Quelle: Bundesfinanzhof, Beschluss XI R 39/20 vom 13. Dezember 2023 (seit 28.03.2024 abrufbar, amtliche Veröffentlichung 20.06.2025)
đ§Ÿ Hintergrund: Zinsaufwand & steuerfreie InvestmentertrĂ€ge
Im Streit stand die Frage, ob Kreditzinsen aus einer sogenannten Pool-Finanzierung fĂŒr den Kauf von Fondsanteilen steuerlich abziehbar sind, obwohl die daraus erzielten ErtrĂ€ge steuerfrei waren (z.âŻB. wegen Doppelbesteuerungsabkommen und Anwendung des InvStG).
Wesentliche Entscheidungspunkte des BFH:
- Werbungskosten/Betriebsausgaben von Investmentfonds-Anteilinhabern können beim Fondsvermögen nicht abgezogen werden â das regelt §âŻ3 InvStG haufe.de+4bundesfinanzhof.de+4datenbank.nwb.de+4.
- Damit greift auch ein Ansatz nach §âŻ3c Abs.âŻ1 EStG nicht, da es hier an einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Zinsaufwand und steuerfreien Einnahmen fehlt, wenn zugleich ein mittelbarer, nicht auflösbarer Zusammenhang mit nicht steuerfreien ErtrĂ€gen besteht efv-online.de+5bdo.de+5datenbank.nwb.de+5.
đ Kernpunkte im Detail
1. Kein Abzug beim Fonds
Nach §âŻ3 InvStG darf nicht am Anteilinhaber-Ebene gekĂŒrzt werden â es zĂ€hlt ausschlieĂlich das Fondsvermögen selbst datenbank.nwb.de+3bundesfinanzhof.de+3bdo.de+3. Daher sind Anleger-Aufwendungen wie Zinsen oder DepotgebĂŒhren irrelevant fĂŒr die FondsertrĂ€ge.
2. §âŻ3c Abs.âŻ1 EStG â PrĂŒfung wirtschaftlicher NĂ€he
Nach §âŻ3c Abs.âŻ1 EStG dĂŒrfen Kosten im unmittelbaren Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen nicht abgezogen werden. Der BFH stellte klar:
- Mittelbare Kosten â wie Pool-Finanzierungszinsen, die auch auf nicht steuerfreie Zwecke entfallen â entfalten kein Abzugsverbot, weil kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht gesetze-bayern.de+7datenbank.nwb.de+7bundesfinanzhof.de+7.
- Entscheidend ist die tatsĂ€chliche Verwendungsabsicht des Kredits. Eine Aufteilung nach rechnerischen Anteilen genĂŒgt nicht.
đĄ Praktische Bedeutung fĂŒr Mandanten
- Pool-Finanzierung fĂŒr Fondsanteile: Zinszahlungen können steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie auch nicht-steuerfreie Zwecke mit bedienen â es besteht kein Abzugsverbot nach §âŻ3c EStG.
- Keine âautomatischeâ KĂŒrzung von Zinsen bei steuerfreien FondsertrĂ€gen.
- Wichtig: Dokumentation der Verwendung ist entscheidend â bei gemischtem Einsatz des Darlehens ist eine klar nachvollziehbare ZweckklĂ€rung erforderlich.
đšââïž Beispiel aus der Praxis
Eine Anstalt des öffentlichen Rechts finanziert Fondsanteile via Pool-Darlehen. ErtrĂ€ge aus Immobilienfonds sind steuerfrei mangels deutscher Besteuerung. Die Zinskosten entfielen rein rechnerisch anteilig auch auf diese steuerfreien ErtrĂ€ge. Dieser nur mittelbare Zusammenhang reichte laut BFH nicht fĂŒr eine KĂŒrzung durch §âŻ3c EStG â die Zinsen waren abzugsfĂ€hig datenbank.nwb.de.
â Unsere Empfehlung
- Analyse Ihrer Finanzierungsstrukturen: PrĂŒfen Sie, wie Zinsaufwendungen entstehen und fĂŒr welche Zwecke sie verwendet wurden.
- Dokumentieren Sie Kreditzwecke eindeutig, insbesondere bei Mischfinanzierungen.
- Pool-Finanzierungen zulĂ€ssig â solange kein unmittelbarer Zusammenhang zu rein steuerfreien Einnahmen besteht.
- Rechtssichere BeratungsunterstĂŒtzung bei Fonds-Investments und AbzugsfĂ€higkeit von Finanzierungskosten.
đ Unser Angebot
Wir prĂŒfen gerne in einem kostenfreien ErstgesprĂ€ch, ob Ihre Finanzierungskosten steuerlich abziehbar sind â und beraten Sie ĂŒber erforderliche Nachweisdokumente zur Verteidigung bei Betriebs- oder SonderprĂŒfungen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der generellen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Bei konkreten Fragestellungen erstellen wir gern ein Mandatsangebot.