Jährliche Steuervorbereitungs-Checkliste für Freiberufler

Diese Liste hilft dir dabei, alle steuerlich relevanten Unterlagen und Informationen für deine Einkommensteuererklärung und ggf. Umsatz-/ Gewerbesteuer ordentlich vorzubereiten.


🧾 Allgemeine Unterlagen

  • Steuer-Identifikationsnummer
  • Steuernummer (falls vorhanden)
  • Bankverbindungen (privat und geschäftlich)
  • Nachweis über Kranken- und Pflegeversicherung
  • Nachweise über Renten-/Altersvorsorgebeiträge (z. B. Rürup)
  • Vorjahresbescheid (zur Prüfung von Abweichungen)

💼 Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit

  • Gesamtsumme der Betriebseinnahmen
  • Kontoauszüge (oder CSV-Dateien) zur Einnahmendokumentation
  • Ausgangsrechnungen (elektronisch oder in Papierform)
  • Einnahmen aus Plattformen (online Buchhaltung oder EXCEL-Tabellen)
  • Ggf. erhaltene Förderungen / Zuschüsse (z. B. Neustarthilfe, Stipendien)

📉 Betriebsausgaben

  • Arbeitsmittel (Computer, Kamera, Software etc.)
  • Miete für Arbeitsräume oder anteiliges häusliches Arbeitszimmer
  • Internet- und Telefonkosten
  • Kfz-Kosten oder Fahrtenbuch / Kilometerpauschale
  • Fortbildung, Seminare, Fachliteratur
  • Werbekosten (Website, Social Media Ads, Visitenkarten etc.)
  • Versicherungen (z. B. Berufshaftpflicht, Betriebsausfallversicherung)
  • Beiträge zur Künstlersozialkasse oder Berufsverbänden
  • Reisekosten inkl. Verpflegungsmehraufwand
  • Geschenke (max. 35 €/Person/Jahr abzugsfähig)
  • Bewirtungskosten (mit Anlass und Teilnehmerdokumentation)

📦 Abschreibungen & Investitionen

  • Übersicht aller Investitionen > 800 € netto
  • Ggf. Bildung von Investitionsabzugsbeträgen (IAB)
  • GWG-Liste für Sofortabschreibungen (bis 800 € netto)

🏠 Häusliches Arbeitszimmer

  • Raumskizze mit qm-Angabe (bei Erstgeltendmachung)
  • Nachweis über Miete, Nebenkosten, Strom, Reinigung etc.
  • Anteiliger Kostenverteilungsschlüssel

👨‍👩‍👧‍👦 Sonderausgaben / Persönliches

  • Kinderbetreuungskosten
  • Spendenquittungen
  • Kirchensteuer
  • Unterhaltsleistungen
  • Ausbildungs- oder Studienkosten

💸 Vorsorge & Altersabsicherung

  • Beiträge zu Basisrenten (Rürup)
  • Kranken- und Pflegeversicherung (ggf. Zusatzversicherungen)
  • Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung

🧮 Sonstige Informationen

  • Angaben zur Umsatzsteuer (Umsatzsteuer-Voranmeldungen)
  • Einkünfte aus Vermietung, Kapitalvermögen oder Nebenjobs
  • Ggf. Verlustvorträge aus Vorjahren
  • Ggf. Steuerberatungskosten (auch absetzbar!)

📤 Bereitstellung an Steuerberater

  • Alle Belege chronologisch sortiert oder digital erfasst (z. B. als PDF/Zip/Cloud)
  • Checkliste ausgefüllt zur Übersicht
  • Fragen notiert, die im Beratungsgespräch geklärt werden sollen

💡 Tipp:

Nutzen Sie digitale Tools (online Buchhaltung oder EXCEL-Tabellen), um Belege laufend zu erfassen und Zeit bei der Jahresvorbereitung zu sparen.

🎯 Steueroptimierungsstrategien für Freelancer im Kreativbereich


💼 1. Wahl der richtigen Besteuerungsform

  • Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG): Ideal bei geringen Umsätzen (< 22.000 € p.a.) und Endkundengeschäft. Achtung: Kein Vorsteuerabzug möglich.
  • Regelbesteuerung: Vorteilhaft bei hohen Betriebsausgaben (z. B. Kamera, Studio, Softwarelizenzen) – da Vorsteuerabzug möglich.
  • Umsatzsteuer-Option bei Auslandsleistungen: Im B2B-Geschäft außerhalb Deutschlands kann die Reverse-Charge-Regelung vorteilhaft sein.

