Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben: Diese Kosten erkennt das Finanzamt nicht an

Sie haben fleißig Belege gesammelt, um Ihre Steuerlast zu senken? Vorsicht: Nicht alle betrieblich veranlassten Ausgaben dürfen tatsächlich als Betriebsausgaben angesetzt werden. Das deutsche Steuerrecht sieht hier klar definierte Einschränkungen vor. Wer hier nicht genau hinschaut, riskiert Nachforderungen bei Betriebsprüfungen – oder sogar Hinzuschätzungen.

In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Betriebsausgaben nicht oder nur teilweise steuerlich abziehbar sind – und worauf Sie bei der Buchführung achten sollten.

Was sind nicht abzugsfähige Betriebsausgaben?

Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben sind Kosten, die zwar betrieblich veranlasst sein können, aber nicht oder nur eingeschränkt gewinnmindernd berücksichtigt werden dürfen. Das bedeutet: Diese Ausgaben werden dem steuerpflichtigen Gewinn wieder hinzugerechnet, was Ihre Steuerlast erhöht.

Man unterscheidet grundsätzlich:

  • vollständig nicht abziehbare Ausgaben
  • beschränkt abziehbare Ausgaben

Vollständig nicht abziehbare Betriebsausgaben

Die folgenden Aufwendungen erkennt das Finanzamt grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben an:

  • Private Lebensführung: Kosten für Lebensmittel, Kleidung, Haushaltsgegenstände oder Friseurbesuche sind auch dann nicht abziehbar, wenn sie im beruflichen Kontext anfallen.
  • Geldbußen und Strafen: Auch bei betrieblichem Zusammenhang (z.B. Falschparken auf dem Weg zum Kunden) dürfen Bußgelder steuerlich nicht geltend gemacht werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG).
  • Gewerbesteuer: Diese ist nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Einzelunternehmer und Personengesellschaften können sie jedoch teilweise auf die Einkommensteuer anrechnen lassen.

Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben

Manche Kosten dürfen Sie nur anteilig steuerlich berücksichtigen. Hier sind Grenzwerte und Dokumentationspflichten entscheidend:

  • Geschenke an Geschäftspartner: Pro Person und Jahr dürfen Sie maximal 50 € netto absetzen (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Wird dieser Betrag überschritten, entfällt der Abzug vollständig.
  • Bewirtungskosten: Geschäftsessen sind zu 70 % abziehbar – sofern sie betrieblich veranlasst, angemessen und ordnungsgemäß dokumentiert sind (inkl. Bewirtungsbeleg mit Anlass und Teilnehmern).
  • Verpflegungsmehraufwand: Abziehbar sind nur die gesetzlichen Pauschalen (z.B. bei Dienstreisen). Darüber hinausgehende Beträge erkennt das Finanzamt nicht an.

Die vollständige Übersicht nicht abziehbarer Betriebsausgaben finden Sie in § 4 Abs. 5 EStG.

Rechenbeispiel aus der Praxis

Angenommen, Sie geben in Ihrer Gewinnermittlung folgende Ausgaben an:

  • Geschäftsessen mit Kunden: 300 €
  • Bußgeld wegen Falschparkens: 40 €

Das Finanzamt erkennt an:

  • Geschäftsessen: Nur 70 % = 210 €

Nicht anerkannt werden:

  • Bußgeld: 40 €
  • Nicht abziehbarer Anteil des Geschäftsessens: 30 % = 90 €

Ergebnis: Ihr steuerpflichtiger Gewinn erhöht sich um 130 € (40 € + 90 €).

Steuerberatung zahlt sich aus

Nicht jede Rechnung gehört in die Betriebsausgaben. Wer hier sorgfältig prüft, vermeidet unangenehme Rückfragen des Finanzamts – und vor allem teure Fehler. Prüfen Sie Ihre Belege regelmäßig darauf, ob sie steuerlich voll, teilweise oder gar nicht abzugsfähig sind.

Sie sind unsicher, wie bestimmte Kosten steuerlich zu behandeln sind?

Wir unterstützen Sie gerne bei der korrekten Erfassung Ihrer Betriebsausgaben und helfen Ihnen, Ihre Steuererklärung rechtssicher und optimal zu gestalten.

👉 Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin – wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

Frist für Steuererklärung 2024 läuft ab!

Das Steuerjahr 2024 ist Geschichte – und damit rückt die Abgabefrist für Ihre Steuererklärung unaufhaltsam näher. Für viele, die ihre Erklärung selbst einreichen, ist der 31. Juli 2025 der Stichtag. Wer einen Steuerberater beauftragt, hat zwar meist mehr Zeit, doch auch hier gilt: Jetzt ist der perfekte Zeitpunkt, um sich vorzubereiten und alle steuerlichen Vorteile zu nutzen.

Wir zeigen Ihnen, welche Schritte Sie jetzt unternehmen sollten und welche Fallstricke Sie vermeiden können.

Fristverlängerung oder Steuerberater beauftragen

Wenn Sie Ihre Steuererklärung selbst erstellen, ist eine frühzeitige Prüfung der Abgabefrist essenziell. Können Sie den 31. Juli 2025 nicht garantieren? Dann beantragen Sie unbedingt eine Fristverlängerung, bevor es zu spät ist! Wer die Frist ohne triftigen Grund verstreichen lässt, riskiert Verspätungszuschläge und im schlimmsten Fall eine Betriebsprüfung.

So beantragen Sie eine Fristverlängerung formlos

Keine Sorge, Sie brauchen kein spezielles Formular. Ein einfaches Schreiben an Ihr Finanzamt genügt – idealerweise per Brief oder direkt über das ELSTER-Portal. Geben Sie an, dass Sie eine Fristverlängerung (z. B. bis zum 30. September 2025) benötigen und begründen Sie dies nachvollziehbar. Gültige Gründe sind zum Beispiel:

  • Fehlende Unterlagen (wie noch ausstehende Steuerbescheinigungen)
  • Krankheit oder Überlastung durch andere Verpflichtungen

So beauftragen Sie einen Steuerberater

Wenn Sie einen Steuerberater beauftragen, haben Sie automatisch mehr Zeit für die Abgabe Ihrer Steuererklärung 2024. Statt der üblichen Frist am 31. Juli 2025 gilt für Steuererklärungen, die von einem Steuerberater eingereicht werden, in der Regel eine verlängerte Frist bis 28. Februar 2026 (§ 149 Abs. 3 AO). In Ausnahmefällen kann sogar eine weitere Verlängerung beantragt werden, wenn ein triftiger Grund vorliegt (z. B. fehlende Unterlagen oder komplexe steuerliche Sachverhalte).

