Frist und Abgabe im EU-B2B-Handel

Die Zusammenfassende Meldung, kurz ZM, ist eine zentrale Umsatzsteuerpflicht im EU-Binnenmarkt. Unternehmen melden darin bestimmte innergemeinschaftliche Lieferungen, Dreiecksgeschäfte, B2B-Dienstleistungen mit Reverse-Charge und bestimmte Konsignationslagerfälle an das Bundeszentralamt für Steuern. Wer die ZM zu spät, falsch oder gar nicht abgibt, riskiert Rückfragen, Verspätungszuschläge, Bußgelder und im schlimmsten Fall Probleme bei der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen.

Was ist die Zusammenfassende Meldung?

Die Zusammenfassende Meldung ist keine Umsatzsteuer-Voranmeldung und keine Umsatzsteuererklärung. Sie ist eine eigenständige Kontrollmeldung an das Bundeszentralamt für Steuern. Sie dient dem Abgleich von grenzüberschreitenden B2B-Umsätzen innerhalb der Europäischen Union.

Einfach erklärt: Wenn Sie als deutscher Unternehmer bestimmte steuerfreie EU-Lieferungen oder Reverse-Charge-Leistungen an Unternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten ausführen, meldet die ZM die ausländische USt-IdNr., die Bemessungsgrundlage und die Art des Umsatzes.
Die Grafik zeigt den Prozess von EU-B2B-Umsätzen über USt-IdNr.-Prüfung und Buchhaltung bis zur elektronischen ZM-Abgabe beim BZSt. ZM-Prozess im EU-B2B-Handel EU-Umsatz Lieferung, Leistung, Dreiecksgeschäft USt-IdNr. prüfen und dokumentieren Buchhaltung Umsatzart und Bemessungsgrundlage ZM elektronisch an das BZSt Frist: regelmäßig bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums Dauerfristverlängerung der USt-Voranmeldung gilt nicht für die ZM

Wer muss eine Zusammenfassende Meldung abgeben?

Zur Abgabe verpflichtet sind Unternehmer, die meldepflichtige Umsätze im EU-Binnenmarkt ausführen. Die ZM wird unter der deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer abgegeben.

ZM-Abgabepflicht nach Unternehmertyp
Unternehmen / Fall ZM-Pflicht? Hinweis
Regelbesteuerter Unternehmer Ja, bei meldepflichtigen EU-Umsätzen Gilt für Warenlieferungen, bestimmte Dienstleistungen und Dreiecksgeschäfte.
Organgesellschaft Ja, eigene ZM möglich bzw. erforderlich Organgesellschaften benötigen dafür eine eigene USt-IdNr.; die Umsätze werden umsatzsteuerlich dem Organträger zugerechnet.
Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG Nein, soweit § 19 Abs. 1 UStG angewendet wird § 18a Abs. 1 bis 3 UStG gelten nicht für diese Kleinunternehmer.
Pauschalierende Land- und Forstwirte Ja, bei meldepflichtigen EU-Umsätzen Insbesondere bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, Dreiecksgeschäften oder sonstigen Leistungen.
Nur EU-Warenbezug aus dem Ausland Nein Innergemeinschaftliche Erwerbe werden nicht in der deutschen ZM gemeldet.
Steuer-Tipp: Prüfen Sie die USt-IdNr. Ihres EU-Kunden bereits vor Rechnungsstellung. Dokumentieren Sie die qualifizierte Bestätigungsabfrage, damit Sie die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung besser absichern.

Welche Umsätze gehören in die ZM?

In die ZM gehören nicht alle EU-Umsätze, sondern nur bestimmte Ausgangsumsätze. Entscheidend ist, ob das Umsatzsteuergesetz für den jeweiligen Umsatz eine Meldepflicht vorsieht.

