Zusammenfassende Meldung (ZM) im B2B-EU-Handel
Alles zur ZM: Pflicht, Frist, Abgabe, Formular, FAQ etc.
Einleitung
Im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr innerhalb der EU gibt es einige bürokratische Pflichten, die Unternehmen beachten müssen. Eine davon ist die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM). Dieser Beitrag klärt auf, wer zur Abgabe verpflichtet ist, was gemeldet werden muss, und welche Fristen gelten.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bietet auf seiner Website umfassende Informationen zur Zusammenfassenden Meldung (ZM). Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu diesem wichtigen Thema im EU-Binnenhandel.
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Abgabepflicht für die Zusammenfassende Meldung (ZM) im EU-Binnenmarkt
Unternehmen, die im EU-Binnenmarkt tätig sind, müssen bestimmte Umsätze in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) deklarieren. Dieser Beitrag erläutert, welche Unternehmen zur Abgabe der ZM verpflichtet sind und was dabei zu beachten ist.
Allgemeine Abgabepflicht
Jedes Unternehmen, das Lieferungen und sonstige Leistungen im EU-Binnenmarkt erbringt, benötigt eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), die vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilt wird. Die USt-IdNr. muss bei der Abgabe der ZM angegeben werden.
Umsätze, die zur Abgabe der ZM führen:
- Innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 18a Abs. 6 UStG): Warenlieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet. Siehe auch Reverse Charge Verfahren
- Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte (§ 25b Abs. 2 UStG): Spezielle Konstellationen, bei denen drei Unternehmen aus verschiedenen EU-Ländern beteiligt sind.
- Steuerpflichtige sonstige Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet : Hier schuldet der Leistungsempfänger die Steuer.
- Beförderungen oder Versendungen gemäß § 6b Abs. 1 UStG (Konsignationslager).
Für die Abgabe der ZM stehen das Elster-Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung und das BZSt-Online-Portal zur Verfügung.
Spezielle Unternehmensformen
Organgesellschaften
Organgesellschaften müssen eine eigene ZM für ihre im EU-Binnenmarkt ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen abgeben. Diese Umsätze werden umsatzsteuerlich dem Organträger zugeordnet. Organgesellschaften benötigen dafür eine eigene USt-IdNr.
Kleinunternehmer
Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG sind von der Verpflichtung zur Abgabe der ZM ausgenommen. Dies gilt, solange sie die für Kleinunternehmer geltenden Umsatzgrenzen nicht überschreiten.
Pauschalierende Land- und Forstwirte
Auch pauschalierende Land- und Forstwirte müssen eine ZM abgeben, wenn sie innergemeinschaftliche Warenlieferungen, Dreiecksgeschäfte und/oder sonstige Leistungen ausführen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Umsätze steuerbefreit sind oder nicht.
Fazit
Die korrekte und fristgerechte Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ist ein wichtiger Aspekt der Umsatzsteuerpflicht im EU-Binnenmarkt. Unternehmen sollten sich über ihre spezifischen Verpflichtungen im Klaren sein und die erforderlichen Informationen bereithalten, um ihrer Meldepflicht nachzukommen. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, sich an das BZSt zu wenden oder fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen.
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Fristen und Meldezeiträume für die Zusammenfassende Meldung (ZM)
Das Verständnis der Fristen und Meldezeiträume für die Zusammenfassende Meldung (ZM) ist entscheidend für Unternehmen, die im EU-Binnenmarkt tätig sind. In diesem Beitrag erläutern wir die verschiedenen Fristen und Voraussetzungen für die Abgabe der ZM.
Allgemeine Fristen
Die ZM muss bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt werden (§ 18a Abs. 1 Satz 1 UStG). Es ist wichtig zu beachten, dass die Regelungen über die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht für die ZM gelten.
Meldezeiträume
Kalendermonat
Die monatliche Abgabe der ZM ist erforderlich, wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften entweder für das laufende Kalendervierteljahr oder eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre mehr als 50.000,00 € beträgt.