Was Sie tun sollten:

  1. Beauftragen Sie den Steuerberater frühzeitig: Informieren Sie Ihren Steuerberater rechtzeitig, damit dieser die notwendigen Unterlagen vorbereiten und die Fristverlängerung beim Finanzamt beantragen kann, falls nötig.
  2. Unterlagen bereitstellen: Stellen Sie sicher, dass Sie alle relevanten Dokumente (z. B. EÜR, Belege, Steuerbescheinigungen) vollständig und rechtzeitig übermitteln.
  3. Fristverlängerung bestätigen lassen: Klären Sie mit Ihrem Steuerberater, ob eine zusätzliche Fristverlängerung erforderlich ist, und lassen Sie sich die Fristbestätigung des Finanzamts geben.

Tipp: Auch mit Steuerberater sollten Sie nicht bis zur letzten Minute warten, da eine sorgfältige Bearbeitung Zeit benötigt, um alle Optimierungsmöglichkeiten (z. B. Abschreibungen) auszuschöpfen.

Falls Sie noch keinen Steuerberater haben, vereinbaren Sie bald einen Termin, um den Prozess stressfrei zu gestalten!

Gestaltungsspielräume nutzen

Wer seine Steuererklärung nicht auf den letzten Drücker einreicht, hat mehr Spielraum für Optimierungen. Aktuell können Sie beispielsweise noch von der degressiven Abschreibung profitieren – vorausgesetzt, Sie haben zwischen dem 1. April 2024 und dem 31. Dezember 2024 investiert.

Degressive Abschreibung + Sonderabschreibung: So erzielen Sie große Wirkung

Bei betrieblichen Anschaffungen können Sie in vielen Fällen bis zu 50 % oder mehr der Kosten bereits im ersten Jahr steuermindernd ansetzen. Dies gelingt durch die Kombination von degressiver AfA und Sonderabschreibung (§ 7g EStG).

Wichtig zu beachten: Nach aktueller Planung der Bundesregierung soll die degressive Abschreibung ab dem 1. Juli 2025 erneut eingeführt werden, allerdings unter neuen Voraussetzungen. Wer also noch in 2024 investiert hat, kann dies jetzt optimal steuerlich geltend machen.

EÜR-Formular

Für alle Einnahmen-Überschuss-Rechner ist die Anlage EÜR das Herzstück der Steuererklärung. Auch wenn die meisten Programme die Werte automatisch übertragen, sollten Sie sich mit dem aktuellen Formular vertraut machen und alle Angaben sorgfältig prüfen.

Darum ist die Anlage EÜR so entscheidend

Das Finanzamt nutzt die standardisierte Struktur der EÜR, um Unregelmäßigkeiten oder Auffälligkeiten bei Betriebseinnahmen und -ausgaben schnell zu erkennen. Folgende Positionen werden regelmäßig besonders kritisch geprüft:

  • Häusliches Arbeitszimmer
  • Reisekosten und Fahrtkosten
  • Firmenwagen und Kfz-Kosten
  • Übernachtungskosten und Reisenebenkosten
  • Leasing- und Mietzahlungen
  • Werbungskosten und Marketingaufwand
  • Versicherungsbeiträge und Gebühren
  • Zinsaufwendungen und Darlehenszinsen
  • Bewirtungen und Geschenke

Schon kleine Fehler oder unplausible Ausreißer können zu Nachfragen des Finanzamts oder sogar zu einer Prüfung führen. Kontrollieren Sie daher die Angaben Zeile für Zeile, selbst wenn die Werte automatisch übernommen wurden.

Tipp: Die jeweils aktuelle Version der Anlage EÜR können Sie direkt auf der Website des Bundesfinanzministeriums herunterladen: www.bundesfinanzministerium.de.

Jetzt handeln statt warten

Nutzen Sie den Sommer, um Ihre Steuererklärung für 2024 strukturiert und mit kühlem Kopf anzugehen. Wer frühzeitig prüft, erspart sich unnötigen Stress und wahrt wertvolle Gestaltungsmöglichkeiten. Und falls Sie Unterstützung brauchen: Wir helfen Ihnen gern – ob bei der Fristverlängerung, der optimalen Abschreibung oder der Kontrolle Ihrer EÜR.

Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin – gemeinsam sorgen wir dafür, dass Ihre Steuererklärung 2024 nicht zur Last wird!

Welche Software für E-Rechnungen ist die beste?

Die E-Rechnung wird zur Pflicht – und damit zur neuen Normalität im unternehmerischen Rechnungswesen. Ab 1. Januar 2025 müssen Unternehmen elektronische Rechnungen empfangen können. Weitere Verpflichtungen folgen ab 2026. Steuerkanzleien sind damit gefragt, ihre Mandant:innen nicht nur bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu unterstützen, sondern auch passende digitale Lösungen zu empfehlen.

Doch welche Tools sind sinnvoll – und für wen?


Anforderungen an E-Rechnungstools: Ein systematischer Überblick

Gesetzliche Mindestanforderungen

  • Eingang und Archivierung strukturierter Rechnungsdaten gemäß EN 16931
  • Visualisierung von XML-Rechnungen (z. B. XRechnung, ZUGFeRD)
  • Validierungsfunktionen, um fehlerhafte Rechnungen frühzeitig zu erkennen
  • Revisionssichere Archivierung nach GoBD

Branchenspezifische Anforderungen

  • Bau und Handwerk: Unterstützung von Abschlags- und Endrechnungen
  • Immobilienbranche: E-Rechnungen für Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen
  • Einzelhandel/B2C: Einfacher Rechnungsempfang und gelegentliche B2B-Ausgänge

Technische und prozessuale Anforderungen

  • Schnittstellenfähigkeit zu Buchhaltung, Banking, ERP
  • Automatisierbarkeit von Prüf- und Freigabeprozessen
  • Benutzerfreundlichkeit für Mandant:innen und Kanzleiteams
  • Möglichkeit zur Mandantenanbindung in Kanzleilösungen (z. B. DATEV, Odoo)