Meldepflichtige Umsätze in der Zusammenfassenden Meldung
Umsatzart Typisches Beispiel Meldehinweis
Innergemeinschaftliche Warenlieferung Deutscher Händler liefert Ware an einen Unternehmer in Frankreich. Meldung mit USt-IdNr. des Erwerbers und Bemessungsgrundlage.
Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft Drei Unternehmer in drei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten handeln über denselben Gegenstand. Besonderer Meldecode / Umsatzart beachten.
Sonstige Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG Deutscher Berater erbringt eine B2B-Leistung an ein Unternehmen in Österreich. Nur wenn der Leistungsempfänger im anderen EU-Staat die Steuer schuldet.
Konsignationslager nach § 6b UStG Ware wird in ein EU-Konsignationslager verbracht, Erwerber steht bereits fest. Separate Angaben zur Konsignationslagerregelung erforderlich.
Achtung / häufiger Fehler: Eingangsleistungen oder Warenbezüge aus anderen EU-Mitgliedstaaten gehören nicht in die ZM. Diese Umsätze werden grundsätzlich in der Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuererklärung behandelt.

Fristen und Meldezeiträume: Wann ist die ZM abzugeben?

Die ZM ist elektronisch bis zum 25. Tag nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraums an das BZSt zu übermitteln. Eine Dauerfristverlängerung wie bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung gilt für die ZM nicht.

ZM-Meldezeiträume
Meldezeitraum Wann? Beispiel
Kalendermonat Regelfall für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Dreiecksgeschäfte ZM für April bis 25. Mai.
Kalendervierteljahr Bei Warenlieferungen/Dreiecksgeschäften möglich, wenn die maßgebliche 50.000-€-Grenze nicht überschritten wird ZM für Q1 bis 25. April.
Kalendervierteljahr für sonstige Leistungen Grundsatz für meldepflichtige B2B-Dienstleistungen nach § 3a Abs. 2 UStG Beratungsleistung Januar bis März: ZM bis 25. April.
Jahr Nur in engen Ausnahmefällen nach § 18a Abs. 9 UStG Nur bei kleinen Meldevolumina und weiteren Voraussetzungen.

50.000-€-Grenze bei Warenlieferungen und Dreiecksgeschäften

Bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Lieferungen im Rahmen von Dreiecksgeschäften ist eine vierteljährliche Meldung nur möglich, wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen weder im laufenden Kalendervierteljahr noch in einem der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre mehr als 50.000 € beträgt. Wird die Grenze im laufenden Quartal überschritten, ist auf monatliche Abgabe umzustellen.

Beispiel: Ein Unternehmer gibt die ZM bislang vierteljährlich ab. Im Mai überschreiten seine innergemeinschaftlichen Warenlieferungen seit Quartalsbeginn 50.000 €. Er muss bis zum 25. Juni eine ZM für April und Mai abgeben. Ab Juni ist die ZM monatlich zu übermitteln.

Wann ist eine jährliche Zusammenfassende Meldung möglich?

Eine jährliche ZM ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Diese Option ist für viele aktiv international tätige Unternehmen praktisch nicht relevant, sollte aber bei sehr kleinen EU-Umsätzen geprüft werden.

  • Der Unternehmer ist von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Vorauszahlungen befreit.
  • Die Summe der Lieferungen und sonstigen Leistungen hat im Vorjahr 200.000 € nicht überschritten und wird voraussichtlich auch im laufenden Jahr nicht überschreiten.
  • Die Summe der innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und meldepflichtigen sonstigen Leistungen hat im Vorjahr 15.000 € nicht überschritten und wird voraussichtlich auch im laufenden Jahr nicht überschreiten.
  • Es handelt sich nicht um innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer mit USt-IdNr.
Achtung: Die Jahresmeldung ist die Ausnahme. Prüfen Sie sorgfältig, ob wirklich alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Elektronische Abgabe über ELSTER, BOP und ELMA5

Die ZM wird elektronisch übermittelt. Für normale Fälle stehen ELSTER und das BZStOnline-Portal zur Verfügung. Bei sehr vielen Meldezeilen kommt die Massendatenschnittstelle ELMA5 in Betracht.

ELSTER, BOP und ELMA5 im Vergleich
Verfahren Geeignet für Besonderheit
ELSTER Einzelne oder kleinere ZM Direktes Online-Formular; vorhandenes ELSTER-Konto nutzbar.
BOP Unternehmen mit BZStOnline-Nutzung Zusätzliche Anmeldung zum Fachbereich ZM erforderlich.
CSV-Import Bis 1.500 Meldezeilen im Online-Formular Daten können aus Buchhaltungs- oder ERP-Systemen vorbereitet werden.
ELMA5 Massendaten, insbesondere mehr als 1.500 Meldezeilen Nur im BOP-Umfeld; technische Freischaltung und Datensatzformat beachten.
Konsignationslagerformular Angaben nach § 6b UStG Nicht über das normale ELSTER-/BOP-ZM-Formular, sondern über das spezielle Verfahren.

Welche Daten müssen in der ZM gemeldet werden?

Für jeden meldepflichtigen Umsatz müssen die Daten so erfasst sein, dass sie mit den Angaben in Buchhaltung, Rechnung, Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuer-Jahreserklärung zusammenpassen.

  • deutsche USt-IdNr. des meldenden Unternehmers,
  • ausländische USt-IdNr. des Erwerbers oder Leistungsempfängers,
  • Bemessungsgrundlage je USt-IdNr. und Umsatzart,
  • Kennzeichen für die Art des Umsatzes, etwa innergemeinschaftliche Lieferung, sonstige Leistung oder Dreiecksgeschäft,
  • Meldezeitraum, in dem der Umsatz auszuführen bzw. zu melden ist,
  • bei Konsignationslagerfällen zusätzliche Angaben nach dem Sonderverfahren.
Steuer-Tipp: Richten Sie in der Buchhaltung eigene Konten oder Steuerschlüssel für innergemeinschaftliche Lieferungen, EU-Reverse-Charge-Leistungen und Dreiecksgeschäfte ein. So lassen sich ZM, Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuer-Jahreserklärung leichter abstimmen.

Berichtigung einer Zusammenfassenden Meldung

Erkennt ein Unternehmer nachträglich, dass eine abgegebene ZM unrichtig oder unvollständig ist, muss die ursprüngliche ZM innerhalb eines Monats berichtigt werden.

Typische ZM-Berichtigungsfälle
Fehler Berichtigung Praxis-Hinweis
Umsatz fehlt Umsatz in der Berichtigungs-ZM nachmelden Meldezeitraum des Umsatzes prüfen.
Falsche USt-IdNr. Falsche Meldezeile stornieren und mit richtiger USt-IdNr. neu melden Bestätigungsabfrage dokumentieren.
Falsche Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage korrigieren Abgleich mit Rechnungsberichtigung und Umsatzsteuer-Voranmeldung.
Falsche Umsatzart Ursprüngliche Umsatzart stornieren und richtige Umsatzart melden Besonders bei Dreiecksgeschäften und Reverse-Charge-Leistungen wichtig.
Falscher Meldezeitraum Falsche Meldung korrigieren und im richtigen Zeitraum neu melden Für jeden Meldezeitraum ist eine gesonderte Berichtigung erforderlich.

Konsignationslagerregelung nach § 6b UStG

Bei der Konsignationslagerregelung werden Gegenstände in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert oder versendet, wobei der spätere Erwerber bereits bei Beginn des Transports feststeht. Dafür sind besondere Angaben zu machen.

Achtung: Angaben zu Konsignationslagerfällen werden nicht über das normale ZM-Onlineformular in ELSTER oder BOP übermittelt. Dafür ist das besondere Konsignationslager-Verfahren zu verwenden.

Praxisrelevante Prüfpunkte

  • Ist der Erwerber bereits bei Beginn der Beförderung oder Versendung bekannt?
  • Liegt eine gültige USt-IdNr. des Erwerbers vor?
  • Wird die 12-Monatsfrist für die spätere Lieferung überwacht?
  • Werden Rücklieferung, Austausch des Erwerbers oder Wegfall der Voraussetzungen rechtzeitig gemeldet?
  • Sind Buchhaltung, Warenwirtschaft und ZM-Prozess miteinander abgestimmt?

Brexit und Nordirland: Was gilt für die ZM?

Seit dem 1. Januar 2021 gilt das Vereinigte Königreich grundsätzlich als Drittlandsgebiet. Für Nordirland gelten im Warenverkehr besondere umsatzsteuerliche Regelungen. Deshalb können Warenlieferungen mit nordirischer USt-IdNr. weiterhin ZM-relevant sein. Für Dienstleistungen gelten diese Nordirland-Sonderregeln grundsätzlich nicht in gleicher Weise.

Praxis-Tipp: Prüfen Sie bei Kunden mit „XI“-USt-IdNr. sorgfältig, ob es um Warenlieferungen nach Nordirland oder um Dienstleistungen geht.

Folgen bei Fehlern, Verspätung oder Nichtabgabe

Eine fehlerhafte oder verspätete ZM ist nicht nur ein formales Problem. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist eine richtige und vollständige ZM relevant für die Steuerbefreiung. Wird eine ZM später richtig und vollständig abgegeben oder berichtigt, kann die Steuerbefreiung rückwirkend gewährt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen und die Steuerfestsetzung noch änderbar ist.

Mögliche Folgen fehlerhafter ZM
Fehler Mögliche Folge Was tun?
Nichtabgabe Rückfragen, Zwangsgeld, Verspätungszuschlag, Bußgeldrisiko ZM unverzüglich nachreichen.
Verspätete Abgabe Verspätungszuschlag und Kontrollhinweise möglich Abgabeprozess mit Fristenkalender einrichten.
Falsche USt-IdNr. Abgleichfehler und Risiko für Steuerbefreiung USt-IdNr. prüfen und ZM berichtigen.
Falsche Umsatzart Unstimmigkeit zwischen ZM und Umsatzsteuer-Voranmeldung Kontierung und Steuerschlüssel korrigieren.
Keine Berichtigung innerhalb eines Monats Bußgeldrisiko nach § 26a UStG Berichtigungsprozess dokumentieren.
Achtung / häufiger Fehler: Die ZM-Frist ist nicht identisch mit der Umsatzsteuer-Voranmeldungsfrist bei Dauerfristverlängerung. Eine Dauerfristverlängerung verschiebt die ZM nicht.

Checkliste: ZM sicher vorbereiten und abgeben

  1. USt-IdNr. des EU-Kunden vor Lieferung oder Leistung prüfen.
  2. Qualifizierte Bestätigungsabfrage dokumentieren.
  3. Umsatzart korrekt bestimmen: Lieferung, sonstige Leistung, Dreiecksgeschäft oder Konsignationslager.
  4. Meldezeitraum bestimmen: Monat, Quartal oder Ausnahmefall Jahr.
  5. 50.000-€-Grenze für Warenlieferungen und Dreiecksgeschäfte laufend überwachen.
  6. Umsätze mit Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuer-Jahreserklärung abstimmen.
  7. CSV-Import oder ELMA5 bei vielen Meldezeilen rechtzeitig testen.
  8. Konsignationslagerfälle separat über das richtige Verfahren melden.
  9. Berichtigungen innerhalb eines Monats nach Kenntnis durchführen.
  10. Fristenkalender auf den 25. Tag nach Meldezeitraum einstellen.
  11. Verantwortlichkeiten zwischen Buchhaltung, Steuerberatung und Vertrieb festlegen.

ZM, Reverse Charge und EU-Umsätze sicher abstimmen?

Wir prüfen Ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen, EU-Dienstleistungen, Dreiecksgeschäfte, USt-IdNr.-Nachweise, Konsignationslagerfälle und die Abstimmung zwischen ZM, Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuer-Jahreserklärung.

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FAQ: Zusammenfassende Meldung

Wer muss eine Zusammenfassende Meldung abgeben?

Unternehmer müssen eine ZM abgeben, wenn sie meldepflichtige innergemeinschaftliche Warenlieferungen, Dreiecksgeschäfte, bestimmte B2B-Dienstleistungen oder Konsignationslagerfälle ausführen. Kleinunternehmer, die § 19 Abs. 1 UStG anwenden, sind von den ZM-Pflichten nach § 18a Abs. 1 bis 3 UStG ausgenommen.

Wann ist die ZM fällig?

Die ZM ist bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums elektronisch an das BZSt zu übermitteln. Der Meldezeitraum ist je nach Umsatzart und Umsatzhöhe der Monat, das Quartal oder in Ausnahmefällen das Jahr.

Gilt die Dauerfristverlängerung auch für die ZM?

Nein. Die Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Voranmeldungen verschiebt die Abgabefrist der Zusammenfassenden Meldung nicht.

Muss ich innergemeinschaftliche Erwerbe in der ZM melden?

Nein. Die ZM betrifft bestimmte Ausgangsumsätze. Warenbezüge aus anderen EU-Mitgliedstaaten werden nicht in der deutschen ZM gemeldet.

Wie gebe ich die ZM ab?

Die ZM wird elektronisch über ELSTER oder das BZStOnline-Portal abgegeben. Bei mehr als 1.500 Meldezeilen oder Massendaten kommt ELMA5 in Betracht.

Was passiert bei einer falschen USt-IdNr.?

Eine falsche USt-IdNr. sollte unverzüglich berichtigt werden. In der Berichtigungs-ZM wird die falsche Meldezeile storniert und der Umsatz mit der richtigen USt-IdNr. neu gemeldet.

Wie lange habe ich Zeit für eine ZM-Berichtigung?

Erkennt der Unternehmer, dass eine abgegebene ZM unrichtig oder unvollständig ist, muss er die ursprüngliche ZM innerhalb eines Monats berichtigen.

Was gilt für Nordirland nach dem Brexit?

Das Vereinigte Königreich gilt grundsätzlich als Drittland. Für Nordirland gelten im Warenverkehr besondere umsatzsteuerliche Regeln, sodass Warenlieferungen mit nordirischer USt-IdNr. weiterhin ZM-relevant sein können.

Downloads und Arbeitshilfen

Quellenverzeichnis

  1. § 18a UStG – Zusammenfassende Meldung, Meldepflicht, Fristen, Meldezeiträume, Kleinunternehmerausnahme, Berichtigung; Rechtsstand: 28.06.2026.
  2. § 3a Abs. 2 UStG – Ort sonstiger Leistungen an Unternehmer; relevant für EU-B2B-Leistungen in der ZM; Rechtsstand: 28.06.2026.
  3. § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. V. m. § 6a UStG – Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen und Bedeutung der richtigen und vollständigen ZM; Rechtsstand: 28.06.2026.
  4. § 6b UStG – Konsignationslagerregelung; Rechtsstand: 28.06.2026.
  5. § 19 Abs. 1 UStG – Kleinunternehmerregelung und Ausnahme von § 18a Abs. 1 bis 3 UStG; Rechtsstand: 28.06.2026.
  6. § 25b UStG – innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte; Rechtsstand: 28.06.2026.
  7. § 26a Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 UStG – Ordnungswidrigkeit bei nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegebener bzw. nicht rechtzeitig berichtigter ZM; Bußgeld bis 5.000 €; Rechtsstand: 28.06.2026.
  8. § 152 AO i. V. m. § 18a Abs. 11 UStG – Verspätungszuschlag; Rechtsstand: 28.06.2026.
  9. BZSt – Zusammenfassende Meldung: Abgabepflicht, Fristen, elektronische Abgabe, Berichtigung und Konsignationslagerregelung; Stand: 28.06.2026.
  10. BMF-Schreiben vom 28.01.2020, BStBl I 2020, S. 224 – Angaben zu Konsignationslagern (§ 6b UStG) in der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a UStG).
  11. UStAE Abschn. 4.1.2 – Zusammenfassende Meldung, Berichtigung, verspätete Abgabe und Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen; Stand: 28.06.2026.
  12. BMF-Schreiben vom 20.05.2022, III C 3 – S 7140/19/10002 :011, BStBl I 2022, S. 738 – rückwirkende Gewährung der Steuerbefreiung bei nachträglich richtiger und vollständiger ZM.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Zusammenfassende Meldung

UStG 
UStG § 18a Zusammenfassende Meldung

UStG § 22b Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters

UStG § 26a Bußgeldvorschriften

AO 
AO § 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden

AO § 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden

UStR 
UStR 245a. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung



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