🧾 2. Betriebsausgaben optimal nutzen

Typische absetzbare Kosten:

  • Arbeitsmittel: Kamera, Laptop, Grafiktablett, Software
  • Fachliteratur, Kurse, Online-Workshops
  • Miete fürs Atelier, Studio oder Arbeitszimmer (anteilig bei häuslichem Büro)
  • Internet, Telefon, Cloudservices
  • Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand
  • Werbekosten: Website, Hosting, Google Ads, Drucksachen
  • Beiträge für Berufsverbände oder Künstlersozialkasse

Tipp: Bewahren Sie Belege digital auf und dokumentieren Sie den betrieblichen Zusammenhang!


🧠 3. Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG

  • Planen Sie größere Anschaffungen (z. B. Kamera, Musikinstrumente)? Dann nutzen Sie den IAB: Bis zu 50 % der geplanten Investitionskosten können bereits vorab steuermindernd geltend gemacht werden.
  • Gilt bei Gewinnen < 200.000 € p.a.

🖼️ 4. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) clever nutzen

  • Anschaffungen bis 800 € netto können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden.
  • Ideal für Software, Zubehör, Drucker, Mikrofone usw.

🧮 5. Einnahmen-Ausgaben-Timing

  • Einnahmen verschieben, Ausgaben vorziehen: Durch bewusstes Timing kann der Gewinn beeinflusst werden – z. B. Rechnungen im neuen Jahr stellen, Ausgaben noch im alten Jahr tätigen.
  • Besonders hilfreich bei schwankendem Einkommen.

🧑‍🎨 6. Künstler- und Kreativförderung nutzen

  • Künstlersozialkasse (KSK): Reduziert Ihre Sozialabgaben um ca. 50 %, da die KSK den Arbeitgeberanteil übernimmt.
  • Förderungen und Stipendien: Oft steuerfrei oder nur anteilig steuerpflichtig – prüfen lohnt sich!
  • Nicht steuerpflichtige Zuschüsse (z. B. Corona-Hilfen) richtig verbuchen.

💶 7. Private Nutzung anteilig absetzen

  • Gemischt genutzte Geräte (Smartphone, Laptop, Kamera): Private Nutzung darf geschätzt werden (z. B. 50/50 oder 90/10).
  • Fahrzeugkosten: Bei betrieblicher Nutzung > 50 % ggf. als Betriebsvermögen erfassen – oder mit Fahrtenbuch bzw. 0,30 €/km-Pauschale abrechnen.

📚 8. Bildungskosten absetzen

  • Weiterbildungen, Coachings, Zertifizierungen, Studiengänge: Als Betriebsausgabe voll absetzbar, wenn ein klarer Zusammenhang zur freiberuflichen Tätigkeit besteht.

📝 9. Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers

  • Bis zu 1.260 € jährlich absetzbar, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
  • Bei ausschließlicher betrieblicher Nutzung kann ggf. volle Absetzbarkeit erfolgen (z. B. bei Musik- oder Schnittstudios).

👥 10. Familien- und Partnerschaftsmodelle

  • Ehegattensplitting: Bei stark unterschiedlichen Einkommen steuerlich sehr vorteilhaft.
  • Mitarbeit der Partnerin/des Partners im Betrieb (Minijob oder Teilzeitvertrag) kann steuerlich geltend gemacht werden.
  • Kinderbetreuungskosten: Bis zu 4.000 € pro Kind und Jahr als Sonderausgaben absetzbar.

🏦 11. Rücklagen & Altersvorsorge steuergünstig nutzen

  • Rürup-Rente (Basisrente): Ideal für Selbstständige – Beiträge 2023 bis zu 26.528 € p.a. (Alleinstehend) als Sonderausgaben absetzbar.
  • Steuerfreie Rücklagenbildung über bestimmte Investitionsmodelle (z. B. IAB, 6b-Rücklage bei Verkauf von Anlagegütern).

📊 12. Digitalisierung zur Effizienzsteigerung

  • Nutzung digitaler Tools wie online Buchhaltung oder EÜR-Vorlagen etc.
  • Automatisierte Belegerfassung, Banking und Rechnungserstellung spart Zeit und reduziert Fehlerquellen – das lohnt sich auch steuerlich.