Vergleich relevanter E-Rechnungslösungen in der Praxis

DATEV-Umfeld: Klassisch & etabliert

  • DATEV Unternehmen Online: Gut integrierbar, v. a. für Kreditorenprozesse
  • DATEV Auftragswesen Next: Einfaches Tool für den Rechnungsausgang
  • DATEV E-Rechnungsplattform: Vernetzt über PEPPOL & TRAFFIQX, aber ohne Archivierung

✅ Empfehlenswert für: KMU mit DATEV-System, einfache Anforderungen, gute Kanzleiintegration


Moderne Cloud-Lösungen für Selbstständige & kleine Unternehmen

  • Easybill, Lexoffice, sevDesk: E-Rechnungserstellung, Banking, Angebote, Archivierung
  • Invoicefetcher / GetMyInvoices: Automatisierter Rechnungsabruf & -import
  • Flowwer: Prüf- und Freigabeworkflows ohne Buchhaltungsfunktion
  • Candis: Erweiterter Freigabeprozess & OCR-Erkennung mit DATEV-Anbindung

✅ Empfehlenswert für: Selbstständige, Agenturen, Start-ups, Handwerksbetriebe mit Cloud-Affinität


FinTech-Lösungen mit Banking-Integration

  • Qonto, Kontist, FINOM: Geschäftskonto, Rechnungsausgang, OCR, Belegexport
  • Integration mit DATEV & weiteren Buchhaltungssystemen
  • Automatisierung von Zahlung & Rechnungsverarbeitung

✅ Empfehlenswert für: Digitalaffine Unternehmer:innen mit Wunsch nach All-in-One-Finanzlösung


ERP- und Plattformlösungen für wachsende Unternehmen

  • Odoo: Open-Source-ERP mit E-Rechnung, CRM, Lager, Verkauf, Buchhaltung
    • Modular erweiterbar mit EDI, PEPPOL-Anbindung, eigener DMS-Funktion
    • Volle Integration von Verkaufsprozess, Zahlungsabgleich & GoBD-konformer Archivierung
    • Mandanten können Rechnungen direkt im Odoo-Backend erstellen, versenden & empfangen
    • DATEV-Export möglich via Connector-Apps oder Drittanbieter (z. B. Ksolves, Simba-Bridge)

✅ Empfehlenswert für: Start-ups mit Skalierungsambitionen, Onlinehandel, Dienstleister mit Prozessdenken
✅ Bonus für Steuerkanzleien: Odoo kann auch als Mandantenplattform mit White-Label-Ansatz eingesetzt werden


Kostenlose Tools: Hilfreich, aber eingeschränkt

  • QUBA Viewer, Elster Visualisierung, PDF24 XRechnung
  • InvoicePony: KI-gestützte Konvertierung von PDF in E-Rechnung

⚠️ Einschränkungen: Kein Archiv, keine Prozessintegration, keine Rechtskonformität nach GoBD


Fazit: Maßgeschneiderte Tool-Empfehlung statt One-size-fits-all

Die Wahl der passenden E-Rechnungslösung hängt stark vom Digitalisierungsgrad, dem Rechnungsvolumen, der Branche ab.

Steuerkanzleien, die sich jetzt aktiv mit Tool-Empfehlungen positionieren, schaffen Mehrwert für ihre Mandant:innen und Effizienzgewinne im eigenen Haus.

Wir empfehlen eine strategische Beratung entlang folgender Fragen:

  • Welches System nutzt der Mandant bereits (ERP, Banking, DMS)?
  • Wie hoch ist das Dokumentenvolumen?
  • Gibt es Freigabeprozesse oder nur einfache Prüfungen?
  • Soll die Kanzlei auf die Belege zugreifen können?
  • Ist bereits ein Mandantensystem wie Odoo oder DATEV UO etabliert?

Infoblatt für Mandanten: Vergleich von E-Rechnungslösungen – Auswahlhilfe für Unternehmen

ToolEinsatzbereichBesonderheitenArchivierungKanzlei-Anbindung (z. B. DATEV)Geeignet für
DATEV Unternehmen OnlineEingangsrechnungen, ZahlungsfreigabeGuter Standard, Bankintegration, DATEV-Kompatibilitäteingeschränkt GoBD-konformvollintegriertKMU, Handwerk, Kanzlei-Mandanten
DATEV Auftragswesen NextAusgangsrechnungen (Basisfunktionen)Einfaches Tool für E-Rechnungserstellungüber UOvollintegriertKleinunternehmen mit DATEV-Umgebung
CandisEingangsrechnungen mit FreigabeAutomatisierte Belegerkennung, Freigabe-WorkflowjaSchnittstelle zu DATEVUnternehmen mit Freigabeprozessen
Easybill / LexofficeAusgangs- & EingangsrechnungenCloudbasiert, einfach bedienbar, Bankintegrationja (GoBD)DATEV-ExportFreelancer, Start-ups, E-Commerce
FlowwerPrüfung von EingangsrechnungenVisuelle Freigabe, OCR-UnterstützungjaDATEV & andere ERP-SystemeMittelstand ohne ERP
OdooERP, E-Rechnung, Buchhaltung, CRM u.v.m.Vollständig integriertes ERP mit PEPPOL, XRechnung, DMS & DATEV-Anbindung möglichja (GoBD-konform)Export über ConnectorMandanten mit Skalierungsbedarf, Digitalpioniere
Qonto / FINOMBanking mit Rechnungserstellung/-verarbeitungAll-in-One-Banking mit OCR, E-Rechnung, Kassenbuchteils GoBD-konformDATEV & andere API-SchnittstellenDigitalaffine Unternehmen, Soloselbstständige
GetMyInvoices / InvoicefetcherEingangsrechnungen automatisiertRechnungspostfachscanner für E-Mails & Portaleüber DrittsystemeDATEV-ExportAlle Branchen mit vielen Eingangsrechnungen
InvoicePonyPDF-zu-E-Rechnung-KonvertierungKI-gestützte Umwandlung bestehender PDF-Rechnungennur temporäreingeschränktSelbstständige mit wenig E-Re-Ausgang
QUBA Viewer / Elster-ViewerVisualisierung & ValidierungNur Betrachtung & Prüfung von XRechnungen möglichkeinekeineEinmalige Nutzer, Prüfzwecke

💡 Hinweis für Mandanten:
Je nach Branche, Prozesslandschaft und digitalem Reifegrad kann die optimale Lösung variieren. Wir beraten Sie gerne bei der Einführung, Konfiguration und Kanzlei-Anbindung – auch bei individuellen Systemlandschaften (z. B. Odoo + DATEV oder Cloud + Banking-FinTech).

