Erbschaftsteuer: Zur Steuerbegünstigung für Wohnungsunternehmen

Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 2086/14 Erb

Datum:
24.06.2015
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2086/14 Erb
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

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Grunderwerbsteuer: Steuerbefreiung wegen Grundstückserwerbs auf abgekürztem Übertragungsweg

Finanzgericht Düsseldorf, 7 K 1256/14 GE

Datum:
01.07.2015
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1256/14 GE
Tenor:

Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 24.08.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.03.2014 wird aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

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Überwachungskameras: Einsatz nur innerhalb enger Grenzen zulässig

Überwachungskameras: Einsatz nur innerhalb enger Grenzen zulässig

Überwachungskameras werden gerne aufgestellt, um Einbrecher und Vandalen abzuschrecken. Doch die Überwachung des eigenen Grundstücks kann unzulässig sein, wenn die betroffenen Nachbarn sich dadurch beeinträchtigt sehen.

Geklagt hatte die Bewohnerin eines Mehrfamilienhauses, nachdem der Inhaber eines auf dem Nachbargrundstücks angesiedelten Gewerbebetriebs insgesamt 4 Videokameras an den Grundstücksseiten installiert hatte, um sein Eigentum vor Einbrüchen und Vandalismus zu schützen.

Ebenso wollte er mit den Aufnahmen beweisen, dass die Klägerin regelmäßig rechtswidrig sein Grundstück befahre und ihren Pkw dort abstelle. Da 2 der Kameras zunächst auch Teile des von der Klägerin bewohnten Grundstücks erfassten, hatte diese gegen die Überwachung geklagt, weil sie hierin eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sah.

Entscheidung

Vor dem Landgericht bekam die Klägerin Recht. Der Beklagte wurde angewiesen, vorhandene Videokameras abzubauen.

Die beiden beanstandeten Kameras waren zwar inzwischen so eingestellt, dass diese ausschließlich das eigene Grundstück des Beklagten erfassen. Das ist jedoch nicht ausreichend, weil die Klägerin objektiv und ernsthaft eine andauernde Überwachung befürchten müsse.

Das Persönlichkeitsrecht der Klägerin überwiegt in dem konkreten Fall das berechtigte Überwachungsinteresse des Beklagten. Zudem sei es nicht ersichtlich, weshalb die Videoaufzeichnungen auch während der Betriebszeiten durchgeführt werden müssten. Um die vom Beklagten behaupteten Rechtsverstöße der Klägerin zu dokumentieren, seien auch weniger einschneidende Maßnahmen möglich.

Zurechnung von Vermietungseinkünften bei Zwischenschaltung einer GmbH

Finanzgericht Düsseldorf, 1 K 4103/12 E

Datum:
24.10.2014
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 4103/12 E
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

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Gewinnerzielungsabsicht des Alleingesellschafters einer Tauchsporthandels-GmbH

Der Kläger, ein Apotheker und Hobbytaucher, gründete eine GmbH, um ein Tauchsport-Fachgeschäft zu betreiben. Er mietete ein Ladenlokal, baute es mit erheblichem Aufwand um und stellte einen Geschäftsführer sowie zwei Verkäufer ein. Nachdem er anderthalb Jahre lang Verluste erzielt hatte, entschloss er sich zur Auflösung der Gesellschaft. Den Auflösungsverlust machte er in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab und vertrat die Auffassung, dass der Kläger die Beteiligung an der GmbH nicht mit Gewinnerzielungsabsicht erworben habe.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Bei neu gegründeten Gewerbebetrieben spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine Gewinnerzielungsabsicht. Etwas anderes gelte nur dann, wenn das Unternehmen nach der Lebenserfahrung typischerweise dazu bestimmt und geeignet sei, persönlichen Neigungen des Steuerpflichtigen zu dienen. Sei dies nicht der Fall, lasse allein das Erzielen langjähriger Verluste noch nicht den zwingenden Schluss auf das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht zu. Vielmehr müsse im Rahmen einer Gesamtwürdigung berücksichtigt werden, wie der Steuerpflichtige auf längere Verlustperioden reagiere. Stelle er den Betrieb mangels Eignung zur Erzielung eines Totalgewinns ein, spreche dies für das Vorhandensein einer Gewinnerzielungsabsicht.

Im Streitfall lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass aufgrund der individuellen Verhältnisse der GmbH auch langfristig mit einem Gewinn nicht zu rechnen gewesen sei. Der Handel mit Gegenständen (auch des Freizeitbedarfs) gehöre – anders als z.B. die Vermietung von Segelyachten oder der Betrieb eines Gestüts – typischerweise nicht zu den Tätigkeiten, die zur Befriedigung persönlicher Neigungen ausgeübt würden, sondern stelle das klassische Betätigungsfeld eines Gewerbetreibenden dar. Die Beschäftigung fremder Dritter als Arbeitnehmer spreche für eine ernsthafte, mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit.

