Verlängerung der Steuererklärungsfristen und weiterer damit zusammenhängender Fristen und Termine für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz

Die Steuerpflichtigen und die sie beratenden Angehörigen der steuerberatenden Berufe sind durch die andauernde Corona-Pandemie und die Auswirkungen der Ukraine-Krise weiterhin stark belastet. Des Weiteren ist im Kalenderjahr 2022 mit erheblichen Zusatzarbeiten im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform sowohl auf Seiten der Steuerpflichtigen als auch der Finanzverwaltung zu rechnen. Aus diesem Grund wurden die Erklärungsfristen des § 149 der Abgabenordnung (AO) und die damit zusammenhängenden Fristen und Termine (§ 109 Absatz 2, § 149 Absatz 4, § 152 Absatz 2 und § 233a Absatz 2 AO) durch das Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 22. Juni 2022, BGBl I S. 911, für den Besteuerungszeitraum 2020 erneut verlängert. Ferner wurden auch für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2024 vergleichbare Regelungen getroffen, durch die die gesetzlichen Fristverlängerungen (spätestens) bis zum Besteuerungszeitraum 2025 wieder abgebaut werden.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt das neue Schreiben.

Inhaltsverzeichnis

I. Anwendungsregelung

II. Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Steuer- und Feststellungserklärungen

  1. Nicht beratene Fälle (§ 149 Absatz 2 AO)
  2. Beratene Fälle (§ 149 Absatz 3 AO)

III. Vorzeitige Anforderung von Erklärungen (§ 149 Absatz 4 AO)

IV. Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§ 152 AO)

V. Verlängerung der zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO)

I. Anwendungsregelung

1 Dieses BMF-Schreiben tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle der BMF-Schreiben vom 20. Juli 2021 (BStBl I S. 984) und vom 1. April 2022 (BStBl I S. 319). Es ist für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 in allen offenen Fällen anzuwenden.

II. Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Steuer- und Feststellungserklärungen

1. Nicht beratene Fälle (§ 149 Absatz 2 AO)

(…)

4 Diese Fristen werden

  • für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 jeweils um drei Monate,
  • für den Besteuerungszeitraum 2022 um zwei Monate und
  • für den Besteuerungszeitraum 2023 um einen Monat

verlängert (Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 3 und 4 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung – EGAO). Ab dem Besteuerungszeitraum 2024 gelten wieder die regulären siebenmonatigen Erklärungsfristen (vgl. Rn. 2 und 3).

(…)

2. Beratene Fälle (§ 149 Absatz 3 AO)

(…)

11 Diese Fristen werden

  • für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 jeweils um sechs Monate,
  • für den Besteuerungszeitraum 2022 um fünf Monate,
  • für den Besteuerungszeitraum 2023 um drei Monate und
  • für den Besteuerungszeitraum 2024 um zwei Monate

verlängert (Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 1 und 2 EGAO). Ab dem Besteuerungszeitraum 2025 gelten wieder die regulären Erklärungsfristen (vgl. Rn. 9 und 10).

(…)

31 Diese gesetzliche Verlängerung der Karenzzeiten (vgl. Rn. 29 und 30) gilt gleichermaßen für Nachzahlungs- wie für Erstattungszinsen. Sie gilt auch unabhängig davon, ob eine Steuererklärungspflicht besteht und ob es sich um einen beratenen oder nicht beratenen Fall handelt.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0261 / 20 / 10001 :018 vom 23.06.2022