Tarifbegünstigung bei sukzessiver Bestandsabgabe: FG Münster stärkt Handelsvertreter

Revision anhängig · BFH Az. IV R 6/26

FG Münster · Urteil vom 13.02.2026 · Az. 4 K 1985/22 F · nicht rechtskräftig · veröffentlicht 15.04.2026

Gibt ein Versicherungsvertreter seinen Bestand in mehreren Teilschritten über verschiedene Veranlagungszeiträume ab und erhält er dafür jeweils Ausgleichszahlungen, kann jede Teilabgabe für sich die Voraussetzungen der Tarifbegünstigung nach § 34 EStG erfüllen. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden – gegen die Auffassung des Finanzamts, das die zeitliche Streckung als Hindernis für die Zusammenballung von Einkünften wertete.

Der Sachverhalt

Chronologie

Bis 2008 – Kläger (K2) betreibt Einzelunternehmen als Handelsvertreter (§ 89b HGB) für einen Versicherer, erzielt Bestandsprovisionen.

Ab 2008 – Fortführung als oHG (Klägerin zu 1.) gemeinsam mit weiteren Gesellschaftern. K2 hält 2016 eine 50%-Beteiligung am Versicherungsgesamtbestand.

1. Feb. 2017 – K2 überträgt 10 % des Gesamtbestands an einen Mitgesellschafter. Ausgleichszahlung vom Versicherer (berechnet nach § 89b HGB) im Jahr 2017.

1. Feb. 2018 – K2 überträgt weitere 10 % des Gesamtbestands. Ausgleichszahlung ebenfalls im Jahr 2018. Verbleibender Anteil: 10 %.

FA – Lehnt Tarifbegünstigung ab: Zahlungen in zwei Veranlagungszeiträumen, daher keine Zusammenballung von Einkünften.

Streitpunkt: Zusammenballung trotz Zahlung in zwei Jahren?

Finanzamt

Ausgleichszahlungen in zwei verschiedenen Veranlagungszeiträumen (2017 und 2018) – daher fehlt die für § 34 EStG erforderliche Zusammenballung von Einkünften.Abgelehnt

FG Münster

Jede Teilbestandsabgabe ist eigenständig zu beurteilen und begründet für sich einen eigenen Ausgleichsanspruch mit Entschädigungscharakter – jeweils mit Zusammenballung im Zahlungsjahr.Stattgegeben

Die tragenden Argumente des Gerichts

1

Entschädigungscharakter nach § 24 Nr. 1c EStG

Die nach § 89b HGB berechneten Ausgleichszahlungen sind als Entschädigungen zu qualifizieren. Mit jeder Teilabgabe verzichtet K2 auf künftige Provisionsansprüche – belegt durch den signifikanten Rückgang der Provisionseinnahmen nach jeder Übertragung.

2

Eigenständigkeit jeder Teilabgabe

Jede Teilbestandsabgabe ist gesondert zu beurteilen, da K2 die jeweilige Anspruchsentstehung nicht allein herbeiführen konnte – es bedurfte jeweils der Mitwirkung des Versicherers. Damit liegt kein einheitlicher Vorgang vor, der künstlich gestreckt wurde.

3

Zusammenballung im jeweiligen Zahlungsjahr

Die Ausgleichszahlung führt im Jahr des Zuflusses zu einer erhöhten steuerlichen Belastung durch die Zusammenballung von Einnahmen – genau die Situation, die § 34 EStG abmildern soll. Dass dies in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils eintritt, steht der Begünstigung nicht entgegen.

Rechtlicher Rahmen: § 34 Abs. 1 EStG sieht für außerordentliche Einkünfte einen ermäßigten Steuersatz vor (sog. Fünftelregelung). § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG verweist auf Entschädigungen i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG. § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG erfasst Entschädigungen, die als Ersatz für entgehende Einnahmen gewährt werden – wozu auch Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB gehören können.

Bedeutung für die Beratungspraxis

Das Urteil ist für alle Handelsvertreter – insbesondere im Versicherungs- und Finanzdienstleistungsbereich – relevant, die Bestände sukzessive abgeben oder übertragen. Bislang war die Frage, ob eine gestreckte Bestandsabgabe die Tarifbegünstigung ausschließt, nicht höchstrichterlich geklärt. Das FG Münster legt einen praxisgerechten Maßstab an: Nicht die zeitliche Streckung über mehrere Jahre ist entscheidend, sondern ob jede Teilabgabe für sich einen eigenständigen Entschädigungsanspruch begründet.

Revisionsverfahren beachten: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der BFH hat das Verfahren unter Az. IV R 6/26 angenommen. In vergleichbaren Fällen sollten Einsprüche offen gehalten und auf das Revisionsverfahren verwiesen werden.


Quelle: FG Münster, Urteil vom 13.02.2026, Az. 4 K 1985/22 F (nrkr.) · Revision BFH Az. IV R 6/26 · FG Münster, Newsletter April 2026 vom 15.04.2026