Abschreibungen 2024: Defekte Geräte und ungenutzte Investitionen steuerlich sofort abschreiben

Das Jahr 2024 ist zu Ende zu und es ist der ideale Zeitpunkt, um den Zustand Ihres Betriebsvermögens im Rahmen der Inventur zu prüfen: Welche Geräte sind kaputt gegangen? Welche Investitionen nutzen Sie nicht mehr? Wir erklären, wie Sie in zwei typischen Fällen steuerlich vorgehen.


Fall 1: Defekte Geräte – So funktioniert die außerplanmäßige Abschreibung

Beispiel:

Ein betrieblich angeschafftes Gerät hat einen Totalschaden. Laut AfA-Tabelle beträgt die Nutzungsdauer 8 Jahre. Das Gerät ist jedoch erst 2 Jahre alt und damit noch nicht vollständig abgeschrieben.

Frage:

Muss die Abschreibung bis zum Ende der Nutzungsdauer fortgeführt werden?

Antwort:

Nein! Bei einem Totalschaden, Verlust oder Diebstahl können Sie den Restwert des Geräts sofort geltend machen. Eine weitere Abschreibung bis zum Ende der Nutzungsdauer ist nicht erforderlich. Der Restwert wird als sogenannter „Anlagenabgang“ verbucht.

Wichtiger Hinweis:

Das Finanzamt prüft solche Fälle gelegentlich, um sicherzustellen, dass kein betrieblicher Gegenstand als „defekt“ abgeschrieben wird, der privat weitergenutzt wird. Um Nachfragen zu vermeiden:

  • Nachweis Totalschaden: Lassen Sie sich von einer Werkstatt eine Bestätigung geben, dass das Gerät irreparabel defekt ist und eine Reparatur unwirtschaftlich wäre.
  • Nachweis Diebstahl: Fügen Sie eine Kopie der polizeilichen Anzeige bei.

Fall 2: Unbenutzte Investitionen – Was tun bei Fehlinvestitionen?

Beispiel:

Für einen Großauftrag wurde eine teure Spezialmaschine angeschafft. Der Auftrag kommt jedoch nicht zustande, und die Maschine wird nicht benötigt.

Frage:

Kann die Abschreibung für diese Fehlinvestition verkürzt werden?

Antwort:

Leider nein – zumindest nicht für Einnahmen-Überschuss-Rechner (EÜR).

  • EÜR: Hier müssen Sie die Maschine entsprechend der Nutzungsdauer in den AfA-Tabellen abschreiben, selbst wenn sie nicht genutzt wird.
  • Bilanzierende Unternehmen: Diese haben unter bestimmten Voraussetzungen mehr Spielraum für außerplanmäßige Abschreibungen bei Fehlinvestitionen.

Empfehlung:

Wenn die Maschine nicht gebraucht wird, sollten Sie einen Verkauf in Betracht ziehen. Der Erlös wird als Einnahme verbucht, während der Restwert abgeschrieben werden kann.


Fazit: Handeln Sie jetzt!

  • Prüfen Sie Ihre Betriebsgegenstände auf Defekte oder ungenutzte Investitionen.
  • Bereiten Sie alle notwendigen Nachweise vor, um Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden.
  • Ziehen Sie bei Fehlinvestitionen einen Verkauf in Betracht, um den Verlust steuerlich optimal zu verwerten.

Haben Sie Fragen zur korrekten Abschreibung oder benötigen Sie Unterstützung bei der steuerlichen Behandlung? Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gerne!