Höhere Steuerfreigrenze für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen – rückwirkend ab 1. Januar 2026

BMF-Schreiben vom 23.03.2026 · IV C 5 – S 2337/00030/002/005 · koordinierter Ländererlass

Das BMF hat im Vorgriff auf eine noch ausstehende förmliche Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien klargestellt, dass die erhöhten Mindestbeträge für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen bereits ab dem 1. Januar 2026 angewendet werden können. Für die Lohnabrechnung betroffener Mandanten besteht unmittelbarer Handlungsbedarf.

Die neuen Beträge im Überblick

Regelmäßige Tätigkeit

Monatlicher Mindestbetrag

250 €→275 €

RechtsgrundlageR 3.12 Abs. 3 LStR

Gültig ab01.01.2026

Gelegentliche Tätigkeit

Tagesmindestsatz

8 €→9 €

RechtsgrundlageR 3.12 Abs. 5 S. 1 LStR

Gültig ab01.01.2026

Worum geht es bei § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG?

Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG sind Bezüge steuerfrei, die aus öffentlichen Kassen als Aufwandsentschädigung gezahlt werden – sofern sie nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden und den Aufwand nicht offensichtlich übersteigen. Die Lohnsteuer-Richtlinien konkretisieren, bis zu welchen Mindestbeträgen eine Aufwandsentschädigung pauschal als steuerfrei anerkannt wird, ohne dass der tatsächliche Aufwand einzeln nachgewiesen werden muss.

Typische Anwendungsfälle: Gemeinde- und Stadtratsmitglieder, ehrenamtliche Richter, Mitglieder von Prüfungsausschüssen, Betreuer in öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie sonstige ehrenamtlich für öffentliche Stellen tätige Personen, die Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen erhalten.

Besonderheit: Vorwegnahme der LStR-Änderung

Die förmliche Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien erfordert ein Verfahren nach Art. 108 Abs. 7 GG (Zustimmung des Bundesrates). Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Das BMF hat jedoch ausdrücklich erklärt, dass es keine Bedenken gibt, die erhöhten Beträge bereits jetzt anzuwenden.

Praktische Bedeutung: Lohnbuchhaltungen, die seit Januar 2026 noch mit den alten Beträgen (250 € / 8 €) gearbeitet haben, können rückwirkend korrigieren – müssen es aber nicht zwingend sofort. Das BMF-Schreiben dient gerade dazu, den Korrekturbedarf zu minimieren, indem die Neuwerte so früh wie möglich angewendet werden.

Handlungsbedarf in der Praxis

1

Betroffene Mandanten identifizieren

Prüfen, welche Mandanten Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an ehrenamtlich Tätige zahlen – insbesondere kommunale Einrichtungen, Verbände und öffentlich-rechtliche Körperschaften.

2

Lohnabrechnung ab Januar 2026 anpassen

Ab sofort sind 275 € monatlich (regelmäßige Tätigkeit) bzw. 9 € täglich (gelegentliche Tätigkeit) als steuerfreier Mindestbetrag zugrunde zu legen. Bereits durchgeführte Abrechnungen mit den alten Werten können korrigiert werden.

3

LStR-Änderung im Blick behalten

Die förmliche Anpassung der Lohnsteuer-Richtlinien (Art. 108 Abs. 7 GG) steht noch aus. Das BMF-Schreiben schafft bis dahin die notwendige Rechtsgrundlage für die vorgezogene Anwendung.


Quelle: BMF-Schreiben vom 23.03.2026, IV C 5 – S 2337/00030/002/005 (koordinierter Ländererlass) · Rechtsgrundlage: § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG, R 3.12 Abs. 3 und Abs. 5 LStR · Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I vorgesehen