Es sei zudem nicht ersichtlich, dass der Kläger sonstige Vorteile durch die Aufnahme der Handelstätigkeit erlangt habe, zumal es ihm durch die Rechtsform der GmbH nicht möglich gewesen sei, private Kosten in den betrieblichen Bereich zu verlagern. Für eine Gewinnerzielungsabsicht spreche schließlich, dass die Tätigkeit schon nach anderthalb Jahren eingestellt worden sei, denn der Kläger habe damit genau das getan, was die steuerliche Rechtsprechung von Unternehmern regelmäßig verlange, nämlich die verlustbringende Tätigkeit beendet.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 03.09.2015 zum Urteil 10 K 546/12 vom 30.07.2015

 

An den Insolvenzverwalter gezahlte Eigenheimzulage kann nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzschuldner zurückgefordert werden

Der 1. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 1. Juli 2015 (Az. 1 K 1231/13), dass eine vom Finanzamt zu Unrecht an den Insolvenzverwalter ausgezahlte Vergütung (Eigenheimzulage) nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht vom früheren Insolvenzverwalter, sondern vom vormaligen Insolvenzschuldner zurückzufordern ist. Das Gericht ließ die Revision zu.

Der Kläger hatte eine Eigentumswohnung erworben, die er zunächst mit seinen Kindern bewohnte. Infolgedessen setzte das Finanzamt Eigenheimzulage fest. Sodann wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Treuhänder bestellt. Der Kläger zog mit seinen Kindern im Jahr 2010 aus der Wohnung aus. Die Wohnung wurde im Jahr 2011 veräußert. Der Treuhänder vereinnahmte die Eigenheimzulage für 2011 und beglich damit Kosten des Klägers als Insolvenzschuldner.

Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens teilte der Kläger dem Finanzamt mit, er sei 2010 aus der Wohnung ausgezogen. Daraufhin forderte das Finanzamt von ihm die Eigenheimzulage für 2011 zurück.

Nach Auffassung des 1. Senats durfte das Finanzamt die Eigenheimzulage für 2011 vom Kläger zurückfordern, da die Voraussetzungen für die Gewährung von Eigenheimzulage für 2011 nach dem Auszug des Klägers nicht mehr erfüllt sind. Der Rückforderungsanspruch des Finanzamts richte sich gegen den Leistungsempfänger. Dies sei derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden sei. Dies sei der Kläger. Der Treuhänder habe für ihn als gesetzlichen Vertreter im Rahmen des Insolvenzverfahrens gehandelt. Einer Rückforderung stünden insolvenzrechtliche Vorschriften nicht entgegen. Die Insolvenzmasse sei ohne rechtlichen Grund bereichert worden. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens habe der Kläger als vormaliger Insolvenzschuldner für die Verbindlichkeiten einzustehen. Das Finanzamt sei kein Insolvenzgläubiger, da dessen Rückforderungsanspruch zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht begründet gewesen sei. Die Forderung des Finanzamts sei erst mit dem Bescheid über die Rückforderung von Eigenheimzulage nach dem Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung und nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstanden. Auch der Lebenssachverhalt, der zur Rückforderung geführt habe (Auszug aus der Wohnung), sei erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 02.09.2015 zum Urteil 1 K 1231/13 vom 01.07.2015

 

Krankenfahrten mit Taxen unterliegen dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz

Der 1. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 15. Juli 2015 (Az. 1 K 772/15), dass die von einem Unternehmer im Auftrag einer Krankenkasse durchgeführten Krankenfahrten auch dann als Beförderungsleistungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wenn der Unternehmer keine gültige Konzession nach dem Personenbeförderungsgesetz besitzt und daher seinerseits einen Subunternehmer mit Konzession zur Durchführung der Krankenfahrten beauftragt hat. Das Gericht ließ die Revision zu.

Die Klägerin hat mit verschiedenen Krankenkassen einen Rahmenvertrag über die Durchführung und Vergütung von Krankenfahrten abgeschlossen. Sie ist verpflichtet, Krankenfahrten zeit-, sach- und verkehrsgerecht zu disponieren und von den ihr angeschlossenen Taxi- bzw. Mietwagenunternehmen durchführen zu lassen. Krankenfahrten dürfen nur von Personen mit gültiger Konzession nach dem Personenbeförderungsgesetz und mit Zulassung einer Krankenkasse oder eines Krankenkassenverbands durchgeführt werden. Die Klägerin besitzt keine Konzession. Daher hat sie mit verschiedenen Taxi- und Mietwagenunternehmen mit entsprechenden Zulassungen Kooperationsverträge über die Vergabe, Durchführung und Vergütung von Krankenfahrten abgeschlossen. Die Klägerin rechnete mit den Krankenkassen ab und wies in ihren Rechnungen für mit Taxen durchgeführte Krankenfahrten den ermäßigten Mehrwertsteuersatz aus. Das Finanzamt wich von den Steueranmeldungen der Klägerin ab. Seiner Ansicht nach seien nur die Beförderungsleistungen des Konzessionsinhabers an die Klägerin ermäßigt zu besteuern. Für Leistungen der Klägerin an die jeweilige Krankenkasse komme der Regelsteuersatz zur Anwendung.

Nach Auffassung des 1. Senats sind die von der Klägerin mittels Subunternehmer an die Krankenkassen ausgeführten Krankenfahrten mit Taxen ermäßigt zu besteuern. Entscheidend für die Steuerermäßigung seien nach dem Wortlaut des Gesetzes die Beförderungsart (Taxenverkehr) und die Beförderungsstrecke (nicht mehr als 50 Kilometer). Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin oder der von ihr eingeschaltete Subunternehmer eine Konzession besitze.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 02.09.2015 zum Urteil 1 K 772/15 vom 15.07.2015

 

Aufwendungen für Pferde sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar

Der 1. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 6. Mai 2015 (Az. 1 K 3408/13), dass Aufwendungen für Pferde den Gewinn nicht mindern dürfen.

Der Kläger erzielt Einnahmen aus Leistungen in Zusammenhang mit Pferden. Er besitzt mehrere Pferde. Familienangehörige des Klägers nehmen an Reitturnieren teil. Der Kläger machte in den Streitjahren 2004 bis 2006 Aufwendungen für das Halten von zwei Pferden (ohne Aufwendungen für Turnierbesuche) als Betriebsausgaben geltend und minderte dadurch seinen Gewinn. Das Finanzamt versagte den Abzug der Aufwendungen für die Pferde als Betriebsausgaben.

Nach Auffassung des 1. Senats sind Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, nicht abzugsfähig. Dies gelte auch für Aufwendungen zur Förderung der gewerblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Das Abzugsverbot betreffe im Wesentlichen Aufwendungen, die ihrer Art nach im Interesse der Steuergerechtigkeit den steuerpflichtigen Gewinn nicht mindern sollten. Dazu gehörten Kosten, die der sportlichen Unterhaltung dienten. Im Streitfall seien die Pferde nicht Gegenstand der mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Betätigung des Klägers. Der Kläger könne seine Leistungen auch ohne die Pferde erbringen. Im Übrigen finanziere der Kläger das Hobby von Familienmitgliedern. Infolgedessen seien die Aufwendungen für den Unterhalt der Pferde nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 02.09.2015 zum Urteil 1 K 3408/13 vom 06.05.2015

 

Gemeinden dürfen Pferdesteuer erheben

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Gemeinden grundsätzlich berechtigt sind, auf das Halten und das entgeltliche Benutzen von Pferden für den persönlichen Lebensbedarf eine örtliche Aufwandsteuer (Pferdesteuer) zu erheben.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Kassel) hatte die Pferdesteuersatzung der beklagten Stadt Bad Sooden-Allendorf im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens überprüft und für rechtmäßig gehalten. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hatte es nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kläger – eines Reitervereins und mehrerer Einzelkläger – hat das Bundesverwaltungsgericht nun zurückgewiesen.

Um die Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Pferdesteuer zu beantworten, bedurfte es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Schon nach den bisher entwickelten Maßstäben steht fest, dass eine örtliche Aufwandsteuer auf das Halten und entgeltliche Benutzen von Pferden erhoben werden darf, soweit es sich um eine Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf handelt. Die Befugnis zur Erhebung örtlicher Aufwandsteuern steht nach Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz den Ländern zu und ist auf die Gemeinden übertragen. Eine Aufwandsteuer soll die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners treffen. Örtlich ist eine Aufwandsteuer dann, wenn sie an einen Vorgang im Gemeindegebiet anknüpft.

Das Halten bzw. die entgeltliche Benutzung eines Pferdes geht – vergleichbar der Hundehaltung oder dem Innehaben einer Zweitwohnung – über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen zusätzlichen Vermögensaufwand. Im Hinblick darauf, dass nur die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf besteuert werden darf, beschränkt die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Satzung den Steuergrund auf das Halten und Benutzen von Pferden „zur Freizeitgestaltung“ und nimmt Pferde, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden, von der Steuerpflicht aus. Für den erforderlichen örtlichen Bezug kommt es nicht auf den Wohnort des Pferdehalters, sondern auf die Unterbringung des Pferdes in der steuererhebenden Gemeinde an. Ob die Gemeinde über den Zweck der Einnahmeerzielung hinaus noch weitere Zwecke verfolgt, insbesondere den, das besteuerte Verhalten – hier die Pferdehaltung – mittelbar zu beeinflussen, ist für die Rechtmäßigkeit der Steuererhebung unerheblich.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 02.09.2015 zum Beschluss 9 BN 2.15 vom 18.08.2015

 

Behandlung des Bestelleintritts in Leasingfällen

Änderung des Abschnitts 3.5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch BMF-Schreiben vom 27. August 2015 – III C 2 – S-7410 / 07 / 10005 (2015/0735706), geändert worden ist, in Abschnitt 3.5 vor der Zwischenüberschrift „Übertragung von Gesellschaftsanteilen“ folgender neuer Absatz 7a eingefügt:

„(7a) 1Bei der Beschaffung von Investitionsgütern kommt es häufig zu einem Dreiecksverhältnis, bei dem der Kunde (künftiger Leasingnehmer) zunächst einen Kaufvertrag über den Liefergegenstand mit dem Lieferanten und anschließend einen Leasingvertrag mit dem Leasing-Unternehmen abschließt. 2Durch Eintritt in den Kaufvertrag (sog. Bestelleintritt) verpflichtet sich das Leasing-Unternehmen zur Zahlung des Kaufpreises und erlangt den Anspruch auf Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an dem Gegenstand. 3Für die Frage, von wem in diesen Fällen der Leasing-Gegenstand geliefert und von wem er empfangen wird, ist darauf abzustellen, wer aus dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, das dem Leistungsaustausch zugrunde liegt, berechtigt und verpflichtet ist (vgl. Abschnitt 2.1 Abs. 3 und Abschnitt 15.2b Abs. 1). 4Maßgebend dafür sind die Vertragsverhältnisse im Zeitpunkt der Leistungsausführung. 5Bis zur Ausführung der Leistung können die Vertragspartner mit umsatzsteuerlicher Wirkung ausgetauscht werden, z. B. durch einen Bestelleintritt oder jede andere Form der Vertragsübernahme. 6Vertragsänderungen nach Ausführung der Leistung sind dagegen umsatzsteuerlich unbeachtlich. 7Das bedeutet:

1. 1Tritt das Leasing-Unternehmen vor der Lieferung des Leasing-Gegenstandes an den Kunden in den Kaufvertrag ein, liefert der Lieferant den Leasing-Gegenstand an das Leasing-Unternehmen, weil dieses im Zeitpunkt der Lieferung aus dem Kaufvertrag berechtigt und verpflichtet ist. 2Die körperliche Übergabe des Leasing-Gegenstandes an den Kunden steht dabei einer Lieferung an das Leasing-Unternehmen nicht entgegen (§ 3 Abs. 1 UStG). 3Das sich anschließende Leasing-Verhältnis zum Kunden führt je nach ertragsteuerlicher Zurechnung des Leasing-Gegenstandes zu einer Vermietungsleistung oder einer weiteren Lieferung (Absatz 5).

2. 1Tritt dagegen das Leasing-Unternehmen in den Kaufvertrag ein, nachdem der Kunde bereits die Verfügungsmacht über den Leasing-Gegenstand erhalten hat (sog. nachträglicher Bestelleintritt), liegt eine Lieferung des Lieferanten an den Kunden vor. 2Diese wird durch den Bestelleintritt des Leasing-Unternehmens nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG rückgängig gemacht. 3Der Kunde hat die Verfügungsmacht an dem Leasing-Gegenstand bereits durch die Auslieferung an ihn erlangt und verliert diese anschließend nicht mehr, da ihm der Leasing-Gegenstand auch nach der Vertragsübernahme durch das Leasing-Unternehmen zur Nutzung zur Verfügung steht. 4Die Leistung des Leasing-Unternehmens an den Kunden besteht in diesen Fällen in einer Kreditgewährung; zwischen dem Lieferanten und dem Leasing-Unternehmen liegt dagegen keine umsatzsteuerrechtlich relevante Leistung vor. 5Eine nur im Innenverhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Leasing-Unternehmen bestehende Rahmenvereinbarung zur Absatzfinanzierung hat im Regelfall keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerlichen Lieferbeziehungen.“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7100 / 07 / 10031 :005 vom 31.08.2015