Kalendervierteljahr
Die vierteljährliche Abgabe der ZM ist anzuwenden, wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen für die genannten Umsätze das genannte Limit von 50.000,00 € nicht überschreitet. Wenn Sie im laufenden Kalendervierteljahr den Betrag von 50.000,00 € überschreiten, wechseln Sie automatisch in die monatliche Abgabepflicht.
Beispiel
Angenommen, Unternehmer M hat bisher die ZM vierteljährlich abgegeben. Im Mai erreicht M eine Summe der Bemessungsgrundlagen von 57.000 €. M muss nun bis zum 25. Juni eine ZM für April und Mai abgeben. Ab Juni ist die ZM monatlich einzureichen.
Kalenderjahr
Eine jährliche Abgabe der ZM ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen.
- Die Summe der Lieferungen und sonstigen Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr hat 200.000 € nicht überschritten und wird im laufenden Jahr voraussichtlich ebenfalls nicht überschreiten.
- Die Summe der innergemeinschaftlichen Warenlieferungen oder sonstigen Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr hat 15.000 € nicht überschritten und wird im laufenden Jahr voraussichtlich ebenfalls nicht überschreiten.
- Es handelt sich bei den innergemeinschaftlichen Warenlieferungen nicht um Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer mit USt-IdNr.
Kontakt
Bei Fragen oder Unklarheiten zur ZM können Sie sich direkt an das Bundeszentralamt für Steuern wenden:
Bundeszentralamt für Steuern Dienstsitz Saarlouis 66738 Saarlouis Zuständigkeitsbereich: Zusammenfassende Meldung
Fazit
Die fristgerechte und korrekte Abgabe der ZM ist für Unternehmen, die im EU-Binnenmarkt aktiv sind, von großer Bedeutung. Es ist wichtig, die Meldezeiträume und Fristen genau zu beachten, um mögliche Sanktionen zu vermeiden. Bei Unsicherheiten oder spezifischen Fragen sollten Sie nicht zögern, sich an das BZSt zu wenden oder einen Steuerberater zu konsultieren.
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Elektronische Abgabe und Datenübermittlung der Zusammenfassenden Meldung (ZM)
Die Zusammenfassende Meldung (ZM) ist ein wesentlicher Bestandteil der Umsatzsteuererklärung für Unternehmen, die im EU-Binnenmarkt tätig sind. Dieser Beitrag bietet eine Übersicht über die elektronische Abgabe und Datenübermittlung der ZM.
Allgemeines zur Übermittlung der ZM
Für die Übermittlung der ZM stehen zwei Hauptplattformen zur Verfügung: das Elster-Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung (ELSTER) und das BZSt-Online-Portal (BOP). Beachten Sie, dass für Angaben zu Konsignationslagern gemäß § 6b UStG spezielle Hinweise in der Rubrik Konsignationslagerregelung zu finden sind. Eine Übermittlung dieser Angaben über ELSTER oder BOP ist derzeit noch nicht möglich.
Registrierung
Die Nutzung von ELSTER oder BOP erfordert eine einmalige Registrierung und die Einrichtung eines Benutzerkontos. Wenn Sie bereits ein Benutzerkonto besitzen, können Sie dieses für die Abgabe der ZM nutzen. Bei ELSTER können Sie das Formular für die ZM direkt ausfüllen und elektronisch an das BZSt übermitteln. Für die Nutzung des BOP ist eine zusätzliche Anmeldung zum Fachverfahren ZM erforderlich.
Vergleich ELSTER und BOP
Funktion | ELSTER | BOP |
---|---|---|
Erstellung Benutzerkonto notwendig? | Ja | Ja |
Nutzung eines bereits vorhandenen Benutzerkontos möglich? | Ja | Ja |
Anmeldung zum Fachverfahren ZM notwendig? | Nein | Ja |
Meldezeilen - Erfassungsmöglichkeiten
Bei ELSTER und BOP stehen Ihnen Online-Formulare zur Verfügung, mit denen ZM mit maximal 1.500 Meldezeilen elektronisch übermittelt werden können.