Reform des Statusfeststellungsverfahrens: DStV fordert gesetzliche Klarstellung für Steuerberater

Die Bundesregierung hat sich im aktuellen Koalitionsvertrag eine grundlegende Reform des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV vorgenommen. Ziel ist es, mehr Rechtssicherheit für Selbstständige und deren Auftraggeber zu schaffen – insbesondere mit Blick auf das Thema Scheinselbstständigkeit. Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) unterstützt dieses Vorhaben und bringt sich mit konkreten Umsetzungsvorschlägen in die politische Debatte ein.

Was ist das Statusfeststellungsverfahren?

Das Verfahren dient der Klärung, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliegt oder nicht. Es wird bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) durchgeführt – insbesondere bei Zweifeln an der Selbstständigkeit einer Tätigkeit.

Gerade in der Praxis von Start-ups, der Kreativwirtschaft oder dem IT-Sektor kommt es häufig zu Unsicherheiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Auftragnehmers. Eine rechtzeitige Klärung schützt beide Seiten – sowohl den Auftraggeber vor Nachzahlungen als auch den Auftragnehmer vor ungewollter Versicherungspflicht.


DStV: Steuerberater brauchen klare gesetzliche Befugnisse

Der DStV kritisiert, dass Steuerberater trotz ihrer faktischen Einbindung in lohn- und sozialversicherungsrechtliche Fragen rechtlich nicht eindeutig legitimiert sind, Statusfeststellungsverfahren für Mandanten zu führen.

DStV-Präsident StB Torsten Lüth:
„Viele Mandanten erwarten heute zu Recht, dass ihr Steuerberater auch Fragen aus dem Beitragsrecht der Sozialversicherung bearbeitet – insbesondere zur Scheinselbstständigkeit und zur Antragstellung im Statusfeststellungsverfahren.“

Obwohl Steuerberater bereits heute etwa in der Lohnbuchhaltung, im Meldewesen zur Sozialversicherung und bei Fragen zu Minijobs, Mutterschutz oder Berufsgenossenschaften umfassend tätig sind, besteht keine explizite gesetzliche Klarstellung, dass sie auch zur Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens berechtigt sind.


Tägliche Praxis zeigt die Notwendigkeit

Die Praxis spricht eine klare Sprache:

  • Über 14 Millionen Lohn- und Gehaltsabrechnungen werden monatlich durch Steuerberater über das Rechenzentrum der DATEV eG erstellt.
  • Ein erheblicher Teil der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse in Deutschland wird von Steuerkanzleien betreut.
  • Steuerberater übernehmen umfassende Aufgaben wie An- und Abmeldungen zur Sozialversicherung, Sofortmeldungen, Kurzarbeitergeld-Meldungen, Mutterschutzregelungen und vieles mehr.

Diese Realität muss auch gesetzlich abgebildet werden, um Rechtssicherheit für Mandanten und Berufsträger zu schaffen.


Forderung des DStV: Praxisgerechte Reform mit klarer Gesetzeslage

Der DStV fordert daher eine gesetzliche Klarstellung der Befugnisse von Steuerberatern im Kontext des Statusfeststellungsverfahrens. Nur so kann die im Koalitionsvertrag angekündigte Rechtssicherheit für Selbstständige und deren Auftraggeber tatsächlich erreicht werden.


Fazit: Steuerberater brauchen Rechtssicherheit für ihre sozialversicherungsrechtliche Beratung

Die Einbindung von Steuerberatern in das Statusfeststellungsverfahren ist gelebte Praxis – rechtlich aber bislang unzureichend geregelt. Der DStV setzt sich daher mit Nachdruck für eine gesetzliche Anpassung ein. Ziel ist eine praxisgerechte und rechtssichere Lösung für alle Beteiligten – insbesondere im Interesse der Mandantschaft.


Sie haben Fragen zum Statusfeststellungsverfahren oder zur Scheinselbstständigkeit?
Wir unterstützen Sie gerne bei der rechtlichen Einordnung und begleiten Sie durch das Verfahren – kompetent, diskret und mandantenorientiert.


Quelle:
Deutscher Steuerberaterverband e. V., Mitteilung vom 17.06.2025

Checkliste für Mandanten: Statusfeststellungsverfahren & Scheinselbstständigkeit

Ziel des Verfahrens:
Das Statusfeststellungsverfahren dient der Klärung, ob eine Tätigkeit als selbstständige Tätigkeit oder als abhängiges Beschäftigungsverhältnis einzustufen ist – mit unmittelbaren Folgen für die Sozialversicherungspflicht und mögliche Nachzahlungen.


🧾 Wann empfiehlt sich ein Statusfeststellungsantrag?

  • Bei erstmaliger Zusammenarbeit mit einem freien Mitarbeiter (z. B. im IT-, Pflege-, Medien- oder Handwerksbereich)
  • Wenn unklar ist, ob eine Beschäftigung scheinselbstständig ist
  • Bei Betriebsprüfungen oder Hinweisen der Krankenkassen/Minijob-Zentrale
  • Auf Wunsch des Auftraggebers oder Auftragnehmers zur Rechtssicherheit

📌 Typische Indizien für eine abhängige Beschäftigung (Scheinselbstständigkeit)

  • Weisungsgebundenheit (z. B. Arbeitsort, Arbeitszeit, konkrete Vorgaben)
  • Eingliederung in den Betrieb (z. B. Nutzung von Arbeitsmitteln des Auftraggebers)
  • Keine eigenen Mitarbeiter oder keine Unternehmerrisiken
  • Tätigkeit nur für einen Auftraggeber
  • Keine eigene Preisgestaltung oder keine eigene Werbung

Achtung: Kein einzelnes Kriterium ist allein ausschlaggebend – entscheidend ist das Gesamtbild!


🗂️ Welche Unterlagen benötigt die Deutsche Rentenversicherung (DRV)?

✅ Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer
✅ Beschreibung der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit
✅ Angaben zu weiteren Auftraggebern
✅ Eigene Werbung / Internetauftritt / Visitenkarten
✅ Gewerbeanmeldung oder Steuerbescheid
✅ ggf. Nachweise über Arbeitsmittel, Büro, Versicherung etc.


🧑‍💼 Was wir als Kanzlei für Sie übernehmen können

  • Prüfung der Verträge und Arbeitsweise auf Scheinselbstständigkeit
  • Vorbereitung und Einreichung des Antrags bei der DRV
  • Kommunikation mit den Behörden während des Verfahrens
  • Risikoanalyse & Handlungsempfehlungen bei unklarem Status
  • Dokumentation zur Absicherung bei Betriebsprüfungen

Wichtig für Auftraggeber

Eine fehlerhafte Einstufung kann zu Beitragsnachforderungen für bis zu 4 Jahre führen – inklusive Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherung, Säumniszuschlägen und ggf. Bußgeldern.


💡 Unser Tipp

Lassen Sie Statusfragen vorab und schriftlich klären. Das spart Nerven, Geld und sorgt für Rechtssicherheit – gerade bei langjährigen freien Mitarbeitern oder regelmäßig beauftragten Selbstständigen.


Sie benötigen Unterstützung?
Vereinbaren Sie gerne einen Termin. Wir beraten Sie individuell und vertreten Sie im gesamten Verfahren – professionell, diskret und lösungsorientiert.

Neue E-Bilanz-Taxonomien ab 2026: BMF greift DStV-Forderungen auf – Klarstellungen zu Kontennachweisen und Härtefallregelung

Die Digitalisierung der steuerlichen Gewinnermittlung schreitet weiter voran – und mit ihr steigen auch die Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Jahresabschlüssen. Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun die neuen Taxonomien zur E-Bilanz veröffentlicht. Das Besondere: Die Version 6.9 berücksichtigt zentrale Anregungen des Deutschen Steuerberaterverbands e. V. (DStV) – insbesondere zur Handhabung der unverdichteten Kontennachweise und Kontensalden.

Was ist neu? – Überblick über die Änderungen

Mit dem BMF-Schreiben vom 06.06.2025 wurden die neuen E-Bilanz-Taxonomien (Version 6.9) veröffentlicht. Sie gelten für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2026. Testübermittlungen sind ab November 2025, Echtfälle voraussichtlich ab Mai 2026 möglich.

Bereits mit dem JStG 2024 wurde der Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 5b EStG erheblich erweitert – vor allem durch die Pflicht zur Übermittlung unverdichteter Kontennachweise. Der DStV hatte hier frühzeitig Kritik geäußert und praxisnahe Nachbesserungen gefordert. Diese wurden nun teilweise umgesetzt.


Klarstellung zur Pflichtübermittlung ab 2025: Was genau muss ins Finanzamt?

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, gilt bereits jetzt die Pflicht zur Übermittlung von unverdichteten Kontennachweisen und -salden.

Dank des Einsatzes des DStV stellt das BMF nun klar:

  • Der Kontennachweis muss den Namen der Position, Kontonummer, Kontobeschreibung und Kontosaldo enthalten.
  • Keine Übermittlung von Einzelbuchungen, Buchungsjournalen oder Personenkonten (Nebenbuchkonten).

Diese Klarstellungen bringen erhebliche Erleichterungen für Unternehmen und Kanzleien – und sorgen für Rechtssicherheit im Umgang mit der E-Bilanz.


Erleichterung für die Praxis: Härtefallregelung durch das BMF

Für die neuen Taxonomien ab 2026 führt das BMF eine Härtefallregelung ein:

Wird eine E-Bilanz gemäß Taxonomie 6.9 ohne Kontennachweise eingereicht, wird dies nicht beanstandet – sofern die Daten auf anderem Weg nachgereicht werden.

Voraussetzung: In der Taxonomieposition „Erläuterung, warum eine Übermittlung der Kontennachweise noch nicht möglich ist“ muss eine Begründung angegeben werden.

Diese Regelung soll insbesondere kleineren Unternehmen und Softwareanbietern den Umstieg erleichtern. Auch hier hatte der DStV eine praxistaugliche Lösung gefordert – und durchgesetzt.


Fazit: Mehr Klarheit und Flexibilität für die E-Bilanz-Praxis

Die neue E-Bilanz-Taxonomie 6.9 bringt nicht nur technische Anpassungen, sondern vor allem rechtssichere Klarstellungen bei der Kontennachweispflicht. Dank der Härtefallregelung wird die Umstellung für viele Steuerpflichtige entschärft.

Als Kanzlei empfehlen wir allen Mandanten, die Buchhaltungs- und Jahresabschlussprozesse frühzeitig auf die neuen Anforderungen auszurichten – insbesondere im Hinblick auf die elektronische Verfügbarkeit der relevanten Konteninformationen.


Praxis-Tipp für Mandanten:
Wir unterstützen Sie bei der technischen Umsetzung der E-Bilanz und der neuen Taxonomie-Vorgaben und prüfen gemeinsam mit Ihnen, ob eine Härtefallregelung in Ihrem Fall in Betracht kommt.


Quelle:
Deutscher Steuerberaterverband e. V., Mitteilung vom 17.06.2025

MoPeG und GmbH & Co. KG: Vertragsanpassung dringend empfohlen

📅 Seit dem 1. Januar 2024 gilt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) – mit weitreichenden Auswirkungen auch für die in der Praxis besonders häufige GmbH & Co. KG. Während das MoPeG vorrangig auf die GbR zielt, wirken sich zahlreiche Neuregelungen auch auf Personenhandelsgesellschaften aus. Das macht eine gründliche Prüfung und ggf. Anpassung bestehender Gesellschaftsverträge unerlässlich.


Warum die GmbH & Co. KG besonders im Fokus steht

Die GmbH & Co. KG ist die wirtschaftlich bedeutendste Form der Personengesellschaften. Sie kombiniert steuerliche Vorteile mit der Haftungsbeschränkung einer Kapitalgesellschaft.
Trotz ihrer praktischen Relevanz wurde sie vom Gesetzgeber im MoPeG nicht explizit neu geregelt – die Änderungen im HGB wirken dennoch mittelbar und in der Praxis deutlich.


Auswirkungen des MoPeG auf die GmbH & Co. KG im Überblick

Das MoPeG bringt insbesondere folgende Änderungen mit sich, die auch für bestehende Gesellschaftsverträge relevant sind:

  • Beteiligungsverhältnisse und Kapitalanteile: Es gilt künftig das Prinzip der vereinbarten Beteiligung, nicht mehr automatisch die Beteiligung nach Kapitalanteil. Dies sollte klar geregelt sein, um Streit zu vermeiden.
  • Übertragung von Gesellschaftsanteilen: Die Zustimmungserfordernisse und Übertragungsmodalitäten sollten ausdrücklich geregelt werden.
  • Zurechnung der Gewinnanteile und Vollausschüttungsanspruch: Die Regelung zum Kapitalanteil beeinflusst, wie Gewinne verteilt und ausgeschüttet werden – mit Folgen für Kapital- und Liquiditätsplanung.
  • Jahresabschluss und Feststellung: Die gesetzliche Neuregelung der Verfahren zur Feststellung und Verteilung macht eindeutige vertragliche Klarstellungen erforderlich.
  • Ausscheiden & Abfindung: Neue gesetzliche Regelungen zur Kündigung bei Volljährigkeit und zum Abfindungsanspruch (§ 728b BGB) verlangen genaue vertragliche Steuerung.
  • Informationsrechte der Kommanditisten und deren Durchsetzbarkeit sind rechtssicher zu gestalten.
  • Stimmrechte der Komplementär-GmbH (bes. bei Einheitsgesellschaften) müssen ggf. überdacht und im Einklang mit dem Gesellschaftsvertrag der GmbH geregelt werden.
  • Haftung: Nur die vereinbarte Einlage wirkt haftungsbefreiend – eine präzise Regelung der Einlagenhöhe ist essenziell.
  • Sonderrechtsnachfolge: Die bisher bestehende Haftungslücke entfällt – dennoch bleibt Handlungsbedarf im Vertrag.

Spezialregelungen gemäß §§ 264a ff. HGB beachten

Für die GmbH & Co. KG gelten besondere Bilanzierungsregeln:

  • Es sind zwei gesonderte Eigenkapitalposten auszuweisen: der Kapitalanteil und die Rücklagen.
  • Die Darstellung nach Gesellschaftergruppen ist verpflichtend (Kommanditisten vs. Komplementäre).
  • Verluste sind zwingend vom Kapitalanteil abzuschreiben – das ist nicht dispositiv.

Diese Vorgaben wirken sich auch auf die Gesellschaftsverträge und steuerliche Strukturierung aus.


Empfehlung: Vertrag konkret anpassen – mit Beispielstruktur

In der Praxis zeigt sich: Viele bestehende Gesellschaftsverträge sind nicht MoPeG-kompatibel und bergen nun erhöhtes Konfliktpotenzial. In unserem Seminar haben wir ein aktualisiertes Vertragsmuster erarbeitet, das u. a.:

  • die neuen Beteiligungs- und Gewinnverteilungsregeln eindeutig zuweist,
  • vertragliche Klarstellungen zu Informations-, Kontroll- und Stimmrechten trifft,
  • die neue gesetzliche Abfindungsregel kontrahiert oder modifiziert,
  • die haftungsbefreiende Wirkung der Einlage eindeutig dokumentiert.

Dieses Vertragsmuster dient als Praxisgrundlage zur Aktualisierung bestehender Gesellschaftsverträge.


Fazit

Das MoPeG bringt auch für GmbH & Co. KGs konkrete Handlungsbedarfe mit sich – auch wenn es nicht unmittelbar auf sie zielt. Um Rechtsklarheit, Haftungssicherheit und steuerliche Stabilität zu gewährleisten, sollten Gesellschaftsverträge zeitnah geprüft und angepasst werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Analyse Ihres bestehenden Vertrags und erarbeiten mit Ihnen eine passgenaue Umsetzung der MoPeG-Vorgaben.

„Investitionsbooster“ im Steuerrecht: Bundesrat fordert Ausgleich für Milliardenverluste

📢 Stellungnahme des Bundesrats vom 13.06.2025
💡 Geplante Investitionsanreize sollen Wirtschaft ankurbeln – doch die Länder warnen vor Steuerausfällen


🚀 Ziel: Wachstumsimpulse durch steuerliche Erleichterungen

Mit einem umfangreichen steuerlichen Maßnahmenpaket will die Bundesregierung kurzfristig Investitionsanreize setzen und die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands stärken.

Kernpunkte des „Investitionsboosters“:

  • Sonderabschreibung von 30 % für Ausrüstungsinvestitionen in den nächsten drei Jahren
  • Senkung der Unternehmenssteuern
  • Entlastungen bei E-Dienstwagen
  • Ausweitung der Forschungszulage

💰 Bundesrat warnt: 30 Milliarden Euro Steuerausfälle – Länder und Kommunen besonders betroffen

In seiner Stellungnahme unterstützt der Bundesrat grundsätzlich die wirtschaftspolitische Zielsetzung des Gesetzes. Gleichzeitig äußern die Länder jedoch massive Bedenken hinsichtlich der Finanzierung:

🛑 Die geplanten Maßnahmen würden in den nächsten fünf Jahren zu über 30 Milliarden Euro Steuerausfällen führen.
🏛️ Davon müssten Länder und Kommunen rund zwei Drittel tragen – was die Finanzierung zentraler Aufgaben gefährden könne.


⚖️ Forderung: Finanzielle Entlastung für Länder und Kommunen

Die Länder fordern vom Bund:

  • Einen fairen Ausgleich für die erwarteten Mindereinnahmen
  • Verlässliche Finanzierung kommunaler Haushalte
  • Berücksichtigung des Koalitionsvertrags, der der Gemeindefinanzierung hohe Priorität einräumt

🧾 Gesetzgebungsverfahren: Wie geht es weiter?

  1. Stellungnahme des Bundesrats liegt nun der Bundesregierung zur Gegenäußerung vor.
  2. Bundestag berät und verabschiedet ggf. das Gesetz.
  3. Der Bundesrat muss erneut zustimmen, ggf. im Vermittlungsausschuss.

💡 Steuerliche Wirkung für Unternehmen: Was könnte kommen?

Wenn das Gesetz wie geplant kommt, profitieren Unternehmen von:

Höheren Abschreibungen auf Maschinen, Geräte, Fahrzeuge
Steuerlicher Entlastung bei Investitionen in Digitalisierung und grüne Technologien
Stärkeren Anreizen für Forschung und Entwicklung
Verbesserter Liquidität durch reduzierte Steuerlast

📌 Achtung: Noch handelt es sich um einen Gesetzentwurf – Änderungen sind möglich, insbesondere in Bezug auf Umfang und Finanzierung.


🧭 Fazit: Steuerreform mit Signalwirkung – aber noch viele offene Fragen

Der „Investitionsbooster“ ist politisch ambitioniert, steuerlich attraktiv – und finanziell umstritten. Unternehmen sollten die Entwicklung im Blick behalten, Investitionspläne abstimmen und sich frühzeitig steuerlich beraten lassen.


Quelle: Bundesrat kompakt, Mitteilung vom 13.06.2025 zur Stellungnahme zum Investitionsfördergesetz

Vorsicht Container-Investment: Vermietung und Verkauf nicht existenter Container führt zu sonstigen Einkünften

📅 Urteil des FG Münster vom 14.05.2025, Az. 6 K 608/22 E
📢 Mitteilung vom 16.06.2025
📌 Revision zugelassen – Az. BFH: noch offen

Ein scheinbar lukratives Container-Investment kann nicht nur wirtschaftlich, sondern auch steuerlich zum Risiko werden. Das Finanzgericht Münster hat nun entschieden:

Die Vermietung und der Verkauf tatsächlich nicht existierender Container führt zu sonstigen Einkünften – nicht zu gewerblichen Einkünften oder Kapitalerträgen.


📂 Der Fall

Ein Steuerpflichtiger hatte über Jahre hinweg in Hochseecontainer investiert. Dabei:

  • Kaufte er Container von den P&R Gesellschaften.
  • Vermietete er diese im Rahmen eines Rückmietmodells für fünf Jahre an die Verkäufer zurück.
  • Erhielt garantierte Mieteinnahmen und ein Rückkaufsangebot am Laufzeitende.
  • Wurden dem Anleger keine Eigentumszertifikate übergeben.
  • Stellte sich später im Insolvenzverfahren heraus: Zwei Drittel der Container existierten nie.

Der Kläger erklärte gewerbliche Verluste – unter anderem wegen Sonderabschreibungen. Das Finanzamt erkannte nur planmäßige AfA an und stufte die Erträge als sonstige Einkünfte ein.


⚖️ Die Entscheidung des FG Münster

Das Gericht folgte der Sichtweise des Finanzamts – mit folgenden Kernaussagen:

1. Rechtsgrundlage: Sonstige Einkünfte

  • Einkünfte aus der vermeintlichen Vermietung: § 22 Nr. 3 EStG
  • Einkünfte aus der Rückveräußerung: § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG

2. Maßgeblich: Subjektive Sicht im Zeitpunkt der Investition

Obwohl die Container gar nicht existierten, kam es nicht auf die objektive Realität, sondern auf die Vorstellung des Anlegers bei Vertragsabschluss an. Dieser sei von einem echten Erwerb mit Vermietungsabsicht ausgegangen.

3. Keine gewerblichen Einkünfte

Eine gewerbliche Tätigkeit scheide aus, da die Verklammerung von Vermietung und Veräußerung nicht vorlag. Es war nicht erforderlich, die Container zu verkaufen, um einen Gewinn zu erzielen.

4. Keine AfA möglich

Da die Container nicht real existierten, konnte kein wirtschaftliches Eigentum begründet werden – eine Voraussetzung für AfA.
Nur real vorhandene Wirtschaftsgüter können abgeschrieben werden.


💡 Praxishinweis: Aufpassen bei „sicheren“ Investitionsmodellen

Das Urteil zeigt erneut:
Vermeintlich sichere Rendite-Versprechen in Sachwert-Investments (z. B. Container, Holz, Flugzeugteile) sollten kritisch geprüft werden – auch steuerlich.
🚫 Bei nicht existenten Investitionsobjekten drohen rückwirkend steuerliche Umqualifizierungen, Verlust der AfA und Nachversteuerungen.


🔍 Fazit

Sonstige Einkünfte können auch dann entstehen, wenn die Vermietung und Veräußerung real nicht stattgefunden hat – entscheidend ist die Sichtweise bei Vertragsabschluss. Steuerpflichtige, die Verluste aus gescheiterten Sachwertmodellen geltend machen wollen, sollten mit genauer Prüfung der Einkunftsart und möglicher Rückforderungen rechnen.


🧾 Sie haben in Container-, Wald- oder sonstige Rückmiet- und Rückkaufmodelle investiert?
Lassen Sie Ihre Steuerstrategie rechtzeitig prüfen – wir beraten Sie gern zu möglichen Korrekturen und zur steuerlichen Abwicklung bei betrügerischen Modellen.


Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Juni 2025 zum Urteil vom 14.05.2025 – Az. 6 K 608/22 E

E-Bilanz 2026: Neue Taxonomien Version 6.9 veröffentlicht

📢 BMF-Schreiben vom 10.06.2025 (Az. IV C 6 – S 2133-b/00064/002/006)
🔗 Quelle: Bundesfinanzministerium
📅 Gültig ab Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2025 beginnen

Die Finanzverwaltung hat die neue Taxonomie-Version 6.9 als amtlich vorgeschriebenen Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht. Damit wird die E-Bilanz ab dem Wirtschaftsjahr 2026 erneut präzisiert – mit spürbaren Anforderungen an Unternehmen, Steuerberater und Softwareanbieter.


🔍 Was ist neu?

  • Gültigkeit: Für alle Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2026 (bzw. abweichende Wirtschaftsjahre 2026/2027)
  • Veröffentlichung: Die Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien stehen auf www.esteuer.de zum Abruf bereit.
  • Testphase: Übermittlungen zu Testzwecken voraussichtlich ab November 2025
  • Echtbetrieb: Start der produktiven Übermittlung mit Taxonomie 6.9 ab Mai 2026

📊 Neue Pflicht: Kontennachweise unverdichtet übermitteln

Mit Wirkung ab dem Jahressteuergesetz 2024 besteht eine zusätzliche Pflicht:

Für alle Bilanzpositionen mit Wertausweis sind die zugehörigen Sachkonten inklusive Kontonummer, Kontobeschreibung und Saldo unverdichtet zu melden.

Keine Zusammenfassung erlaubt, z. B.:

  • „Pkw“ und „Lkw“ dürfen nicht zu „Fuhrpark“ gebündelt werden.
  • „Bank 1“, „Bank 2“, „Bank 3“ dürfen nicht zu „Bank“ zusammengefasst werden.

➡️ Ausnahme: Wenn keine wesentlichen Informationen verloren gehen und die Darstellung weiterhin nachvollziehbar ist.


📌 Welche Bilanzen sind betroffen?

Die neuen Taxonomien gelten für alle übermittelbaren Bilanzarten, darunter:

  • Jahresabschluss
  • Eröffnungsbilanz
  • Umwandlungsbilanzen
  • Liquidationsbilanzen
  • Aufgabebilanz i. S. d. § 16 EStG
  • Zwischenbilanzen
  • Sonder- und Ergänzungsbilanzen bei Mitunternehmerschaften

👥 Besonderheit für Personengesellschaften

Bei Mitunternehmerschaften sind folgende Bilanzen jeweils mit vollständigem Kontennachweis zu übermitteln:

  • Gesamthandsbilanz
  • Sonderbilanzen
  • Ergänzungsbilanzen

🛑 Was muss nicht übermittelt werden?

Nicht Teil des verpflichtenden Datensatzes sind:

  • Nebenbuchkonten (Debitoren, Kreditoren)
  • Buchungsjournal oder Einzelbuchungen
  • Personenkonten

⚠️ Härtefallregelung

Ist eine softwareseitige oder organisatorische Umstellung noch nicht möglich?

Dann:

  1. Bilanz/GuV ohne Kontennachweise elektronisch übermitteln
  2. Kontennachweise auf anderem Weg beim Finanzamt einreichen
  3. Begründung über die Taxonomieposition „Erläuterung, warum…“ mitliefern

📎 Pflicht-Anlagespiegel bleibt bestehen

Auch mit Taxonomie 6.9 ist der Anlagenspiegel weiterhin Mussfeld – verpflichtend für alle Wirtschaftsjahre ab dem 01.01.2017.


✅ Fazit: Jetzt auf Taxonomie 6.9 vorbereiten!

Mit der Version 6.9 wird die E-Bilanz noch granularer und transparenter. Für Unternehmen bedeutet das:

  • Kontenpläne prüfen
  • Software anpassen
  • Prozesse für Kontennachweise festlegen
  • Frühzeitig mit dem Steuerberater abstimmen

📌 Empfehlung: Nutzen Sie die Testphase ab November 2025, um Ihre Übermittlungen auf Kompatibilität zu prüfen.


Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 10.06.2025 zur Veröffentlichung der Taxonomien 6.9 (www.esteuer.de)

Lohnsummenregelung bei der Erbschaftsteuer: Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer zählen mit

📅 Urteil des FG Münster vom 14.04.2025, Az. 3 K 483/24 F
📢 Mitteilung vom 16.06.2025
📌 Revision anhängig beim BFH: II R 28/25

Die Einhaltung der Lohnsummenregelung ist entscheidend für die erbschaftsteuerliche Begünstigung betrieblichen Vermögens. Doch welche Vergütungen zählen überhaupt zur Lohnsumme? Das Finanzgericht Münster hat mit aktuellem Urteil klargestellt:

Auch angemessene Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft erhöhen die Lohnsumme nach § 13a ErbStG.

Der Fall

Die Klägerin – eine Kommanditgesellschaft (KG) – beschäftigte ihre Gesellschafter auf Grundlage vertraglicher Vereinbarungen. Nach dem Tod eines Altgesellschafters erbten zwei Personen Anteile an der KG und bezogen für ihre Tätigkeit in der Gesellschaft angemessene Vergütungen auf Grundlage von Anstellungsverträgen.

Das Finanzamt erkannte diese Zahlungen jedoch nicht als lohnsummenwirksam an und stützte sich auf die Verwaltungsauffassung nach H E 13a.5 ErbStH 2020, wonach nur Vergütungen i. S. d. § 19 EStG berücksichtigt werden.

Das Urteil des FG Münster

Der 3. Senat gab der Klage statt – mit wegweisenden Aussagen:

  • Maßgeblich ist die handelsrechtliche Behandlung als Aufwand (z. B. in der GuV unter „Löhne und Gehälter“), nicht die ertragsteuerliche Einordnung als Arbeitslohn i. S. d. § 19 EStG.
  • Entscheidend sei, dass es sich um entgeltliche Leistungen auf Basis eines Anstellungsvertrags handele – und nicht um Gewinnanteile.
  • Die gesetzliche Formulierung „Löhne und Gehälter“ in § 13a Abs. 4 ErbStG a. F. sei nicht eindeutig, aber auch nicht einschränkend auf § 19 EStG zu verstehen. Andere Steuergesetze (z. B. § 31 GewStG) verwendeten eine explizite Bezugnahme – was im ErbStG gerade fehle.
  • Das FG verweist auf die Systematik des Handelsrechts (§ 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB) sowie die Gesetzesmaterialien, die eine Übernahme der Lohnsumme aus der GuV vorsehen.
  • Auch Sinn und Zweck der Lohnsummenregelung – der Erhalt von Arbeitsplätzen – sprechen für eine weite Auslegung.

Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil ist besonders für Familienunternehmen in Personengesellschaftsform relevant. Denn:
Vergütungen an mitarbeitende Gesellschafter-Geschäftsführer können die Lohnsumme erhöhen – und damit zum Erhalt der Steuervergünstigungen beitragen.

Das kann insbesondere im Fall von Nachfolgeregelungen und Betriebsübertragungen einen entscheidenden Unterschied machen.

Aber Achtung:

Die Finanzverwaltung folgt bislang einer restriktiveren Linie. Die Revision ist beim BFH anhängig (II R 28/25). Unternehmen sollten sich daher auf mögliche Veränderungen der Rechtsprechung einstellen und Vergütungsmodelle sorgfältig dokumentieren und rechtlich prüfen lassen.


Fazit

Die Entscheidung des FG Münster stärkt die unternehmerische Nachfolgeplanung und betont den wirtschaftlichen Gehalt von Tätigkeitsvergütungen – unabhängig vom steuerlichen Einkunftsbegriff.

Sie planen eine Übertragung von Unternehmensanteilen oder möchten prüfen, wie Sie die Lohnsummenregel sicher erfüllen?
Sprechen Sie uns gerne an – wir unterstützen Sie bei der steueroptimalen Gestaltung.


Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Juni 2025 zum Urteil vom 14.04.2025 – Az. 3 K 483/24 F

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin