FG Münster · Urteil vom 13.02.2026 · Az. 4 K 64/23 E · nicht rechtskräftig · veröffentlicht 15.04.2026
Kann das Finanzamt einen Steuerbescheid nach § 175b AO ändern, wenn die fehlerhafte Veranlagung nicht auf einem Datenübermittlungsproblem, sondern auf einem eigenen Rechtsanwendungsfehler des Sachbearbeiters beruht? Das Finanzgericht Münster hat diese Frage bejaht – mit Konsequenzen für die Bestandskraft von Bescheiden, die auf elektronisch übermittelten Daten beruhen.
Der Sachverhalt
Chronologie
Jan. 2019 – Kläger erhält Entschädigungszahlung vom früheren Arbeitgeber. Elektronische Lohnsteuerbescheinigung wird fristgerecht übermittelt.
Vor Abgabe – Kläger kündigt der Sachbearbeiterin des FA telefonisch an, die Entschädigung über mehrere Jahre verteilt versteuern zu wollen.
Steuererklärung – Kläger erklärt nur 1/5 der Entschädigungszahlung und beantragt die „Fünftelregelung“ nach § 34 EStG. Das FA folgt dem – rechtlich unzutreffend.
Folgejahr 2020 – Neuer Sachbearbeiter erkennt den Fehler: Die Fünftelregelung bewirkt eine ermäßigte Besteuerung des Gesamtbetrags im Zuflussjahr – keine Verteilung auf fünf Jahre. Das FA ändert den ESt-Bescheid 2019.
Klage – Kläger argumentiert: FA war „bösgläubig“ (kannte die eLStB), § 175b AO greife daher nicht; § 174 Abs. 3 AO mangels ausdrücklichem Vorbehalt ebenfalls nicht.
Die Entscheidung des FG Münster
Der 4. Senat wies die Klage ab. Das Finanzamt war nach Auffassung des Gerichts gleich auf zwei Grundlagen zur Änderung berechtigt:
Änderung wegen elektronischer Daten
§ 175b Abs. 1 AO
Eine Änderung ist zulässig, wenn elektronisch übermittelte Daten nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Der Grund der Abweichung – auch ein Rechtsanwendungsfehler des Finanzamts – ist unerheblich. Die Norm soll Bescheide, die auf eLStB beruhen, für spätere Korrekturen offenhalten.Einschlägig
Widerstreit der Steuerfestsetzung
§ 174 Abs. 3 AO
Die Entschädigungszahlung wurde im Streitjahr 2019 zu 4/5 nicht erfasst, weil aufgrund des Telefonats erkennbar war, dass der verbleibende Teil in den Folgejahren berücksichtigt werden sollte. Das war für den Kläger aufgrund der Korrespondenz erkennbar.Einschlägig
Der Kern: § 175b AO ist keine Norm für Datenübertragungsfehler allein
„Soweit Steuerbescheide auf elektronisch übermittelten Daten beruhen, soll § 175b AO diese für spätere Korrekturen offenhalten – unabhängig davon, warum die Daten nicht zutreffend berücksichtigt wurden.“
Das Gericht lehnte das Argument der „Bösgläubigkeit“ des Finanzamts ausdrücklich ab. Dass die Sachbearbeiterin die elektronische Lohnsteuerbescheinigung kannte und dennoch rechtsfehlerhaft veranlagte, sperrt die Anwendung von § 175b Abs. 1 AO nicht. Maßgeblich ist allein das Ergebnis: Die übermittelten Daten wurden nicht zutreffend berücksichtigt.
Zur Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG): Die Fünftelregelung bewirkt eine tarifliche Ermäßigung für außerordentliche Einkünfte (z.B. Abfindungen, Entschädigungen). Der Gesamtbetrag ist im Zuflussjahr zu versteuern, aber so, als würde nur 1/5 zugerechnet – der Steuerbetrag wird anschließend verfünffacht. Es findet keine echte Verteilung der Besteuerung auf fünf Jahre statt, wie der Kläger irrtümlich annahm.
Bedeutung für die Beratungspraxis
Das Urteil hat erhebliche praktische Tragweite. § 175b AO wird damit zu einer weitreichenden Korrekturnorm für alle Bescheide, die auf elektronisch übermittelten Daten beruhen – also insbesondere Einkommensteuerbescheide mit Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbezugsmitteilungen oder Kapitalertragsdaten. Steuerpflichtige können sich nicht darauf verlassen, dass ein Bescheid bestandsfest wird, wenn das Finanzamt die Daten zwar kannte, aber rechtsfehlerhaft angewendet hat.
Revisionsverfahren beachten: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der BFH hat das Verfahren unter Az. IX R 3/26 angenommen. In einschlägigen Fällen sollten Einsprüche mit Verweis auf das anhängige Revisionsverfahren zum Ruhen gebracht werden.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 13.02.2026, Az. 4 K 64/23 E (nrkr.) · Revision BFH Az. IX R 3/26 · FG Münster, Newsletter April 2026 vom 15.04.2026