🎓 Fazit

Wer seine steuerlichen Möglichkeiten kennt und gezielt nutzt, kann als Freelancer mehr Liquidität behalten, planbarer wirtschaften und für Krisenzeiten vorsorgen. Eine regelmäßige steuerliche Beratung zahlt sich gerade im Kreativbereich oft doppelt aus – durch Rechtssicherheit und smarte Steuerersparnis.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) für Gründerinnen und Gründer

📌 Gründung & Rechtsform

1. Welche Rechtsform ist für mein Unternehmen die richtige?
Das hängt von Faktoren wie Haftung, Kapitalbedarf, Steuerbelastung und Zukunftsplänen ab. Beliebte Formen sind Einzelunternehmen, GbR, UG (haftungsbeschränkt) und GmbH. Wir beraten Sie individuell, welche Rechtsform zu Ihnen passt.

2. Muss ich mein Unternehmen beim Finanzamt anmelden?
Ja. Nach der Gewerbeanmeldung (falls erforderlich) muss auch beim Finanzamt eine steuerliche Erfassung erfolgen. Wir helfen Ihnen beim Ausfüllen des steuerlichen Erfassungsbogens und bei der Beantragung Ihrer Steuernummer.

3. Was ist eine Kleinunternehmerregelung – und ist sie für mich sinnvoll?
Die Kleinunternehmerregelung (§19 UStG) befreit Sie von der Umsatzsteuerpflicht, wenn Ihr Umsatz bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Ob das für Sie sinnvoll ist, hängt von Ihrer Zielgruppe und Geschäftsausrichtung ab.


💼 Steuern & Buchhaltung

4. Welche Steuern muss ich als Gründer beachten?
Je nach Rechtsform und Tätigkeit sind das meist: Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und ggf. Lohnsteuer. Wir zeigen Ihnen, welche Steuerarten auf Sie zutreffen – und wann was fällig wird.

5. Brauche ich eine Buchhaltung von Anfang an?
Ja. Schon ab dem ersten Euro Umsatz sollten Sie Ihre Einnahmen und Ausgaben ordentlich dokumentieren. Ob Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder doppelte Buchführung: Wir übernehmen das für Sie oder richten es gemeinsam mit Ihnen ein.

6. Muss ich regelmäßig Voranmeldungen oder Erklärungen abgeben?
Ja. Zum Beispiel Umsatzsteuervoranmeldungen (monatlich oder quartalsweise), je nach Umsatzhöhe. Auch die Einkommensteuer- oder Gewerbesteuererklärung ist jährlich fällig. Wir übernehmen das für Sie fristgerecht und fehlerfrei.


💰 Förderung & Finanzierung

7. Gibt es steuerliche Förderungen für Gründer?
Ja. Je nach Branche und Standort gibt es Investitionsabzugsbeträge, Forschungszulagen, Gründungszuschüsse oder regionale Förderprogramme. Wir prüfen, was Sie nutzen können.

8. Kann ich meine Gründungskosten steuerlich absetzen?
Ja. Viele Kosten rund um die Gründung (z. B. Beratung, Notar, Fahrtkosten, Website) sind als Betriebsausgaben absetzbar – auch rückwirkend unter bestimmten Bedingungen.


👥 Team & Mitarbeiter

9. Was muss ich beachten, wenn ich die ersten Mitarbeiter einstelle?
Sie benötigen eine Betriebsnummer, müssen sich bei Sozialversicherungsträgern anmelden und Lohnabrechnungen erstellen lassen. Wir unterstützen Sie bei allen Schritten – von der Anmeldung bis zur laufenden Lohnabrechnung.


🧾 Zusammenarbeit mit der Kanzlei

10. Wie kann ich als Gründer mit Ihrer Kanzlei zusammenarbeiten?
Ganz flexibel: Wir bieten digitale Zusammenarbeit (Cloudlösungen, etc.), feste Ansprechpartner und transparente Pauschalhonorare für Gründer. Vereinbaren Sie gern ein unverbindliches Erstgespräch!

File Your German Tax Return with Confidence

Specialized tax services for international employees, freelancers, and students living in Germany.


✅ Why File Your German Tax Return With Us?

  • Experts in German Tax Law
    We specialize in helping expats navigate the complex German tax system.
  • 🌐 Multilingual Support
    Our advisors speak English, German, and more – no language barriers.
  • 💸 Maximize Your Refund
    We check for all deductible expenses – often €1,000 or more.
  • ⏱️ Save Time & Stress
    100% digital process. No appointments needed.