Einzelerfassung
Sie können die einzelnen Meldezeilen manuell im Online-Formular erfassen.
CSV-Datei
Alternativ besteht die Möglichkeit, die Meldezeilen offline in CSV-Dateien zu erfassen und anschließend in das Online-Formular zu importieren. CSV-Dateien sind Textdateien, die nach bestimmten Vorgaben aufgebaut sind und auf allen Plattformen erstellt werden können. Sie ermöglichen es, Daten aus vorhandenen Backend-Systemen, wie Ihrem Buchhaltungsprogramm, für den Import in das Online-Formular entsprechend aufzubereiten.
Ausführliche Informationen zur Importfunktion und dem Aufbau der CSV-Datei finden Sie im Online-Formular.
Fazit
Die elektronische Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ist ein effizienter Weg, um den steuerlichen Verpflichtungen im EU-Binnenhandel nachzukommen. Durch die Nutzung von ELSTER oder BOP können Unternehmen ihre Meldungen einfach und sicher übermitteln. Es ist wichtig, sich mit den spezifischen Anforderungen und Möglichkeiten jeder Plattform vertraut zu machen, um den Meldeprozess zu optimieren.
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Berichtigung einer Zusammenfassenden Meldung (ZM)
Die korrekte Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) ist für Unternehmen, die im EU-Binnenmarkt tätig sind, von großer Bedeutung. Fehler in der ZM können jedoch vorkommen. In diesem Beitrag erläutern wir, wie Sie eine ZM berichtigen können und was dabei zu beachten ist.
Überprüfung und Berichtigung
Nach Eingang der ZM beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgt ein Abgleich der gemeldeten Umsätze mit den Angaben in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Jahreserklärungen. Auch die ausländischen USt-IdNrn. werden auf Plausibilität und Gültigkeit überprüft. Bei Unstimmigkeiten erhalten Unternehmen automatisierte Benachrichtigungsschreiben zur Berichtigung.
Fristen
Die Frist zur Berichtigung einer fehlerhaften ZM beträgt einen Monat nach Kenntnisnahme des Fehlers (§ 18a Abs. 10 UStG).
Folgen bei Nichtberichtigung
Unternehmen, die ihrer Berichtigungspflicht nicht nachkommen, riskieren, dass die Steuerbefreiung für die betreffende Lieferung oder Leistung vom Finanzamt versagt wird. Zudem kann eine Nichtberichtigung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden (§ 26a Abs. 1 Nr. 5 UStG).
Berichtigungs-Form
Die Berichtigung muss elektronisch über die Portale ELSTER oder BOP erfolgen. Für jeden zu berichtigenden Meldezeitraum ist eine separate berichtigte ZM einzureichen. Bereits korrekt gemeldete Angaben müssen nicht wiederholt werden.
Berichtigungsbeispiele
1. Unvollständige ZM
Wurde ein Umsatz in der ursprünglichen ZM nicht gemeldet, muss dieser in der Berichtigungs-ZM nachgetragen werden.
2. Unrichtiger Meldezeitraum
Wurde ein Umsatz im falschen Meldezeitraum erklärt, ist die ZM für diesen Zeitraum zu berichtigen.
3. Unrichtige ausländische USt-IdNr.
Wurde ein Umsatz mit einer falschen USt-IdNr. gemeldet, muss die ursprüngliche Meldezeile storniert und der Umsatz mit der korrekten USt-IdNr. neu eingetragen werden.
4. Unrichtige Summe der Bemessungsgrundlage
Bei einer falschen Summe der Bemessungsgrundlage ist eine berichtigte ZM mit den korrekten Angaben einzureichen.
5. Unrichtige Art des Umsatzes
Wurde die Art des Umsatzes falsch erklärt, ist die ursprüngliche Meldezeile zu stornieren und der Umsatz mit der korrekten Umsatzart neu einzutragen.
