Das Finanzgericht Münster hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 12. Juni 2024 (Az. 6 K 564/19 G,F) eine wichtige Entscheidung im Bereich des Abzugsverbots für Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG getroffen. Es entschied, dass bei der formwechselnden Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft das von dieser übernommene positive Eigenkapital als (fiktive) Einlage im Rahmen des Abzugsverbots zu berücksichtigen ist.
Hintergrund
Das Abzugsverbot für Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4a EStG soll verhindern, dass Steuerpflichtige durch übermäßige Fremdfinanzierung ihre Steuerbelastung reduzieren. Es begrenzt den Abzug von Schuldzinsen, wenn die Entnahmen der Gesellschafter die Einlagen übersteigen (sogenannte Überentnahmen).
Der Fall
Im vorliegenden Fall war eine GmbH & Co. KG aus einer GmbH durch Formwechsel entstanden. Das Finanzamt behandelte einen Teil der Schuldzinsen der KG als nicht abzugsfähig, da es Überentnahmen annahm. Die KG argumentierte dagegen, dass das positive Eigenkapital der GmbH bei der Umwandlung als Einlage zu berücksichtigen sei, was zu keiner Überentnahme führen würde.
Die Entscheidung
Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Es stellte klar, dass § 4 Abs. 4a EStG auch auf mehrstöckige Personengesellschaften anwendbar ist. Entscheidend ist dabei eine betriebsbezogene Betrachtung.
Weiterhin entschied das Gericht, dass das von der GmbH übernommene positive Eigenkapital als Einlage bei der Berechnung der Über- bzw. Unterentnahmen zu berücksichtigen ist. Damit widersprach es der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach die Über- bzw. Unterentnahmen im Zeitpunkt eines Formwechsels stets 0 Euro betragen.
Bedeutung des Urteils
Dieses Urteil hat große Bedeutung für Unternehmen, die eine Umwandlung von einer GmbH in eine Personengesellschaft planen oder bereits durchgeführt haben. Es zeigt, dass das positive Eigenkapital der GmbH bei der Berechnung der Überentnahmen berücksichtigt werden muss. Dies kann dazu führen, dass weniger oder gar keine Schuldzinsen vom Abzugsverbot betroffen sind.
Hinweis: Die Revision gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IV R 10/24 anhängig. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH die Entscheidung bestätigt.
Empfehlung: Wenn Sie von dieser Thematik betroffen sind, sollten Sie sich von einem Steuerberater beraten lassen, um Ihre individuellen Möglichkeiten zu prüfen und gegebenenfalls Ihre Steuererklärungen anzupassen.