đŸ’Œ Zinsaufwand bei Pool-Finanzierung von Investmentanteilen – BFH XI R 39/20 (13.12.2023)

Quelle: Bundesfinanzhof, Beschluss XI R 39/20 vom 13. Dezember 2023 (seit 28.03.2024 abrufbar, amtliche Veröffentlichung 20.06.2025)


đŸ§Ÿ Hintergrund: Zinsaufwand & steuerfreie InvestmentertrĂ€ge

Im Streit stand die Frage, ob Kreditzinsen aus einer sogenannten Pool-Finanzierung fĂŒr den Kauf von Fondsanteilen steuerlich abziehbar sind, obwohl die daraus erzielten ErtrĂ€ge steuerfrei waren (z. B. wegen Doppelbesteuerungsabkommen und Anwendung des InvStG).

Wesentliche Entscheidungspunkte des BFH:

  1. Werbungskosten/Betriebsausgaben von Investmentfonds-Anteilinhabern können beim Fondsvermögen nicht abgezogen werden – das regelt § 3 InvStG haufe.de+4bundesfinanzhof.de+4datenbank.nwb.de+4.
  2. Damit greift auch ein Ansatz nach § 3c Abs. 1 EStG nicht, da es hier an einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Zinsaufwand und steuerfreien Einnahmen fehlt, wenn zugleich ein mittelbarer, nicht auflösbarer Zusammenhang mit nicht steuerfreien ErtrĂ€gen besteht efv-online.de+5bdo.de+5datenbank.nwb.de+5.

🔍 Kernpunkte im Detail

1. Kein Abzug beim Fonds

Nach § 3 InvStG darf nicht am Anteilinhaber-Ebene gekĂŒrzt werden – es zĂ€hlt ausschließlich das Fondsvermögen selbst datenbank.nwb.de+3bundesfinanzhof.de+3bdo.de+3. Daher sind Anleger-Aufwendungen wie Zinsen oder DepotgebĂŒhren irrelevant fĂŒr die FondsertrĂ€ge.

2. § 3c Abs. 1 EStG – PrĂŒfung wirtschaftlicher NĂ€he

Nach § 3c Abs. 1 EStG dĂŒrfen Kosten im unmittelbaren Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen nicht abgezogen werden. Der BFH stellte klar:

  • Mittelbare Kosten – wie Pool-Finanzierungszinsen, die auch auf nicht steuerfreie Zwecke entfallen – entfalten kein Abzugsverbot, weil kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht gesetze-bayern.de+7datenbank.nwb.de+7bundesfinanzhof.de+7.
  • Entscheidend ist die tatsĂ€chliche Verwendungsabsicht des Kredits. Eine Aufteilung nach rechnerischen Anteilen genĂŒgt nicht.

💡 Praktische Bedeutung fĂŒr Mandanten

  • Pool-Finanzierung fĂŒr Fondsanteile: Zinszahlungen können steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie auch nicht-steuerfreie Zwecke mit bedienen – es besteht kein Abzugsverbot nach § 3c EStG.
  • Keine „automatische“ KĂŒrzung von Zinsen bei steuerfreien FondsertrĂ€gen.
  • Wichtig: Dokumentation der Verwendung ist entscheidend – bei gemischtem Einsatz des Darlehens ist eine klar nachvollziehbare ZweckklĂ€rung erforderlich.

đŸ‘šâ€âš–ïž Beispiel aus der Praxis

Eine Anstalt des öffentlichen Rechts finanziert Fondsanteile via Pool-Darlehen. ErtrĂ€ge aus Immobilienfonds sind steuerfrei mangels deutscher Besteuerung. Die Zinskosten entfielen rein rechnerisch anteilig auch auf diese steuerfreien ErtrĂ€ge. Dieser nur mittelbare Zusammenhang reichte laut BFH nicht fĂŒr eine KĂŒrzung durch § 3c EStG – die Zinsen waren abzugsfĂ€hig datenbank.nwb.de.


✅ Unsere Empfehlung

  1. Analyse Ihrer Finanzierungsstrukturen: PrĂŒfen Sie, wie Zinsaufwendungen entstehen und fĂŒr welche Zwecke sie verwendet wurden.
  2. Dokumentieren Sie Kreditzwecke eindeutig, insbesondere bei Mischfinanzierungen.
  3. Pool-Finanzierungen zulĂ€ssig – solange kein unmittelbarer Zusammenhang zu rein steuerfreien Einnahmen besteht.
  4. Rechtssichere BeratungsunterstĂŒtzung bei Fonds-Investments und AbzugsfĂ€higkeit von Finanzierungskosten.

📞 Unser Angebot

Wir prĂŒfen gerne in einem kostenfreien ErstgesprĂ€ch, ob Ihre Finanzierungskosten steuerlich abziehbar sind – und beraten Sie ĂŒber erforderliche Nachweisdokumente zur Verteidigung bei Betriebs- oder SonderprĂŒfungen.


Hinweis: Dieser Beitrag dient der generellen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Bei konkreten Fragestellungen erstellen wir gern ein Mandatsangebot.