Fazit
Eine korrekte und fristgerechte Berichtigung der ZM ist essenziell, um steuerliche Nachteile und Bußgelder zu vermeiden. Unternehmen sollten daher auf die Genauigkeit ihrer ZM achten und bei Bedarf zeitnah Korrekturen vornehmen. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, sich an das BZSt zu wenden oder fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen.
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FAQ zur Zusammenfassenden Meldung (ZM) im EU-Binnenmarkt
Wer muss eine ZM an das BZSt übermitteln?
Zur Abgabe einer ZM verpflichtet sind:
- Unternehmer gemäß § 2 Abs. 1 UStG
- Organgesellschaften gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG
- Pauschalierende Land- und Forstwirte Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG sind von der Abgabepflicht ausgenommen.
Was ist in der ZM zu melden?
Zu melden sind:
- Innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18a Abs.6 UStG)
- Innergemeinschaftliche sonstige Leistungen (§ 3a Abs. 2 UStG)
- Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte (§ 25b Abs. 2 UStG) Dabei sind die USt-IdNr. des Erwerbers oder Leistungsempfängers, die Bemessungsgrundlage und die Art des Umsatzes anzugeben.
Muss ich den Bezug von Waren melden?
Nein, Warenbezüge aus anderen EU-Mitgliedstaaten sind nicht in der ZM zu melden.
Wann und für welchen Zeitraum ist die ZM zu melden?
Die ZM ist bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums elektronisch an das BZSt zu übermitteln. Der Meldezeitraum kann monatlich, vierteljährlich oder in Ausnahmefällen jährlich sein.
Wie kann ich eine ZM abgeben?
Die ZM ist elektronisch über das ELSTER-Dienstleistungsportal oder das BZSt-Online-Portal zu übermitteln. Für Konsignationslagerregelungen steht ein spezielles Formular zur Verfügung.
Was passiert bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der ZM?
Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der ZM können Zwangsgelder festgesetzt werden. Die Abgabepflicht bleibt auch nach Zahlung des Zwangsgeldes bestehen.
Was geschieht bei ungültigen ausländischen USt-IdNrn.?
Das BZSt überprüft die USt-IdNrn. auf Gültigkeit. Bei Ungültigkeit erhält das Unternehmen eine Aufforderung zur Berichtigung.
Sind die Zertifikate für das Elster-Portal und das BZStOnline-Portal zeitlich begrenzt?
Ja, die Zertifikate sind zeitlich begrenzt. Vor Ablauf werden Sie per E-Mail informiert und können eine Verlängerung beantragen.
Was ist bei der Konsignationslagerregelung zu beachten?
Für Beförderungen und Versendungen im Rahmen der Konsignationslagerregelung sind spezielle Angaben erforderlich. Diese sind über ein separates Formular zu übermitteln.
Wie ist der umsatzsteuerrechtliche Status des Vereinigten Königreichs nach dem Brexit?
Seit dem 01.01.2021 gilt das Vereinigte Königreich als Drittlandsgebiet. Für Nordirland gelten besondere Regelungen im Bereich der Warenlieferungen.
Wo finde ich weitere Informationen?
Weitere Informationen und detaillierte Anleitungen finden Sie auf der Website des BZSt unter den entsprechenden Themenbereichen zur ZM.
Fazit
Die Zusammenfassende Meldung ist ein wesentlicher Bestandteil der Umsatzsteuer-Compliance für Unternehmen, die im EU-Binnenmarkt aktiv sind. Eine korrekte und fristgerechte Abgabe schützt vor steuerlichen Nachteilen und Strafen. Unternehmen sollten daher ihre Buchhaltungsprozesse entsprechend anpassen und bei Bedarf fachkundige Beratung in Anspruch nehmen.
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UStG § 26a Bußgeldvorschriften
AO
AO § 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden
AO § 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden
UStR
UStR 245a. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung