ifo Geschäftsklimaindex gesunken (Juni 2022)

Die Stimmung in der deutschen Wirtschaft hat sich eingetrübt. Der ifo Geschäftsklimaindex ist im Juni auf 92,3 Punkte gefallen, nach 93,0 Punkten im Mai. Die Unternehmen waren etwas weniger zufrieden mit der aktuellen Geschäftslage. Die Erwartungen fielen deutlich pessimistischer aus. Die drohende Gasknappheit bereitet der deutschen Wirtschaft große Sorgen.

Im Verarbeitenden Gewerbe hat der Index einen deutlichen Dämpfer erhalten. Die Unternehmen bewerteten die aktuelle Lage etwas weniger gut. Zudem blicken sie merklich pessimistischer auf das zweite Halbjahr. Insbesondere die chemische Industrie ist höchst beunruhigt.

Im Dienstleistungssektor hat sich das Geschäftsklima merklich verbessert. Dies war auf deutlich weniger skeptische Erwartungen zurückzuführen. Die aktuelle Lage bewerteten sie etwas besser. Das Gastgewerbe erlebt einen guten Sommer. Transport und Logistik blicken hingegen pessimistisch auf das zweite Halbjahr.

Im Handel hat der Geschäftsklimaindikator merklich nachgegeben. Die Händler sind deutlich weniger zufrieden mit den laufenden Geschäften. Der Erwartungsindikator fiel auf den niedrigsten Stand seit April 2020. Groß- und Einzelhändler blicken gleichermaßen äußerst sorgenvoll auf die kommenden Monate.

Im Bauhauptgewerbe konnte das Geschäftsklima die Aufwärtsbewegung fortsetzen. Die Unternehmen bewerteten die Lage besser. Auch ihre Erwartungen korrigierten sie nach oben, bleiben aber noch merklich pessimistisch.

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 24.06.2022

Verlängerung der Steuererklärungsfristen und weiterer damit zusammenhängender Fristen und Termine für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz

Die Steuerpflichtigen und die sie beratenden Angehörigen der steuerberatenden Berufe sind durch die andauernde Corona-Pandemie und die Auswirkungen der Ukraine-Krise weiterhin stark belastet. Des Weiteren ist im Kalenderjahr 2022 mit erheblichen Zusatzarbeiten im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform sowohl auf Seiten der Steuerpflichtigen als auch der Finanzverwaltung zu rechnen. Aus diesem Grund wurden die Erklärungsfristen des § 149 der Abgabenordnung (AO) und die damit zusammenhängenden Fristen und Termine (§ 109 Absatz 2, § 149 Absatz 4, § 152 Absatz 2 und § 233a Absatz 2 AO) durch das Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 22. Juni 2022, BGBl I S. 911, für den Besteuerungszeitraum 2020 erneut verlängert. Ferner wurden auch für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2024 vergleichbare Regelungen getroffen, durch die die gesetzlichen Fristverlängerungen (spätestens) bis zum Besteuerungszeitraum 2025 wieder abgebaut werden.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt das neue Schreiben.

Inhaltsverzeichnis

I. Anwendungsregelung

II. Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Steuer- und Feststellungserklärungen

  1. Nicht beratene Fälle (§ 149 Absatz 2 AO)
  2. Beratene Fälle (§ 149 Absatz 3 AO)

III. Vorzeitige Anforderung von Erklärungen (§ 149 Absatz 4 AO)

IV. Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§ 152 AO)

V. Verlängerung der zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO)

I. Anwendungsregelung

1 Dieses BMF-Schreiben tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle der BMF-Schreiben vom 20. Juli 2021 (BStBl I S. 984) und vom 1. April 2022 (BStBl I S. 319). Es ist für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 in allen offenen Fällen anzuwenden.

II. Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Steuer- und Feststellungserklärungen

1. Nicht beratene Fälle (§ 149 Absatz 2 AO)

(…)

4 Diese Fristen werden

  • für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 jeweils um drei Monate,
  • für den Besteuerungszeitraum 2022 um zwei Monate und
  • für den Besteuerungszeitraum 2023 um einen Monat

verlängert (Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 3 und 4 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung – EGAO). Ab dem Besteuerungszeitraum 2024 gelten wieder die regulären siebenmonatigen Erklärungsfristen (vgl. Rn. 2 und 3).

(…)

2. Beratene Fälle (§ 149 Absatz 3 AO)

(…)

11 Diese Fristen werden

  • für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 jeweils um sechs Monate,
  • für den Besteuerungszeitraum 2022 um fünf Monate,
  • für den Besteuerungszeitraum 2023 um drei Monate und
  • für den Besteuerungszeitraum 2024 um zwei Monate

verlängert (Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 1 und 2 EGAO). Ab dem Besteuerungszeitraum 2025 gelten wieder die regulären Erklärungsfristen (vgl. Rn. 9 und 10).

(…)

31 Diese gesetzliche Verlängerung der Karenzzeiten (vgl. Rn. 29 und 30) gilt gleichermaßen für Nachzahlungs- wie für Erstattungszinsen. Sie gilt auch unabhängig davon, ob eine Steuererklärungspflicht besteht und ob es sich um einen beratenen oder nicht beratenen Fall handelt.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0261 / 20 / 10001 :018 vom 23.06.2022

Glücksspiel mit der Kreditkarte: Kreditkartenrechnung muss auch bei Einsatz im Onlinecasino beglichen werden

Der Beklagte hatte von der Klägerin, einer großen deutschen Bank, eine Kreditkarte erhalten. Der nach der Monatsrechnung fällige Betrag dieser Kreditkarte wurde von seinem Girokonto abgebucht. Im April 2020 verwendete der Beklagte diese Kreditkarte, um mehr als 3.000 Euro bei einem Onlinecasino einzuzahlen. Als das Kreditinstitut die Forderungen der Kreditkarte dann von dem Girokonto des Beklagten abbuchte, veranlasste dieser Rücklastschriften. Der Beklagte meint, das von ihm besuchte Onlinecasino sei verboten und erlaubnisunfähig. Der Klägerin sei dies seit Januar 2020 bekannt. Da alle Transaktionen an Onlineglücksspielanbieter bei Kreditkarten mit dem Buchstabencode „MCC 7995“ gekennzeichnet werden, habe die Klägerin gewusst, wo er die Karte einsetzte. Die Kreditkartenrechnung müsse er daher nicht begleichen. Die Klägerin meint, sie habe nicht wissen können, dass das vom Beklagten getätigte Glücksspiel illegal war. Auch die Kennzeichnung „MCC 7995“ ändere daran nichts. Der Einsatz der Karte sei vom Beklagten autorisiert worden, dies könne er nicht widerrufen.

Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt. Es verurteilte den Münchner am 16.11.2021 zur Zahlung von insgesamt 3.452,73 Euro an die klagende Bank. Die zuständige Richterin führte in der Begründung aus: „Der Karteninhaber kann dem Kreditkarteninstitut, das bezahlt hat, keine Einwendungen aus seinem Verhältnis zum Vertragsunternehmen entgegenhalten. Dies gilt grundsätzlich auch beim unerlaubten Onlineglücksspiel des Karteninhabers. Setzt ein Spieler bei einem illegalen Onlineglücksspiel eine Kreditkarte ein, wird der Zahlungsdienstevertrag mit der Bank nicht von der Nichtigkeit nach § 134 BGB erfasst (Vossler in beckonline.Grosskommentar, BGB § 134, RN 219). Der Aufwendungsersatzanspruch besteht nur, wenn die Karte oder die Daten nicht von einem Dritten missbräuchlich verwendet wurden, also mangels Autorisierung, oder wenn offensichtlich und liquide beweisbar ist, dass den Vertragsunternehmen eine Forderung aus dem Valutaverhältnis gegen den Beklagten nicht zusteht (LG München v. 28.02.2018, 27 O 11716/17).

Vorliegend liegt kein Fall einer missbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte des Beklagten vor. Der Beklagte hat die Karte bewusst und gewollt zum Onlineglücksspiel eingesetzt, er hat die Zahlungen autorisiert. Der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin entfällt auch nicht für den Fall, wenn der Onlineglücksspielvertrag nach § 134 BGB nichtig ist. § 134 BGB gilt nur im Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem Glücksspielveranstalter und bezieht sich nur auf die zwischen ihnen geschlossenen Verträge, nicht aber auf das Anweisungsverhältnis zwischen der Klägerin als Kreditkartenunternehmen und dem Beklagten als Karteninhaber (OLG München vom 06.02.2019, 19 U 793/18). (…)

Aus der Tatsache, dass die Zahlungen mit dem MCC 7995 gekennzeichnet waren, lässt sich auch keine Kenntnis der Klägerin vom Vorliegen eines illegalen Glücksspiels ableiten. Der MCC unterscheidet nicht zwischen legalem und illegalem Glücksspiel. Eine Nachforschungspflicht der Klägerin, ob es sich um einen legalen oder illegalen Glücksspielbetreiber handelt, besteht nicht. Ein Kreditkartenunternehmen ist nicht verpflichtet, die Legalität etwaiger Zahlungen zu überprüfen (LG München v. 28.02.2018, 27 O 11716/17) bzw. von seinem Vertragspartner genutzte Glücksspielangebote mit der „White-List“ der deutschen Bundesländer abzugleichen, um eine eventuelle Illegalität zu erkennen (LG München v. 28.02.2018, 27 O 11716/17). Die Klägerin konnte von einem rechtstreuen Verhalten des Beklagten ausgehen und musste nicht mit einem evtl. Verstoß gegen § 285 StGB rechnen (LG München v. 28.02.2018, 27 O 11716/17). (…)

Dieses Ergebnis ist auch interessengerecht. Wenn der Karteninhaber am illegalen Glücksspiel teilnehmen könnte und er im Falle von Verlusten diese nicht an das Kreditkarteninstitut zurückerstatten müsste, würde dies einen Freibrief darstellen und das illegale Glücksspiel zu Lasten der Kreditkarteninstitute befeuern. Der Karteninhaber hätte keinerlei Verlustrisiko, Gewinne würde er behalten können. Dieses Ergebnis kann vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Im Übrigen ist der Beklagten nicht rechtlos. Ihm bleibt es unbenommen, gegen den Anbieter des illegalen Glücksspiels auf Rückzahlung zu klagen. Die Rückabwicklung erfolgt dann gegenüber der Partei, die sich der Beklagte als Vertragspartner ausgesucht hat.“

Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig.

Quelle: AG München, Pressemitteilung vom 24.06.2022 zum Urteil 173 C 10459/21 vom 16.11.2021 (rkr)

Berufsfotograf klagt erfolgreich gegen Verwendung seines Bildes auf dem Facebook-Account des Kreisverbands einer Partei

Die 42. Zivilkammer für Urheberrecht hat am 20.06.2022 die Berufung des Kreisverbands einer Partei gegen das klagezusprechende Urteil des Amtsgerichts München (Az. 142 C 7805/20) wegen einer Urheberrechtsverletzung mit rechtskräftigem Urteil zurückgewiesen (Az. 42 S 231/21).

Die Beklagte hatte ein Lichtbild des klagenden Berufsfotografen am 30.09.2020 auf ihrem Facebook-Profil veröffentlicht. Hierbei hatte sie einen kleinen Bereich des linken oberen Randes der Aufnahme durch den Schriftzug „Ein Bild sagt mehr als tausend Worte!“ überdeckt. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Erfolg.

Das Bild zeigt eine Aufnahme des Aktionskünstlers „bird berlin“, welche am 29.09.2018 im Rahmen einer Protestaktion gegen eine Wahlveranstaltung des Kreisverbandes der beklagten Partei in Nürnberg-Schwabach entstanden war.

Das Amtsgericht München hatte die beklagte Partei verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt rund 900 Euro (Schadensersatz sowie Aufwendungsersatz) für die unberechtigte Verwendung des vom Kläger erstellen Lichtbildes zu zahlen. Die Verwendung sei insbesondere nicht von § 50 UrhG im Sinne einer Berichterstattung über Tagesereignisse gedeckt. Auch sei keine gerechtfertigte Verwendung zu Zwecken des Zitats gem. § 51 UrhG gegeben.

Dieses Urteil hat das Landgericht München I nun bestätigt. Die Beklagte hat das Bild zu Unrecht verwendet.

Eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG liege nicht vor, so die 42. Zivilkammer. Die Beklagte habe das Lichtbild des Klägers nahezu unverändert übernommen: Das Überschreiben mit dem Schriftzug „Ein Bild sagt mehr als tausend Worte!“ führe nicht dazu, dass es in ein neues „Gesamtkunstwerk“ integriert worden sei, als Teil dessen es erscheinen könne.

Die Verwendung sei auch nicht durch die Schrankenbestimmung hinsichtlich der Berichterstattung über Tagesthemen nach § 50 UrhG gedeckt. Zu Recht habe das Amtsgericht in seiner Urteilsbegründung ausgeführt, dass bei einer solchen Berichterstattung die Schilderung einer tatsächlichen Begebenheit und keine Meinungsäußerung im Fokus stünden. Zwar sei nicht nur der nackte Tatsachenbericht privilegiert, sondern auch die den Hintergrund einbeziehende, wertende und kommentierende Reportage, solange die Information über die tatsächlichen Vorgänge noch im Vordergrund stehe. Hier verwende die Beklagte das Bild des Klägers aber nicht, um über die Protestveranstaltung, bei der das streitgegenständliche Lichtbild entstanden ist, zu berichten. Vielmehr versuche sie, die Gegenveranstaltung durch die Überschrift „Ein Bild sagt mehr als tausend Worte!“ verächtlich zu machen und dies durch Einbindung des Lichtbildes und des Slogans auf ihrer Facebook-Seite mit Nutzung ihres Logos als eigene Werbung für sich zu nutzen.

Die Beklagte kann sich zur Überzeugung der Kammer zudem nicht auf die Schrankenbestimmungen des § 51a UrhG berufen:

In Abgrenzung zum unzulässigen Plagiat müssen Parodien, Karikaturen und Pastiches wahrnehmbare Unterschiede zum Originalwerk aufweisen. Im hiesigen Fall sei das streitgegenständliche Lichtbild des Klägers in der Verwendung der Beklagten nahezu identisch übernommen worden. Durch die Überschrift „Ein Bild sagt mehr als tausend Worte!“, welche das Lichtbild lediglich am linken oberen Eck geringfügig überdecke, seien keine wahrnehmbaren Unterschiede zwischen der Verwendung der Beklagten als möglicher Parodie und dem parodierten Werk zu erkennen.

Aus den gleichen Gründen liege hier auch keine Karikatur oder die Stilfigur des Pastiche vor.

Der Verwendung durch den Beklagten mangele es an Eigenständigkeit. Durch das Hinzufügen der Überschrift über dem Lichtbild finde gerade keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Werk statt, sondern das Werk diene nur als Mittel einer Auseinandersetzung.

Quelle: LG München I, Pressemitteilung vom 20.06.2022 zum Urteil 42 S 231/21 vom 20.06.2022

Reichweite des Auskunftsrechts nach der DSGVO

Generalanwalt Pitruzzella hat am 9. Juni 2022 in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-154/21, Österreichische Post (Informationen über die Empfänger personenbezogener Daten), den Umfang des Auskunftsrechts nach Art. 15 I c der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) konkretisiert.

Dieses soll die Angaben der konkreten Empfänger von offengelegten Daten umfassen. Dieses Auskunftsrecht soll nur dann auf die Angabe von Kategorien von Empfängern beschränkt werden, wenn eine nähere Bestimmung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder wenn der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge der betroffenen Person im Sinne von Art. 12 Abs. 5 der Verordnung 2016/679 offensichtlich unbegründet oder exzessiv sind.

Im österreichischen Ausgangsfall hatte eine Privatperson bei der Post Auskunft über die Offenlegung ihrer Daten und deren Empfänger verlangt. Darauf hatte sie lediglich Informationen über mögliche Empfängerkategorien erhalten.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 23.06.2022

Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen

Das EU-Parlament hat am 16. Juni 2022 eine Empfehlung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Beitritt der EU zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen veröffentlicht. Demnach sollte das Parlament dem Beitritt der EU zum Übereinkommen zustimmen.

Im Falle des Beitritts von Drittländern zu dem Übereinkommen sei es jedoch geboten, zu prüfen, ob diese den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit und den Verfahrensrechten der Parteien folgen. Die Europäische Kommission müsse Art. 218 Abs. 6 AEUV einhalten und gegebenenfalls Einwände gem. Art. 29 des Übereinkommens erheben. So würde die Einbeziehung des EU-Parlament in das Verfahren sichergestellt und die beabsichtigte Rechtssicherheit erreicht werden.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 23.06.2022

Berufsstatistik 2021: Mehr Berufsangehörige für den steuerberatenden Beruf

Die Steuerberatung zieht weiterhin junge Menschen an – das zeigt die aktuelle Berufsstatistik der Bundessteuerberaterkammer (BStBK). Im Jahr 2021 stieg die Zahl der Mitglieder in den Steuerberaterkammern bundesweit auf insgesamt 101.070. Die 866 neuen Berufsangehörigen machen damit ein Plus von 0,9 Prozent im Vergleich zum Vorjahr aus.

BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab: „Abwechslungsreiche Tätigkeiten, Zukunftssicherheit und zahlreiche Fortbildungsmöglichkeiten: Das lockt besonders junge Menschen – wie die 866 neu zugelassenen Berufsangehörigen zeigen. So kann sich der steuerberatende Beruf am hart umkämpften Arbeitsmarkt behaupten. Über diesen Zuspruch freuen wir uns.“

Laut der aktuellen Berufsstatistik ist die Steuerberaterkammer München mit 12.907 Berufsangehörigen wie auch im Vorjahr die mitgliederstärkste Steuerberaterkammer – gefolgt von den Steuerberaterkammern Düsseldorf mit 9.708 und Hessen mit 8.922 Mitgliedern.

In der Steuerberatung arbeiten nur Männer? Das stimmt nicht. Denn laut den BStBK-Zahlen entscheiden sich immer mehr Frauen für den Beruf: Die Frauen-Quote kletterte im Vergleich zum Vorjahr um 0,3 Prozent auf 37,5 Prozent. 2021 waren in Deutschland 33.663 Steuerberaterinnen tätig.

Ebenfalls auf Erfolgskurs: die Syndikus-Steuerberater*innen. Ihr Anteil nahm 2021 um 5,5 Prozent zu. „Aus unserer Sicht wird sich dieser Aufwärtstrend mit der wachsenden Bedeutung der vereinbaren Tätigkeiten in der digitalisierten Arbeitswelt weiter fortsetzen. Die Syndikus-Tätigkeit kann vor allem zu Beginn der Berufslaufbahn ein erfolgversprechendes Sprungbrett in die Selbstständigkeit sein“, so Schwab. Im Berufsstand sind 67,9 Prozent selbstständig und 32,1 Prozent als Angestellte tätig.

Auch die hohe Bedeutung von Zusatzqualifikationen zeigt sich in der Berufsstatistik 2021. Fast ein Viertel des Berufsstandes ist zusätzlich als Wirtschaftsprüfer*in, Rechtsanwält*in oder Buchprüfer*in zugelassen. Zudem stieg die Zahl der Fachberater*innen für Internationales Steuerrecht 2021 unter den Berufsangehörigen im Vergleich zum Vorjahr um 6,8 Prozent, der Anteil der Fachberater*innen für Zölle und Verbrauchersteuern sogar um 11,1 Prozent.

Quelle: BStBK, Pressemitteilung vom 23.06.2022

Entwurf zur virtuellen Hauptversammlung umstritten

Die Bundesregierung will die im Zuge der Pandemie eingeführte sog. virtuelle Hauptversammlung von Aktiengesellschaften dauerhaft etablieren. Ein entsprechender Gesetzentwurf (20/1738) wurde am 22.06.2022 in einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss diskutiert.

Die Meinungen der Sachverständigen gingen dabei auseinander: Während Anlegervereinigungen den Entwurf positiv bewerteten, sahen Wirtschaftsverbände Probleme auf börsennotierte Unternehmen zukommen. Anwälte und Rechtswissenschaftler betonten die Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage für virtuelle Hauptversammlungen, sahen bei der Vorlage aber Verbesserungsbedarf. In den anschließenden Fragerunden der von der Ausschussvorsitzenden Elisabeth Winkelmeier-Becker (CDU) geleiteten Anhörung standen die Themen Aktionärsrechte und Rechtssicherheit im Vordergrund.

Wie es in dem Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP heißt, erhielten Aktiengesellschaften und verwandte Rechtsformen durch ein bis Ende August 2022 befristetes Gesetz zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie die Möglichkeit, ihre Hauptversammlungen ausschließlich virtuell, also ohne physische Präsenz sämtlicher Aktionäre, abzuhalten. Das Format der virtuellen Hauptversammlung sei in der Praxis gut angenommen worden und habe sich im Großen und Ganzen bewährt. Es solle nun eine dauerhafte, weiterentwickelte Regelung im Aktiengesetz erhalten. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.06.2022

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Leistungen von Börsen und anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte – Anpassung der Nichtbeanstandungsregelung beim Vorsteuerabzug

Mit BMF-Schreiben vom 3. Mai 2021 – III C 3 – S 7160/20/10003 :001 (2021/0481500) – BStBl I S. 713, wurde die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Leistungen von Börsen und anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte umfassend geregelt.

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anwendungsregelung unter IV. Nr. 2 klarstellend wie folgt gefasst:

Hat der Börsenbetreiber die vor dem 1. Juli 2021 erbrachten unselbstständigen Nebenleistungen in Form der IT-Dienstleistungen als eigenständige Leistungen angesehen und entsprechend Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt, wird es nicht beanstandet, wenn die Vorsteuerbeträge aus bezogenen Leistungen für diese IT-Dienstleistungen unter Anwendung eines zulässigen Aufteilungsschlüssels sachgerecht geschätzt werden (§ 15 Abs. 4 UStG).

Dies gilt entsprechend auch für IT-Dienstleistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, für die nur mangels Steuerbarkeit im Inland keine Umsatzsteuer ausgewiesen wurde, soweit diese eine Nebenleistung zu der eigentlich nach § 4 Nr. 8 Buchstabe e UStG umsatzsteuerfreien Hauptleistung darstellen, und unter der Voraussetzung, dass diese IT-Dienstleistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet nach dem dortigen Mehrwertsteuerrecht tatsächlich umsatzsteuerpflichtig behandelt wurden und der inländische Börsenbetreiber dies nachweist.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7160 / 20 / 10003 :002 vom 23.06.2022

Verordnung über die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters

Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) existiert bislang kein eigenes öffentliches Register.

Der Rechtsverkehr kann daher die Existenz, Identität und ordnungsgemäße Vertretung der GbR nicht mit derselben Zuverlässigkeit feststellen wie etwa bei einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommandit- oder einer Partnerschaftsgesellschaft. Zudem erfolgt weder bei der Gründung einer GbR noch bei Veränderungen im Laufe ihres „Lebenszyklus“ (etwa bei Gesellschafterwechsel, Sitzverlegung, Änderung der Vertretungsbefugnisse) eine vorgeschaltete Prüfung durch den Notar oder das Registergericht, etwa hinsichtlich der Identität und Geschäftsfähigkeit der Beteiligten. Dies wird den Bedürfnissen des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs, der auf Rechtssicherheit und verlässliche Informationen über Gesellschaften, die beispielsweise durch Beteiligung am Grundstücksverkehr oder den Erwerb von Gesellschaftsanteilen tätig sind, angewiesen ist, nicht mehr gerecht.

Aus diesen Gründen führt das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, im Folgenden: MoPeG) zum 1. Januar 2024 ein Gesellschaftsregister ein, das sich in Funktion und Inhalt eng an das Handels- und das Partnerschaftsregister anlehnt. Den Gesellschaftern steht es danach grundsätzlich frei, ob sie ihre Gesellschaft zur Eintragung ins Gesellschaftsregister anmelden. Die Eintragung ist aber Bedingung für wirtschaftlich bedeutsame Transaktionen (etwa den Erwerb eines Grundstücks durch die GbR), womit ein erhöhter Anreiz für die Eintragung der GbR ins Gesellschaftsregister besteht. Die Verordnung hat zum Ziel, die Vorgaben des MoPeG zur Schaffung eines Gesellschaftsregisters umzusetzen.

Quelle: BMJ, Mitteilung vom 23.06.2022