🧾 What’s Included:

  • Personal tax consultation (EN/DE)
  • Full preparation and submission to the Finanzamt
  • Review of double taxation agreements (DTAs)
  • Certificate of tax residency (on request)
  • Digital PDF copy of your return
  • Follow-up support after filing

👥 Who We Help:

  • Employees with income in Germany and abroad
  • Freelancers & remote workers
  • EU & non-EU citizens
  • Students with part-time jobs
  • Dual residents or those moving in/out of Germany

💡 How It Works:

  1. Answer a few questions
    Tell us about your situation in our smart online form.
  2. We prepare your return
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    You’ll get a preview and only pay when you’re satisfied.
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    Safe and direct transmission to the Finanzamt.

📦 Pricing

Basic – starting from € 449
For simple employee returns
✓ 1 country income
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Pro – starting from € 649
For freelancers, dual incomes, relocations
✓ Multiple incomes or countries
✓ Freelancer income included
✓ Tax optimization tips

Premium – starting from € 849
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✓ Foreign property, crypto, tax treaty issues
✓ Personal tax advisor
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🌍 Moving to/from Germany?

We’ll help you with:

  • Exit certificates (“Wegzugsbesteuerung” check)
  • Partial year returns
  • Cross-border income taxation

🙋‍♀️ Ready to get started?

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Free initial check – no obligations / Free document checklist included

Still have questions?

taxreturn@steuerschroeder.de

Rürup-Rente – was passiert bei einem Widerruf mit dem Steuervorteil?

Immer mehr Versicherungsnehmer stellen ihre Rürup-Rente (Basisrente) beitragsfrei – oft aus Enttäuschung über die Wertentwicklung oder weil sich diese Form der Altersvorsorge nicht mehr mit der aktuellen Lebenssituation vereinbaren lässt.

Doch was viele nicht wissen: In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit, den Rürup-Vertrag rückabzuwickeln, etwa durch einen erfolgreichen Widerruf. Und damit stellt sich eine wichtige Frage: Was passiert mit den erhaltenen Steuervorteilen?


🔍 Rückabwicklung durch Widerruf – was ist möglich?

Dank mehrerer aktueller Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) – insbesondere die Urteile IV ZR 169/21 und IV ZR 437/21 – besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen Rürup-Vertrag auch nachträglich zu widerrufen.

Voraussetzung ist meist eine fehlerhafte oder unvollständige Widerrufsbelehrung im ursprünglichen Vertragsdokument. Dies eröffnet vielen Betroffenen neue Chancen, sich von einem unrentablen Vertrag zu lösen.


💡 Und was passiert mit dem Steuervorteil?

Ein häufiges Anliegen: Versicherte, die in den Jahren der Beitragszahlung steuerliche Vorteile durch den Sonderausgabenabzug nach § 10 EStG erhalten haben, fragen sich, ob sie diese im Fall eines Widerrufs zurückzahlen müssen.

Die Antwort: Nicht unbedingt.

Laut einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Az.: 10 K 2843/20 E) gilt für etwaige Rückforderungen durch das Finanzamt eine dreijährige Festsetzungsverjährung (§ 169 AO). Das bedeutet:

In vielen Fällen können Rückforderungsansprüche aus älteren Jahren bereits verjährt sein.

Für die betroffenen Versicherten ergibt sich dadurch eine realistische Chance, sich vom Vertrag zu lösen, ohne die steuerlichen Vorteile vollständig zurückzahlen zu müssen.


✅ Unser Angebot: Kostenfreie Prüfung Ihres Vertrags

Sie möchten wissen, ob Ihr oder der Vertrag Ihrer Mandanten widerrufbar ist und welche steuerlichen Folgen sich daraus ergeben?

Wir prüfen unverbindlich und kostenfrei, ob die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und unterstützen Sie bei der strategischen Einschätzung der nächsten Schritte.


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Ob es um die Prüfung von Rückabwicklungsoptionen, die steuerliche Einschätzung oder die Kommunikation mit dem Versicherer geht – wir begleiten Sie kompetent und persönlich.

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Leaving Germany? Here’s What Expats Need to Know About Their Final Tax Return

If you’re an expat planning to permanently leave Germany, there’s one important step you shouldn’t overlook: your final German tax return. Whether you’ve spent a few months or several years working in Germany, you may be entitled to a significant tax refund — but only if you file correctly.

In this post, we’ll walk you through what you need to know about taxes when saying goodbye to Germany and how we can support you every step of the way.


✅ Are You Eligible for a Tax Refund?

In most cases, the answer is yes. As an employee in Germany, you’ve likely had income tax (Lohnsteuer) automatically deducted from your salary. But unless you’ve filed a full tax return, you may have overpaid — and that’s where your refund opportunity lies.

