30 %ige Pauschsteuer für Geschenke ist keine Betriebsausgabe

30 %ige Pauschsteuer für Geschenke ist keine Betriebsausgabe

Die 30 %ige Pauschsteuer, die für Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer mit einem Wert über 35 EUR entrichtet wird, ist nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Das hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden. Die Steuer ist vielmehr Teil des Geschenks und unterfällt ebenfalls dem Abzugsverbot.

Hintergrund
Ein Konzertveranstalter verschenkte über mehrere Jahre Freikarten an nicht benannte Empfänger. Im Rahmen einer Außenprüfung behandelte das Finanzamt einen Teil dieser Aufwendungen als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe (Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer über 35 EUR). Der Veranstalter entrichtete auf diese nachträglich erfassten Zuwendungen die 30 %ige Pauschsteuer gemäß Einkommensteuergesetz. Strittig war nun, ob der Unternehmer diese Steuer als Betriebsausgaben abziehen darf.

Entscheidung
Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt die entrichtete Pauschsteuer zu Recht nicht als Betriebsausgaben anerkannt hatte, da die Steuer – ebenso wie das Geschenk – unter das Betriebsausgabenabzugsverbot fällt. Die Pauschsteuer ist ein Teil des (nicht abziehbaren) Geschenks, da dem Beschenkten durch die Übernahme der Steuer ein weiterer Vorteil zugewandt wird.