Revision anhängig · BFH Az. IV R 6/26
FG Münster · Urteil vom 13.02.2026 · Az. 4 K 1985/22 F · nicht rechtskräftig · veröffentlicht 15.04.2026
Gibt ein Versicherungsvertreter seinen Bestand in mehreren Teilschritten über verschiedene Veranlagungszeiträume ab und erhält er dafür jeweils Ausgleichszahlungen, kann jede Teilabgabe für sich die Voraussetzungen der Tarifbegünstigung nach § 34 EStG erfüllen. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden – gegen die Auffassung des Finanzamts, das die zeitliche Streckung als Hindernis für die Zusammenballung von Einkünften wertete.
Der Sachverhalt
Chronologie
Bis 2008 – Kläger (K2) betreibt Einzelunternehmen als Handelsvertreter (§ 89b HGB) für einen Versicherer, erzielt Bestandsprovisionen.
Ab 2008 – Fortführung als oHG (Klägerin zu 1.) gemeinsam mit weiteren Gesellschaftern. K2 hält 2016 eine 50%-Beteiligung am Versicherungsgesamtbestand.
1. Feb. 2017 – K2 überträgt 10 % des Gesamtbestands an einen Mitgesellschafter. Ausgleichszahlung vom Versicherer (berechnet nach § 89b HGB) im Jahr 2017.
1. Feb. 2018 – K2 überträgt weitere 10 % des Gesamtbestands. Ausgleichszahlung ebenfalls im Jahr 2018. Verbleibender Anteil: 10 %.
FA – Lehnt Tarifbegünstigung ab: Zahlungen in zwei Veranlagungszeiträumen, daher keine Zusammenballung von Einkünften.
Streitpunkt: Zusammenballung trotz Zahlung in zwei Jahren?
Finanzamt
Ausgleichszahlungen in zwei verschiedenen Veranlagungszeiträumen (2017 und 2018) – daher fehlt die für § 34 EStG erforderliche Zusammenballung von Einkünften.Abgelehnt
→
FG Münster
Jede Teilbestandsabgabe ist eigenständig zu beurteilen und begründet für sich einen eigenen Ausgleichsanspruch mit Entschädigungscharakter – jeweils mit Zusammenballung im Zahlungsjahr.Stattgegeben
Die tragenden Argumente des Gerichts
1
Entschädigungscharakter nach § 24 Nr. 1c EStG
Die nach § 89b HGB berechneten Ausgleichszahlungen sind als Entschädigungen zu qualifizieren. Mit jeder Teilabgabe verzichtet K2 auf künftige Provisionsansprüche – belegt durch den signifikanten Rückgang der Provisionseinnahmen nach jeder Übertragung.
2
Eigenständigkeit jeder Teilabgabe
Jede Teilbestandsabgabe ist gesondert zu beurteilen, da K2 die jeweilige Anspruchsentstehung nicht allein herbeiführen konnte – es bedurfte jeweils der Mitwirkung des Versicherers. Damit liegt kein einheitlicher Vorgang vor, der künstlich gestreckt wurde.
3
Zusammenballung im jeweiligen Zahlungsjahr
Die Ausgleichszahlung führt im Jahr des Zuflusses zu einer erhöhten steuerlichen Belastung durch die Zusammenballung von Einnahmen – genau die Situation, die § 34 EStG abmildern soll. Dass dies in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils eintritt, steht der Begünstigung nicht entgegen.
Rechtlicher Rahmen: § 34 Abs. 1 EStG sieht für außerordentliche Einkünfte einen ermäßigten Steuersatz vor (sog. Fünftelregelung). § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG verweist auf Entschädigungen i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG. § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG erfasst Entschädigungen, die als Ersatz für entgehende Einnahmen gewährt werden – wozu auch Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB gehören können.
Bedeutung für die Beratungspraxis
Das Urteil ist für alle Handelsvertreter – insbesondere im Versicherungs- und Finanzdienstleistungsbereich – relevant, die Bestände sukzessive abgeben oder übertragen. Bislang war die Frage, ob eine gestreckte Bestandsabgabe die Tarifbegünstigung ausschließt, nicht höchstrichterlich geklärt. Das FG Münster legt einen praxisgerechten Maßstab an: Nicht die zeitliche Streckung über mehrere Jahre ist entscheidend, sondern ob jede Teilabgabe für sich einen eigenständigen Entschädigungsanspruch begründet.
Revisionsverfahren beachten: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der BFH hat das Verfahren unter Az. IV R 6/26 angenommen. In vergleichbaren Fällen sollten Einsprüche offen gehalten und auf das Revisionsverfahren verwiesen werden.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 13.02.2026, Az. 4 K 1985/22 F (nrkr.) · Revision BFH Az. IV R 6/26 · FG Münster, Newsletter April 2026 vom 15.04.2026