If you’re leaving Germany permanently, filing a final return allows the tax office to recalculate your liability based on your actual income for the year. Especially if your move happens mid-year, a refund is common.

tax-refund-calculator


💸 What Taxes Are (and Aren’t) Refundable?

  • Income tax: ✔️ Potentially refundable, depending on your income and deductions.
  • Church tax: ❌ If you’re not a registered church member (e.g., Hindu, Muslim, atheist), you likely weren’t liable. If mistakenly charged, a refund may be possible.
  • Social security contributions: ❌ Generally non-refundable.
    ⏳ However, if you’re a non-EU national, such as an Indian citizen, you may apply for a partial refund of pension contributions (after 24+ months abroad).

📄 What’s Involved in the Final Tax Return?

Your final return — the “Einkommensteuererklärung” — must be filed for the year you leave. We help you:

  • Collect and prepare required documents (e.g. income statements, deregistration proof)
  • Identify possible deductions (e.g. relocation costs, insurance, work expenses)
  • Submit your return digitally to the tax office
  • Communicate with the Finanzamt on your behalf

🌍 Special Considerations for Expats

As a non-EU citizen, you’re not subject to special restrictions, but there are also no unique tax privileges. However, your departure and non-residency status may help unlock certain benefits — especially regarding pension refunds and simplified filing.

Religion also plays a role: if you’re not part of a state-recognized church, church tax doesn’t apply — but we’ll verify that this was correctly handled.


📌 Additional Exit Services We Offer

Leaving Germany often involves more than just taxes. We can also support you with:

  • 🏠 Deregistration (Abmeldung) from your city office
  • 💼 Pension refund applications (DRV) for eligible non-EU citizens
  • 📬 Tax clearance communication with German authorities

🧾 What We Need to Get Started

To begin, we’ll send you a personalized checklist. Typically, we’ll ask for:

  • Your Lohnsteuerbescheinigung (yearly income statement)
  • Any relocation documentation
  • A copy of your Abmeldung (if available)

From there, we handle the rest — quickly and reliably.

Checklist for the income consultation


🎯 Ready to File Your Final German Tax Return?

If you’re an expat on your way out of Germany and want to avoid leaving money on the table, we’re here to help. Our expat-focused tax return service ensures your departure is financially clean, compliant, and stress-free.

➡️ Contact us today for a personalized quote or a free initial consultation: taxreturn@steuerschroeder.de

Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG a. F.: BMF konkretisiert Anwendung bei späteren Ausschüttungen

📅 Veröffentlicht: 22. April 2025
📍 Quelle: BMF-Schreiben IV B 5 – S 1348/00008/001/224 vom 22.04.2025


Hintergrund: Wegzug und Besteuerung stiller Reserven

Nach § 6 des Außensteuergesetzes (AStG) in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung (AStG a. F.) unterliegt der Wegzug natürlicher Personen ins Ausland einer besonderen Besteuerung, wenn sie wesentliche Anteile an Kapitalgesellschaften halten. Die Regelung zielt darauf ab, eine Besteuerung von stillen Reserven sicherzustellen, die im Inland entstanden sind.

§ 21 AStG regelt dabei unter anderem, wann eine Wegzugsbesteuerung später noch durchsetzbar bleibt – zum Beispiel bei Ausschüttungen oder anderen Wertabflüssen.


Was regelt das aktuelle BMF-Schreiben vom 22. April 2025?

Das Bundesministerium der Finanzen konkretisiert, wie mit Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückgewähr nach einem Wegzug umzugehen ist – sofern dieser noch unter die alte Rechtslage (Stand: 30.06.2021) fällt:

Kernaussage:

Ein zuvor unter Vorbehalt festgesetzter oder gestundeter Steueranspruch erlischt nicht, wenn nach dem 16. August 2023 eine

  • Gewinnausschüttung oder
  • Einlagenrückgewähr

erfolgt, deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Werts des Anteils zum Zeitpunkt des Wegzugs beträgt.

👉 Diese Regelung bezieht sich auf § 6 Abs. 3 AStG a. F. i. V. m. § 21 Abs. 3 AStG.


Was bedeutet das für betroffene Steuerpflichtige?

Wenn Sie vor dem 1. Juli 2021 unter die damalige Wegzugsregelung gefallen sind und sich der Steueranspruch auf Antrag gestundet wurde, gilt:

  • Erfolgt ab dem 17. August 2023 eine größere Ausschüttung, wird der Steueranspruch nicht erlassen.
  • Maßgeblich ist, ob der gemeine Wert der Ausschüttung mehr als 25 % des damaligen Anteilswertes beträgt.

Beispiel:

Sie sind 2020 mit einem Anteil im Wert von 1 Mio. € ins Ausland gezogen. Im Jahr 2024 erfolgt eine Ausschüttung in Höhe von 300.000 €. → Die Grenze von 250.000 € (25 %) wird überschritten. → Der Steueranspruch bleibt bestehen.


Fazit und Praxistipp

Mit dem neuen BMF-Schreiben schafft die Finanzverwaltung Rechtssicherheit für alle Fälle, in denen noch die alte Wegzugsregelung (§ 6 AStG a. F.) Anwendung findet.

Wenn Sie unter die Wegzugsbesteuerung nach alter Rechtslage fallen und in Zukunft mit Ausschüttungen rechnen, sollten Sie:

✅ Ihre Beteiligungsverhältnisse und Kapitalströme genau dokumentieren
✅ Frühzeitig steuerlichen Rat einholen
✅ Ausschüttungen ggf. vorausschauend planen, um Schwellenwerte nicht unbeabsichtigt zu überschreiten


Sie planen einen Wegzug oder betreuen Mandanten mit internationalen Beteiligungen? Ich unterstütze Sie gern bei der steuerlich optimalen Gestaltung und der Vermeidung unnötiger Steuerbelastungen.

Ermäßigter Steuersatz für Holzhackschnitzel als Brennholz – gesetzliche Klarstellung durch das Jahressteuergesetz 2024

📅 Veröffentlicht: 17. April 2025
📍 Quelle: Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben vom 17.04.2025, Az. III C 2 – S 7221/00019/005/013


Was ist neu?

Durch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) wurde die Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum Umsatzsteuergesetz (UStG) geändert. Die Änderung schafft Rechtssicherheit für die umsatzsteuerliche Behandlung von Holzhackschnitzeln als Brennholz – insbesondere im Lichte der BFH- und EuGH-Rechtsprechung der letzten Jahre.


Hintergrund: Gerichtsurteile gaben den Anstoß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 21. April 2022 (V R 2/22) entschieden, dass Holzhackschnitzel dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen können – sofern sie objektiv als Brennholz im Sinne der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) anzusehen sind.

Diese Entscheidung beruhte wiederum auf dem EuGH-Urteil vom 3. Februar 2022 (C-515/20), das eine richtlinienkonforme Auslegung verlangt.


Gesetzliche Klarstellung durch das JStG 2024

Mit Wirkung ab dem 6. Dezember 2024 gilt nun gesetzlich:

  • Holzhackschnitzel unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, wenn:
    • sie in die Zolltarifposition 4401 eingereiht werden (Brennholz),
    • und objektiv erkennbar zum Verbrennen bestimmt sind.

Wann sind Holzhackschnitzel „zum Verbrennen bestimmt“?

Maßgeblich sind laut Finanzverwaltung folgende Kriterien:

Art der Aufmachung beim Verkauf (z. B. Verpackung, Kennzeichnung als Heizmaterial)
Vorgegebener Trocknungsgrad: Wenn der Feuchtegrad unter 25 % liegt
Verwendung zum Heizen öffentlicher oder privater Räume (objektiv erkennbar)

⚠️ Nicht entscheidend ist:

  • Die Abgabemenge (unabhängig, ob Klein- oder Großmenge)
  • Der tatsächliche Verwendungszweck durch den Käufer

Was gilt für bereits ausgeführte Umsätze?

  • Für Umsätze ab dem 6. Dezember 2024 gilt das neue Recht.
  • Für Umsätze bis zum 5. Dezember 2024 gelten weiterhin die BMF-Schreiben vom 4. April und 29. September 2023.
  • Für den Übergangszeitraum vom 6. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025:
    • Es wird nicht beanstandet, wenn sich Verkäufer und Käufer weiterhin auf die Regelungen des alten BMF-Schreibens vom 4. April 2023 verständigen – auch für den Vorsteuerabzug.

Fazit: Mehr Klarheit für Händler und Verbraucher

Die gesetzliche Anpassung bringt lang ersehnte Rechtssicherheit für Lieferanten und Kunden von Holzhackschnitzeln:

  • Die Umsatzbesteuerung orientiert sich künftig klar und praktikabel am Zolltarif und am objektiven Verwendungszweck.
  • Insbesondere der festgelegte Feuchtegrad bietet ein transparentes Kriterium zur Einstufung als Brennholz.
  • Übergangsregelungen sorgen für einen reibungslosen Wechsel der Verwaltungsauffassung.

Sie handeln mit Holzhackschnitzeln oder beraten Unternehmen im Bereich der Forst- oder Brennstoffwirtschaft? Dann lohnt es sich, bestehende Verträge, Preisangaben und Rechnungsstellungen zu prüfen und ggf. anzupassen.

Geänderte Verwaltungsauffassung: BFH-Urteil von 1977 zur Besteuerung auf hoher See nicht mehr uneingeschränkt anwendbar

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 15. April 2025 ein Schreiben veröffentlicht, das weitreichende Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Einkünften an Bord von Seeschiffen hat – insbesondere im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt die Finanzverwaltung nun Abstand von der bisherigen Anwendung des BFH-Urteils vom 5. Oktober 1977 (BStBl II 1978, S. 50), soweit es um die Zuordnung von Schiffen auf hoher See zum Hoheitsgebiet des Staates geht, dessen Flagge sie führen.


Was bisher galt – und was sich nun ändert

Der Bundesfinanzhof hatte 1977 entschieden, dass Schiffe auf hoher See als „schwimmende Gebietsteile“ des Flaggenstaates zu werten seien. Daraus wurde steuerlich abgeleitet, dass Tätigkeiten auf solchen Schiffen wie im Inland des Flaggenstaates ausgeübt gelten.

Diese Sichtweise wird nun revidiert.

Die neue Verwaltungsauffassung:

  • Schiffe auf hoher See stellen aus Sicht des internationalen Steuerrechts kein Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates mehr dar.
  • Diese Änderung orientiert sich an der völkerrechtlichen Sichtweise und gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2026.
  • Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das jeweils anzuwendende DBA ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht (z. B. durch Bezug auf den „Geltungsbereich des Grundgesetzes“ als geografische Definition der Bundesrepublik Deutschland).

Was bedeutet das für Arbeitnehmer an Bord von Seeschiffen?

Je nach Ausgestaltung des jeweiligen DBA kommt es zu unterschiedlichen Besteuerungsrechten:

1. DBA mit Artikel 15 Absatz 3 OECD-MA 2014:

  • Einkünfte aus unselbständiger Arbeit von Bordpersonal können im Staat der tatsächlichen Geschäftsleitung des die Schifffahrt betreibenden Unternehmens besteuert werden.

2. DBA mit Artikel 15 Absatz 3 OECD-MA 2017:

  • Das Besteuerungsrecht liegt ausschließlich beim Ansässigkeitsstaat der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.

3. DBA ohne spezielle Regelung zu Seeschiffen:

  • Dann greifen die allgemeinen Regeln (Artikel 15 Abs. 1 und 2 OECD-MA).
  • Arbeitstage auf hoher See gelten nicht als im Tätigkeitsstaat ausgeübte Tage.
  • Das Besteuerungsrecht bleibt beim Ansässigkeitsstaat, sofern kein anderes DBA eine abweichende Regelung trifft.

Was bleibt unverändert?

Unabhängig von der steuerlichen Einordnung:

  • Die Staatsangehörigkeit eines Schiffes und das darauf geltende Rechtsregime bestimmen sich weiterhin nach der Beflaggung – wie im Seevölkerrecht vorgesehen.

Ab wann gilt die neue Auffassung?

Die geänderte Verwaltungsauffassung ist erstmals anzuwenden ab dem 1. Januar 2026 – sowohl für Veranlagungszeiträume als auch für Lohnzahlungszeiträume.

Ziel: Härtefälle im Übergang zu vermeiden und betroffenen Unternehmen sowie Arbeitnehmern ausreichend Zeit zur Umstellung zu geben.


Fazit und Handlungsempfehlung

Diese Änderung ist von hoher Relevanz für:

  • Reedereien mit internationalem Personal
  • Steuerberater mit grenzüberschreitenden Mandaten im Seeverkehr
  • Bordpersonal mit Wohnsitz in Deutschland oder im Ausland

Unser Tipp: Prüfen Sie bestehende DBA-Regelungen und Ihre steuerliche Einordnung sorgfältig. Es kann sinnvoll sein, bereits jetzt Anpassungen in der Lohnabrechnung, Vertragsgestaltung oder der Steuerplanung vorzunehmen – insbesondere für das Jahr 2026.


Quelle:
BMF-Schreiben vom 15.04.2025, Az. IV B 2 – S 1301/01408/007/001,
veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I (abrufbar auf der Website des BMF).

Fünf Irrtümer rund ums Erben und Vererben – und was Sie besser machen können

Das Thema Erben und Vererben ist oft von Unsicherheiten und vermeintlichem Wissen geprägt. Doch gerade hier ist es entscheidend, sich fundiert zu informieren, um Vermögen zu sichern und den Frieden in der Familie zu wahren. Wir räumen mit fünf verbreiteten Irrtümern auf und zeigen Ihnen, wie Sie es besser machen können.

Irrtum 1: Nur das Berliner Testament sichert Ehepartner gut ab

Viele Ehepaare setzen auf das Berliner Testament, bei dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder erst nach dem Tod des zweiten Elternteils erben. Das erscheint zunächst als gute Absicherung für den Überlebenden, insbesondere beim gemeinsamen Haus.

Besser: Das Berliner Testament kann steuerliche Nachteile haben, da Kinder Freibeträge verlieren und ihren Pflichtteil geltend machen könnten, was zu Konflikten und hoher Steuerlast führen kann. Erwägen Sie Alternativen wie Schenkungen zu Lebzeiten mit Nießbrauchvorbehalt. So übertragen Sie Eigentum, behalten aber Wohnrecht oder Mieteinnahmen. Der steuerliche Vorteil: Der Wert der Immobilie sinkt, was die Steuerlast der Kinder reduziert.

Irrtum 2: Sie können nur einmal steuerfrei Geld verschenken

Ein weitverbreiteter Glaube ist, dass größere Schenkungen an Kinder oder Enkel nur einmal im Leben steuerfrei möglich sind. Das ist falsch.

Besser: Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 € pro Elternteil – und das alle zehn Jahre. Somit können Kinder von Mutter und Vater zusammen alle zehn Jahre 800.000 € steuerfrei erhalten. Eine langfristige Schenkungsplanung kann erhebliche Erbschaftsteuern vermeiden.

Irrtum 3: Zuhause liegt Ihr Testament am besten

Die Aufbewahrung eines handschriftlichen Testaments zu Hause mag praktisch erscheinen, birgt aber Risiken: Zerstörung durch Brand oder Wasser, Verlust oder gar das unbefugte Verschwindenlassen.

Besser: Die Hinterlegung Ihres Testaments beim Nachlassgericht ist sicherer. Für einmalig 75 € plus 18 € für die Eintragung im Zentralen Testamentsregister ist Ihr letzter Wille rechtssicher verwahrt und wird im Todesfall zuverlässig gefunden.

Irrtum 4: Sparen Sie sich den Notar

Ein notarielles Testament kostet Geld, das stimmt. Es kann Sie und Ihre Erben aber vor deutlich höheren Kosten und Problemen bewahren.

Besser: Ein Notar berät Sie, prüft Ihre Testierfähigkeit und hilft bei einer klaren und rechtssicheren Formulierung. Das ist besonders wichtig bei komplexen Vermögensverhältnissen. Zudem kann ein notarielles Testament den Erbschein ersetzen, was Erben Zeit, Geld und Nerven spart.

Irrtum 5: Die ganze Familie hat Anspruch auf den Pflichtteil

Oft wird fälschlicherweise angenommen, dass alle Familienmitglieder einen Pflichtteilsanspruch haben. Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten ist jedoch begrenzt.

Besser: Pflichtteilsberechtigt sind nur:

  • Kinder (auch adoptierte oder nichteheliche)
  • Ehepartner (wenn die Ehe zum Todeszeitpunkt bestand)
  • Eltern des Verstorbenen (falls keine Nachkommen leben)
  • Enkel und Urenkel (nur wenn deren Eltern bereits verstorben sind)

Geschwister, Tanten, Onkel oder Cousins haben in der Regel keinen Pflichtteilsanspruch.

Fazit und Praxistipp

Erben und Vererben ist ein sensibles und komplexes Thema. Wer voraussieht und sich informiert, schützt seine Liebsten vor Streit und unnötiger Steuerlast. Lassen Sie sich frühzeitig beraten, prüfen Sie Alternativen zum Berliner Testament und nutzen Sie steuerliche Spielräume bei Schenkungen.

Unser Tipp: Erstellen Sie gemeinsam mit einer Fachperson einen individuellen Nachlassplan. Denken Sie daran: Ein Testament ist keine einmalige Entscheidung, sondern sollte regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst werden.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin